Obsah (9)
§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2023 GeschäftszahlL515 2264028-1 Spruch, L515 2264028-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) beantragte am 27.04.2022 beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB“) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses. römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) beantragte am 27.04.2022 beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB“) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses. I.
- Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 09.08.2022 wurde das mit dem Antrag der bP eingeleitete Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Mitwirkung der bP eingestellt. römisch eins.
- Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 09.08.2022 wurde das mit dem Antrag der bP eingeleitete Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Mitwirkung der bP eingestellt. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde und begründete diese wie folgt:römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde und begründete diese wie folgt: „… Mit dem Bescheid vom
- August 2022 wurde mein Antrag vom 27.4.2022 auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingestellt. Zu dem ersten Einladungsschreiben vom 23.5.2022 habe ich mich ordnungsgemäß am 3.6.2022 telefonisch mit Herrn XXXX telefonisch in Verbindung gesetzt. Dabei habe ich diesem mitgeteilt, dass sich aufgrund der betrieblichen Situation nicht zu dem Untersuchungstermin kommen kann. Herr XXXX teilte mir mit, dass sich bezüglich eines neuen Termins das Sozialministeriumservice mit mir in Verbindung setzen wird.Zu dem ersten Einladungsschreiben vom 23.5.2022 habe ich mich ordnungsgemäß am 3.6.2022 telefonisch mit Herrn römisch 40 telefonisch in Verbindung gesetzt. Dabei habe ich diesem mitgeteilt, dass sich aufgrund der betrieblichen Situation nicht zu dem Untersuchungstermin kommen kann. Herr römisch 40 teilte mir mit, dass sich bezüglich eines neuen Termins das Sozialministeriumservice mit mir in Verbindung setzen wird. Mit dem Schreiben vom
- Juli 2022, wobei hier schon von der letztmaligen Einladung ausgegangen wurde, hätte ich einen Termin zu der ärztlichen Untersuchung bei Herrn XXXX für den 5.8.2022 bekommen. Zu dieser Zeit bin ich leider an Corona erkrankt und wurde aufgrund der Erkrankung von meinem Hausarzt von 2.8.2022 bis 10.8.2022 kränkgeschrieben. Die Arbeitsunfähigkeitsmeldung lege ich Ihnen in diesem Schreiben bei. Am 3.8.2022 habe ich mich sofort telefonisch bei Herrn XXXX gemeldet und diesem mitgeteilt, dass ich am 5.8.2022 aufgrund der Erkrankung nicht zu dem Termin vorsprechen kann. Herr XXXX erwähnte abermals, dass ich vom Sozialministeriumservice einen weiteren Termin für die Untersuchung erhalten werde.Mit dem Schreiben vom
- Juli 2022, wobei hier schon von der letztmaligen Einladung ausgegangen wurde, hätte ich einen Termin zu der ärztlichen Untersuchung bei Herrn römisch 40 für den 5.8.2022 bekommen. Zu dieser Zeit bin ich leider an Corona erkrankt und wurde aufgrund der Erkrankung von meinem Hausarzt von 2.8.2022 bis 10.8.2022 kränkgeschrieben. Die Arbeitsunfähigkeitsmeldung lege ich Ihnen in diesem Schreiben bei. Am 3.8.2022 habe ich mich sofort telefonisch bei Herrn römisch 40 gemeldet und diesem mitgeteilt, dass ich am 5.8.2022 aufgrund der Erkrankung nicht zu dem Termin vorsprechen kann. Herr römisch 40 erwähnte abermals, dass ich vom Sozialministeriumservice einen weiteren Termin für die Untersuchung erhalten werde. Begehren: Das Sozialministeriumservice möge den Bescheid vom 9.8.2022 bezüglich Ausstellung eines Behindertenpasses aufheben und mir eine neue Begutachtung für die Ausstellung eines Behindertenpasses gewähren bzw. einen entsprechenden Termin übermitteln. Beilage: Arbeitsunfähigkeitsmeldung, Telefonliste der Telefonate mit XXXX Beilage: Arbeitsunfähigkeitsmeldung, Telefonliste der Telefonate mit römisch 40 . … PS.: Bitte keine Termine am 07.10.2022 und von 02.11.-11.11.2022“ I.
- Am 03.11.2022 wurde die bP einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (FÄ für Innere Medizin) zugeführt und darüber am 08.11.2022 (vidiert am 11.11.2022) ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. und wurde der bP im Zuge des Parteiengehörs übermittelt. römisch eins.
