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{'item': 'W272 1234580-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2023 GeschäftszahlW272 1234580-2 Spruch, W272 1234580-2/40EW272 2229524-1/32EW272 1234580-2/40E, W272 2229524-1/32E IM NAMEN DER RE

§ 57Asyl

G 2005 wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III). Unter einem wurden eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1 erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). Überdies wurde ein unbefristetes Einreiseverbot gegen die BF1 erlassen (Spruchpunkt VII). 7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.07.2018 (zugestellt am 25.07.2018), Zahl römisch 40 , wurde zunächst der BF1 der Status der Asylberechtigten aberkannt (Spruchpunkt römisch eins). Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihr nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei).

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Unter einem wurden eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1 erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs). Überdies wurde ein unbefristetes Einreiseverbot gegen die BF1 erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). In ihrer Begründung stützte sich die belangte Behörde dabei im Wesentlichen auf die strafrechtliche Verurteilung der BF1, wonach diese versucht habe, mit ihren minderjährigen Kindern nach Syrien zu gelangen, um sich dem IS anzuschließen. Deshalb sei von einer anhaltenden Gefährlichkeit der BF1 für die Sicherheit der Republik Österreich auszugehen.

  1. Gegen diesen Beschwer erhob die BF1 mit Schriftsatz vom 21.08.2022 (eingebracht am 22.08.2018) binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese begründete sie zusammengefasst damit, dass die Einschätzung der belangten Behörde, die BF1 stelle eine massive Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich dar und habe einen nachträglichen Asylausschlussgrund gesetzt, sei verfehlt. Gerade die Strafzumessung zeige, dass das Strafgericht gerade nicht von einer besonderen Schwere der Schuld oder einer besonderen Gefährlichkeit der BF1 ausgegangen sei. Denn von einer Maximalstrafdrohung von 120 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe seien lediglich 8 Monate unbedingte Haft verhängt worden, sohin seien nur 6 % der Maximalstrafdrohung ausgeschöpft worden. Die Ausführungen der belangten Behörde zum Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat der BF1 seien sohin nicht mit den diesbezüglichen Einschätzungen des Strafgerichts in Einklang zu bringen und liege Aktenwidrigkeit vor. Im Übrigen übersiehe die belangte Behörde völlig, dass die Tathandlung von der BF1 sich darin erschöpfe, dass sie lediglich die Ausreise versucht habe. Außerdem ignoriere das Bundesamt, dass sich die BF1 in einem geistigen Ausnahmezustand befunden habe, als 23-jährige Witwe und Alleinverantwortliche für 3 Kleinkinder. Ebenso stehen die Ausführungen der belangten Behörde, dass eine Einsicht oder gar Distanzierung von den Zielen, der Ideologie und Methoden des IS nicht erkennbar seien, im krassen Widerspruch zu den diesbezüglichen Ausführungen im Strafurteil. Auch nach der Einschätzung durch den Verein XXXX , welcher von den Justizbehörden laufend zur Beurteilung des Radikalisierungsgrades von Gefangenen beigezogen werde, gehe von der BF1 keinerlei Gefahrenpotential aus. Auch gehe die BF1 entgegen der aktenwidrigen Feststellung der belangten Behörde einer regelmäßigen Arbeit nach und habe sich wieder vollends in die Gesellschaft integriert. Sohin sei auch wenn die BF1 ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe, erweise sich die Tat im konkreten Fall nicht als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend und sei damit kein Asylaberkennungsgrund gegeben. Selbst für den Fall, dass die Aberkennung des Status einer Asylberechtigten als rechtsrichtig beurteilt würde, wäre der BF1 aber jedenfalls der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen, weil der BF1 sowohl in einer tschetschenischen Teilrepublik, als auch in der Russischen Föderation eine reale und unmittelbare Gefahr drohen würde. Ebenso sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtswidrig, denn es liege diesfalls ein völlig unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF1 vor.
  2. Gegen diesen Beschwer erhob die BF1 mit Schriftsatz vom 21.08.2022 (eingebracht am 22.08.2018) binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese begründete sie zusammengefasst damit, dass die Einschätzung der belangten Behörde, die BF1 stelle eine massive Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich dar und habe einen nachträglichen Asylausschlussgrund gesetzt, sei verfehlt. Gerade die Strafzumessung zeige, dass das Strafgericht gerade nicht von einer besonderen Schwere der Schuld oder einer besonderen Gefährlichkeit der BF1 ausgegangen sei. Denn von einer Maximalstrafdrohung von 120 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe seien lediglich 8 Monate unbedingte Haft verhängt worden, sohin seien nur 6 % der Maximalstrafdrohung ausgeschöpft worden. Die Ausführungen der belangten Behörde zum Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat der BF1 seien sohin nicht mit den diesbezüglichen Einschätzungen des Strafgerichts in Einklang zu bringen und liege Aktenwidrigkeit vor. Im Übrigen übersiehe die belangte Behörde völlig, dass die Tathandlung von der BF1 sich darin erschöpfe, dass sie lediglich die Ausreise versucht habe. Außerdem ignoriere das Bundesamt, dass sich die BF1 in einem geistigen Ausnahmezustand befunden habe, als 23-jährige Witwe und Alleinverantwortliche für 3 Kleinkinder. Ebenso stehen die Ausführungen der belangten Behörde, dass eine Einsicht oder gar Distanzierung von den Zielen, der Ideologie und Methoden des IS nicht erkennbar seien, im krassen Widerspruch zu den diesbezüglichen Ausführungen im Strafurteil. Auch nach der Einschätzung durch den Verein römisch 40 , welcher von den Justizbehörden laufend zur Beurteilung des Radikalisierungsgrades von Gefangenen beigezogen werde, gehe von der BF1 keinerlei Gefahrenpotential aus. Auch gehe die BF1 entgegen der aktenwidrigen Feststellung der belangten Behörde einer regelmäßigen Arbeit nach und habe sich wieder vollends in die Gesellschaft integriert. Sohin sei auch wenn die BF1 ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe, erweise sich die Tat im konkreten Fall nicht als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend und sei damit kein Asylaberkennungsgrund gegeben. Selbst für den Fall, dass die Aberkennung des Status einer Asylberechtigten als rechtsrichtig beurteilt würde, wäre der BF1 aber jedenfalls der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen, weil der BF1 sowohl in einer tschetschenischen Teilrepublik, als auch in der Russischen Föderation eine reale und unmittelbare Gefahr drohen würde. Ebenso sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtswidrig, denn es liege diesfalls ein völlig unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF1 vor. Beiliegend übermittelte die BF1 einen Dienstvertrag samt Sozialversicherungsmeldung, einen Meldezettel, einen Bericht vom Verein XXXX und einen Bericht der Bewährungshilfe sowie Auszüge aus dem Strafurteil.Beiliegend übermittelte die BF1 einen Dienstvertrag samt Sozialversicherungsmeldung, einen Meldezettel, einen Bericht vom Verein römisch 40 und einen Bericht der Bewährungshilfe sowie Auszüge aus dem Strafurteil.
  3. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt der BF1 langten am 27.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Am XXXX kam die BF2 noch während des aufrechten Beschwerdeverfahrens der BF1 in Österreich zur Welt. Die BF1 stellte als gesetzliche Vertreterin für die BF2 am 16.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom Bundesamt vom 03.02.2020 (zugestellt am 06.02.2020), Zl. XXXX , zur Gänze abgewiesen wurde (Spruchpunkt I und II).

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III). Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). Es führte begründend aus, dass der BF2 in ihrer Heimat keine Verfolgung drohe und vom Bestehen familiärer Anknüpfungspunkt auszugehen sei. Der BF2 drohe im Falle ihrer Rückkehr nicht, in eine aussichtslose Lage zu geraten noch eine Gefährdung oder Bedrohung. Die BF2 verbinde darüber hinaus keine privaten Interessen mit ihrem Aufenthalt in Österreich, weil ihre (Halb)-Geschwister stehen unter der Obsorge ihrer Großeltern und ihre Mutter sei von einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot betroffen.10. Am römisch 40 kam die BF2 noch während des aufrechten Beschwerdeverfahrens der BF1 in Österreich zur Welt. Die BF1 stellte als gesetzliche Vertreterin für die BF2 am 16.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom Bundesamt vom 03.02.2020 (zugestellt am 06.02.2020), Zl. römisch 40 , zur Gänze abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei).

