Die Revision ist
GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde vom 25.10.2022 wird
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine nigerianische Staatsangehörige, stellte am 26.10.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine nigerianische Staatsangehörige, stellte am 26.10.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55, 56, AsylG. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2022 wurde der Antrag der BF
11 Z2 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.); der Antrag auf Mängelheilung wurde
Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.);
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) sowie festgestellt, dass
Überdies wurde
Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Der BF wurde
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2022 wurde der Antrag der BF
, Paragraph 58, Absatz 11, Z2 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); der Antrag auf Mängelheilung wurde
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.);
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie festgestellt, dass
Paragraph 46, FPG ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Überdies wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Der BF wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). 3. Der Bescheid wurde der im Verfahren vor der belangten Behörde unvertretenen Beschwerdeführerin am 28.07.2022 zugestellt. Gemeinsam mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin eine Information betreffend Rechtsberatung
1 BFA-VG sowie ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung übermittelt.3. Der Bescheid wurde der im Verfahren vor der belangten Behörde unvertretenen Beschwerdeführerin am 28.07.2022 zugestellt. Gemeinsam mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin eine Information betreffend Rechtsberatung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG sowie ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung übermittelt. 4. Gegen den Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 25.10.2022 Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG. Begründend wurde zusammengefasst zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, die BF habe am 12.10.2022 das erste Mal die Rechtsberatungsorganisation aufgesucht und erfahren, dass eine Frist zur allfälligen Einbringung einer Beschwerde jedenfalls bereits abgelaufen sei. Am 14.10.2022 sei ihr dann ausdrücklich seitens der Rechtsanwaltskanzlei mitgeteilt worden, dass in ihrem Fall nie eine Beschwerde eingebracht worden sei. Das Hindernis sei frühestens am 12.10.2022 weggefallen. Vorgelegt wurde eine Vollmachtswiderrufung, datiert mit 14.10.2022, wonach eine am 29.07.2022 unterzeichnete Vollmacht von der Beschwerdeführerin widerrufen werde; weiters wurde ein e-mail der vormaligen Rechtsvertretung der BF vorgelegt. 4. Gegen den Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 25.10.2022 Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, VwGVG. Begründend wurde zusammengefasst zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, die BF habe am 12.10.2022 das erste Mal die Rechtsberatungsorganisation aufgesucht und erfahren, dass eine Frist zur allfälligen Einbringung einer Beschwerde jedenfalls bereits abgelaufen sei. Am 14.10.2022 sei ihr dann ausdrücklich seitens der Rechtsanwaltskanzlei mitgeteilt worden, dass in ihrem Fall nie eine Beschwerde eingebracht worden sei. Das Hindernis sei frühestens am 12.10.2022 weggefallen. Vorgelegt wurde eine Vollmachtswiderrufung, datiert mit 14.10.2022, wonach eine am 29.07.2022 unterzeichnete Vollmacht von der Beschwerdeführerin widerrufen werde; weiters wurde ein e-mail der vormaligen Rechtsvertretung der BF vorgelegt. 5. Mit Bescheid vom 17.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab (Spruchpunkt I.), erteilte dem Antrag auf Wiedereinsetzung keine aufschiebende Wirkung
GVG (Spruchpunkt II.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG aus (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid vom 17.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte dem Antrag auf Wiedereinsetzung keine aufschiebende Wirkung
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG (Spruchpunkt römisch zwei.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus (Spruchpunkt römisch drei.).
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss. Da im vorliegenden Verfahren
GVG das Verwaltungsgericht über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss zu entscheiden hat und auch die Beschwerde zurückzuweisen ist, ist über beide Spruchpunkte in Beschlussform zu entscheiden.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Da im vorliegenden Verfahren
Paragraph 33, Absatz 4, dritter Satz VwGVG das Verwaltungsgericht über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss zu entscheiden hat und auch die Beschwerde zurückzuweisen ist, ist über beide Spruchpunkte in Beschlussform zu entscheiden. 3.
