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{'item': 'I412 2134985-3'}

Obsah (20)Art. 133§ 31§§ 55§ 58§ 4§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 33§ 13Art. 130§ 6§ 17§ 28§ 7§ 32§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2023 GeschäftszahlI412 2134985-3 SpruchI412 2134985-3/2EI412 2134985-2/3E, I412 2134985-3/2E, I412 2134985-2/3E IM NAMEN DER REPUBL

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 05.07.2022, Zl. XXXX , betreffen den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung, beschlossen:
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 05.07.2022, Zl. römisch 40 , betreffen den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung, beschlossen: A) Die Beschwerde vom 25.10.2022 wird

§ 31Abs. 1 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde vom 25.10.2022 wird

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine nigerianische Staatsangehörige, stellte am 26.10.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 55, 56 Asyl

G.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine nigerianische Staatsangehörige, stellte am 26.10.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 55, 56, AsylG. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2022 wurde der Antrag der BF

§ 58Abs.

11 Z2 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.); der Antrag auf Mängelheilung wurde

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.);

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) sowie festgestellt, dass

§ 46FPG ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt IV.).

Überdies wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Der BF wurde

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2022 wurde der Antrag der BF

, Paragraph 58, Absatz 11, Z2 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); der Antrag auf Mängelheilung wurde

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.);

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie festgestellt, dass

Paragraph 46, FPG ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Überdies wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Der BF wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). 3. Der Bescheid wurde der im Verfahren vor der belangten Behörde unvertretenen Beschwerdeführerin am 28.07.2022 zugestellt. Gemeinsam mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin eine Information betreffend Rechtsberatung

§ 52Abs.

1 BFA-VG sowie ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung übermittelt.3. Der Bescheid wurde der im Verfahren vor der belangten Behörde unvertretenen Beschwerdeführerin am 28.07.2022 zugestellt. Gemeinsam mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin eine Information betreffend Rechtsberatung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG sowie ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung übermittelt. 4. Gegen den Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 25.10.2022 Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Vw

GVG. Begründend wurde zusammengefasst zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, die BF habe am 12.10.2022 das erste Mal die Rechtsberatungsorganisation aufgesucht und erfahren, dass eine Frist zur allfälligen Einbringung einer Beschwerde jedenfalls bereits abgelaufen sei. Am 14.10.2022 sei ihr dann ausdrücklich seitens der Rechtsanwaltskanzlei mitgeteilt worden, dass in ihrem Fall nie eine Beschwerde eingebracht worden sei. Das Hindernis sei frühestens am 12.10.2022 weggefallen. Vorgelegt wurde eine Vollmachtswiderrufung, datiert mit 14.10.2022, wonach eine am 29.07.2022 unterzeichnete Vollmacht von der Beschwerdeführerin widerrufen werde; weiters wurde ein e-mail der vormaligen Rechtsvertretung der BF vorgelegt. 4. Gegen den Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 25.10.2022 Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, VwGVG. Begründend wurde zusammengefasst zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, die BF habe am 12.10.2022 das erste Mal die Rechtsberatungsorganisation aufgesucht und erfahren, dass eine Frist zur allfälligen Einbringung einer Beschwerde jedenfalls bereits abgelaufen sei. Am 14.10.2022 sei ihr dann ausdrücklich seitens der Rechtsanwaltskanzlei mitgeteilt worden, dass in ihrem Fall nie eine Beschwerde eingebracht worden sei. Das Hindernis sei frühestens am 12.10.2022 weggefallen. Vorgelegt wurde eine Vollmachtswiderrufung, datiert mit 14.10.2022, wonach eine am 29.07.2022 unterzeichnete Vollmacht von der Beschwerdeführerin widerrufen werde; weiters wurde ein e-mail der vormaligen Rechtsvertretung der BF vorgelegt. 5. Mit Bescheid vom 17.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab (Spruchpunkt I.), erteilte dem Antrag auf Wiedereinsetzung keine aufschiebende Wirkung

