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{'item': 'G306 2265818-1'}

Obsah (13)Art 133§ 67§ 69§ 78§§ 127§ 146§ 135§ 133a§ 2§ 70§ 10§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2023 GeschäftszahlG306 2265818-1 Spruch, G306 2265818-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, , , , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl XXXX , vom 05.11.2021, wurden gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl römisch 40 , vom 05.11.2021, wurden gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

  1. Mit per E-Mail am 06.10.2022 beim BFA eingebrachten Schriftsatz beantragte der BF die Verkürzung seines Einreiseverbotes (gemeint wohl Aufenthaltsverbot).
  2. Mit per E-Mail zwischen 10.10.2022 und 18.11.2022 beim BFA eingebrachtem Schriftsätzen gab der BF ergänzende Stellungnahmen ab und brachte diverse Unterlagen in Vorlage.
  3. Am XXXX .2022 wurde der BF von Polizeibeamten im Bundesgebiet betreten und wegen des Verdachtes des Ladendiebstahls festgenommen.
  4. Am römisch 40 .2022 wurde der BF von Polizeibeamten im Bundesgebiet betreten und wegen des Verdachtes des Ladendiebstahls festgenommen.
  5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 28.12.2022, wurde der Antrag des BF vom 06.10.2022 auf Aufhebung des mit Bescheid des BFA zur Zahl XXXX , vom 05.11.2021, erlassenen Aufenthaltsverbotes,

§ 69Abs.

2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF

§ 78

AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe EUR 6,50,- binnen vier Wochen auferlegt. (Spruchpunkt II.).5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 28.12.2022, wurde der Antrag des BF vom 06.10.2022 auf Aufhebung des mit Bescheid des BFA zur Zahl römisch 40 , vom 05.11.2021, erlassenen Aufenthaltsverbotes,

Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF

Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe EUR 6,50,- binnen vier Wochen auferlegt. (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Mit per Post am 05.01.2023 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des gegen den BF erlassenen Aufenthaltsverbotes beantragt.
  2. Die Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt wurden seitens des BFA am 13.01.2023 vorgelegt und langten am 19.01.2023 beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist deutscher Staatsangehöriger, ledig, frei von Obsorgeverpflichtungen, gesund und arbeitsfähig. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2021, wurde der BF wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, teilweise durch Einbruch,

§§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 St

GB, zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, wurde der BF wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, teilweise durch Einbruch,

Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der BF wurde mit besagtem Urteil für schuldig befunden, er habe in XXXX und XXXX im Zeitraum zwischen XXXX .2020 und XXXX .2021 gewerbsmäßig anderen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,- übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht.Der BF wurde mit besagtem Urteil für schuldig befunden, er habe in römisch 40 und römisch 40 im Zeitraum zwischen römisch 40 .2020 und römisch 40 .2021 gewerbsmäßig anderen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,- übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht. Zudem weist der BF eine weitere Verurteilung in Österreich durch das BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2016, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2016, wegen der Vergehen des Betrugs

§ 146St

GB und der dauernden Sachentziehung

§ 135St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, sowie acht einschlägige Vorverurteilungen in Deutschland auf. Zudem weist der BF eine weitere Verurteilung in Österreich durch das BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2016, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2016, wegen der Vergehen des Betrugs

Paragraph 146, StGB und der dauernden Sachentziehung

Paragraph 135, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, sowie acht einschlägige Vorverurteilungen in Deutschland auf. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl XXXX , vom XXXX .2021, wurde gegen den BF anlässlich seiner am XXXX .2021 in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung durch das LG XXXX vom XXXX .2021, unter Berücksichtigung seiner einschlägigen Vorverurteilungen,

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches bis 15.02.2027 in Geltung steht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, wurde gegen den BF anlässlich seiner am römisch 40 .2021 in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung durch das LG römisch 40 vom römisch 40 .2021, unter Berücksichtigung seiner einschlägigen Vorverurteilungen,

