RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2023 GeschäftszahlG308 2264482-3 Spruch, G308 2264482-3/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Tunesien, vertreten durch die BBU GmbH, zu BFA-Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Tunesien, vertreten durch die BBU GmbH, zu BFA-Zahl römisch 40 , zu Recht: A) Es wird gem. §22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. A) Es wird gem. §22a Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom XXXX 2022, IFA-Zahl: XXXX , verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Tunesien (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz: BF) zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat.
- Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom römisch 40 2022, IFA-Zahl: römisch 40 , verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Tunesien (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz: BF) zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat.
- Gegen ihn besteht ein rechtskräftig erlassenes Einreiseverbot sowie eine Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat, der er bis dato keine Folge leistete.
- Am 21.12.2022 wurde vom BFA eine amtswegige Überprüfung der fortgesetzten Anhaltung des BF in Schubhaft vorgelegt. Mit Erkenntnis vom 29.12.2022 sowie mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 26.01.2023 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
- Am 16.02.2023 wurde dem BF gemäß § 80 Abs. 7 FPG mitgeteilt, dass die nunmehrige Anhaltung auf § 80 Abs. 4 Z 2 FPG basiert und ihm das gesetzlich vorgesehene Informationsblatt ausgehändigt.
- Am 16.02.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 80, Absatz 7, FPG mitgeteilt, dass die nunmehrige Anhaltung auf Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG basiert und ihm das gesetzlich vorgesehene Informationsblatt ausgehändigt.
- Noch am 16.02.2023 wurde der Akt zur neuerlichen Überprüfung dem BVwG vorgelegt. Am 17.02.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF die Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör bis 21.02.2023 um 12 Uhr.
- Noch am 17.02.2023 langte die Vollmachtsbekanntgabe der im Kopf genannten Vertretung des BF für das anhängige Überprüfungsverfahren ein.
- Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 20.02.2023 wurde schriftlich im Rahmen des gewährten Parteiengehörs vom 17.02.2023 im gegenständlichen Verfahren Stellung genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt den Namen XXXX , ist nach eigenen Angaben am XXXX an einem nicht festgestellten Geburtsort in Tunesien geboren und ist Staatsangehöriger von Tunesien. Er ist nicht im Besitz eines Reisedokumentes oder von Dokumenten, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum ermöglichen würden. 1.
- Der BF führt den Namen römisch 40 , ist nach eigenen Angaben am römisch 40 an einem nicht festgestellten Geburtsort in Tunesien geboren und ist Staatsangehöriger von Tunesien. Er ist nicht im Besitz eines Reisedokumentes oder von Dokumenten, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum ermöglichen würden. 1.
- Er ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2022 ohne Reisedokuments, sohin illegal, ins Bundesgebiet eingereist. 1.
- Am 25.05.2022 stellte er vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit am 14.07.2022 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 15.06.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den auf die Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bzw. den auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gerichteten Antrag des BF ab und verband diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung nach Tunesien sowie einem einjährigen Einreiseverbot und sprach überdies aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde.Mit am 14.07.2022 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 15.06.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den auf die Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG bzw. den auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG gerichteten Antrag des BF ab und verband diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung nach Tunesien sowie einem einjährigen Einreiseverbot und sprach überdies aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde. Bis dato leistete der BF dem bescheidmäßigen Ausspruch keine Folge und ist auch nicht willens, in seinen Herkunftsstaat Tunesien zurückzukehren. 1.
- Von 03.06.2022 bis 04.06.2022 war er in einer Unterkunft der BBU GmbH in XXXX , XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet, ehe er in der Folge untertauchte und sich unbekannten Aufenthalts aufhielt.1.
- Von 03.06.2022 bis 04.06.2022 war er in einer Unterkunft der BBU GmbH in römisch 40 , römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet, ehe er in der Folge untertauchte und sich unbekannten Aufenthalts aufhielt. Abgesehen von dieser einen Hauptwohnsitzmeldung scheinen bei ihm im Zentralen Melderegister keine weiteren Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. 1.
- Am XXXX 2022, XXXX Uhr wurde er von Organen der Bundespolizei XXXX beim Versuch betreten, von Italien ausgehend mit dem Flix-Bus ( XXXX ) ohne Reisedokument, sohin illegal, in die Bundesrepublik Deutschland zu gelangen. 1.
