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{'item': 'L515 2200634-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 7§ 6§ 27§ 1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2023 GeschäftszahlL515 2200634-1 Spruch, L515 2200634-1/64E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18

(5)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.A)

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF und Paragraph 18,

(5)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF mit nachfolgender Maßgabe als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF mit nachfolgender Maßgabe als unbegründet abgewiesen.

55 FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehr-entscheidung mit 50 Tagen festgelegt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe :, Entscheidungsgründe : I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 30.1.2018 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 30.1.2018 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.
  3. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welcher wie folgt wiedergegeben wird (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid, Gliederung, Hervorhebungen, etc. zum Teil nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.
  4. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welcher wie folgt wiedergegeben wird (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid, Gliederung, Hervorhebungen, etc. zum Teil nicht mit dem Original übereinstimmend): „… Ebenfalls am 30.01.2018 machten Sie im Rahmen Ihrer Erstbefragung nach dem AsylG vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Niederösterreich, …, Ihre Fluchtgründe betreffend im Wesentlichen folgende Aussagen: …
  5. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung ist durch den Antragsteller in eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen [Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso]) ,
  6. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung ist durch den Antragsteller in eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen [Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso]) Im Jahr 2015 wurde bei mir eine Herzerkrankung festgestellt. In Georgien gibt es keine Möglichkeiten einer Operation. Mein Zustand hat sich die letzte Zeit verschlechtert. Ich habe gehört, dass in Österreich die Medizin sehr fortgeschritten ist. Deshalb habe ich beschlossen, nach Österreich zu kommen um mich hier behandeln zu lassen. Ich habe hier alle Gründe genannt warum ich Georgien verlassen habe und nach Österreich gereist bin. Ich habe ansonsten keine weiteren Fluch- und Asylgründe. 11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Ich müsste wohl bald sterben. 11.
  7. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? Keine … Am 09.05.2018 machten Sie im Rahmen Ihrer Einvernahme im Asylverfahren nach dem AsylG vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, XXXX XXXX , im Wesentlichen folgende Aussagen:Am 09.05.2018 machten Sie im Rahmen Ihrer Einvernahme im Asylverfahren nach dem AsylG vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 römisch 40 , im Wesentlichen folgende Aussagen: … LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Psychisch jedenfalls, physisch bin ich krank. LA: An was für einer Erkrankung leiden Sie denn? VP: Ich bin herzkrank. Ich leide an: GTM Situs solitus, Mesokardie, korrregierte Transposition der magistralen Gefäße. Defekt der trikuspidalen (System) Klappe (scharf), defekt der mitralen Klappe (mäßig). Akute eingehaltene Insuffizienz des Herzens. LA: Hindert Sie Ihre Erkrankung daran, heute meine Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Nein. LA: Also geht es Ihnen heute so weit gut? VP: Ja. LA: Nehmen sie regelmäßig Medikamente oder besuchen sie Therapien? VP: Ja, ich nehme medikamente, und im AKH in Wien mache ich Therapien. Zwei Mal war ich auch zur Untersuchung im AKH. … LA: Sind Sie alleine nach Österreich gekommen oder ist jemand aus Ihrer familie mit Ihnen mitgereist? VP: Ich bin alleine gekommen, meine Familie ist in Georgien. Meine Frau und zwei Kinder. LA: Sagen Sie mir bitte die Daten Ihrer Familie? VP: Das sind: ● Ehefrau: […]; ● Sohn: […]; ● Tochter: […]. Sie halten sich in […] in Georgien auf. LA: Haben Sie noch weitere Verwandte in Georgien? Eltern, Geschwister? VP: Ja, das sind: ● Mutter: […]; ● Halbschwester: […]; ● Großmutter: […]. Sie halten sich auch in Georgien auf. Mein Vater ist bereits gestorben, und in Moskau habe ich noch eine Halbschwester, die ich aber nicht kenne. LA: Haben Sie regelmäßig Kontakt mit Ihrer Familie? VP: Ja, habe ich. LA: Wie geht’s der Familie? VP: Sie wohnen am Land, und normal geht es ihnen. … LA: Möchten Sie Ihr bisheriges Vorbringen von selbst ergänzen? VP: Ich warte auf Ihre Fragen, und zu meiner Krankheit habe ich Unterlagen mit. LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? VP: Nein. LA: Wann faßten Sie den Entschluß zur Ausreise? VP:
  8. Im Winter 2017/2018.VP:
  9. Im Winter 2017 aus 2018,. … LA: Welche Berufsausbildung haben Sie abgeschlossen? VP: Ich habe berufsbegleitend Jura gelernt am Tbilisi Institut, aber ich habe kein Diplom gemacht. Fünf Semester. LA: Wovon lebten Sie in Ihrer Heimat, welchen Arbeitstätigkeiten gingen Sie zuhause nach? VP: Ich arbeitete neben dem Studium als Hilfsarbeiter, meist in Fabriken, Metall, Armaturen. Zuletzt als Lieferant alkoholischer Getränke für Geschäfte, Hotels und Gasthöfe, da war ich mit meiner eigenen Firma selbständig. LA: Arbeitet Ihre Ehefrau auch? VP: Ja. Nachgefragt: In einer georgischen Bank arbeitet sie als Kassiererin. LA: Und mit dem, was Sie verdient haben und Ihre Frau verdient, erhalten Sie Ihre Familie? VP: Ja. LA: Wann war Ihr letzter Arbeitstag? VP: Ich habe noch bis zum 20.01.2018 gearbeitet, als Hilfskraft in einem Kolleg. LA: Sprechen Sie Deutsch? VP: Ich verstehe ein bisschen, aber sprechen kann ich nicht in deutscher Sprache. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? VP: Nein. LA: Machen Sie Kurse oder Ausbildungen? VP: Nein, es gibt offiziell nichts für Georgier. Ich müsste alles selbst bezahlen. LA: Angehöriger welcher Volksgruppe bzw. Religionsgemeinschaft sind Sie? VP: Ich bin Georgier und christlich-orthodox. LA: Sind Sie religiös, besuchen Sie regelmäßig die Kirche hier in Österreich? VP: Ich bin gläubig, aber zur Kirche bin ich hier noch nicht gegangen. LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? VP: Ich mag Sport sehr, aber wegen der Herzerkrankung kann ich keinen ausüben. Ich lese sehr gerne, und ich lerne zuhause Deutsch. Und ich gehe sehr gerne spazieren. LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, einer Kirche oder einer Organisation hier in Österreich? VP: Nein. LA: Wo sind Sie geboren? VP: In […], Georgien. LA: Nennen Sie ihre letzte offizielle Anschrift im Heimatland (Provinz, Distrikt, Stadt/Dorf, Gemeinde, Wohnviertel, Straße, Hausnummer)! VP: Das ist in Georgien, im Ort […]. LA: Und dort wohnt jetzt Ihre Familie, also Ihre Frau und Ihre Kinder? VP: Ja. LA: Ist das eine Wohnung oder ein Haus? VP: Eine Wohnung, sie gehört meiner Frau, sie hat sie von ihrem Vater. LA: Und in dieser Wohnung haben Sie bis zu Ihrer Ausreise mit Ihrer Familie gelebt? VP: Ja. LA: Wann reisten Sie aus? VP: Am 28.01.
  10. Nachgefragt: Da bin ich nach Österreich geflogen. LA: Haben Sie persönlich Besitztümer (Grundstück, Ländereien, Firmen, Geschäfte, … was & wo) im Heimatland? VP: Nein, gar nichts. LA: Wie würden Sie die wirtschaftliche/finanzielle Situation ihrer Person bzw. Ihrer Familie zuletzt im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bewerten? VP: Ein bisschen unter dem Durchschnitt. LA: Sind Sie Mitglied einer politischen Organisation? VP: Nein. LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Herkunftsstaat verlassen bzw. einen Asylantrag gestellt? … VP: Wegen meiner gesundheitlichen Probleme. Die Operation, die ich brauche, kann man in Georgien nicht machen.Das ist eine tödliche Krankheit, weshalb man diese Operation aber machen muss. Der einzige Grund, dass ich da bin ist meine Krankheit. In georgien konnte man mir nicht helfen, was sie dort getan haben, hat mir nicht geholfen. Die Medikamente, die ich dort genommen habe, haben nichts geholfen, und der Arzt hier hat gesagt, dass das falsche Medikamente waren. Er hat mir andere verschrieben. Hier sagen die Ärzte, ich muss operiert werden, das ist sehr notwendig. Es ist eine sehr schwierige Situation. Zuerst muss man schauen, wie es nach der Therapie ist.Irgendetwas ist im Herz, und wenn dagegen nichts getan wird, geht es jeden Tag zurück mit meinem Leben. Dieser Diagnose ist der wichtigste Grund, dass ich hier bin. Ich habe aber noch eine Erkrankung, diese nennt sich Hernia ing. sin. Mit Fett als Inhalt, keine Incarcerationszeichen. Das muss auch operiert werden. LA: Was war der konkrete Anlass für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates? VP: Ich war sehr aufgeschwemmt, und ich konnte nicht Stiegen steigen, ich hatte schlechten Blutfluß, ich war schnell müde, ich konnte nicht schlafen, ich hatte auch sehr intensive Hustenanfälle. Ich hatte auch Kopfschmerzen und Übelkeit, und zwei Mal wurde ich auch bewußtlos. Ich hatte auch gelegentlich Blackouts, und mit dem Essen hatte ich Probleme, ich vertrug nicht alles so gut. Ich lege Ihnen alle meine medizinischen Unterlagen vor. (Anm.: VP legt ein konvolut medizinischer Unterlagen vor, es werden alle kopiert, die Originale an die VP retourniert, die Kopien zum Akt genommen)Anmerkung, VP legt ein konvolut medizinischer Unterlagen vor, es werden alle kopiert, die Originale an die VP retourniert, die Kopien zum Akt genommen) LA: Wie stellen Sie sich die Zukunft vor? Wollen Sie in österreich bleiben? Oder wollen Sie wieder nach Georgien zurück, wenn Sie wieder gesund sind? VP: Das wichtigste ist mir, dass ich wieder gesund werde. Darüber habe ich noch nicht nachgedacht. Mir ist nur wichtig, gesund zu werden und mit meiner Familie zusammen zu sein. LA: Warum haben Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt? Sie hätten ja auch mit einem Touristenvisum einreisen können und sich hier behandeln lassen? VP: So viel Geld habe ich nicht. Diese Operation kostet über hunderttausend, und so viel Geld habe ich nicht. In Georgien macht man diese Operation nicht, nur bei Kindern bis zwei, drei Jahren. Und in Europa macht man das zwar, aber die OP kostet ungefähr 120.000 Euro. Ich habe eine sehr seltene Krankheit, und selbst würde ich es nicht schaffen. LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates genannt? VP: Ja. Der einzige Grund ist meine Krankheit. Seit ich hier bin, geht es mir besser und ich bin sehr dankbar. LA: Sind Sie vorbestraft in Ihrem Herkunftsstaat?VP: Nein, nie.LA: Sind Sie vorbestraft in Ihrem Herkunftsstaat?, VP: Nein, nie. LA: Gab es jemals ein Gerichtsverfahren konkret Ihre Person betreffend in Ihrem Herkunftsstaat? VP: Nein. LA: Hatte konkret Ihre Person jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei, dem Militär Ihres Herkunftsstaates? Gab es Schikanen? VP: Nein. LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat befürchten? Theoretisch, was wäre, wenn Sie morgen Früh in Ihrem Heimatland erwachen würden? VP: Wenn ich morgen wieder in Georgien wäre, würde ich wieder ungesund sein und auf das Sterben warten. …“ I.1.
  11. Die bB ging aufgrund des Vorbringens und der vorgelegten Bescheinigungsmittel davon aus, dass die bP an nachfolgenden Erkrankungen leidet römisch eins.1.