§ 33Abs. 4 Vw

GVG (Spruchpunkt II.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG aus (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid vom 17.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte dem Antrag auf Wiedereinsetzung keine aufschiebende Wirkung

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG (Spruchpunkt römisch zwei.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 14.02.2023 von der Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben und mit gleichem Schriftsatz eine Beschwerdeergänzung der Beschwerde vom 25.10.2022 vorgelegt. Vorgebracht wird, die BF habe die Rechtsanwaltskanzlei Dr. K mit Vollmacht vom 29.07.2022 zur Beschwerdeerhebung bevollmächtigt. Aufgrund eines Versehens von minderen Grad sei von der dortigen geeigneten und ordentlich überwachten Kanzleikraft die Frist für die Beschwerdeerhebung auf Grund eines Flüchtigkeitsfehlers an der falschen Stelle im Kalender eingetragen worden: anstatt im Fristenbuch in der Liste der Gerichtsverhandlungen. Aufgrund der Rekonvaleszenz eines zweiten geeigneten und ordentlich überwachten Mitarbeiters habe die Kontrolle durch ein vier Augen – System leider im gegenständlichen Fall versagt. Insgesamt habe es sich um die Urlaubszeit gehandelt, in welcher aus Personalmangel ein erhöhter Druck auf den MitarbeiterInnen gelegen habe. Infolgedessen sei keine Beschwerde erhoben worden. Da in der Rechtsanwaltskanzlei ein Kontrollsystem der manipulativen Tätigkeiten im Kanzleibetrieb eingerichtet sei, handle es sich dabei insgesamt um einen minderen Grad des Versehens. Die Beschwerdeführerin sei zunächst davon ausgegangen, dass gegen den gegenständlichen Bescheid ordnungsgemäß und rechtzeitig eine Beschwerde erhoben worden sei. Als sie sich einige Zeit später um eine Kopie der Beschwerde bemüht habe, und eine solche nicht erhalten habe, sei die rechtsunkundige Beschwerdeführerin alarmiert gewesen und habe am 12.10.2022 die BBU Rechtsberatung aufgesucht, mit der Bitte, eine neue Beschwerde zu erheben. Dort sei ihr gesagt worden, dass die Frist zur Beschwerdeerhebung bereits abgelaufen sei und sei ein Beratungstermin für den 19.10.2022 vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin sei in der Zwischenzeit am 14.10.2022 bei der Rechtsanwaltskanzlei vorstellig geworden und sei ihr eröffnet worden, dass keine Beschwerde erhoben worden sei. Es sei die Vollmacht widerrufen worden.
  2. Mit Schriftsatz vom 15.02.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.02.2023, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der angefochtene Bescheid wurde der zu diesem Zeitpunkt unvertretenen BF am 28.07.2022 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung schriftlich Beschwerde erhoben werden kann und, dass diese bei der belangten Behörde einzubringen ist. Die Rechtsmittelfrist endete somit mit Ablauf des 25.08.
  4. Am 29.07.2022 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin eine Rechtsanwaltskanzlei mit ihrer Vertretung. Ein dort seit 2013 mit Fristen vertrauter Kanzleimitarbeiter nahm die Fristeintragung für den 08.08.2022 (als von ihm berechnetes Fristende) vor, allerdings im falschen Kalenderteil, in welchem nur Verhandlungen eingetragen werden. Für die Überprüfung der Fristeintragung zuständig ist ein weiterer Mitarbeiter der Kanzlei, welcher zu diesem Zeitpunkt zwar im Dienst, aufgrund einer vorhergehenden Operation allerdings noch rekonvaleszent war. Am 08.08.2022 (und somit noch innerhalb der Rechtsmittelfrist) waren zwei weitere Mitarbeiter der Kanzlei auf Urlaub und wurde die Fehleintragung ebenfalls nicht festgestellt. Es wurde keine (auch keine verspätete) Beschwerde durch die Rechtsanwaltskanzlei erhoben. Die erteilte Vollmacht wurde von der Beschwerdeführerin am 14.10.2022 widerrufen. Die BF brachte die Beschwerde schließlich am 25.10.2022 im Wege der am 19.10.2022 bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation per E-Mail ein.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Rückschein, sie sind auch unstrittig. Insbesondere das Datum der Zustellung an die BF ergibt sich aus dem unzweifelhaften Zustellnachweis, der sich im Verfahrensakt befinden. Des Weiteren ergibt sich bereits aus den Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.10.2022 sowie der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages vom 14.02.2023 bzw. dem angeschlossenen Email der Rechtsanwaltskanzlei vom 27.10.2022 ein hinreichend genaues Bild der Arbeitsabläufe in der Rechtsanwaltskanzlei. Aus dem Akteninhalt ergibt sich im Weiteren, dass am 25.10.2022 durch die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation (die Vollmacht vom 19.10.2022 befindet sich im Akt) Beschwerde erhoben wurde, ebenfalls unstrittig ist den Angaben im Email vom 27.10.2022 der Rechtsanwaltskanzlei zu entnehmen, dass zu keinem Zeitpunkt eine Beschwerde erhoben wurde. Der festgestellte Hergang zum Fristversäumnis ergibt sich ebenso aus dem Email der Rechtsanwaltskanzlei vom 27.10.2022, welches gemeinsam mit dem Widerruf der Vollmacht am 14.10.2022 vorgelegt wurde.
  6. Rechtliche Beurteilung 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss. Da im vorliegenden Verfahren

