← Österreich

W261 2265922-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2023 GeschäftszahlW261 2265922-1 Spruch, W261 2265922-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte mit Antrag vom 23.11.2021 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge: belangten Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz. Die belangte Behörde nahm diesen Antrag zum Anlass, ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.02.2022 beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.02.2022 einzuholen. Der medizinische Sachverständige stellte darin fest, dass der Beschwerdeführer an „rheumatoide Arthritis“ mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 von Hundert (v.H.) nach dem unteren Rahmensatz der Position 02.02.02 leide, da eine rezidivierende Beschwerdesymptomatik besonders bei den Fingergelenken bei degenerativen Veränderungen mit insgesamt gering- bis mäßiggradigen funktionellem Einschränkungen bei Stabilisierungstendenz unter laufender medikamentöser Therapie bestehe, und an „degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule“ mit einem GdB von 20 v.H. nach dem oberen Rahmensatz der Position 02.01.01 leide, da eine rezidivierende Beschwerdesymptomatik bei Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkungen und Fehlen maßgeblicher motorische Defizite vorliege. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 30 v.H., weswegen die belangte Behörde mit Bescheid vom 28.03.2022 den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) abwies und den Grad der Behinderung mit 30 v.H. feststellte.Der medizinische Sachverständige stellte darin fest, dass der Beschwerdeführer an „rheumatoide Arthritis“ mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 von Hundert (v.H.) nach dem unteren Rahmensatz der Position 02.02.02 leide, da eine rezidivierende Beschwerdesymptomatik besonders bei den Fingergelenken bei degenerativen Veränderungen mit insgesamt gering- bis mäßiggradigen funktionellem Einschränkungen bei Stabilisierungstendenz unter laufender medikamentöser Therapie bestehe, und an „degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule“ mit einem GdB von 20 v.H. nach dem oberen Rahmensatz der Position 02.01.01 leide, da eine rezidivierende Beschwerdesymptomatik bei Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkungen und Fehlen maßgeblicher motorische Defizite vorliege. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 30 v.H., weswegen die belangte Behörde mit Bescheid vom 28.03.2022 den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) abwies und den Grad der Behinderung mit 30 v.H. feststellte. 2. Der Beschwerdeführer stellte am 25.07.2022 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge: belangten Behörde) erneut einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz und legte eine Reihe von medizinischen Befunden vor. 3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes Orthopädie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.11.2022 erstatteten Gutachten vom 10.11.2022 (vidiert am 18.11.2022) stellte der Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Rheumatoide Arthritis“ (Position 02.02.02, GdB 30 v.H.) und „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ (Position 02.01.01, GdB 20 v.H.) und einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest. 4. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 18.11.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 v.H. fest. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte in Kopie bei. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er mit dem Bescheid nicht konformgehe, warum es durch seine zwei Krankheiten nicht möglich sei, dass ihm eine 50 % begünstigte Behinderung genehmigt werde. Durch seine Arbeit leide er unter starken Schmerzen, welche im Schulterbereich beginnen und in den Arm ausstrahlen würden. In der Nach komme er auch nicht zur Ruhe, da der Arm „einschlafe“ und er kein Gefühl habe. Durch mehrmalige nötige Übungen sei er morgen mehr erschöpft als erholt. Dementsprechend leide auch sein Körper und sein seelischer Frieden. Die Laune würde sich ständig ändern und er wechsle zwischen Depression und Aggression. Durch die gleiche Tätigkeit, welcher er 20 Jahre lang in der Arbeit mache, sehe er sich als lebender Roboter und auch seine Gelenke und seine Schultern würden darunter leiden. Er merke, dass seine Beweglichkeit immer mehr abnehmen. In seiner Firma bestehe die Möglichkeit durch eine begünstigtet Behinderung erleichterte Arbeitsbedingungen für ihn zu schaffen. Der Beschwerdeführer schloss seinen ärztlichen Entlassungsbericht seiner ambulanten Rehabilitation an. 6. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang mit Schreiben vom 20.01.2023 dem Bundessverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 23.01.2023 einlangte. 7. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 03.02.2023 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren, wonach der Beschwerdeführer in einem aufrechten Dienstverhältnis als Arbeiter steht, und einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein, wonach die Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Er steht einem aufrechten Dienstverhältnis. Er brachte am 25.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein. Anamnese: Vorgutachten: 02/2022 Gesamt GdB 30 v.H., Rheumatoide Arthritis 30 %, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 20 % Zwischenanamnese: Anamnese: , Vorgutachten: 02 aus 2022, Gesamt GdB 30 v.H., Rheumatoide Arthritis 30 %, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 20 % , Zwischenanamnese: Orthopädische Erstbegutachtung. 03/2022 REHAB XXXX (Entlassungsbrief im Akt). Keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat seit 02/2022. Orthopädische Erstbegutachtung. 03 aus 2022, REHAB römisch 40 (Entlassungsbrief im Akt). Keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat seit 02 aus 2022,. Derzeitige Beschwerden: Für das rechte Knie wurde vom Orthopäden eine Kniebandage verordnet und eine physikalische Behandlung empfohlen. Ende November ist der Termin für das rechte Knie geplant. Daneben läuft eine ambulante Rehabilitation. Schmerzen beim Bücken und bei Belastung in der unteren Lendenwirbelsäule. Mit Ausstrahlung in das Bein bis in den Vorfuß in Richtung Kleinzehe. Schmerzen im Bereich des rechten Schultergürtel. Besonders die Nachtschmerzen sind im Vordergrund. Es schläft dir ganze Arm ein. Die Nachtruhe ist dadurch gestört. Die Beschwerden sind aber rückbildungsfähig. Morgensteifigkeit mit Betonung der Langfinger wird mit 3-5 Minuten angegeben. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Letzte physikalische Therapie: Laufend. Schmerzstillende Medikamente: Seractil 400 1x1. Weitere Medikamente: Ebetrexat 5 mg 1x1, Pantoprazol, Escitalopram, Zolmitriptan, Eletop. Hilfsmittel: Kniebandage. Sozialanamnese: Innerverkleidung für Autoteile. Wohnung 4.Stock, kein Lift. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: , Letzte physikalische Therapie: Laufend. Schmerzstillende Medikamente: Seractil 400 1x1. Weitere Medikamente: Ebetrexat 5 mg 1x1, Pantoprazol, Escitalopram, Zolmitriptan, Eletop. Hilfsmittel: Kniebandage. , Sozialanamnese: , Innerverkleidung für Autoteile. Wohnung 4.Stock, kein Lift. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 05.07.2022, MRT rechtes Knie, Hanssondiagnostik. Ergebnis: Geringe degenerative Veränderungen des medialen Meniscushinterhorns. Chondropathie Grad I femorotibial medialseitig, Ansatztendinopathie der Quadrizepssehne. Geringer Kniegelenkserguß. Bursitis präpateliaris. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , 05.07.2022, MRT rechtes Knie, Hanssondiagnostik. Ergebnis: Geringe degenerative Veränderungen des medialen Meniscushinterhorns. Chondropathie Grad römisch eins femorotibial medialseitig, Ansatztendinopathie der Quadrizepssehne. Geringer Kniegelenkserguß. Bursitis präpateliaris. Vorgelegt: 05.07.2022 MRT rechtes Knie: geringe degenerative Veränderungen des medialen Hinterhorns. Chondropathie Grad I femorotibial medialseitig, Ansatztendinopathie der Quadrizepssehne. Geringer Gelenkserguss, Bursitis präpatellaris. 05.07.2022 MRT rechtes Knie: geringe degenerative Veränderungen des medialen Hinterhorns. Chondropathie Grad römisch eins femorotibial medialseitig, Ansatztendinopathie der Quadrizepssehne. Geringer Gelenkserguss, Bursitis präpatellaris. 21.3.2022 Entlassungsbericht Moorbad XXXX : Diagnose: Herniation C6/7, Uncarthrose C5/6 und C6/7 mit fraglicher Foramenstenose, HWS-Fehlstellung und Fehlhaltung, beginnende Gonarthrose beidseits. Anterolisthese L5 mit medialer Herniation und Kontakt zur Nervenwurzel beidseits. Epikrise: Verbesserung des Schulter- Armsyndroms, von Seiten der Kniegelenke keine relevante Besserung eingetreten, keine Bewegungseinschränkungen von Seiten der oberen und unteren Extremität. Gehstrecke ist uneingeschränkt. Keine periphere Neurologie. 