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{'item': 'I413 2148785-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2023 GeschäftszahlI413 2148785-3 SpruchI413 2148785-3/15E, I413 2148785-3/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B),

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 25.08.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid es Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, vom 06.02.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen gewährt (Spruchpunkt III.). Letztlich wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2017 zu GZ XXXX wurde eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 25.08.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid es Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, vom 06.02.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Letztlich wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2017 zu GZ römisch 40 wurde eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Der Beschwerdeführer verließ Österreich nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens und kehrte spätestens am 23.03.2019 ins Bundesgebiet zurück, wo er polizeilich aufgegriffen wurde.
  4. Am 24.
  5. 2019 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Dabei brachte er vor, ihm sei seitens des italienischen Staates eine befristete Aufenthaltsberechtigung „casa speciali“ erteilt worden. Am 09.04.2019 verließ der Beschwerdeführer Österreich nach Italien. Am 22.06.2022 erfolgte eine weitere Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers vor dem BFA.
  6. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.07.2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, ihn aus dem Bundesgebiet auszuweisen, wobei ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt wurde. 5 Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 10.11.2022, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). 5 Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 10.11.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
  7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 08.11.2022, in welcher beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
  8. Mit Schriftsatz vom 11.11.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.11.2022, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
  9. Am 18.01.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer ein durch den Sachverständigen Dr. XXXX kinderpsychologisches Gutachten in Anwesenheit des Beschwerdeführers im Beisein eines Rechtsvertreters, eines Dolmetschers für die englische Sprache, seiner Ehegattin und des gemeinsamen minderjährigen Sohnes erstattet wurde. Im Anschluss daran erfolgte eine Erörterung des Gutachtens. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.
  10. Am 18.01.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer ein durch den Sachverständigen Dr. römisch 40 kinderpsychologisches Gutachten in Anwesenheit des Beschwerdeführers im Beisein eines Rechtsvertreters, eines Dolmetschers für die englische Sprache, seiner Ehegattin und des gemeinsamen minderjährigen Sohnes erstattet wurde. Im Anschluss daran erfolgte eine Erörterung des Gutachtens. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.
  11. Am 07.02.2023 fand eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters in Anwesenheit eines Dolmetschers für die englische Sprache einvernommen wurde. Zudem wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin befragt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehörigkeit bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist der Volksgruppe der XXXX zugehörig. Seine Identität steht fest.Der volljährige Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehörigkeit bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist der Volksgruppe der römisch 40 zugehörig. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/
  13. Seine Erwerbsfähigkeit ist gegeben.Der Beschwerdeführer ist gesund und fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Seine Erwerbsfähigkeit ist gegeben. Er stammt aus Nigeria, wo er XXXX Jahre lang die Schule besucht hat und als XXXX und XXXX tätig gewesen war. Am 25.08.2015 reiste der Beschwerdeführer von Italien kommend nach Österreich ein und stellte dort am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er stammt aus Nigeria, wo er römisch 40 Jahre lang die Schule besucht hat und als römisch 40 und römisch 40 tätig gewesen war. Am 25.08.2015 reiste der Beschwerdeführer von Italien kommend nach Österreich ein und stellte dort am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 27.01.2017 wurde der Sohn des Beschwerdeführers, ein österreichischer Staatsangehöriger, geboren, für welchen beide Elternteile obsorgeberechtigt sind. Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen gewährt (Spruchpunkt III.). Letztlich wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2017 zu GZ XXXX wurde eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Letztlich wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2017 zu GZ römisch 40 wurde eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nach und verließ Österreich. Im Dezember 2018 kehrte der Beschwerdeführer, mittlerweile über einen gültigen Aufenthaltstitel für Italien verfügend (Gültigkeitszeitraum 26.09.2018 bis 25.06.2020, nunmehr verlängert bis 25.06.2023), nach Österreich zurück. Im Jahr 2019, konkret am 09.04.2019, kehrte er für die Dauer von drei Monaten nach Italien zurück. Am 30.10.2019 ehelichte der Beschwerdeführer die Mutter des gemeinsamen Kindes, eine österreichische Staatsangehörige. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 23.06.2020, XXXX , abgewiesen. Hinsichtlich einer seinerseits am 27.11.2020 beantragten Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht (Angehöriger von Österreichern) erhob der Beschwerdeführer mit 02.09.2021 eine Säumnisbeschwerde und ist das Verfahren nach wie vor offen. Am 30.10.2019 ehelichte der Beschwerdeführer die Mutter des gemeinsamen Kindes, eine österreichische Staatsangehörige. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 23.06.2020, römisch 40 , abgewiesen. Hinsichtlich einer seinerseits am 27.11.2020 beantragten Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht (Angehöriger von Österreichern) erhob der Beschwerdeführer mit 02.09.2021 eine Säumnisbeschwerde und ist das Verfahren nach wie vor offen. Am 13.11.2019 bestand der Beschwerdeführer sein Sprachzertifikat auf dem Niveau A1 positiv. Im Zeitraum 03.07.2020 bis 10.11.2020 waren der Beschwerdeführer und sein Sohn in Italien, in XXXX , aufhältig. In dieser Zeit war der Beschwerdeführer in Teilzeit tätig und wurde er bei der Betreuung des Kindes von einer anderen Person unterstützt. Die Kindesmutter leistete regelmäßig Unterhaltszahlungen. Nach wie vor verfügt der Beschwerdeführer in XXXX über eine Mietwohnung. Im Zeitraum 03.07.2020 bis 10.11.2020 waren der Beschwerdeführer und sein Sohn in Italien, in römisch 40 , aufhältig. In dieser Zeit war der Beschwerdeführer in Teilzeit tätig und wurde er bei der Betreuung des Kindes von einer anderen Person unterstützt. Die Kindesmutter leistete regelmäßig Unterhaltszahlungen. Nach wie vor verfügt der Beschwerdeführer in römisch 40 über eine Mietwohnung. Seit 11.11.2020 ist der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich (wieder) bei seiner Ehefrau, dem gemeinsamen Sohn sowie den weiteren vier Kindern der Ehegattin wohnhaft. Der Beschwerdeführer leistet für sämtliche im Haushalt lebende Familienmitglieder finanzielle Unterstützung. Für seinen Sohn entrichtet er den Kindergartenbeitrag und legt auch Ersparnisse für ihn zurück, auch kauft er für ihn Kleidung und Schuhe. Er übernimmt Einkäufe, auch kocht er und wirkt im Haushalt mit. Er passt neben dem eigenen Sohn auch auf die weiteren Kinder seiner Ehefrau auf, bringt seinen Sohn zum Kindergarten und unternimmt mit allen Kindern Aktivitäten. Vom 19.04.2021 bis 16.09.2022 ging der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einer vollversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach, seit 10.09.2020 laufend auch einer geringfügigen Beschäftigung. Vom 20.09.2022 bis 12.12.2022 bezog er Arbeitslosengeld, seit 17.01.2023 erneut. Die Ehegattin des Beschwerdeführers bezog im Zeitraum 25.03.2017 bis 26.07.2019 pauschales Kinderbetreuungsgeld. Im Januar 2019 ging sie kurzzeitig einer Anstellung nach und bezog in weiterer Folge von Mai 2019 bis März 2020 Arbeitslosengeld, im Anschluss daran bis August 2020 Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Zwischenzeitig ging sie kurzfristen geringfügigen Beschäftigungen nach. Seit 06.08.2020 ist sie durchgehend in Vollzeit erwerbstätig. Von ihrem Freizügigkeitsrecht hat sie zu keinem Zeitpunkt Gebrauch gemacht. Der minderjährige Sohn hat beide Elternteile als Hauptbezugspersonen. Zum Beschwerdeführer besteht eine außergewöhnliche emotionale Beziehung und stellt der Beschwerdeführer die emotional wichtigste Bezugsperson dar, wobei ein sehr gutes Einverständnis herrscht. Auch zu den (Halb-)Geschwistern besteht ein entsprechender emotionaler Zusammenhalt. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers hätte eine deutliche akute Belastungsreaktion und in weiterer Folge eine Anpassungsstörung zur Folge und hätte damit eine negative Auswirkung auf die kindliche Entwicklung und das Kindeswohl. Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist zwei Verurteilungen auf: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.01.2017 zu XXXX Hv XXXX wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 28.08.2016 in Wien I. einen Beamten mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern versucht zu haben, indem er einen namentlich näher bezeichneten Inspektor mit dem Umbringen bedrohte und mit dem Fuß gegen seinen Arm trat; II. durch die unter Punkt I. genannte strafbare Handlung einen Beamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und der Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wodurch dieser eine leichte blutende Abschürfung am Unterarm erlitt. Der Beschwerdeführer hat hierdurch zu Punkt I. das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und zu Punkt II. das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB begangen und wurde hierfür unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Mildernd wurde bei der Strafbemessung die Unbescholtenheit, die Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.01.2017 zu römisch 40 Hv römisch 40 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 28.08.2016 in Wien römisch eins. einen Beamten mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern versucht zu haben, indem er einen namentlich näher bezeichneten Inspektor mit dem Umbringen bedrohte und mit dem Fuß gegen seinen Arm trat; römisch zwei. durch die unter Punkt römisch eins. genannte strafbare Handlung einen Beamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und der Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wodurch dieser eine leichte blutende Abschürfung am Unterarm erlitt. Der Beschwerdeführer hat hierdurch zu Punkt römisch eins. das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und zu Punkt römisch zwei. das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB begangen und wurde hierfür unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Mildernd wurde bei der Strafbemessung die Unbescholtenheit, die Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 13.09.2019 zu XXXX U XXXX wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, eine fremde Sache beschädigt zu haben, indem er mehrmals gegen die Wohnungstüre seiner späteren Ehefrau schlug, wodurch ein Schaden von ca. EUR 250,00 entstand. Der Beschwerdeführer hat hierdurch das Vergehen der Sachbeschädigung begangen und wurde hierfür unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt. Mildernd wurde das reumütige Geständnis, erschwerend die strafbare Handlung innerhalb offener Probezeit gewertet. Mit Beschluss wurde weiters vom Widerruf der bedingten Nachsicht der mit Urteil vom 18.01.2017 zu XXXX Hv XXXX verhängten Strafe abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 13.09.2019 zu römisch 40 U römisch 40 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, eine fremde Sache beschädigt zu haben, indem er mehrmals gegen die Wohnungstüre seiner späteren Ehefrau schlug, wodurch ein Schaden von ca. EUR 250,00 entstand. Der Beschwerdeführer hat hierdurch das Vergehen der Sachbeschädigung begangen und wurde hierfür unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt. Mildernd wurde das reumütige Geständnis, erschwerend die strafbare Handlung innerhalb offener Probezeit gewertet. Mit Beschluss wurde weiters vom Widerruf der bedingten Nachsicht der mit Urteil vom 18.01.2017 zu römisch 40 Hv römisch 40 verhängten Strafe abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Zum Sachverhalt Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, der Grundversorgung sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug wurden ergänzend zum vorliegenden Akt zur Person des Beschwerdeführers eingeholt, weiters auch ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person seiner Ehefrau. Zudem wurde am 18.01.2023 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Zuge derer durch den Sachverständigen Dr. XXXX ein kinderpsychologisches Gutachten erstattet und im Anschluss daran eine Gutachtenserörterung erfolgte. Am 07.02.2023 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau als Zeugin einvernommen wurde. Zudem wurde am 18.01.2023 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Zuge derer durch den Sachverständigen Dr. römisch 40 ein kinderpsychologisches Gutachten erstattet und im Anschluss daran eine Gutachtenserörterung erfolgte. Am 07.02.2023 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau als Zeugin einvernommen wurde. 2.