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs). Es führte begründend aus, dass der BF2 in ihrer Heimat keine Verfolgung drohe und vom Bestehen familiärer Anknüpfungspunkt auszugehen sei. Der BF2 drohe im Falle ihrer Rückkehr nicht, in eine aussichtslose Lage zu geraten noch eine Gefährdung oder Bedrohung. Die BF2 verbinde darüber hinaus keine privaten Interessen mit ihrem Aufenthalt in Österreich, weil ihre (Halb)-Geschwister stehen unter der Obsorge ihrer Großeltern und ihre Mutter sei von einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot betroffen.

  1. Dagegen erhob die BF2 mit Schriftsatz vom 04.03.2020 (eingebracht am 04.03.2020) fristgerecht Beschwerde und kritisierte im Wesentlichen, dass sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, weil das Bundesamt es verabsäumte der gesetzlichen Vertretung der BF2 die Möglichkeit zu geben, eine individuelle Stellungnahme abzugeben bzw. bei einer Einvernahme die Gefahren, die der BF2 im Herkunftsland der Mutter drohen näher auszuführen. Da die Mutter der BF aufgrund des Verbrechens der terroristischen Vereinigung und der kriminellen Organisation verurteil worden sei, bestehe die Gefahr, dass die BF2 als Angehörige einer vermeintlichen Angehörigen einer terroristischen Vereinigung mit Repressionsmaßnahmen zu rechnen habe und Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei. Ebenso habe das Bundesamt rechtswidrig festgestellt, dass die BF2 familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsland habe, obwohl ihre Mutter weiterhin in einem beim BVwG anhängigen Beschwerdeverfahren sei und keinesfalls davon ausgegangen werden könne, dass die BF2 als Säugling zu anderen Familienmitgliedern geschickt werden könne. Obwohl dem Bundesamt bekannt sei, dass neben der Mutter sowohl der Vater der BF2, als auch ihre 3 Halbgeschwister und Großeltern in Österreich leben, habe die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zum aufrechten Privat- und Familienleben der BF2 in Österreich getätigt. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz der BF2 sei aufgrund von erheblichen Verfahrensfehlern und einer unrichtigen Rechtsanwendung erfolgt und sei daher unzulässig. Auch sei der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde verkannt habe, dass durch eine Rückkehrentscheidung die BF2 in ihren Rechten nach Art 8 EMRK verletzt werde.
  2. Dagegen erhob die BF2 mit Schriftsatz vom 04.03.2020 (eingebracht am 04.03.2020) fristgerecht Beschwerde und kritisierte im Wesentlichen, dass sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, weil das Bundesamt es verabsäumte der gesetzlichen Vertretung der BF2 die Möglichkeit zu geben, eine individuelle Stellungnahme abzugeben bzw. bei einer Einvernahme die Gefahren, die der BF2 im Herkunftsland der Mutter drohen näher auszuführen. Da die Mutter der BF aufgrund des Verbrechens der terroristischen Vereinigung und der kriminellen Organisation verurteil worden sei, bestehe die Gefahr, dass die BF2 als Angehörige einer vermeintlichen Angehörigen einer terroristischen Vereinigung mit Repressionsmaßnahmen zu rechnen habe und Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei. Ebenso habe das Bundesamt rechtswidrig festgestellt, dass die BF2 familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsland habe, obwohl ihre Mutter weiterhin in einem beim BVwG anhängigen Beschwerdeverfahren sei und keinesfalls davon ausgegangen werden könne, dass die BF2 als Säugling zu anderen Familienmitgliedern geschickt werden könne. Obwohl dem Bundesamt bekannt sei, dass neben der Mutter sowohl der Vater der BF2, als auch ihre 3 Halbgeschwister und Großeltern in Österreich leben, habe die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zum aufrechten Privat- und Familienleben der BF2 in Österreich getätigt. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz der BF2 sei aufgrund von erheblichen Verfahrensfehlern und einer unrichtigen Rechtsanwendung erfolgt und sei daher unzulässig. Auch sei der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde verkannt habe, dass durch eine Rückkehrentscheidung die BF2 in ihren Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt werde.
  3. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt der BF2 langten am 12.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Mit Stellungnahme vom 17.12.2020 informierte sich die BF1 bezüglich des Verfahrensfortschrittes und brachte hinsichtlich ihrer Situation in Österreich dar, dass sie gemeinsam mit ihrer Tochter (BF2) in Salzburg wohne und eine Ausbildung als Pflegehelferin antreten möchte. Dazu benötige sie für ihre Tochter einen Kinderkrippenplatz, welcher aber von dem ausstehenden Verfahren abhängig sei.
  5. Mit Eingabe vom 29.04.2021 übermittelte die BF1 eine Betreuungsbestätigung ihrer Bewährungshelferin vom 26.04.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.04.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF1 und BF2 sowie die Mutter der BF1 und eine jüngere Schwester der BF1 ebenfalls als beschwerdeführende Partei teilnahmen. Die Mutter der BF1 zog die Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid zurück, denn ihr sei inzwischen der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zuerkannt worden. Die Verhandlung betreffend der Mutter und Schwester der BF1 wurde auf den nächsten Verhandlungstag, zu dem bereits geladen wurde, vertagt. Die Verhandlung der BF1 und BF2 wurde ferner auf unbestimmte Zeit vertagt.
  7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der BF1 und BF2 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
  8. Die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst gab mit Schreiben vom 16.06.2022 auf die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2022 an, dass keine Informationen vorliegen, dass die BF1 und ihr Ehemann nach islamischen Ritus Kontakt zu Personen haben, welche in Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung stehen. Ebenso seien dem zuständigen LVT keine aktuellen Informationen bekannt, dass hinsichtlich der BF1 aus staatspolizeilicher Hinsicht eine Gefährdung für die Republik Österreich oder Ordnung und Sicherheit im Land bestehe.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.08.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch durch, an welcher die BF1 sowie ihr Rechtsberater als gewillkürter Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 7 vom 21.04.2022, die Covid-19-Risikogruppen-Verordnung (BGBl. II Nr. 203/2020), die Anfragebeantwortung vom 14.04.2022: Ukrainekrieg: Situation von Rückkehrern aus dem Ausland sowie Sozialleistungen für Staatsangehörige und die Anfragebeantwortung vom 03.09.2020: Verfolgung von Personen, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurden; Haftstrafe bereits verbüßt in das gegenständliche Verfahren ein.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.08.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch durch, an welcher die BF1 sowie ihr Rechtsberater als gewillkürter Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 7 vom 21.04.2022, die Covid-19-Risikogruppen-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,), die Anfragebeantwortung vom 14.04.2022: Ukrainekrieg: Situation von Rückkehrern aus dem Ausland sowie Sozialleistungen für Staatsangehörige und die Anfragebeantwortung vom 03.09.2020: Verfolgung von Personen, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurden; Haftstrafe bereits verbüßt in das gegenständliche Verfahren ein. Die BF1 legte im Zuge der Verhandlung folgende Unterlagen vor: Arbeitszeugnis vom Hotel XXXX (Salzburg) vom 05.03.2018 bis 07.07.2018 als Stubenfrau, Dienstvertrag vom Hotel XXXX Dienstantritt 05.03.2018, Dienstvertrag mit XXXX als Verkäuferin beginnend mit 07.11.2018, Auszug Sozialversicherung vom 05.03.2018, Bestätigung Teilnahme an einem Quiz vom Hotel XXXX undatiert, Schulnachricht von Tochter XXXX
  11. Klasse Volksschule, Hauptschulabschluss
  12. Schulstufe Schuljahr 2006/2007, ZMR-Auszug der Tochter XXXX wohnhaft in Graz XXXX ZMR-Auszug des Sohnes XXXX und des Sohnes XXXX , Jahreszeugnis Schuljahr 2021/2022 des Sohnes XXXX und des Sohnes XXXX , Leistungsbeurteilung für den Sohn XXXX 2021/2022.Die BF1 legte im Zuge der Verhandlung folgende Unterlagen vor: Arbeitszeugnis vom Hotel römisch 40 (Salzburg) vom 05.03.2018 bis 07.07.2018 als Stubenfrau, Dienstvertrag vom Hotel römisch 40 Dienstantritt 05.03.2018, Dienstvertrag mit römisch 40 als Verkäuferin beginnend mit 07.11.2018, Auszug Sozialversicherung vom 05.03.2018, Bestätigung Teilnahme an einem Quiz vom Hotel römisch 40 undatiert, Schulnachricht von Tochter römisch 40
  13. Klasse Volksschule, Hauptschulabschluss
  14. Schulstufe Schuljahr 2006 aus 2007,, ZMR-Auszug der Tochter römisch 40 wohnhaft in Graz römisch 40 ZMR-Auszug des Sohnes römisch 40 und des Sohnes römisch 40 , Jahreszeugnis Schuljahr 2021 aus 2022, des Sohnes römisch 40 und des Sohnes römisch 40 , Leistungsbeurteilung für den Sohn römisch 40 2021 aus 2022,.