  12. Die bB ging aufgrund des Vorbringens und der vorgelegten Bescheinigungsmittel davon aus, dass die bP an nachfolgenden Erkrankungen leidet - Herzinsuffizienz - Mitra- und Trikuskpidalklappendefekt - Transposition der großen Gefäße- Manifeste Hyperthyreose unter Amiodaron- Leistenbruch links- Transposition der großen Gefäße, - Manifeste Hyperthyreose unter Amiodaron, - Leistenbruch links und nachfolgende Medikation benötigt: - Enalapril 5 mg 1-0-1-0 - Spironolcton 50 mg 1-0-0-0 - Apuaphoril 1-0-0-0 - Procoralan 5 mg 1-0-1-0 - Torasemeid 10 mg 2-0-0-0 1.1.
  13. Seitens der bB wurde eine Anfrage an die do. Staatendokumentation in Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten und Verfügbarkeit der genannten Medikamente gestellt. Mit Antwort vom 15.6.2018 gab diese unter Einbeziehung von MedCIO bekannt, dass sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlungen und Nachbehandlungen durch Kardiologen, Endkrinologen und Herzchirurgen, sowie Herzklappenoperationen und diagnostische Verfahren verfügbar sind. Ebenso war der genannten Anfragebeantwortung zu entnehmen, dass die angefragten Medikamente (sowie teilweise verfügbare Alternativmedikation) bis auf Aquaphoril vorhanden sind. Für Aquaphoril wird eine verfügbare Alternativmedikation angeführt. Laut Anfragebeantwortung können diese Leistungen über das Jo Ann Medical Centre in Tbilisi bezogen werden. Anm: MedCOI beschreibt seine Tätigkeit und Leistungen wie folgt (MedCOI - Home (europa.eu):Anmerkung, MedCOI beschreibt seine Tätigkeit und Leistungen wie folgt (MedCOI - Home (europa.eu): (Arbeitsübersetzung aus dem Englischen:) Die EUAA bietet Zugang zu medizinischen Herkunftsinformationen (MedCOI). Diese Informationen unterstützen die nationalen Migrations- und Asylbehörden in Europa dabei, genaue und faire Entscheidungen in internationalen Schutz- und anderen Migrationsverfahren zu treffen. Genauer gesagt ist MedCOI ein Dienst für Migrationsbehörden der ersten Instanz von EU+-Ländern, der Antworten auf Anfragen nach Informationen über die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit medizinischer Eingriffe in den Herkunftsländern bereitstellt. EUAA MedCOI stützt sich auf ein weltweites Netzwerk medizinischer Experten, die aktuelle medizinische Informationen in den Herkunftsländern bereitstellen. Basierend auf diesen Informationen und in Kombination mit Sekundärforschung erstellt der MedCOI-Sektor der EUAA Antworten auf individuelle Anfragen aus EU+-Ländern, allgemeine medizinische Länderberichte und unterhält ein Portal mit einer speziellen Datenbank, in der die Informationen gefunden werden können. Das Portal ermöglicht auch den kontinuierlichen Informationsaustausch zwischen Ländern sowie zwischen Ländern und EUAA. Die Datenbank ist nur für geschultes Personal in den zuständigen Verwaltungen der EUAA und der EU+-Länder zugänglich. Der Abschluss der MedCOI-Schulungsmodule (spezifische Schulung zur Verwendung der MedCOI-Datenbank und zu MedCOI-Methoden) ist eine notwendige Voraussetzung, um Zugang zu erhalten. Die hohe Qualität und medizinische Richtigkeit der Informationen wird durch speziell geschulte medizinische Berater und Forschungsexperten gewährleistet, die den Nutzern des Portals auch Orientierung bieten. Der MedCOI-Sektor der EUAA hat alle Dienstleistungen, die zuvor von Projektteams in Belgien und den Niederlanden erbracht wurden, in ein ERF/AMIF-finanziertes Projekt bis zum 31.12.2020 (MedCOI4) integriert. I.
  14. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien

§ 46FPG zulässig ist. römisch eins.2. Der Antrag der b

P auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(1)Z 1 und Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins und Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt. I.2.
  1. Die bB ging davon aus, dass die bP in Georgien keine Repressalien zu befürchten habe, die von ihr genannten Erkrankungen behandel- bzw. therapierbar, eine entsprechende Medikation zur Verfügung stünde und der Zugang zu diesen Leistungen der bP offen stünden.römisch eins.2.
  2. Die bB ging davon aus, dass die bP in Georgien keine Repressalien zu befürchten habe, die von ihr genannten Erkrankungen behandel- bzw. therapierbar, eine entsprechende Medikation zur Verfügung stünde und der Zugang zu diesen Leistungen der bP offen stünden. I.2.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.2.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.2.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt, sowie keine Verfolgung behauptet wurde und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 und Z 4 BFA-VG aberkannt.Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt, sowie keine Verfolgung behauptet wurde und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, BFA-VG aberkannt. I.3.

  1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.3.
  2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde unter Vorlage entsprechender ärztlicher Bescheinigungen über laufende bzw. durchgeführte Behandlungen in Österreich vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die lebensrettende Operation für die bP in Georgien aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht erschwinglich sei. I.3.
  3. Die Akte wurde nach Einlangen beim ho. Gericht der ho. Gerichtsabteilung L518 zugewiesen.römisch eins.3.
  4. Die Akte wurde nach Einlangen beim ho. Gericht der ho. Gerichtsabteilung L518 zugewiesen. I.3.
  5. Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vom 19.7.2018 brachte die bP vor, ihr stünden in Georgien keine entsprechenden Behandlungs- und Medikationsmöglichkeiten offen, es wäre eine falsche Diagnose gestellt worden. Weiters lege sei ein Bescheinigungsmittel in georgischer Sprache vom 18.4.2018 vor, wonach die erforderliche Operation in Georgien nicht durchgeführt wurde.römisch eins.3.
  6. Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vom 19.7.2018 brachte die bP vor, ihr stünden in Georgien keine entsprechenden Behandlungs- und Medikationsmöglichkeiten offen, es wäre eine falsche Diagnose gestellt worden. Weiters lege sei ein Bescheinigungsmittel in georgischer Sprache vom 18.4.2018 vor, wonach die erforderliche Operation in Georgien nicht durchgeführt wurde. I.3.
  7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des ho. Gerichts vom 25.9.2018 wurde die anhängige Rechtssache der ho. Gerichtsabteilung L518 abgenommen und der ho. Gerichtsabteilung W234 zugewiesen.römisch eins.3.
  8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des ho. Gerichts vom 25.9.2018 wurde die anhängige Rechtssache der ho. Gerichtsabteilung L518 abgenommen und der ho. Gerichtsabteilung W234 zugewiesen. I.3.
  9. Mit ho. Erkenntnis vom 23.10.2018, W234 2200634-1/10E wurde Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides behoben und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen. Das ho. Gericht ging davon aus, dass § 18 BFA-VG aufgrund Unionsrechtswidrigkeit nicht zur Anwendung käme und über die aufschiebende Wirkung amtswegig zu entscheiden ist. Einer gegen dieses Erkenntnis eingebrachte Amtsrevision wurde stattgegeben und das angefochtene ho. Erkenntnis mit Erk. des VwGH vom 27.6.2019, 2019/14/0001 behoben. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zuweisung an die Gerichtsabteilung W234 teilte das Höchstgericht nicht.römisch eins.3.
  10. Mit ho. Erkenntnis vom 23.10.2018, W234 2200634-1/10E wurde Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides behoben und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen. Das ho. Gericht ging davon aus, dass Paragraph 18, BFA-VG aufgrund Unionsrechtswidrigkeit nicht zur Anwendung käme und über die aufschiebende Wirkung amtswegig zu entscheiden ist. Einer gegen dieses Erkenntnis eingebrachte Amtsrevision wurde stattgegeben und das angefochtene ho. Erkenntnis mit Erk. des VwGH vom 27.6.2019, 2019/14/0001 behoben. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zuweisung an die Gerichtsabteilung W234 teilte das Höchstgericht nicht. I.3.
  11. Am 19.3.2021 fand eine Beschwerdeverhandlung statt. Deren wesentliche Verlauf wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.3.
  12. Am 19.3.2021 fand eine Beschwerdeverhandlung statt. Deren wesentliche Verlauf wird wie folgt wiedergegeben: R: Wie geht es Ihnen heute? BF: Es geht mir mittelmäßig- so wie jeden Tag. Es geht mir zwar nicht ganz gut, aber auch nicht ganz schlecht. Ich brauche ständig Pausen, auch wenn ich auf der Straße nur gehe oder beim Treppen steigen. R: Sind Sie generell gesund? BF: Ich habe Herzbeschwerden, Müdigkeit, Kopfschmerzen, Schlafstörungen. Manchmal werde ich bewusstlos, wenn mein Blutdruck zu niedrig wird. Ich kann dies nicht kontrollieren. Das passiert meistens zu Hause, ich lege mich dann nieder und nehme eine Arznei ein. R: Welche Herzerkrankungen haben Sie? BF: generalisierte Tendomyopathie: (Weichteilrheuma), Mesokardie (abnormale Lage des Herzens im Thorax), korregierte Transposition der magistralen Gefäße, Defekt der trikuspidalen Klappe, Defekt der mitralen Klappe, akut eingehaltene Insuffizienz des Herzens. Ferner leide ich an einem Leistenbruch und Schilddrüsenüberfunktion unter Amiodaron, weil ich in Georgien falsch medikamentös behandelt wurde. Ferner leide ich an Nasenpolypen. Zu den Nasenpolypen habe ich noch keinen Befund. Eine Verkrümmung der Wirbelsäule habe ich auch noch. Diese Verkrümmung hängt mit meinen Herzbeschwerden zusammen. R: Wie werden Sie bisher medizinisch behandelt? BF: Ich wurde insgesamt vier Mal am Herzen operiert; diese vier Operationen fanden schon in Österreich statt. In Georgien wurde ich am Herzen nie operiert. Ich habe in Österreich zwei Herzklappen sowie einen Schrittmacher durch Operation eingesetzt bekommen. Zudem wurde einmal Flüssigkeit aus dem Herzraum abgesaugt. Ferner muss ich Medikamente einnehmen. Der BF übergibt einen Karteiausdruck des Krankenhauses vom 13.07.2020, der die Historie seiner medikamentösen Behandlungen zeigt. Der BF gibt an, dass die für den 13.07.2020 vermerkte Medikation nach wie vor aktuell ist, er aber zusätzlich ein Mittel gegen Cholesterin namens Atovalan einnehme, wenn dies der jeweils aktuelle Blutbefund indiziere. Der R nimmt den Karteiausdruck in Kopie zum Akt. R: Welche Heilbehandlungen sind für die Zukunft in Aussicht genommen? BF: Ich weiß nicht, ob es allein bei der Medikation bleibt oder ob intensivere Eingriffe notwendig sind. Ich brauche ständige Behandlungen in Österreich. In Georgien wären die Behandlungen schlechter. Dort würde aufgrund der schlechteren Behandlung eine Herztransplantation innerhalb von zwei Monaten notwendig. R: Weswegen gehen Sie davon aus, dass in Georgien alsbald eine Herztransplantation notwendig werden würde? BF: Ich habe recherchiert