  16. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit fußen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren (Erstbefragung am 25.08.2015, AS 9; mündliche Verhandlung am 06.07.2017, AS 654). Zumal der Beschwerdeführer seinen nigerianischen Reisepass in Vorlage gebracht hat, welche als Kopie im Gerichtsakt einliegt (Beilage ./A), steht seine Identität zweifelsfrei fest. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus dessen eigenen Angaben vor dem erkennenden Richter, vor dem er ausführte, an keinen chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen zu leiden und auch keine Medikamente einzunehmen (Protokoll vom 07.02.2023, S 3). Gegenteilige Annahmen haben sich dabei weder aus dem Verwaltungs- noch Gerichtsakt ergeben, in weiterer Folge waren daher – unter Miteinbeziehung des Alters des Beschwerdeführers – auch keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020 gegeben. Die Feststellung zur Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers resultiert aus dem erwerbsfähigen Alter desselben in Zusammenschau mit seinem Gesundheitszustand.Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus dessen eigenen Angaben vor dem erkennenden Richter, vor dem er ausführte, an keinen chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen zu leiden und auch keine Medikamente einzunehmen (Protokoll vom 07.02.2023, S 3). Gegenteilige Annahmen haben sich dabei weder aus dem Verwaltungs- noch Gerichtsakt ergeben, in weiterer Folge waren daher – unter Miteinbeziehung des Alters des Beschwerdeführers – auch keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020, gegeben. Die Feststellung zur Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers resultiert aus dem erwerbsfähigen Alter desselben in Zusammenschau mit seinem Gesundheitszustand. Die Feststellungen zu seinem insgesamt XXXX jährigen Schulbesuch basieren auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren (Protokoll vom 25.08.2015, AS 9; Protokoll vom 06.07.2017, AS 655), ebenso seine miteinander in Einklang zu bringenden Berufstätigkeiten (Protokoll vom 25.08.2015, AS 11; Protokoll vom 06.07.2017, AS 655). Dass er am 25.08.2015 von Italien kommend nach Österreich einreiste, ist durch einen Polizeibericht vom selbigen Tag belegt (AS 21 f), ebenso das Datum seiner Asylantragstellung, welches zudem auch aus dem Erstbefragungsprotokoll (Protokoll vom 25.08.2015, AS 11) und einem Fremdenregisterauszug zu seiner Person hervorgeht. Die Feststellungen zu seinem insgesamt römisch 40 jährigen Schulbesuch basieren auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren (Protokoll vom 25.08.2015, AS 9; Protokoll vom 06.07.2017, AS 655), ebenso seine miteinander in Einklang zu bringenden Berufstätigkeiten (Protokoll vom 25.08.2015, AS 11; Protokoll vom 06.07.2017, AS 655). Dass er am 25.08.2015 von Italien kommend nach Österreich einreiste, ist durch einen Polizeibericht vom selbigen Tag belegt (AS 21 f), ebenso das Datum seiner Asylantragstellung, welches zudem auch aus dem Erstbefragungsprotokoll (Protokoll vom 25.08.2015, AS 11) und einem Fremdenregisterauszug zu seiner Person hervorgeht. Die Feststellung, dass am 27.01.2017 der Sohn des Beschwerdeführers geboren wurde, ergibt sich aus der in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde (AS 548; AS 939), auch die Staatsbürgerschaft des Minderjährigen ist urkundlich belegt (AS 549). Der Umstand, dass beide Elternteile hinsichtlich dem Minderjährigen obsorgeberechtigt sind, fußt auf der vorgelegten Obsorge-Erklärung (AS 555 f). Der Bescheid des BFA vom 06.02.2017 liegt im Verwaltungsakt ein (AS 419 ff), ebenso das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2017 (AS 681 ff). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt (AS 743 ff). Dass er im Dezember 2018 nach Österreich zurückkehrte, schildert der Beschwerdeführer selbst derart (Protokoll vom 07.02.2023, S 3), weiters erfährt dieser Umstand durch die Eintragungen im Auszug aus dem Zentralen Melderegister seine Bestätigung und ist auch mit seiner polizeilichen Anhaltung am 23.03.2019 (AS 767 ff) in Einklang zu bringen. Die Kopie seiner italienischen Aufenthaltsberechtigung ist als Kopie im Verwaltungsakt befindlich (AS 839), ebenso die bis 25.06.2023 gültige Berechtigungskarte (AS 969). Dass er am 09.04.2019 nach Italien zurückkehrte, ist durch einen Fahrschein der ÖBB belegt (AS 843), dass er dort für die Dauer von drei Monaten verblieb, schilderte er selbst glaubhaft im Zuge seiner mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 07.02.2023, S 4), zudem liegt eine Bestätigung der Österreichischen