  15. Mit Eingabe vom 01.09.2022 übermittelten die BF eine Vereinbarung über die Durchführung der freiwilligen vollen Erziehung, die Aufenthaltskarten der anderen Kinder der BF1, einen Bericht von XXXX über den elektronisch überwachten Hausarrest, mehrere Fotos, zwei Empfehlungsschreiben, ein Zeugnis über den Abschluss der
  16. Schulstufe und Anmeldung zur HAK sowie eine Anmeldebestätigung zur BF1 Info-Veranstaltung Pflegeassistenz.
  17. Mit Eingabe vom 01.09.2022 übermittelten die BF eine Vereinbarung über die Durchführung der freiwilligen vollen Erziehung, die Aufenthaltskarten der anderen Kinder der BF1, einen Bericht von römisch 40 über den elektronisch überwachten Hausarrest, mehrere Fotos, zwei Empfehlungsschreiben, ein Zeugnis über den Abschluss der
  18. Schulstufe und Anmeldung zur HAK sowie eine Anmeldebestätigung zur BF1 Info-Veranstaltung Pflegeassistenz.
  19. Am 07.10.2022 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische Föderation: Rückkehr von IS-Anhängern und deren Familien vom 06.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Anfragebeantwortung den Parteien und forderte sie zu einer Stellungnahme auf.
  20. Mit Schreiben vom 10.10.2022 gab XXXX Rechtsanwälte bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis zwischen BF1 aufgelöst wurde.
  21. Mit Schreiben vom 10.10.2022 gab römisch 40 Rechtsanwälte bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis zwischen BF1 aufgelöst wurde.
  22. Am 11.10.2022 übermittelte das Bundesamt eine Stellungnahme zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.10.2022 und führte hierzu aus, dass die dargelegten Konsequenzen für in die Russische Föderation zurückkehrende IS-Anhänger im Wesentlichen jenen Folgen entsprechen würden, mit denen diese Personengruppe auch in Mitteleuropa zu rechnen habe; eine Strafverfolgung sei jedenfalls als legitim zu erachten. Auch seien die Konsequenzen für nahe Angehörige von IS-Kämpfern unter Berücksichtigung des von dieser Personengruppe ausgehenden Gefahrenpotentials durchaus nachvollziehbar und sei darauf hinzuweisen, dass laut Anfragebeantwortung die Mehrzahl der Frauen nach Rückkehr in die Freiheit entlassen worden seien und es den Rückkehrerinnen in Tschetschenien am besten ergangen sei. Die Anfragebeantwortung lasse nicht darauf schließen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Eingriffen in deren rechtlich geschützte Sphäre ausgesetzt wären. Zudem übermittelte das Bundesamt in Ergänzung zur Stellungnahme eine aktuelle Gefährdungseinschätzung des LVT Salzburg hinsichtlich des Lebensgefährten der BF1 und wies darauf hin, dass die BF1 demnach ganz offensichtlich weiterhin Kontakt ins radikalislamische Milieu pflege, weil es schlichtweg der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass Personen, die sich in einer aufrechten Lebensgemeinschaft befinden, gänzlich diametrale Wertvorstellungen pflegen; dies insbesondere dann, wenn diese Vorstellungen außerhalb des Verfassungsbogens zu verorten seien.
  23. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Schreiben vom 23.11.2022 die Kinder- und Jugendhilfe Salzburg und Steiermark um Bekanntgabe, ob ein Kontakt mit der BF1 und der Familie bestehe, einen Bericht über die Einschätzungen der Familienverhältnisse zu erstellen und ob gegebenenfalls Gefährdungsmeldungen vorliegen. Die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark informierte am 09.12.2022 darüber, dass die Familie XXXX nicht bekannt sei und auch kein Akt vorhanden sei.Die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark informierte am 09.12.2022 darüber, dass die Familie römisch 40 nicht bekannt sei und auch kein Akt vorhanden sei. Die Kinder-und Jugendhilfe Salzburg übermittelte mit Schreiben vom 09.12.2022 einen Bericht über die Einschätzung der Familienverhältnisse der BF. Es habe im Sommer einen Kontakt mit der Mutter BF1 bezüglich Unterstützungsmöglichkeiten bei den Kinderbetreuungskosten gegeben, weil die BF1 getrennt vom Kindsvater gelebt habe und die finanzielle Situation angespannt gewesen sei. Aktuell lebe die BF1 wieder mit Herrn XXXX und ihren gemeinsamen Kindern XXXX und XXXX in der gemeinsamen Wohnung in Salzburg. Der Umgang der BF1 mit den Kindern wirke sehr liebevoll und vertrauensvoll. Die drei weiteren Kinder aus einer früheren Ehe der BF1 leben in Graz bei den Großeltern. Wenn diese es möchten und sich die sozialen Verhältnisse stabilisiert haben können sie nach Salzburg geholt werden. Die finanzielle Situation der Familie sei weiterhin angespannt und die BF1 wolle Ausbildung in der Altenpflege beginnen. Gefährdungsmeldungen sowie andere Vorfälle liegen der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Salzburg keine vor.Die Kinder-und Jugendhilfe Salzburg übermittelte mit Schreiben vom 09.12.2022 einen Bericht über die Einschätzung der Familienverhältnisse der BF. Es habe im Sommer einen Kontakt mit der Mutter BF1 bezüglich Unterstützungsmöglichkeiten bei den Kinderbetreuungskosten gegeben, weil die BF1 getrennt vom Kindsvater gelebt habe und die finanzielle Situation angespannt gewesen sei. Aktuell lebe die BF1 wieder mit Herrn römisch 40 und ihren gemeinsamen Kindern römisch 40 und römisch 40 in der gemeinsamen Wohnung in Salzburg. Der Umgang der BF1 mit den Kindern wirke sehr liebevoll und vertrauensvoll. Die drei weiteren Kinder aus einer früheren Ehe der BF1 leben in Graz bei den Großeltern. Wenn diese es möchten und sich die sozialen Verhältnisse stabilisiert haben können sie nach Salzburg geholt werden. Die finanzielle Situation der Familie sei weiterhin angespannt und die BF1 wolle Ausbildung in der Altenpflege beginnen. Gefährdungsmeldungen sowie andere Vorfälle liegen der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Salzburg keine vor.
  24. Mit Eingabe vom 22.12.2022 beantragten die BF Parteiengehör zu gewähren und zu diesem Zweck den Bericht der Kinder- und Jugendhilfe der Rechtsvertretung der BF zu übermitteln.
  25. Am 07.02.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Ergänzung zur Verhandlung vom 18.08.2022 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF1 sowie ihr Rechtsberater teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Die Stellungnahme vom 09.12.2022 von der Stadt Salzburg zu den Familienverhältnissen wurde verlesen sowie Einblick zur Anfragebeantwortung vom 06.10.2022 zur Rückkehr von IS-Anhängern und deren Familien gewährt und in das Verfahren eingebracht. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 11 vom 03.02.2023, die Covid-19-Risikogruppen-Verordnung (BGBl. II Nr. 203/2020), die Anfragebeantwortung vom 14.04.2022: Ukrainekrieg: Situation von Rückkehrern aus dem Ausland sowie Sozialleistungen für Staatsangehörige und die Anfragebeantwortung vom 03.09.2020: Verfolgung von Personen, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurden; Haftstrafe bereits verbüßt in das gegenständliche Verfahren ein.
