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{'item': 'I423 2265123-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 4c§ 4§ 54§ 46a§ 1§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§§ 50§§ 8§ 61§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2023 GeschäftszahlI423 2265123-1 SpruchI423 2265120-1/5EI423 2265123-1/5EBESCHLUSS, I423 2265120-1/5E, I423 2265123-1/5E, BESCHLUSS

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice römisch 40 zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 07.09.2022 wurde für XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer), einen am 10.04.1991 geborenen Staatsangehörigen der Türkei, ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung als XXXX durch dessen Arbeitgeber, XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer), gestellt.
  2. Am 07.09.2022 wurde für römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer), einen am 10.04.1991 geborenen Staatsangehörigen der Türkei, ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung als römisch 40 durch dessen Arbeitgeber, römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer), gestellt.
  3. Mit Parteiengehör vom 08.09.2022 wurde den Beschwerdeführern seitens der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder AMS bezeichnet) eine Information in Zusammenhang mit den verneinten Fragen nach dem Einverständnis zur Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens und dem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb zur Kenntnis gebracht. Die belangte Behörde forderte ebenfalls am 08.09.2022 die Beschwerdeführer auf, noch weitere Unterlagen zu legen bzw. Informationen mitzuteilen. Die Beschwerdeführer antworteten am 09.09.2022 darauf, dass sie mit der Vermittlung von Ersatzarbeitskräften einverstanden sind und dem Erstbeschwerdeführer ein eigener Arbeitsplatz im Betrieb des Zweitbeschwerdeführers zukommt.
  4. Mit Parteiengehör vom 08.09.2022 wurde den Beschwerdeführern seitens der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder AMS bezeichnet) eine Information in Zusammenhang mit den verneinten Fragen nach dem Einverständnis zur Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens und dem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb zur Kenntnis gebracht. Die belangte Behörde forderte ebenfalls am 08.09.2022 die Beschwerdeführer auf, noch weitere Unterlagen zu legen bzw. Informationen mitzuteilen. Die Beschwerdeführer antworteten am 09.09.2022 darauf, dass sie mit der Vermittlung von Ersatzarbeitskräften einverstanden sind und dem Erstbeschwerdeführer ein eigener Arbeitsplatz im Betrieb des Zweitbeschwerdeführers zukommt.
  5. Mit Parteiengehör vom 06.10.2022 wurde den Beschwerdeführern die Bestimmung des § 3 Abs. 1 und 2 AuslBG iVm § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG zur Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen, dass Beschäftigungsbewilligungen an Asylwerber bzw. Geduldete vergeben würden, wobei es sich bei dem Erstbeschwerdeführer nicht um einen Konventionsflüchtling oder subsidiär Schutzberechtigten handle. Mit Stellungnahme vom 21.10.2022 wurde seitens der Beschwerdeführer ausgeführt, dass es sich beim Erstbeschwerdeführer um einen Geduldeten handelt, welcher zuvor noch einen Rechtsstatus hatte, und er somit weiterhin unbeschränkt Zugang zum Arbeitsmarkt hätte. Darüber hinaus erfülle der Erstbeschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger auch die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Befreiungsscheines

§ 4cAusl

BG.3. Mit Parteiengehör vom 06.10.2022 wurde den Beschwerdeführern die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins und 2 AuslBG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zur Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen, dass Beschäftigungsbewilligungen an Asylwerber bzw. Geduldete vergeben würden, wobei es sich bei dem Erstbeschwerdeführer nicht um einen Konventionsflüchtling oder subsidiär Schutzberechtigten handle. Mit Stellungnahme vom 21.10.2022 wurde seitens der Beschwerdeführer ausgeführt, dass es sich beim Erstbeschwerdeführer um einen Geduldeten handelt, welcher zuvor noch einen Rechtsstatus hatte, und er somit weiterhin unbeschränkt Zugang zum Arbeitsmarkt hätte. Darüber hinaus erfülle der Erstbeschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger auch die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Befreiungsscheines

Paragraph 4 c, AuslBG. 4. Mit angefochtenem Bescheid vom 24.10.2022, ABB-Nr. XXXX , wies das AMS den Antrag der Beschwerdeführer

§ 4Abs. 1 Z 1 Ausl

BG ab. In der Begründung wurde darauf abgestellt, dass

§ 4Abs. 1 Z 1 Ausl

BG eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem FPG verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

§ 54Abs. 1 Z 2 oder 3 Asyl

G 2005 oder

§ 46a

FPG geduldet ist und zuletzt

§ 1Abs.

