GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice römisch 40 zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
BG.3. Mit Parteiengehör vom 06.10.2022 wurde den Beschwerdeführern die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins und 2 AuslBG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zur Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen, dass Beschäftigungsbewilligungen an Asylwerber bzw. Geduldete vergeben würden, wobei es sich bei dem Erstbeschwerdeführer nicht um einen Konventionsflüchtling oder subsidiär Schutzberechtigten handle. Mit Stellungnahme vom 21.10.2022 wurde seitens der Beschwerdeführer ausgeführt, dass es sich beim Erstbeschwerdeführer um einen Geduldeten handelt, welcher zuvor noch einen Rechtsstatus hatte, und er somit weiterhin unbeschränkt Zugang zum Arbeitsmarkt hätte. Darüber hinaus erfülle der Erstbeschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger auch die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Befreiungsscheines
Paragraph 4 c, AuslBG. 4. Mit angefochtenem Bescheid vom 24.10.2022, ABB-Nr. XXXX , wies das AMS den Antrag der Beschwerdeführer
BG ab. In der Begründung wurde darauf abgestellt, dass
BG eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem FPG verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht
G 2005 oder
FPG geduldet ist und zuletzt
2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war. Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen liegen diese Voraussetzungen beim Erstbeschwerdeführer nicht vor.4. Mit angefochtenem Bescheid vom 24.10.2022, ABB-Nr. römisch 40 , wies das AMS den Antrag der Beschwerdeführer
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ab. In der Begründung wurde darauf abgestellt, dass
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem FPG verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 oder
Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt
Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war. Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen liegen diese Voraussetzungen beim Erstbeschwerdeführer nicht vor.
Der Zweitbeschwerdeführer verfügt über die Gewerbeberechtigung „ XXXX “. Beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um einen türkischen Staatsbürger, der mehrere Asylanträge und Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat. Mit der letzten Abweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erhielt der Erstbeschwerdeführer die Duldung
Paragraph 46 a, FPG, gültig von 20.06.2022 bis 19.06.2023. Der Zweitbeschwerdeführer verfügt über die Gewerbeberechtigung „ römisch 40 “. Am 20.09.2021 stellten die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für Arbeitskräfte
BG betreffend den türkischen Staatsangehörigen XXXX . Als berufliche Tätigkeit wurde XXXX angegeben, spezielle Kenntnisse als nicht erforderlich vermerkt und die Vermittlung von Ersatzarbeitskräften abgelehnt. Mit Schreiben vom 09.09.2022 erklärten die Beschwerdeführer jedoch, dass sie mit der Vermittlung von Ersatzarbeitskräften einverstanden sind und dem Erstbeschwerdeführer ein eigener Arbeitsplatz im Betrieb des Zweitbeschwerdeführers zukommt. Am 20.09.2021 stellten die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für Arbeitskräfte
Paragraph 4, AuslBG betreffend den türkischen Staatsangehörigen römisch 40 . Als berufliche Tätigkeit wurde römisch 40 angegeben, spezielle Kenntnisse als nicht erforderlich vermerkt und die Vermittlung von Ersatzarbeitskräften abgelehnt. Mit Schreiben vom 09.09.2022 erklärten die Beschwerdeführer jedoch, dass sie mit der Vermittlung von Ersatzarbeitskräften einverstanden sind und dem Erstbeschwerdeführer ein eigener Arbeitsplatz im Betrieb des Zweitbeschwerdeführers zukommt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2022, ABB-Nr: XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 07.09.2022 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX für die berufliche Tätigkeit als XXXX
BG abgewiesen. Die Bescheidbegründung erschöpfte sich dahingehend, dass eine Beschäftigungsbewilligung nur dann erteilt werden dürfe, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem FPG verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht
G 2005 oder
FPG geduldet ist und zuletzt
2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2022, ABB-Nr: römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 07.09.2022 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für römisch 40 für die berufliche Tätigkeit als römisch 40
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG abgewiesen. Die Bescheidbegründung erschöpfte sich dahingehend, dass eine Beschäftigungsbewilligung nur dann erteilt werden dürfe, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem FPG verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 oder
Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt
Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war. Ob der Erstbeschwerdeführer die Voraussetzungen des § 4c AuslBG als türkischer Staatsangehöriger erfüllt, wurde nicht geprüft, dazu keine Feststellungen getroffen und finden sich im angefochtenen Bescheid keine rechtlichen Ausführungen dazu. Das AMS ist seiner gesetzlich normierten Ermittlungspflicht dahingehend nicht nachgekommen und blieb die Sachverhaltsfeststellung unvollständig.Ob der Erstbeschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 4 c, AuslBG als türkischer Staatsangehöriger erfüllt, wurde nicht geprüft, dazu keine Feststellungen getroffen und finden sich im angefochtenen Bescheid keine rechtlichen Ausführungen dazu. Das AMS ist seiner gesetzlich normierten Ermittlungspflicht dahingehend nicht nachgekommen und blieb die Sachverhaltsfeststellung unvollständig. 2. Beweiswürdigung Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des angefochtenen Bescheides vom 24.10.2022, den dagegen eingebrachten Beschwerden vom 21.11.2022 sowie die darüber hinaus eingebrachten Stellungnahmen der Beschwerdeführer. Die Staatsangehörigkeit des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Kopien der Duldungskarten und dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der dargestellte Verlauf des Asylverfahrens betreffend den Erstbeschwerdeführer ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, welcher mit den Akten des BFA, insbesondere mit den Entscheidungen des BFA, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts, übereinstimmt. Dass der Erstbeschwerdeführer seit 20.06.2022 mit Entscheidung des BVwG im Bundesgebiet
FPG bis 19.06.2023 geduldet ist, wurde von der belangten Behörde nicht entsprechend gewürdigt. Die Ausstellung der Duldungskarte wurde vom Beschwerdeführer durch Vorlage von Kopien belegt.Dass der Erstbeschwerdeführer seit 20.06.2022 mit Entscheidung des BVwG im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, FPG bis 19.06.2023 geduldet ist, wurde von der belangten Behörde nicht entsprechend gewürdigt. Die Ausstellung der Duldungskarte wurde vom Beschwerdeführer durch Vorlage von Kopien belegt. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern samt Unternehmensgegenstand des Zweitbeschwerdeführers basieren auf einem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug, Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem, Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem AJ-Web und dem Strafregister. Die Gewerbeberechtigung geht hinsichtlich dem reglementierten Gewerbe „ XXXX “ auch aus einem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria, Stand 05.01.2023, hervor. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern samt Unternehmensgegenstand des Zweitbeschwerdeführers basieren auf einem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug, Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem, Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem AJ-Web und dem Strafregister. Die Gewerbeberechtigung geht hinsichtlich dem reglementierten Gewerbe „ römisch 40 “ auch aus einem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria, Stand 05.01.2023, hervor. Dass es sich bei dem Erstbeschwerdeführer um einen türkischen Staatsbürger handelt, der bereits seit fast 10 Jahren am österreichischen Arbeitsmarkt tätig ist, ist aus dem Auszug aus dem AJ-Web ersichtlich und hätte die belangte Behörde schon aufgrund dieser Tatsachen prüfen müssen, ob der Erstbeschwerdeführer die Voraussetzungen des § 4c AuslBG zur Erlangung eines Befreiungsscheines aufgrund des Assoziierungsabkommens mit der Türkei erfüllt. Dass es sich bei dem Erstbeschwerdeführer um einen türkischen Staatsbürger handelt, der bereits seit fast 10 Jahren am österreichischen Arbeitsmarkt tätig ist, ist aus dem Auszug aus dem AJ-Web ersichtlich und hätte die belangte Behörde schon aufgrund dieser Tatsachen prüfen müssen, ob der Erstbeschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 4 c, AuslBG zur Erlangung eines Befreiungsscheines aufgrund des Assoziierungsabkommens mit der Türkei erfüllt. 3. Rechtliche Beurteilung
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20g AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 20 g, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF, bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zur Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides: 3.1. Rechtslage: „Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1.
den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht
G 2005 verfügt oder
FPG geduldet ist und zuletzt
2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht
den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder
Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt
Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
Abs. 1 und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1/1980 entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“
Absatz eins und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1 aus 1980, entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“ § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise wie folgt: „Duldung § 46a.
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. …
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
BG ist einem Arbeitgeber auf Antrag (u.a.) dann eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer
FPG geduldet ist und zuletzt
2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag (u.a.) dann eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer
Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt
Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war.
BG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkannt wurde.
Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG 2005) zuerkannt wurde. Demnach vermittelt eine Duldung
FPG einer Person kein Recht, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufzunehmen, wenn es an der in § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG weiters genannten Voraussetzung fehlt, dass die Person „zuletzt“
BG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war, also den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innehatte. Der Verwaltungsgerichtshof führte unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (Ausschussbericht 388 BlgNR 24. GP) weiters aus, dass mit diesem Tatbestand offenkundig Fälle erfasst werden sollten, in denen die Stellung als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung
FPG übergeht, nicht aber auch Fälle, in denen irgendwann in der Vergangenheit ein solcher asylrechtlicher Status vorlag (siehe dazu insbesondere VwGH 23.02.2021, Ra 2020/08/0183; weiters auch 19.12.2012, 2011/08/0369).Demnach vermittelt eine Duldung
Paragraph 46 a, FPG einer Person kein Recht, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufzunehmen, wenn es an der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG weiters genannten Voraussetzung fehlt, dass die Person „zuletzt“
Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war, also den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innehatte. Der Verwaltungsgerichtshof führte unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (Ausschussbericht 388 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode weiters aus, dass mit diesem Tatbestand offenkundig Fälle erfasst werden sollten, in denen die Stellung als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung
Paragraph 46 a, FPG übergeht, nicht aber auch Fälle, in denen irgendwann in der Vergangenheit ein solcher asylrechtlicher Status vorlag (siehe dazu insbesondere VwGH 23.02.2021, Ra 2020/08/0183; weiters auch 19.12.2012, 2011/08/0369). Der Erstbeschwerdeführer ist zwar aufgrund der Entscheidung des BVwG vom 20.06.2022 im Hoheitsgebiet geduldet, jedoch besaß er zu keinem Zeitpunkt den Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger ist, hätte die belangte Behörde eine Prüfung dahingehend vornehmen müssen, ob der Erstbeschwerdeführer die Voraussetzungen des § 4c AuslBG erfüllt und so von der Erteilung eines Befreiungsscheines aufgrund des Assoziierungsabkommens mit der Türkei profitiert und somit keiner Beschäftigungsbewilligung bedurfte. Dies hat die belangte Behörde gänzlich verabsäumt.Im Hinblick auf den Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger ist, hätte die belangte Behörde eine Prüfung dahingehend vornehmen müssen, ob der Erstbeschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 4 c, AuslBG erfüllt und so von der Erteilung eines Befreiungsscheines aufgrund des Assoziierungsabkommens mit der Türkei profitiert und somit keiner Beschäftigungsbewilligung bedurfte. Dies hat die belangte Behörde gänzlich verabsäumt. 3.2.1.
1 hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht entsprechend § 28 Abs. 2 dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht entsprechend Paragraph 28, Absatz 2, dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.06.2018, Ra 2017/09/0031, insbesondere Rz 13 und 14 mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: „13 Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 24.3.2015, Ra 2014/09/0043, 14.12.2015, Ra 2015/09/0057, und 20.2.2018, Ra 2017/20/0498, jeweils mwN).„13 Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 24.3.2015, Ra 2014/09/0043, 14.12.2015, Ra 2015/09/0057, und 20.2.2018, Ra 2017/20/0498, jeweils mwN). 14 Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. etwa das zit. Erkenntnis Ra 2017/20/0498, mwN).“14 Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung vergleiche etwa das zit. Erkenntnis Ra 2017/20/0498, mwN).“ Nach vorzitierter Judikatur wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Nach vorzitierter Judikatur wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als mangelhaft, da die belangte Behörde tatsächlich überhaupt keine Ermittlungen zur möglichen Befreiung nach § 4c AuslBG als türkischer Staatsangehöriger unternommen hat. Vielmehr hat sie die Abweisung auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG gestützt und dabei zudem übersehen, dass der Erstbeschwerdeführer geduldet ist. Erst in der Beschwerdevorlage wurde auf die Judikatur des VwGH vom 23.02.2021, Ra 2020/08/0183, hingewiesen. Von der türkischen Staatsangehörigkeit des Erstbeschwerdeführers ging auch das AMS aus, Ermittlungen, Feststellungen und rechtliche Ausführungen zu einer möglichen Befreiung nach § 4c AuslBG finden sich weder im Bescheid noch sonst im Verwaltungsakt. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als mangelhaft, da die belangte Behörde tatsächlich überhaupt keine Ermittlungen zur möglichen Befreiung nach Paragraph 4 c, AuslBG als türkischer Staatsangehöriger unternommen hat. Vielmehr hat sie die Abweisung auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG gestützt und dabei zudem übersehen, dass der Erstbeschwerdeführer geduldet ist. Erst in der Beschwerdevorlage wurde auf die Judikatur des VwGH vom 23.02.2021, Ra 2020/08/0183, hingewiesen. Von der türkischen Staatsangehörigkeit des Erstbeschwerdeführers ging auch das AMS aus, Ermittlungen, Feststellungen und rechtliche Ausführungen zu einer möglichen Befreiung nach Paragraph 4 c, AuslBG finden sich weder im Bescheid noch sonst im Verwaltungsakt. Eine Nachholung des diesbezüglich durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist aufgrund des Mehrparteienverfahrens ebenfalls nicht ersichtlich.Eine Nachholung des diesbezüglich durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist aufgrund des Mehrparteienverfahrens ebenfalls nicht ersichtlich. Die belangte Behörde wird daher alle zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und allenfalls - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung sie in klarer und übersichtlicher Weise darlegt, auf Grund welchen Sachverhalts sie zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gekommen ist. Nur auf diese Weise wird auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglicht (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die belangte Behörde wird daher alle zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und allenfalls - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung sie in klarer und übersichtlicher Weise darlegt, auf Grund welchen Sachverhalts sie zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gekommen ist. Nur auf diese Weise wird auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglicht vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Damit sind die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
GVG zu beheben und die Angelegenheit - unter Bindung an die hier vorgenommene rechtliche Beurteilung – zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Damit sind die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3,
GVG Abstand genommen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den genauen Voraussetzungen dafür ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den genauen Voraussetzungen dafür ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I423.2265123.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.