RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2023 GeschäftszahlW276 2265174-2 Spruch, W276 2265174-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.
Art. 133Abs.
4, 9 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, 9, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer („BF“), ein syrischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer („BF“), ein syrischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Am 03.01.2023 erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht und beantragte, das Verwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde in der Sache selbst erkennen „und dem gestellten, anhängigen Antrag stattgeben.“römisch eins.
- Am 03.01.2023 erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht und beantragte, das Verwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde in der Sache selbst erkennen „und dem gestellten, anhängigen Antrag stattgeben.“ I.
- Mit Beschluss vom 01.02.2023 wies das BVwG die Säumnisbeschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG zurück.römisch eins.
- Mit Beschluss vom 01.02.2023 wies das BVwG die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG zurück. I.
- Am 06.02.2023 erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter neuerlich eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht und beantragte, das Verwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde in der Sache selbst erkennen „und dem gestellten, anhängigen Antrag stattgeben.“römisch eins.
- Am 06.02.2023 erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter neuerlich eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht und beantragte, das Verwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde in der Sache selbst erkennen „und dem gestellten, anhängigen Antrag stattgeben.“ I.
- Die Vorlage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) langte am 07.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
- Die Vorlage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) langte am 07.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Behörde werte die neuerliche Beschwerde irrtümlich als Beschwerdenachreichung (vgl E-Mail Nachricht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 07.02.2023).Die Behörde werte die neuerliche Beschwerde irrtümlich als Beschwerdenachreichung vergleiche E-Mail Nachricht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 07.02.2023). II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: In der Beschwerde wird durch den bevollmächtigten Vertreter ausgeführt, dass der BF wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde „an das zuständige Verwaltungsgericht“ erhebe. Die Beschwerde hat folgenden weiteren Wortlaut: „Ich habe zur obiggenannten Geschäftszahl einen aktenkundigen Antrag am 14.06.2022 auf internationalen Schutz bei der hiesigen Behörde gestellt, wobei seit Antragstellung nun mehr als sechs Monate vergangen sind. Ich verweise auf das Protokoll der Ersteinvernahme, welche sich im Akt befindet. Seit Antragstellung ist daher die gesetzliche Entscheidungsfrist des § 73 AVG bereits verstrichen. Die Behörde ist säumig. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem bezeichneten Akt. Außerdem lege ich noch die weiße Verfahrenskarte bei, welche am 17.06.2022 ausgestellt wurde; somit mache ich glaubhaft, dass ich bereits vor länger als 6 Monaten der Antragstellung auf internationalen Schutz vergangen sind, da diese Verfahrenskarte erst nach Antragstellung ausgestellt wird. Ferner lege ich die ersten beiden Seiten der Kopie der Niederschrift meines Asylantrages (Erstbefragung) vom 14.06.2022 bei, aus der hervorgeht, dass die Antragstellung am 14.06.2022 stattgefunden hat.Seit Antragstellung ist daher die gesetzliche Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG bereits verstrichen. Die Behörde ist säumig. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem bezeichneten Akt. Außerdem lege ich noch die weiße Verfahrenskarte bei, welche am 17.06.2022 ausgestellt wurde; somit mache ich glaubhaft, dass ich bereits vor länger als 6 Monaten der Antragstellung auf internationalen Schutz vergangen sind, da diese Verfahrenskarte erst nach Antragstellung ausgestellt wird. Ferner lege ich die ersten beiden Seiten der Kopie der Niederschrift meines Asylantrages (Erstbefragung) vom 14.06.2022 bei, aus der hervorgeht, dass die Antragstellung am 14.06.2022 stattgefunden hat. Die BP beantragt daher, das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung der hiermit beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung in Stattgebung dieser Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten, anhängigen Antrag stattgeben.“ Der Beschwerde war eine Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte des BF gemäß § 51 AsylG 2005 und – entgegen dem diesbezüglichen Hinweis in der Säumnisbeschwerde – nur die erste Seite der Niederschrift der Erstbefragung am Flughafen Wien beigefügt.Der Beschwerde war eine Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte des BF gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 und – entgegen dem diesbezüglichen Hinweis in der Säumnisbeschwerde – nur die erste Seite der Niederschrift der Erstbefragung am Flughafen Wien beigefügt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem vom BF eingebrachten Schriftsatz und können als unstrittig angesehen werden. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Der BF führte in seiner Beschwerde aus, er erhebe Beschwerde an das „zuständige Verwaltungsgericht“. Das BFA legte die Beschwerde entsprechend § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Ein Vorgehen nach § 6 AVG ist daher nicht notwendig, weil das BFA trotz der fehlenden Benennung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den BF die Beschwerdevorlage an das zuständige Gericht vornahm. Die nur allgemeine Bezeichnung in der Beschwerde als „Verwaltungsgericht“ daher nicht.Der BF führte in seiner Beschwerde aus, er erhebe Beschwerde an das „zuständige Verwaltungsgericht“. Das BFA legte die Beschwerde entsprechend Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Ein Vorgehen nach Paragraph 6, AVG ist daher nicht notwendig, weil das BFA trotz der fehlenden Benennung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den BF die Beschwerdevorlage an das zuständige Gericht vornahm. Die nur allgemeine Bezeichnung in der Beschwerde als „Verwaltungsgericht“ daher nicht. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. IV.