§ 33Abs. 4 dritter Satz Vw

GVG das Verwaltungsgericht über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss zu entscheiden hat und auch die Beschwerde zurückzuweisen ist, ist über beide Spruchpunkte in Beschlussform zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Da im vorliegenden Verfahren

Paragraph 33, Absatz 4, dritter Satz VwGVG das Verwaltungsgericht über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss zu entscheiden hat und auch die Beschwerde zurückzuweisen ist, ist über beide Spruchpunkte in Beschlussform zu entscheiden. 3.

  1. Zu A/Spruchteil 1.): 3.2.
  2. Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides):3.2.
  3. Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides):

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH 21.05.1997, 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Es ist daher ausschließlich das Vorbringen des BF bzw. Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag vom 25.01.2023 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird vergleiche etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH 21.05.1997, 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Es ist daher ausschließlich das Vorbringen des BF bzw. Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag vom 25.01.2023 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (vgl. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt hingegen nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (vgl. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann vergleiche VwGH 24.01.1996, 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt hingegen nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte vergleiche VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen und - insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbaren - Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, "AVG", § 71 Rz 44 samt weiteren Nachweisen). Sohin trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. z.B. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/01/0015).Nach der zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG ergangenen und - insoweit auf Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG übertragbaren - Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, "AVG", Paragraph 71, Rz 44 samt weiteren Nachweisen). Sohin trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche z.B. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/01/0015). Bei der Bevollmächtigung eines Vertreters ist das Vorliegen der Voraussetzung für die Wiedereinsetzung nach den für den Vertreter maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen. Das zur Versäumung führende Ereignis muss daher den Vertreter an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert haben und für ihn unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein (vgl. VwGH 17.09.1990, 87/14/0030; 28.04.1992, 92/05/0051 und 23.06.2008, 2008/05/0122). Bei der Bevollmächtigung eines Vertreters ist das Vorliegen der Voraussetzung für die Wiedereinsetzung nach den für den Vertreter maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen. Das zur Versäumung führende Ereignis muss daher den Vertreter an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert haben und für ihn unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein vergleiche VwGH 17.09.1990, 87/14/0030; 28.04.1992, 92/05/0051 und 23.06.2008, 2008/05/0122). Ein Verschulden der Partei bzw. des Vertreters hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.01.2014, 2001/20/0425). Ein Verschulden der Partei bzw. des Vertreters hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 29.01.2014, 2001/20/0425). In einer Rechtsanwaltskanzlei ist für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall stets vor allem der Anwalt und nicht etwa jene Kanzleiangestellte allein verantwortlich, die den Termin weisungsgemäß in den Kalender einträgt. Der Anwalt selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen, sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm dabei ein Versehen, ohne dass er dartun kann, dass die Fristversäumnis auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten der Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden, welches sich gegen die von ihm vertretene Partei auswirkt (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