- Am römisch 40 2022, römisch 40 Uhr wurde er von Organen der Bundespolizei römisch 40 beim Versuch betreten, von Italien ausgehend mit dem Flix-Bus ( römisch 40 ) ohne Reisedokument, sohin illegal, in die Bundesrepublik Deutschland zu gelangen. Da er kein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates vorzuweisen vermochte, sprachen die deutschen Behörden ihm gegenüber ein Einreiseverbot aus und überstellten ihn wieder nach Österreich (Einreiseverweigerung der BPOLI XXXX vom XXXX 2022, Nr. XXXX ).Da er kein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates vorzuweisen vermochte, sprachen die deutschen Behörden ihm gegenüber ein Einreiseverbot aus und überstellten ihn wieder nach Österreich (Einreiseverweigerung der BPOLI römisch 40 vom römisch 40 2022, Nr. römisch 40 ). Noch am selben Tag erließ auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Festnahmeauftrag gegen den BF. 1.
- Mit Mandatsbescheid vom XXXX 2022 wurde über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat erlassen.1.
- Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 2022 wurde über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat erlassen. 1.
- Am 01.09.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag, den die belangte Behörde nach einer am 03.09.2022 stattgehabten mündlichen Einvernahme des BF mit Bescheid vom 13.09.2022, IFA-Zahl XXXX , gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückwies. Auch diese Entscheidung ist zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen.1.
- Am 01.09.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag, den die belangte Behörde nach einer am 03.09.2022 stattgehabten mündlichen Einvernahme des BF mit Bescheid vom 13.09.2022, IFA-Zahl römisch 40 , gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückwies. Auch diese Entscheidung ist zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen. Er hat keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund. Er kam nach Österreich, um hier zu leben und zu arbeiten. Weitere Gründe für seine Einreise nach Österreich nannte der BF nicht [BF in VH-Niederschrift vom 29.12.2022 zum Verfahren G305 2264482-1, S. 4 Mitte; BF in VH-Niederschrift vom 26.01.2023 zum Verfahren G309 2264482-1, S. 3]. 1.
- Der BF leidet an keinen, die Haftunfähigkeit begründenden schweren Erkrankungen und verfügt weder über familiäre, noch über berufliche Anknüpfungspunkte, noch über sonstige Bindungen in Österreich. Er verfügt auch nicht über die für einen Aufenthalt im Bundesgebiet notwendigen finanziellen Mittel. Zum Zeitpunkt seiner Einreisen war er nicht im Besitz von Bargeld und daher völlig mittellos. Im Bundesgebiet verfügt er auch nicht über Wohnmöglichkeit , wie etwa über ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück oder über eine eigene, auf Dauer angelegte Unterkunft [BF in VH-Niederschrift vom 29.12.2022 zum Verfahren G305 2264482-1, S. 4 f; BF in VH-Niederschrift vom 26.01.2023 zum Verfahren G309 2264482-1, S. 3]. 1.
- Er hat weder im Bundesgebiet aufhältige Verwandte bzw. hier aufhältige Familienangehörige, noch hat er hier eine Lebensgefährtin bzw. einen Lebensgefährten [BF in VH-Niederschrift vom 29.12.2022 zum Verfahren G305 2264482-1, S. 4; BF in VH-Niederschrift vom 26.01.2023 zum Verfahren G309 2264482-1, S. 3]. 1.
- Er weigert sich beharrlich, freiwillig aus Österreich auszureisen und in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.12.2022 gab er an, in Österreich bleiben und nicht mehr nach Tunesien rückkehren zu wollen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2023 hat sich der BF nicht rückkehrwillig gezeigt. 1.