und festgestellt, dass die Behandlung in Georgien unzureichend ist und Patienten die aus dem Ausland nach Georgien zurückgekehrt sind, Herztransplantationen gebraucht haben. R: Haben Sie eine einschlägig medizinische Ausbildung? BF: Nein. Der RV übergibt einen Arztbrief des AKH Wiens vom 03.03.2021, der als Therapievorschlag näher genannte Medikamente und eine ambulante Kontrolle in ca. einem Jahr vorsieht. Der Regierungsvorlage übergibt einen Arztbrief des AKH Wiens vom 03.03.2021, der als Therapievorschlag näher genannte Medikamente und eine ambulante Kontrolle in ca. einem Jahr vorsieht. Der R nimmt den Arztbrief in Kopie zum Akt. R an BF: Welche Arztbesuche sind in nächster Zeit in Aussicht genommen? BF: Im Juni habe ich einen Termin bezüglich Schrittmacher und Herzklappe. Es handelt sich um Kontrolltermine. Falls es notwendig wird, wird in ein oder zwei Jahren die Batterie des Herzschrittmachers getauscht. Auch eine Kontrolle der eingesetzten Herzklappen ist in Aussicht genommen. Je nach Bedarf werde ich weitere Medikamente oder Operationen benötigen. R: Hat man Ihnen generell gesagt, wie oft operative Eingriffe zur Wartung des Schrittmachers und/oder der Herzklappen notwendig sind? BF: Beim Schrittmacher ist dies durchschnittlich alle drei Jahre notwendig. Für die Herzklappen ist keine laufende Wartung vorgesehen, sofern sie nicht beschädigt ist. … R: Hat sich an den Gründen Ihrer Antragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? BF: Ich habe jetzt mehr Sorgen um meine Gesundheit, da ich erfahren habe, dass Patienten mit meinen Erkrankungen in Georgien nicht gut behandelt werden. Die Menschen dort werden nicht richtig therapiert. Als Konsequenz dieser Fehlbehandlungen, benötigen sie dann Herzoperationen. R: Sie haben im Verfahren vor dem Bundesamt ein aus Georgien stammendes Schreiben des Joe Ann (medizinisches Zentrum) vom 18.04.2018 vorgelegt, das besagt, dass Sie angesichts Ihres Alters, angeborenen Herzfehlers, der pathophysiologischen Angaben und des klinischen Verlaufs der Krankheit der benötigte kardiochirurgische Eingriff in Georgien nicht durchgeführt werde. Was war der Anlass der Ausstellung dieses Schreibens und von welchem Eingriff ist hier die Rede. BF: 2018 hatte ich eine Herzklappenoperation in Georgien gebraucht, aber die Operation konnte dort nicht durchgeführt werden. Das Dokument trifft also Angaben zur Operation. R: Handelt es sich dabei um eine Herzklappenoperation, die in Österreich nachgeholt wurde? BF: Ja. R: Hat man Ihnen näher erklärt, warum Sie nicht operiert werden? BF: Ja, die Ärzte hatten keine Erfahrung damit. R: Wurden Sie an ein anderes Krankenhaus in Georgien verwiesen? BF: Ich war in sehr vielen Kliniken in Georgien. Man hat mir gesagt, dass diese Operation in Georgien nicht durchgeführt wird. Dies kann das Ministerium für Gesundheitswesen bestätigen. R: Mit wem haben Sie im Herkunftsstaat den Wohnsitz geteilt? BF: Bis 2000 nur zusammen mit meiner Mutter, danach hat diese geheiratet, sodass deren neuer Gatte auch im gemeinsamen Haushalt war. Ab 2008 habe ich mit meiner Gattin zusammen gelebt. In weiterer Folge haben unser Sohn und unsere Tochter bei uns gelebt. Je nach unserem Wohnort haben meine Gattin, unsere Kinder und ich und zweitweise meine Mutter oder mein Schwiegervater bei uns gelebt. R: Welche Ausbildungen haben Sie absolviert? BF: Ich habe 11 Jahre die allgemeine Schule besucht. Ich konnte kein Studium bezahlen. Ich war bei einem Fernstudium „Gerichtsexpertise“ eingeschrieben, habe aber keinen Abschluss erworben. R: Wovon haben Sie gelebt? BF: Ich habe gearbeitet. Ich habe 13 verschiedene Jobs gehabt. Ich habe in Georgien auf einer Farm, die Schweizern gehört, gearbeitet; dort habe ich die Tiere gepflegt und Landmaschinen bedient. Ferner habe ich als Distributor und als Bauarbeiter gearbeitet. Zuerst habe ich in einer Zementfabrik, danach in einer Metallwerkstatt gearbeitet für etwa 6 Jahre. 2015 habe ich Herzbeschwerden bekommen und konnte nicht einmal gehen. Von da an habe ich nicht mehr gearbeitet. Ich habe kurzzeitig eine Pension von 120 Lari pro Monat bekommen; diese beziehe ich aber seit meiner Ausreise nicht mehr. Würde ich zurückkehren, würde ich die Pension wieder bekommen. Ich würde durch eine Kommission überprüft, ob mein Zustand für die Zuerkennung einer Pension spricht. Ich könnte auch wesentlich mehr Pension oder auch weniger bekommen. R: Wie war Ihr Lebensstandard und der Ihrer Familie? BF: Es war schlecht. Zu Essen hatte ich, aber generell war das Leben unterdurchschnittlich. Ich hatte kein Geld, um einen Arzt aufzusuchen. Dafür musste ich ein Darlehen bei der Bank aufnehmen oder Verwandte um Geld bitten. R: Wer hat Ihnen da Geld für den Arzt gegeben? BF: Es war immer unterschiedlich. Hauptsächlich habe ich das Geld von der Bank bekommen. Manchmal habe ich Geld von meinen Nachbarn bekommen, manchmal von meinem Schwiegervater. Es handelte sich nicht um große Beträge, gerade um so viel Geld, wie notwendig war. Sie haben mir das Geld auch nur geborgt. R: Welche Besitztümer haben Sie in Georgien? BF: Keine. R: Welche Angehörige haben Sie noch in Georgien? Wo befinden sich diese jetzt? BF: Meine Mutter wohnt in … zusammen mit ihrem Gatten und meiner Halbschwester. Meine Gattin wohnt in … mit meinem Schwiegervater und meinen Kindern. Ich habe noch eine Halbschwester väterlicherseits, die in Moskau wohnt und der ich nur drei Mal begegnet bin. R: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen? BF: Ich stehe mit meinen Kindern, meiner Frau und meiner Mutter in Kontakt. R: Wie geht es Ihrer Familie im Herkunftsstaat? BF: Ich weiß nicht, wie es meiner Mutter geht, ich habe sie lange nicht kontaktiert, das letzte Mal vor vier oder fünf Monaten. Allerdings stehe ich in Kontakt zu meiner Gattin und den Kindern. Diesen geht es gut. Sie hätten mir davon erzählt, wenn es meiner Mutter nicht gut geht. Ich habe gemeint, dass es meinen Angehörigen gesundheitlich gut geht, finanziell geht es ihnen mittelmäßig. Meine Gattin arbeitet bei der Georgischen Bank als Kassiererin. R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Georgier. R: Welches Religionsbekenntnis weisen Sie auf? BF: Christlich-Orthodox. R: Wieviel hat Ihre Reise nach Österreich gekostet und woher stammte das Geld dafür? BF: Ich habe ca. 1250 Lari für den Flug bezahlt. Das Geld habe ich als Kredit von einer Online Bank bekommen; ich musste Hin- und Rückflug buchen. R: Erzählen Sie mir in ihren eigenen Worten, weshalb Sie Georgien verlassen haben. BF: Ich habe aus gesundheitlichen Probleme Georgien verlassen. Ich wollte dort nicht sterben. Mit den gesundheitlichen Problemen bezeichne ich die Herzerkrankung, die ich Ihnen schon beschrieben habe. R: Warum sind Sie davon ausgegangen, dass Sie in Georgien sterben würden? BF: Ich habe mich auf die Meinung von Ärzten in Georgien verlassen, die gesagt haben, dass ich dort nicht operiert werden kann. R: Wie wurde Ihre Herzerkrankung in Georgien behandelt? BF: Ich wurde in Georgien mehrmals untersucht. Es wurde eine Computertomografie angefertigt. Es wurden Ultraschalluntersuchungen gemacht und es wurde eine Sonde in meine Venen eingeführt und so das Herz von innen untersucht (Angiokariographie). Ich wurde rein medikamentös behandelt. Die Medikation wurde oft verändert. Die Medikation war erfolglos. Die Herzoperation konnte in Georgien nicht durchgeführt werden. R: Würden Sie sagen, dass Sie derzeit arbeitsfähig sind? BF: Das hängt vom Job ab. Physisch kann ich im Moment nicht arbeiten. Ich kann aber z.B. Autofahren. Ich kann aber nicht schwer heben. Leichte arbeiten könnte ich erledigen. R: Haben Sie jemals einen Job gehabt, von dem Sie sagen, dass Sie diesen heute noch verrichten könnten? BF: Nein, ich habe immer physisch gearbeitet. Ohne Diplom war eine nicht körperliche Arbeit nicht möglich. Selbst Taxifahren könnte ein Problem werden, weil ich hin und wieder bewusstlos werde. R: Wann waren Sie zuletzt arbeitsfähig? BF: Im Jahr 2015, bevor die Symptome meines angeborenen Herzfehlers begonnen haben. Es wäre besser gewesen, wäre mein angeborener Herzfehler schon in der Kindheit festgestellt worden. Ich habe aber erst im Jahr 2015 erfahren, dass ich einen Herzfehler habe, weil ich Symptome bekommen habe. R: Könnten Sie - nach einer allfälligen Rückkehr – erneut mit Ihrer Gattin und Ihren Kindern den Wohnsitz teilen? BF: Nein, ich habe keine gute Beziehung zu meiner Frau. Die Beziehung ist kaputt gegangen. Ich möchte keine Beziehung mit meiner Gattin mehr führen. Schon vor meiner Ausreise war unsere Beziehung schlecht. Wir haben faktisch dennoch zusammen gelebt wegen der Kinder und der Tradition. R: Könnten Sie bei Ihrer Mutter wohnen? BF: Wenn meine Mutter einverstanden ist, würde ich bei ihr wohnen. Sie kann ihr Einverständnis dazu aber nicht alleine geben, weil sie ja einen Gatten hat. Ich weiß nicht, ob er zustimmen würde, dass ich zum Wohnsitz zuziehe. Er ist zwar ein guter Mensch, ich habe aber keine Beziehung zu ihm, weder eine gute noch eine schlechte. Sollte es nicht möglich sein, dass ich bei meiner Mutter einen Wohnsitz nehme, müsste ich mir eine Wohnung mieten. R: Was mussten Sie für Ihre medizinischen Behandlungen in Georgien in der Vergangenheit bezahlen? BF: Damals hatte ich eine Versicherung in Georgien, ich war bei meiner Gattin mitversichert. Ich weiß nicht, was ich für meine Behandlung bezahlt habe. R: Sie waren doch berufstätig, warum waren Sie nicht eigenversichert? BF: Ich weiß es nicht. In Georgien bekommt nicht jeder eine Versicherung. Ich war zB. als Bauarbeiter nicht versichert. R: Warum wissen Sie nicht, was Sie für die Behandlungen in Georgien bezahlt haben? BF: Ich habe es vergessen. Es waren keine besonders hohen Kosten, aber die Arzneien hatten keine Wirkung. Ich bin eigentlich wegen der Notwendigkeit der Operation ausgereist. R: Gesetzt den Fall, Sie würden nur mehr eine medikamentöse Behandlung mit in Georgien verfügbaren Arzneien benötigen, ist also damit zu rechnen, dass Sie die damit verbundenen Kosten werden aufbringen können? BF: Das stimmt. Allerdings tragen die Medikamente, welche ich in Österreich bekomme, in Georgien andere Namen und sie werden anders verordnet. R: Weswegen sollten die Medikamente in Georgien anders verordnet werden? BF: Ich habe die Befürchtung, dass sich die georgischen Ärzte nicht an die Therapie Empfehlung aus Österreich halten werden. R: Wie würden Sie die Lage in Georgien einschätzen, würden Sie wieder eine Herzoperation brauchen? BF: Das ist eine sehr schwere Frage für mich. Ich müsste ein Krankenhaus aufsuchen, dort würde festgestellt werden, ob die notwendige Operation ausgeführt werden kann. Die Operation wäre durch den Patienten zu bezahlen, denn solche Operationen