21.3.2022 Entlassungsbericht Moorbad römisch 40 : Diagnose: Herniation C6/7, Uncarthrose C5/6 und C6/7 mit fraglicher Foramenstenose, HWS-Fehlstellung und Fehlhaltung, beginnende Gonarthrose beidseits. Anterolisthese L5 mit medialer Herniation und Kontakt zur Nervenwurzel beidseits. Epikrise: Verbesserung des Schulter- Armsyndroms, von Seiten der Kniegelenke keine relevante Besserung eingetreten, keine Bewegungseinschränkungen von Seiten der oberen und unteren Extremität. Gehstrecke ist uneingeschränkt. Keine periphere Neurologie. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. Genutrain Kniebandage rechts. Aus- und Ankleiden im Stehen und Sitzen, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ. Rechtshändig. Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig. Haut normal durchblutet. Aus- und Ankleiden im Stehen und Sitzen, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ. Rechtshändig. , Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig. Haut normal durchblutet. Ernährungszustand: Gut, kräftig. Größe: 180,00 cm Gewicht: 95,00 kg Klinischer Status – Fachstatus: Wirbelsäule gesamt Im Lot, Becken-, Schultergeradstand, Krümmung normal, Streckhaltung LWS, keine Skoliose. seitengleiche Tailliendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur HWS S 35-0-30, R 70-0-70, F 30-0-30, keine Blockierungen, Nackenmuskulatur locker. BWS R 30-0-30, Ott 30/33 normal. LWS FBA + 10 cm Reklination 20, Seitneigen 30-0-30, R 30-0-30, Plateaubildung L4-S1 mit segmentalem Druckschmerz. Schober 10:15 normal. SI-Gelenke nicht druckschmerzhaft. Grob neurologisch: Hirnnerven frei. Obere Extremitäten: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich. Untere Extremitäten: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich. Keine Pyramidenzeichen. Obere Extremitäten: Allgemein: Rechtshändig, Achsen normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich. Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar. Gebrauchsspuren seitengleich. Schulter bds: S40-0-180, F 180-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80. Kein schmerzhafter Bogen. Ellbogen bds: S0-0-145, R 80-0-80, bandstabil. Handgelenk bds: S 70-0-70, Radial-, Ulnarabspreizung je 30 Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt. Nackengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich. Schürzengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich. Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich.Spitz-, Oppositions- Zangen- Schlüsselgriff möglich. Untere Extremität Allgemein Keine Beinlängendifferenz, Beinachse normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Fußpulse rechts gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich. Hüfte bds: S 0-0-130, R 40-0-40, F 40-0-40, kein Kapselmuster. Knie bds: S0-0-150, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. Leichte Schwellung im rechten Knie. S Sprungelenk bds: S 20-0-40, bandfest, kein Erguss. Fuß bds: Rückfuß gerade, Längsgewölbe normale Krümmung, Spreizfuß. Zehen uneingeschränkt beweglich. Keine Achsabweichung. Gesamtmobilität – Gangbild: Mittelschrittig, flüssig. Zehen-Fersenstand möglich, Einbeinstand möglich, Hocke möglich. Gesamtmobilität – Gangbild: , Mittelschrittig, flüssig. Zehen-Fersenstand möglich, Einbeinstand möglich, Hocke möglich. Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, rasch. Wendebewegungen rasch. Status Psychicus: Orientiert, freundlich, kooperativ. Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, welche länger als sechs Monate andauern: 1) Rheumatoide Arthritis 2) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine ungünstige Wechselwirkung besteht. Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. 2. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten Dienstverhältnis steht ergibt sich aus einer am 03.02.2023 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren). Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 10.11.2022 (vidiert am 18.11.2022), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.11.2022. Darin wird unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und auf Grundlage der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Im Wesentlichen führt der Beschwerdeführer aus, dass er nicht nachvollziehen könne, weswegen er bei seinen zwei Leiden nicht einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. erreiche. Dem ist entgegen zu halten, dass der medizinische Sachverständige die Leiden des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der von diesem vorgelegten medizinischen Befunde und des Ergebnisses der persönlichen Untersuchung am 04.11.2022 nach den Vorgaben der Anlage der Einschätzungsverordnung einschätzte. Dabei kommt es insbesondere darauf an, welche