- Am 03.11.2022 wurde die bP einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (FÄ für Innere Medizin) zugeführt und darüber am 08.11.2022 (vidiert am 11.11.2022) ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. und wurde der bP im Zuge des Parteiengehörs übermittelt. I.
- Mit Schreiben vom 13.12.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozial-ministeriumservice, diese langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 13.12.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozial-ministeriumservice, diese langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
- Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 30.01.2023 beschloss der durch die Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zu beheben. römisch eins.
- Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 30.01.2023 beschloss der durch die Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zu beheben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft. 1.
- Die bP ist nicht ohne triftige Gründe den Ladungen der bB zu ärztlichen Untersuchungsterminen ferngeblieben.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der Verfahrensgang und der oben festgestellte, für die Entscheidung maßgebende, Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. 2.
- Die bP konnte anhand der vorgelegten Beweismittel und Angaben glaubhaft darlegen, dass sie nicht ohne triftigen Grund, in der ihr vorgeworfenen Form, nicht am Verfahren mitwirkte. Das Beschwerdevorbringen der bP stellte sich als schlüssig und nachvollziehbar dar. Im Rahmen der Beschwerdevorlage trat die bB als Verfahrenspartei ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht entgegen und äußerte sich zum Beschwerdevorbringen nicht. Bei entsprechender Unterlassung der Mitwirkung durch eine Verfahrenspartei kann diese idR nicht erzwungen werden, es steht dem ho. Gericht jedoch frei, diesen Umstand der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die unterlassene Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil jender Partei, welche nicht mitwirkte- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungs-verfahrensrecht,
- Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). In gegenständlichen Fall stellen sich Ausführungen der bB als Verfahrenspartei zum Beschwerdevorbringen als nicht parat dar und hat sich das ho. Gericht im Rahmender Beurteilung des Beschwerdevorbringens nur "parate Bescheinigungsmittel" zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung, die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu § 47). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht lediglich die von den Verfahrensparteien dem ho. Gericht tatsächlich zugänglichen Beweismittel zu berücksichtigen hatte.Das Beschwerdevorbringen der bP stellte sich als schlüssig und nachvollziehbar dar. Im Rahmen der Beschwerdevorlage trat die bB als Verfahrenspartei ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht entgegen und äußerte sich zum Beschwerdevorbringen nicht. Bei entsprechender Unterlassung der Mitwirkung durch eine Verfahrenspartei kann diese idR nicht erzwungen werden, es steht dem ho. Gericht jedoch frei, diesen Umstand der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die unterlassene Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil jender Partei, welche nicht mitwirkte- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungs-verfahrensrecht,
- Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). In gegenständlichen Fall stellen sich Ausführungen der bB als Verfahrenspartei zum Beschwerdevorbringen als nicht parat dar und hat sich das ho. Gericht im Rahmender Beurteilung des Beschwerdevorbringens nur "parate Bescheinigungsmittel" zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung, die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu Paragraph 47,). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht lediglich die von den Verfahrensparteien dem ho. Gericht tatsächlich zugänglichen Beweismittel zu berücksichtigen hatte. Da die bB den schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen der bP nicht entgegentrat, sieht das ho. Gericht keinen Anlass, diese Ausführungen in Zweifel zu ziehen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130Abs.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45Abs.
4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 45Abs.
5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Das ho. Gericht geht im gegenständlichen Fall von einer fristgerecht eingebrachten und zulässigen Beschwerde aus.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.
- im Generellen und die unter Pkt. 3.
- ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.
- Gem. § 41 Abs. 3 BBG ist, falls ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. 3.