  26. Am 07.02.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Ergänzung zur Verhandlung vom 18.08.2022 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF1 sowie ihr Rechtsberater teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Die Stellungnahme vom 09.12.2022 von der Stadt Salzburg zu den Familienverhältnissen wurde verlesen sowie Einblick zur Anfragebeantwortung vom 06.10.2022 zur Rückkehr von IS-Anhängern und deren Familien gewährt und in das Verfahren eingebracht. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 11 vom 03.02.2023, die Covid-19-Risikogruppen-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,), die Anfragebeantwortung vom 14.04.2022: Ukrainekrieg: Situation von Rückkehrern aus dem Ausland sowie Sozialleistungen für Staatsangehörige und die Anfragebeantwortung vom 03.09.2020: Verfolgung von Personen, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurden; Haftstrafe bereits verbüßt in das gegenständliche Verfahren ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässigen – Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässigen – Beschwerden erwogen:
  27. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakten, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  28. Zur Person der BF: 1.1.
  29. Die Identität der BF steht fest. Die BF1 ist volljährig, Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Sie ist nach islamischen Ritus verheiratet und hat fünf Kinder, drei entstammen aus einer früheren Ehe nach islamischen Ritus (Gatte verstarb XXXX in Syrien). Ihre Erstsprache ist Tschetschenisch, außerdem spricht sie fließend Russisch und Deutsch.Die BF1 ist volljährig, Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Sie ist nach islamischen Ritus verheiratet und hat fünf Kinder, drei entstammen aus einer früheren Ehe nach islamischen Ritus (Gatte verstarb römisch 40 in Syrien). Ihre Erstsprache ist Tschetschenisch, außerdem spricht sie fließend Russisch und Deutsch. 1.1.
  30. Die BF1 wurde am XXXX in Grozny in Tschetschenien geboren und wuchs nachdem sich ihre Mutter scheiden ließ, ab ihrem zweiten Lebensjahr bei ihrer Großmutter in XXXX auf, wo sie bis zur
  31. Klasse die Grundschule besuchte. Ihr Lebensunterhalt wurde von ihrer Mutter finanziert. Im Jahr 2002 reiste sie gemeinsam mit ihrer Mutter, ihren Halbgeschwistern und ihrem Stiefvater nach Österreich.1.1.
  32. Die BF1 wurde am römisch 40 in Grozny in Tschetschenien geboren und wuchs nachdem sich ihre Mutter scheiden ließ, ab ihrem zweiten Lebensjahr bei ihrer Großmutter in römisch 40 auf, wo sie bis zur
  33. Klasse die Grundschule besuchte. Ihr Lebensunterhalt wurde von ihrer Mutter finanziert. Im Jahr 2002 reiste sie gemeinsam mit ihrer Mutter, ihren Halbgeschwistern und ihrem Stiefvater nach Österreich. Die BF1 ist die Mutter von der minderjährigen BF
  34. Die BF2 kam am XXXX in Österreich auf die Welt und ist russische Staatsangehörige, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und geborene Muslimin.Die BF2 kam am römisch 40 in Österreich auf die Welt und ist russische Staatsangehörige, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und geborene Muslimin. 1.1.
  35. In der Russischen Föderation, in der Teilrepublik Tschetschenien, in der Stadt XXXX lebt die Großmutter der BF1 gemeinsam mit ihrem Onkel samt Familie in einem Haus. Außerdem leben noch weitere Onkel und Tanten der BF1 in Tschetschenien. Die BF1 steht auch von Österreich aus regelmäßig in Kontakt mit ihren Verwandten im Herkunftsstaat, insbesondere mit ihrer Großmutter. Außerdem leben noch Verwandte des verstorbenen ersten Ehemannes der BF1 in Tschetschenien; zu ihnen besteht seit dem Tod ihres Gatten im Jahr XXXX und erneuter Heirat im Jahr 2016, kaum Kontakt mehr. Eine Schwester ihres verstorbenen Mannes nahm einmal telefonischen Kontakt über die Mutter der BF1 zu den Kindern ihres verstorbenen Mannes auf. Verwandte väterlicherseits (Tante und Cousinen) der BF1 leben in Frankreich sowie Deutschland. Eine Schwester ihres verstorbenen Gattens lebte in Syrien.1.1.
  36. In der Russischen Föderation, in der Teilrepublik Tschetschenien, in der Stadt römisch 40 lebt die Großmutter der BF1 gemeinsam mit ihrem Onkel samt Familie in einem Haus. Außerdem leben noch weitere Onkel und Tanten der BF1 in Tschetschenien. Die BF1 steht auch von Österreich aus regelmäßig in Kontakt mit ihren Verwandten im Herkunftsstaat, insbesondere mit ihrer Großmutter. Außerdem leben noch Verwandte des verstorbenen ersten Ehemannes der BF1 in Tschetschenien; zu ihnen besteht seit dem Tod ihres Gatten im Jahr römisch 40 und erneuter Heirat im Jahr 2016, kaum Kontakt mehr. Eine Schwester ihres verstorbenen Mannes nahm einmal telefonischen Kontakt über die Mutter der BF1 zu den Kindern ihres verstorbenen Mannes auf. Verwandte väterlicherseits (Tante und Cousinen) der BF1 leben in Frankreich sowie Deutschland. Eine Schwester ihres verstorbenen Gattens lebte in Syrien. 1.1.
  37. Die BF sind gesund und die BF1 ist arbeitsfähig. 1.1.
  38. Die BF1 wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 14.03.2016, Gz. XXXX und in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft Graz mit Urteil des Oberlandesgerichtes vom 01.09.2017, wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung und des Verbrechens der kriminellen Organisation gemäß § 278 a und § 278 b

(2)StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde. Die Untersuchungshaft vom 28.08.2015 bis 28.09.2015 wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.1.1.5. Die BF1 wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 14.03.2016, Gz. römisch 40 und in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft Graz mit Urteil des Oberlandesgerichtes vom 01.09.2017, wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung und des Verbrechens der kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278, a und Paragraph 278, b
(2)StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde. Die Untersuchungshaft vom 28.08.2015 bis 28.09.2015 wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Dem Urteil liegt zugrunde, dass die BF1 sich als Mitglied an der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat im Irak und in Syrien zur Errichtung eines nach radikal-islamistischen Grundsätzen, mithin weder auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse, noch auf die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten, ausgerichteten Gottesstaates auf dem Gebiet des Irak und von Syrien und im Wissen, dadurch diese terroristische Vereinigung und deren strafbare Handlungen zu fördern, beteiligte. Indem sie am XXXX mit ihren drei unmündigen Kindern zum Flughafen Wien-Schwechat fuhr und beabsichtigte, nach Istanbul in die Türkei zu fliegen und mit ihren Kindern weiter unter der Führung des dazu organisierten Mannes mit dem Namen „ XXXX “ weiter nach Syrien in das von der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat kontrollierte Gebiet zu reisen, um sich mit ihren Kindern in dem von der terroristischen Vereinigung ISIS kontrollierten Gebiet anzusiedeln und an der Ausbildung für eine Teilnahme an Kampfhandlungen teilzunehmen, wobei ihre Ausreise wegen der für die Einreise in die Türkei fehlenden Visa scheiterte. Das Strafgericht und Berufungsgericht wertete im Einzelnen bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und den Umstand, dass die BF1 drei minderjährige Kinder in das Kriegsgebiet im Wissen um deren absehbar bevorstehende Kampfausbildung und nachfolgenden Kampfeinsatz auf Seiten der Terrororganisationen mitnehmen wollte. Dieses Vorgehen stellt auch einen besonders verwerflichen Missbrauch der ihr gesetzlich eingeräumten Vertretungsbefugnis dar und spiegelt auch die Bereitschaft wider, selbst das Leben der ihrer Obsorge anvertrauten Kinder für die Verfolgung terroristischer Ziele zu opfern. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit und der ordentlichen Lebenswandel der BF berücksichtigt.Dem Urteil liegt zugrunde, dass die BF1 sich als Mitglied an der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat im Irak und in Syrien zur Errichtung eines nach radikal-islamistischen Grundsätzen, mithin weder auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse, noch auf die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten, ausgerichteten Gottesstaates auf dem Gebiet des Irak und von Syrien und im Wissen, dadurch diese terroristische Vereinigung und deren strafbare Handlungen zu fördern, beteiligte. Indem sie am römisch 40 mit ihren drei unmündigen Kindern zum Flughafen Wien-Schwechat fuhr und beabsichtigte, nach Istanbul in die Türkei zu fliegen und mit ihren Kindern weiter unter der Führung des dazu organisierten Mannes mit dem Namen „ römisch 40 “ weiter nach Syrien in das von der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat kontrollierte Gebiet zu reisen, um sich mit ihren Kindern in dem von der terroristischen Vereinigung ISIS kontrollierten Gebiet anzusiedeln und an der Ausbildung für eine Teilnahme an Kampfhandlungen teilzunehmen, wobei ihre Ausreise wegen der für die Einreise in die Türkei fehlenden Visa scheiterte. Das Strafgericht und Berufungsgericht wertete im Einzelnen bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und den Umstand, dass die BF1 drei minderjährige Kinder in das Kriegsgebiet im Wissen um deren absehbar bevorstehende Kampfausbildung und nachfolgenden Kampfeinsatz auf Seiten der Terrororganisationen mitnehmen wollte. Dieses Vorgehen stellt auch einen besonders verwerflichen Missbrauch der ihr gesetzlich eingeräumten Vertretungsbefugnis dar und spiegelt auch die Bereitschaft wider, selbst das Leben der ihrer Obsorge anvertrauten Kinder für die Verfolgung terroristischer Ziele zu opfern. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit und der ordentlichen Lebenswandel der BF berücksichtigt. Im Hinblick auf die massive Beeinflussung der BF1, einerseits durch ihren damaligen Mann und andererseits einer Person von der Moschee, aufgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels der BF1, die nunmehr erstmals straffällig wurde und das Haftübel auch verspürte und sich auch anlässlich der Hauptverhandlung eine gewisse gesellschaftliche Umorientierung zeigte, sah das Strafgericht einen Teil der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach, weil angenommen werden konnte, dass die bloße Androhung der Vollziehung dieses Teiles der Strafe genügen wird, um der BF1 das Unrecht ihrer Straftaten vor Augen zu führen und sie von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen dieser oder ähnlicher Art abzuhalten und es auch nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen dieser Art durch andere entgegenzuwirken. Der BF1 soll überdies die Chance gegeben werden, vor allem, weil sie sich nunmehr wiederum in geordneten Lebensverhältnissen befindet, dessen Bestand nicht durch den Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe gefährdet werden soll. Die BF1 verbüßte den restlichen bedingten Teil der Haftstrafe vom 20.02.2018 bis 29.06.2018 im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests. Die BF1 führt seither einen ordentlichen Lebenswandel und seit mehr als acht Jahren ein straffreies Leben. Es ist von keiner anhaltenden Gefährlichkeit der BF1 für die Sicherheit der Republik Österreich auszugehen. Die BF1 hat keine Berührungspunkte mehr mit radikal-islamistischen Gedankengut und ist weder besonders religiös noch zeigt sie eine Ablehnung der demokratischen Grundwerte. Es geht von der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Die BF2 ist nicht strafmündig. 1.2. Zu den Fluchtgründen der BF: 1.2.1. Der damals noch minderjährigen BF1 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.03.2004, Zl. 234.580/0-VIII/22/03 Asyl gewährt. Der Unabhängige Bundesasylsenat legte dem Bescheid das Fluchtvorbringen der Mutter der BF1 zugrunde, wonach der Vater der BF1 im 1. Tschetschenienkrieg zunächst nur Kämpfer mit Lebensmitteln und Medikamenten unterstützte und dann selbst aktiver Kämpfer war. 1998 wurde der Vater der BF1 von Unbekannten geschlagen und dann mitgenommen. Diese Personen schlugen auch die Mutter der BF1 und taten ihr Gewalt an. 1999 fand die Mutter der BF1 den Vater der BF1 getötet auf, anschließend wurden die BF1, ihre Mutter und ihre Geschwister von diesen Personen bedroht. Daraufhin floh die BF1 mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern nach Inguschetien und weiter nach Dagestan, wo sie heftigen Anfeindungen ausgesetzt gewesen waren und erneut bedroht wurden. Rechtlich folgte, dass die (ansatzweise) vorliegenden eigenen Verfolgungsgründe im Zusammenhang mit den doch recht massiven Verfolgungsgründen ihrer Familienmitglieder in Verbindung mit der allgemeinen Situation von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe eine Verfolgungsgefahr für die BF1 darstellte, sodass festzustellen war, dass ihr bei einer Rückkehr nach Tschetschenien, aber auch in anderen Teilen Russlands, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Eingriffe in ihre zu schützende persönliche Sphäre von erheblicher Intensität drohen würden und ihr auch keine inländische Schutzalternative offen steht, sodass ihr Asyl zu gewähren war. Der Mutter der BF1 wurde in zweiter Instanz ebenso mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.03.2004 der Status der Asylberechtigten zuerkannt, weil die Mutter glaubhaft angegeben hat, dass auch sie schweren Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen war. Ebenso wurden den Stiefgeschwistern der BF1 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.07.2018 wurde der BF1 der Status der Asylberechtigten aberkannt und der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.

§ 57Asyl

G 2005 wurde ihr nicht erteilt und unter einem eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1 erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Überdies wurde ein unbefristetes Einreiseverbot gegen die BF1 erlassen. In ihrer Begründung stützte sich die belangte Behörde dabei im Wesentlichen auf die strafrechtliche Verurteilung der BF1 und von einer anhaltenden Gefährlichkeit der BF1 für die Sicherheit der Republik Österreich auszugehen ist.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.07.2018 wurde der BF1 der Status der Asylberechtigten aberkannt und der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihr nicht erteilt und unter einem eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1 erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Überdies wurde ein unbefristetes Einreiseverbot gegen die BF1 erlassen. In ihrer Begründung stützte sich die belangte Behörde dabei im Wesentlichen auf die strafrechtliche Verurteilung der BF1 und von einer anhaltenden Gefährlichkeit der BF1 für die Sicherheit der Republik Österreich auszugehen ist. Der Mutter der BF XXXX wurde mit Bescheid vom 27.01.2020 der Status der Asylberechtigten aberkannt und der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt sowie erteilte es ihr auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und erteilte ihr die „Aufenthaltsberechtigung plus“. Begründend wurde dies damit, dass die Mutter der BF1 wiederholt freiwillig in die Russische Föderation reiste und sich somit unter den Schutz ihres Heimatlandes stellte. Die Mutter der BF1 hat im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland keine Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage mehr zu befürchten. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde zog die Mutter der BF1 im Beschwerdeverfahren zurück und ist nunmehr aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ in Österreich aufenthaltsberechtigt.Der Mutter der BF römisch 40 wurde mit Bescheid vom 27.01.2020 der Status der Asylberechtigten aberkannt und der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt sowie erteilte es ihr auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und erteilte ihr die „Aufenthaltsberechtigung plus“. Begründend wurde dies damit, dass die Mutter der BF1 wiederholt freiwillig in die Russische Föderation reiste und sich somit unter den Schutz ihres Heimatlandes stellte. Die Mutter der BF1 hat im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland keine Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage mehr zu befürchten. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde zog die Mutter der BF1 im Beschwerdeverfahren zurück und ist nunmehr aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ in Österreich aufenthaltsberechtigt. Der jüngeren Schwester der BF1 XXXX wurde ebenfalls mit Bescheid vom 05.08.2020 der Status der Asylberechtigten aberkannt und der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, nachdem die Schwester der BF1 seit dem 23.03.2018 keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet mehr hatte und sich in der Russischen Föderation aufhielt, wo sie laut den Angaben ihrer Mutter am Alltagsleben teilgenommen und die Schule besucht hat. Die Schwester der BF1 unterliegt ebenfalls in der Russischen Föderation keiner wie immer gearteten Bedrohung oder Gefährdung mehr und hat sich vielmehr wieder freiwillig unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt. Mit Erkenntnis vom 30.04.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und erteilte die „Aufenthaltsberechtigung plus“ in der Dauer von 12 Monate.Der jüngeren Schwester der BF1 römisch 40 wurde ebenfalls mit Bescheid vom 05.08.2020 der Status der Asylberechtigten aberkannt und der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, nachdem die Schwester der BF1 seit dem 23.03.2018 keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet mehr hatte und sich in der Russischen Föderation aufhielt, wo sie laut den Angaben ihrer Mutter am Alltagsleben teilgenommen und die Schule besucht hat. Die Schwester der BF1 unterliegt ebenfalls in der Russischen Föderation keiner wie immer gearteten Bedrohung oder Gefährdung mehr und hat sich vielmehr wieder freiwillig unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt. Mit Erkenntnis vom 30.04.