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{'item': 'W257 2235945-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2023 GeschäftszahlW257 2235945-1 Spruch, W257 2235945-1/37E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und ist zur Dienstleistung dem Bundesministerium für Justiz zugeteilt. Sie ist Richterin an einem Landesgericht.
  2. Mit Bescheid vom XXXX 2017, XXXX wurde die regelmäßige Dienstzeit der Beschwerdeführerin ab XXXX 2018 auf „50 v.H.“ herabgesetzt (sogenannte „Teilauslastung“). Mit Bescheid vom XXXX .2019 wurde diese Teilauslastung antragsgemäß ab dem XXXX 2019 auf „75 v.H.“ erhöht.
  3. Mit Bescheid vom römisch 40 2017, römisch 40 wurde die regelmäßige Dienstzeit der Beschwerdeführerin ab römisch 40 2018 auf „50 v.H.“ herabgesetzt (sogenannte „Teilauslastung“). Mit Bescheid vom römisch 40 .2019 wurde diese Teilauslastung antragsgemäß ab dem römisch 40 2019 auf „75 v.H.“ erhöht.
  4. Die Beschwerdeführerin wurde zur Rufbereitschaft eingeteilt und wurde während dieser Rufbereitschaft zur Dienstverrichtung herangezogen.
  5. Mit Eingabe vom XXXX 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Abrechnung der während der Rufbereitschaft erbrachten Überstundenleistungen durch Erlassung eines Feststellungsbescheides. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX 2019 wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in dem in Rede stehenden Zeitraum im Rahmen der Rufbereitschaft insgesamt XXXX tatsächlich geleistete Überstunden erbracht hat, die auch ausbezahlt wurden.
  6. Mit Eingabe vom römisch 40 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Abrechnung der während der Rufbereitschaft erbrachten Überstundenleistungen durch Erlassung eines Feststellungsbescheides. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2019 wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in dem in Rede stehenden Zeitraum im Rahmen der Rufbereitschaft insgesamt römisch 40 tatsächlich geleistete Überstunden erbracht hat, die auch ausbezahlt wurden.
  7. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.06.2021, Zl. W257 2235945-1/6E – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – "nicht Folge gegeben" (Spruchpunkt A). Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass § 16 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 (im Folgenden: GehG) iVm § 49 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (im Folgenden: BDG 1979) "analog" anzuwenden sei. Auf Grundlage dieser Bestimmungen stehe der Beschwerdeführerin eine besoldungsrechtliche Abgeltung für ihre zusätzliche Dienstleistung zu. Zum Anspruch der Beschwerdeführerin der Höhe nach führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführerin für ihre Mehrdienstleistungen, die sie im Rahmen der Rufbereitschaft erbracht habe, nach den genannten Bestimmungen ein Zuschlag iHv 25% zustehe. Die Beschwerdeführerin habe insgesamt XXXX Stunden an Mehrdienstleistungen erbracht, die entsprechend zur Auszahlung gelangt seien.
  8. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.06.2021, Zl. W257 2235945-1/6E – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – "nicht Folge gegeben" (Spruchpunkt A). Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass Paragraph 16, Absatz 4, Gehaltsgesetz 1956 (im Folgenden: GehG) in Verbindung mit Paragraph 49, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (im Folgenden: BDG 1979) "analog" anzuwenden sei. Auf Grundlage dieser Bestimmungen stehe der Beschwerdeführerin eine besoldungsrechtliche Abgeltung für ihre zusätzliche Dienstleistung zu. Zum Anspruch der Beschwerdeführerin der Höhe nach führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführerin für ihre Mehrdienstleistungen, die sie im Rahmen der Rufbereitschaft erbracht habe, nach den genannten Bestimmungen ein Zuschlag iHv 25% zustehe. Die Beschwerdeführerin habe insgesamt römisch 40 Stunden an Mehrdienstleistungen erbracht, die entsprechend zur Auszahlung gelangt seien.