- Zu Spruchpunkt A)römisch vier.
- Zu Spruchpunkt A)
- Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG ist eine Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt, was gegenständlich der Fall ist:
- Gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG ist eine Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt, was gegenständlich der Fall ist: 1.
- Nach § 9 Abs. 5 VwGVG haben Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein Begehren zu enthalten. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG abgelaufen ist.1.
- Nach Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG haben Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein Begehren zu enthalten. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG abgelaufen ist. Vorliegend enthält die Beschwerde ein Begehren und bezeichnet die belangte Behörde. Insoweit ist sie daher gesetzmäßig ausgeführt. Allerdings macht die Beschwerde nicht glaubhaft, dass die Frist des § 8 Abs. 1 VwGVG, die bei Anträgen auf internationalen Schutz sechs Monate beträgt, abgelaufen ist.Vorliegend enthält die Beschwerde ein Begehren und bezeichnet die belangte Behörde. Insoweit ist sie daher gesetzmäßig ausgeführt. Allerdings macht die Beschwerde nicht glaubhaft, dass die Frist des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG, die bei Anträgen auf internationalen Schutz sechs Monate beträgt, abgelaufen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die in § 9 Abs. 5 letzter Satz VwGVG umschriebene Obliegenheit zur „Glaubhaftmachung“ lediglich die Prüfung a limine der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde betrifft, wie sie ohne Bezugnahme auf sonstige Erhebungsergebnisse vorzunehmen ist. Weiters, dass für die „Glaubhaftmachung“ in diesem Sinne in Ermangelung anderer Erhebungsergebnisse etwa der Nachweis der eingeschriebenen postalischen Aufgabe des Antrages jedenfalls ausreicht (vgl. zu alldem VwGH 21.11.2017, Ra 2017/12/0069, Rn 17).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die in Paragraph 9, Absatz 5, letzter Satz VwGVG umschriebene Obliegenheit zur „Glaubhaftmachung“ lediglich die Prüfung a limine der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde betrifft, wie sie ohne Bezugnahme auf sonstige Erhebungsergebnisse vorzunehmen ist. Weiters, dass für die „Glaubhaftmachung“ in diesem Sinne in Ermangelung anderer Erhebungsergebnisse etwa der Nachweis der eingeschriebenen postalischen Aufgabe des Antrages jedenfalls ausreicht vergleiche zu alldem VwGH 21.11.2017, Ra 2017/12/0069, Rn 17). Zur „Glaubhaftmachung“ nach § 9 Abs. 5 VwGVG führen Pichler/Forster unter Bezugnahme auf die soeben erwähnte Entscheidung aus, dass dies in der Regel durch einen Nachweis über den Zeitpunkt, zu dem der die Entscheidungsfrist auslösende Antrag gestellt wurde, etwa mittels einer Kopie des Antrages samt Eingangsstempel der Behörde, einer Postaufgabebestätigung oder (bei von der Behörde zu Protokoll genommenen Anträgen) einer Protokollabschrift mit Datum erfolgen könne. Aus Sicht der Autoren reiche es für die „Glaubhaftmachung“ allerdings bereits aus, dass der BF den Ablauf der Entscheidungsfrist entsprechend plausibel darlege und belegen könne (vgl. Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg.], VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [2020], § 9, Rn 37).Zur „Glaubhaftmachung“ nach Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG führen Pichler/Forster unter Bezugnahme auf die soeben erwähnte Entscheidung aus, dass dies in der Regel durch einen Nachweis über den Zeitpunkt, zu dem der die Entscheidungsfrist auslösende Antrag gestellt wurde, etwa mittels einer Kopie des Antrages samt Eingangsstempel der Behörde, einer Postaufgabebestätigung oder (bei von der Behörde zu Protokoll genommenen Anträgen) einer Protokollabschrift mit Datum erfolgen könne. Aus Sicht der Autoren reiche es für die „Glaubhaftmachung“ allerdings bereits aus, dass der BF den Ablauf der Entscheidungsfrist entsprechend plausibel darlege und belegen könne vergleiche Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg.], VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [2020], Paragraph 9,, Rn 37). Für Leeb muss glaubhaft gemacht werden, dass und wann der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Dafür müsse der BF Bescheinigungsmittel, wie beispielsweise eine Fotokopie des Schriftsatzes mit Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe vorlegen, die Grund zur Annahme geben, der erwähnte Antrag sei bei der belangten Behörde wie behauptet eingelangt. Nicht hinreichend sei hingegen die bloße Behauptung, er habe einen Antrag bei der belangten Behörde eingebracht. Auch durch die bloße Vorlage einer Fotokopie des Antrags – ohne Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe – werde nicht glaubhaft gemacht, dass die Entscheidungsfrist des § 8 VwGVG in Gang gesetzt wurde (vgl. zu alldem Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG, Rn 68, unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 28 Abs. 3 VwGG idF vor Inkrafttreten