werden durch die öffentliche Versicherung nicht übernommen. Als ich vor meiner Ausreise eine Herzoperation gebraucht hätte, wurde mir gesagt, dass ich 100.000 bis 120.000 Dollar zu bezahlen hätte, damit ich in einem anderen Staat, etwa im Baltikum privat operiert werde, denn in Georgien gab es diese Operation nicht. R: Wissen Sie, ob die Wartung Ihres Herzschrittmachers – etwa der Batteriewechsel – in Georgien möglich ist und ob das zu bezahlen ist? BF: Ich weiß es nicht. Betreffend meiner Herzklappe möchte ich angeben, dass solche OPs in Georgien nicht durchgeführt werden. R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten? BF: Ich glaube ich werde in Georgien sterben. Durch die Operation bin ich vier Mal dem Tod entkommen. In Georgien würde ich nicht adäquat behandelt werden und daher sterben. R: Konnten Sie alles vorbringen, dessentwegen Sie Georgien verließen und das Ihnen dort droht? BF: Ja, ich habe Georgien nur aus gesundheitlichen Gründen verlassen. R: Führen Sie in Österreich eine Partnerschaft? BF: Ich hatte eine Freundin, aber sie ist derzeit in Georgien. Wegen der Pandemie konnte sie nicht mehr zurückkehren. Üblicherweise hält sie sich in Georgien auf. Ich habe sie kennen gelernt, als sie sich als Touristin in Österreich aufhielt. R: Haben Sie in Österreich Verwandte? BF: Ja, ich habe eine entfernte Verwandte. Sie unterstützt mich oft, indem sie für mich übersetzt. Finanziell unterstützt sie mich nicht. Ihr Name ist XXXX . Sie ist zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt. Ich stehe zu ihr oft, meist wöchentlich in Kontakt. Wir treffen einander auch einmal pro Monat. BF: Ja, ich habe eine entfernte Verwandte. Sie unterstützt mich oft, indem sie für mich übersetzt. Finanziell unterstützt sie mich nicht. Ihr Name ist römisch 40 . Sie ist zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt. Ich stehe zu ihr oft, meist wöchentlich in Kontakt. Wir treffen einander auch einmal pro Monat. R: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? BF: Ich wohne in einer Flüchtlingsunterkunft und beziehe ca. 40 EUR pro Monat Sozialhilfe. R: Gehen oder gingen Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach? BF: Ich habe ein paar Mal als Gärtner gearbeitet. Ich bin mit einem weiteren Georgier zur Gartenarbeit gegangen. Ich konnte diese Arbeit aber nicht ausführen, weil ich dazu körperlich nicht in der Lage war. R: Haben Sie in Österreich Freunde? BF: Ja, viele Freunde. Darunter befinden sich auch Personen die dauerhaft zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Zunächst möchte ich … als meinen Freund bezeichnen; er ist Österreicher und der Gatte meiner Verwandten. Ich treffe ihn, wenn ich sie treffe und halte auch telefonisch Kontakt zu ihm. Ein weiterer Freund von mir ist der Georgier …; er hat einen dauerhaften Aufenthaltstitel. Ich habe telefonischen Kontakt zu ihm und treffe ihn auch oft persönlich, weil er in … wohnt und in … arbeitet, wo ich wohne. Ein weiterer Freund von mir ist …; er hat ebenso einen dauerhaften Aufenthaltstitel. Wir telefonieren oft und treffen uns hin und wieder auch in Wien. R: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen in Österreich? BF: Nein. R: Besuchen oder besuchten Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen? BF: Ich habe in XXXX einen Deutschkurs besucht. Die Entfernung von meinem Wohnort XXXX aus war aber zu weit und ich musste den Kurs wegen meiner Herzoperation abbrechen; mir wurden nicht einmal die Kosten der Zugtickets zum Besuch des Kurses ersetzt.BF: Ich habe in römisch 40 einen Deutschkurs besucht. Die Entfernung von meinem Wohnort römisch 40 aus war aber zu weit und ich musste den Kurs wegen meiner Herzoperation abbrechen; mir wurden nicht einmal die Kosten der Zugtickets zum Besuch des Kurses ersetzt. R: Haben Sie schon Deutschkurse besucht und Prüfungen über ihre Deutschkenntnisse abgelegt? BF: Ich habe einen Deutschkurs A1 in … besucht, habe aber die Prüfung wegen meiner Gesundheit nicht ablegen können. Weitere Kurse wurden mir nicht finanziert. R: Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? BF: Ich habe Anfänger Niveau und würde die Prüfung A1 wohl schaffen. Seit einem Jahr spreche ich mehr und mehr Deutsch. R auf Deutsch ohne Übersetzung: R: Wo wohnen Sie? BF: Ich wohne in XXXX .BF: Ich wohne in römisch 40 . R: Haben Sie Hobbies? BF: Hobby? Fußball, Autofahren und Berg spazieren gehen, aber nix wegen Herz. R: Wie verbringen Sie Ihre Zeit? BF schweigt. R: Was essen Sie gerne? BF: Ohne Fleisch. Obst, vegetarische Kost. Salate. R: Wie sind Sie heute hierhergekommen? BF: Mit Zug und mit Fuß. R: Wie heißen Ihre Kinder? BF: Großer Bub XXXX , XXXX Jahre und kleine XXXX , XXXX Jahre. BF: Großer Bub römisch 40 , römisch 40 Jahre und kleine römisch 40 , römisch 40 Jahre. Der R stellt fest, dass der BF alltägliches Deutsch überwiegend versteht, sich aber nur gebrochen ausdrücken kann und keine Sätze bilden kann. R: Ihnen wurden Länderberichte zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftsstaat übermittelt. Bisher ging hierzu keine Stellungnahme ein. Wollen Sie sich nunmehr hierzu äußern? RV: Ich verzichte auf eine Äußerung.Regierungsvorlage, Ich verzichte auf eine Äußerung. RV: Ich ersuche darum, eine ärztliche Stellungnahme beibringen zu dürfen, welche Wartungseingriffe an dem Herzschrittmacher und den Herzklappen künftig für welchen Zeitraum diese notwendig und zu erwarten sind. Daran anschließend beantrage ich die Einholung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation inwieweit diese Eingriffe in Georgien möglich sind und durch die öffentliche Versicherung bezahlt werden. Ferner möge auch gleich angefragt werden, inwieweit die durch den BF bezogene Medikation in Georgien verfügbar ist. Sollte die heute bekanntgebende Medikation nicht mehr aktuell sein, werde ich die aktuelle Medikation gemeinsam mit den Informationen zur notwendigen Wartung des Schrittmachers und der Herzklappe bekannt geben. Dies alles dient dem Beweis, dass der BF keinen hinreichenden Zugang zu Heilbehandlung in Georgien hätte. Für die Einholung einer ärztlichen Stellungnahme beantrage ich eine Frist von vier Wochen.Regierungsvorlage, Ich ersuche darum, eine ärztliche Stellungnahme beibringen zu dürfen, welche Wartungseingriffe an dem Herzschrittmacher und den Herzklappen künftig für welchen Zeitraum diese notwendig und zu erwarten sind. Daran anschließend beantrage ich die Einholung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation inwieweit diese Eingriffe in Georgien möglich sind und durch die öffentliche Versicherung bezahlt werden. Ferner möge auch gleich angefragt werden, inwieweit die durch den BF bezogene Medikation in Georgien verfügbar ist. Sollte die heute bekanntgebende Medikation nicht mehr aktuell sein, werde ich die aktuelle Medikation gemeinsam mit den Informationen zur notwendigen Wartung des Schrittmachers und der Herzklappe bekannt geben. Dies alles dient dem Beweis, dass der BF keinen hinreichenden Zugang zu Heilbehandlung in Georgien hätte. Für die Einholung einer ärztlichen Stellungnahme beantrage ich eine Frist von vier Wochen. Der R sagt die Gewährung dieser Frist und die daran anschließende Einholung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu. …“ Eine Anfrage an die Staatendokumentation der bB fand nicht statt. I.4.
  13. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.3.2022 wurde die Rechtssache der ho. Gerichtsabteilung W234 abgenommen und der ho. Geschäftsabteilung L515 zugewiesen.römisch eins.4.
  14. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.3.2022 wurde die Rechtssache der ho. Gerichtsabteilung W234 abgenommen und der ho. Geschäftsabteilung L515 zugewiesen. I.4.
  15. Eine Aktensichtung und die Einladung der bP, eine aktuelle Befundung vorzulegen ergab, dass die bP die erforderlichen operativen Eingriffe, insbesondere einen künstlichen Herzklappenersatz und einen Herzschrittmacher, sowie weitere Operationen erhielt. Ein gewisser Grad an Herzinsuffizienz stellte sich als irreparabel heraus. Die bP ist auf Nachuntersuchungen und regelmäße Wartung des Herzschrittmachers angewiesen. Es bestand im Jahr 2018 eine medikationsbedingte Überfunktion der Schilddrüse, welche aktuell nicht mehr besteht. Die Nachmedikation bestehe laut Auskunft des Amtsarztes der LPD OÖ aus gängigen Medikamenten, welche weltweit erhältlich sind. Ebenso ergab sich aus einer Sichtung öffentliche zugänglicher, bzw. in ho., im RIS veröffentlichen Erkenntnissen zitierten Quellen, dass die von der bP benötigte Medikation und (Nach)behandlung in Georgien erhältlich sind.römisch eins.4.
  16. Eine Aktensichtung und die Einladung der bP, eine aktuelle Befundung vorzulegen ergab, dass die bP die erforderlichen operativen Eingriffe, insbesondere einen künstlichen Herzklappenersatz und einen Herzschrittmacher, sowie weitere Operationen erhielt. Ein gewisser Grad an Herzinsuffizienz stellte sich als irreparabel heraus. Die bP ist auf Nachuntersuchungen und regelmäße Wartung des Herzschrittmachers angewiesen. Es bestand im Jahr 2018 eine medikationsbedingte Überfunktion der Schilddrüse, welche aktuell nicht mehr besteht. Die Nachmedikation bestehe laut Auskunft des Amtsarztes der LPD OÖ aus gängigen Medikamenten, welche weltweit erhältlich sind. Ebenso ergab sich aus einer Sichtung öffentliche zugänglicher, bzw. in ho., im RIS veröffentlichen Erkenntnissen zitierten Quellen, dass die von der bP benötigte Medikation und (Nach)behandlung in Georgien erhältlich sind. I.4.
  17. Nachdem der oa. ho. Gericht ordnete für den 7.2.2023 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien übermittelt Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. römisch eins.4.
  18. Nachdem der oa. ho. Gericht ordnete für den 7.2.2023 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien übermittelt Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. I.4.
  19. Die bP verwies mit Stellungnahme vom 31.5.2023 auf ihre Erkrankung. Sie müsse 1 x im Jahr wegen des Herzschrittmachers und wegen der Herzbeschwerden 2 Mal im Jahr zur Kontrolle. Alle 4 Wochen werde ein Blutbild erstellt.römisch eins.4.
  20. Die bP verwies mit Stellungnahme vom 31.5.2023 auf ihre Erkrankung. Sie müsse 1 x im Jahr wegen des Herzschrittmachers und wegen der Herzbeschwerden 2 Mal im Jahr zur Kontrolle. Alle 4 Wochen werde ein Blutbild erstellt. Sie nehme die Medicamete Marcoumar, Zoldem, Novaling, Pantoprazol, Torasemid, Enalapril. Sie sei nicht selbsterhaltungsfähig und engagiere sich nicht ehrenamtlich. Für den Fall, dass sie einen Aufenthaltstitel erhalten würde, würde die als Reinigungskraft arbeiten. Sie habe einen beachtlichen Freundes- und Bekanntenkreis. Ansonsten verweise sie auf ihr bisheriges Vorbringen. I.4.