Botschaft in Rom zu seinem persönlichen Erscheinen im Verwaltungsakt ein (AS 847 und AS 851). Schließlich sind auch die Eintragungen im Zentralem Melderegister zur Person des Beschwerdeführers damit in Einklang zu bringen. Dass der Beschwerdeführer am 30.10.2019 die Mutter des gemeinsamen Kindes ehelichte, ist durch die im Verwaltungsakt einliegende Heiratsurkunde des Standesamts Wien – XXXX belegt (AS 911). Der Umstand, dass ein Antrag auf Erteilung Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 23.06.2020, XXXX , abgewiesen wurde, ergibt sich aus einem Schriftstück des Verwaltungsgerichts Wien vom 17.02.2022 (AS 885) und ist darüber hinaus auch im Fremdenregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers ersichtlich. Dass das Verfahren hinsichtlich der seinerseits am 27.11.2020 beantragten Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht (Angehöriger von Österreichern) nach wie vor offen ist, basiert ebenfalls auf seinem Fremdenregisterauszug. Auf die erhobene Säumnisbeschwerde wurde wiederum im Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 17.02.2022 Bezug genommen (AS 885). Die Säumnisbeschwerde selbst ist zudem im Gerichtsakt befindlich. Dass der Beschwerdeführer am 30.10.2019 die Mutter des gemeinsamen Kindes ehelichte, ist durch die im Verwaltungsakt einliegende Heiratsurkunde des Standesamts Wien – römisch 40 belegt (AS 911). Der Umstand, dass ein Antrag auf Erteilung Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 23.06.2020, römisch 40 , abgewiesen wurde, ergibt sich aus einem Schriftstück des Verwaltungsgerichts Wien vom 17.02.2022 (AS 885) und ist darüber hinaus auch im Fremdenregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers ersichtlich. Dass das Verfahren hinsichtlich der seinerseits am 27.11.2020 beantragten Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht (Angehöriger von Österreichern) nach wie vor offen ist, basiert ebenfalls auf seinem Fremdenregisterauszug. Auf die erhobene Säumnisbeschwerde wurde wiederum im Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 17.02.2022 Bezug genommen (AS 885). Die Säumnisbeschwerde selbst ist zudem im Gerichtsakt befindlich. Das Sprachzertifikat des Beschwerdeführers liegt ebenfalls im Verwaltungsakt ein (AS 971). Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Sohn im Zeitraum 03.07.2020 bis 10.11.2020 in Italien, in XXXX , aufhältig gewesen war, schilderte die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits derart vor dem BFA (Protokoll vom 22.06.2022, AS 985), zudem liegt ein Fahrschein nach Italien vom 03.07.2020 im Verwaltungsakt ein (AS
  17. Weiters ist eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde XXXX , datiert mit 02.11.2020 im Verwaltungsakt befindlich, welche den Wohnsitz in XXXX hinsichtlich dem Beschwerdeführer und seinen minderjährigen Sohn bestätigt. Darüber hinaus liegt eine Betreuungszeitbestätigung ab dem 04.07.2020 im Verwaltungsakt ein (AS 1005). Schließlich stellt auch die belangte Behörde die Aufenthalte des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid nicht in Abrede. Die Feststellungen zur Teilzeitbeschäftigung, der Unterstützung bei der Kinderbetreuung in Italien und die finanzielle Unterstützung durch die Ehegattin fußen auf den glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Richter (Protokoll vom 07.02.2023, S 5), wobei auch die Ehegattin seinen Aufenthalt mit dem Sohn im Sommer 2020 in Italien bestätigte (Protokoll vom 07.02.2023, S 10). Selbiges schilderten sie auch bereits im Zuge der Befundaufnahme (Protokoll vom 18.01.2023, S 8 und S 9). Übereinstimmend gaben die Eheleute zuletzt schließlich wieder, dass die der Beschwerdeführer nach wie vor in XXXX über eine Mietwohnung verfüge (Protokoll vom 07.02.2023, S 5 und S 12).Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Sohn im Zeitraum 03.07.2020 bis 10.11.2020 in Italien, in römisch 40 , aufhältig gewesen war, schilderte die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits derart vor dem BFA (Protokoll vom 22.06.2022, AS 985), zudem liegt ein Fahrschein nach Italien vom 03.07.2020 im Verwaltungsakt ein (AS