der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit).Für Leeb muss glaubhaft gemacht werden, dass und wann der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Dafür müsse der BF Bescheinigungsmittel, wie beispielsweise eine Fotokopie des Schriftsatzes mit Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe vorlegen, die Grund zur Annahme geben, der erwähnte Antrag sei bei der belangten Behörde wie behauptet eingelangt. Nicht hinreichend sei hingegen die bloße Behauptung, er habe einen Antrag bei der belangten Behörde eingebracht. Auch durch die bloße Vorlage einer Fotokopie des Antrags – ohne Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe – werde nicht glaubhaft gemacht, dass die Entscheidungsfrist des Paragraph 8, VwGVG in Gang gesetzt wurde vergleiche zu alldem Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, VwGVG, Rn 68, unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGG in der Fassung vor Inkrafttreten der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit). Auch Bumberger führt zur „Glaubhaftmachung“ nach § 9 Abs. 5 VwGVG aus, dass die Säumnisbeschwerde anzugeben habe, welchen Antrag die Behörde nicht fristgerecht erledigt habe. Dabei sei das Einlangen des Antrags bei der zuständigen Stelle glaubhaft zu machen (vgl. Bumberger in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg.], VwGVG [2019], § 9, Rn 67, unter Hinweis auf die Entscheidung VwGH 12.05.1989, 88/17/0237).Auch Bumberger führt zur „Glaubhaftmachung“ nach Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG aus, dass die Säumnisbeschwerde anzugeben habe, welchen Antrag die Behörde nicht fristgerecht erledigt habe. Dabei sei das Einlangen des Antrags bei der zuständigen Stelle glaubhaft zu machen vergleiche Bumberger in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg.], VwGVG [2019], Paragraph 9,, Rn 67, unter Hinweis auf die Entscheidung VwGH 12.05.1989, 88/17/0237). Entsprechend diesen Ausführungen macht der rechtsfreundlich vertretene BF mit seiner vollständig wiedergegebenen Beschwerde nicht glaubhaft, dass die Entscheidungsfrist des BFA bereits abgelaufen ist. Er behauptet zwar, einen Antrag zu einem gewissen Zeitpunkt gestellt zu haben, allerdings verweist er in seiner Beschwerde im Wesentlichen nur auf Dokumente und Unterlagen, die „sich im Akt befinden“. Die beigelegte Kopie der gem § 51 AsylG ausgestellten „weißen“ Karte des BF könnte zwar grundsätzlich als taugliche Bescheinigung angesehen werden. Allerdings beschränkt sich der BF im konkreten Fall auf die Beilegung eben dieser Ausweiskopie, ohne seiner Beschwerde Belege zum konkreten Antragszeitpunkt beizuschließen. Durch die bloße Vorlage der Fotokopie einer Ausweiskarte ohne Vorlage des der Ausstellung (offenbar) zugrundeliegenden Antrages, der zudem nach der ständigen Rechtsprechung, wie oben ausgeführt, eine Eingangsstampiglie oder einen Nachweis der Postaufgabe aufweisen muss, macht der BF nicht glaubhaft, dass die Entscheidungsfrist des § 8 VwGVG in Gang gesetzt wurde.Die beigelegte Kopie der gem Paragraph 51, AsylG ausgestellten „weißen“ Karte des BF könnte zwar grundsätzlich als taugliche Bescheinigung angesehen werden. Allerdings beschränkt sich der BF im konkreten Fall auf die Beilegung eben dieser Ausweiskopie, ohne seiner Beschwerde Belege zum konkreten Antragszeitpunkt beizuschließen. Durch die bloße Vorlage der Fotokopie einer Ausweiskarte ohne Vorlage des der Ausstellung (offenbar) zugrundeliegenden Antrages, der zudem nach der ständigen Rechtsprechung, wie oben ausgeführt, eine Eingangsstampiglie oder einen Nachweis der Postaufgabe aufweisen muss, macht der BF nicht glaubhaft, dass die Entscheidungsfrist des Paragraph 8, VwGVG in Gang gesetzt wurde. Nur das bloße Vorbringen ohne die Vorlage eines entsprechenden Bescheinigungsmittels (wozu die im Wesentlichen unkommentierte Beilegung einer Ausweiskopie, wie bereits ausgeführt, nicht hinreichend ist) reicht jedoch nicht aus, um den Ablauf der Frist glaubhaft zu machen. Der Zweck des § 9 Abs. 5 letzter Satz VwGVG besteht nämlich gerade darin, dass sich für eine Prüfung a limine die Säumigkeit bereits aus dem Vorbringen in der Beschwerde oder den der Beschwerdeschrift beigefügten Bescheinigungsmitteln selbst ergibt – wenngleich auch nur nach dem Beweismaß einer „Glaubhaftmachung“. Unter dem Begriff der „Glaubhaftmachung“ versteht die (Verwaltungs-)Rechtsordnung die Überzeugung lediglich von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2022, Ra 2021/03/0277, Rn 18). Es würde aber den Zweck des § 9 Abs. 5 letzter Satz VwGVG verfehlen, wenn bereits die Einhaltung dieser Zulassungsvoraussetzung eine weitere Erhebung (durch die Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsgericht) in Form der Einsichtnahme in einen (wenn auch vorhandenen) Verfahrensakt erfordert.Nur das bloße Vorbringen ohne die Vorlage eines entsprechenden Bescheinigungsmittels (wozu die im Wesentlichen unkommentierte Beilegung einer Ausweiskopie, wie bereits ausgeführt, nicht hinreichend ist) reicht jedoch nicht aus, um den Ablauf der Frist glaubhaft zu