Obsah (9)
§ 9§ 55Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2023 GeschäftszahlL507 2227810-1 Spruch, L507 2166569-1/57E L507 2227815-1/31E L507 2227808-1/32E L507 2227809-1/30E L507 2227813-1
§ 9BFA-VG Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sind.
4. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und festgestellt, dass
Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sind.
§ 55Abs. 1 Asyl
G wird XXXX und XXXX jeweils ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 und römisch 40 jeweils ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
§ 55Abs. 1 Asyl
G wird XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX jeweils ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 jeweils ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei und Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft sowie der kurdischen Volksgruppe. Sie Stellten am 23.02.2017 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 12.08.2019 (Zweit- bis Siebentbeschwerdeführer), nachdem sie zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind, Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der mittlerweile volljährigen Drittbeschwerdeführerin und der minderjährigen Viert- bis Siebentbeschwerdeführer.
- Der Erstbeschwerdeführer wurde am 23.02.2017 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er 2014 mit den kurdischen Rebellen in Syrien gegen den IS gekämpft habe. Dabei sei er angeschossen worden. Da es schwer gewesen sei, in Syrien medizinische Hilfe zu bekommen, sei er mit gefälschten Dokumenten in die Türkei ( XXXX ) zurückgekehrt, wo er medizinisch behandelt wurde. Nachdem seine Verletzung verheilt gewesen sei, sei er zu seiner Familie nach Hause zurückgekehrt. Er habe dann mit der kurdischen Politikerpartei YPS gearbeitet. Die YPS habe zwei verschiedenen Organisationen; einmal „zivil“ und einmal „Militär“. Der Erstbeschwerdeführer sei auf der Seite der Zivil-Organisation gewesen. Die türkische Regierung habe Informationen bekommen, dass er mit der YPS arbeite. Sie hätten versucht, ihn festzunehmen und ins Gefängnis zu bringen. Er habe flüchten wollen, jedoch hätten sie Polizeihunde auf ihn losgelassen und sei er dabei auch verletzt worden. In solchen Fällen lande man normalerweise im Gefängnis und werde dann getötet. Danach habe der Erstbeschwerdeführer keine Möglichkeit mehr gehabt, in Frieden zu leben und habe sein Land verlassen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei fürchte er, ins Gefängnis zu kommen und auch getötet zu werden.
- Der Erstbeschwerdeführer wurde am 23.02.2017 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er 2014 mit den kurdischen Rebellen in Syrien gegen den IS gekämpft habe. Dabei sei er angeschossen worden. Da es schwer gewesen sei, in Syrien medizinische Hilfe zu bekommen, sei er mit gefälschten Dokumenten in die Türkei ( römisch 40 ) zurückgekehrt, wo er medizinisch behandelt wurde. Nachdem seine Verletzung verheilt gewesen sei, sei er zu seiner Familie nach Hause zurückgekehrt. Er habe dann mit der kurdischen Politikerpartei YPS gearbeitet. Die YPS habe zwei verschiedenen Organisationen; einmal „zivil“ und einmal „Militär“. Der Erstbeschwerdeführer sei auf der Seite der Zivil-Organisation gewesen. Die türkische Regierung habe Informationen bekommen, dass er mit der YPS arbeite. Sie hätten versucht, ihn festzunehmen und ins Gefängnis zu bringen. Er habe flüchten wollen, jedoch hätten sie Polizeihunde auf ihn losgelassen und sei er dabei auch verletzt worden. In solchen Fällen lande man normalerweise im Gefängnis und werde dann getötet. Danach habe der Erstbeschwerdeführer keine Möglichkeit mehr gehabt, in Frieden zu leben und habe sein Land verlassen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei fürchte er, ins Gefängnis zu kommen und auch getötet zu werden. Am 22.05.2017 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst brachte er dabei vor, dass er früher bei der BDP, dort aber nicht offiziell angemeldet gewesen sei. Nach der Umwandlung zur HDP sei er dann offiziell Mitglied und Mitarbeiter gewesen. Sie hätten sich dafür eingesetzt, dass die HDP in die Regierung komme. Im Jahr 2014 sei es dann zu den Vorfällen in Kobane in Syrien gekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich mit einer Gruppe der HDP für humane Spenden eingesetzt. Sie hätten von den Dorfbewohnern der Umgebung Essen, Decken, Bekleidung usw. eingesammelt. Bei dieser Arbeit seien sie immer wieder von der Polizei mit Widerständen konfrontiert worden. Sie hätten die Hilfeleistung trotzdem organisieren können und sich nach Erledigung aller offiziellen Angelegenheiten über die Hilfsgüter in Richtung Suruc/Urfa begeben. Am Weg dorthin seien sie immer wieder von Soldaten und Polizisten angehalten worden. Von Suruc aus seien sie von Soldaten und Polizisten vorgewarnt worden, dass sie nicht über die Grenze fahren dürften, weil sie mit Stacheldrahtzäunen gesichert und die Überquerung lebensgefährlich sei. Es seien auch andere LKWs von derselben Organisation mit Hilfsgütern (NGOs und Zivilisten) dort angekommen und hätten geholfen. Es sei eine humanitäre Angelegenheit gewesen und sei die Bevölkerung von Kobane auf ihre Hilfe angewiesen gewesen. Die vor der Grenze der Türkei stehenden Leuten hätten diese Grenze – den Stacheldraht – abgebaut, um die Hilfsgüter zu erreichen. Die Helfer hätten nicht auf die Ermahnungen der Polizisten und Soldaten Rücksicht genommen und die Hilfsgüter auf dem Rücken zu den hilfsbedürftigen Menschen gebracht. Auch der Erstbeschwerdeführer sei dabei gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe dann in Kobane die Hilfsgüter verteilt, wo sie von der YPG gewarnt worden seien, dass IS-Angehörige kommen würden und sie dann keine Lebensgarantie hätten. Sie sollten den Bereich sofort verlassen und hätten sich mit der dortigen Bevölkerung, welche flüchten habe wollen, an die türkische Grenze begeben. Kurz vor dem Stacheldraht seien sie von türkischen Soldaten gewarnt worden, dass sie sich nicht nähern sollten. Die Bevölkerung habe aber unbedingt die Grenze überschreiten wollen und sei es zu einem Vorfall gekommen, wo die Gendarmerie und die Soldaten Gasbomben eingesetzt und Warnschüsse abgefeuert hätten. Sehr viele Kinder seien betroffen gewesen, hätten nicht atmen können und tränende Augen gehabt, weshalb der Erstbeschwerdeführer versucht habe, sie zu retten. Er habe versucht, Frauen und Kinder auf die Beine zu bringen und junge Leute hätten versuchte, den Stacheldraht niederzureißen. Ständig hätten sie Schüsse gehört. Er wisse nicht was und wie es passiert sei, aber er sei verletzt worden. Er wisse auch nicht woher und von wem der Schuss gekommen sei. Es habe ein unbeschreibliches Chaos gegeben. Irgendwer habe ihm geholfen und ihn von dort weggebracht. An Details könne er sich nicht erinnern. Es sei ihm erklärt worden, dass es gefährlich sei, über die türkische Grenze zu gehen, es aber notwendig sei, zu einem Arzt zu gehen. Er habe eine Nacht warten müssen und sei für ihn ein gefälschter Personalausweis besorgt worden. In der Nach sei er dann zur Grenze und in der Türkei in die Nähe von XXXX in ein Dorf zu einem Arzt gebracht worden. Nach einer dreitägigen Behandlung hätte er nach Hause gehen und dort weiterbehandelt werden können. Der Erstbeschwerdeführer habe sich dort ungefähr zehn Tage aufgehalten und sei dann von seiner Familie abgeholt worden. Er habe beschlossen nicht in die größeren Städte zu gehen und sei zu seiner Familie und seiner Arbeit zurückgekehrt. Nach einem Jahr sei er zur Gänze geheilt gewesen und habe wieder Kontakt zu seinen Freunden gehabt. Er habe dann erfahren, dass seine Freunde, mit denen er bei der HDP gearbeitet habe, ab 2015 von der Polizei inhaftiert worden seien. Das habe ihm Angst gemacht, weil er gewusst habe, dass er demnächst an der Reihe sein würde. Die Anzahl der Freunde, die inhaftiert worden seien, sei immer größer geworden und seien es immer dieselben Haftgründe (nach Suruc gegangen und Hilfsgüter nach Kobane transportiert) gewesen. Es sei schon so weit gewesen, dass in seinem Heimatort Wohnungen seiner Verwandten von der Gendarmerie und Polizei untersucht worden seien. Am 12.12.2016 sei zB ein Cousin inhaftiert worden. Am 27.09.2016 in der Früh gegen 04:30/05:00 Uhr seien zwei gepanzerte Fahrzeuge in sein Dorf zu ihm nach Hause gekommen und hätten sein Haus umstellt. Sie seien von einer Spezialeinheit gewesen und hätten ihn in Anwesenheit seiner Kinder im Jogginganzug hinausgebracht. Sie hätten ihn misshandelt, von der Treppe hinuntergeworfen und die Hunde, welche sie mitgebracht hätten, seien auf ihn losgelassen worden. Ein Hund habe ihn zuerst am Bauch und dann am rechten Oberschenkel gebissen. Seine Frau und Kinder hätten vor Angst geschrien und nach den Nachbarn gerufen. Die Nachbarn seien zu ihm nach Hause geeilt und hätten ihn aus dieser Situation gerettet. Die Gendarmen von der Spezialeinheit hätten begonnen ihn zu bedrohen und hätten ihm unterstellt, dass er den Staat missachte, er gegen den Staat arbeite und der Staat ihn jederzeit finden, ins Gefängnis stecken und umbringen würde. Sie hätten auch gesagt, dass er jetzt die Macht des Staates gesehen habe. Er sei psychisch sehr angeschlagen gewesen und habe aus Angst nicht mehr einschlafen können. Er habe das Gefühl gehabt, seine Familie zu belasten und habe sich deshalb entschlossen, von dort wegzugehen und sie zu verlassen. Er sei dann nach Istanbul gekommen und habe erfahren, dass am 12.12.2016 wieder Gendarmen bei ihm zu Hause gewesen seien und nach ihm gefragt hätten. Im