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH 21.05.1997, 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Es ist daher ausschließlich das Vorbringen des BF bzw. Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag vom 25.01.2023 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird vergleiche etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH 21.05.1997, 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Es ist daher ausschließlich das Vorbringen des BF bzw. Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag vom 25.01.2023 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (vgl. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt hingegen nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (vgl. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann vergleiche VwGH 24.01.1996, 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt hingegen nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte vergleiche VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen und - insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbaren - Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, "AVG", § 71 Rz 44 samt weiteren Nachweisen). Sohin trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. z.B. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/01/0015).Nach der zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG ergangenen und - insoweit auf Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG übertragbaren - Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, "AVG", Paragraph 71, Rz 44 samt weiteren Nachweisen). Sohin trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche z.B. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/01/0015). Bei der Bevollmächtigung eines Vertreters ist das Vorliegen der Voraussetzung für die Wiedereinsetzung nach den für den Vertreter maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen. Das zur Versäumung führende Ereignis muss daher den Vertreter an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert haben und für ihn unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein (vgl. VwGH 17.09.1990, 87/14/0030; 28.04.1992, 92/05/0051 und 23.06.2008, 2008/05/0122). Bei der Bevollmächtigung eines Vertreters ist das Vorliegen der Voraussetzung für die Wiedereinsetzung nach den für den Vertreter maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen. Das zur Versäumung führende Ereignis muss daher den Vertreter an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert haben und für ihn unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein vergleiche VwGH 17.09.1990, 87/14/0030; 28.04.1992, 92/05/0051 und 23.06.2008, 2008/05/0122). Ein Verschulden der Partei bzw. des Vertreters hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.01.2014, 2001/20/0425). Ein Verschulden der Partei bzw. des Vertreters hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 29.01.2014, 2001/20/0425). In einer Rechtsanwaltskanzlei ist für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall stets vor allem der Anwalt und nicht etwa jene Kanzleiangestellte allein verantwortlich, die den Termin weisungsgemäß in den Kalender einträgt. Der Anwalt selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen, sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm dabei ein Versehen, ohne dass er dartun kann, dass die Fristversäumnis auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten der Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden, welches sich gegen die von ihm vertretene Partei auswirkt (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
GVG ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit vorliegendem Erkenntnis in der Sache selbst erledigt wird und sich somit ein Abspruch hierüber zu diesem Zeitpunkt erübrigt. Durch die nunmehrige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Zur Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit vorliegendem Erkenntnis in der Sache selbst erledigt wird und sich somit ein Abspruch hierüber zu diesem Zeitpunkt erübrigt. Durch die nunmehrige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3.2.
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF,“ aus. Durch die vorliegende Entscheidung, die fünf Tage nach Vorlage der Beschwerde ergeht, ist ein mögliches Interesse daran, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erloschen.In Spruchpunkt römisch drei. schloss die belangte Behörde die „aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid (…)
Paragraph 13, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF,“ aus. Durch die vorliegende Entscheidung, die fünf Tage nach Vorlage der Beschwerde ergeht, ist ein mögliches Interesse daran, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erloschen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchteil 2.: Zurückweisung der Beschwerde:
GVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2022, wurde der Antrag des BF
11 Z2 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen. (Spruchpunkt I.); der Antrag auf Mängelheilung
Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.);
G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) sowie festgestellt, dass
Überdies wurde
Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Der BF wurde
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2022, wurde der Antrag des BF
Paragraph 58, Absatz 11, Z2 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen. (Spruchpunkt römisch eins.); der Antrag auf Mängelheilung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.);
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie festgestellt, dass
Paragraph 46, FPG seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Überdies wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Der BF wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt vier Wochen. Der Bescheid wurde der BF am 28.07.2022 persönlich zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete daher mit Ablauf des 25.08.
GVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.07.2022 als verspätet zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung unterbleiben.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.07.2022 als verspätet zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden ist, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden ist, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I412.2134985.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.