  18. Weiters ist eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde römisch 40 , datiert mit 02.11.2020 im Verwaltungsakt befindlich, welche den Wohnsitz in römisch 40 hinsichtlich dem Beschwerdeführer und seinen minderjährigen Sohn bestätigt. Darüber hinaus liegt eine Betreuungszeitbestätigung ab dem 04.07.2020 im Verwaltungsakt ein (AS 1005). Schließlich stellt auch die belangte Behörde die Aufenthalte des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid nicht in Abrede. Die Feststellungen zur Teilzeitbeschäftigung, der Unterstützung bei der Kinderbetreuung in Italien und die finanzielle Unterstützung durch die Ehegattin fußen auf den glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Richter (Protokoll vom 07.02.2023, S 5), wobei auch die Ehegattin seinen Aufenthalt mit dem Sohn im Sommer 2020 in Italien bestätigte (Protokoll vom 07.02.2023, S 10). Selbiges schilderten sie auch bereits im Zuge der Befundaufnahme (Protokoll vom 18.01.2023, S 8 und S 9). Übereinstimmend gaben die Eheleute zuletzt schließlich wieder, dass die der Beschwerdeführer nach wie vor in römisch 40 über eine Mietwohnung verfüge (Protokoll vom 07.02.2023, S 5 und S 12). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 11.11.2020 durchgehend wieder bei seiner Ehefrau, dem gemeinsamen Sohn sowie den weiteren vier Kindern der Ehegattin wohnhaft ist, ist durch einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu seiner Person belegt. Die Feststellungen zur Unterstützung der Familie bzw. seine Beiträge zum Familiengefüge basieren auf den glaubhaften Schilderungen der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 07.02.2023, S 11), welche auch mit den Darlegungen des Beschwerdeführers in Einklang stehen (Protokoll vom 07.02.2023, S 7). Der Umstand seiner vollversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit vom 19.04.2021 bis 16.09.2022 ist - ebenso wie seine geringfügigen Beschäftigungen sowie auch der Bezug von Arbeitslosengeld - im Sozialversicherungsdatenauszug zu seiner Person belegt. Im Sozialversicherungsdatenauszug zur Ehefrau des Beschwerdeführers ist deren Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld, ihr Bezug von Arbeitslosengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe, ihre geringfügigen Beschäftigungen sowie ihre Vollzeiterwerbstätigkeit seit 06.08.2020 ersichtlich, hinsichtlich welcher auch eine Vielzahl an Gehaltsbelegen in Vorlage gebracht wurde. Sie selbst schilderte im Zuge der mündlichen Verhandlung, noch nie außerhalb von Österreich im Rahmen der EU einmal eine Tätigkeit ausgeübt zu haben und auch ansonsten den Beschwerdeführer lediglich in Italien besucht zu haben (Protokoll vom 07.02.2023, S 9 f), weshalb festzustellen war, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 18.01.2023 erstattete der Sachverständige im Fachgebiet allgemeine Psychologie und Kinderpsychologie Mag. Dr. XXXX ein Gutachten, welches zugleich im Anschluss erörtert wurde und auf welchem die Feststellungen zu den beiden Eltern als Hauptbezugsperson bzw. dem Vater als emotional wichtigste Bezugsperson beruhen (Protokoll vom 18.01.2023, S 11). Weder der Beschwerdeführer noch dessen Rechtsvertreter ist diesen Erwägungen substantiiert entgegengetreten und sind in diesem Zusammenhang auch keinerlei substantiierte Hinweise hervorgekommen, dass das Gutachten unschlüssig oder unvollständig wäre. Der Sachverständige erläuterte dabei in seinem Gutachten in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise die emotional tiefgreifende Beziehung des Minderjährigen zum Beschwerdeführer und schilderte auch die deutlich akute Belastungsreaktion im Falle einer Ausweisung des Beschwerdeführers sowie das negative Auswirken auf die die kindliche Entwicklung und das Kindeswohl (Protokoll vom 18.01.2023, S 12). Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 18.01.2023 erstattete der Sachverständige im Fachgebiet allgemeine Psychologie und Kinderpsychologie Mag. Dr. römisch 40 ein Gutachten, welches zugleich im Anschluss erörtert wurde und auf welchem die Feststellungen zu den beiden Eltern als Hauptbezugsperson bzw. dem Vater als emotional wichtigste Bezugsperson beruhen (Protokoll vom 18.01.2023, S 11). Weder der Beschwerdeführer noch dessen Rechtsvertreter ist diesen Erwägungen substantiiert entgegengetreten und sind in diesem Zusammenhang auch keinerlei substantiierte Hinweise hervorgekommen, dass das Gutachten unschlüssig oder unvollständig wäre. Der Sachverständige erläuterte dabei in seinem Gutachten in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise die emotional tiefgreifende Beziehung des Minderjährigen zum Beschwerdeführer und schilderte auch die deutlich akute Belastungsreaktion im Falle einer Ausweisung des Beschwerdeführers sowie das negative Auswirken auf die die kindliche Entwicklung und das Kindeswohl (Protokoll vom 18.01.2023, S 12). Aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers gehen dessen Verurteilungen hervor. Die Strafurteile, auf welchen die weiteren Feststellungen zu den Verurteilungen samt Milderungs- und Erschwernisgründe beruhen, liegen im Verwaltungsakt ein.