GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 01.06.2022 sprach das Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden mitunter „belangte Behörde") aus, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden mitunter „bP“)
Vm 11 AlVG für den Zeitraum von 11.05.2022 – 07.06.2022 keine Notstandshilfe erhalte und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend wurde nach Anführung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausgeführt, dass der vorzeitige Austritt der bP bei der Firma XXXX (in der Folge „GmbH“) nicht gerechtfertigt gewesen sei sowie Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.Mit Bescheid vom 01.06.2022 sprach das Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden mitunter „belangte Behörde") aus, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden mitunter „bP“)
Paragraph 38, in Verbindung mit 11 AlVG für den Zeitraum von 11.05.2022 – 07.06.2022 keine Notstandshilfe erhalte und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend wurde nach Anführung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausgeführt, dass der vorzeitige Austritt der bP bei der Firma römisch 40 (in der Folge „GmbH“) nicht gerechtfertigt gewesen sei sowie Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie unter Schlaflosigkeit und Schwindel leide, da sie aufgrund der langen Arbeitszeiten oft erst gegen 2:00 bzw. 3:00 Uhr in der Früh nach Hause käme und schon um 9:00 Uhr ihren Dienst wieder anzutreten habe. Im Falle eines Arbeitsschlusses um 01:00 Uhr in der Früh könne sie den Heimweg nicht mehr mit öffentlichen Verkehrsmittel bestreiten, auch würden die Taxikosten vom Dienstgeber entgegen dessen Zusage bei der Einstellung nicht getragen werden. Mit Bescheid vom 03.08.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das Dienstverhältnis der bP zur GmbH durch unberechtigten vorzeitigen Austritt geendet habe. Es liege keine Verletzung der gesetzlichen Ruhezeiten vor, auch habe die bP trotz Aufforderung keine Befunde zur behaupteten Schlaflosigkeit mit einhergehenden Schwindel vorgelegt. Im Übrigen könne in den Nachtstunden auch das Anruf-Sammel-Taxi (AST) für den Weg von der Arbeit nach Hause benutzt werden. Das Dienstverhältnis sei sohin freiwillig gelöst worden und läge auch ein berücksichtigungswürdiger Fall nicht vor.Mit Bescheid vom 03.08.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das Dienstverhältnis der bP zur GmbH durch unberechtigten vorzeitigen Austritt geendet habe. Es liege keine Verletzung der gesetzlichen Ruhezeiten vor, auch habe die bP trotz Aufforderung keine Befunde zur behaupteten Schlaflosigkeit mit einhergehenden Schwindel vorgelegt. Im Übrigen könne in den Nachtstunden auch das Anruf-Sammel-Taxi (AST) für den Weg von der Arbeit nach Hause benutzt werden. Das Dienstverhältnis sei sohin freiwillig gelöst worden und läge auch ein berücksichtigungswürdiger Fall nicht vor. Am 19.08.2022 beantragte die beschwerdeführende Partei die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.12.2022 und 10.01.2023 wurden die bP und der Küchenchef der GmbH, Herr XXXX (in der Folge Herr D.), einvernommen.Am 19.08.2022 beantragte die beschwerdeführende Partei die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.12.2022 und 10.01.2023 wurden die bP und der Küchenchef der GmbH, Herr römisch 40 (in der Folge Herr D.), einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.
Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
VG 1977 liegt vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt – wenn nicht nach § 11 Abs. 2 leg. cit. Nachsicht zu gewähren ist – zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer (vgl. VwGH vom 22.4.2015, 2012/10/0218).römisch zwei.3.2.1. Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses
Paragraph 11, Absatz eins, AlVG 1977 liegt vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt – wenn nicht nach Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. Nachsicht zu gewähren ist – zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer vergleiche VwGH vom 22.4.2015, 2012/10/0218). Eine freiwillige Auflösung des Dienstverhältnisses durch die bP liegt vor, der Tatbestand des § 11 Abs. 1 AlVG ist sohin als erfüllt anzusehen.Eine freiwillige Auflösung des Dienstverhältnisses durch die bP liegt vor, der Tatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG ist sohin als erfüllt anzusehen. II.3.2.2. Zum Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG:römisch zwei.3.2.2. Zum Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG:
VG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung "ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, wohl aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. (vgl. VwGH vom 22.2.2012, 2009/08/0096, mwN).