Nachhinein habe er durch ein Ermittlungsprotokoll erfahren, dass gegen ihn ermittelt worden sei. Man habe auch immer wieder seine festgenommenen Freunde bzw. Kollegen zu ihm befragt. Auch seinen Cousin hätten sie gefragt, der aus Angst aber behauptet habe, dass er den Erstbeschwerdeführer nicht kenne. Ungefähr zwanzig Personen, die er kenne, seien derzeit im Gefängnis und zu ihm befragt worden. Ihm sei auch vorgeworfen worden, dass er in der Kommission der PKK sei und mit diesen Leuten Hilfsgüter organisiert habe. Es gebe drei unbekannte Zeugen im Strafantrag, welche von den Vorfällen erzählen würden. Ein unbekannter Zeuge zähle auf, dass es einen XXXX aus dem Dorf XXXX XXXX gebe, der mit einem weißen Ford Connect für diese Organisation gearbeitet habe. Sein Cousin und andere Namen, welche inzwischen inhaftiert worden seien, seien ebenfalls aufgelistet worden. Wäre er in der Türkei geblieben, wäre er jetzt auch im Gefängnis.Am 22.05.2017 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst brachte er dabei vor, dass er früher bei der BDP, dort aber nicht offiziell angemeldet gewesen sei. Nach der Umwandlung zur HDP sei er dann offiziell Mitglied und Mitarbeiter gewesen. Sie hätten sich dafür eingesetzt, dass die HDP in die Regierung komme. Im Jahr 2014 sei es dann zu den Vorfällen in Kobane in Syrien gekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich mit einer Gruppe der HDP für humane Spenden eingesetzt. Sie hätten von den Dorfbewohnern der Umgebung Essen, Decken, Bekleidung usw. eingesammelt. Bei dieser Arbeit seien sie immer wieder von der Polizei mit Widerständen konfrontiert worden. Sie hätten die Hilfeleistung trotzdem organisieren können und sich nach Erledigung aller offiziellen Angelegenheiten über die Hilfsgüter in Richtung Suruc/Urfa begeben. Am Weg dorthin seien sie immer wieder von Soldaten und Polizisten angehalten worden. Von Suruc aus seien sie von Soldaten und Polizisten vorgewarnt worden, dass sie nicht über die Grenze fahren dürften, weil sie mit Stacheldrahtzäunen gesichert und die Überquerung lebensgefährlich sei. Es seien auch andere LKWs von derselben Organisation mit Hilfsgütern (NGOs und Zivilisten) dort angekommen und hätten geholfen. Es sei eine humanitäre Angelegenheit gewesen und sei die Bevölkerung von Kobane auf ihre Hilfe angewiesen gewesen. Die vor der Grenze der Türkei stehenden Leuten hätten diese Grenze – den Stacheldraht – abgebaut, um die Hilfsgüter zu erreichen. Die Helfer hätten nicht auf die Ermahnungen der Polizisten und Soldaten Rücksicht genommen und die Hilfsgüter auf dem Rücken zu den hilfsbedürftigen Menschen gebracht. Auch der Erstbeschwerdeführer sei dabei gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe dann in Kobane die Hilfsgüter verteilt, wo sie von der YPG gewarnt worden seien, dass IS-Angehörige kommen würden und sie dann keine Lebensgarantie hätten. Sie sollten den Bereich sofort verlassen und hätten sich mit der dortigen Bevölkerung, welche flüchten habe wollen, an die türkische Grenze begeben. Kurz vor dem Stacheldraht seien sie von türkischen Soldaten gewarnt worden, dass sie sich nicht nähern sollten. Die Bevölkerung habe aber unbedingt die Grenze überschreiten wollen und sei es zu einem Vorfall gekommen, wo die Gendarmerie und die Soldaten Gasbomben eingesetzt und Warnschüsse abgefeuert hätten. Sehr viele Kinder seien betroffen gewesen, hätten nicht atmen können und tränende Augen gehabt, weshalb der Erstbeschwerdeführer versucht habe, sie zu retten. Er habe versucht, Frauen und Kinder auf die Beine zu bringen und junge Leute hätten versuchte, den Stacheldraht niederzureißen. Ständig hätten sie Schüsse gehört. Er wisse nicht was und wie es passiert sei, aber er sei verletzt worden. Er wisse auch nicht woher und von wem der Schuss gekommen sei. Es habe ein unbeschreibliches Chaos gegeben. Irgendwer habe ihm geholfen und ihn von dort weggebracht. An Details könne er sich nicht erinnern. Es sei ihm erklärt worden, dass es gefährlich sei, über die türkische Grenze zu gehen, es aber notwendig sei, zu einem Arzt zu gehen. Er habe eine Nacht warten müssen und sei für ihn ein gefälschter Personalausweis besorgt worden. In der Nach sei er dann zur Grenze und in der Türkei in die Nähe von römisch 40 in ein Dorf zu einem Arzt gebracht worden. Nach einer dreitägigen Behandlung hätte er nach Hause gehen und dort weiterbehandelt werden können. Der Erstbeschwerdeführer habe sich dort ungefähr zehn Tage aufgehalten und sei dann von seiner Familie abgeholt worden. Er habe beschlossen nicht in die größeren Städte zu gehen und sei zu seiner Familie und seiner Arbeit zurückgekehrt. Nach einem Jahr sei er zur Gänze geheilt gewesen und habe wieder Kontakt zu seinen Freunden gehabt. Er habe dann erfahren, dass seine Freunde, mit denen er bei der HDP gearbeitet habe, ab 2015 von der Polizei inhaftiert worden seien. Das habe ihm Angst gemacht, weil er gewusst habe, dass er demnächst an der Reihe sein würde. Die Anzahl der Freunde, die inhaftiert worden seien, sei immer größer geworden und seien es immer dieselben Haftgründe (nach Suruc gegangen und Hilfsgüter nach Kobane transportiert) gewesen. Es sei schon so weit gewesen, dass in seinem Heimatort Wohnungen seiner Verwandten von der Gendarmerie und Polizei untersucht worden seien. Am 12.12.2016 sei zB ein Cousin inhaftiert worden. Am 27.09.2016 in der Früh gegen 04:30/05:00 Uhr seien zwei gepanzerte Fahrzeuge in sein Dorf zu ihm nach Hause gekommen und hätten sein Haus umstellt. Sie seien von einer Spezialeinheit gewesen und hätten ihn in Anwesenheit seiner Kinder im Jogginganzug hinausgebracht. Sie hätten ihn misshandelt, von der Treppe hinuntergeworfen und die Hunde, welche sie mitgebracht hätten, seien auf ihn losgelassen worden. Ein Hund habe ihn zuerst am Bauch und dann am rechten Oberschenkel gebissen. Seine Frau und Kinder hätten vor Angst geschrien und nach den Nachbarn gerufen. Die Nachbarn seien zu ihm nach Hause geeilt und hätten ihn aus dieser Situation gerettet. Die Gendarmen von der Spezialeinheit hätten begonnen ihn zu bedrohen und hätten ihm unterstellt, dass er den Staat missachte, er gegen den Staat arbeite und der Staat ihn jederzeit finden, ins Gefängnis stecken und umbringen würde. Sie hätten auch gesagt, dass er jetzt die Macht des Staates gesehen habe. Er sei psychisch sehr angeschlagen gewesen und habe aus Angst nicht mehr einschlafen können. Er habe das Gefühl gehabt, seine Familie zu belasten und habe sich deshalb entschlossen, von dort wegzugehen und sie zu verlassen. Er sei dann nach Istanbul gekommen und habe erfahren, dass am 12.12.2016 wieder Gendarmen bei ihm zu Hause gewesen seien und nach ihm gefragt hätten. Im Nachhinein habe er durch ein Ermittlungsprotokoll erfahren, dass gegen ihn ermittelt worden sei. Man habe auch immer wieder seine festgenommenen Freunde bzw. Kollegen zu ihm befragt. Auch seinen Cousin hätten sie gefragt, der aus Angst aber behauptet habe, dass er den Erstbeschwerdeführer nicht kenne. Ungefähr zwanzig Personen, die er kenne, seien derzeit im Gefängnis und zu ihm befragt worden. Ihm sei auch vorgeworfen worden, dass er in der Kommission der PKK sei und mit diesen Leuten Hilfsgüter organisiert habe. Es gebe drei unbekannte Zeugen im Strafantrag, welche von den Vorfällen erzählen würden. Ein unbekannter Zeuge zähle auf, dass es einen römisch 40 aus dem Dorf römisch 40 römisch 40 gebe, der mit einem weißen Ford Connect für diese Organisation gearbeitet habe. Sein Cousin und andere Namen, welche inzwischen inhaftiert worden seien, seien ebenfalls aufgelistet worden. Wäre er in der Türkei geblieben, wäre er jetzt auch im Gefängnis.
- Der Antrag auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers wurden mit Bescheid des BFA vom 07.07.2017, Zl. XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).3. Der Antrag auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers wurden mit Bescheid des BFA vom 07.07.2017, Zl. römisch 40 , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Beweiswürdigend wurde vom BFA zusammenfassend ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft vorgebracht habe. Weiters wurde festgestellt, dass dem Erstbeschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G nicht vorliegen.Beweiswürdigend wurde vom BFA zusammenfassend ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft vorgebracht habe. Weiters wurde festgestellt, dass dem Erstbeschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.
- Dieser Bescheid wurde dem Erstbeschwerdeführer am 14.07.2017 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schriftsatz vom 27.07.2017 fristgerecht Beschwerde er hoben.
- Mit Schriftsätzen vom 24.08.2017 und 25.09.2018 wurden Beschwerdeergänzungen erstattet.
- Im August 2019 reisten die Zweit- bis Siebentbeschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 12.08.2019 Anträge auf internationalen Schutz.
- Hiezu wurden die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen am 13.08.2019 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Die Zweitbeschwerdeführerin führte zusammengefasst aus, dass sie Probleme mit der türkischen Polizei gehabt habe. Sie würden ihren Ehegatten (Erstbeschwerdeführer) suchen. Der Erstbeschwerdeführer sei bereits nach Österreich geflüchtet. Er sei ein Politiker in der Türkei und gegen die türkische Regierung gewesen. Die Drittbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie immer Probleme mit der Polizei gehabt habe und diese immer ihren Vater (Erstbeschwerdeführer) suchen würde. Deshalb hätten sie Angst gehabt und seien geflüchtet.