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches bis 15.02.2027 in Geltung steht. Der BF wurde von XXXX .2021 bis XXXX .2022 in Justizanstalten in Österreich angehalten und war zuvor zuletzt von 24.09.2020 bis 02.10.2020 in Österreich obdachlos gemeldet. Der BF wurde von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 in Justizanstalten in Österreich angehalten und war zuvor zuletzt von 24.09.2020 bis 02.10.2020 in Österreich obdachlos gemeldet. Mit Urteil des XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, wurde vom Vollzug der Freiheitsstrafe des BF

§ 133aSt

VG vorläufig abgesehen und reiste der BF am XXXX .2022 in seinen Herkunftsstaat zurück.Mit Urteil des römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, wurde vom Vollzug der Freiheitsstrafe des BF

Paragraph 133 a, StVG vorläufig abgesehen und reiste der BF am römisch 40 .2022 in seinen Herkunftsstaat zurück. Am XXXX .2022 wurde der BF von Polizeibeamten im Bundesgebiet betreten und wegen des Verdachtes des Ladendiebstahls festgenommen. Am römisch 40 .2022 wurde der BF von Polizeibeamten im Bundesgebiet betreten und wegen des Verdachtes des Ladendiebstahls festgenommen. Seit XXXX .2022 verbüßt der BF seine Restfreiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX und fällt das Strafende auf den XXXX .2023.Seit römisch 40 .2022 verbüßt der BF seine Restfreiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 und fällt das Strafende auf den römisch 40 .

  1. Der BF ist an Suchtgift gewöhnt, befand sich vom XXXX .2022 bis XXXX .2022 in stationärer Behandlung im XXXX , in Deutschland, und wurde ihm eine Entwöhnungsbehandlung in der Dauer von 24 Wochen, beginnend am XXXX .2022, in der XXXX seitens der Deutschen Rentenversicherung genehmigt, welche er am XXXX .2022 antrat.Der BF ist an Suchtgift gewöhnt, befand sich vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 in stationärer Behandlung im römisch 40 , in Deutschland, und wurde ihm eine Entwöhnungsbehandlung in der Dauer von 24 Wochen, beginnend am römisch 40 .2022, in der römisch 40 seitens der Deutschen Rentenversicherung genehmigt, welche er am römisch 40 .2022 antrat. Am 19.10.2022 unterschrieb der BF einen Arbeitsvertrag der XXXX , in XXXX , wonach der BF von 01.12.2022 bis 31.03.2023 als Küchenleiter beschäftigt werden hätte sollen. Der BF trat die genannten Arbeitsstelle jedoch nicht an. Am 19.10.2022 unterschrieb der BF einen Arbeitsvertrag der römisch 40 , in römisch 40 , wonach der BF von 01.12.2022 bis 31.03.2023 als Küchenleiter beschäftigt werden hätte sollen. Der BF trat die genannten Arbeitsstelle jedoch nicht an. Der BF verfügt über keine familiären und/oder sozialen Bezugspunkte in Österreich.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  4. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  5. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  6. Die Betretung des BF in Österreich sowie dessen Festnahme aufgrund des Verdachtes des Ladendiebstahls beruhen auf einer Berichterstattung der LPD XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022 (siehe AS 67f) und ergibt sich der aktuelle Vollzug der Restfreiheitsstrafe des BF in der JA XXXX aus einem Auszug aus der Integrierten Vollzugsverwaltung vom 18.01.2023 (siehe OZ 1). 2.2.
  7. Die Betretung des BF in Österreich sowie dessen Festnahme aufgrund des Verdachtes des Ladendiebstahls beruhen auf einer Berichterstattung der LPD römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022 (siehe AS 67f) und ergibt sich der aktuelle Vollzug der Restfreiheitsstrafe des BF in der JA römisch 40 aus einem Auszug aus der Integrierten Vollzugsverwaltung vom 18.01.2023 (siehe OZ 1). Die Anhaltungen des BF in Strafhaft sowie die letzte Obdachlosenmeldung in Österreich beruhen auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, und lässt sich das seinerzeitige Absehen vom Strafvollzug