2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war. Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen liegen diese Voraussetzungen beim Erstbeschwerdeführer nicht vor.4. Mit angefochtenem Bescheid vom 24.10.2022, ABB-Nr. römisch 40 , wies das AMS den Antrag der Beschwerdeführer

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ab. In der Begründung wurde darauf abgestellt, dass

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem FPG verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 oder

Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war. Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen liegen diese Voraussetzungen beim Erstbeschwerdeführer nicht vor.

  1. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 21.11.2022 Beschwerde, mit denen der Bescheid im vollen Umfang angefochten wurde. Mit 04.01.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen Beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um einen türkischen Staatsbürger, der mehrere Asylanträge und Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat. Mit der letzten Abweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erhielt der Erstbeschwerdeführer die Duldung

§ 46aFPG, gültig von 20.06.2022 bis 19.06.2023.

Der Zweitbeschwerdeführer verfügt über die Gewerbeberechtigung „ XXXX “. Beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um einen türkischen Staatsbürger, der mehrere Asylanträge und Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat. Mit der letzten Abweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erhielt der Erstbeschwerdeführer die Duldung

Paragraph 46 a, FPG, gültig von 20.06.2022 bis 19.06.2023. Der Zweitbeschwerdeführer verfügt über die Gewerbeberechtigung „ römisch 40 “. Am 20.09.2021 stellten die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für Arbeitskräfte

§ 4Ausl

BG betreffend den türkischen Staatsangehörigen XXXX . Als berufliche Tätigkeit wurde XXXX angegeben, spezielle Kenntnisse als nicht erforderlich vermerkt und die Vermittlung von Ersatzarbeitskräften abgelehnt. Mit Schreiben vom 09.09.2022 erklärten die Beschwerdeführer jedoch, dass sie mit der Vermittlung von Ersatzarbeitskräften einverstanden sind und dem Erstbeschwerdeführer ein eigener Arbeitsplatz im Betrieb des Zweitbeschwerdeführers zukommt. Am 20.09.2021 stellten die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für Arbeitskräfte

Paragraph 4, AuslBG betreffend den türkischen Staatsangehörigen römisch 40 . Als berufliche Tätigkeit wurde römisch 40 angegeben, spezielle Kenntnisse als nicht erforderlich vermerkt und die Vermittlung von Ersatzarbeitskräften abgelehnt. Mit Schreiben vom 09.09.2022 erklärten die Beschwerdeführer jedoch, dass sie mit der Vermittlung von Ersatzarbeitskräften einverstanden sind und dem Erstbeschwerdeführer ein eigener Arbeitsplatz im Betrieb des Zweitbeschwerdeführers zukommt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2022, ABB-Nr: XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 07.09.2022 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX für die berufliche Tätigkeit als XXXX

§ 4Abs. 1 Z 1 Ausl

BG abgewiesen. Die Bescheidbegründung erschöpfte sich dahingehend, dass eine Beschäftigungsbewilligung nur dann erteilt werden dürfe, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem FPG verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

§ 54Abs. 1 Z 2 oder 3 Asyl

G 2005 oder

§ 46a

FPG geduldet ist und zuletzt

§ 1Abs.