- Am 11.10.2010 und am 06.11.2019 wurden die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, dass sie am Rande des Dorfes gewohnt hätten und das türkische Militär öfter zum Haus gekommen sei und den Erstbeschwerdeführer angehalten bzw. festgenommen hätten. Ihre Kinder hätten Angst bekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei persönlich an die Mauer gestoßen und sei eine Waffe auf sie gerichtet worden, weil sie ruhig sein sollte. Die Kinder hätten laut geschrien und Angst bekommen. Sie hätten das Haus und den Stall durchsucht, Sachen zerstört und alles durcheinandergebracht. Die Zweitbeschwerdeführerin sei mit verletzenden Wörtern auch beschimpft worden. Öfter seien sich auch am Haus vorbeigegangen und hätten sie von weitem beschimpft. Dabei seien sie von Helfern (eigene Leute, die sie verraten hätten) begleitet worden. Einmal seien sie mit Hunden gekommen, was ein Horror gewesen sei. Die ältere Tochter sei auch anwesend gewesen und habe große Angst gehabt. Der Erstbeschwerdeführer sei am Feld gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei ein Politiker gewesen und auch die ganze Familie des Erstbeschwerdeführers sei politisch tätig. Er sei hilfsbereit gewesen und habe den eignen Leuten und Kurden geholfen. Bei den Kämpfen in Kobane und Singal habe er für Kinder und Frauen Sachen gesammelt. Der Erstbeschwerdeführer habe in der Landwirtschaft gearbeitet und sich persönlich um die Kühe gekümmert. 2017 seien vier kurdische Guerilla-Kämpfer ca. vier Kilometer von ihrem Dorf entfernt bei Kämpfen getötet worden. Da sei das Militär mit dem Muhtar (Dorfvorsteher) gekommen und habe verlangt, dass sie innerhalb von vier Stunden das Haus verlassen. Nach diesem Vorfall sei die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Kindern zum Haus der Schwiegereltern gegangen und hätten sie den Winter dort verbracht. Im Frühling hätten sie ins Haus zurückkehren wollen, der Muhtar habe dies aber verboten. Nach den Sommerferien sei die Zweitbeschwerdeführerin mit den Kindern nach XXXX gezogen, damit diese eine Schule besuchen konnten. Im letzten Frühling seien sie trotzdem wieder in ihr Haus zurückgekehrt. Es sei aber wieder das Militär gekommen und habe sie beschimpft. Sie hätten Angst bekommen und seien geflüchtet. Das Militär würde auch die Kinder sehr schlecht behandeln. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, dass sie am Rande des Dorfes gewohnt hätten und das türkische Militär öfter zum Haus gekommen sei und den Erstbeschwerdeführer angehalten bzw. festgenommen hätten. Ihre Kinder hätten Angst bekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei persönlich an die Mauer gestoßen und sei eine Waffe auf sie gerichtet worden, weil sie ruhig sein sollte. Die Kinder hätten laut geschrien und Angst bekommen. Sie hätten das Haus und den Stall durchsucht, Sachen zerstört und alles durcheinandergebracht. Die Zweitbeschwerdeführerin sei mit verletzenden Wörtern auch beschimpft worden. Öfter seien sich auch am Haus vorbeigegangen und hätten sie von weitem beschimpft. Dabei seien sie von Helfern (eigene Leute, die sie verraten hätten) begleitet worden. Einmal seien sie mit Hunden gekommen, was ein Horror gewesen sei. Die ältere Tochter sei auch anwesend gewesen und habe große Angst gehabt. Der Erstbeschwerdeführer sei am Feld gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei ein Politiker gewesen und auch die ganze Familie des Erstbeschwerdeführers sei politisch tätig. Er sei hilfsbereit gewesen und habe den eignen Leuten und Kurden geholfen. Bei den Kämpfen in Kobane und Singal habe er für Kinder und Frauen Sachen gesammelt. Der Erstbeschwerdeführer habe in der Landwirtschaft gearbeitet und sich persönlich um die Kühe gekümmert. 2017 seien vier kurdische Guerilla-Kämpfer ca. vier Kilometer von ihrem Dorf entfernt bei Kämpfen getötet worden. Da sei das Militär mit dem Muhtar (Dorfvorsteher) gekommen und habe verlangt, dass sie innerhalb von vier Stunden das Haus verlassen. Nach diesem Vorfall sei die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Kindern zum Haus der Schwiegereltern gegangen und hätten sie den Winter dort verbracht. Im Frühling hätten sie ins Haus zurückkehren wollen, der Muhtar habe dies aber verboten. Nach den Sommerferien sei die Zweitbeschwerdeführerin mit den Kindern nach römisch 40 gezogen, damit diese eine Schule besuchen konnten. Im letzten Frühling seien sie trotzdem wieder in ihr Haus zurückgekehrt. Es sei aber wieder das Militär gekommen und habe sie beschimpft. Sie hätten Angst bekommen und seien geflüchtet. Das Militär würde auch die Kinder sehr schlecht behandeln. Die Drittbeschwerdeführerin brachte zu den Ausreisegründen zusammengefasst vor, dass die türkische Polizei sie sehr belästigt habe und öfter zu ihnen nach Hause gekommen sei. Sie sei ein einziges Mal anwesend gewesen, als die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen sei. Dies sei in der Erntezeit gewesen. Ihr Vater sei gerade auf den Feldern und nicht zu Hause gewesen. Es seien zwei Militärfahrzeuge und ein ziviler PKW gekommen und hätten sie große Angst bekommen. Davor seien kurz zwei Hubschrauber über dem Bereich des Hauses geflogen. Sie wisse nicht genau, warum sie bei ihnen gewesen seien. Sie wisse aber, dass ihr Vater bei der HDP tätig gewesen sei. Er habe aber nicht genau erzählt, was er gemacht habe. Sie sei eher mit der Schule in XXXX beschäftigt gewesen. Auch in der Freizeit hätten sie zu Hause Angst gehabt. Letztlich habe ihre Mutter wegen dieser Angstzustände entschieden, dass sie hierherkommen würden. 2016 seien gegen Mittag Fahrzeuge gekommen und habe es laut geklopft. Dann seien sie reingekommen und hätten nach dem Vater gefragt. Die Mutter sei durcheinander gewesen und habe nicht gewusst, was sie sagen sollte. Dann sei diese gleich laut beschimpft worden und sei das Haus durchsucht worden. Im Winter, als die Drittbeschwerdeführerin in der Schule gewesen sei, hätte ihre Mutter mit den Geschwistern auch einmal das Haus verlassen müssen. Die Drittbeschwerdeführerin brachte zu den Ausreisegründen zusammengefasst vor, dass die türkische Polizei sie sehr belästigt habe und öfter zu ihnen nach Hause gekommen sei. Sie sei ein einziges Mal anwesend gewesen, als die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen sei. Dies sei in der Erntezeit gewesen. Ihr Vater sei gerade auf den Feldern und nicht zu Hause gewesen. Es seien zwei Militärfahrzeuge und ein ziviler PKW gekommen und hätten sie große Angst bekommen. Davor seien kurz zwei Hubschrauber über dem Bereich des Hauses geflogen. Sie wisse nicht genau, warum sie bei ihnen gewesen seien. Sie wisse aber, dass ihr Vater bei der HDP tätig gewesen sei. Er habe aber nicht genau erzählt, was er gemacht habe. Sie sei eher mit der Schule in römisch 40 beschäftigt gewesen. Auch in der Freizeit hätten sie zu Hause Angst gehabt. Letztlich habe ihre Mutter wegen dieser Angstzustände entschieden, dass sie hierherkommen würden. 2016 seien gegen Mittag Fahrzeuge gekommen und habe es laut geklopft. Dann seien sie reingekommen und hätten nach dem Vater gefragt. Die Mutter sei durcheinander gewesen und habe nicht gewusst, was sie sagen sollte. Dann sei diese gleich laut beschimpft worden und sei das Haus durchsucht worden. Im Winter, als die Drittbeschwerdeführerin in der Schule gewesen sei, hätte ihre Mutter mit den Geschwistern auch einmal das Haus verlassen müssen.
- Der Antrag auf internationalen Schutz der Zweit- bis Siebentbeschwerdeführer wurden mit Bescheiden des BFA vom 16.12.2019 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Zweit- bis Siebentbeschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkt VI.).9. Der Antrag auf internationalen Schutz der Zweit- bis Siebentbeschwerdeführer wurden mit Bescheiden des BFA vom 16.12.2019 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Zweit- bis Siebentbeschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Beweiswürdigend wurde vom BFA zusammenfassend ausgeführt, dass sich die von den Zweit- bis Siebentbeschwerdeführern behaupteten staatlichen Zwangsmaßnahmen auf die Verfolgung des Erstbeschwerdeführers bezogen habe, diesem hinsichtlich seines Fluchtvorbringens aber kein Glaube geschenkt worden sei. Hinsichtlich der von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten Verfolgungsmaßnahmen, könne keine Asylrelevanz erkannt werden. In der vorgebrachten Delogierung könne mangels Eingriffsintensität ebenfalls keine Asylrelevanz erkannt werden. Weiters wurde festgestellt, dass den Zweit- bis Siebentbeschwerdeführern auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidungen verletzen nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht vorliegen.Weiters wurde festgestellt, dass den Zweit- bis Siebentbeschwerdeführern auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidungen verletzen nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.
- Die Bescheide des BFA vom 16.12.2019 betreffend die Zweit- bis Siebentbeschwerdeführer wurden am 27.12.2019 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schriftsatz vom 16.01.2020 fristgerecht Beschwerden erhoben wurden.
- Am 10.09.2019, 31.03.2022, 03.11.2022 und 15.12.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde den Erst- bis Viertbeschwerdeführern die Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Zudem wurden die Erst- bis Viertbeschwerdeführer zu ihren Integrationsbemühungen befragt. Am 15.12.2022 wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Türkei ausgehändigt und eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme dazu eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 25.03.2022 wurde eine Stellungnahme samt Urkundevorlage erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: 1.