  21. Ebenso wurde die bB zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren eingeladen. Diese brachte keine schriftliche Äußerung ein.römisch eins.4.
  22. Ebenso wurde die bB zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren eingeladen. Diese brachte keine schriftliche Äußerung ein. I.4.
  23. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.4.
  24. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben: … RI: In Ihrem Fall wurde bereits am 19.3.2021 eine Verhandlung durchgeführt (RI erörtert den wesentlichen Verlauf der damaligen Verhandlung und das dort erstattete Vorbringen). Haben sie damals die Wahrheit gesagt? P: Ja. RI erhebt den Inhalt der Verhandlung vom 19.03.2021 in der gegenständlichen Sache zum Inhalt der gegenständlichen Verhandlung. RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung der Verhandlung am 19.3.2021 etwas geändert? P: Mein Gesundheitszustand hat sich verschlechtert. Es ist ein progressiver Prozess und es kann sein, dass sich die Medikamente, mit denen ich behandelt werde, ändern. Ich werde noch einmal nachuntersucht und neu eingestellt. RI: Halten Sie die Beschwerde, das Beschwerdevorbringen und die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge aufrecht? P: Ja. Ich habe gesundheitliche Beschwerden. RI: Welche Behandlungen bzw. (Nach)-Untersuchungen benötigen Sie aktuell? P: Ich würde mehrere Untersuchungen brauchen. Ich müsste in die Klinik, wo ich Ultraschall, EKG, CT etc. brauchen würde. Ich muss auch zum Internisten, um den Hals untersuchen zu lassen, weil ich in Georgien Medikamente bekam, die Krebsauslösend sind. Sie verursachen starke Nebenwirkungen, besonders im Hals. RI: Was spricht in Ihrem Fall gegen eine Behandlung bzw. Durchführung der Nachuntersuchungen in Ihrem Herkunftsstaat? P: Ich habe einen angeborenen Herzfehler. Er wurde erst 2015 entdeckt. Die Therapie war nicht richtig. In Georgien hat man nicht genug Erfahrung, um mit dieser Erkrankung umzugehen. Ich hätte eine Herzoperation gebraucht und man sagte mir, dass ich mit meiner Krankheit eine verkürzte Lebenserwartung habe. RI: Das war in der Vergangenheit inzwischen wurden in Österreich etliche Therapien und Operationen durchgeführt. Was spricht gegen eine Nachbehandlung in Georgien? P: Ich habe vom Gesundheitsministerium eine Rückmeldung bekommen, dass die Nachbehandlung in Georgien nicht möglich ist. Ich habe Herzschrittmacher bekommen. Ich hatte mehrere Operationen gehabt. Die Nachbehandlung würde nicht funktionieren. RI: Sie wurden bereits beim BFA und in der bereits genannten Verhandlung zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt bzw. haben Sie sich auch hierzu wiederholt schriftlich geäußert. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. sind in diesem Zusammenhang relevante Änderungen eingetreten? P: Es hat sich nichts geändert. Ich habe mit meiner Frau und Kindern Kontakt, die Beziehung ist jetzt aber loser als früher. Seit fünf Jahren haben wir keine eheliche Beziehung. RI: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen? P: Alleine. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Ich spreche ein bisschen Deutsch, mittel. RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P: Gestern mein Freund treffen, kaufen Produkt und ganze Tag zuhause bleiben und Ofen machen mit Holz und essen gemacht. RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)? P: Ich bin nicht wirklich im Verein aktiv. Ich kann keine sportlichen Aktivitäten machen. Ich bin Mitglied beim Roten Kreuz und habe beim dortigen Sozialmarkt in Baden wiederholt mitgeholfen. RI: Wann haben Sie das letzte Mal mitgeholfen? P: Letztes Jahr im Herbst. RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Ich bin in diesem Bereich nicht kompetent. Ich hatte von Anfang an gesundheitliche Probleme. In einem Punkt wurde dem nachgegangen. Ich bekam nach dem negativen Bescheid trotzdem meine Behandlung. RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Es erwartet mich nichts. Ich habe dort nichts, ich mache mir wenig Sorgen wegen meines Gesundheitszustandes. Ich befürchte, dass die Nachbehandlungsmöglichkeiten fehlen und sich mein Gesundheitszustand stark verschlechtern wird. Ich weiß aus meiner Erfahrung, dass es früher nicht richtig behandelt wurde und ich erwarte, dass die Nachbehandlung auch nicht richtig sein wird und sich mein Gesundheitszustand so verschlechtert, dass ich sterben werde. RI: Ihnen wurden gemeinsam mit der Ladung Feststellungen zur asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in Georgien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern? P: Ich habe das nicht bekommen. RI: Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung ebenso wie die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet. P: Von welchem Jahr ist diese Lagebeurteilung? RI: Sie ist aktuell. P: Ich stimme dem nicht zu. Vor allem was die Gesundheitsversorgung betrifft, soweit die Behandlung durch eine Versicherungsleistung abgedeckt wird. Ich musste alles verkaufen um behandelt zu werden. Es wurden die Kosten nicht übernommen. Da ich einen angeborenen Herzfehler habe, haben Sie die Leistung mit der Begründung abgelehnt, dass sie es nur finanziert hätten, wenn es ein später aufgetretener Fehler gewesen wäre. RI: In Georgien/Tbilisi existieren verschiedene Krankenhäuser mit kardiologischer Speziali-sierung wie beispielsweise das Chapidze Herzzentrum (ein georgisch/deutsches Krankenhaus), welches laut der Homepage (www.chapidzecenter.ge) jene Behandlungs- und Kontroll- und Nachbehandlungsmöglichkeiten auf mitteleuropäischen Niveau bietet, die sie benötigen. Im ho. Erkenntnis vom 06.07.2020, GZ. L518 2124364-1/12E befasste sich das ho. Gericht bereits mit Versorgungsmöglichkeiten mit Herzschrittmachern und wurde dies bejaht. Ebenso wurde im Themenpapier der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21.03.2018, Focus Georgien, Reform Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, sowie dem ho. Erk. vom 30.08.2021, GZ L518 2216089-1 die Verfügbarkeit von Blutverdünnern bejaht. Es bestehen auch keine Hinweise, dass sich die medizinische Versorgungslage in Georgien sei der Entstehung der genannten Quellen verschlechterte. Auch in Kutaissi existiert das Kutaisi Emergency Referral Hospital mit einer kardiologischen Abteilung, ebenso wie ein Kardiologisches Diagnostisches Zentrum (Kutaisi Emergency Referral Hospital - Cardiology | Evex Hostipals (evexhospitals.ge); CARDIOLOGY DIAGNOSTIC CENTRE - Kutaisi, 7 Iashvili St. (yell.ge)) P: Es gibt in jeder Stadt eine Klinik. Konkret meine Probleme können Sie dort nicht behandeln. Die Korrigierte Transposition von großen Arterien können sie dort nicht behandeln. Ein Herzschrittmacher ist nur ein kleiner Teil mit dem mir geholfen werden kann. Mein Problem ist viel schlimmer und kann nicht behandelt werden. Die Qualität von Medikamenten ist sehr schlecht. Ich habe Torasemid 400 mg. Eingenommen. Es ist eine sehr hohe Dosis aber es hat nichts geholfen. Nur ein Arzt hat mir die richtige Diagnose stellen können, aber er hat auch gesagt, dass in Georgien für diese Diagnose keine Operation gemacht werden kann. Wenn es im Ausland gemacht wird, wird auch nichts finanziert. RI: In welchen Krankenhaus waren sie in Georgien in Behandlung? P: Ich war im Klinikum XXXX (phonetisch). Dort gab es einen Arzt der im Ausland, vermutlich Russland, studierte und die Diagnose stellte. Normalerweise wird bei dieser Diagnose die Operation im Kindesalter gemacht, dann kann der Fehler behoben werden. Als ich klein war, war es überhaupt nicht möglich, weil das Gesundheitssystem damals praktisch nicht existierte. Im Alter von 30 Jahren begannen die Beschwerden. P: Ich war im Klinikum römisch 40 (phonetisch). Dort gab es einen Arzt der im Ausland, vermutlich Russland, studierte und die Diagnose stellte. Normalerweise wird bei dieser Diagnose die Operation im Kindesalter gemacht, dann kann der Fehler behoben werden. Als ich klein war, war es überhaupt nicht möglich, weil das Gesundheitssystem damals praktisch nicht existierte. Im Alter von 30 Jahren begannen die Beschwerden. Fragen des RV: Fragen des Regierungsvorlage, RV: Am Anfang der Verhandlung sagten Sie, es gehe ihnen jetzt schlechter. Was meinten Sie damit konkret?Regierungsvorlage, Am Anfang der Verhandlung sagten Sie, es gehe ihnen jetzt schlechter. Was meinten Sie damit konkret? P: Letzten Monat habe ich vermehrt Beschwerden. Manchmal atme ich schwer, habe Schwindel, Schwitze vermehrt, habe Einschlafprobleme und Blutdruckschwankungen. Bei Physischen Aktivitäten werde ich sehr schnell müde. RV: In einer der vorgelegten Unterlagen steht, dass eine Vorstellung beim AKH empfehlenswert wäre, haben Sie da schon einen Termin?Regierungsvorlage, In einer der vorgelegten Unterlagen steht, dass eine Vorstellung beim AKH empfehlenswert wäre, haben Sie da schon einen Termin? P: Letztens in XXXX bei einem Kardiologen. Ich habe eine Überweisung ins Krankenhaus bekommen. Der Arzt empfahl mir dringend, mich anschauen zu lassen. Ich wollte heute im Krankenhaus anrufen. Grundsätzlich kann man auch ohne Termin hingehenP: Letztens in römisch 40 bei einem Kardiologen. Ich habe eine Überweisung ins Krankenhaus bekommen. Der Arzt empfahl mir dringend, mich anschauen zu lassen. Ich wollte heute im Krankenhaus anrufen. Grundsätzlich kann man auch ohne Termin hingehen RV: Stehen aktuell weitere Herzoperationen an?Regierungsvorlage, Stehen aktuell weitere Herzoperationen an? P: Ich weiß nicht. Sie werden es mir im AKH sagen. RV: Sie sagten auch, dass die Medikamente in Georgien Nebenwirkungen haben, welche sind das?Regierungsvorlage, Sie sagten auch, dass die Medikamente in Georgien Nebenwirkungen haben, welche sind das? P: In Georgien habe ich Medikamente eingenommen Namens Kordaron, das wurde mir aufgrund der Inkompetenz der Ärzte falsch verschrieben. Ich habe ein Rezept mit, welches mir in Georgien verschrieben wurde. Darin sind vier Medikamente genannt, eines davon Kordaron. Kordaron hat sehr starke Nebenwirkungen verursacht. Es waren starke Atembeschwerden, Anschwellungen im Gesicht und an den Beinen. Ich konnte nicht mal 200 Meter ohne Unterbrechung gehen. Als ich nach Österreich gekommen bin und die Ärzte die verschriebenen Medikamente gesehen haben, haben sie zu mir gesagt, dass ich Kordaron gar nicht brauche. Auch die anderen Medikamente wurden gewechselt. Nach dem ich in Österreich die richtige Therapie bekommen habe, ist es mir viel besser gegangen, nach ca. sechs Monaten waren die Beschwerden weg. RV: War es ihnen gesundheitlich möglich, in Österreich einen Deutschkurs zu absolvieren?Regierungsvorlage, War es ihnen gesundheitlich möglich, in Österreich einen Deutschkurs zu absolvieren? P: Ich habe angefangen in den Deutschkurs zu gehen, dann wurde ich operiert. Ich war sehr lange in Behandlung im Krankenhaus und konnte nicht zum Deutschkurs gehen. Aktuell gibt es keinen Deutschkurs. Ich habe sehr viele Operationen gebraucht, deswegen konnte ich nicht zum Deutschkurs gehen. RV: Wieso haben sie seit Herbst im Roten Kreuz nicht mitgeholfen?Regierungsvorlage, Wieso haben sie seit Herbst im Roten Kreuz nicht mitgeholfen? P: Grundsätzlich habe ich das sehr gerne gemacht. Im Winter gehe ich wegen meinen gesundheitlichen Beschwerden nicht viel raus. Ich nehme Blutverdünner. Wenn ich rausgehe, dann bin ich wegen meiner Blutwerte sehr empfindlich. Mein Allgemeinzustand ist nicht so gut. Ich habe auch Blutdruckschwankungen. RV verweist auf den Beweisantrag vom 21.03.2021Regierungsvorlage verweist auf den Beweisantrag vom 21.03.2021 RV hat keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage hat keine weiteren Fragen. RI stellt fest, dass eine Erörterung der Sach- und Rechtslage mit einem BehV nicht möglich ist, da kein solcher entsandt wurde. Das Gericht stellt hierzu fest, dass es nicht gehalten ist, der bB als Verfahrenspartei nach der Verhandlung die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis einzuräumen (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0212), vielmehr hätte die bB bei der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt, sich selbst durch einen BehV oder durch einen sonstigen gewillkürten Vertreter zu äußern (VwGH 30.01.2004, 2003/02/0223). .. RV beantragt die Einräumung der Abgabe einer Stellungnahme zum in der Verhandlung erörterten Beweisergebnis.Regierungsvorlage beantragt die Einräumung der Abgabe einer Stellungnahme zum in der Verhandlung erörterten Beweisergebnis. Es wird eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt. …“ II.5.