2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2022, ABB-Nr: römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 07.09.2022 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für römisch 40 für die berufliche Tätigkeit als römisch 40

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG abgewiesen. Die Bescheidbegründung erschöpfte sich dahingehend, dass eine Beschäftigungsbewilligung nur dann erteilt werden dürfe, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem FPG verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 oder

Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war. Ob der Erstbeschwerdeführer die Voraussetzungen des § 4c AuslBG als türkischer Staatsangehöriger erfüllt, wurde nicht geprüft, dazu keine Feststellungen getroffen und finden sich im angefochtenen Bescheid keine rechtlichen Ausführungen dazu. Das AMS ist seiner gesetzlich normierten Ermittlungspflicht dahingehend nicht nachgekommen und blieb die Sachverhaltsfeststellung unvollständig.Ob der Erstbeschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 4 c, AuslBG als türkischer Staatsangehöriger erfüllt, wurde nicht geprüft, dazu keine Feststellungen getroffen und finden sich im angefochtenen Bescheid keine rechtlichen Ausführungen dazu. Das AMS ist seiner gesetzlich normierten Ermittlungspflicht dahingehend nicht nachgekommen und blieb die Sachverhaltsfeststellung unvollständig. 2. Beweiswürdigung Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des angefochtenen Bescheides vom 24.10.2022, den dagegen eingebrachten Beschwerden vom 21.11.2022 sowie die darüber hinaus eingebrachten Stellungnahmen der Beschwerdeführer. Die Staatsangehörigkeit des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Kopien der Duldungskarten und dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der dargestellte Verlauf des Asylverfahrens betreffend den Erstbeschwerdeführer ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, welcher mit den Akten des BFA, insbesondere mit den Entscheidungen des BFA, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts, übereinstimmt. Dass der Erstbeschwerdeführer seit 20.06.2022 mit Entscheidung des BVwG im Bundesgebiet

§ 46a

FPG bis 19.06.2023 geduldet ist, wurde von der belangten Behörde nicht entsprechend gewürdigt. Die Ausstellung der Duldungskarte wurde vom Beschwerdeführer durch Vorlage von Kopien belegt.Dass der Erstbeschwerdeführer seit 20.06.2022 mit Entscheidung des BVwG im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, FPG bis 19.06.2023 geduldet ist, wurde von der belangten Behörde nicht entsprechend gewürdigt. Die Ausstellung der Duldungskarte wurde vom Beschwerdeführer durch Vorlage von Kopien belegt. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern samt Unternehmensgegenstand des Zweitbeschwerdeführers basieren auf einem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug, Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem, Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem AJ-Web und dem Strafregister. Die Gewerbeberechtigung geht hinsichtlich dem reglementierten Gewerbe „ XXXX “ auch aus einem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria, Stand 05.01.2023, hervor. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern samt Unternehmensgegenstand des Zweitbeschwerdeführers basieren auf einem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug, Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem, Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem AJ-Web und dem Strafregister. Die Gewerbeberechtigung geht hinsichtlich dem reglementierten Gewerbe „ römisch 40 “ auch aus einem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria, Stand 05.01.2023, hervor. Dass es sich bei dem Erstbeschwerdeführer um einen türkischen Staatsbürger handelt, der bereits seit fast 10 Jahren am österreichischen Arbeitsmarkt tätig ist, ist aus dem Auszug aus dem AJ-Web ersichtlich und hätte die belangte Behörde schon aufgrund dieser Tatsachen prüfen müssen, ob der Erstbeschwerdeführer die Voraussetzungen des § 4c AuslBG zur Erlangung eines Befreiungsscheines aufgrund des Assoziierungsabkommens mit der Türkei erfüllt. Dass es sich bei dem Erstbeschwerdeführer um einen türkischen Staatsbürger handelt, der bereits seit fast 10 Jahren am österreichischen Arbeitsmarkt tätig ist, ist aus dem Auszug aus dem AJ-Web ersichtlich und hätte die belangte Behörde schon aufgrund dieser Tatsachen prüfen müssen, ob der Erstbeschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 4 c, AuslBG zur Erlangung eines Befreiungsscheines aufgrund des Assoziierungsabkommens mit der Türkei erfüllt. 3. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20g AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 20 g, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF, bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zur Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides: 3.1. Rechtslage: „Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1.