§ 133aSt

VG durch Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie des Zentralen Fremdenregisters entnehmen, und scheinen im Strafregister auch die Verurteilungen des BF in Österreich auf. Die Anhaltungen des BF in Strafhaft sowie die letzte Obdachlosenmeldung in Österreich beruhen auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, und lässt sich das seinerzeitige Absehen vom Strafvollzug

Paragraph 133 a, StVG durch Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie des Zentralen Fremdenregisters entnehmen, und scheinen im Strafregister auch die Verurteilungen des BF in Österreich auf. Die nähere Ausführung zur letzten Verurteilung des BF in Österreich sowie die acht einschlägigen Vorverurteilungen in Deutschland, beruhen auf den Feststellungen im oben zitierten Bescheid des BFA vom 05.11.2021, mit welchem das gegen den BF erlassene gegenständliche Aufenthaltsverbot ausgesprochen wurde. (siehe AS 5ff) Die stationären Aufenthalte sowie die Entwöhnungstherapie des BF in Deutschland konnte dieser durch die Vorlage entsprechender Bestätigungen belegen (siehe AS 3; 19; 27; 31f; 39f; 47ff) und hat der BF zudem eine Ablichtung seines oben erwähnten Arbeitsvertrages in Vorlage gebracht (siehe AS 55 und 59). Der Ablauf des Aufenthaltsverbotes mit 15.02.2027 ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF am XXXX .2022 aus Österreich ausgereist ist und die Aufenthaltsverbotsfrist mit Ausreise des BF – nach seiner Entlassung aus der Strafhaft – zu laufen begonnen hat (siehe dazu §§ 67 Abs. 4 letzter Satz iVm. 70 Abs. 1 FPG), wonach sich rechnerisch besagtes Datum ergibt. Der Ablauf des Aufenthaltsverbotes mit 15.02.2027 ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF am römisch 40 .2022 aus Österreich ausgereist ist und die Aufenthaltsverbotsfrist mit Ausreise des BF – nach seiner Entlassung aus der Strafhaft – zu laufen begonnen hat (siehe dazu Paragraphen 67, Absatz 4, letzter Satz in Verbindung mit 70 Absatz eins, FPG), wonach sich rechnerisch besagtes Datum ergibt. Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurden und die sich mit den Datenbeständen öffentlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister) decken. 2.2.

  1. Entgegen dem Vorbringen des BF in der gegenständlichen Beschwerde, seine Suchtmittelabhängigkeit überwunden zu haben, vermag das Eingeständnis des BF nach seiner Einreise nach Österreich übermäßig Alkohol konsumiert zu haben, dies nicht zu untermauern. Wenn der BF auch eine Therapie in Deutschland absolviert hat, so lässt der von ihm eingestandene übermäßige Alkoholkonsum und die damit vermeintlich einhergehende versehentliche Mitnahme von Waren aus einem Geschäft ohne diese zu bezahlen, vielmehr den Schluss zu, dass es dem BF bis dato nicht gelungen ist eine stabile Abstinenz außerhalb von Therapieeinrichtungen erreicht zu haben. Wie in der rechtlichen Begründung näher dargelegt wird – kann dem BF vor dem Hintergrund, dass er in der gegenständlichen Beschwerde die Begehung eines Diebstahls insofern bestreitet, als er das Fehlen eines Vorsatzes behauptet, allein aufgrund des dem BVwG vorliegenden Berichtes der LPD XXXX , wonach der BF mit vermeintlich gestohlenen Waren aufgegriffen wurde, mangels einer dokumentierten Einvernahme des BF und/oder näherer Ermittlungsschritte, kein strafbares Verhalten hinreichend eindeutig nachgewiesen werden (siehe dazu VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113).Wie in der rechtlichen Begründung näher dargelegt wird – kann dem BF vor dem Hintergrund, dass er in der gegenständlichen Beschwerde die Begehung eines Diebstahls insofern bestreitet, als er das Fehlen eines Vorsatzes behauptet, allein aufgrund des dem BVwG vorliegenden Berichtes der LPD römisch 40 , wonach der BF mit vermeintlich gestohlenen Waren aufgegriffen wurde, mangels einer dokumentierten Einvernahme des BF und/oder näherer Ermittlungsschritte, kein strafbares Verhalten hinreichend eindeutig nachgewiesen werden (siehe dazu VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113).
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1.