  1. Auflage, S 677, Rz 43 zu § 71 AVG).Der Anwalt selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen, sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm dabei ein Versehen, ohne dass er dartun kann, dass die Fristversäumnis auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten der Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden, welches sich gegen die von ihm vertretene Partei auswirkt (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  2. Auflage, S 677, Rz 43 zu Paragraph 71, AVG). Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. VwGH 10.7.2019, Ra 2019/14/0140, mwN). Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind vergleiche VwGH 10.7.2019, Ra 2019/14/0140, mwN). Im vorliegenden Fall wurde die BF während der offenen Beschwerdefrist (seit 29.07.2022, somit einen Tag nach Zustellung des betreffenden Bescheides) von einer Rechtsanwaltskanzlei vertreten. Diese verabsäumte es in weiterer Folge jedoch, eine Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen, was laut Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde von der Beschwerdeführerin erst festgestellt worden sei, als sie sich einige Zeit später um eine Beschwerdekopie bemüht und eine solche nicht erhalten hätte, woraufhin sie am 12.10.2022 die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation und am 14.10.2022 die Rechtsanwaltskanzlei kontaktiert habe. Vorgebracht wird, dass der zuständige Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei, welcher für die Fristberechnung bzw. –eintragung im Kalender zuständig war, diesen Termin an der falschen Stelle im Kalender eingetragen habe, nämlich im Fristenbuch in der Liste der Gerichtsverhandlungen. Es handle sich dabei zwar um eine grundsätzlich geeignete und ordentlich überwachte Kanzleikraft, das vier-Augen-System habe aber in gegenständlichem Fall versagt, weil ein weiterer geeigneter und ordentlich überwachter Mitarbeiter, der diese Eintragungen normalerweise überprüfe, rekonvaleszent gewesen sei. Es könne nicht mehr festgestellt werden, ob die Überprüfung am 29.07.2022, dem Tag der Bevollmächtigung, durchgeführt wurde. Dieser (erfahrene) Mitarbeiter sei bis 20.07.2022 in stationärer Spitalsbehandlung gewesen, er sei danach noch rekonvaleszent gewesen, aber bereits im Dienst. Ebenfalls wird von der Rechtsanwaltskanzlei eingeräumt, dass die Fehleintragung am 08.08.2022 auffallen hätte können, da sie mit diesem Tag in den – allerdings falschen - Kalenderteil eingetragen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien allerdings zwei andere Mitarbeiter auf Urlaub gewesen und habe dies zu einem entsprechenden Arbeitsdruck bei allen anderen Mitarbeitern geführt. Es wurde somit in keinster Weise dargelegt, ob jemals eine Kontrolle der Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, es kann damit von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein, dies auch im Hinblick auf die beschriebene Kumulation von Mängeln im Zusammenhang mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin – auch am 08.08.2022 wurde der Fehler den eigenen Angaben der Rechtsanwaltskanzlei zu Folge nicht festgestellt. Es liegt somit jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor (vgl. erneut VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054, mwN).Es wurde somit in keinster Weise dargelegt, ob jemals eine Kontrolle der Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, es kann damit von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein, dies auch im Hinblick auf die beschriebene Kumulation von Mängeln im Zusammenhang mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin – auch am 08.08.2022 wurde der Fehler den eigenen Angaben der Rechtsanwaltskanzlei zu Folge nicht festgestellt. Es liegt somit jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor vergleiche erneut VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054, mwN). Zudem ist anzumerken, dass berufliche Überlastungen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht hinreichen, um die Bewilligung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen (VwGH 17.02.1993, 93/01/0047; 27.02.1998, 97/19/0417; 28.06.2001, 2001/11/0175). Ganz allgemein liegt bei der Versäumung einer Frist, die von der Partei damit begründet wird, dass sie unter erhöhtem Stress – hervorgerufen z.B. durch Studium, Wohnungssuche, Arbeitssuche, familiäre Probleme etc – litt, kein bloß minderer Grad des Versehens iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG vor (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71, Rz 82; VwGH 25.09.1991, 91/16/0046; 25.01.1995, 94/12/0354).Zudem ist anzumerken, dass berufliche Überlastungen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht hinreichen, um die Bewilligung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen (VwGH 17.02.1993, 93/01/0047; 27.02.1998, 97/19/0417; 28.06.2001, 2001/11/0175). Ganz allgemein liegt bei der Versäumung einer Frist, die von der Partei damit begründet wird, dass sie unter erhöhtem Stress – hervorgerufen z.B. durch Studium, Wohnungssuche, Arbeitssuche, familiäre Probleme etc – litt, kein bloß minderer Grad des Versehens iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vor vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71,, Rz 82; VwGH 25.09.1991, 91/16/0046; 25.01.1995, 94/12/0354). Die behauptete persönliche Belastungssituation des im vier-Augen – Prinzips für die Überprüfung zuständigen Mitarbeiters der Kanzlei aufgrund seiner gesundheitlichen Rekonvaleszenz stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sohin keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, ebensowenig wie die vorgebrachte angespannte Personallage zu