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{'item': 'W261 2266472-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2023 GeschäftszahlW261 2266472-1 Spruch, W261 2266472-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.12.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.12.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung, Begründung I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  3. Der Beschwerdeführer stellte am 09.06.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte eine Reihe von medizinischen Befunden vor.
  4. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.08.2022 auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführer am selben Tag ein. Darin stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „degenerativen und posttraumatischen Veränderungen der Wirbelsäule“, Position 02.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung (GdB) 20%, „Depression“, Position 03.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, GdB 20%, „Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates, Polyarthralgie“, Position 02.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, GdB 10% und „chronische Sinnusitis“, Position 12.04.04 der Anlage der Einschätzungsverordnung, GdB 10% mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 von Hundert (v.H.) leide.
  5. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 02.09.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  6. Der Beschwerdeführer gab vertreten durch den KOBV, der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld. (in der Folge KOBV) mit Eingabe vom 28.09.2022 eine Stellungnahme ab. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer an einem Zustand nach Hebetrauma im September 2020 mit Deckeplatteneinbruch LKW 5 und Bandscheibenvorfall L4/L5, Skoliose, Cervikalsyndrom, Schulterläsion links, Varusgonarthrose und Dorsolumboglutealgie leide. Die Schädigung im Bereich der Wirbelsäule würden zu massiven ausstrahlenden Schmerzen führen. Der Beschwerdeführer sei kaum in der Lage, zu sitzen, sein Arbeits- und Sozialleben sei massiv eingeschränkt und es bestehe andauernder Therapiebedarf. Trotz intensiver Physiotherapie sowie begleitender medikamentöser Therapie habe keine Besserung erzielt werden können. Aufgrund der Schwere des Leidens 1 seine ein Grad der Behinderung von 20% nicht gerechtfertigt. Auch die unter Position 4 angeführte Gesundheitsschädigung, die chronische Sinusitis, wäre mit einem höheren Grad der Behinderung zu bewerten gewesen, da trotz Septumplastik weiter eine eingeschränkte Atmung bestehe und eine neuerliche Operation sei geplant. Erschwerend komme in diesem Zusammenhang auch die Hausstaubmilbenallergie hinzu. Als Folge der jahrelangen chronischen Schmerzen leide der Beschwerdeführer nunmehr auch an Depression und einer Angst- und Panikstörung und es bestehe jedenfalls ein ungünstiges Zusammenwirken mit den bestehenden posttraumatischen Veränderungen der Wirbelsäule und damit zusammenhängenden Schmerzen. Der Gesamtgrad der Behinderung wäre somit mit zumindest 50 v.H. festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer legte weitere medizinische Befunde vor.
  7. Die belangte Behörde holte hierzu eine Stellungnahme der befassten medizinischen Sachverständigen ein. In deren Stellungnahme vom 30.12.2022 führte die medizinische Sachverständige aus, dass maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden die objektivierbaren Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegten Befunde sei. Insbesondere im Bereich der Wirbelsäule hätten keine höhergradigen funktionellen Einschränkungen festgestellt werden können. Das HNO Leiden sei in korrekter Höhe eingestuft worden, die durchgeführte Operation habe zu keiner dokumentierten Verschlimmerung geführt. Die Depression sei unter regelmäßiger fachärztlicher Behandlung, derzeit ohne medikamentöse Therapie, diese sei stabilisiert, ein stationärer Aufenthalt in einer Fachabteilung sei nicht dokumentiert, eine maßgebliche Verschlimmerung sei nicht objektivierbar. Zusammenfassend würden die nachgereichten Befunde keine neuen Erkenntnisse beinhalten, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, weswegen daran festgehalten werde.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch den KOBV fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass das von der belangten Behörde eingeholte unfallchirurgische Sachverständigengutachten keinesfalls zur Beurteilung des bestehenden neurologisch/psychiatrischen und HNO-ärztlichen Beschwerdebildes ausreichend sei. Nach Wiederholung des Vorbringens laut dessen Stellungnahme vom 28.09.2022 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer auch seit der Operation der Nase im Oktober 2022 wöchentlich ein Absaugen der Krusten durch den HNO Arzt durchzuführen sei. Somit sei für dieses Leiden ein höherer Grad der Behinderung festzusetzen gewesen. Das vorliegende unfallchirurgische Sachverständigengutachten sei zur Beurteilung des Zustands- und Beschwerdebildes des Beschwerdeführers nicht nachvollziebar und auch keinesfalls ausreichend. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie/Psychiatrie und HNO-Heilkunde wäre unbedingt notwendig gewesen. Es werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, dass der Beschwerde Folge gegeben werde, und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattgegeben werde; in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  10. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.02.2023 zur Entscheidung vor, wo dieser am 02.02.2023 einlangte.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.02.2023 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer polnischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
  12. Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde mit Eingabe vom 02.02.2023 eine Reihe von aktuellen medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde übermittelte diese Eingabe samt den Befunden mit Schreiben vom 10.02.2023 an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
  13. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  14. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
  15. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