(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.Paragraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet.
(2)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf
  1. a)Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (§ 3 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkannt wurde;
  2. a)Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG 2005) zuerkannt wurde; …“ „§ 3. Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern
(1)Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
(1)Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
(2)Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
(2)Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. …“ „Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und 1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

§ 54Abs. 1 Z 2 oder 3 Asyl

G 2005 verfügt oder

§ 46a

FPG geduldet ist und zuletzt

§ 1Abs.

2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder

Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

  1. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
  2. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate, …“ Türkische Staatsangehörige § 4c.

(1)Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1/1980 erfüllen.Paragraph 4 c,
(1)Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, erster und zweiter Unterabsatz oder nach Artikel 7, erster Unterabsatz oder nach Artikel 7, letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1 aus 1980, erfüllen.
(2)Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 erfüllen. Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.
(2)Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz oder nach Artikel 7, zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1 aus 1980, erfüllen. Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.
(3)Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren

Abs. 1 und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1/1980 entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“

(3)Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren

Absatz eins und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1 aus 1980, entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“ § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise wie folgt: „Duldung § 46a.

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. …

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“ 3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall

§ 4Abs. 1 Z 1 Ausl

BG ist einem Arbeitgeber auf Antrag (u.a.) dann eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer

§ 46a

FPG geduldet ist und zuletzt

§ 1Abs.

2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag (u.a.) dann eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer

Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war.

§ 1Abs. 2 lit. a Ausl

BG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkannt wurde.

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG 2005) zuerkannt wurde. Demnach vermittelt eine Duldung

§ 46a

FPG einer Person kein Recht, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufzunehmen, wenn es an der in § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG weiters genannten Voraussetzung fehlt, dass die Person „zuletzt“

§ 1Abs. 2 lit. a Ausl

BG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war, also den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innehatte. Der Verwaltungsgerichtshof führte unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (Ausschussbericht 388 BlgNR 24. GP) weiters aus, dass mit diesem Tatbestand offenkundig Fälle erfasst werden sollten, in denen die Stellung als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung

§ 46a

FPG übergeht, nicht aber auch Fälle, in denen irgendwann in der Vergangenheit ein solcher asylrechtlicher Status vorlag (siehe dazu insbesondere VwGH 23.02.2021, Ra 2020/08/0183; weiters auch 19.12.2012, 2011/08/0369).Demnach vermittelt eine Duldung

Paragraph 46 a, FPG einer Person kein Recht, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufzunehmen, wenn es an der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG weiters genannten Voraussetzung fehlt, dass die Person „zuletzt“

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war, also den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innehatte. Der Verwaltungsgerichtshof führte unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (Ausschussbericht 388 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode weiters aus, dass mit diesem Tatbestand offenkundig Fälle erfasst werden sollten, in denen die Stellung als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung

Paragraph 46 a, FPG übergeht, nicht aber auch Fälle, in denen irgendwann in der Vergangenheit ein solcher asylrechtlicher Status vorlag (siehe dazu insbesondere VwGH 23.02.2021, Ra 2020/08/0183; weiters auch 19.12.2012, 2011/08/0369). Der Erstbeschwerdeführer ist zwar aufgrund der Entscheidung des BVwG vom 20.06.2022 im Hoheitsgebiet geduldet, jedoch besaß er zu keinem Zeitpunkt den Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger ist, hätte die belangte Behörde eine Prüfung dahingehend vornehmen müssen, ob der Erstbeschwerdeführer die Voraussetzungen des § 4c AuslBG erfüllt und so von der Erteilung eines Befreiungsscheines aufgrund des Assoziierungsabkommens mit der Türkei profitiert und somit keiner Beschäftigungsbewilligung bedurfte. Dies hat die belangte Behörde gänzlich verabsäumt.Im Hinblick auf den Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger ist, hätte die belangte Behörde eine Prüfung dahingehend vornehmen müssen, ob der Erstbeschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 4 c, AuslBG erfüllt und so von der Erteilung eines Befreiungsscheines aufgrund des Assoziierungsabkommens mit der Türkei profitiert und somit keiner Beschäftigungsbewilligung bedurfte. Dies hat die belangte Behörde gänzlich verabsäumt. 3.2.1.