- Gem. Paragraph 41, Absatz 3, BBG ist, falls ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. In gegenständlicher Angelegenheit wurde die bP zweimal zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung durch die bB eingeladen. Gleichzeitig wurde im Schreiben festgehalten, sollte es der bP aus triftigen Gründen unmöglich sein, den genannten Termin einzuhalten, dies so rasch wie möglich unter der oben angeführten Telefonnummer bekannt zu geben, sie erhalte dann einen späteren Termin. In der Aufforderung selber ist die Mobilfunknummer des untersuchenden Arztes angeführt, sowie die Telefonnummer der bB, Büro Ärztlicher Dienst. Auf die Folgen der Nichtwahrnehmung ohne triftigen Grund wurde im Schreiben auf § 41 Abs. 3 BBG verwiesen. In gegenständlicher Angelegenheit wurde die bP zweimal zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung durch die bB eingeladen. Gleichzeitig wurde im Schreiben festgehalten, sollte es der bP aus triftigen Gründen unmöglich sein, den genannten Termin einzuhalten, dies so rasch wie möglich unter der oben angeführten Telefonnummer bekannt zu geben, sie erhalte dann einen späteren Termin. In der Aufforderung selber ist die Mobilfunknummer des untersuchenden Arztes angeführt, sowie die Telefonnummer der bB, Büro Ärztlicher Dienst. Auf die Folgen der Nichtwahrnehmung ohne triftigen Grund wurde im Schreiben auf Paragraph 41, Absatz 3, BBG verwiesen. Aus dem Beschwerdeschreiben geht hervor, dass die bP - eigenen Angaben zufolge - den ersten Untersuchungstermin aus betrieblichen Umständen nicht wahrnehmen hätte können und der zweiten Ladung konnte die bP aufgrund einer Corona Erkrankung nicht Folge leisten. Als Beweismittel der entschuldigten Abmeldungen zu den jeweiligen Untersuchungen legte die bP Auszüge ihrer Anrufliste mit der im Ladungsschreiben angeführten Mobilfunknummer des untersuchenden Arztes bei, sowie eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung von 02.08.2022 bis 10.08.
- Aus Sicht des ho. Gerichts konnte die bP nachvollziehbar darlegen, dass sie sich vor den zweimalig für sie vorgesehenen Untersuchungsterminen mit dem dafür zuständigen, ärztlichen Sachverständigen in Verbindung setzte. Im Lichte der oa. Ausführungen ist die bP, vor allem der letzten Einladung zu einer ärztlichen Untersuchung aufgrund ihrer Corona Erkrankung nicht ohne triftigen Grund ferngeblieben, zumal im Schreiben der bB als triftiger Grund beispielhaft ‚gesundheitliche Bedenken im Zusammenhang mit Covid 19‘ angeführt wird. Zusammenfassend konnte die bP glaubhaft vorbringen, warum sie die genannten Mitwirkungsschritte nicht setzte. Der bP kann sohin kein Verstoß gegen ihre Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden kann, sondern hat die bP iSd § 41 Abs. 3 BBG aus einem triftigen Grund der schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entsprochen.Im Lichte der oa. Ausführungen ist die bP, vor allem der letzten Einladung zu einer ärztlichen Untersuchung aufgrund ihrer Corona Erkrankung nicht ohne triftigen Grund ferngeblieben, zumal im Schreiben der bB als triftiger Grund beispielhaft ‚gesundheitliche Bedenken im Zusammenhang mit Covid 19‘ angeführt wird. Zusammenfassend konnte die bP glaubhaft vorbringen, warum sie die genannten Mitwirkungsschritte nicht setzte. Der bP kann sohin kein Verstoß gegen ihre Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden kann, sondern hat die bP iSd Paragraph 41, Absatz 3, BBG aus einem triftigen Grund der schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entsprochen. Die beschriebenen Auskünfte der Sachverständigen hat sich die bB zuzurechnen, weil sie funktionell als deren Organ tätig wurden und konnte die bP auf deren Richtigkeit vertrauen. Der Vollständigkeit halber wird hervorgehoben, dass der Beschwerdegegenstand ausschließlich die Frage zum Gegenstand hatte, ob die bB das Beschwerdeverfahren zu Recht einstellte. Hinsichtlich des Grades der Behinderung liegt kein Beschwerdegegenstand vor und ist dem ho. Gericht eine Entscheidung verwehrt. Da die bB aus oa. Erwägungen nicht berechtigt war, das Verfahren einzustellen, ist der entsprechende Bescheid durch das ho. Gericht im Rahmen einer meritorischen Entscheidung zu beheben und hat die bB das Verfahren iSd Rechtsanschauung des ho. Gerichts fortzusetzen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).Da die bB aus oa. Erwägungen nicht berechtigt war, das Verfahren einzustellen, ist der entsprechende Bescheid durch das ho. Gericht im Rahmen einer meritorischen Entscheidung zu beheben und hat die bB das Verfahren iSd Rechtsanschauung des ho. Gerichts fortzusetzen (Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG). 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Die Durchführung einer Verhandlung war nicht erforderlich, zumal der angefochtene Bescheid behoben wurde. 3.6.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L515.2264028.1.00