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und erteilte die „Aufenthaltsberechtigung plus“ in der Dauer von 12 Monate. Mit rechtskräftigen Bescheiden vom 21.04.2021 kannte das Bundesamt auch den drei weiteren minderjährigen Kindern der BF1 XXXX bzw. Halbgeschwistern der BF2 den ihnen im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannten Status der Asylberechtigten ab und erteilten ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Die Gründe, die zur Zuerkennung ihres Status der Asylberechtigten geführt hatten, sind weggefallen und eigene Fluchtgründe betreffend ihre Kinder wurden zu keinem Zeitpunkt glaubhaft geltend gemacht. Im Fall einer Rückkehr unterliegen sie in der Russischen Föderation keiner Gefährdung eines Lebens in menschenunwürdigen Umständen. Sie sind nunmehr aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ in Österreich aufenthaltsberechtigt.Mit rechtskräftigen Bescheiden vom 21.04.2021 kannte das Bundesamt auch den drei weiteren minderjährigen Kindern der BF1 römisch 40 bzw. Halbgeschwistern der BF2 den ihnen im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannten Status der Asylberechtigten ab und erteilten ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Die Gründe, die zur Zuerkennung ihres Status der Asylberechtigten geführt hatten, sind weggefallen und eigene Fluchtgründe betreffend ihre Kinder wurden zu keinem Zeitpunkt glaubhaft geltend gemacht. Im Fall einer Rückkehr unterliegen sie in der Russischen Föderation keiner Gefährdung eines Lebens in menschenunwürdigen Umständen. Sie sind nunmehr aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ in Österreich aufenthaltsberechtigt. 1.2.2. Die der BF1 betreffende Lage in ihrem Herkunftsstaat hat sich maßgeblich geändert und es liegen keine Hinweise auf eine ihr aktuell treffende Gefährdungs- oder Bedrohungslage vor. Der BF1 droht im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten, insbesondere droht ihr auch keine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Familie ihres Vaters oder wegen der von ihrer Mutter im Asylverfahren vorgebrachten Gründe. Die BF1 ist in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert, ist nie gegen Kadirow oder Putin aufgetreten, war und ist kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, sie betätigt sich nicht (exil-)politisch oder journalistisch oder regimekritisch und hat keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden der Russischen Föderation. Auch die Mutter der BF 1 ist in der Russischen Föderation keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt. Die Lage, welche zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten geführt hat, hat sich maßgeblich geändert. Der BF1 droht auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete und individuell gegen sie gerichteten Verfolgung oder Bedrohung wegen ihres im Jahr XXXX in Syrien verstorbenen Ehemannes, der für den IS in den Krieg zog noch wegen ihrer strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich, weil sie 2014 versuchte mit ihren minderjährigen Kindern nach Syrien zu gelangen, um sich dem IS anzuschließen. Ferner droht der BF1 auch keine Doppelbestrafung in der Russischen Föderation.Der BF1 droht auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete und individuell gegen sie gerichteten Verfolgung oder Bedrohung wegen ihres im Jahr römisch 40 in Syrien verstorbenen Ehemannes, der für den IS in den Krieg zog noch wegen ihrer strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich, weil sie 2014 versuchte mit ihren minderjährigen Kindern nach Syrien zu gelangen, um sich dem IS anzuschließen. Ferner droht der BF1 auch keine Doppelbestrafung in der Russischen Föderation. 1.2.3. Der BF2 droht gleichfalls keine Verfolgung oder Bedrohung wegen der Zugehörigkeit zur Familie der BF1 oder wegen der von ihrer Mutter (BF1) in Österreich strafgerichtlichen Verurteilung. Ebenso droht der BF2 auch keine kindspezifische Verfolgung oder Bedrohung, wie Zwangsrekrutierung, Kinderhandel, FGM, mangelnder Zugang zu Bildungsmöglichkeiten, Kinderheirat, Zwangsarbeit). 1.2.4. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation droht den BF individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch russische Behörden oder durch andere Personen. Der BF1 und BF2 droht in der Russischen Föderation weder eine Zwangsheirat noch eine Verfolgung wegen ihrer Eigenschaft als Frau/Mädchen noch wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der „westlich-orientierten“ Frauen. Beiden BF droht in der Russische Föderation keine Verfolgung wegen ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit, weder in der Teilrepublik Tschetschenien, noch in einem anderen Teil der Russischen Föderation. Den BF droht im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation auch keine Verfolgung wegen ihres Antrags auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen ihres mehrjährigen Aufenthalts außerhalb der Russischen Föderation. 1.3. Zur Rückkehrsituation der BF: 1.3.1. Die BF können in die Russische Föderation nach Tschetschenien zurückkehren oder sich in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus niederlassen. In Tschetschenien lebt auch weiterhin die Großmutter der BF1 und ein Onkel samt Familie, bei der sie aufgewachsen ist und bis zur Ausreise lebte. Sie können kurzfristig auch bei ihrer (Ur)Großmutter unterkommen oder auch eine Sozialwohnung beantragen, wenngleich dies einige Zeit dauert. Sie können aber auch an einen anderen Ort in der Russischen Föderation ziehen und in einem eigenen Haus bzw. einer eigenen Wohnung leben. Die BF haben mit Onkeln und Tanten der BF1 sowie Verwandten des verstorbenen ersten Ehemannes der BF1 weitere familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. 1.3.2. Die BF sind im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russischen Föderation weder in ihren Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Die BF laufen dort nicht Gefahr, ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die BF1 kann in der Russischen Föderation ihren Lebensunterhalt und den der BF2 durch die Teilnahme am Erwerbsleben befriedigen. Darüber hinaus stehen ihnen als russische Staatsangehörige ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialhilfesystems offen. Zudem verfügen sie über familiäre Anknüpfungspunkte (Großmutter, Onkel, Tanten der BF1), die sie insbesondere am Anfang insbesondere mit einer Unterkunft unterstützen könnten. Die Obsorge der BF2 wird von der BF1 so wie auch in Österreich gewährleistet. Die BF2 kann in der Russischen Föderation den Kindergarten und die Schule besuchen und ihr Lebensunterhalt kann durch ihre Mutter gesichert werden; hinzu kommen staatliche Förderungen, die auch die BF in Anspruch nehmen können. Die BF sind mit der Kultur und mit der Lebensart in Tschetschenien und in der Russischen Föderation vertraut. Die BF1 lebt auch in Österreich nach tschetschenischen Traditionen. 1.3.3. Die BF leiden an keinen schweren physischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen. Die BF haben im Herkunftsstaat Zugang zu medizinischen Behandlungen und bedürfen aktuell keiner Behandlung, die im Herkunftsstaat nicht verfügbar ist. Auch vor dem Hintergrund der weltweiten Corona-Pandemie sind die BF nicht außergewöhnlich gefährdet und gehören keiner Covid Risikogruppe an: die BF können sich zudem mit der Corona-Schutzimpfung im Bundesgebiet oder auch in ihrem Heimatstaat impfen lassen. 1.4. Zur Situation der BF in Österreich: 1.4.1. Die damals noch minderjährige BF1 reiste gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater sowie zwei weiteren minderjährigen Geschwistern in das Bundesamt ein und hält sich seit ihrem Antrag auf internationalen Schutz am 15.02.2002 durchgehend im Bundesgebiet auf. Der BF1 kam aufgrund des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.03.2004 der Status der Asylberechtigten zu. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der BF1 der ihr mit Bescheid zuerkannte Status der Asylberechtigten aberkannt sowie festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihr nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde gegen die BF1 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Außerdem wurde gegen die BF1 ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF1 fristgerecht Beschwerde. 1.4.2. Die BF2 ist am XXXX in Österreich geboren und stellte für sie die BF1 am 16.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt wies den Antrag der minderjährige in Österreich nachgeborenen BF2 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 03.02.