machen. Der Zweck des Paragraph 9, Absatz 5, letzter Satz VwGVG besteht nämlich gerade darin, dass sich für eine Prüfung a limine die Säumigkeit bereits aus dem Vorbringen in der Beschwerde oder den der Beschwerdeschrift beigefügten Bescheinigungsmitteln selbst ergibt – wenngleich auch nur nach dem Beweismaß einer „Glaubhaftmachung“. Unter dem Begriff der „Glaubhaftmachung“ versteht die (Verwaltungs-)Rechtsordnung die Überzeugung lediglich von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2022, Ra 2021/03/0277, Rn 18). Es würde aber den Zweck des Paragraph 9, Absatz 5, letzter Satz VwGVG verfehlen, wenn bereits die Einhaltung dieser Zulassungsvoraussetzung eine weitere Erhebung (durch die Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsgericht) in Form der Einsichtnahme in einen (wenn auch vorhandenen) Verfahrensakt erfordert. Anderes ist auch dem bereits erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2017 nicht zu entnehmen: Im dortigen Fall war der Beschwerde – im Unterschied zum gegenständlichen Fall – zur Bescheinigung ein Nachweis der Postaufgabe des verfahrenseinleitenden Antrags beigelegt (worin der Verwaltungsgerichtshof bereits eine ausreichendende „Glaubhaftmachung“ hinsichtlich der bereits verstrichenen Erledigungsfrist erblickte). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof gerade zum Ausdruck gebracht, dass die von § 9 Abs. 5 VwGVG beabsichtigte Prüfung a limine „ohne Bezugnahme auf sonstige Erhebungsergebnisse“ vorzunehmen ist. Dies steht folglich einer Einsicht in den Verfahrensakt, der in Verbindung mit der vom BF angegebenen IFA-Zahl steht, entgegen. Anderes ist auch dem bereits erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2017 nicht zu entnehmen: Im dortigen Fall war der Beschwerde – im Unterschied zum gegenständlichen Fall – zur Bescheinigung ein Nachweis der Postaufgabe des verfahrenseinleitenden Antrags beigelegt (worin der Verwaltungsgerichtshof bereits eine ausreichendende „Glaubhaftmachung“ hinsichtlich der bereits verstrichenen Erledigungsfrist erblickte). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof gerade zum Ausdruck gebracht, dass die von Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG beabsichtigte Prüfung a limine „ohne Bezugnahme auf sonstige Erhebungsergebnisse“ vorzunehmen ist. Dies steht folglich einer Einsicht in den Verfahrensakt, der in Verbindung mit der vom BF angegebenen IFA-Zahl steht, entgegen. Hinzu kommt, dass in Verfahren auf internationalen Schutz im Vergleich zu sonstigen Verwaltungsverfahren erweiterte Mitwirkungspflichten bestehen (§ 15 AsylG). Auch dazu lassen sich der Beschwerde keinerlei Angaben entnehmen, ob der BF diesen nachgekommen ist.Hinzu kommt, dass in Verfahren auf internationalen Schutz im Vergleich zu sonstigen Verwaltungsverfahren erweiterte Mitwirkungspflichten bestehen (Paragraph 15, AsylG). Auch dazu lassen sich der Beschwerde keinerlei Angaben entnehmen, ob der BF diesen nachgekommen ist. Das aus den dargelegten Gründen – gegenständlich überdies von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfasste – zur Glaubhaftmachung einer Säumnis der belangten Behörde untaugliche Vorbringen (beziehungsweise dessen nicht ausreichende Bescheinigung) war auch keinem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zugänglich: In der Beschwerdeschrift fehlt zwar die grundsätzliche Darlegung einer Säumnis nicht, die Beschwerdeausführungen sind aber inhaltlich unzulänglich (vgl. dazu Leeb, aaO, zu § 13, Rn 32, sowie zu § 9 Rn 6; aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040, Rn 18, mwN.). Auch Pichler/Forster sehen einen Mängelbehebungsbedarf nur bei einem fehlenden Vorbringen (Pichler/Forster, aaO, § 9 VwGVG, Rn 38 [„fehlendes“ Begehren], wobei allerdings deren Ansicht, wonach von einer Mängelbehebung [jedenfalls] abgesehen werden könne, wenn sich aus den dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten eindeutig die Säumigkeit ergebe, aus den dargelegten Erwägungen nicht zu folgen ist).Das aus den dargelegten Gründen – gegenständlich überdies von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfasste – zur Glaubhaftmachung einer Säumnis der belangten Behörde untaugliche Vorbringen (beziehungsweise dessen nicht ausreichende Bescheinigung) war auch keinem Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zugänglich: In der Beschwerdeschrift fehlt zwar die grundsätzliche Darlegung einer Säumnis nicht, die Beschwerdeausführungen sind aber inhaltlich unzulänglich vergleiche dazu Leeb, aaO, zu Paragraph 13,, Rn 32, sowie zu Paragraph 9, Rn 6; aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040, Rn 18, mwN.). Auch Pichler/Forster sehen einen Mängelbehebungsbedarf nur bei einem fehlenden Vorbringen (Pichler/Forster, aaO, Paragraph 9, VwGVG, Rn 38 [„fehlendes“ Begehren], wobei allerdings deren Ansicht, wonach von einer Mängelbehebung [jedenfalls] abgesehen werden könne, wenn sich aus den dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten eindeutig die Säumigkeit ergebe, aus den dargelegten Erwägungen nicht