§ 2Abs.

4 Z 1 FGP gilt als Fremder, jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 8 leg cit, als EWR-Bürger, jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist. 3.1.1.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FGP gilt als Fremder, jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 8, leg cit, als EWR-Bürger, jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist. Der BF ist aufgrund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist aufgrund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.2. Der mit „Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 69 FPG lautet:„§ 69.

(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.3.1.2. Der mit „Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 69, FPG lautet:, „§ 69.
(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3)Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.“

§ 70Abs.

1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

§ 10Abs.

1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird.

Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird. 3.1.

  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen: 3.1.3.
  2. Nach der - unverändert aufrechtzuerhaltenden - Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre (vgl. E
  3. Jänner 2012, 2011/18/0267). (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156)3.1.3.
  4. Nach der - unverändert aufrechtzuerhaltenden - Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung des FNG 2014 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre vergleiche E
  5. Jänner 2012, 2011/18/0267). vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156) Bei der Entscheidung nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) - einschließlich der Rechtslage - an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine - dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende - aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 stattzugeben. Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist also zu fragen, ob gegen einen von einem "alten" Aufenthaltsverbot betroffenen Drittstaatsangehörigen ungeachtet aller seit Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes eingetretenen Veränderungen aktuell eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergehen dürfte (sh. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0050). (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156)Bei der Entscheidung nach Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) - einschließlich der Rechtslage - an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine - dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende - aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 stattzugeben. Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist also zu fragen, ob gegen einen von einem "alten" Aufenthaltsverbot betroffenen Drittstaatsangehörigen ungeachtet aller seit Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes eingetretenen Veränderungen aktuell eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergehen dürfte (sh. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0050). vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156) Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den

§ 67Abs.

1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den

Paragraph 67, Absatz eins, maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, Paragraph 69, römisch drei A1, S 1). 3.1.3.2. Den gegenständlichen Antrag begründete der BF im Grunde damit, dass er seine Suchtmittelgewöhnung therapiert habe und gewillt sei ein rechtschaffenes Leben führen sowie in Österreich arbeiten zu wollen. So habe er bereits eine Zusage für eine Einstellung im Bundesgebiet erhalten, weshalb er um Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes ersuche. Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass vom Vorliegen des Wegfalles der Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht ausgegangen werden könne. Vielmehr wäre eine relevante Änderung des Sachverhaltes nicht eingetreten. Der BF sei vielmehr trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes nach Österreich gereist und letztlich wegen des Begehens eines Ladendiebstahls festgenommen worden. In der gegenständlichen Beschwerde wurde seitens des BF keine weiteren Gründe vorgebracht, sondern vielmehr der Versuch unternommen sein Verhalten mit Unkenntnis der Rechtslage zu begründen. Vorab ist festzuhalten, dass seinerzeit sowie auch aktuell grundsätzlich der Ausspruch einer 10-jährigen Befristung eines Aufenthaltsverbotes bei strafgerichtlichen Verurteilungen die – wie gegenständlich der Fall ist – die Voraussetzungen iSd. § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllen (vgl. VwGH 06.09.2012, 2012/18/0032)

§ 67Abs.

2 FPG in der seit 01.11.2017 gültigen Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 zulässig war und ist. Sohin ist keine maßgebliche Rechtsänderung eingetreten.Vorab ist festzuhalten, dass seinerzeit sowie auch aktuell grundsätzlich der Ausspruch einer 10-jährigen Befristung eines Aufenthaltsverbotes bei strafgerichtlichen Verurteilungen die – wie gegenständlich der Fall ist – die Voraussetzungen iSd. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllen vergleiche VwGH 06.09.2012, 2012/18/0032)