  9. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
  10. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.06.2022, Zl. G 379/2021-9, wurde die Wortfolgen "gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979" sowie "und
  11. für Überstunden gemäß § 49 Abs. 5 BDG 1979 25%" in § 16 Abs. 4 Bundesgesetz vom
  12. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), BGBl. Nr. 54/1956, idF BGBl. I Nr. 96/2007 werden als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.1.).
  13. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.06.2022, Zl. G 379/2021-9, wurde die Wortfolgen "gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979" sowie "und
  14. für Überstunden gemäß Paragraph 49, Absatz 5, BDG 1979 25%" in Paragraph 16, Absatz 4, Bundesgesetz vom
  15. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, werden als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.1.).
  16. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.06.2022, Zl. E3024/2021-8, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2021, wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung aufgehoben.
  17. Mit BGBl. I Nr. 205/2022 (
  18. Dienstrechts-Novelle 2022, kundegemacht am 29.12.2022) wurde die Bestimmung des § 17 Abs. 2a Gehaltsgesetz ersatzlos aufgehoben (sh Art 2 Z 4 BGBl. I Nr. 205/2022).
  19. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022, (
  20. Dienstrechts-Novelle 2022, kundegemacht am 29.12.2022) wurde die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2 a, Gehaltsgesetz ersatzlos aufgehoben (sh Artikel 2, Ziffer 4, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,).
  21. Am 02.08.2022 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführer ein (OZ 24), dies der belangten Behörde weitergeleitet wurde (OZ 25). Am 11.11.2022 langte nach einer Fristerstreckung eine Stellungnahe der belangten Behörde ein (ON 30), dies der Beschwerdeführerin weitergeleitet wurde (OZ 31). Am 09.01.2023 langte nach einer Fristerstreckung eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein (ON 33), dies der belangten Behörde weitergeleitet wurde. Schließlich langte am 01.02.2023 eine Stellungnahme der belangten Behörde ein (OZ 35), dies wiederum der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zugesandt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.
  22. Feststellungen: 1.
  23. Die Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist Richterin an einem Landesgericht. 1.
  24. Mittels Bescheid vom XXXX 2017, XXXX wurde die regelmäßige Dienst der Beschwerdeführerin gem. dem Mutterschutzgesetz 1979 ab XXXX 2018 bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt auf 50 v.H. ermäßigt (eine sogenannte „Teilauslastung“). Mit Bescheid vom XXXX .2019 wurde diese Teilauslastung antragsgemäß auf 75 v.H. ab dem XXXX 2019 erhöht. 1.
  25. Mittels Bescheid vom römisch 40 2017, römisch 40 wurde die regelmäßige Dienst der Beschwerdeführerin gem. dem Mutterschutzgesetz 1979 ab römisch 40 2018 bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt auf 50 v.H. ermäßigt (eine sogenannte „Teilauslastung“). Mit Bescheid vom römisch 40 .2019 wurde diese Teilauslastung antragsgemäß auf 75 v.H. ab dem römisch 40 2019 erhöht. 1.
  26. Im Zeitraum vom XXXX .2019 bis XXXX .2019 war die Beschwerdeführerin zum Journaldienst eingeteilt und erbrachte im Rahmen der Rufbereitschaft am 21.09.2019 und am 24.09.2019 bis zum 26.09.2019 Mehrdienstleitungen. Insgesamt leistete die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum XXXX an Überstunden.1.
  27. Im Zeitraum vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 war die Beschwerdeführerin zum Journaldienst eingeteilt und erbrachte im Rahmen der Rufbereitschaft am 21.09.2019 und am 24.09.2019 bis zum 26.09.2019 Mehrdienstleitungen. Insgesamt leistete die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum römisch 40 an Überstunden. 1.