zu folgen ist). Es bestand nach der geltenden Rechtslage – anders als etwa im Fall einer angenommenen Verspätung eines Rechtsmittels – auch sonst keine Veranlassung, dem BF die (vorläufige) Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts zur ausreichenden „Glaubhaftmachung“ einer verletzten Entscheidungspflicht im Sinne des § 9 Abs. 5 letzter Satz VwGVG vor einer (zurückweisenden) Entscheidung mit Äußerungsmöglichkeit vorzuhalten (vgl. zum Vorhalt einer als verspätetet angesehenen Beschwerde hingegen VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088, Rn 14).Es bestand nach der geltenden Rechtslage – anders als etwa im Fall einer angenommenen Verspätung eines Rechtsmittels – auch sonst keine Veranlassung, dem BF die (vorläufige) Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts zur ausreichenden „Glaubhaftmachung“ einer verletzten Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 9, Absatz 5, letzter Satz VwGVG vor einer (zurückweisenden) Entscheidung mit Äußerungsmöglichkeit vorzuhalten vergleiche zum Vorhalt einer als verspätetet angesehenen Beschwerde hingegen VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088, Rn 14). 1.2 In der gegenständlichen neuerlichen Sämnisbeschewerde verweist der BF zudem darauf, dass er der Beschwerde „die ersten beiden Seiten der Kopie der Niederschrift meines Asylantrages (Erstbefragung) vom 14.06.2022“ beigelegt habe, „aus der hervorgeht, dass die Antragstellung am 14.06.2022 stattgefunden hat.“ Tatsächlich legt der BF der hier gegenständlichen neuerlichen Säumnisbeschwerde aber nicht „die ersten beiden Seiten“ der Kopie der Niederschrift eines Antrages (Erstbefragung) vom 14.06.2022 bei, sondern nur die erste Seite einer Niederschrift. Aus dieser ersten Seite geht aber nur hervor, dass der BF einen Antrag gestellt hat, nicht aber welchen konkreten Antrag (möglich ewäre ein Antrag auf die Erteilung von subsidiärem Schutz oder auf die Gewährung von Asyl oder auf die Gewährung sonstige Schutztitel), da die zweite Seite dieses Antrages – entgegen dem diesbezüglichen Hinweis in der Säumnisbeschwerde – der neuerlichen Säumnisbeschwerde nicht beigelegt war. Der bloß formularhafte Hinweis auf der einen vorgelegten Seite „Antrag auf internationalen Schutz“ geht nicht auf das Anliegen des BF ein und vermag daher keine Aussage darüber zu treffen, welchen Antrag der BF tatsächlich gestellt hat. Aus diesem nunmehr vorgelegten Dokument (die erste Seite einer Niederschrift) geht nicht hervor, welchen konkreten Antrag der BF gestellt hat, es geht nicht hervor, wer konkret die Einvernahme durchgeführt hat, ob ein Dolmetscher an dieser Einvernahme teilgenommen hat, in welcher Sprache die Einvernahme durchgeführt wurde und ob der BF über seine Rechte belehrt wurde. Insbesondere gehen aus der ersten Seite der Niederschrift aber weder der „Grund“ noch der „Gegenstand“ der Niederschrift, die jeweils von der einvernehmenen Person anzukreuzen sind, noch der genaue Zeitpunkt der Antragstellung hervor. Die neuerliche Säumnisbeschwerde enthält daher gegenüber der bereits eingebrachten und mittels Beschluss des BVwG vom 01.02.2023 zu W276 2265174-1 zurückgewiesenen Säumnisbeschwerde keine weitergehenden Informationen, Dokumente oder Nachweise. Entsprechend den rechtlichen Ausführungen macht der rechtsfreundlich vertretene BF mit seiner vollständig wiedergegebenen Beschwerde daher nach wie vor nicht glaubhaft, dass die Entscheidungsfrist des BFA bereits abgelaufen ist. Er behauptet zwar, einen Antrag zu einem gewissen Zeitpunkt gestellt zu haben, allerdings verweist er auch in seiner neuerlichen Beschwerde im Wesentlichen nur auf Dokumente und Unterlagen, die „sich im Akt befinden“. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG ist eine Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt, was gegenständlich der Fall ist.Gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG ist eine Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt, was gegenständlich der Fall ist. 1.3 Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung erfolgen, obwohl diese vom BF in seiner Beschwerde bantragt wurde, zumal für die gegenständliche Entscheidung bloß Rechtsfragen zu klären waren und keine der Verfahrensparteien Beweisanträge stellte. 1.3 Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung erfolgen, obwohl diese vom BF in seiner Beschwerde bantragt wurde, zumal für die gegenständliche Entscheidung bloß Rechtsfragen zu klären waren und keine der Verfahrensparteien Beweisanträge stellte. Es bestand sohin keine Verhandlungspflicht (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, weil der Sachverhalt unstrittig ist und vollständig geklärt werden konnte und keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Erörterung notwendig gemacht hätten.Es bestand sohin keine Verhandlungspflicht (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, weil der Sachverhalt unstrittig ist und vollständig geklärt werden konnte und keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Erörterung notwendig gemacht hätten.