- Zu den Beschwerdeführern: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der muslimischen Glaubensgemeinschaft sowie der kurdischen Volksgruppe. Die Beschwerdeführer stammen aus dem Dorf XXXX im Kreis XXXX in der Provinz XXXX .Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der muslimischen Glaubensgemeinschaft sowie der kurdischen Volksgruppe. Die Beschwerdeführer stammen aus dem Dorf römisch 40 im Kreis römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Im Jahr 2003 haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin geheiratet und entstammen dieser Ehe fünf gemeinsame Kinder (Dritt- bis Siebentbeschwerdeführer). Im Februar 2017 hat der Erstbeschwerdeführer die Türkei verlassen, reiste im Februar 2017 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither ist der Erstbeschwerdeführer durchgehend in Österreich aufhältig. Im August 2019 folgten die Zweit- bis Siebentbeschwerdeführer dem Erstbeschwerdeführer nach Österreich und stellten am 12.08.2019 Anträge auf internationalen Schutz. Seither sind die Zweit- bis Siebentbeschwerdeführer durchgehend in Österreich aufhältig. Die Beschwerdeführer wohnen derzeit gemeinsam in einer Mietwohnung. Erstbeschwerdeführer: Der Erstbeschwerdeführer hat in der Türkei die Volks- und Hauptschule im Heimatdorf sowie bis zur dritten Klasse ein Lyzeum in XXXX besucht. Anschließend hat er in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet und von 1999 bis 2000 den Wehrdienst abgeleistet.Der Erstbeschwerdeführer hat in der Türkei die Volks- und Hauptschule im Heimatdorf sowie bis zur dritten Klasse ein Lyzeum in römisch 40 besucht. Anschließend hat er in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet und von 1999 bis 2000 den Wehrdienst abgeleistet. In der Türkei sind nach wie vor die Eltern des Erstbeschwerdeführers sowie fünf Schwestern (zwei in XXXX und zwei in XXXX ) aufhältig. Die Eltern wohnen nach wie vor in XXXX . Der Vater des Erstbeschwerdeführers betrieb einen Tierhandel und ist seit elf Jahren bettlägerig. Fünf Geschäfte des Vaters sind derzeit vermietet. Drei Schwestern und drei Brüder des Erstbeschwerdeführers sind in Deutschland aufhältig. Der Erstbeschwerdeführer steht mit seiner Mutter wöchentlich in Kontakt (VS 4, 31.03.2022). Er besitzt in der Türkei ein Haus, welches zurzeit leer steht (VS 4, 31.03.2022). In der Türkei sind nach wie vor die Eltern des Erstbeschwerdeführers sowie fünf Schwestern (zwei in römisch 40 und zwei in römisch 40 ) aufhältig. Die Eltern wohnen nach wie vor in römisch 40 . Der Vater des Erstbeschwerdeführers betrieb einen Tierhandel und ist seit elf Jahren bettlägerig. Fünf Geschäfte des Vaters sind derzeit vermietet. Drei Schwestern und drei Brüder des Erstbeschwerdeführers sind in Deutschland aufhältig. Der Erstbeschwerdeführer steht mit seiner Mutter wöchentlich in Kontakt (VS 4, 31.03.2022). Er besitzt in der Türkei ein Haus, welches zurzeit leer steht (VS 4, 31.03.2022). Der Erstbeschwerdeführer bezog bis April 2020 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Seit 24.11.2022 verfügt der Erstbeschwerdeführer über eine Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe“ und über eine Beschäftigungsbewilligung von 24.03.2022 bis 23.03.2023 für die berufliche Tätigkeit als „Pizzakoch, Zustellen und Einkauf“ im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche. Der Erstbeschwerdeführer ist Prokurist der XXXX und dort seit 29.04.2022 auch als Arbeiter gemeldet. Von 13.11.2020 bis 30.04.2022 und laufend seit 24.11.2022 war bzw. ist der Erstbeschwerdeführer selbstständig erwerbstätig. Sein monatliches Bruttoeinkommen beträgt ca. € 1.650,--.Der Erstbeschwerdeführer ist Prokurist der römisch 40 und dort seit 29.04.2022 auch als Arbeiter gemeldet. Von 13.11.2020 bis 30.04.2022 und laufend seit 24.11.2022 war bzw. ist der Erstbeschwerdeführer selbstständig erwerbstätig. Sein monatliches Bruttoeinkommen beträgt ca. € 1.650,--. Der Erstbeschwerdeführer spricht auf dem Niveau A2 die deutsche Sprache. Der Erstbeschwerdeführer war Mitglied der politischen Partei Halkların Demokratik Partisi (HDP) und hat bei dieser Partei auch mitgearbeitet. In Österreich ist der Erstbeschwerdeführer Mitglied im Verein „ XXXX “. Seit die Familie des Erstbeschwerdeführers in Österreich lebt, nimmt er an keinen Veranstaltungen oder Tätigkeiten dieses Vereines mehr teil (VS 5, 31.03.2022).In Österreich ist der Erstbeschwerdeführer Mitglied im Verein „ römisch 40 “. Seit die Familie des Erstbeschwerdeführers in Österreich lebt, nimmt er an keinen Veranstaltungen oder Tätigkeiten dieses Vereines mehr teil (VS 5, 31.03.2022). Der Erstbeschwerdeführer verfügt über soziale Kontakte und hat in Österreich – neben den Zweit- bis Siebentbeschwerdeführern – keine Verwandten. Der Erstbeschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Beim Erstbeschwerdeführer wurde im Jahr 2017 eine Anpassungsstörung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und eine medikamentöse Behandlung begonnen. Er befand sich anschließend auch in ambulanter und stationärer Behandlung. Nach mehrfacher Anpassung der Medikation hat der Erstbeschwerdeführer die medikamentöse Behandlung nach Ankunft seiner Familie im August 2019 abgesetzt und gibt in der mündlichen Verhandlung am 31.03.2022 an, diesbezüglich keine Beschwerden mehr zu haben (VS 6). Der Erstbeschwerdeführer ist arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Zu den gegen den Erstbeschwerdeführer von den türkischen Behörden durchgeführten Ermittlungen: Im Jahr 2015 wurden von der Oberstaatsanwaltschaft XXXX (Ermittlungs-Nr. XXXX im Dorf XXXX Ermittlungen durchgeführt. Grundlage dafür waren die dort im Rahmen des KCK-Vertrages eingerichtete Dorfkommissionen der Terrororganisation PKK/KCK, deren Mitglieder die Autorität des Staates im gesamten Bezirk XXXX der Provinz XXXX neutralisieren sollten. Die Ermittlungen haben ergeben, dass am 24.08.2014 im Dorf XXXX ein Dorfkomitee mit zwölf Personen gegründet wurde. Seitens des Komitees wurde den Bürgern gesagt, dass alle Arten von Problemen im Dorf (zB Land, Wasser) vom Komitee behandelt werden und die Bürger nicht zur Polizei gehen sollen, ansonsten sie mit Geldstrafen belegt werden. Im Jahr 2015 wurden von der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 (Ermittlungs-Nr. römisch 40 im Dorf römisch 40 Ermittlungen durchgeführt. Grundlage dafür waren die dort im Rahmen des KCK-Vertrages eingerichtete Dorfkommissionen der Terrororganisation PKK/KCK, deren Mitglieder die Autorität des Staates im gesamten Bezirk römisch 40 der Provinz römisch 40 neutralisieren sollten. Die Ermittlungen haben ergeben, dass am 24.08.2014 im Dorf römisch 40 ein Dorfkomitee mit zwölf Personen gegründet wurde. Seitens des Komitees wurde den Bürgern gesagt, dass alle Arten von Problemen im Dorf (zB Land, Wasser) vom Komitee behandelt werden und die Bürger nicht zur Polizei gehen sollen, ansonsten sie mit Geldstrafen belegt werden. Aus dem Ermittlungsprotokoll geht auch hervor, dass der Erstbeschwerdeführer einer der zwölf Mitglieder sei, die Mitglieder aber unfreiwillig in dieses Komitee gewählt worden seien. Der Beitritt in dieses Komitee sei aufgrund von Zwang und Druck erfolgt. Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt habe der Erstbeschwerdeführer dem gesamten Komitee auch einen Kleinbus überlassen und seien Mitglieder in ein Waldgebiet im Dorf XXXX im Bezirk XXXX gefahren, wo sie ein BTÖ Mitglied namens XXXX (Bölücü Terör Örgütü – separatistische Terrororganisation) getroffen hätten. Das BTÖ Mitglied habe dort die Anweisung gegeben, dass die vorrangigen Probleme des Dorfes mit eigenen Mitteln gelöst werden sollten und keine Hilfe von öffentlichen Institutionen gesucht werden sollte.Aus dem Ermittlungsprotokoll geht auch hervor, dass der Erstbeschwerdeführer einer der zwölf Mitglieder sei, die Mitglieder aber unfreiwillig in dieses Komitee gewählt worden seien. Der Beitritt in dieses Komitee sei aufgrund von Zwang und Druck erfolgt. Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt habe der Erstbeschwerdeführer dem gesamten Komitee auch einen Kleinbus überlassen und seien Mitglieder in ein Waldgebiet im Dorf römisch 40 im Bezirk römisch 40 gefahren, wo sie ein BTÖ Mitglied namens römisch 40 (Bölücü Terör Örgütü – separatistische Terrororganisation) getroffen hätten. Das BTÖ Mitglied habe dort die Anweisung gegeben, dass die vorrangigen Probleme des Dorfes mit eigenen Mitteln gelöst werden sollten und keine Hilfe von öffentlichen Institutionen gesucht werden sollte. Im Dezember 2016 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft XXXX die Oberstaatsanwaltschaft XXXX (Ermittlungsbüro), den Erstbeschwerdeführer einzuvernehmen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die separatistische Terrororganisation PKK/KONGRA-GEL in die Dörfer im Kreis XXXX gekommen sei und Kommissionen gebildet habe, um die Wirksamkeit des Staates der Republik Türkei zu verringern und staatliche Institutionen im Rahmen des KCK-Abkommens funktionsunfähig zu machen. Aufgrund der Ermittlungen werde der Erstbeschwerdeführer verdächtigt, Mitglied einer terroristischen Vereinigung zu sein, weshalb die Einvernahme beantragt wurde. Im Dezember 2016 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 die Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 (Ermittlungsbüro), den Erstbeschwerdeführer einzuvernehmen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die separatistische Terrororganisation PKK/KONGRA-GEL in die Dörfer im Kreis römisch 40 gekommen sei und Kommissionen gebildet habe, um die Wirksamkeit des Staates der Republik Türkei zu verringern und staatliche Institutionen im Rahmen des KCK-Abkommens funktionsunfähig zu machen. Aufgrund der Ermittlungen werde der Erstbeschwerdeführer verdächtigt, Mitglied einer terroristischen Vereinigung zu sein, weshalb die Einvernahme beantragt wurde. Die Beamten der Sicherheitsbehörde XXXX konnten den Erstbeschwerdeführer an der angegebenen Adresse in XXXX aber nicht festnehmen, weil es sich um ein Bekleidungsgeschäft und nicht um ein Hotel, wo der Erstbeschwerdeführer sich aufhalten sollte, gehandelt habe.Die Beamten der Sicherheitsbehörde römisch 40 konnten den Erstbeschwerdeführer an der angegebenen Adresse in römisch 40 aber nicht festnehmen, weil es sich um ein Bekleidungsgeschäft und nicht um ein Hotel, wo der Erstbeschwerdeführer sich aufhalten sollte, gehandelt habe. Im Zuge der Ermittlungen gegen den Erstbeschwerdeführer wurden auch dessen Sozial-Media-Aktivitäten untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass er über zwei Facebook-Konten (lautend auf: „ XXXX “) verfügte und von 11.11.2016 bis 19.11.2016 