- In den vorangehenden Schubhaftüberprüfungsverfahren hat der BF mehrfach angegeben, nicht mehr in den Herkunftsstaat Tunesien zurückkehren zu wollen bzw. dort Probleme zu haben, die er nur lösen werde, wenn er aus der Schubhaft entlassen werde. Seine hohe Mobilität, wie er nach Österreich gelangte, sein Untertauchen und auch der Umstand, dass er zwischenzeitig nach Italien gereist und von hier aus am 29.08.2022 versuchte, nach Deutschland zu gelangen, zeigt eine erhebliche Fluchtgefahr auf. Diese Fluchtgefahr und das Fehlen einer eigenen Unterkunft und von finanziellen Mitteln, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnten, stehen einer gelinden Maßnahme (Wohnsitzauflage mit permanenter Meldeprüfung; Zuweisung zum Rückkehrberatungszentrum XXXX ) entgegen Diese Fluchtgefahr und das Fehlen einer eigenen Unterkunft und von finanziellen Mitteln, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnten, stehen einer gelinden Maßnahme (Wohnsitzauflage mit permanenter Meldeprüfung; Zuweisung zum Rückkehrberatungszentrum römisch 40 ) entgegen Der BF versuchte weiters schon zwei Mal durch das Verschlucken von kleinen Teilen (kl. Stück eines Buttermessers sowie eines Nagelzwickers) seine Haftunfähigkeit und Freilassung aus der Schubhaft zu erwirken. Weiters begab er sich auch in einen Hungerstreik, den er freiwillig wieder beendete. Es wurde am 02.09.2022 bei der tunesischen Botschaft ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wird vom BFA fortlaufend betrieben und regelmäßig urgiert. Am 08.02.2023 wurde seitens der zuständigen Abteilung beim BFA mitgeteilt, dass der BF von den tunesischen Behörden identifiziert worden ist und ein Flug unter Beachtung einer etwa vierwöchigen Vorlaufzeit zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gebucht werden könnte. Der Flug wurde vom BFA bereits gebucht und die Flugdaten den tunesischen Behörden zur Ausstellung des Heimreisezertifikats übermittelt. Mit einer zeitnahen Effektuierung der Abschiebung ist daher zu rechnen.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in den mündlichen Verhandlungen am 29.12.2022 sowie am 26.01.2023 und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der am 20.02.2023 erfolgten Stellungnahme und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit, die Feststellungen zum Reisepass und zum Verfahren betreffend HRZ beruhen auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und auf den Ausführungen der Behörde in dem als „Stellungnahme bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Schubhaft von mehr als vier Monaten“ titulierten Bericht vom 16.02.
- Der BF hat bereits mehrmals angegeben, weder familiäre noch sonstige Bezugspunkte in Österreich zu haben und weder über ein Sparvermögen noch über eine Wohnmöglichkeit zu verfügen. Auf dieser Grundlage wurden die entsprechenden Feststellungen getroffen. Die Feststellungen zum Asylantrag des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem dort einliegenden Bescheid sowie aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 16.02.
- Die Feststellungen, dass der BF keinen Asylgrund hat, ergeben sich einerseits aus dem in Rechtskraft erwachsenen Asylbescheid, andererseits aus den Angaben des BF in den vorangegangenen mündlichen Verhandlungen und seiner Stellungnahme vom 20.02.
- Sowohl die im Asylbescheid getroffenen Feststellungen als auch die Angaben des BF lassen keine Rückschlüsse auf eine allfällige asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat zu. Die Feststellungen bezüglich seiner Ausreiseunwilligkeit beruhen einerseits auf den Angaben des BF gegenüber dem BFA und auch den vorangegangenen Schubhaftüberprüfungsverfahren, wo er angab, dass er nicht nach Tunesien zurückkehren wolle. Aktenkundig ist weiters, dass der BF durch Verschlucken von Metallteilen bzw. einen Hungerstreik, den er jedoch selbst beendete, versuchte, seine Haftunfähigkeit und damit die Entlassung aus der Schubhaft zu erpressen. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend die Erwirkung eines Heimreisezertifikates des BF bei den tunesischen Behörden und der nunmehr zeitnahe in Aussicht stehenden tatsächlichen Abschiebung ergeben sich aus den Angaben des BFA in der Stellungnahme vom 16.02.