§ 28Abs.

1 hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht entsprechend § 28 Abs. 2 dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht entsprechend Paragraph 28, Absatz 2, dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.06.2018, Ra 2017/09/0031, insbesondere Rz 13 und 14 mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: „13 Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 24.3.2015, Ra 2014/09/0043, 14.12.2015, Ra 2015/09/0057, und 20.2.2018, Ra 2017/20/0498, jeweils mwN).„13 Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 24.3.2015, Ra 2014/09/0043, 14.12.2015, Ra 2015/09/0057, und 20.2.2018, Ra 2017/20/0498, jeweils mwN). 14 Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. etwa das zit. Erkenntnis Ra 2017/20/0498, mwN).“14 Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung vergleiche etwa das zit. Erkenntnis Ra 2017/20/0498, mwN).“ Nach vorzitierter Judikatur wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Nach vorzitierter Judikatur wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als mangelhaft, da die belangte Behörde tatsächlich überhaupt keine Ermittlungen zur möglichen Befreiung nach § 4c AuslBG als türkischer Staatsangehöriger unternommen hat. Vielmehr hat sie die Abweisung auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG gestützt und dabei zudem übersehen, dass der Erstbeschwerdeführer geduldet ist. Erst in der Beschwerdevorlage wurde auf die Judikatur des VwGH vom 23.02.2021, Ra 2020/08/0183, hingewiesen. Von der türkischen Staatsangehörigkeit des Erstbeschwerdeführers ging auch das AMS aus, Ermittlungen, Feststellungen und rechtliche Ausführungen zu einer möglichen Befreiung nach § 4c AuslBG finden sich weder im Bescheid noch sonst im Verwaltungsakt. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als mangelhaft, da die belangte Behörde tatsächlich überhaupt keine Ermittlungen zur möglichen Befreiung nach Paragraph 4 c, AuslBG als türkischer Staatsangehöriger unternommen hat. Vielmehr hat sie die Abweisung auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG gestützt und dabei zudem übersehen, dass der Erstbeschwerdeführer geduldet ist. Erst in der Beschwerdevorlage wurde auf die Judikatur des VwGH vom 23.02.2021, Ra 2020/08/0183, hingewiesen. Von der türkischen Staatsangehörigkeit des Erstbeschwerdeführers ging auch das AMS aus, Ermittlungen, Feststellungen und rechtliche Ausführungen zu einer möglichen Befreiung nach Paragraph 4 c, AuslBG finden sich weder im Bescheid noch sonst im Verwaltungsakt. Eine Nachholung des diesbezüglich durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist aufgrund des Mehrparteienverfahrens ebenfalls nicht ersichtlich.Eine Nachholung des diesbezüglich durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist aufgrund des Mehrparteienverfahrens ebenfalls nicht ersichtlich. Die belangte Behörde wird daher alle zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und allenfalls - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung sie in klarer und übersichtlicher Weise darlegt, auf Grund welchen Sachverhalts sie zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gekommen ist. Nur auf diese Weise wird auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglicht (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die belangte Behörde wird daher alle zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und allenfalls - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung sie in klarer und übersichtlicher Weise darlegt, auf Grund welchen Sachverhalts sie zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gekommen ist. Nur auf diese Weise wird auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglicht vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Damit sind die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit - unter Bindung an die hier vorgenommene rechtliche Beurteilung – zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Damit sind die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit - unter Bindung an die hier vorgenommene rechtliche Beurteilung – zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG Abstand genommen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den genauen Voraussetzungen dafür ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den genauen Voraussetzungen dafür ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I423.2265123.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.