  28. In der unter 1.10 dargelegten Stellungnahmen, bestand bei den Verfahrensparteien nach der Änderung durch die
  29. Dienstrechts-Novelle 2022 über die Höhe des Anspruches bzw der Berechnungsgrundlage hstl der Sonn- und Feiertagsregelung anfangs noch Uneinigkeit, welche letztlich beigelegt werden konnte. 1.
  30. Die Grundvergütung beträgt gemäß § 16 Abs. 3 GehG 28,62 Euro pro Stunde.1.
  31. Die Grundvergütung beträgt gemäß Paragraph 16, Absatz 3, GehG 28,62 Euro pro Stunde. Der Überstundenzuschlag außerhalb der Nachtzeit beträgt gemäß § 16 Abs. 4 Z 1 lit a GehGDer Überstundenzuschlag außerhalb der Nachtzeit beträgt gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, GehG 42,93 Euro pro Stunde. Der Überstundenzuschlag während der Nachtzeit beträgt gemäß § 16 Abs. 4 Z 1 lit b GehG 57,24 Euro pro Stunde.Der Überstundenzuschlag während der Nachtzeit beträgt gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, GehG 57,24 Euro pro Stunde. Die Grundvergütung mitsamt den Zuschlag gem § 17 Abs. 2 GehG für Stunden an Sonn- und Feiertagen beträgt für die ersten acht Stunden 57,24 Euro. Die Grundvergütung mitsamt den Zuschlag gem Paragraph 17, Absatz 2, GehG für Stunden an Sonn- und Feiertagen beträgt für die ersten acht Stunden 57,24 Euro. 1.
  32. Die Beschwerdeführerin leistete im September 2019 die im Bescheid auf Seite 6 genannten Überstunden. Laut Erlasslage (Erl des BMJ vom 27.05.1993, GZ. 536.00/7-III 1/93) ergibt sich eine pauschale Abgeltung einer halben Überstunde pro Rufbereitschaftseinheit. Am Sonntag, den 22.09.2019 begann sie um 07.30 Uhr die Rufbereitschaft, welche am Montag um 07.30 Uhr endete. 1.
  33. Zu § 17 2a GehG:1.
  34. Zu Paragraph 17, 2a GehG: Mit der
  35. Dienstrechts – Novelle 2002 ist folgender Text in § 17 GehG entfallen: Mit der
  36. Dienstrechts – Novelle 2002 ist folgender Text in Paragraph 17, GehG entfallen: „

(2a)Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach § 10 Abs. 12 VKG und nach § 50c Abs. 3 BDG 1979 beträgt der Zuschlag abweichend von Abs. 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25% und ab der neunten Stunde 50%.“ (sh dazu Artikel 2 Z 4 BGBl. I Nr. 205/2022).„
(2a)Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG, nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG und nach Paragraph 50 c, Absatz 3, BDG 1979 beträgt der Zuschlag abweichend von Absatz 2, für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25% und ab der neunten Stunde 50%.“ (sh dazu Artikel 2 Ziffer 4, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,). Aus der Erl der RV, 1793 der Beilagen XXVII. GP, ist dazu zu entnehmen: Aus der Erl der RV, 1793 der Beilagen römisch 27 . GP, ist dazu zu entnehmen: „Aufgrund der durch die Aufhebung entstehenden Unstimmigkeiten zwischen Freizeitausgleich (§ 49 Abs. 5 BDG 1979), Überstundenzuschlag (§ 16 Abs. 4 GehG) und Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 17 Abs. 2a GehG) wird nunmehr eine Anpassung der betroffenen Bestimmungen an die Regelungen für Vollzeitbeschäftigte vorgenommen.“„Aufgrund der durch die Aufhebung entstehenden Unstimmigkeiten zwischen Freizeitausgleich (Paragraph 49, Absatz 5, BDG 1979), Überstundenzuschlag (Paragraph 16, Absatz 4, GehG) und Sonn- und Feiertagsvergütung (Paragraph 17, Absatz 2 a, GehG) wird nunmehr eine Anpassung der betroffenen Bestimmungen an die Regelungen für Vollzeitbeschäftigte vorgenommen.“ 1.8. Zu § 17 Abs. 2 GehG:1.8. Zu Paragraph 17, Absatz 2, GehG: § 17 Abs. 2 GehG blieb unverändert und lautet: Paragraph 17, Absatz 2, GehG blieb unverändert und lautet: „