- Die Ausführungen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 20.02.2023, wonach nicht mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer gerechnet werden könnte, können daher vor dem Hintergrund, dass sich der BF seit XXXX 2022 in Schubhaft befindet und eine Abschiebung offenbar bereits in wenigen Wochen bevorsteht bzw. bereits ein Flug gebucht wurde, nicht nachvollzogen werden. Sofern die Rechtsvertretung weiter darauf verweist, das BFA habe nicht dargelegt, wie viele Personen bisher erfolgreich nach Tunesien abgeschoben wurden, ist auf die Ausführungen des Behördenvertreters im Rahmen der am 26.01.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung [VH-Niederschrift vom 26.01.2023, S 4 f] zu verweisen, wonach im Jahr 2022 sieben Personen und im Jahr 2023 bereits eine Person zwangsweise rückgeführt worden sind. Es kann also keine Rede davon sein, dass Abschiebungen nach Tunesien nicht oder kaum möglich wären. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend die Erwirkung eines Heimreisezertifikates des BF bei den tunesischen Behörden und der nunmehr zeitnahe in Aussicht stehenden tatsächlichen Abschiebung ergeben sich aus den Angaben des BFA in der Stellungnahme vom 16.02.
- Die Ausführungen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 20.02.2023, wonach nicht mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer gerechnet werden könnte, können daher vor dem Hintergrund, dass sich der BF seit römisch 40 2022 in Schubhaft befindet und eine Abschiebung offenbar bereits in wenigen Wochen bevorsteht bzw. bereits ein Flug gebucht wurde, nicht nachvollzogen werden. Sofern die Rechtsvertretung weiter darauf verweist, das BFA habe nicht dargelegt, wie viele Personen bisher erfolgreich nach Tunesien abgeschoben wurden, ist auf die Ausführungen des Behördenvertreters im Rahmen der am 26.01.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung [VH-Niederschrift vom 26.01.2023, S 4 f] zu verweisen, wonach im Jahr 2022 sieben Personen und im Jahr 2023 bereits eine Person zwangsweise rückgeführt worden sind. Es kann also keine Rede davon sein, dass Abschiebungen nach Tunesien nicht oder kaum möglich wären. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt sowie aus den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.
- Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG (BGBl. I Nr. 70/2015) die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,) die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH vom 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH vom 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN). 3.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde hat den Mandatsbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.Die belangte Behörde hat den Mandatsbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen. Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Nach Österreich kam er, weil er hier leben und arbeiten wollte. Sein offenbar missbräuchlicher, auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteter Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 15.06.2022 abgewiesen; gleichzeitig sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und verband die Behörde den abweisenden Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat und einem Einreiseverbot. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Der BF hat bislang keine ernstzunehmende Bereitschaft gezeigt, sich an die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen zu halten. Im Gegenteil: am 01.09.2022 stellte er im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag, der vom BFA mit Bescheid vom 13.09.2022 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurde.Der BF hat bislang keine ernstzunehmende Bereitschaft gezeigt, sich an die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen zu halten. Im Gegenteil: am 01.09.2022 stellte er im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag, der vom BFA mit Bescheid vom 13.09.2022 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde. Seine Einreise ins Bundesgebiet erfolgte unter Umgehung der Grenzkontrolle und erweist sich diese damit als illegal. Er hat sich in der ihm bei er BBU GmbH zugewiesenen Unterkunft nur zwei Tage aufgehalten und ist danach untergetaucht, dh er hielt sich sonst stets unbekannten Aufenthalts auf. Am XXXX 2022, XXXX Uhr, wurde er von Organen der Bundespolizei XXXX beim Versuch betreten, von Italien ausgehend mit dem Flix-Bus ( XXXX ) ohne Mitnahme eines Reisedokuments, sohin illegal, in die Bundesrepublik Deutschland zu gelangen. Schon dieses Verhalten zeigt deutlich auf, dass der BF offenbar nicht gewillt ist, sich an die fremdenpolizeilichen Vorgaben zu halten und sich der Effektuierung der Rückkehrentscheidung durch Flucht zu entziehen.Seine Einreise ins Bundesgebiet erfolgte unter Umgehung der Grenzkontrolle und erweist sich diese damit als illegal. Er hat sich in der ihm bei er BBU GmbH zugewiesenen Unterkunft nur zwei Tage