- Selbst wenn man aber der in diesem Beschluss vertretenen Rechtsansicht nicht folgen sollte, wäre für den BF nichts gewonnen, weil auch die hier gegenständliche neuerliche Beschwerde zwar nicht zurück-, aber jedenfalls abzuweisen wäre. Das ist nach § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG dann der Fall, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
- Selbst wenn man aber der in diesem Beschluss vertretenen Rechtsansicht nicht folgen sollte, wäre für den BF nichts gewonnen, weil auch die hier gegenständliche neuerliche Beschwerde zwar nicht zurück-, aber jedenfalls abzuweisen wäre. Das ist nach Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG dann der Fall, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG oder nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen sei, als ein solches „Verschulden“ dann nicht anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069). Ob und dass der BF seinen Mitwirkungspflichten aus dem AsylG nachkam, hat der BF, wie bereits oben ausgeführt, nicht dargelegt. Der durch seinen Rechtsvertreter verfassten Beschwerde lassen sich auch keine Hinweise darauf entnehmen, dass die unterstellte Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre.Zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG oder nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen sei, als ein solches „Verschulden“ dann nicht anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069). Ob und dass der BF seinen Mitwirkungspflichten aus dem AsylG nachkam, hat der BF, wie bereits oben ausgeführt, nicht dargelegt. Der durch seinen Rechtsvertreter verfassten Beschwerde lassen sich auch keine Hinweise darauf entnehmen, dass die unterstellte Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. Allgemeine Hinweise auf die Überlastung der Behörde können die Geltendmachung der Entscheidungspflicht zwar nicht vereiteln (VwGH 20.03.2018, Ro 2017/03/0033). Unüberwindliche Hindernisse, die eine Abweisung der Säumnisbeschwerde durchaus rechtfertigen, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch bei Verfahren auf internationalen Schutz bereits in Zusammenhang mit den hohen Antragszahlen in den Jahren 2015/16 anerkannt (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Eine damit vergleichbare Konstellation liegt auch nunmehr vor: Der BF stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz Ende Oktober
- Es ist aber aufgrund der breiten medialen Berichterstattung notorisch, dass ab dem Sommer 2021 die Antragszahlen wieder deutlich stiegen. So zeigt die Statistik des BMI zum Jahr 2021 (https://bfa.gv.at/403/files/BFA_Jahresbilanz_2021.pdf), dass in diesem Jahr 39.930 Anträge gestellt wurden, während im Jahr 2020 „nur“ 14.775 Neuanträge verzeichnet wurden. Die Zahl der Neuanträge hat sich damit mehr als verzweieinhalbfacht. Dieser Trend hielt auch in den ersten Monaten 2022 an. So wurden bis April 2022 (dem Ende der sechsmonatigen Frist beim BF) bereits 15.999 Anträge gestellt (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2022/Asylstatistik_April.pdf, 2). Bereits nach dem ersten Jahresdrittel 2022 wurden damit die Antragszahlen des gesamten Jahres 2020 überschritten. Bereits im Juli 2022 wurde dann mit 41.909 Anträgen die Antragszahl aus dem Jahr 2021 überschritten (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2022/ Asylstatistik_Juli_2022.pdf, 2). Bis Oktober 2022 steigerte sich die Anzahl auf 89.867 Anträge und überschritt damit bereits die Antragszahlen aus dem Jahr 2015 mit 88.340 (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2022/Asylstatistik_Oktober_2022.pdf, 2). Bis zum Jahresende 2022 wurden die Zahlen aktuell noch nicht veröffentlicht, im November 2022 betrug die Zahl der Anträge allerdings bereits 101.757 (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2022/Asylstatistik_November_2022.pdf, 2). Im Jahr 2022 überstieg die Zahl der Anträge bis Ende November damit um 13.417 die Zahl der Anträge im gesamten Jahr
- Zu diesen Zahlen kommen weitere fremdenrechtliche Verfahren, Aberkennungsverfahren und Ausreiseverfahren, wobei sich die Zahlen mit Ende des
- Quartals 2022 auf 65.870 fremdenrechtliche Entscheidungen, 8.007 Ausreiseentscheidungen, 2.211 eingeleitete Aberkennungsverfahren und mehr als 20.000 Dublin-Konsultationen belaufen (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2022/Detailstatistik_BFA_Kennzahlen_1-3_Quartal_2022.pdf, 2). Daneben ist das BFA auch zur Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes-Bund zuständig (siehe § 3 Abs. 1 Z 4 BFA-G). Auch in diesem Rechtsbereich hat das BFA zahlreiche Verfahren zu führen beziehungsweise in Korrelation zu den hohen Antragszahlen entsprechende gesteigerte und vielfach unaufschiebbare Leistungen zu erbringen. Insgesamt besteht damit eine höhere Auslastung des BFA als noch in den Jahren 2015/16 (siehe zu den damaligen Zahlen VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).Zu diesen Zahlen kommen weitere fremdenrechtliche Verfahren, Aberkennungsverfahren und Ausreiseverfahren, wobei sich die Zahlen mit Ende des