(2)Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 16 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 vH und ab der neunten Stunde 200 vH der Grundvergütung.“„
(2)Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach Paragraph 16, Absatz 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 vH und ab der neunten Stunde 200 vH der Grundvergütung.“ 7,42 Stunden außerhalb der Nachtzeit 7,42 * 42,93 Euro = 318,54 Euro 3 Stunden während der Nachtzeit 3,00 * 57,24 Euro = 171,72 Euro 0,5 Stunden am 22.09.2019 0,50 * 57,24 Euro = 28,62 Euro XXXX h römisch 40 h 518,88 Euro Der Beschwerdeführerin wurden für diese Zeiten bisher 390,72 Euro ausbezahlt worden. Die Differenz beträgt 128,16 Euro.
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der vorgenommenen mündlichen Verhandlung, den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes und der
  3. Dienstrechts – Novelle
  4. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. 2.
  5. Die „Grundvergütung nach § 16 Abs. 3“ gem § 17 Abs. 2 GehG beträgt 28,62 Euro pro Stunde. Dieser Betrag ist unstrittig. Zusätzlich steht ihr der Zuschlag in der Höhe von 100vH des Grundbetrages zu (zweiter Satz des § 17 Abs. 2 GehG), womit nochmals 28,62 Euro (bis einschl der achten Stunde) zuzurechnen sind. Die Summe von 57,24 ist gem dem Erlass durch 50vH zu teilen (pauschale Vergütung), weswegen ihr für den 22.09.2019 ein pauschaler Überstundenzuschlag in der Höhe von 28,62 Euro zusteht. Die Behörde gelangte (letztlich) in dem Schreiben vom 01.02.2023 auf diese Summe (OZ 35). Auch die Beschwerdeführerin gelangt in ihrem Schreiben vom 09.01.2023 (OZ 38) auf das Ergebnis in der Höhe von 28,62 Euro für diese eine halbe Stunde. Somit besteht letztlich auch für diese halbe Stunde am 22.09.2019 eine Einigkeit. Die Berechnung der Behörde vom 11.11.2022 war noch vor der Gesetzesnovellierung durch die
  6. Dienstrechts – Novelle und ist daher unbeachtlich.2.
  7. Die „Grundvergütung nach Paragraph 16, Absatz 3, gem Paragraph 17, Absatz 2, GehG beträgt 28,62 Euro pro Stunde. Dieser Betrag ist unstrittig. Zusätzlich steht ihr der Zuschlag in der Höhe von 100vH des Grundbetrages zu (zweiter Satz des Paragraph 17, Absatz 2, GehG), womit nochmals 28,62 Euro (bis einschl der achten Stunde) zuzurechnen sind. Die Summe von 57,24 ist gem dem Erlass durch 50vH zu teilen (pauschale Vergütung), weswegen ihr für den 22.09.2019 ein pauschaler Überstundenzuschlag in der Höhe von 28,62 Euro zusteht. Die Behörde gelangte (letztlich) in dem Schreiben vom 01.02.2023 auf diese Summe (OZ 35). Auch die Beschwerdeführerin gelangt in ihrem Schreiben vom 09.01.2023 (OZ 38) auf das Ergebnis in der Höhe von 28,62 Euro für diese eine halbe Stunde. Somit besteht letztlich auch für diese halbe Stunde am 22.09.2019 eine Einigkeit. Die Berechnung der Behörde vom 11.11.2022 war noch vor der Gesetzesnovellierung durch die
  8. Dienstrechts – Novelle und ist daher unbeachtlich. 2.
  9. Das der Beschwerdeführerin 390,72 Euro für diesen Zeitraum bereits ausbezahlt wurden, ergibt sich aus dem Spruch des Bescheides, der diesbezüglich nicht bekämpft wurde.