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab. Unter einem erteilte es ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und räumte ihr eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein. Dagegen erhob die BF2 fristgerecht Beschwerde. Die BF2 verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens.1.4.2. Die BF2 ist am römisch 40 in Österreich geboren und stellte für sie die BF1 am 16.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt wies den Antrag der minderjährige in Österreich nachgeborenen BF2 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 03.02.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab. Unter einem erteilte es ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und räumte ihr eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein. Dagegen erhob die BF2 fristgerecht Beschwerde. Die BF2 verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. 1.4.3. Die BF1 hält sich seit ihrem 13. Lebensjahr im Bundesgebiet auf und verbrachte nunmehr ihren Großteil ihres Lebens in Österreich, insbesondere auch ihre Jugend. Sie besuchte in Österreich drei Jahre die Hauptschule, die 3.Klasse und dann die 4. Klasse (achte Schulstufe), die sie wiederholte. Danach war die BF1 abwechselnd kurzzeitig erwerbstätig oder in Karenz, der Besuch der Handelsakademie wurde ihr von ihrem ersten Ehemann untersagt, ebenso eine Erwerbstätigkeit. Die BF1 heiratete im Jahr 2016 ihren zweiten Ehemann, XXXX , einen russischen Staatsangehörigen, tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit nach islamischen Ritus, mit welchem sie im gemeinsamen Haushalt in Salzburg mit ihren zwei Kindern – Tochter XXXX (BF2, XXXX geboren) und Sohn XXXX ( XXXX geboren) – lebt. Ihr Ehemann verfügt über einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“. Aus erster traditioneller Ehe entstammen ihre drei weiteren minderjährigen Kinder, XXXX welche bei den Eltern der BF1 in Graz aufwachsen, die Schule besuchen und in Österreich aufgrund Daueraufenthalt-EU aufenthaltsberechtigt sind. XXXX besucht die Volksschule XXXX die Mittelschule XXXX und XXXX . Der erste Ehemann der BF1 schloss sich dem IS an und starb im Jahr XXXX im Krieg in Syrien. Die BF1 heiratete im Jahr 2016 ihren zweiten Ehemann, römisch 40 , einen russischen Staatsangehörigen, tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit nach islamischen Ritus, mit welchem sie im gemeinsamen Haushalt in Salzburg mit ihren zwei Kindern – Tochter römisch 40 (BF2, römisch 40 geboren) und Sohn römisch 40 ( römisch 40 geboren) – lebt. Ihr Ehemann verfügt über einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“. Aus erster traditioneller Ehe entstammen ihre drei weiteren minderjährigen Kinder, römisch 40 welche bei den Eltern der BF1 in Graz aufwachsen, die Schule besuchen und in Österreich aufgrund Daueraufenthalt-EU aufenthaltsberechtigt sind. römisch 40 besucht die Volksschule römisch 40 die Mittelschule römisch 40 und römisch 40 . Der erste Ehemann der BF1 schloss sich dem IS an und starb im Jahr römisch 40 im Krieg in Syrien. 1.4.4. Die BF1 finanziert ihren Lebensunterhalt abwechselnd durch Erwerbstätigkeit und den Erhalt von sozialen Leistungen (Arbeitslosengeldbezug, Kinderbetreuungsgeld, Mindestsicherung). Die BF1 arbeitete von 11.12.2015 bis 12.09.2016 bei XXXX von 18.11.2016 bis 24.12.2016 war sie geringfügig bei XXXX erwerbstätig, von 19.12.2016 bis 19.01.2018 arbeitete sie beim Reinigungsunternehmen XXXX , danach von 05.03.2018 bis 07.07.2018 beim Hotel XXXX Salzburg als Stubenfrau und zuletzt bei XXXX als Verkäuferin von 07.12.2018 bis 12.06.2019. Seitdem ist die BF nicht erwerbstätig gewesen. Sie kümmert sich hauptsächlich um den Haushalt und vertrauensvoll um die Betreuung ihrer zwei Kleinkinder und plant sobald die Kinder im Kindergarten aufgenommen werden sowie ihr Aufenthaltsstatus geklärt ist eine Ausbildung als Pflegekraft zu beginnen. Die BF1 ist nicht selbsterhaltungsfähig, ist und war zeitweise auf Sozialleistungen angewiesen und nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt integriert. Ihr Ehemann nach islamischen Ritus war zeitweise erwerbstätig und ist aktuell auf Arbeitssuche. Jedoch ist er auch für weitere 7 Kinder aus früheren Beziehungen mit drei anderen Frauen unterhaltspflichtig. Zum Teil kommen seine Kinder auch auf Besuch nach Salzburg. Die finanzielle Situation der Familie ist angespannt. Die BF1 wird als sehr liebevolle und vertrauensvolle Mutter beschrieben und sind auch keinerlei Gefährdungsvorfälle oder -meldungen in Bezug auf die Familien in Salzburg gegeben. 1.4.4. Die BF1 finanziert ihren Lebensunterhalt abwechselnd durch Erwerbstätigkeit und den Erhalt von sozialen Leistungen (Arbeitslosengeldbezug, Kinderbetreuungsgeld, Mindestsicherung). Die BF1 arbeitete von 11.12.2015 bis 12.09.2016 bei römisch 40 von 18.11.2016 bis 24.12.2016 war sie geringfügig bei römisch 40 erwerbstätig, von 19.12.2016 bis 19.01.2018 arbeitete sie beim Reinigungsunternehmen römisch 40 , danach von 05.03.2018 bis 07.07.2018 beim Hotel römisch 40 Salzburg als Stubenfrau und zuletzt bei römisch 40 als Verkäuferin von 07.12.2018 bis 12.06.2019. Seitdem ist die BF nicht erwerbstätig gewesen. Sie kümmert sich hauptsächlich um den Haushalt und vertrauensvoll um die Betreuung ihrer zwei Kleinkinder und plant sobald die Kinder im Kindergarten aufgenommen werden sowie ihr Aufenthaltsstatus geklärt ist eine Ausbildung als Pflegekraft zu beginnen. Die BF1 ist nicht selbsterhaltungsfähig, ist und war zeitweise auf Sozialleistungen angewiesen und nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt integriert. Ihr Ehemann nach islamischen Ritus war zeitweise erwerbstätig und ist aktuell auf Arbeitssuche. Jedoch ist er auch für weitere 7 Kinder aus früheren Beziehungen mit drei anderen Frauen unterhaltspflichtig. Zum Teil kommen seine Kinder auch auf Besuch nach Salzburg. Die finanzielle Situation der Familie ist angespannt. Die BF1 wird als sehr liebevolle und vertrauensvolle Mutter beschrieben und sind auch keinerlei Gefährdungsvorfälle oder -meldungen in Bezug auf die Familien in Salzburg gegeben. 1.4.5. Die sozialen Kontakte der BF1 begrenzen sich auf Zusammenkünfte mit ihren Familienangehörigen oder der Schwiegerfamilie in der tschetschenischen Community. Darüber hinaus pflegt sie nur lose Kontakte Großteils über WhatsApp zu einer ehemaligen Arbeitskollegin oder einer Nachbarin. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein noch ehrenamtlich tätig. Die BF1 ist nunmehr mäßig religiös, aber lebt auch im Bundesgebiet nach tschetschenischen Traditionen sowie Riten. Sie ist traditionell gekleidet, trägt ein Kopftuch, aber ist nicht verschleiert und legt das Kopftuch bei der Arbeit ab und geht mit ihren Kindern auch ins Schwimmbad. Sie besucht nicht regelmäßig eine Moschee, aber hält den Ramadan ein, um auch abzunehmen. Die Eltern der BF1 XXXX leben gemeinsam mit den ersten drei Kindern der BF1 in Graz. Die BF1 erklärte mit Vereinbarung vom 17.09.2015 die Zustimmung zur Durchführung der freiwilligen vollen Erziehung von XXXX , XXXX und XXXX durch Unterbringung bei ihren Eltern. Die BF1 hat auch zu ihren Kindern aus erster Ehe eine innige Beziehung, besucht sie regelmäßig in Graz und besorgt für sie Geschenke oder geht mit ihnen Eislaufen. Die Weihnachtsferien verbrachte die BF1 ua gemeinsam mit ihren 5 Kindern in Graz bei ihren Eltern. Sie ist eine wichtige Bezugsperson für ihre drei älteren Kinder, auch wenn diese bei den Großeltern leben. Im Falle der Stabilisierung der sozialen Verhältnisse der BF1 und nach Finden einer größeren Wohnung wäre auf Wunsch der in Graz aufhältigen Kinder auch ein Umzug zur Mutter BF1 nach Salzburg angedacht.Die Eltern der BF1 römisch 40 leben gemeinsam mit den ersten drei Kindern der BF1 in Graz. Die BF1 erklärte mit Vereinbarung vom 17.09.2015 die Zustimmung zur Durchführung der freiwilligen vollen Erziehung von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 durch Unterbringung bei ihren Eltern. Die BF1 hat auch zu ihren Kindern aus erster Ehe eine innige Beziehung, besucht sie regelmäßig in Graz und besorgt für sie Geschenke oder geht mit ihnen Eislaufen. Die Weihnachtsferien verbrachte die BF1 ua gemeinsam mit ihren 5 Kindern in Graz bei ihren Eltern. Sie ist eine wichtige Bezugsperson für ihre drei älteren Kinder, auch wenn diese bei den Großeltern leben. Im Falle der Stabilisierung der sozialen Verhältnisse der BF1 und nach Finden einer größeren Wohnung wäre auf Wunsch der in Graz aufhältigen Kinder auch ein Umzug zur Mutter BF1 nach Salzburg angedacht. Neben den Eltern der BF1 leben noch mehrere Halbschwestern der BF1 ua XXXX und XXXX im Bundesgebiet sowie eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits sowie auch drei Schwestern, zwei Brüder und die Eltern ihres jetzigen traditionellen Ehemannes.Neben den Eltern der BF1 leben noch mehrere Halbschwestern der BF1 ua römisch 40 und römisch 40 im Bundesgebiet sowie eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits sowie auch drei Schwestern, zwei Brüder und die Eltern ihres jetzigen traditionellen Ehemannes. 