- Quartals 2022 auf 65.870 fremdenrechtliche Entscheidungen, 8.007 Ausreiseentscheidungen, 2.211 eingeleitete Aberkennungsverfahren und mehr als 20.000 Dublin-Konsultationen belaufen (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2022/Detailstatistik_BFA_Kennzahlen_1-3_Quartal_2022.pdf, 2). Daneben ist das BFA auch zur Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes-Bund zuständig (siehe Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-G). Auch in diesem Rechtsbereich hat das BFA zahlreiche Verfahren zu führen beziehungsweise in Korrelation zu den hohen Antragszahlen entsprechende gesteigerte und vielfach unaufschiebbare Leistungen zu erbringen. Insgesamt besteht damit eine höhere Auslastung des BFA als noch in den Jahren 2015/16 (siehe zu den damaligen Zahlen VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Neben diese bereits sehr hohe Belastung tritt, dass seit dem Angriffs Russlands auf die Ukraine am 24.02.2022 und dem seither andauernden Krieg zahlreiche ukrainische Kriegsflüchtlinge nach Österreich gekommen sind. Auch wenn insofern zwar mit der VertriebenenVO eine spezielle Regelung besteht, sodass für Ukrainer und Ukrainerinnen grundsätzlich kein Verfahren auf internationalen Schutz zu führen ist, hat das BFA auch in diesem Zusammenhang zahlreiche verschiedene Aufgaben zu bewältigen (zu denken ist hier etwa an die Betreuung im Rahmen der Grundversorgung, aber auch an die Ausstellung von Ausweisen für Vertriebene nach § 62 Abs. 4 AsylG).Neben diese bereits sehr hohe Belastung tritt, dass seit dem Angriffs Russlands auf die Ukraine am 24.02.2022 und dem seither andauernden Krieg zahlreiche ukrainische Kriegsflüchtlinge nach Österreich gekommen sind. Auch wenn insofern zwar mit der VertriebenenVO eine spezielle Regelung besteht, sodass für Ukrainer und Ukrainerinnen grundsätzlich kein Verfahren auf internationalen Schutz zu führen ist, hat das BFA auch in diesem Zusammenhang zahlreiche verschiedene Aufgaben zu bewältigen (zu denken ist hier etwa an die Betreuung im Rahmen der Grundversorgung, aber auch an die Ausstellung von Ausweisen für Vertriebene nach Paragraph 62, Absatz 4, AsylG). Das BFA war daher während der 6-monatigen Entscheidungsfrist beziehungsweise ist auch aktuell mit einer Anzahl an Verfahren befasst, die selbst die anerkannt hohen Zahlen aus den Jahren 2015/16 überschreiten. Selbst die Belastungen aus den Jahren 2015/16 wurden aber vom Verwaltungsgerichtshof als derart exzeptionell anerkannt, dass die Abweisung von Säumnisbeschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht gerechtfertigt war. Dazu kommt, dass das erhöhte Verfahrensaufkommen teils, nämlich insbesondere hinsichtlich des Angriffskriegs Russlands, auch nicht vorhergesehen und vorbereitet werden konnte. Das BFA hat zudem, wie es in der Stellungnahme zur gegenständlichen Säumnisbeschwerde ausführt, bereits im Sommer 2021 aufgrund einer zu erwartenden Steigerung der Antragszahlen organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen und konnte derart bei gleichbleibendem Personalstand die Entscheidungszahlen von 2020 auf 2021 verdoppeln. Zusätzlich wurde auch weiteres Personal eingestellt, wobei die neuen Mitarbeiter teils noch eingeschult werden müssen. Trotz dieser organisatorischen und personellen Maßnahmen stellt die hohe Zahl an Verfahren unzweifelhaft – ebenso wie in den Jahren 2015/16 – eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach grundlegend unterscheidet. Auch für die derzeitige Situation ist die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs zutreffend, dass die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen musste und nach wie vor muss. Die Verzögerung ist daher nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen. Das insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass im Gegensatz zu 2015/16 eine gesundheitliche Ausnahmesituation in Form einer Pandemie bestand beziehungsweise nach wie vor besteht. Im konkret zu betrachtenden Zeitraum stieg im November 2021 die Zahl der täglich gemeldeten Neuinfektionen, Hospitalisierungen und Todesfälle stark. Am 04.11.2021 wurde laut AGES erstmals der bisherige Höchstwert an gemeldeten Neuinfektionen an einem Tag übertroffen. Die Corona-Kommission schätzte dann auch das Risiko in ganz Österreich und jedem einzelnen Bundesland als sehr hoch („rot“) ein (siehe etwa https://viecer.univie.ac.at/corona-blog/corona-blog-beitraege/blog135/). Insoweit ist es notorisch, dass die hohen Zahlen eine erhöhte Zahl an Krankenständen und Mitarbeiterausfällen (auch beim BFA) zur Folge hatte. Zusätzlich verhängte der Verordnungsgeber zunächst mit der
- COVID-19-SchuMaV, die am 15.11.2021 in Kraft trat, Ausgangsregelungen für Ungeimpfte und dann ab 22.11.2021 mit der
- COVID-19-NotMV auch für Geimpfte. Ab 12.12.2021 trat die