Paragraph 11, zweiter Satz AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, fiel die Formulierung "ohne triftigen Grund" in Paragraph 11, erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Paragraph 11, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, wohl aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. vergleiche VwGH vom 22.2.2012, 2009/08/0096, mwN). Die bP begründete die Auflösung des Dienstverhältnisses insbesondere mit dem Vorliegen gesundheitlicher Probleme sowie der langen Dienstzeiten. Ein Lösungsgrund, der einem berechtigten Austrittsgrund gleichzuhalten ist, kann darin genauso wenig erblickt werden, wie einer der einem solchen Grund zumindest nahe kommt; auch erwies sich die Beschäftigung als nicht unzumutbar im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, sind medizinische Gründe, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesprochen hätten, im Zuge des Verfahrens nicht zu Tage getreten. Es fehlt folglich auch jeder jeglicher Anhaltspunkt, dass eine weitere Beschäftigung der bP bei der GmbH aufgrund einer gesundheitlichen Gefährdung unzumutbar gewesen sei.Ein Lösungsgrund, der einem berechtigten Austrittsgrund gleichzuhalten ist, kann darin genauso wenig erblickt werden, wie einer der einem solchen Grund zumindest nahe kommt; auch erwies sich die Beschäftigung als nicht unzumutbar im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, sind medizinische Gründe, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesprochen hätten, im Zuge des Verfahrens nicht zu Tage getreten. Es fehlt folglich auch jeder jeglicher Anhaltspunkt, dass eine weitere Beschäftigung der bP bei der GmbH aufgrund einer gesundheitlichen Gefährdung unzumutbar gewesen sei. Zuzugestehen ist, dass die Ruhezeiten lt. der elektronisch erfassten Arbeitszeit vom 25.4.2022 auf 26.4.2022 und von 27.4.2022 auf 28.4.2022 jeweils um eine halbe Stunde nicht eingehalten wurden. Einerseits kam es jedoch in der Regel zu keiner Ruhezeitverletzung, andererseits hat es die bP verabsäumt, ihren Arbeitgeber (unverzüglich) darauf anzusprechen. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes läge ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 11 AlVG aber nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer trotz vergeblicher Versuche, im Wege seiner Vorgesetzten Abhilfe zu erlangen, weiterhin verhalten wird, gegen gesetzliche Verbote zu verstoßen (vgl. VwGH vom 11.12.2013, 2012/08/0301, RS 2, unter Hinweis auf VwGH vom 22.02.2012, 2009/08/0096). Zuzugestehen ist, dass die Ruhezeiten lt. der elektronisch erfassten Arbeitszeit vom 25.4.2022 auf 26.4.2022 und von 27.4.2022 auf 28.4.2022 jeweils um eine halbe Stunde nicht eingehalten wurden. Einerseits kam es jedoch in der Regel zu keiner Ruhezeitverletzung, andererseits hat es die bP verabsäumt, ihren Arbeitgeber (unverzüglich) darauf anzusprechen. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes läge ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 11, AlVG aber nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer trotz vergeblicher Versuche, im Wege seiner Vorgesetzten Abhilfe zu erlangen, weiterhin verhalten wird, gegen gesetzliche Verbote zu verstoßen vergleiche VwGH vom 11.12.2013, 2012/08/0301, RS 2, unter Hinweis auf VwGH vom 22.02.2012, 2009/08/0096). Ein sonstiger Grund, der einem berechtigten Austrittsgrund gleichzuhalten ist bzw. nahe kommt, oder eine weitere Beschäftigung bei der GmbH aufgrund einer gesundheitlichen Gefährdung unzumutbar gemacht hätte, kam gleichfalls nicht hervor. Im Ergebnis sind folglich Nachsichtgründe im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG im Verfahren nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht keine Nachsicht erteilt und ausgesprochen, dass die bP für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Notstandshilfe erhält.Im Ergebnis sind folglich Nachsichtgründe im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG im Verfahren nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht keine Nachsicht erteilt und ausgesprochen, dass die bP für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Notstandshilfe erhält. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – einheitlichen Rechtsprechung zum Ausschluss vom Leistungsbezug
VG.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – einheitlichen Rechtsprechung zum Ausschluss vom Leistungsbezug
Paragraph 11, AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L501.2258862.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.