Vm § 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 1.2.2023 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 1.2.2023 für rechtmäßig erklärt. II.
Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der BF hat der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres)
GVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei. Der BF hat der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres)
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Die Revision ist
Text, I. Zum Verfahrensgangrömisch eins. Zum Verfahrensgang Der BF reiste im Jahr 2016 mit einem gültigen Visum D in Österreich ein. Danach besaß er einen bis zum 01.09.2017 gültigen Aufenthaltstitel in Österreich. Sein am 24.08.2017 gestellter Verlängerungsantrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Am 25.01.2019 wurde ein aufenthaltsbeendendes Verfahren gegen den BF eingeleitet und am 21.04.2020 eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Am 24.05.2022 fand darüber eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, im Rahmen derer die Beschwerde zurückgezogen wurde, weshalb die Rückkehrentscheidung gegen den BF in Rechtskraft erwachsen ist. Am 30.09.2022 erging ein Erhebungsersuchen an die LPD XXXX , um den Aufenthaltsort des BF an seiner Meldeadresse in XXXX , zu überprüfen. Der BF konnte dort nicht angetroffen werden. Am 30.09.2022 erging ein Erhebungsersuchen an die LPD römisch 40 , um den Aufenthaltsort des BF an seiner Meldeadresse in römisch 40 , zu überprüfen. Der BF konnte dort nicht angetroffen werden. Daraufhin wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag erlassen. Am 31.01.2023 wurde der BF von Beamten des XXXX im Stiegenhaus der Adresse XXXX angetroffen und nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen. Daraufhin wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag erlassen. Am 31.01.2023 wurde der BF von Beamten des römisch 40 im Stiegenhaus der Adresse römisch 40 angetroffen und nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen. Am 01.02.2023 wurde der BF niederschriftlich einvernommen und der gegenständliche Bescheid, mit dem über den BF am 1.2.2023
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, dem BF persönlich zugestellt. Am 01.02.2023 wurde der BF niederschriftlich einvernommen und der gegenständliche Bescheid, mit dem über den BF am 1.2.2023
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, dem BF persönlich zugestellt. Begründend wurde darin ausgeführt, dass sich der BF illegal im Bundesgebiet befinde. Der BF sei behördlich nicht gemeldet und daher für die Behörde nicht greifbar, weswegen Fluchtgefahr bestehe. Seit seiner Einreise sei der BF nicht an die österreichischen Behörden herangetreten um seinen Aufenthalt zu legitimieren. Nur aufgrund eines Zufallsaufgriffes sei der BF aktenkundig und könne nur deswegen ein Verfahren gegen den BF geführt werden. Mit einer Verhängung eines Gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass der BF wieder untertauchen und für die Behörde nicht greifbar sein werde. Danach wurden die HZ Formulare für die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF ausgefüllt und der BF für die am 16.02.2023 stattfindende indische Delegation angemeldet. Am 03.02.2023 wurde ein Ansuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die indische Vertretungsbehörde in XXXX gerichtet. Danach wurden die HZ Formulare für die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF ausgefüllt und der BF für die am 16.02.2023 stattfindende indische Delegation angemeldet. Am 03.02.2023 wurde ein Ansuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die indische Vertretungsbehörde in römisch 40 gerichtet. In der gegen den Bescheid vom 1.2.2023 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF auch nach dem 24.05.2022 weiterhin in XXXX aufhältig gewesen sei und es nur vereinzelte (und daher zu wenige) Kontrollbesuche vonseiten der Polizei gegeben habe. Ein kontinuierlich nicht gegebener Aufenthalt des BF an der Meldeadresse wäre vielmehr durch die Zustellung und Nicht-Behebung behördlicher Schreiben zu eruieren gewesen. Dass behördliche Dokumente an den BF zugestellt und von diesem nicht behoben worden wären, sei dem Akt jedenfalls nicht zu entnehmen.In der gegen den Bescheid vom 1.2.2023 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF auch nach dem 24.05.2022 weiterhin in römisch 40 aufhältig gewesen sei und es nur vereinzelte (und daher zu wenige) Kontrollbesuche vonseiten der Polizei gegeben habe. Ein kontinuierlich nicht gegebener Aufenthalt des BF an der Meldeadresse wäre vielmehr durch die Zustellung und Nicht-Behebung behördlicher Schreiben zu eruieren gewesen. Dass behördliche Dokumente an den BF zugestellt und von diesem nicht behoben worden wären, sei dem Akt jedenfalls nicht zu entnehmen. Für den BF sei auch ein indisches Heimreisezertifikat bisher nicht ausgestellt worden, weshalb die Durchführung der Abschiebung nach Indien aktuell nicht absehbar sei. Schließlich ignoriere der Bescheid, dass der BF zahlreiche familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet habe. Beispielhaft könne die enge Beziehung zu seiner Schwester, Frau XXXX , genannt werden. Auch bestehe, mag von behördlicher Seite auch eine Aufenthaltsehe angenommen worden sein, weiterhin Kontakt des BF zu Frau XXXX , mit welcherder BF nach wie vor verheiratet sei.Schließlich ignoriere der Bescheid, dass der BF zahlreiche familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet habe. Beispielhaft könne die enge Beziehung zu seiner Schwester, Frau römisch 40 , genannt werden. Auch bestehe, mag von behördlicher Seite auch eine Aufenthaltsehe angenommen worden sein, weiterhin Kontakt des BF zu Frau römisch 40 , mit welcherder BF nach wie vor verheiratet sei. Eine Fluchtgefahr liege im Fall des BF nicht vor. Der BF würde der Anordnung eines gelinderen Mittels Folge leisten. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Für den BF sei auch die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die indischen Behörden aktuell nicht absehbar. Daher fehle es auch an der Durchführbarkeit der Abschiebung gegen den BF und sei die Verhängung der Schubhaft auch aus diesem Grunde unzulässig. Beantragt wurde, den Bescheid vom 1.2.2023 als materiell rechtswidrig aufzuheben und die Unzulässigkeit der Schubhaft von ihrem Beginn an festzustellen. In einer Stellungnahme vom 14.02.2023 wurde seitens des BFA ausgeführt, dass im Schubhaftbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden seien. Den Ausführungen in der Beschwerde sei zu entgegnen, dass der BF seit 07.04.2017 an der Adresse in XXXX aufrecht gemeldet sei. Aus dem Bericht der XXXX vom 04.11.2022 gehe hervor, dass regelmäßige Kontrollen seit 03.10.2022 an dieser Adresse durchgeführt wurden. Am 21.10.2022 sei ein Mitbewohner dieser Adresse angetroffen worden, der den Beamten erklärt habe, dass der BF dort nicht mehr wohne. Die Nachbarn des BF sei ein Foto desselben gezeigt worden und kannten sie den BF nicht. Aus dem Bericht der LPD XXXX müsse entnommen werden, dass der BF Vorsorge getroffen habe, um für die Behörde nicht greifbar zu sein. In einer Stellungnahme vom 14.02.2023 wurde seitens des BFA ausgeführt, dass im Schubhaftbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden seien. Den Ausführungen in der Beschwerde sei zu entgegnen, dass der BF seit 07.04.2017 an der Adresse in römisch 40 aufrecht gemeldet sei. Aus dem Bericht der römisch 40 vom 04.11.2022 gehe hervor, dass regelmäßige Kontrollen seit 03.10.2022 an dieser Adresse durchgeführt wurden. Am 21.10.2022 sei ein Mitbewohner dieser Adresse angetroffen worden, der den Beamten erklärt habe, dass der BF dort nicht mehr wohne. Die Nachbarn des BF sei ein Foto desselben gezeigt worden und kannten sie den BF nicht. Aus dem Bericht der LPD römisch 40 müsse entnommen werden, dass der BF Vorsorge getroffen habe, um für die Behörde nicht greifbar zu sein. Der BF habe durch eine Aufenthaltsehe einen Aufenthaltstitel der MA 35 erschlichen und sei dieser Aufenthaltstitel mittels Wiederaufnahmeverfahren abgewiesen worden. Der BF habe sich somit nie legal im Bundesgebiet aufgehalten. Der BF sei über die bestehende Rückkehrentscheidung in Kenntnis und sei die Beschwerde vor dem BVwG zurückgezogen worden. Der BF habe somit über die Konsequenzen seines Handelns Bescheid gewusst und aufgrund der fehlenden Ausreisewilligkeit sei somit eine Mitwirkung im Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nicht zu erwarten. Eine Aufenthaltsehe stelle eine massive Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes dar und führe die Fortsetzung des Aufenthaltes des BF zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Die familiären und sozialen Bindungen des BF seien im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung entsprechend berücksichtigt worden, und sei diese Entscheidung mit 01.06.2022 in Rechtskraft erwachsen. Der BF habe über einen indischen Reisepass verfügt, welcher angeblich in Verlust geraten sei. Aufgrund dieses Umstandes sei um ein HZ angesucht worden. Die Identität des BF müsse als erwiesen angesehen werden, daher sei nach der Vorführung vor der indischen Delegation am 16.02.2023 mit der zeitnahen Ausstellung eines HZ zu rechnen. Die Abschiebung nach Indien sei daher möglich und könne nur durch die Weigerung des BF verhindert werden. Überdies sei der BF nie in Österreich einer erlaubten Beschäftigung nachgegangen, und es sei auch kein schützenswertes Privatleben des BF festgestellt worden. Der BF könne auch nicht als vertrauenswürdig angesehen werden und in Verbindung mit dem Umstand, dass der BF sich dem Verfahren vor dem BFA zu entziehen versucht habe, könne ein gelinderes Mittel nicht angewandt werden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Risiko, dass der BF untergetaucht wäre, um sich der Abschiebung nach Indien zu entziehen, als schlüssig anzusehen gewesen sei. Beantragt wurde erstens die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, zweitens die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen sowie drittens Kostenersatz (Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde EUR 57,40, Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde EUR 368,80, Ersatz für den Verhandlungsaufwand, sofern eine mündliche Verhandlung stattfinde und ein Behördenvertreter teilnehme EUR 461,00). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: § 22a