- COVID-19-SchuMaV in Kraft, die wiederum bis 30.01.2022 Ausgangsregelungen vorsah, von denen Personen, die über einen 2G-Nachweis verfügten, ausgenommen waren. Infolge dieser Regelungen war – teils nur für Ungeimpfte, teils aber auch für alle Personen – das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu einigen bestimmten Zwecken zulässig. Dazu zählte zwar auch die Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, dennoch ist davon auszugehen, dass aufgrund der zu wahrenden Schutz- und Hygienemaßnahmen sowie Sicherheitsabstände im Vergleich zu etwa 2015/16 nur eine geringere Anzahl an Einvernahmen durchgeführt werden konnte, um eine mögliche Ansteckungsgefahr zu minimieren. Das gilt nicht nur für die oben erwähnten Zeiträume der Ausgangsregelungen, sondern auch für die Zeit danach, weil auch dann noch vielfach entsprechende Schutzmaßnahmen vorgesehen werden mussten. Im Herbst/Winter 2022/23 bestanden zwar keine vergleichbaren Regelungen in Zusammenhang mit Corona mehr, allerdings ist es aufgrund der breiten medialen Berichterstattung notorisch, dass auch in dieser Zeit erhöhte Krankenstands- und Pflegeurlaubszahlen zu verzeichnen waren, weil neben Corona zusätzlich noch eine Influenzawelle und zahlreiche Erkrankungen mit dem RS-Virus auftraten. Dies betraf und betrifft nach wie vor nicht nur die Bediensteten des BFA, sondern naturgemäß auch Antragsteller, Dolmetscher und weitere am Verfahren Beteiligte. Nicht unerwähnt bleiben soll letztlich, dass aufgrund der Pandemie und der damit zusammenhängenden Reisebeschränkungen Außerlandesbringungen über einen längeren Zeitpunkt weitgehend verunmöglicht waren, was auch einen Anstieg an derartigen Verfahren und Maßnahmen bedingt, die das BFA nun zusätzlich zu bearbeiten und abzuwickeln hat. Damit war das BFA zusammengefasst mit einer noch höheren Zahl an Verfahren konfrontiert als in den Jahren 2015/
- Obwohl es dem mit entsprechenden organisatorischen und personellen Maßnahmen zu begegnen suchte, war es aufgrund der äußeren Umstände nicht in der Lage, Einvernahmen in ausreichender Zahl in der vorgesehenen Zeit durchzuführen. Es ist damit auch für 2021, 2022 und zumindest den Jahresbeginn 2023 von einer exzeptionellen Ausnahmesituation auszugehen, die sich von herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach und grundlegend unterscheidet. Dementsprechend trifft das BFA an der Verzögerung kein überwiegendes Verschulden. Wäre die Beschwerde daher nicht bereits zurückzuweisen, wäre sie abzuweisen gewesen. Auch diese Entscheidung könnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG ohne mündliche Verhandlung erfolgen.Damit war das BFA zusammengefasst mit einer noch höheren Zahl an Verfahren konfrontiert als in den Jahren 2015/
- Obwohl es dem mit entsprechenden organisatorischen und personellen Maßnahmen zu begegnen suchte, war es aufgrund der äußeren Umstände nicht in der Lage, Einvernahmen in ausreichender Zahl in der vorgesehenen Zeit durchzuführen. Es ist damit auch für 2021, 2022 und zumindest den Jahresbeginn 2023 von einer exzeptionellen Ausnahmesituation auszugehen, die sich von herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach und grundlegend unterscheidet. Dementsprechend trifft das BFA an der Verzögerung kein überwiegendes Verschulden. Wäre die Beschwerde daher nicht bereits zurückzuweisen, wäre sie abzuweisen gewesen. Auch diese Entscheidung könnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG ohne mündliche Verhandlung erfolgen. IV.
- Zu Spruchpunkt B)römisch vier.
- Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Auf Beschlüsse sind diese Vorschriften gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Auf Beschlüsse sind diese Vorschriften gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG sinngemäß anzuwenden.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die a limine Prüfung der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde ohne Bezugnahme auf sonstige Erhebungsergebnisse vorzunehmen ist (VwGH 21.11.2017, Ra 2017/12/0069). Von dieser Rechtsprechung weicht der gegenständliche Beschluss nicht ab. Darüber hinaus beruht der Beschluss auf einer tragfähigen Alternativbegründung. Die derzeitige Situation ist aufgrund der erhöhten Anzahl an Verfahren in Verbindung mit den äußeren Umständen nämlich mit jener der Jahre 2015/16 vergleichbar, wo der Verwaltungsgerichtshof die Abweisung von Säumnisbeschwerden bereits billigte (VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004). Darüber hinaus ist die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Diese Frage unterliegt somit – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung – grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die a limine Prüfung der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde ohne Bezugnahme auf sonstige Erhebungsergebnisse vorzunehmen ist (VwGH 21.11.2017, Ra 2017/12/0069). Von dieser Rechtsprechung weicht der gegenständliche Beschluss nicht ab. Darüber hinaus beruht der Beschluss auf einer tragfähigen Alternativbegründung. Die derzeitige Situation ist aufgrund der erhöhten Anzahl an Verfahren in Verbindung mit den äußeren Umständen nämlich mit jener der Jahre 2015/16 vergleichbar, wo der Verwaltungsgerichtshof die Abweisung von Säumnisbeschwerden bereits billigte (VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004). Darüber hinaus ist die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Diese Frage unterliegt somit – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung – grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W276.2265174.2.00