  25. Im Rahmen einer Stellungnahme 16.2.1023 brachte die Vertretung der bP zusammengefasst vor, dass nicht gewährleistet, ist dass die Behandlungskosten durch den Staat (vollständig) gedeckt wären. Ebenso würden viele Medikamente nicht vom staatlichen Programm finanziert. Man könne zwar einen Antrag auf die Übernahme der Kosten stellen, es könne jedoch auch sein, dass diesem Antrag nicht stattgegeben würde.römisch zwei.5.
  26. Im Rahmen einer Stellungnahme 16.2.1023 brachte die Vertretung der bP zusammengefasst vor, dass nicht gewährleistet, ist dass die Behandlungskosten durch den Staat (vollständig) gedeckt wären. Ebenso würden viele Medikamente nicht vom staatlichen Programm finanziert. Man könne zwar einen Antrag auf die Übernahme der Kosten stellen, es könne jedoch auch sein, dass diesem Antrag nicht stattgegeben würde. Die Behandlungs-, Kontroll- und Nachbehandlungsmöglichkeiten wären für Der genannte [Anm.: und in Österreich bei der bP bereits durchgeführte] Eingriff am Herzen würde vom genannten Chapidze Herzzentrum nicht durchgeführt. Der Stellungnahme ist eine Anfragebeantwortung des Chaidze Herzzentrums vom 15.2.2022 –offenbar in Reaktion auf eine Anfrage der Vertretung der bP in Bezug auf therapeutische Behandlungen und eine Operation in Bezug auf die Erkrankung der bP- beigeschlossen, woraus sich ergibt, dass die genannte Operation nicht durchgeführt werde. Ebenso ist die Kopie einer Terminvereinbarung für eine routinemäßige ambulante Kontrolle für den 27.2.2023 beigeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  28. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  29. Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten und von der international anerkannten Zentralregierung kontrollierten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Bei den volljährigen bP handelt es sich um einen Mann mittleren Alters. Die bP stammt aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Aufgrund ihrer Erkrankung kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkte ist, es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie sich selbst als zumindest zum Teil arbeitsfähig ist, zumal sie in Österreich als Reinigungskraft arbeiten würde und auch einen potentiellen Arbeitgeber benannte. Die bP war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Zum Zeitpunkt der Einreise litt die bP an folgenden Erkrankungen: - Herzinsuffizienz - Mitra- und Trikuskpidalklappendefekt - Transposition der großen Gefäße- Manifeste Hyperthyreose unter Amiodaron- Leistenbruch links- Transposition der großen Gefäße, - Manifeste Hyperthyreose unter Amiodaron, - Leistenbruch links und nachfolgende Medikation benötigt: - Enalapril 5 mg 1-0-1-0 - Spironolcton 50 mg 1-0-0-0 - Apuaphoril 1-0-0-0 - Procoralan 5 mg 1-0-1-0 - Torasemeid 10 mg 2-0-0-0 Die seitens der bP angegebenen Erkrankungen sind in Georgien behandelbar. Die bP befand sich deswegen in Georgien in Behandlung, war mit dieser jedoch unzufrieden. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Behandlung eines Leistenbruchs um eine Behandlung handelt, welche das georgische Gesundheitssystem anbietet. Ebenso geht von dieser Erkrankung keine unmittelbare Bedrohung des Lebens oder schwerer Leidenszustand aus. Während ihres Aufenthaltes in Österreich wurde die bP umfassend medizinisch und auch operativ behandelt, insbesondere erhielt sie einen künstlichen Herzklappenersatz und einen Herzschrittmacher, sowie weitere Operationen. Ein gewisser Grad an Herzinsuffizienz stellte sich als irreparabel heraus. Die bP ist auf Nachuntersuchungen und regelmäße Wartung des Herzschrittmachers angewiesen. Es bestand im Jahr 2018 eine medikationsbedingte Über-funktion der Schilddrüse, welche aktuell nicht mehr besteht. Aktuell muss sie 1 x im Jahr wegen des Herzschrittmachers und wegen der Herzbeschwerden 2 Mal im Jahr zur Kontrolle. Alle 4 Wochen wird ein Blutbild erstellt. In bestimmten periodischen Abschnitten ist ein Wechsel der Batterie des Herzschrittmachers und in fernerer Zukunft auch der Wechsel des Herzschrittmachers an sich erforderlich. Sie nimmt die Medikamente Marcoumar, Zoldem, Novalgin, Pantoprazol, Torasemid, Enalapril ein. In Bezug auf die Verfügbarkeit der Medikamente wird auf die bereits getroffenen Ausführungen, die bereits genannte Auskunft der Staatendokumentation der bB, sowie die in den nachfolgenden Klammerausdrücken genannten Quellen verwiesen, woraus sich ergibt, dass sämtliche Medikamente in Georgien erhältlich sind (vgl. auch die aktuelle Peferred Drug List [PDL by Drug Name Effective 2 1 23.pdf.]In Bezug auf die Verfügbarkeit der Medikamente wird auf die bereits getroffenen Ausführungen, die bereits genannte Auskunft der Staatendokumentation der bB, sowie die in den nachfolgenden Klammerausdrücken genannten Quellen verwiesen, woraus sich ergibt, dass sämtliche Medikamente in Georgien erhältlich sind vergleiche auch die aktuelle Peferred Drug List [PDL by Drug Name Effective 2 1 23.pdf.] Bei Marcoumar handelt es sich um ein blutgerinnungshemmendes Mittel („Blutverdünner“) und sind Blutverdünner, auch mit dem Wirkstoff Phenprocoumon. In Georgien erhältlich (vgl. ho. Erk. vom 13.6.2019, W192 2189619-1/20E); Preisdeckung für das in seiner Wirkung gleiche Varparin: 90% (SEM – Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf); Preis: ca. 6 GEL pro Packung (Warfarin-Nycomed 2.5mg #50t - Aversi)Bei Marcoumar handelt es sich um ein blutgerinnungshemmendes Mittel („Blutverdünner“) und sind Blutverdünner, auch mit dem Wirkstoff Phenprocoumon. In Georgien erhältlich vergleiche ho. Erk. vom 13.6.2019, W192 2189619-1/20E); Preisdeckung für das in seiner Wirkung gleiche Varparin: 90% (SEM – Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf); Preis: ca. 6 GEL pro Packung (Warfarin-Nycomed 2.5mg #50t - Aversi) Zoldem wird eingesetzt zur Behandlung von Schlafstörungen und sind Schlaftabletten in verschiedenster Form in Georgien (auch mit dem Wirkstoff Zolpidem [z. B. im Medikamten Nasen [zolpidem tartrate | აქტიური ნივთიერებები | მედიკამენტები | vidal.ge], 1 Packung zw. 5 und 6 GEL) erhältlich Novalgin ist ein schmerzlinderndes, fibersenkendes und krampflösendes Medikament und unter dem Namen Metazimol in Georgien erhältlich (ho. Erk. vom 15.4.2019, W192 1318370-2/11E) Pantroprazol wird gegen Magen- und Sodbrennen, saurem Aufstößen, bzw. als sog. „Magenschoner“ bei der Einnahme mehrerer Medikamente sowie Magen und Darmgeschwüren eingesetzt. (vgl. auch Pantoprazol 40mg #50t - Aversi), Preis pro Packung: zw. 18 und 20 GELPantroprazol wird gegen Magen- und Sodbrennen, saurem Aufstößen, bzw. als sog. „Magenschoner“ bei der Einnahme mehrerer Medikamente sowie Magen und Darmgeschwüren eingesetzt. vergleiche auch Pantoprazol 40mg #50t - Aversi), Preis pro Packung: zw. 18 und 20 GEL Torasemid wird zur Behandlung von Bluthochdruck, Ödemen oder Ergüssen auf Grund einer Herzinsuffizienz eingesetzt und ist in Georgien unter dem Namen Torada erhältlich. ( vgl. ტორადა 10მგ #30ტ - ავერსი (aversi.ge)), Preis pro Packung: ca. 15 GELTorasemid wird zur Behandlung von Bluthochdruck, Ödemen oder Ergüssen auf Grund einer Herzinsuffizienz eingesetzt und ist in Georgien unter dem Namen Torada erhältlich. ( vergleiche ტორადა 10მგ #30ტ - ავერსი (aversi.ge)), Preis pro Packung: ca. 15 GEL Enalapril wird zur Behandlung von Bluthochdruck und Herzinsuffizienz eingesetzt. (vgl. Enalapril H 10/25mg#20t GMP - Aversi), Preis pro Packung: 6.90 GELEnalapril wird zur Behandlung von Bluthochdruck und Herzinsuffizienz eingesetzt. vergleiche Enalapril H 10/25mg#20t GMP - Aversi), Preis pro Packung: 6.90 GEL Anm: Preisrecherche am 20.2.2023; Wechselkurs € : GEL an diesem Tage: 1 : 0,35Anmerkung, Preisrecherche am 20.2.2023; Wechselkurs € : GEL an diesem Tage: 1 : 0,35 Zum Vergleich: Die Rezeptgebühr liegt hierzulande seit 1.1.2023 bei € 6,85 Die von der bP benötigten Nachuntersuchungen und Medikation ist in Georgien verfügbar und hat sie auch Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Soweit sie im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet wird, steht es ihr im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu übernehmen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet. Die volljährigen bP hat Zugang zum georgischen Arbeitsmarkt und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen. Sie bezog bereits in der Vergangenheit eine Pension. Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Wenn sie angibt, die Bindungen zur Familie wären gelockert, kann dem nicht entnommen werden, dass diese so weit zerrüttet wären, dass diese nicht gewillt wären, die bP zumindest vorübergehend zu unterstützen.Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Wenn sie angibt, die Bindungen zur Familie wären gelockert, kann dem nicht entnommen werden, dass diese so weit zerrüttet wären, dass diese nicht gewillt wären, die bP zumindest vorübergehend zu unterstützen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen, welches im Falle der Bedürftigkeit auch eine vorübergehende Unterkunft anbietet. Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Die bP hält sich etwas mehr als 5 Jahre im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Sie lebt von der Grundversorgung und hat sich Deutschkenntnisse angeeignet, welche sie in die Lage versetzen auf einfachem Niveau zu kommunizieren. Sie verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis und legte eine Einstellungszusage vor. Sie war in der Vergangenheit im geringen Umfang gemeinnützig tätig. Die volljährige bP ist nicht selbsterhaltungsfähig. Versuche, ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen, sind nicht evident. Die bP ist strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht nach Dafürhalten der bB fest. II.1.