Funktionseinschränkungen mit den Leiden verbunden sind. Es steht auch für den erkennenden Senat fest, dass beim Beschwerdeführer Funktionseinschränkungen bestehen, diese erreichen jedoch kein Ausmaß, welche Einschränkungen eines fortgeschrittenen Grades belegen würden. So stellt der medizinische Sachverständige beim Leiden 1, der rheumatoiden Arthritis ausdrücklich fest, dass zwar eine rezidivierende Beschwerdesymptomatik vorliegt, jedoch besonders in den Fingergelenken geringe funktionelle Einschränkungen vorliegen. Auch beim Leiden 2, den degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, stellte der medizinische Sachverständige das Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkungen und maßgeblicher motorischer Defizite fest. Auch der vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegte ärztliche Entlassungsbericht vom 13.12.2022 zeigte nach Therapieende keine messbare Kraftzunahme und die bereits bei der Untersuchung vor dem medizinischen Sachverständigen am 04.11.2022 ident beschriebene Beschwerdesymptomatik hat sich nicht verbessert. Gerade auf diese Beschwerdesymptomatik, welche in den Feststellungen unter „Derzeitige Beschwerden“ festgestellt werden, ging der medizinische Sachverständige bei der Einschätzung der Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers ein. Einer medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie muss zugebilligt werden, die bei einem von ihr befundeten Menschen vorhandene Mobilität und dessen Funktionseinschränkungen richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben. Die Argumente des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde waren nicht geeignet, die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen zu entkräften. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 10.11.2022 (vidiert am 18.11.2022). Dieses wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erfüllt, oder nicht. 1. Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF lauten: „Begünstigte Behinderte § 2

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Behinderung § 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.“Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.,
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: „Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.,
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Das Leiden 1 des Beschwerdeführers ist eine Rheumatoide Arthritis, welche der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades mit einem Grad der Behinderung von 30 % einstufte. Dabei berücksichtigte der medizinische Sachverständige, dass beim Beschwerdeführer eine rezidivierende Beschwerdesymptomatik besonders in den Fingergelenken bei geringen funktionellen Einschränkungen besteht und dieser eine laufende medikamentöse Therapie macht. Beim Leiden 2 des Beschwerdeführers handelt es sich um degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, welche der medizinische Sachverständige richtig als Funktionseinschränkungen geringen Grades im oberen Rahmensatz der Position 02.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. einstufte, da rezidivierende Beschwerdesymptomatik bei Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkungen und Fehlen maßgeblicher motorischer Defizite vorliegt. Die beim Beschwerdeführer bestehende rezidivierende Kopfschmerzsymptomatik ist dabei mitberücksichtigt. Sämtliche Leiden des Beschwerdeführers sind demnach nach der Einschätzungsverordnung nach der richtigen Positionsnummer eingestuft. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Wie oben unter Punkt
  1. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopdäie vom 10.11.2022 (vidiert am 18.11.2022), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.11.2022 zu Grunde gelegt. Der Sachverständige stellt darin fest, dass das Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine ungünstige Wechselwirkung besteht. Daraus ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
  2. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
  3. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
  4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, auf alle Einwände des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Keine der Verfahrensparteien hat einen Antrag auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, auf alle Einwände des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Keine der Verfahrensparteien hat einen Antrag auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W261.2265922.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.