Urlaubszeiten. Ein Rechtsanwalt hat die Organisation seiner Kanzlei so einzurichten, dass die fristgerechte Erhebung von Rechtsmitteln gesichert erscheint (vgl. VwGH 29.03.2007, 2005/16/0258). Im Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht dargelegt, dass in der Kanzlei dafür ausreichend Sorge getragen wurde, sondern wird sogar zugestanden, dass es zweimal hintereinander zu Problemen bei der Überprüfung der Fristeinhaltung im gegenständlichen Fall gegeben habe.Die behauptete persönliche Belastungssituation des im vier-Augen – Prinzips für die Überprüfung zuständigen Mitarbeiters der Kanzlei aufgrund seiner gesundheitlichen Rekonvaleszenz stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sohin keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, ebensowenig wie die vorgebrachte angespannte Personallage zu Urlaubszeiten. Ein Rechtsanwalt hat die Organisation seiner Kanzlei so einzurichten, dass die fristgerechte Erhebung von Rechtsmitteln gesichert erscheint vergleiche VwGH 29.03.2007, 2005/16/0258). Im Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht dargelegt, dass in der Kanzlei dafür ausreichend Sorge getragen wurde, sondern wird sogar zugestanden, dass es zweimal hintereinander zu Problemen bei der Überprüfung der Fristeinhaltung im gegenständlichen Fall gegeben habe. Wie oben bereits dargelegt, trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Von einem minderen Grad des Versehens kann daher nicht ausgegangen werden, wenn eine Rechtsanwaltskanzlei, welche täglich mit Fristberechnungen zu tun hat, eine Frist falsch berechnet bzw. betreffend einen so wichtigen Punkt keine entsprechenden Kontrollmechanismen beachtet. Ein derartiges Außerachtlassen der mit Gerichten bzw. Behörden erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt in einem Maß, wie es auf Seiten der Rechtsvertretung erfolgt ist, kann nicht mehr als minderer Grad des Versehens bezeichnet werden. Berufliche Überlastung und fehlende Konzentrationsfähigkeit reichen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie oben angeführt auch nicht dafür aus, um die Bewilligung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen. Abgesehen davon war festzustellen, dass die Frist für die Erhebung einer Beschwerde am 25.08.2022 endete. Wenn sohin die Fristeintragung für den 08.08.2022 erfolgt ist, wäre für die Erhebung einer Beschwerde noch genügend Zeit gewesen, und ist sohin umso mehr ein lediglich minderer Grad des Versehens keinesfalls feststellbar. Abschließend ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall durch die Rechtsanwaltskanzlei überhaupt keine Beschwerde – somit auch keine verspätete – erhoben wurde, sondern dies erst durch die am 19.10.2022 bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation vorgenommen wurde. Angesichts des zuvor Ausgeführten kann jedoch dahingestellt bleiben, ob überhaupt ein Auftrag zur Erhebung einer Beschwerde durch die Beschwerdeführerin erteilt wurde, oder diese aufgrund einer Fehlleistung der Rechtsanwaltskanzlei nicht erfolgt ist. Der bevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei ist angesichts des strengen Sorgfaltsmaßstabs nicht nur ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen. Nach der zu § 33 VwGVG bzw. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ergangenen Rechtsprechung ist sohin ihr Verschulden dem Verschulden der BF gleichzusetzen. Die BF hat somit keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht.Der bevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei ist angesichts des strengen Sorgfaltsmaßstabs nicht nur ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen. Nach der zu Paragraph 33, VwGVG bzw. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ergangenen Rechtsprechung ist sohin ihr Verschulden dem Verschulden der BF gleichzusetzen. Die BF hat somit keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht. Die belangte Behörde hat damit zu Recht dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge gegeben, und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.Die belangte Behörde hat damit zu Recht dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge gegeben, und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen. 3.2.
  3. Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrags (Spruchpunkt II. des erstangefochtenen Bescheides)3.2.
  4. Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrags (Spruchpunkt römisch zwei. des erstangefochtenen Bescheides) Nach § 33 Abs. 4 VwGVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht einem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach den in § 22 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen Kriterien ist diese im Fall einer versäumten Beschwerdefrist (sinngemäß) dann zu gewähren, wenn zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit der Vollstreckung des (mit der nachgeholten Beschwerde) bekämpften Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 33 VwGVG Anm. 23; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2019], § 33 VwGVG K 23).Nach Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht einem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach den in Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG vorgesehenen Kriterien ist diese im Fall einer versäumten Beschwerdefrist (sinngemäß) dann zu gewähren, wenn zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit der Vollstreckung des (mit der nachgeholten Beschwerde) bekämpften Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 23; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2019], Paragraph 33, VwGVG K 23). Zur Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 33Abs. 4 Vw