aufgehalten und ist danach untergetaucht, dh er hielt sich sonst stets unbekannten Aufenthalts auf. Am römisch 40 2022, römisch 40 Uhr, wurde er von Organen der Bundespolizei römisch 40 beim Versuch betreten, von Italien ausgehend mit dem Flix-Bus ( römisch 40 ) ohne Mitnahme eines Reisedokuments, sohin illegal, in die Bundesrepublik Deutschland zu gelangen. Schon dieses Verhalten zeigt deutlich auf, dass der BF offenbar nicht gewillt ist, sich an die fremdenpolizeilichen Vorgaben zu halten und sich der Effektuierung der Rückkehrentscheidung durch Flucht zu entziehen. Aufgrund seines Vorverhaltens und der bislang gemachten Angaben, kann im Falle der Entlassung auf freien Fuß daher davon ausgegangen werden, dass der BF nicht gewillt ist, sich den Fremdenbehörden bis zur Effektuierung seiner Abschiebung zur Verfügung zu halten. Vielmehr ist mit seinem Untertauchen und auch mit der Ausreise in einen anderen EU-Staat zu rechnen. Aus dem Verfahrensakt und aus der Stellungnahme des BFA vom 16.02.2023 ergibt sich, dass der BF weder im Besitz eines Reisepasses noch von Unterlagen ist, die ihn zu einem legalen Aufenthalt im Schengenraum berechtigen würden. In Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien ist davon auszugehen, dass er, wenn er proaktiv an einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mitarbeiten würde, in Bälde ausreisen könnte. Eine solche Kooperation mit den österreichischen Fremdenbehörden und den Behörden von Tunesien ließ der BF bisher zur Gänze vermissen. Er versuchte vielmehr inzwischen mehrfach, durch das Verschlucken von Metallteilen bzw. mithilfe eines Hungerstreiks, den er aber selbst wieder beendete, vorsätzlich seine Haftunfähigkeit herbeizuführen und seine Entlassung aus der Schubhaft zu Erzwingen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2023 gab er weiters an, er würde sich um eine Heimreise bzw. die „Klärung seiner Probleme“ nur kümmern, wenn man ihn aus der Schubhaft entlasse. Bei einer sofortigen Freilassung des BF besteht daher wegen seines bisherigen Verhaltens Grund zur Annahme, dass er sich der beabsichtigten Abschiebung in den Herkunftsstaat durch Untertauchen entziehen könnte, dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er ein solches Verhalten schon einmal gezeigt und in den vorangegangenen mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrfach erklärt hat, zu einer freiwilligen Rückkehr in den Heimatstaat nicht bereit zu sein. Auch der Umstand, dass er keine Familienangehörigen in Österreich hat und sich bezüglich seiner in Österreich angeblich aufhältigen „Freunde“, bei denen er angab, wohnen zu können, sehr bedeckt gab und keinen einzigen Freund namentlich und mit Adressangabe benennen konnte, legt die Gefahr des Untertauchens nahe, zumal ihm bekannt ist, dass er Österreich verlassen muss und er nach seinen Angaben nicht bereit ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Hinzu kommt, dass er nicht im Besitz der erforderlichen finanziellen Mittel ist, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnten. Insoweit die belangte Behörde davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies auf Grund obiger Ausführungen keinen Bedenken. Insoweit die belangte Behörde davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies auf Grund obiger Ausführungen keinen Bedenken. Der Herkunftsstaat des BF, Tunesien, gilt als sicherer Herkunftsstaat. Die zeitnahe Abschiebung in den Herkunftsstaat des BF ist aus derzeitiger Sicht möglich, zumal das HRZ-Verfahren mit Erfolgsaussicht betrieben wird und etwaige Verzögerungen der Nichtmitwirkung des BF bzw. der Hemmung durch den eingebrachten Asylantrag geschuldet sind. Ein gelinderes Mittel ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens einer erheblichen Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet, zumal der BF weder über eine Unterkunft im Bundesgebiet noch über Ersparnisse verfügt, die ihm einen legalen Aufenthalt ermöglichen könnten. Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt bereits überschritten, es liegt gegenständlich jedoch ein Fall des § 80 Abs. 4 Z 1 und Z 2 FPG vor, weshalb die Schubhaft für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten aufrechterhalten werden kann.Die in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt bereits überschritten, es liegt gegenständlich jedoch ein Fall des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG vor, weshalb die Schubhaft für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten aufrechterhalten werden kann. Die Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit wiegt und ein konkretes Sicherungsbedürfnis besteht, da beim BF die erhebliche Gefahr besteht, dass er sich den Zugriff durch die Fremdenbehörde entziehen könnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Mündliche Verhandlungen fanden bereits in den Vorverfahren, zuletzt am 26.01.2023, statt; seitdem haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G308.2264482.3.00