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{'item': 'G314 2265866-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2023 GeschäftszahlG314 2265866-2 Spruch, G314 2265866-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des pakistanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , in Schubhaft (BFA-Zl. XXXX ) im Verfahren gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des pakistanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , in Schubhaft (BFA-Zl. römisch 40 ) im Verfahren gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG: A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG und § 22a Abs 4 BFA-VG als gegenstandslos eingestellt. A) Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG als gegenstandslos eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX 2022 festgenommen. Mit dem Mandatsbescheid vom selben Tag ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 2022 festgenommen. Mit dem Mandatsbescheid vom selben Tag ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Am XXXX 2022 beantragte der BF internationalen Schutz; die Schubhaft wurde laut Aktenvermerk vom XXXX 2022 gemäß § 76 Abs 6 FPG aufrecht erhalten. Mit dem Bescheid vom XXXX 2022 wies das BFA den Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab und erließ gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Der dagegen vom BF erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Erkenntnis vom 18.11.2022 nur insofern Folge, als es das Einreiseverbot ersatzlos behob; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für den BF wurde er am XXXX 2023 als Staatsangehöriger Pakistans identifiziert.Am römisch 40 2022 beantragte der BF internationalen Schutz; die Schubhaft wurde laut Aktenvermerk vom römisch 40 2022 gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht erhalten. Mit dem Bescheid vom römisch 40 2022 wies das BFA den Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab und erließ gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Der dagegen vom BF erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Erkenntnis vom 18.11.2022 nur insofern Folge, als es das Einreiseverbot ersatzlos behob; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für den BF wurde er am römisch 40 2023 als Staatsangehöriger Pakistans identifiziert. Mit dem Erkenntnis vom 26.01.2023, das dem BF am XXXX 2023 zugestellt wurde, stellte das BVwG gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. Mit dem Erkenntnis vom 26.01.2023, das dem BF am römisch 40 2023 zugestellt wurde, stellte das BVwG gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. Am XXXX 2023 legte das BFA die Akten dem BVwG zur neuerlichen Überprüfung der Schubhaft gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG vor. Die Entscheidung darüber ist im Zeitraum XXXX bis XXXX 2023 zu treffen. Am 15.02.2023 beraumte das BVwG eine Verhandlung zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft für den 22.02.2023 an. Am römisch 40 2023 legte das BFA die Akten dem BVwG zur neuerlichen Überprüfung der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor. Die Entscheidung darüber ist im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 2023 zu treffen. Am 15.02.2023 beraumte das BVwG eine Verhandlung zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft für den 22.02.2023 an. Mit E-Mail vom XXXX 2203 teilte das BFA dem BVwG mit, dass der BF am XXXX 2023 nach Pakistan abgeschoben wurde. Mit E-Mail vom römisch 40 2203 teilte das BFA dem BVwG mit, dass der BF am römisch 40 2023 nach Pakistan abgeschoben wurde. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten. Es liegen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche vor. Rechtliche Beurteilung Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Da der BF am XXXX 2023 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde und aktuell nicht mehr in Schubhaft angehalten wird, kommt eine auf die Aufrechterhaltung und Fortsetzung der Schubhaft gerichtete Entscheidung über die durch die Aktenvorlage fingierte Beschwerde gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG nicht mehr in Betracht.Da der BF am römisch 40 2023 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde und aktuell nicht mehr in Schubhaft angehalten wird, kommt eine auf die Aufrechterhaltung und Fortsetzung der Schubhaft gerichtete Entscheidung über die durch die Aktenvorlage fingierte Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG nicht mehr in Betracht. Da der Erledigungsanspruch somit nach Beschwerdeeinbringung verloren ging, ist das Beschwerdeverfahren nicht mehr weiterzuführen und als gegenstandlos geworden einzustellen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0607). Nach §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen.Da der Erledigungsanspruch somit nach Beschwerdeeinbringung verloren ging, ist das Beschwerdeverfahren nicht mehr weiterzuführen und als gegenstandlos geworden einzustellen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0607). Nach Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2265866.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.