GVG ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit vorliegendem Erkenntnis in der Sache selbst erledigt wird und sich somit ein Abspruch hierüber zu diesem Zeitpunkt erübrigt. Durch die nunmehrige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Zur Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit vorliegendem Erkenntnis in der Sache selbst erledigt wird und sich somit ein Abspruch hierüber zu diesem Zeitpunkt erübrigt. Durch die nunmehrige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3.2.

  1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): In Spruchpunkt III. schloss die belangte Behörde die „aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid (…)

§ 13Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF,“ aus. Durch die vorliegende Entscheidung, die fünf Tage nach Vorlage der Beschwerde ergeht, ist ein mögliches Interesse daran, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erloschen.In Spruchpunkt römisch drei. schloss die belangte Behörde die „aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid (…)

Paragraph 13, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF,“ aus. Durch die vorliegende Entscheidung, die fünf Tage nach Vorlage der Beschwerde ergeht, ist ein mögliches Interesse daran, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erloschen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchteil 2.: Zurückweisung der Beschwerde:

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2022, wurde der Antrag des BF

§ 58Abs.

11 Z2 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen. (Spruchpunkt I.); der Antrag auf Mängelheilung

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.);

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) sowie festgestellt, dass

§ 46FPG seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt IV.).

Überdies wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Der BF wurde

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2022, wurde der Antrag des BF

Paragraph 58, Absatz 11, Z2 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen. (Spruchpunkt römisch eins.); der Antrag auf Mängelheilung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.);

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie festgestellt, dass

Paragraph 46, FPG seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Überdies wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Der BF wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt vier Wochen. Der Bescheid wurde der BF am 28.07.2022 persönlich zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete daher mit Ablauf des 25.08.

  1. Die BF erhob die Beschwerde durch ihre Rechtsvertretung am 25.10.2022 und somit unbestitten erst nach Ende der Beschwerdefrist. Die Beschwerde war somit als verspätet zurückzuweisen.
  2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.07.2022 als verspätet zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung unterbleiben.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.07.2022 als verspätet zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden ist, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden ist, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I412.2134985.3.00

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