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{'item': 'W280 2261967-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 7§ 10§ 32§ 33§ 23§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2023 GeschäftszahlW280 2261967-1 Spruch, W280 2261967-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 11.08.2022 fand seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Mit Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 11.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Quartier zugewiesen. Am 22.08.2022 war der Beschwerdeführer bei einer angekündigten Standeskontrolle im Quartier abwesend und hat somit spätestens am 22.08.2022 das ihm zugewiesene Quartier verlassen. Er verfügte über keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet. Mit Bescheid vom 13.09.2022, Zl. 1318651005-222450365, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Es erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und setzte eine Frist für die freiwillige Rückkehr von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 13.09.2022, Zl. 1318651005-222450365, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Es erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und setzte eine Frist für die freiwillige Rückkehr von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Die im Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung lautet auszugsweise: „Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind auf folgender Internetseite bekanntgemacht: http://www.bfa.gv.at Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.“ Dieser Bescheid wurde am 13.09.2022

§ 8Abs.

2 in Verbindung mit § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt.Dieser Bescheid wurde am 13.09.2022

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt. Ab 04.10.2022 war der Beschwerdeführer erstmals mit einer Adresse im Zentralen Melderegister als obdachlos gemeldet. Am 11.10.2022 verfügte das BFA eine Bescheidzustellung an den Beschwerdeführer. Der Bescheid wurde sodann nach einem Zustellversuch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.10.2022 bei einer Polizeiinspektion hinterlegt und am 14.10.2022 dem Beschwerdeführer ausgefolgt. Die gegenständliche Beschwerde vom 03.11.2022 langte am selben Tag, unter Anschluss der vom Beschwerdeführer am 19.10.2022 unterzeichneten Vollmacht gegenüber dem MigrantInnenverein St. Marx, beim BFA ein. Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen ab Zustellung des Bescheides und endete daher – ausgehend von der ersten Zustellung am 13.09.2022 – mit Ablauf des Dienstags, 11.10.

  1. Mittels Telefax vom 03.11.2022 wurde der Beschwerdeschriftsatz, datierend von selben Tag, gegen den angeführten Bescheid beim BFA eingebracht. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurde in der Folge von der belangten Behörde vorgelegt und langte am 08.11.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner Beschwerde vorgehalten und ihm die Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen ab Zustellung des Verspätungsvorhaltes (diese erfolgte am 02.02.2023) eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer ließ diese Frist ungenutzt verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Beweiswürdigung Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Zustellvorgang des gegenständlichen Bescheides ergibt sich aus der im Akt befindlichen Beurkundung der Hinterlegung (vgl. AS 105).Der Zustellvorgang des gegenständlichen Bescheides ergibt sich aus der im Akt befindlichen Beurkundung der Hinterlegung vergleiche AS 105). Dass die Beschwerde am 03.11.2022 mittels Telefax eingebracht wurde, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Ablichtung des Telefax auf dem das Datum und der Zeitpunkt der Übermittlung ersichtlich ist (AS 141). In Zusammenschau dieser Umstände sind für das Gericht keine Anhaltspunkte ersichtlich, die an einer rechtswirksamen Zustellung am 13.09.2022 durch Hinterlegung im Akt zweifeln ließen, zumal der Beschwerdeführer auf die Vorhaltungen im Verspätungsvorhalt nicht reagiert hat.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

§ 7Abs. 4 Vw

GVG (vgl. hierzu auch § 16 Abs. 1 BFA-VG) beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vergleiche hierzu auch Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG) beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Bei Minderjährigen haben Zustellungen immer an den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen (vgl. dazu VwGH 18.10.2005, 2005/01/0215 zu § 25 Abs. 2 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003, wobei diese Bestimmung im Wesentlichen inhaltsgleich zum im gegenständlichen Fall anwendbaren § 10 Abs. 3 BFA-VG ist).

§ 10Abs.

2 BFA-VG ist in Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeder Elternteil zur Vertretung des Kindes befugt.Bei Minderjährigen haben Zustellungen immer an den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen vergleiche dazu VwGH 18.10.2005, 2005/01/0215 zu Paragraph 25, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003, wobei diese Bestimmung im Wesentlichen inhaltsgleich zum im gegenständlichen Fall anwendbaren Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG ist).

Paragraph 10, Absatz 2, BFA-VG ist in Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeder Elternteil zur Vertretung des Kindes befugt.

§ 32Abs.

2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden

§ 33Abs.

1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Beginn und Lauf einer Frist werden

Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach § 12 VwGVG ist die Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen.Nach Paragraph 12, VwGVG ist die Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt

§ 23Abs. 2 Zust

G zugestellt und ordnungsgemäß beurkundet, wodurch der Fristenlauf ausgelöst wurde. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete sohin mit Ablauf des Dienstags, 11.10.2022.Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt

Paragraph 23, Absatz 2, ZustG zugestellt und ordnungsgemäß beurkundet, wodurch der Fristenlauf ausgelöst wurde. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete sohin mit Ablauf des Dienstags, 11.10.2022. Damit erweist sich die am 03.11.2022 per Telefax eingebrachte Beschwerde als verspätet und war diese spruchgemäß zurückzuweisen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W280.2261967.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.