mit mehreren Beiträgen, Videos, Fotos und Verlinkungen die türkischen Streitkräfte herabwürdigt bzw. die BTÖ (Bölücü Terör Örgütü – separatistische Terrororganisation) lobend erwähnt habe. Im Zuge der Ermittlungen gegen den Erstbeschwerdeführer wurden auch dessen Sozial-Media-Aktivitäten untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass er über zwei Facebook-Konten (lautend auf: „ römisch 40 “) verfügte und von 11.11.2016 bis 19.11.2016 mit mehreren Beiträgen, Videos, Fotos und Verlinkungen die türkischen Streitkräfte herabwürdigt bzw. die BTÖ (Bölücü Terör Örgütü – separatistische Terrororganisation) lobend erwähnt habe. Am 16.12.2016 wurde vom Amts-Strafgericht XXXX gegen den Erstbeschwerdeführer wegen der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation (Tatzeitpunkt Juli 2014) ein Haftbefehl ausgestellt. Der Erstbeschwerdeführer sollte nach seiner Festnahme innerhalb von 24 Stunden nach XXXX zur Staatsanwaltschaft überstellt werden. Sollte eine Anwesenheit nicht möglich sein, wurde eine Einvernahme per Audio- und Videokommunikation im Gerichtsgebäude des Festnahmeortes angeordnet.Am 16.12.2016 wurde vom Amts-Strafgericht römisch 40 gegen den Erstbeschwerdeführer wegen der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation (Tatzeitpunkt Juli 2014) ein Haftbefehl ausgestellt. Der Erstbeschwerdeführer sollte nach seiner Festnahme innerhalb von 24 Stunden nach römisch 40 zur Staatsanwaltschaft überstellt werden. Sollte eine Anwesenheit nicht möglich sein, wurde eine Einvernahme per Audio- und Videokommunikation im Gerichtsgebäude des Festnahmeortes angeordnet. Am 10.08.2017 erfolgten vor dem
- Gericht für schwere Strafsachen Zeugenbefragungen zu den im Kreis XXXX gegründeten Dorfkommissionen. Dabei wird der Erstbeschwerdeführer in Zusammenhang mit der Verwendung seines Ford Connect für Fahrten der Organisationsangehörigen genannt.Am 10.08.2017 erfolgten vor dem
- Gericht für schwere Strafsachen Zeugenbefragungen zu den im Kreis römisch 40 gegründeten Dorfkommissionen. Dabei wird der Erstbeschwerdeführer in Zusammenhang mit der Verwendung seines Ford Connect für Fahrten der Organisationsangehörigen genannt. Am 04.03.2019 wurde seitens des Friedenstrafgerichtes XXXX ein Geheimhaltungs-Beschluss erlassen. Begründend wurden folgende Punkte angeführt:Am 04.03.2019 wurde seitens des Friedenstrafgerichtes römisch 40 ein Geheimhaltungs-Beschluss erlassen. Begründend wurden folgende Punkte angeführt: - die Überzahl der Verdächtigen, - dass es sich um ein Terrorgebiet handle, - dass eine Dokumentenentnahme aus dem Akt durch Verteidiger oder Personen, die den Zweck der Ermittlungen gefährden, den Zweck der Ermittlungen gefährden würde. Beschlossen wurde konkret, dass das Aktenstudium oder die Befugnis, aus dem Akt Kopien zu erhalten, auf die Verdächtigen und die Verteidiger zu beschränken ist. Weiters wurden im Jahr 2020 von der Oberstaatsanwaltschaft XXXX gegen den Erstbeschwerdeführer Ermittlungen wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet. Der Erstbeschwerdeführer ist einer Ladung nicht gefolgt und war auch telefonisch nicht zu erreichen, weshalb vom Amts-Strafgericht XXXX beschlossen wurde, dass ein Haftbefehl zu erlassen sei.Weiters wurden im Jahr 2020 von der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 gegen den Erstbeschwerdeführer Ermittlungen wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet. Der Erstbeschwerdeführer ist einer Ladung nicht gefolgt und war auch telefonisch nicht zu erreichen, weshalb vom Amts-Strafgericht römisch 40 beschlossen wurde, dass ein Haftbefehl zu erlassen sei. Durch seine Ausreise aus der Türkei hat sich der Erstbeschwerdeführer dem Ermittlungsverfahren entzogen und ist es noch zu keiner Einvernahme des Erstbeschwerdeführers durch türkische Strafverfolgungsbehörden gekommen. Über diese Ermittlungen der türkischen Behörden hinaus ist auch eine Anklageerhebung gegen den Erstbeschwerdeführer wegen der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation oder wegen der Propaganda für eine Terrororganisation ist bis dato nicht erfolgt. Zum Entscheidungszeitpunkt kann auch nicht festgestellt werden, ob bzw. wann eine Anklageerhebung gegen den Erstbeschwerdeführer erfolgen wird. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer in möglicherweise eingeleiteten Strafverfahren ganz oder teilweise schuldig erkannt wird oder ein gänzlicher oder teilweiser Freispruch ergeht bzw. zu welcher Strafe er im Fall eines Schuldspruches verurteilt werden würde. Daher kann auch nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer (mehrjährigen) Haftstrafe verurteilt und eine Haftstrafe in einem türkischen Gefängnis verbüßen wird. Zweitbeschwerdeführerin: Die Zweitbeschwerdeführerin hat keine Schule besucht und war im elterlichen Bauernhof im Dorf XXXX im Kreis XXXX tätig.Die Zweitbeschwerdeführerin hat keine Schule besucht und war im elterlichen Bauernhof im Dorf römisch 40 im Kreis römisch 40 tätig. Nach der Eheschließung mit dem Erstbeschwerdeführer im Jahr 2003 war die Zweitbeschwerdeführerin Hausfrau und hat im landwirtschaftlichen Betrieb der Familie des Erstbeschwerdeführers mitgeholfen. In der Türkei sind nach wie vor die Mutter, drei Schwestern und drei Brüder aufhältig. Eine Schwester lebt in England und ein Bruder in Kanada. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin ist bereits verstorben. Mit der Mutter steht die Zweitbeschwerdeführerin in Kontakt (VS 4, 15.12.2022). Ein Jahr vor ihrer Ausreise hat die Zweitbeschwerdeführerin in XXXX gelebt.Ein Jahr vor ihrer Ausreise hat die Zweitbeschwerdeführerin in römisch 40 gelebt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat Basis-Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht und spricht bis auf wenige Wörter die deutsche Sprache nicht. Die Zweitbeschwerdeführerin bezog bis Juli 2020 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Sie verfügte bzw. verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung von 17.11.2021 bis 16.11.2022 und 17.11.2022 bis 16.11.2023 für die berufliche Tätigkeit als gastgewerbliche Hilfskraft im Ausmaß von 18 bzw. 25 Stunden pro Woche. Seit 03.12.2021 ist die Zweitbeschwerdeführerin laufend als Arbeiterin bei der XXXX angestellt. Sie hilft im Kebap-Imbiss in der Mittags- und Abendzeit aus und ihr monatliches Bruttoeinkommen beträgt ca. € 977,
- Seit 03.12.2021 ist die Zweitbeschwerdeführerin laufend als Arbeiterin bei der römisch 40 angestellt. Sie hilft im Kebap-Imbiss in der Mittags- und Abendzeit aus und ihr monatliches Bruttoeinkommen beträgt ca. € 977,
- Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über soziale und freundschaftliche Kontakte, leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und absolvierte in Österreich keine Ausbildung. Sie ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. In Österreich hat sie – neben ihren Familienangehörigen – keine Verwandten (VS 4, 15.12.2022). Drittbeschwerdeführerin: Die Drittbeschwerdeführerin besuchte in der Türkei vier Jahre die Volksschule im Heimatdorf und fünf Jahre eine weiterführende Schule in XXXX , ehe sie im August 2019 die Türkei verlassen hat (AS 95). Die Drittbeschwerdeführerin besuchte in der Türkei vier Jahre die Volksschule im Heimatdorf und fünf Jahre eine weiterführende Schule in römisch 40 , ehe sie im August 2019 die Türkei verlassen hat (AS 95). In Österreich hat sie zweimal die vierte Klasse einer Musik-Mittelschule und zuletzt eine Polytechnische Schule (Fachbereich Dienstleistung) besucht. Seit 01.09.2022 besucht die Drittbeschwerdeführerin den Kurs „Basisbildung“ beim Berufsförderungsinstitut, in dem die benötigten Grundkenntnisse für eine Ausbildung, einen Lehrgang oder einen Berufseinstieg vermittelt werden (VS 9, 15.12.2022). Die Drittbeschwerdeführerin hat Deutschqualifizierungskurse besucht und sprich auf einem sehr guten Niveau die deutsche Sprache. Die Drittbeschwerdeführerin bezog bis Juli 2020 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Die Drittbeschwerdeführerin ist gesund und strafrechtlich unbescholten. Viertbeschwerdeführer: Der Viertbeschwerdeführer besuchte in der Türkei bis zu seiner Ausreise die Schule (sechste Schulstufe) und hat im zwölften Lebensjahr die Türkei verlassen. In Österreich besuchte er zwei Jahre lang die zweite Klasse einer Musik-Mittelschule und anschließend eine Polytechnische Schule. Der Viertbeschwerdeführer spricht auf einem guten Niveau die deutsche Sprache, ist strafrechtlich unbescholten und gesund. Der Viertbeschwerdeführer bezog bis Juli 2020 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Fünftbeschwerdeführer: Der Fünftbeschwerdeführer besuchte in der Türkei bis zu seiner Ausreise die Schule und hat im zehnten Lebensjahr die Türkei verlassen. In Österreich besucht der Fünftbeschwerdeführer die zweite Klasse einer Musik-Mittelschule. (Schulbesuchsbestätigung vom 11.03.2022) Er spricht auf einem guten Niveau die deutsche Sprache und ist gesund. Der Fünftbeschwerdeführer bezog bis Juli 2020 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Sechstbeschwerdeführer: Der Sechstbeschwerdeführer besuchte in der Türkei bis zu seiner Ausreise die Schule und hat im neunten Lebensjahr die Türkei verlassen. In Österreich besucht der Sechstbeschwerdeführer die erste Klasse einer Musik-Mittelschule. Er spricht auf einem guten Niveau die deutsche Sprache und ist gesund. Der Sechstbeschwerdeführer bezog bis Juli 2020 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Siebentbeschwerdeführerin: Die Siebentbeschwerdeführerin besuchte in der Türkei bis zu ihrer Ausreise die Schule und hat im siebten Lebensjahr die Türkei verlassen. In Österreich besucht die Siebentbeschwerdeführerin die dritte Klasse einer Volksschule. Sie spricht auf einem guten Niveau die deutsche Sprache und bezog bis Juli 2020 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Bei der Siebentbeschwerdeführerin wurde eine Beta-Thalassämie (Störung der Bildung des roten Blutfarbstoffes), Zystitis (Harnblasenentzündung), Eosinophilie (Allergieähnliche Reaktion der Speiseröhre beim Konsum bestimmter Nahrungsmittel, die zu einer chronischen Entzündung führt) und ein Vitamin B 12-Mangel diagnostiziert. Die Siebentbeschwerdeführerin wird medikamentös behandelt und steht laufend unter ärztlicher Kontrolle. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in der Türkei vor ihrer Ausreise einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer solchen ausgesetzt wären. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in die Türkei entgegenstehen würden.Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in die Türkei entgegenstehen würden. 1.