Paragraph 67, Absatz 2, FPG in der seit 01.11.2017 gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, zulässig war und ist. Sohin ist keine maßgebliche Rechtsänderung eingetreten. Es obliegt gerade dem Antragsteller selbst, jedenfalls schon im Antrag von sich aus jene Umstände darzulegen, die aus seiner Sicht für eine allfällige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes relevant sind. Seitens des BF konnte jedoch nicht dargelegt werden, dass bei ihm mittlerweile ein vollzogener nachhaltiger Gesinnungswandel eingetreten sei und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit jedenfalls nicht mehr vorliegen würde. Vielmehr reiste der BF trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes nach Österreich ein ohne die Entscheidung der belangten Behörde über seinen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes abzuwarten. Damit hat der BF erneut gegen gültige Bestimmungen verstoßen und seinen Willen zur Negierung von Rechtsnormen bestätigt. Dem BF ist zwar sein gezeigter Wille einer Erwerbstätigkeit nachzugehen zu Gute zu halten. Jedoch hätte der BF wissen müssen, dass er nicht ohne weiteres einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen kann, zumal gegen ihn ein gültiges Aufenthaltsverbot erlassen wurde, und ihm die Einreise nach Österreich für die Dauer desselben verboten ist. Wie der gegenständliche Antrag des BF auf Aufhebung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes zeigt, scheint dem BF dies auch bewusst gewesen zu sein. So begründete er sein Ansuchen überwiegend damit, in Österreich arbeiten zu wollen. (siehe AS 1) Der Rechtfertigungsversuch des BF in der gegenständlichen Beschwerde, nämlich nicht gewusst zu haben, dass es ihm aufgrund des Aufenthaltsverbotes verboten gewesen sei, das österreichische Bundesgebiet zu betreten, zumal er davon ausging, dass ein solches nur der Niederlassung und/oder Arbeitsaufnahme in Österreich im Wege stünde, vermag das Verhalten des BF nicht zu entschuldigen. Von einem Fremden kann es nicht nur erwartet, sondern vielmehr verlangt werden, dass dieser sich hinsichtlich der gültigen fremdenrechtlichen Bestimmungen vor seiner Einreise nach Österreich informiert. Ferner wurde im seinerzeitigen, das gegenständliche Aufenthaltsverbot erlassenden Bescheid des BFA vom 05.11.2021 im letzten Absatz dessen Seite 9 ausgeführt, dass sich das Aufenthaltsverbot auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beziehe, und der BF daher angewiesen sei im angegebenen Zeitraum nicht nach Österreich einzureisen und sich hier nicht aufzuhalten. (siehe AS 13) Angesichts dessen vermag der Rechtfertigungsversuch des BF nicht zu überzeugen. Der BF hat letztlich durch seine Wiedereinreise nach Österreich nicht nur gegen fremdenrechtliche Bestimmungen, sondern auch gegen die Bedingungen für seinen vorläufigen Aufschub des Vollzuges seiner Freiheitsstrafe iSd. § 133a StVG verstoßen. Der BF hat mit seinem Verhalten erneut zum Ausdruck gebracht, nicht gewillt zu sein, behördliche bzw. gerichtliche Entscheidungen anzuerkennen und Gesetze zu achten, sodass dem BF aus aktueller Sicht keine positive Zukunftsprognose attestiert werden kann. Der BF hat letztlich durch seine Wiedereinreise nach Österreich nicht nur gegen fremdenrechtliche Bestimmungen, sondern auch gegen die Bedingungen für seinen vorläufigen Aufschub des Vollzuges seiner Freiheitsstrafe iSd. Paragraph 133 a, StVG verstoßen. Der BF hat mit seinem Verhalten erneut zum Ausdruck gebracht, nicht gewillt zu sein, behördliche bzw. gerichtliche Entscheidungen anzuerkennen und Gesetze zu achten, sodass dem BF aus aktueller Sicht keine positive Zukunftsprognose attestiert werden kann. Daran vermag der Umstand, dass das erkennende Gericht mangels hinreichender Verdachtslage die Schuld des BF an dem ihm angelasteten Ladendiebstahl nicht feststellen konnte, nichts zu ändern. Hinsichtlich der vom BF nachgewiesenen Therapierung seiner Suchterkrankung ist ferner festzuhalten, dass es nach Absolvierung einer Therapie, genauso wie im Falle der Beurteilung des Wohlverhaltens in Freiheit (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0245), eines angemessenen Zeitraumes der Vorfallfreiheit bedarf, um Rückschlüsse auf ein straffreies Verhalten bzw. eine Abstinenz in Zukunft ziehen zu können, und dies nicht schon allein aufgrund der bloßen Absolvierung einer Therapie möglich ist (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377) Ein solcher maßgeblicher Zeitraum liegt gegenständlich schon aufgrund des eingestandenen Alkoholexzesses und der erfolgten Einreise trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes nicht vor. Daran vermag der Umstand, dass das erkennende Gericht mangels hinreichender Verdachtslage die Schuld des BF an dem ihm angelasteten Ladendiebstahl nicht feststellen konnte, nichts zu ändern. Hinsichtlich der vom BF nachgewiesenen Therapierung seiner Suchterkrankung ist ferner festzuhalten, dass es nach Absolvierung einer Therapie, genauso wie im Falle der Beurteilung des Wohlverhaltens in Freiheit vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0245), eines angemessenen Zeitraumes der Vorfallfreiheit bedarf, um Rückschlüsse auf ein straffreies Verhalten bzw. eine Abstinenz in Zukunft ziehen zu können, und dies nicht schon allein aufgrund der bloßen Absolvierung einer Therapie möglich ist vergleiche VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377) Ein solcher maßgeblicher Zeitraum liegt gegenständlich schon aufgrund des eingestandenen Alkoholexzesses und der erfolgten Einreise trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes nicht vor. Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung haben sich im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen oder geänderten Umstände ergeben, denen zufolge ein Überwiegen des persönlichen Interesses der BF an einem Aufenthalt in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes anzunehmen gewesen wäre. Der BF verfügt über keine sozialen und/oder familiären Bezugspunkte in Österreich und wird er seit XXXX .2022 durchgehend in Justizanstalten in Österreich angehalten. Auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung haben sich im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen oder geänderten Umstände ergeben, denen zufolge ein Überwiegen des persönlichen Interesses der BF an einem Aufenthalt in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes anzunehmen gewesen wäre. Der BF verfügt über keine sozialen und/oder familiären Bezugspunkte in Österreich und wird er seit römisch 40 .2022 durchgehend in Justizanstalten in Österreich angehalten. Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation der Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation der Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083). Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erwiesen hat war