  30. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
  31. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien II.1.2.
  32. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.römisch zwei.1.2.
  33. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet. Die von der bP aktuell benötigten (Nach)behandlungen und Medikationen werden in Georgien angeboten und deutet nichts darauf hin, dass sie keinen Zugang zu medizinischer Versorgung hätte. Es wurde bereits festgehalten, dass es ihr im Falle der Bedürftigkeit frei steht, bei der zuständigen Kommission um Übernahme der Kosten anzusuchen. In Bezug auf die allgemeine medizinische Versorgungslage wird auf die der bP zur Kenntnis gebrachte Länderinformationsblatt der bB verwiesen, welchem auszugsweise Folgendes zu entnehmen ist: … Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z.B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 25.3.2022; vgl. BDA 2019, EUAA MedCOI 3.8.2022, WHO 15.7.2021).Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z.B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 25.3.2022; vergleiche BDA 2019, EUAA MedCOI 3.8.2022, WHO 15.7.2021). Alle Bürger können das öffentliche Krankenversicherungssystem in Anspruch nehmen, mit einem System der staatlichen Deckung der Gesundheitsausgaben in Kombination mit einer Patientenbeteiligung (Co-payment System) (EUAA MedCoi 3.8.2022; vgl. IOM 7.2022). Das universelle Gesundheitsprogramm bietet Voll- und Basispakete an, je nach Einkommen der einzelnen Personen (IOM 7.2022). In diesem Zusammenhang hat das Gesundheitsministerium ein Punktesystem entwickelt, um festzustellen, ob eine Person als sozioökonomisch gefährdet einzustufen ist. Die Höhe der Punktzahl hängt vom Vermögen, Einkommen und der Haushaltszusammensetzung ab und bestimmt, ob eine Person Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen und auf das oben erwähnte öffentliche Krankenversicherungssystem hat (EUAA MedCoi 3.8.2022). Nur sozial gefährdete Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 360] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 14.422] beträgt, haben Anspruch auf das staatliche universelle Gesundheitspaket mit eingeschränkten Leistungen. Da viele Gesundheitsleistungen noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt sind, entscheiden sich einige Menschen für eine private Versicherung (IOM 7.2022).Alle Bürger können das öffentliche Krankenversicherungssystem in Anspruch nehmen, mit einem System der staatlichen Deckung der Gesundheitsausgaben in Kombination mit einer Patientenbeteiligung (Co-payment System) (EUAA MedCoi 3.8.2022; vergleiche IOM 7.2022). Das universelle Gesundheitsprogramm bietet Voll- und Basispakete an, je nach Einkommen der einzelnen Personen (IOM 7.2022). In diesem Zusammenhang hat das Gesundheitsministerium ein Punktesystem entwickelt, um festzustellen, ob eine Person als sozioökonomisch gefährdet einzustufen ist. Die Höhe der Punktzahl hängt vom Vermögen, Einkommen und der Haushaltszusammensetzung ab und bestimmt, ob eine Person Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen und auf das oben erwähnte öffentliche Krankenversicherungssystem hat (EUAA MedCoi 3.8.2022). Nur sozial gefährdete Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 360] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 14.422] beträgt, haben Anspruch auf das staatliche universelle Gesundheitspaket mit eingeschränkten Leistungen. Da viele Gesundheitsleistungen noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt sind, entscheiden sich einige Menschen für eine private Versicherung (IOM 7.2022). Georgische Staatsbürger sind automatisch krankenversichert (EUAA MedCoi 3.8.2022). Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019).Georgische Staatsbürger sind automatisch krankenversichert (EUAA MedCoi 3.8.2022). Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019). Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer
  34. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Guarantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und weitgehend moderne Behandlungen an. Staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung (AA 25.3.2022). Es sind zwar ausreichend Ärzte vorhanden, jedoch herrscht ein Mangel an Pflegepersonal (WHO 23.11.2021). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 25.3.2022).Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer
  35. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Guarantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und weitgehend moderne Behandlungen an. Staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung (AA 25.3.2022). Es sind zwar ausreichend Ärzte vorhanden, jedoch herrscht ein Mangel an Pflegepersonal (WHO 23.11.2021). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 25.3.2022). … Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100 % bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selbst bezahlen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100 % übernommen. Andere Leistungen werden zu 70 % übernommen (SEM 21.3.2018).Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100 % bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selbst bezahlen (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100 % übernommen. Andere Leistungen werden zu 70 % übernommen (SEM 21.3.2018). … Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. … Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022 ● BDA – Belgian Desk on Accessibility

(2019): Access to Healthcare: Georgia, Country Fact Sheet via MedCOI ● COE – Council of Europe (3.2022): European Social Charter (Revised). European Committee of Social Rights. Conclusions
  1. Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071290/Conclusions+2021+Georgia_en.pdf, Zugriff 22.8.2022 ● EUAA MedCOI – European Union Agency for Asylum Medical Country of Origin Information (3.8.2022): Question & Answer ACC 7659 ● IOM – International Organization for Migration (7.2022): Georgia: Country Fact Sheet 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Georgia_EN_updated.pdf, Zugriff 10.8.2022 ● SEM – Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 17.3.2022 ● VB – Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan [Österreich] (30.8.2022): Auskunft des VB, per E-Mail ● WHO – World Health Organization (23.11.2021): Health Systems in Action: Georgia, https://apps.who.int/iris/rest/bitstreams/1393957/retrieve, Zugriff 18.3.2022 ● WHO – World Health Organization (15.7.2021): Georgia on the path to universal health coverage, but gaps persist, https://www.ecoi.net/de/dokument/2059005.html, Zugriff 18.3.2022 In Bezug auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Lage wird auf die der bP zur Kenntnis gebrachte Länderinformationsblatt der bB verwiesen, welchem auszugsweise Folgendes zu entnehmen ist: Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche Sozialhilfe liegt bei bis zu GEL 220 [ca. EUR 80] im Monat. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 25.3.2022). Mit 1.1.2022 stieg die Alterspension auf GEL 260 [ca. EUR 72] für Personen unter 70 Jahre und auf GEL 300 [ca. EUR 83] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Agenda.ge 6.12.2021). Große Teile der georgischen Bevölkerung sind unterbeschäftigt oder arbeitslos (ADA 2.2022). Das nationale Statistikbüro Georgiens gibt die Arbeitslosenrate für das Jahr 2021 mit 20,6 % an (GeoStat o.D.c). Etwa 21 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch besonders gefährdete Gruppen in Städten, wie Binnenvertriebene und Alleinerziehende. Ländliche Armut führt häufig zu Landflucht oder Emigration (ADA 2.2022). Die meisten Personen sind in der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft tätig. Die größte Nachfrage nach Arbeitsplätzen besteht im Dienstleistungssektor (IOM 7.2022). Der Industriesektor ist gering ausgeprägt (WKO 5.2022). Die meisten Erwerbstätigen sind zwischen 25 und 55 Jahre alt (IOM 7.2022). Das monatliche Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbstständig Beschäftigten lag im ersten Quartal 2022 bei den Männern bei ca. GEL 1.695 [ca. EUR 615] und bei den Frauen bei GEL 1.185 [ca. EUR 430] (GeoStat o.D.a). Als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie hat die Regierung ein Hilfspaket für die Wirtschaft im Ausmaß von GEL 2 Mrd. [ca. EUR 563 Mio.] verabschiedet [zur Covid-Situation in Georgien siehe das entsprechende Kapitel]. Auch im Jahr 2021 hat die georgische Regierung weitere Unterstützungsmaßnahmen für die Bürger und die Wirtschaft angekündigt (WKO 14.3.2022). Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betrug im ersten Quartal 2022 14,9 % (GeoStat o.D.b). Der georgische Lari wertete 2021 um -9,6 % ab. Eine der größten Schwächen der georgischen Wirtschaft ist das sehr hohe Leistungsbilanzdefizit, welches im Jahr 2021 -8,8 % (rund EUR 1,46 Mio.) betrug. Eine hohe Energie- und Rohstoffabhängigkeit sowie der herrschende Fachkräftemangel bilden eine schlechte Grundlage, um das bestehende Außenhandelsdefizit zu verringern (WKO 5.2022). Die Inflation beträgt 11,5 % (GeoStat o.D.c). Der Bankensektor wächst (HF o.D.). … Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022 ● ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf, Zugriff 26.9.2022 ● Agenda.ge (6.12.2021): Pension increases to 300 GEL for those above 70 in Georgia, https://agenda.ge/en/news/2021/3836, Zugriff 26.9.2022 ● GeoStat – National Statistics Office of Georgia [Georgien] (o.D.a): Wages, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/39/wages, Zugriff 8.8.2022 ● GeoStat – National Statistics Office of Georgia [Georgien] (o.D.b): Gross Domestic Product (GDP), https://www.geostat.ge/en/modules/categories/23/gross-domestic-product-gdp, Zugriff 8.8.2022 ● GeoStat – National Statistics Office of Georgia [Georgien] (o.D.c): Startseite, https://www.geostat.ge/en, Zugriff 8.8.2022 ● HF – Heritage Foundation (o.D.): 2022 Index of Economic Freedom: Georgia, https://www.heritage.org/index/country/georgia, Zugriff 16.3.2022 ● IOM – International Organization for Migration (7.2022): Georgia: Country Fact Sheet 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Georgia_EN_updated.pdf, Zugriff 8.8.2022 ● WKO – Wirtschaftskammer Österreich (5.2022): Wirtschaftsbericht Georgien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 11.8.2022 ● WKO – Wirtschaftskammer Österreich (14.3.2022): Coronavirus: Situation in Georgien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html, Zugriff 14.3.2022 Es gibt ein staatliches Sozialprogramm für Unterhaltsbeihilfen. Familien unterhalb der Armutsgrenze können mit einer Unterstützung von GEL 30-60 [ca. EUR 11-22] pro Familienmitglied rechnen (IOM 7.2022). Um Sozialhilfe zu erhalten, müssen Familien unter der Armutsgrenze folgendermaßen vorgehen: Der Vertreter der Familie muss zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter der Social Service Agency die Familie vor Ort, wobei die „Familiendeklaration“ den sozio-ökonomischen Status der Familie festhält. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: GEL 60 [ca. EUR 17] für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied GEL 60 und alle anderen Familienmitglieder GEL 48 [ca. EUR 14] pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere Gefängnishaft, Militärdienst oder beispielsweise ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). … Quellen: ● Agenda.ge (6.12.2021): Pension increases to 300 GEL for those above 70 in Georgia, https://agenda.ge/en/news/2021/3836, Zugriff 16.3.2022 ● Agenda.ge (5.1.2021): Pensions increase in Georgia as of January 1, https://agenda.ge/en/news/2021/22, Zugriff 16.3.2022 ● IOM – International Organization for Migration (7.2022): Georgia: Country Fact Sheet 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Georgia_EN_updated.pdf, Zugriff 8.8.2022 ● SSA – Social Service Agency [Georgien] (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 16.3.2022 ● SSA – Social Service Agency [Georgien] (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 16.3.2022 II.1.2.
  2. Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG, für den der im gegenständlichen Fall nicht erschütterte Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.römisch zwei.1.2.
  3. Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG, für den der im gegenständlichen Fall nicht erschütterte Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt. II.1.2.