  3. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Der Beschwerdeführer leidet unter anderem auch an psychischen/psychiatrischen Leiden. Ursprünglich beurteilte dieses Leiden 2, eine Depression, eine medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, welche in ihrem Gutachten vom 26.08.2022 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag zum Ergebnis kam, dass dieses Leiden mit einem Grad der Behinderung von 20 % nach Position 03.06.01 einzustufen sei. Dieser Einschätzung lagen neben dem persönlichen Eindruck, welcher dieser bei Untersuchung am 26.08.2022 hinterließ, die medizinischen Befunde eines Facharztes für Neurologie vom 02.03.2021, vom 04.05.2021, vom 22.06.2021, vom 31.08.2021 und vom 09.11.201 zugrunde. Seit diesem Zeitpunkt lag bei Gutachtenserstellung kein weiterer medizinischer Befund vor, welcher eine Depression beim Beschwerdeführer medizinisch objektivierbar machen würde. Wie die medizinische Sachverständige in deren Gutachten vom 26.08.2022 richtig anführt, legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief eines Facharztes für Neurologie vom 08.08.2022 vor, wonach dieser beim Beschwerdeführer unter anderem Panik und Angst und eine abnorme psychische Belastung diagnostizierte, ein Hinweis auf das Vorliegen einer Depression findet sich in diesem Arztbrief nicht. Die oben genannten Diagnosen eines Facharztes für Neurologie aus dem Jahr 2021 sind mangels des Vorliegens eines klinischen Status und Fachstatus nicht schlüssig und es ist nicht ersichtlich, wie dieser Facharzt zur Diagnose Depression kam. Es gibt in diesen Arztbriefen keinerlei Beschreibung von Symptomen und Leidenszuständen, welche die Diagnose plausibel nachvollziehbar machen würden. Auch in dem der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 26.08.2022 führt die medizinische Sachverständige beim Status Psychicus aus: „Allseits orientiert, Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen.“ Hinweise darauf, welche die Diagnose „Depression“ zum Zeitpunkt der Untersuchung nachvollziehbar machen, finden sich demnach auch in diesem medizinischen Gutachten nicht. Die medizinische Sachverständige führt in deren Gutachten vom 26.08.2022 demnach nicht aus, weswegen sie der Diagnose „Depression“ folgte, obwohl hierzu keine aktuellen medizinischen Befunde vorlagen, und weswegen sie der Diagnose „Panik und Angst“, für welche ein medizinischer Befund vom 08.08.2022 vorliegt, nicht berücksichtigte. Dies ist insoweit von Bedeutung, als eine Angststörung nach Position 03.
  5. der Anlage der Einschätzungsverordnung einzuschätzen gewesen wäre, während hingegen die Depression als affektive Störung nach Position 03.06 einzustufen wäre. Es besteht zwar kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt jedoch auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Gegenständlich ist die ausschließlich durch eine Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vorgenommene Beurteilung angesichts des unklaren Krankheitsbildes des Beschwerdeführers aufgrund der derzeit vorliegenden Aktenlage offensichtlich sachwidrig erfolgt. Das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel enthalten konkrete Anhaltspunkte, dass die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Psychiatrie/Neurologie erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung zu gewährleisten. Das in diesem Punkt nicht schlüssige Sachverständigengutachten hätte daher von der belangten Behörde nicht ohne Ergänzung seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen. (VwGH vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Die Einschätzungsverordnung regelt unter Abschnitt 03 sehr differenziert die Kriterien für die Einschätzung des Grades der Behinderung für psychische Störungen. Es wird jeweils das Krankheitsbild beschrieben und entsprechend der Schwere der Funktionsbeeinträchtigung eine Zuordnung zu Positionen festgelegt. Innerhalb der Positionen wird ausgeführt, welche Merkmale für die Wahl eines Rahmensatzes als maßgebend zu erachten sind. Im fortgesetzten Verfahren wird der Beschwerdeführer aufzufordern sein, einen aktuellen und schlüssig nachvollziehbaren fachärztlichen Befund, aus welchem auch die Symptome, welcher zur Diagnose Depression oder Angst und Panik führten, ersichtlich sind, vorzulegen. Sodann wird das von der belangten Behörde der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 26.08.2022 in der Form zu ergänzen sein, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie/Neurologie eingeholt wird, wobei die Gutachtenserstellung auf Grundlage einer eingehenden persönlichen psychiatrischen/neurologischen Untersuchung des Beschwerdeführers zu erfolgen haben wird. Dabei wird auf alle psychischen/psychiatrischen Leidenszustände des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise einzugehen sein, und werden diese entsprechend der Einschätzungsverordnung zu beurteilen und einzuschätzen sein. Die Einschätzung des Leidens 4, der chronischen Sinusitis, ist im Lichte der medizinischen Befunde nicht nachvollziehbar. Die Position 12.04.04 stellt die Grundlage für die Einschätzung von chronisch entzündlichen Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhle dar. In dieser Position werden die Kriterien genannt, nach welchen die Einschätzung zu erfolgen hat. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer trotz einer Operation im Oktober 2022 nach wie vor Probleme mit den Nasennebenhöhlen hat. Es ist der Beschwerde auch in diesem Punkt zu folgen, dass dieses Leiden von einem medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde einzuschätzen gewesen wäre. Im fortgesetzten Verfahren wird daher das von der belangten Behörde der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 26.08.2022 auch in der Form zu ergänzen sein, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde eingeholt wird. Die Zusammenfassung aller im Verfahren eingeholten Gutachten hat durch die bereits befasste medizinische Sachverständige oder eine/n allgemeinmedizinische/n Sachverständige/n zu erfolgen. Darin wird neuerlich zu beurteilen sein, ob die psychischen/psychiatrischen Leiden des Beschwerdeführers eine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung bedingen können. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführer noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3
  6. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführer noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  7. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W261.2266472.1.00

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