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
5 FPG eine zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Gegen den BF besteht seit 24.05.2022 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt
Paragraph 76, Absatz 5, FPG eine zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Daher ist die Sicherung der Abschiebung verfahrensgegenständlich zu prüfen. Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Die Gründe aus denen das Bundesamt die Fluchtgefahr bejahte haben sich seither nicht geändert und geht im vorliegenden Fall das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus:Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Die Gründe aus denen das Bundesamt die Fluchtgefahr bejahte haben sich seither nicht geändert und geht im vorliegenden Fall das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus: Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF war über Monate hinweg unsteten Aufenthalts und verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Da gegen den BF eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt, ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Zur Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
3 Z 5 FPG ist zu prüfen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft besteht evident die Gefahr, dass sich der BF vor den Behörden verborgen halten wird, weil er auch in der Vergangenheit nicht mit den Behörden kooperiert hat. Vielmehr war der BF über Monate hinweg unsteten Aufenthalts und verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Es ist daher nicht anzunehmen, dass er sich in Freiheit dem Verfahren zur Außerlandesbringung stellen würde. Daher ist auch Fluchtgefahr
3 Z 5 FPG gegeben.Zur Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist zu prüfen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft besteht evident die Gefahr, dass sich der BF vor den Behörden verborgen halten wird, weil er auch in der Vergangenheit nicht mit den Behörden kooperiert hat. Vielmehr war der BF über Monate hinweg unsteten Aufenthalts und verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Es ist daher nicht anzunehmen, dass er sich in Freiheit dem Verfahren zur Außerlandesbringung stellen würde. Daher ist auch Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegeben. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass dieser nicht ausgeprägt ist. Für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gibt es keinerlei stichhaltigen Hinweis und wurden solche auch im Verfahren nicht belegt.Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass dieser nicht ausgeprägt ist. Für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gibt es keinerlei stichhaltigen Hinweis und wurden solche auch im Verfahren nicht belegt. Der BF hat eigenen Angaben zufolge keine Familienangehörigen in Österreich (erst in der Beschwerde wird dies behauptet). Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte (die Ehe mit seiner in Österreich lebenden Frau wird von behördlicher Seite als Aufenthaltsehe angesehen) und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich erfüllt.Der BF hat eigenen Angaben zufolge keine Familienangehörigen in Österreich (erst in der Beschwerde wird dies behauptet). Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte (die Ehe mit seiner in Österreich lebenden Frau wird von behördlicher Seite als Aufenthaltsehe angesehen) und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich erfüllt. Es liegt daher (weiterhin) Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG vor.Es liegt daher (weiterhin) Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG vor. Sicherungsbedarf ist zu bejahen, wenn die Gefahr des Untertauchens des BF gegeben oder wahrscheinlich ist oder ein wesentliches Erschweren der Abschiebung zu erwarten ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist, weil er auch in der Vergangenheit nicht mit den Behörden kooperiert hat. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der BF war über Monate hinweg unsteten Aufenthalts und verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. In Österreich befinden sich weder nahe Familienangehörige des BF noch ist er sonst sozial eng verankert (die Ehe mit seiner in Österreich lebenden Frau wird von behördlicher Seite als Aufenthaltsehe angesehen). Der BF verfügt in Österreich über keinen festen Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach. Es ist daher auch Sicherungsbedarf gegeben. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit miteinander abzuwägen. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der BF enge familiäre Kontakte und andere enge soziale oder berufliche Kontakte im Inland nicht vorweisen konnte, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Der BF hat mit seinem bisherigen Verhalten klar zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter das bestehende Asyl- und Fremdenrechtssystem beabsichtigt und nicht gewillt ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Aus diesem Grund wiegen die persönlichen Interessen des BF, der keine engen Kontakte und keine engen Angehörigen in Österreich hat (die Ehe mit seiner in Österreich lebenden Frau wird von behördlicher Seite als Aufenthaltsehe angesehen), weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des BF. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des erhöhten Sicherungsbedarfs nicht zur Sicherung der Abschiebung dienen, da dies die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF nicht beseitigen würde. Aufgrund des in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens ist der BF nicht vertrauenswürdig, und es ist auch nicht zu erwarten, dass er sein Verfahren abwarten wird, ohne unterzutauchen.Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des erhöhten Sicherungsbedarfs nicht zur Sicherung der Abschiebung dienen, da dies die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF nicht beseitigen würde. Aufgrund des in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens ist der BF nicht vertrauenswürdig, und es ist auch nicht zu erwarten, dass er sein Verfahren abwarten wird, ohne unterzutauchen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher ebenfalls nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da die Voraussetzungen der Fluchtgefahr, des Sicherungsbedarfs als auch der Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen würde. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit zu Tage gebracht, die eine gesicherte Außerlandesbringung des BF gewährleisten würde. Dem BFA ist daher darin beizupflichten, dass sich im Falle des BF weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen würden. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist maßgeblich auf die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen würden, sind nicht zu erkennen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat das Bundesamt vielmehr rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF begonnen. Der BF setzte bislang keine Bemühungen zu einer Ausstellung seines Reisepasses, um so seine Haft zu verkürzen. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates- und damit eine zeitnahe Abschiebung – ist jedenfalls innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer sehr wahrscheinlich. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand – kooperatives Verhalten des BF vorausgesetzt – mit einigen wenigen Wochen bis Monaten einzustufen und eine Abschiebung aus derzeitiger Sicht sohin innerhalb der gesetzlichen Schubhafthöchstdauer realistisch. Diese beträgt im vorliegenden Fall
4 Z. 2 FPG 18 Monate, zumal das HRZ-Verfahren trotz der in der Art. 15 Abs. 6 der Rückführungsrichtlinie geforderten angemessenen Bemühungen des BFA noch andauert. Eine sichtbare bestehende faktische Unmöglichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Abschiebung des BF ist aufgrund der oben erörterten Lageeinschätzung derzeit nicht gegeben.Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand – kooperatives Verhalten des BF vorausgesetzt – mit einigen wenigen Wochen bis Monaten einzustufen und eine Abschiebung aus derzeitiger Sicht sohin innerhalb der gesetzlichen Schubhafthöchstdauer realistisch. Diese beträgt im vorliegenden Fall
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG 18 Monate, zumal das HRZ-Verfahren trotz der in der Artikel 15, Absatz 6, der Rückführungsrichtlinie geforderten angemessenen Bemühungen des BFA noch andauert. Eine sichtbare bestehende faktische Unmöglichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Abschiebung des BF ist aufgrund der oben erörterten Lageeinschätzung derzeit nicht gegeben. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung des BF als wahrscheinlich anzusehen ist. Die Bemühungen des Bundesamts sind im gegenständlichen Fall im Entscheidungszeitpunkt erfolgversprechend und entsprechen den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur (Vgl. VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174-8 vom 22.12.2020). Das BFA konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass die Überstellung des BF nach Indien in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig, mit der Durchführung der Überstellung ist innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit dem 1.2.2023 als unbegründet abzuweisen.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist weiters festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen: Für die Durchsetzung einer Überstellung ist die Anwesenheit des BF erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch erneutes Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren substanziellen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Ziffer 9, sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen. Es geht um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, soziale Anknüpfungspunkte, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind bereits diese aufgezählten genannten Punkte nicht gegeben. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des BF sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung besteht. Es war daher
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zum Kostenersatz:
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem BF gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W294.2267036.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.