  4. In Bezug auf aktuell weltweit herrschende –jedoch abklingende- Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Georgien taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum georgischen Gesundheitssystem.römisch zwei.1.2.
  5. In Bezug auf aktuell weltweit herrschende –jedoch abklingende- Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Georgien taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. II.1.
  6. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  7. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Die bP hat in Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit keinen Repressalien zu rechnen. Die bP findet im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien eine ausreichende Existenzgrundlage vor., Die bP findet im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien eine ausreichende Existenzgrundlage vor. Die bP verließ Georgien, um sich im Rahmen des österreichischen Gesundheitssystems umfassend behandeln zu lassen. Sie leidet jedoch an keiner Krankheit, die in Georgien nicht behandelbar wäre und steht ihr im Falle einer Rückkehr nach Georgien bei Bedarf das georgische Gesundheitssystem offen.
  8. Beweiswürdigung II.2.
  9. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) –welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergibt- ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  10. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) –welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergibt- ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  11. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitäts-dokuments, welches von der bB nicht als Fälschung qualifiziert wurde.römisch zwei.2.
  12. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitäts-dokuments, welches von der bB nicht als Fälschung qualifiziert wurde. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. II.2.
  13. Das ho. Gericht ist im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen und den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen in der Lage, sich vom maßgeblichen Sachverhalt (§ 37 AVG) ein umfassendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  14. Das ho. Gericht ist im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen und den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen in der Lage, sich vom maßgeblichen Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) ein umfassendes und abgerundetes Bild zu machen. Der Inhalt der öffentlich zugänglichen Quellen, welche das ho. Gericht zitierte, wird aufgrund der Vielzahl der in ihrem Inhalt übereinstimmenden, der Öffentlichkeit bekannten Quellen als notorisch bekannt angesehen. Aus dem Vorbringen der bP und der Quellenlage ergibt sich zweifelsfrei, dass diese in Georgien im Rahmen ihrer Rückkehr mit keinerlei Repressalien zu rechnen hat. Ebenso bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen fest, dass sie über eine Existenzgrundlage verfügt. Die privaten Anknüpfungspunkte der bP ergeben sich aus ihrem nicht widerlegten Vorbringen und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Aus dem Vorbringen der bP ergibt sich weiters zweifelsfrei, dass sie Georgien verließ, um sich in Österreich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen. Im gegenständlichen Fall sei besonders darauf hingewiesen, dass die bP jene Behandlung, welche sie ursprünglich als Ausreisegrund vorbrachte, bereits erhielt. Wenn sie nunmehr angibt, die erforderliche Nachbehandlung sei nicht gewährt, so ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Berichtslage eindeutig ergibt, dass die Behandlungen, welche die bP benötigte, in Georgien durchgeführt werden und es sich als widersinnig darstellen würde, dass der georgische Staat zwar die Behandlung an sich, aber nicht die Nachbehandlung anbieten würde, zumal hierdurch auch der Erfolg der Behandlung an sich auch wieder vereitelt würde. Es ist daher davon auszugehen, dass die genannten Institutionen auch die Nachbehandlung anbieten, zumal sie diese nicht ausschließen. Neben der bereits in der zitierten Auskunft der Staatendokumentation wird hier insbesondere auf das das Chapidze Herzzentrum (ein georgisch/deutsches Krankenhaus), verwiesen welches laut der Homepage (www.chapidzecenter.ge) jene Behandlungs- und Kontroll- und Nachbehandlungsmöglichkeiten auf mitteleuropäischen Niveau bietet, welche die benötigt. Entgegen dem Vorbringen der bP in der Stellungnahme, stellt die Klinik auf ihrer Homepage sehr wohl ihre Leistungen, wenn auch nicht bis ins letzte Detail, dar. Auch steht die Auskunft der Klinik vom 15.2.2023 nicht im Widerspruch mit den hier getroffenen Ausführungen, zumal hierin in Bezug auf Therapie- und Operationsmöglichkeiten einschränkend mitgeteilt wird, dass die Klinik die genannte Operation nicht durchführt. Diese Operation benötigt die bP jedoch nicht (mehr), weil sie bereits in Österreich durchgeführt wurde. Im ho. Erkenntnis vom 06.07.2020, GZ. L518 2124364-1/12E befasste sich das ho. Gericht bereits mit Versorgungsmöglichkeiten mit Herzschrittmachern und wurde dies bejaht. Selbst wenn das Modell, welches die bP in Österreich erhielt in Georgien nicht erhältlich ist und keine Wartungen durchgeführt werden können, steht ihr ein Umstieg auf ein in Georgien erhältliches Modell offen. Der Verfügbarkeit von Blutverdünnern wurde bereits im Themenpapier der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21.03.2018, Focus Georgien, Reform Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, sowie im ho. Erk. vom 30.08.2021, GZ L518 2216089-1 mwN bejaht.Der Verfügbarkeit von Blutverdünnern wurde bereits im Themenpapier der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21.03.2018, Focus Georgien, Reform Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, sowie im ho. Erk. vom 30.08.2021, GZ L518 2216089-1 mwN bejaht., In Bezug auf die Verfügbarkeit der weiteren Medikamente wird auf die bereits auf die in den Feststellungen genannten Quellen verwiesen, die Verfügbarkeit von Novalgin ergibt sich darüber hinaus aus dem ho. Erk. vom 15.4.2019 W192 1318370/11E. Ebenso wurde im Themenpapier der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21.03.2018, Focus Georgien, Reform Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, sowie dem ho. Erk. vom 30.08.2021, GZ L518 2216089-1 die Verfügbarkeit von Blutverdünnern, welche die bP benötigt bejaht. Ansonsten wird auf die in den Feststellungen genannten Quellen verwiesen. Ebenso wird auf den bereits genannten –niedrigen- Betrag der hingewiesen, welcher zum Erhalt der Medikamente aufgewandt werden muss, welcher für die bP sichtlich auch dann erschwinglich sein dürfte, wenn er von der bP zu tragen wäre. Es bestehen auch keine Hinweise, dass sich die medizinische Versorgungslage in Georgien seit der Entstehung der genannten Quellen verschlechterte und sei auch darauf hingewiesen, dass die bP in der ersten seitens des ho. Gerichts durchgeführten Verhandlung die Kosten der Medikation nicht als gewichtigen Ausreisegrund nannte. Wenn die bP einwendet, in der Berichtslage werde zum Teil die Qualität der Medikamente (im Vergleich zu den in Westeuropa erhältlichen Präparaten) bemängelt, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Berichtslage nicht entnommen werden kann, dass sich deren Qualität so schlecht darstelle, dass ihnen die Wirksamkeit per se abzusprechen wäre und wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen, wonach die bP eine auf einem qualitativ niedrigerem Niveau anzusiedelnde Behandlung unter den dort genannten Voraussetzungen hinzunehmen hat. Wenn die bP einwendet, vor ihrer Reise nach Österreich falsch behandelt worden zu sein, ist dem entgegenzuhalten, dass sie nunmehr über eine genaue Diagnose verfügt und es ihr freisteht, die entsprechenden medizinischen Unterlagen in Georgien vorzulegen. Insbesondere im Capidze Center dürfte Deutsch eine von manchen Bediensteten beherrschte Sprache darstellen. Ebenso wurde eine Reihe von Behandlungen, welche die bP in diesem Zusammenhang thematisierte bereits vom österreichischen Gesundheitssystem durchgeführt. In diesem Lichte geht auch ihr Einwand ins Leere, sie wäre in Georgien nicht operiert worden. Wenn die bP die Erreichbarkeit der Nachbehandlungsmöglichkeiten einwendet, sei dem entgegengehalten, dass –sollte die Nachbehandlung in XXXX , wo die bP bisher den überwiegenden Teil ihres Lebens verbrachte, nicht oder nur eingeschränkt möglich sein- zwischen den beiden Städten (Distanz ca. 30 km) laut einschlägigen Reisportalen (z. B. XXXX nach Tiflis per Taxi, Linie XXXX Bus oder Auto (rome2rio.com)) –preisgünstige- Marschrutkas, sowie Linienbusse (Fahrzeit: ca. 40 min, Preis ca. € 5), sowie Taxis (Fahrzeit ca. 20 Minuten, Preis ca. 6 – 8 min) verkehren. Ebenso verkehrt die Eisenbahn (niedrigster Ticketpreis: ca. 1 €) zwischen den beiden Stäten. Grundsätzlich sie darauf hingewiesen, dass Tiflis von allen Teilen des Landes mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist und sich aus der Anzahl der Intervalle, in denen die bP eine Nachkontrolle benötigt, sich ergibt, dass sie verhältnismäßig selten angehalten sein wird, nach Tiflis zu reisen. Dieser Aufwand wird sich nicht als aufwändiger darstellen als hierzulande bei einer Wohnsitznahme außerhalb eines Ballungszentrums.Wenn die bP die Erreichbarkeit der Nachbehandlungsmöglichkeiten einwendet, sei dem entgegengehalten, dass –sollte die Nachbehandlung in römisch 40 , wo die bP bisher den überwiegenden Teil ihres Lebens verbrachte, nicht oder nur eingeschränkt möglich sein- zwischen den beiden Städten (Distanz ca. 30 km) laut einschlägigen Reisportalen (z. B. römisch 40 nach Tiflis per Taxi, Linie römisch 40 Bus oder Auto (rome2rio.com)) –preisgünstige- Marschrutkas, sowie Linienbusse (Fahrzeit: ca. 40 min, Preis ca. € 5), sowie Taxis (Fahrzeit ca. 20 Minuten, Preis ca. 6 – 8 min) verkehren. Ebenso verkehrt die Eisenbahn (niedrigster Ticketpreis: ca. 1 €) zwischen den beiden Stäten. Grundsätzlich sie darauf hingewiesen, dass Tiflis von allen Teilen des Landes mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist und sich aus der Anzahl der Intervalle, in denen die bP eine Nachkontrolle benötigt, sich ergibt, dass sie verhältnismäßig selten angehalten sein wird, nach Tiflis zu reisen. Dieser Aufwand wird sich nicht als aufwändiger darstellen als hierzulande bei einer Wohnsitznahme außerhalb eines Ballungszentrums. Es geht das ho. Gericht davon aus, dass dieser Umstand sowohl der bB als auch der bP notorisch bekannt ist und brachte die bP weder in der ersten, noch in der zweiten Verhandlung konkret und substantiiert vor, dass sie nicht in der Lage (gewesen) wäre, von Rustavi nach Tiflis zu reisen. In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, eine weitere Anfrage bei der Staatendokumentation der bB in Bezug auf die Erhaltbarkeit der erforderlichen (Nach)behandlungen und Medikation wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  15. Auflage, S 174), zumal diese Frage bereits auf Baisis der vorliegenden Quelle im ausreichenden Maße geklärt werden kann und die bP nicht konkret vorbrachte, welche Fragen in diesem Zusammenhang noch offen wären. Das ho. Gericht ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen. Auch ist das ho. Gericht dazu nicht verhalten, zumal es sich im Lichte des bisherigen Beweisergebnisses auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungs-verfahren – und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungs-verfahren – und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergibt sich im gegenständlichen Fall bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen insbesondere, dass die bP in Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keinen Repressalien ausgesetzt ist, über eine ausreichend gesicherte Existenzgrundlage verfügt, sowie Zugang zu ausreichender medizinischer und medikamentöser findet.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergibt sich im gegenständlichen Fall bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen insbesondere, dass die bP in Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keinen Repressalien ausgesetzt ist, über eine ausreichend gesicherte Existenzgrundlage verfügt, sowie Zugang zu ausreichender medizinischer und medikamentöser findet.,
  16. Rechtliche Beurteilung II.3.
  17. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  18. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.

  1. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
  2. Gem. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

§ 1Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL). römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden vergleiche Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vergleiche auch Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang römisch eins zur RL). Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwen

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