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde Rechtslage Gemäß § 66 Abs 1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Im angefochtenen Bescheid bezieht sich die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 66 Abs 1 FPG. Im angefochtenen Bescheid bezieht sich die belangte Behörde auf die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz eins, FPG. Entsprechend dem Gesetzeswortlaut der zuvor zitierten Bestimmung richtet sich diese ausschließlich an EWR-Bürger, Schweizer Bürger (wobei eine EWR- bzw. Schweizer Bürgerschaft in Anbetracht der nigerianischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ausscheidet) und begünstigte Drittstaatsangehörige. Nach den Begriffsbestimmungen in § 2 Abs 4 Z 11 FPG sind als begünstigte Drittstaatsangehörige zu verstehen: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  20. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Nach den Begriffsbestimmungen in Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG sind als begünstigte Drittstaatsangehörige zu verstehen: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Keine begünstigten Drittstaatsangehörigen sind Angehörige einer ständig in Österreich wohnhaften oder einer aus einem Nicht-EWR-Staat rückwandernden Österreicherin, wie eben die Ehegattin des Beschwerdeführers, die ihr Freizügigkeitsrecht selbst bis dato nicht in Anspruch genommen hat (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0164), wobei die belangte Behörde auch selbst durchwegs im angefochtenen Bescheid argumentiert, warum der Beschwerdeführer gerade nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen ist (vgl. Bescheid S 17, S 18, S 21). An diese rechtliche Position knüpft aber die Ausweisung nach § 66 FPG an. Das Bundesamt hätte entsprechend ihrer eigenen Argumentationslinie zu prüfen gehabt, ob eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen werden kann.Keine begünstigten Drittstaatsangehörigen sind Angehörige einer ständig in Österreich wohnhaften oder einer aus einem Nicht-EWR-Staat rückwandernden Österreicherin, wie eben die Ehegattin des Beschwerdeführers, die ihr Freizügigkeitsrecht selbst bis dato nicht in Anspruch genommen hat vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0164), wobei die belangte Behörde auch selbst durchwegs im angefochtenen Bescheid argumentiert, warum der Beschwerdeführer gerade nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen ist vergleiche Bescheid S 17, S 18, S 21). An diese rechtliche Position knüpft aber die Ausweisung nach Paragraph 66, FPG an. Das Bundesamt hätte entsprechend ihrer eigenen Argumentationslinie zu prüfen gehabt, ob eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen werden kann. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – mag die Beschwerde auch anders begründet worden sein – war sohin jedenfalls zu beheben. Im Ergebnis ist damit die Befassung mit den Beschwerdeargumenten in Zusammenhang mit dem minderjährigen Sohn nicht (weiter) entscheidungsrelevant (wobei in Hinblick auf die Entscheidung EuGH 19.10.2004, C-200/02, XXXX , ohnedies festzuhalten gilt, dass der Beschwerdeführer, welcher aktuell erneut Arbeitslosengeld bezieht, gerade über keine ausreichenden Mittel verfügt, um die öffentlichen Finanzen nicht zu belasten und die zitierte EuGH-Judikatur somit nicht vergleichbar und damit anwendbar ist). Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – mag die Beschwerde auch anders begründet worden sein – war sohin jedenfalls zu beheben. Im Ergebnis ist damit die Befassung mit den Beschwerdeargumenten in Zusammenhang mit dem minderjährigen Sohn nicht (weiter) entscheidungsrelevant (wobei in Hinblick auf die Entscheidung EuGH 19.10.2004, C-200/02, römisch 40 , ohnedies festzuhalten gilt, dass der Beschwerdeführer, welcher aktuell erneut Arbeitslosengeld bezieht, gerade über keine ausreichenden Mittel verfügt, um die öffentlichen Finanzen nicht zu belasten und die zitierte EuGH-Judikatur somit nicht vergleichbar und damit anwendbar ist). Dem Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist aufgrund der Behebung des Spruchpunktes I. die Grundlage entzogen. Deshalb war der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben.Dem Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist aufgrund der Behebung des Spruchpunktes römisch eins. die Grundlage entzogen. Deshalb war der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung betrifft einen Einzelfall und basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I413.2148785.3.00

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