- Zur Lage in der Türkei wird festgestellt: Politische Lage Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem „Dauerwahlkampf“ sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu (ÖB 30.11.2021, S.4). Teilweise unter Polizeigewalt aufgelöste Demonstrationen und Proteste gegen den Austritt aus der Istanbul-Konvention und Femizide (ZO 27.3.2021, Standard 1.7.2021), studentischerseits gegen die Einmischung der Politik an den Universitäten (HRW 6.4.2021, RND 15.7.2021) sowie gegen Jahresende 2021 gegen die rapide Teuerung und die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage prägten zuletzt das Land (DW 24.11.2021, DF 12.12.2021). Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vergleiche DFAT 10.9.2020, S. 14). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen weist gravierende Mängel auf. Der Demokratieabbau hat sich ebenso fortgesetzt wie die tiefe politische Polarisierung (EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die türkische Gesellschaft ist tief gespalten zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und sind die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S. 2). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 „beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert“, und „dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist“ (EP 19.5.2021, S.20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2021, S. 5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55; vgl. EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt, u. a. indem das Verfassungsgericht die Annahme einer Anklage durch den Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts entgegennahm, die darauf abzielt, die zweitgrößte Oppositionspartei zu verbieten, was zur Schwächung des politischen Pluralismus in der Türkei beigetragen hat (EC 19.10.2021, S. 3, 10f).Das Funktionieren der demokratischen Institutionen weist gravierende Mängel auf. Der Demokratieabbau hat sich ebenso fortgesetzt wie die tiefe politische Polarisierung (EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die türkische Gesellschaft ist tief gespalten zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und sind die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S. 2). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 „beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert“, und „dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist“ (EP 19.5.2021, S.20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2021, S. 5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55; vergleiche EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt, u. a. indem das Verfassungsgericht die Annahme einer Anklage durch den Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts entgegennahm, die darauf abzielt, die zweitgrößte Oppositionspartei zu verbieten, was zur Schwächung des politischen Pluralismus in der Türkei beigetragen hat (EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art.8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der „Souveräne Wohlfahrtsfonds“, sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S.14).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der „Souveräne Wohlfahrtsfonds“, sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S.14). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57). Insgesamt fehlt es an einer umfassenden Reformagenda für die öffentliche Verwaltung. Nach wie vor bestehen Bedenken hinsichtlich der Rechenschaftspflicht der Verwaltung. Es fehlt der politische Wille zur Reform. Die Politikgestaltung ist weder faktenbasiert noch partizipativ (EC 19.10.2021, S. 18). Der öffentliche Dienst wurde politisiert, insbesondere durch weitere Ernennungen von politischen Beauftragten auf der Ebene hoher Beamter und die Senkung der beruflichen Anforderungen an die Amtsinhaber (EC 6.10.2020, S. 12). Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14).Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S. 1; vergleiche EP 19.5.2021, S. 7-14). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteilisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die noch unter der Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Ende März 2022 wurde das Wahlgesetz geändert. Die Zehn-Prozent-Hürde für den Eintritt einer Partei ins Parlament, eingeführt von den Generälen nach dem Putsch von 1980, wurde auf sieben Prozent gesenkt. Diese Änderung wurde weithin einerseits als Versuch gewertet, die Opposition zu spalten, und andererseits der schwächelnden ultranationalistischen MHP, welche die AKP-Regierung stützt, den Wiedereinzug ins Parlament zu erleichtern. Anwendung findet das Gesetz nach einer Frist von einem Jahr (AM 4.4.2022; vgl. AP 31.3.2022).Ende März 2022 wurde das Wahlgesetz geändert. Die Zehn-Prozent-Hürde für den Eintritt einer Partei ins Parlament, eingeführt von den Generälen nach dem Putsch von 1980, wurde auf sieben Prozent gesenkt. Diese Änderung wurde weithin einerseits als Versuch gewertet, die Opposition zu spalten, und andererseits der schwächelnden ultranationalistischen MHP, welche die AKP-Regierung stützt, den Wiedereinzug ins Parlament zu erleichtern. Anwendung findet das Gesetz nach einer Frist von einem Jahr (AM 4.4.2022; vergleiche AP 31.3.2022). Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan mit 52,6 % der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6 % der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen „Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-säkulare Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6 % bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative İyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10 % bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7 % und 67 Mandaten (HDN 27.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem damals noch geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt, da die regierende AKP erfolgreich eine Annullierung durch die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 erwirkte (FAZ 23.6.2019; vgl. Standard 23.6.2019). Diese Wahl war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, gewann die wiederholte Wahl mit 54 %. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45 % (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019).Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt, da die regierende AKP erfolgreich eine Annullierung durch die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 erwirkte (FAZ 23.6.2019; vergleiche Standard 23.6.2019). Diese Wahl war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, gewann die wiederholte Wahl mit 54 %. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45 % (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019). Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 19.10.2021, S. 11; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 5). Präsidentendekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2021, S. 5) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S. 9). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidentendekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments (EC 6.10.2020, S. 12), nichtsdestotrotz hat das Parlament nur 61 von 821 vorgeschlagenen Gesetzen (im Berichtszeitraum der Europäischen Kommission) verabschiedet. Dem gegenüber stehen 77 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 19.10.2021, S. 11). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14).Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 19.10.2021, S. 11; vergleiche ÖB 30.11.2021, S. 5). Präsidentendekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2021, S. 5) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S. 9). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidentendekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments (EC 6.10.2020, S. 12), nichtsdestotrotz hat das Parlament nur 61 von 821 vorgeschlagenen Gesetzen (im Berichtszeitraum der Europäischen Kommission) verabschiedet. Dem gegenüber stehen 77 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 19.10.2021, S. 11). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14). Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemalige Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft [Stand Februar 2022], im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020) sowie einer ebensolchen nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung des Antragstellers zu gewährleisten (CoE-CoM 2.12.2021). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vgl. AAN 17.3.2021).Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemalige Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft [Stand Februar 2022], im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020) sowie einer ebensolchen nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung des Antragstellers zu gewährleisten (CoE-CoM 2.12.2021). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vergleiche AAN 17.3.2021). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend sind Parlamentarier der Opposition von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum mehrheitlich die Parlamentarier der HDP betroffen sind. Auf Letztere entfallen 75 % der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der „Kobane-Proteste“ im Oktober 2014 rechnen müssen (PACE 22.4.2021, S.2f). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der pro-kurdischen Demokratischen Volkspartei (HDP), unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hat, indem sie deren parlamentarische Immunität aufhob (BI 1.2.2022). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 19.10.2021, S. 3, 10). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu „terroristischen“ Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 19.10.2021, S. 5).Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 19.10.2021, S. 3, 10). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu „terroristischen“ Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 19.10.2021, S. 5). Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von „Treuhändern“ anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020, S. 15). Mit Stand Oktober 2021 war die Zahl der Gemeinden, denen aufgrund der Lokalwahlen vom März 2019 ursprünglich ein Bürgermeister aus den Reihen der HDP vorstand (insgesamt 65) um 48 reduziert. Seit Juni 2019 wurden 83 Ko-Bürgermeister [Anm.: In HDP-geführten Gemeinden übt immer eine Doppelspitze - ein Mann, eine Frau das Amt aus, deshalb der Begriff Ko-BürgermeisterIn] verhaftet, sechs von ihnen befinden sich im Gefängnis und fünf unter Hausarrest (Stand Oktober 2021). Die Zentralregierung entfernte die gewählten Bürgermeister hauptsächlich mit der Begründung, dass diese angeblichen Verbindungen zu terroristischen Organisationen hätten, und ersetzte sie durch Treuhänder (EC 19.10.2021, S. 16). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Da zuvor keine Anklage erhoben worden war, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020, S. 13). Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt ob der „Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist“, und „[d]ie Regierung […] weiterhin Bürgermeister / Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von ”Terrorismus“ im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und […] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird” (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, „die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde“, und „der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Art. 45) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen“ (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c).Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt ob der „Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist“, und „[d]ie Regierung […] weiterhin Bürgermeister / Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von ”Terrorismus“ im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und […] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird” (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, „die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde“, und „der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Artikel 45,) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen“ (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c). Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert (EC 6.10.2020, S.13). Die Justiz geht weiterhin systematisch gegen Parlamentarier der Oppositionsparteien vor, weil sie angeblich terroristische Straftaten begangen haben. Derzeit befinden sich 4.000 HDP-Mitglieder und -Funktionäre in Haft, darunter auch eine Reihe von Parlamentariern (EC 19.10.2021, S. 11). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/fi le/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_ abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf , Zugriff am 17.8.2022 • AAN – Al Arabiya News (17.3.2021): Turkey’s parliament strips pro-Kurdish deputy of seat in blow to third largest party, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2021/03/17/Turkey-s-parliam ent-strips-pro-Kurdish-deputy-of-seat-in-blow-to-third-largest-party , Zugriff 10.2.2022 • AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Türkei 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070315.html , Zugriff 30.3.2022 • AM – Al Monitor (4.4.2022): Turkey revises election law in risky bid to block breakaway conservatives, https://www.al-monitor.com/originals/2022/04/turkey-revises-election-law-risky-bid-block-bre akaway-conservatives , Zugriff 6.4.2022 • AM – Al Monitor (17.3.2021): Lawsuit filed to close pro-Kurdish party after lawmaker stripped of parliamentary seat, https://www.al-monitor.com/originals/2021/03/lawsuit-close-pro-kurdish-party -lawmaker-parliament-seat.html , Zugriff 10.2.2022 • Anadolu – Anadolu Agency (23.6.2019): CHP’s Imamoglu wins Istanbul’s mayoral poll, https: //www.aa.com.tr/en/politics/chps-imamoglu-wins-istanbul-s-mayoral-poll/1513613 , Zugriff 10.2.2022 • AP – Associated Press (31.3.2022): Turkish parliament approves contentious election law changes, https://apnews.com/article/europe-middle-east-elections-turkey-recep-tayyip-erdogan-9029c293f 9cec436e72a69a5c15179b3 , Zugriff 6.4.2022 • BI - Balkan Insight (1.2.2022): Turkey Violated Pro-Kurdish MPs’ Rights, European Court Rules, ht tps://balkaninsight.com/2022/02/01/turkey-violated-pro-kurdish-mps-rights-european-court-rules/ , Zugriff 10.2.2022 • BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/ file/local/2069612/country_report_2022_TUR.pdf , Zugriff 21.3.2022 • CoE-CLRA- Congress of Local and RegionalAuthorities of the Council of Europe (23.3.2022): Monitoring of the application of the European Charter of Local Self-Government in Turkey, [CG
(2022)4214final], https://search.coe.int/congress/pages/result_details.aspx?ObjectId=0900001680a5b1d3 , Zugriff 28.3.2022 [Anmerkung: Das wörtliche Zitat stammte aus dem deutschen Entwurf vom 2.3.2022, der sich inhaltlich jedoch mit dem späteren englischen Originaltext der Resolution deckt. Siehe bei Bedarf: https://search.coe.int/congress/pages/result_details.aspx?ObjectId=090000168 0a5db88 ] • CoE-CoM - Council of Europe-Committee of Ministers (2.12.2021): Interim Resolution CM/ResDH
(2021)428, Execution of the judgment of the European Court of Human Rights, Selahattin Demirtaş v. Turkey (No. 2), https://search.coe.int/cm/pages/result_details.aspx?objectid=0900001680a4b407 , Zugriff 2.2.2022 • DF - Deutschlandfunk (12.12.2021): TürkeiProteste gegen Geldentwertung, https://www.deutschl andfunk.de/tuerkei-lira-100.html , Zugriff 10.2.2022 • DFAT – Department of ForeignAffairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf , Zugriff 11.11.2021 • DW - Deutsche Welle (24.11.2021): Türkei: Proteste nach Lira-Absturz, https://www.dw.com/de/ t%C3%BCrkei-proteste-nach-lira-absturz/av-59924674 , Zugriff 10.2.2022 • DW - Deutsche Welle (18.7.2021): Hükümetin OHAL yetkileri uzadı [Verlängerung des Ausnahmezustands durch die Regierung], https://www.dw.com/tr/h%C3%BCk%C3%BCmetin-ohal-yetkileri -uzad%C4%B1/a-58305421 , Zugriff 2.9.2022 • EC – European Commission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD
(2021)290 final], https: //ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/892a5e42-448a-47b8-bf62-b22 d52c4ba26_en , Zugriff 11.11.2021 • EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD
(2020)355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf , Zugriff 11.11.2021 • EC – European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD
(2019)220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 21.10.2021 • EP - Europäisches Parlament (19.5.2021): Entschließung des Europäischen Parlaments vom
- Mai 2021 zu den Berichten 2019–2020 der Kommission über die Türkei, https://www.europarl.eur opa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0243_DE.pdf , Zugriff 10.2.2022 • FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (23.6.2019): Erdogan gratuliert Imamoglu zum Wahlsieg in Istanbul, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/wieder-niederlage-fuer-erdogans-akp-in-istan bul-16250529.html , Zugriff 10.2.2022 • HDN – Hürriyet Daily News (27.6.2018):
- Juni 2018, Ergebnisse Präsidentschaftswahlen, Ergebnisse Parlamentswahlen, https://web.archive.org/web/20180730173700/http://www.hurriyetda ilynews.com:80/wahlen-turkei-2018 , Zugriff 10.2.2022 • HDN – Hürriyet Daily News (16.4.2017): Turkey approves presidential system in tight referendum, http://www.hurriyetdailynews.com/live-turkey-votes-on-presidential-system-in-key-referendum.as px?pageID=238&nID=112061&NewsCatID=338 , Zugriff 10.2.2022 • HRW - Human Rights Watch (6.4.2021): Türkei: Erneut scharfes Vorgehen gegen studentische Proteste, https://www.hrw.org/de/news/2021/04/06/tuerkei-erneut-scharfes-vorgehen-gegen-stu dentische-proteste , Zugriff 10.2.2022 • NZZ – Neue Zürcher Zeitung (23.6.2019): Niederlage für Erdogans AKP: CHP-Kandidat Imamoglu gewinnt erneut die Bürgermeisterwahl in Istanbul, https://www.nzz.ch/international/niederlage-fue r-erdogans-akp-chp-kandidat-imamoglu-gewinnt-erneut-die-buergermeisterwahl-in-istanbul-ld.14 90981 , Zugriff 10.2.2022 • NZZ – Neue Zürcher Zeitung (18.7.2018): Wie es in der Türkei nach dem Ende des Ausnahmezustands weiter geht, https://www.nzz.ch/international/tuerkei-wie-es-nach-dem-ende-des-ausna hmezustands-weitergeht-ld.1404273 , Zugriff 10.2.2022 • ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 2.2.2022 • OSCE – Organization for Security and Cooperation in Europe (22.6.2017): Turkey, Constitutional Referendum, 16 April 2017: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/324816?dow nload=true , Zugriff 10.2.2022 • OSCE/PACE – Organization for Security and Cooperation in Europe/ Parliamentary Assembly of the Council of Europe (17.4.2017): INTERNATIONAL REFERENDUM OBSERVATION MISSION, Republic of Turkey – Constitutional Referendum, 16 April 2017 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/311721?download=true , Zugriff 10.2.2022 • OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (21.9.2018): Turkey, Early Presidential and Parliamentary Elections, 24 June 2018: Final Report ,https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/397046?download=true , 10.2.2022 • PACE – Parliamentary Assembly of the Council of Europe (22.4.2021): The functioning of democratic institutions in Turkey, Resolution 2376
(2021), https://pace.coe.int/files/29189/pdf , Zugriff 10.2.2022 • RND - Redaktionsnetzwerk Deutschland (15.7.2021): Studentenproteste in Istanbul: Erdogan setzt umstrittenen Direktor ab, https://www.rnd.de/politik/tuerkei-erdogan-setzt-unidirektor-nach-stude ntenprotesten-in-istanbul-ab-K5FCX2O6DMUOYHVVPIIA243PCQ.html , Zugriff 10.2.2022 • Standard – Der Standard (1.7.2021): Frauen in Türkei protestieren gegen Austritt aus IstanbulKonvention, https://www.derstandard.at/story/2000127858738/tuerkei-trotz-lauter-proteste-offizie ll-aus-istanbul-konvention-ausgetreten , Zugriff 10.2.2022 • Standard – Der Standard (23.6.2019): Opposition gewinnt Wahlwiederholung in Istanbul, https: //derstandard.at/2000105305388/Imamoglu-bei-Auszaehlung-der-Wahlwiederholung-in-Istanbul-i n-Fuehrungin-Istanbul , Zugriff 10.2.2022 • Standard – Der Standard (1.4.2019): Erdoğans AKP verliert bei türkischer Kommunalwahl die Großstädte, https://derstandard.at/2000100581333/Erdogans-AKP-verliert-die-tuerkischen-Gross staedte , Zugriff 10.2.2022 • SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik [Seufert, Günter/Adar, Sinem] (4.2021): Turkey’s Presidential System after Two and a Half Years.An Overview of Institutions and Politics, https://www.swp-ber lin.org/fileadmin/contents/products/research_papers/2021RP02_Turkey_Presidential_System.pdf , Zugriff 10.2.2022 • ZO – Zeit Online (27.3.2021): Demonstrationen in Istanbul und Ankara, https://www.zeit.de/politik/ ausland/2021-03/tuerkei-demonstration-austritt-istanbul-konvention-gewalt-gegen-frauen , Zugriff 10.2.2022 • ZO – Zeit Online (22.12.2020): Menschenrechtshof fordert Freilassung von türkischem Oppositionellen, https://www.zeit.de/politik/2020-12/selahattin-demirtas-europaeischer-gerichtshof-mensc henrechte-tuerkei , Zugriff 10.2.2022 • ZO – Zeit Online (25.7.2018): Türkei verabschiedet Antiterrorgesetz, https://www.zeit.de/politik/au sland/2018-07/tuerkisches-parlament-verabschiedung-neue-gesetze-anti-terror-massnahmen , Zugriff 10.2.2022 Sicherheitslage Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S. 18). Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 28.7.2022, S. 4) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der „Terrorbekämpfung“ begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 28.7.2022, S. 4). Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren vermeintlichen Ableger [TAK], den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (SDZ 29.6.2016, AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, insbesondere für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 7.2022, S. 33). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor
(2016)zeigte sich das Europäische Parlament „in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/ XXXX und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen […] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind“ (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27).Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren vermeintlichen Ableger [TAK], den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (SDZ 29.6.2016, AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, insbesondere für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 7.2022, S. 33). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor
(2016)zeigte sich das Europäische Parlament „in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/ römisch 40 und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen […] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind“ (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau. Dennoch kommt es mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 18.3.2021, S. 12; vgl. HRW 13.1.2022), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 19.10.2021, S. 4, 15). Bestehende Spannungen werden auch durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak beeinflusst (EDA 20.6.2022), wo die Türkei ihre Militäraktionen einschließlich Drohnenangriffen auf die autonome Region Kurdistan im Irak konzentriert hat, in welcher sich PKK-Stützpunkte befinden (HRW 13.1.2022).Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015 aus 2016, in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau. Dennoch kommt es mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 18.3.2021, S. 12; vergleiche HRW 13.1.2022), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 19.10.2021, S. 4, 15). Bestehende Spannungen werden auch durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak beeinflusst (EDA 20.6.2022), wo die Türkei ihre Militäraktionen einschließlich Drohnenangriffen auf die autonome Region Kurdistan im Irak konzentriert hat, in welcher sich PKK-Stützpunkte befinden (HRW 13.1.2022). Die bewaffneten Auseinandersetzungen führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat, auch wenn deren Zahl in den letzten Jahren stetig abnahm (USDOS 12.4.2022, S. 2; 26). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 19.10.2021, S. 15). Die zahlreichen Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, können aber auch Zivilpersonen treffen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vorgängig weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet. Wiederholt sind Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 20.6.2022). Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen in der Türkei 2020 230 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen (2019: 440) ums Leben, davon mindestens 55 Angehörige der Sicherheitskräfte (2019: 98), 167 bewaffnete Militante (2019: 324) und acht Zivilisten (2019:18) (İHD 4.10.2021, S. 9, İHD 18.5.2020a). Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe 2015 rund 6.064 Tote (3.878 PKK-Kämpfer, 1.360 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten, aber auch 302 Polizisten und 121 sog. Dorfschützer - 600 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen) im Zeitraum Juli 2015 bis 18.7.2022. Betroffen waren insbesondere die Provinzen, Şırnak (1.003 Tote), Hakkâri (782 Tote), Diyarbakır (553 Tote), Mardin
(398)und die zentralanatolische Provinz Tunceli/Dersim
(286), wobei 1.182 Opfer in diesem Zeitrahmen auf irakischem Territorium vermerkt wurden. Im Jahr 2021 wurden 392 Todesopfer (2020: 396) registriert. Im Verlaufe des Jahres 2022 zählte die ICG (Stand 18.7.2022) 140 Tote (ICG 18.7.2022). Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 19.10.2021, S. 15). Hierzu betonte das Europäische Parlament im Juni 2022 „die Dringlichkeit der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses unter Einbindung aller betroffenen Parteien und demokratischen Kräfte mit dem Ziel der friedlichen Lösung der Kurdenfrage“ (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30). Im unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, Şanlıurfa, Mardin, Şırnak, Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 7.9.2022). Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Teile der Provinz Hakkari und ländliche Teile der Provinz Tunceli/Dersim blieben die meiste Zeit des Jahres
(2021)„besondere Sicherheitszonen“. Die Bewohner dieser Gebiete berichteten, dass sie gelegentlich nur sehr wenig Zeit hatten, ihre Häuser zu verlassen, bevor die Sicherheitsoperationen gegen die PKK begannen (USDOS 12.4.2022, S. 26). Die Operationen der türkischen Sicherheitskräfte - einschließlich Drohnenangriffe - wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2022 im Nordirak, in Nordsyrien sowie in geringerem Umfang im Südosten der Türkei fortgesetzt (im April die sog. Operation „Claw Lock“). Ziele waren auch PKK-Führungskader (ICG 7.2022; vgl. ICG 5.2022). Die Bodenoperationen im Südosten konzentrierten sich zu Jahresbeginn auf die ländlichen Gebiete der türkischen Provinzen Tunceli/Dersim, Mardin und XXXX und im März 2022 in den Provinzen XXXX , Mardin, Hakkâri und Hatay (ICG 5.2022). Pro-kurdische, regierungskritische Medien berichteten im Juni 2022 von mehrtägigen Bombardements in ländlichen Gebirgsregionen der Provinz Tunceli/Dersim [Zentralanatolien] im Zuge des Anti-Terrorkampfes, wobei der Zugang zu einigen Dörfern gesperrt wurde und mehrere Hektar Nutzwald abbrannten (Bianet 14.6.2022). Bei einer bemerkenswerten Eskalation wurden am 20.7.2022 in der Provinz Duhok in der autonomen Region Kurdistan im Irak neun Touristen durch Artilleriebeschuss getötet und mehr als 20 verletzt. Die irakischen und kurdischen Regionalbehörden machten die Türkei für den Angriff verantwortlich und gaben scharfe und kritische Erklärungen ab, während Ankara diese Behauptungen zurückwies und die PKK dafür verantwortlich machte (ICG 7.2022). Im Zuge der Eskalation in Nordsyrien begann das türkische Militär mit Angriffen auf kurdisch geführte Kräfte, die sich zuDie Operationen der türkischen Sicherheitskräfte - einschließlich Drohnenangriffe - wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2022 im Nordirak, in Nordsyrien sowie in geringerem Umfang im Südosten der Türkei fortgesetzt (im April die sog. Operation „Claw Lock“). Ziele waren auch PKK-Führungskader (ICG 7.2022; vergleiche ICG 5.2022). Die Bodenoperationen im Südosten konzentrierten sich zu Jahresbeginn auf die ländlichen Gebiete der türkischen Provinzen Tunceli/Dersim, Mardin und römisch 40 und im März 2022 in den Provinzen römisch 40 , Mardin, Hakkâri und Hatay (ICG 5.2022). Pro-kurdische, regierungskritische Medien berichteten im Juni 2022 von mehrtägigen Bombardements in ländlichen Gebirgsregionen der Provinz Tunceli/Dersim [Zentralanatolien] im Zuge des Anti-Terrorkampfes, wobei der Zugang zu einigen Dörfern gesperrt wurde und mehrere Hektar Nutzwald abbrannten (Bianet 14.6.2022). Bei einer bemerkenswerten Eskalation wurden am 20.7.2022 in der Provinz Duhok in der autonomen Region Kurdistan im Irak neun Touristen durch Artilleriebeschuss getötet und mehr als 20 verletzt. Die irakischen und kurdischen Regionalbehörden machten die Türkei für den Angriff verantwortlich und gaben scharfe und kritische Erklärungen ab, während Ankara diese Behauptungen zurückwies und die PKK dafür verantwortlich machte (ICG 7.2022). Im Zuge der Eskalation in Nordsyrien begann das türkische Militär mit Angriffen auf kurdisch geführte Kräfte, die sich zu Angriffen auf Armeeeinrichtungen in türkischen Grenzprovinzen bekannten, bei denen mehrere türkische Soldaten getötet wurden. Das Militär setzte auch seine Operationen gegen die PKK im Irak und im Südosten der Türkei fort. Im Nordirak wurden nach Angaben des Verteidigungsministeriums vom 27.8.2022 neun PKK-Kämpfer getötet. Im Südosten der Türkei startete das Militär am 8.8.2022 eine neue Anti-PKK-Operation in ländlichen Gebieten der Provinz Bitlis. Innenminister Süleyman Soylu erklärte am 19.8.2022, dass sich nur noch 124 PKK-Mitglieder innerhalb der Landesgrenzen aufhielten (ICG 8.2022). - Die Operationen der Sicherheitskräfte gegen Zellen/Akteure des sog. IS wurden intensiviert. Die Polizei nahm zumindest 125 Personen mit angeblichen IS-Verbindungen fest, zumeist Ausländer (ICG 8.2022, 7.2022). Laut Medienberichten wurde am 7.4.2021 im türkischen Amtsblatt (Resmî Gazete)
dem Gesetz zur Verhinderung von Terrorfinanzierung eine zwölfseitige Liste mit insgesamt 377 Personen veröffentlicht, deren Vermögen in der Türkei eingefroren wurde (BAMF 19.4.2021). Die Assets von 205 Gülen-, 86 IS-, 77 PKK- und neun DHKP-C-Mitgliedern wurden blockiert (Anadolu 7.4.2021). Das türkische Parlament stimmte am 26.10.2021 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen, sowohl im Irak als auch in Syrien, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Anders als in den Jahren zuvor stimmte nebst der pro-kurdischen HDP auch die größte Oppositionspartei, die säkular-republikanische CHP, erstmals gegen eine Verlängerung des Mandats (Anadolu 26.10.2021; vgl. Duvar 26.10.2021).Das türkische Parlament stimmte am 26.10.2021 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen, sowohl im Irak als auch in Syrien, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Anders als in den Jahren zuvor stimmte nebst der pro-kurdischen HDP auch die größte Oppositionspartei, die säkular-republikanische CHP, erstmals gegen eine Verlängerung des Mandats (Anadolu 26.10.2021; vergleiche Duvar 26.10.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.9.2022) [gültig seit 6.9.2022]: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/tuerkeisicherheit/ 201962#content_1 , Zugriff 7.9.2022 • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), , https://www.ecoi.net/en/ file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_ abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf , Zugriff am 23.8.2022 • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/fi le/local/2053305/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieb ungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2 021.pdf , Zugriff 23.8.2022 • AJ – Al Jazeera (12.12.2016): Turkey detains pro-Kurdish party officials after attack, https://www. aljazeera.com/news/2016/12/12/turkey-detains-pro-kurdish-party-officials-after-attack/ , Zugriff 10.2.2022 • Anadolu – Anadolu Agency [Türkei] (26.10.2021): Turkish parliament extends troop deployment in Iraq, Syria for 2 years, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkish-parliament-extends-troop-deploym ent-in-iraq-syria-for-2-years/2403689 , Zugriff 10.2.2022 • Anadolu – Anadolu Agency [Türkei] (7.4.2021): Turkey blocks assets of 377 members of terrorist groups, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-blocks-assets-of-377-members-of-terrorist-group s/2200499 , Zugriff 10.2.2022 • BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021):