§ 69Abs.

2 FPG die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erwiesen hat war

Paragraph 69, Absatz 2, FPG die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  3. § 78 AVG lautet:3.2.
  4. Paragraph 78, AVG lautet: "§ 78.

(1)Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2)Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(3)Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(4)Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5)Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln." Der mit "Allgemeine Bestimmungen" betitelte § 1 BVwAbgV lautet:Der mit "Allgemeine Bestimmungen" betitelte Paragraph eins, BVwAbgV lautet: "§ 1.
(1)Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die

dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten."§ 1.

(1)Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die

dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

(2)Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten." 3.2.2. Mangels Vorliegens der eine Aufhebung des seinerzeitig erlassenen Aufenthaltsverbotes begründenden Voraussetzungen iSd. § 69 Abs. 2 FPG, ist der gegenständliche Antrag des BF von wesentlichen Privatinteressen getragen, welche

§ 78AVG i

Vm. § 1 Abs. 1 BVwAbgV eine Gebührenpflicht in der oben im Spruch angeführten Höhe begründen.3.2.2. Mangels Vorliegens der eine Aufhebung des seinerzeitig erlassenen Aufenthaltsverbotes begründenden Voraussetzungen iSd. Paragraph 69, Absatz 2, FPG, ist der gegenständliche Antrag des BF von wesentlichen Privatinteressen getragen, welche

Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BVwAbgV eine Gebührenpflicht in der oben im Spruch angeführten Höhe begründen. Demzufolge war die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G306.2265818.1.00

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