1.4.6. Die BF1 hat sehr gute Deutschkenntnisse, sodass die Verdolmetschung der mündlichen Beschwerdeverhandlungen nur selten benötigt wurde. Sie schloss die achte Schulstufe im Bundesgebiet im Unterrichtsfach Deutsch positiv im Schuljahr 2006/07 ab. Darüber hinaus verfügt die BF über kein Deutschzertifikat oder einen abgeschlossenen Integrationskurs. Sie schloss auch keine sonstige Ausbildung oder einen Kurs ab. 1.4.7. Die BF2 verbrachte ihr bisheriges Leben ausschließlich in Österreich. Sie wächst mit ihrem jüngeren Bruder und ihren Eltern im Familienhaushalt auf und besuchte noch keinen Kindergarten, wobei sie von der BF1 angemeldet wurde, aber keinen Kindergartenplatz erhielt. Die dreijährige BF2 lernt entsprechend ihres Alters Tschetschenisch und Deutsch. In Österreich leben neben ihrem jüngeren Bruder auch noch drei Halbgeschwister bei ihren Großeltern. 1.4.8. Die BF sind keine begünstigten Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nie geduldet. Sie waren weder Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen noch sonst Opfer von Gewalt. 1.5. Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich im Übrigen wie folgt dar: Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation, Version 11 vom 03.02.2023, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische Föderation vom 14.04.2022 (Ukraine-Krieg: Sozialleistungen für Staatsangehörige und Situation von Rückkehrern aus dem Ausland) sowie Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische Föderation vom 03.09.2020: Verfolgung von Personen, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurden; Haftstrafe bereits verbüßt und Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische Föderation vom 06.10.2022: Rückkehr von IS-Anhängern und deren Familien ausgegangen: COVID-19-Situation In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vgl. RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vgl. RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022).In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vergleiche RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vergleiche RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.

  1. a)und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vergleiche CWRR o.D.
  2. a)und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vergleiche ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022). Moskau: In der Hauptstadt Moskau sowie im Moskauer Gebiet wurden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf öffentlichen Plätzen sowie die Abstandsregelungen abgeschafft (Russland-Analysen 11.4.2022). Tschetschenien: In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (Ria.ru 11.3.2022). Dagestan: Das Tragen einer Maske wird empfohlen. An öffentlichen Orten gilt Maskenpflicht für Personen über 60 Jahren, chronisch Kranke und Ungeimpfte. Es wird empfohlen, die Teilnehmeranzahl bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf 500 Personen zu beschränken (KK 13.8.2022). Die Verpflichtung zur Durchführung einer Desinfektion besteht weiterhin (KK 7.6.2022). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 1.576.793 Personen (50,19 % der Gesamtbevölkerung) geimpft (E-dag.ru 25.7.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.8.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 19.8.2022 ● CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (12.8.2022): Вакцинация от COVID-19 [COVID-19-Impfung], https://стопкоронавирус.рф/information/, Zugriff 19.8.2022 ● CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/, Zugriff 19.8.2022 ● CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfung], https://вакцина.стопкоронавирус.рф/, Zugriff 19.8.2022 ● E-dag.ru – 'Mein Dagestan' (Moj Dagestan) / Offizielle Webseite Dagestans [Russland] (25.7.2022): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https://mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/, Zugriff 25.7.2022 ● Iswestija (1.7.2022): Минздрав продолжит оформлять сертификаты о вакцинации против COVID-19 [Gesundheitsministerium stellt weiterhin COVID-19-Impfzertifikate aus], https://iz.ru/1358412/2022-07-01/minzdrav-prodolzhit-oformliat-sertifikaty-o-vaktcinatcii-protiv-covid-19, Zugriff 25.7.2022 ● KK – Kaukasischer Knoten (13.8.2022): Дагестанские активисты усомнились в необходимости ужесточения антиковидных мер [Aktivisten aus Dagestan bezweifelten Notwendigkeit der Verschärfung von Anti-COVID-Maßnahmen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/380112/, Zugriff 29.8.2022 ● KK – Kaukasischer Knoten (7.6.2022): Масочный режим отменен в Дагестане [Maskenpflicht in Dagestan gefallen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/377927/, Zugriff 25.7.2022 ● ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022 ● RAD – Russian Analytical Digest (Nr. 263) (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response, https://css.ethz.ch/content/dam/ethz/special-interest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/RAD263.pdf#page=12, Zugriff 17.2.2022 ● RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (1.7.2022): Russia Ends All Public Anti-COVID Restrictions, https://www.rferl.org/a/russia-ends-all-covid-restrictions/31924567.html, Zugriff 25.7.2022 ● RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (9.2.2022): Russia’s Daily COVID-19 Infection Rate Hits Record Again, https://www.rferl.org/a/russia-covid-new-record/31694474.html, Zugriff 17.2.2022 ● Ria.ru – RIA Nowosti (11.3.2022): В Чечне сняли все ограничения по коронавирусу [In Tschetschenien alle COVID-Beschränkungen aufgehoben], https://ria.ru/20220311/chechnya-1777599119.html, Zugriff 25.7.2022 ● Russland-Analysen (Nr. 418) (11.4.2022): Chronik 14.-18.3.2022, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/418/RusslandAnalysen418.pdf, Zugriff 25.7.2022 ● WKO – Wirtschaftskammer Österreich (25.7.2022): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html, Zugriff 25.7.2022 Allgemeines zu COVID-19 und Infektionszahlen: In ÖSTERREICH gibt es mit Stand 13.02.2023 5.832.119 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen, 21.789 Todesfälle sowie die 7-Tage-Inzidenz stagniert aktuell auf einem Niveau bei ca. 300. In Vergleich dazu sind die Corona-Infektionen in der Russischen Föderation mit Stand 13.02.2023 ebenfalls auf niedrigen Niveau stagnierend, es gibt insgesamt 22.083.723 bestätigte Fälle, 395.581 Todesfälle und die letzte große Welle mit Coronafällen hatte im Februar 2022 ihren Höhepunkt erreicht; die 7-Tage-Inzidenz beträgt zum Entscheidungszeitpunkt nur ca. 54. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr besteht und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Das Risiko, mit Symptomen an Corona zu erkranken, wird auch durch die Corona-Schutzimpfung erheblich reduziert. Die RUSSISCHE FÖDERATION hat mit der Durchimpfung der Bevölkerung begonnen; die russische Bevölkerung ist etwas zurückhaltend, sich impfen zu lassen und die Impfquote liegt bei ca. 55% sowie bei 13% (Booster). In Österreich sind ca. 56% der österreichischen Bevölkerung mit der Schutzimpfung grundimmunisiert, bestehend aus 3 Impfungen. Politische Lage Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020).Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): - Einiges Russland (Edinaja Rossija): 325 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) - Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) - sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) - Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) - Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) - 2 Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Art. 66 der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vgl. Tass 20.9.2021).Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Artikel 66, der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vergleiche Tass 20.9.2021). Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). 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  1. 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Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrov sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil dieser Personen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB 30.6.2021). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022).Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vergleiche AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vgl. FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Part

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