  10. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  11. Zu A) Die gesetzlichen Grundlagen lauten heute: § 49 des Bundesgesetzes vom
  12. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), BGBl. Nr. 54/1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 206/2022Paragraph 49, des Bundesgesetzes vom
  13. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022, „Mehrdienstleistung § 49.
(1)Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
  1. der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,
  2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
  3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und
  4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.Paragraph 49,
(1)Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn,
  1. der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,,
  2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,,
  3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und,
  4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
(2)An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach § 47a Z 2 lit. b) sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(2)An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach Paragraph 47 a, Ziffer 2, Litera b,) sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(3)Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(4)Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
  1. im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder
  2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
  3. im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(4)Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung,
  1. im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder,
  2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder,
  3. im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 205/2022)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)
(6)Dem Beamten ist bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart des Abs. 4 angewendet wird.
(6)Dem Beamten ist bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart des Absatz 4, angewendet wird.
(7)Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen.
(8)Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf das Kalendervierteljahr der Leistung folgenden Monats zulässig.
(9)Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
  1. Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zB im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und
  2. Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in den Folgezeitraum übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen.
(9)Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:,
  1. Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zB im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und,
  2. Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in den Folgezeitraum übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen. Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit abzugelten.“ 3.
  3. § 17 des Bundesgesetzes vom
  4. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBl. I Nr. 206/2022 3.
  5. Paragraph 17, des Bundesgesetzes vom
  6. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022, „Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) § 17.
(1)Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 16 eine Sonn- und Feiertagsvergütung. Die Sonn- und Feiertagsvergütung gebührt auch, wenn die Beamtin oder der Beamte gemäß § 68 Abs. 4 BDG 1979 zum Dienst herangezogen wird.Paragraph 17,
(1)Soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach Paragraph 16, eine Sonn- und Feiertagsvergütung. Die Sonn- und Feiertagsvergütung gebührt auch, wenn die Beamtin oder der Beamte gemäß Paragraph 68, Absatz 4, BDG 1979 zum Dienst herangezogen wird.
(2)Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 16 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 vH und ab der neunten Stunde 200 vH der Grundvergütung.
(2)Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach Paragraph 16, Absatz 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 vH und ab der neunten Stunde 200 vH der Grundvergütung. (Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 205/2022)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)
(3)Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4)Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 vT des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4.
(4)Dem unter Absatz 3, fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 vT des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,
(5)Abrechnungszeitraum für die Sonn- und Feiertagsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat an Sonn- oder Feiertagen geleisteten Überstunden und die gemäß § 68 Abs. 4 BDG 1979 geleisteten Stunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Sonn- und Feiertagsvergütung.
(5)Abrechnungszeitraum für die Sonn- und Feiertagsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat an Sonn- oder Feiertagen geleisteten Überstunden und die gemäß Paragraph 68, Absatz 4, BDG 1979 geleisteten Stunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Sonn- und Feiertagsvergütung.
(6)§ 16 Abs. 7 bis 9 ist anzuwenden.“
(6)Paragraph 16, Absatz 7 bis 9 ist anzuwenden.“ 3.
  1. In Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung waren die Feststellungen zu treffen. Das der Beschwerdeführerin für den Zeitraum Sept 2019 bereits 390,72 Euro ausbezahlt wurden, ergibt sich aus dem Spruch des Bescheides der diesbezüglich – über die Tatsache, dass die Auszahlung erfolgte - nicht bekämpft wurde. 518,88 Euro minus 390,72 Euro ergib 128,16 Euro die der Beamten zustehen. 3.
  2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, 3.
  3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W257.2235945.1.00

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