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{'item': 'L529 2251191-1'}

Obsah (10)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2023 GeschäftszahlL529 2251191-1 Spruch, L529 2251191-1/16E Schriftliche Ausfertigung der am 10.11.2022 mündlich verkündeten Entsch

§ 3Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde des römisch 40 wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als BF bezeichnet), ist Staatsangehöriger des Irak; er gehört der Volksgruppe der Araber und der schiitischen Religionsgemeinschaft an. Er stellte am 06.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als BF bezeichnet), ist Staatsangehöriger des Irak; er gehört der Volksgruppe der Araber und der schiitischen Religionsgemeinschaft an. Er stellte am 06.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der BF an, sein Heimatland verlassen zu haben, weil er wegen seiner beruflichen Tätigkeit als Tätowierer Morddrohungen der schiitischen Miliz erhalten habe. römisch eins.
  4. Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der BF an, sein Heimatland verlassen zu haben, weil er wegen seiner beruflichen Tätigkeit als Tätowierer Morddrohungen der schiitischen Miliz erhalten habe. I.
  5. Am 07.07.2021 übermittelte der BF eine Stellungnahme zum Erstbefragungsprotokoll. Darin führte er als weiteren Fluchtgrund aus, dass er homosexuell sei und seine sexuelle Neigung im Irak im Geheimen ausgelebt habe. In Österreich sei er mit einer Transgender-Frau liiert.römisch eins.
  6. Am 07.07.2021 übermittelte der BF eine Stellungnahme zum Erstbefragungsprotokoll. Darin führte er als weiteren Fluchtgrund aus, dass er homosexuell sei und seine sexuelle Neigung im Irak im Geheimen ausgelebt habe. In Österreich sei er mit einer Transgender-Frau liiert. I.
  7. Am 19.08.2021 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der BF gab dabei an, aus XXXX zu stammen, im Herkunftsland acht Jahre die Grundschule besucht und als Tätowierer ab seinem
  8. Lebensjahr gearbeitet zu haben. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, in seinem Herkunftsland wegen seiner beruflichen Tätigkeit als Tätowierer und als Homosexueller verfolgt zu sein. In Österreich habe er eine Beziehung mit XXXX , einer Transgender-Frau. römisch eins.
  9. Am 19.08.2021 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der BF gab dabei an, aus römisch 40 zu stammen, im Herkunftsland acht Jahre die Grundschule besucht und als Tätowierer ab seinem
  10. Lebensjahr gearbeitet zu haben. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, in seinem Herkunftsland wegen seiner beruflichen Tätigkeit als Tätowierer und als Homosexueller verfolgt zu sein. In Österreich habe er eine Beziehung mit römisch 40 , einer Transgender-Frau. I.
  11. Mit Stellungnahme vom 07.09.2021 beantragte der BF die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX , verwies auf eine gemeinsame Tätowierung mit ihr sowie auf Berichte zur Lage von Homosexuellen im Irak. römisch eins.
  12. Mit Stellungnahme vom 07.09.2021 beantragte der BF die zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 , verwies auf eine gemeinsame Tätowierung mit ihr sowie auf Berichte zur Lage von Homosexuellen im Irak. I.
  13. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid des BFA

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.6. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid des BFA

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA vertrat die Ansicht, dass die vom BF dargetanen Asylgründe nicht ausreichen würden, eine Verfolgung seiner Person anzunehmen und dass er keines Verfolgungsschutzes bedürfe. I.7. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und dieser in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und dieser in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. I.8. Der Verwaltungsakt langte am 31.01.2022 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde – nach Unzuständigkeitseinrede der Gerichtsabteilung L514 – am 03.02.2022 der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt. römisch eins.8. Der Verwaltungsakt langte am 31.01.2022 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde – nach Unzuständigkeitseinrede der Gerichtsabteilung L514 – am 03.02.2022 der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt. I.9. Für den 10.11.2022 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien sowie die beantragte Zeugin zu einer mündlichen Verhandlung. Mit der Ladung wurden dem BF länderkundliche Informationen zum Irak übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt. römisch eins.9. Für den 10.11.2022 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien sowie die beantragte Zeugin zu einer mündlichen Verhandlung. Mit der Ladung wurden dem BF länderkundliche Informationen zum Irak übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt. I.10. In der Stellungnahme vom 02.11.2022 verwies der BF insbesondere auf die UNHCR SOGI-Richtlinie vom 23.10.2012 und führte ergänzend aus, dass für ihn im Falle einer Rückkehr in den Irak eine reale Gefahr einer Verfolgung bestünde, da er dort seine sexuelle Orientierung nicht offen ausleben könne und ihm ein Geheimhalten seiner sexuellen Orientierung nicht zumutbar wäre.römisch eins.10. In der Stellungnahme vom 02.11.2022 verwies der BF insbesondere auf die UNHCR SOGI-Richtlinie vom 23.10.2012 und führte ergänzend aus, dass für ihn im Falle einer Rückkehr in den Irak eine reale Gefahr einer Verfolgung bestünde, da er dort seine sexuelle Orientierung nicht offen ausleben könne und ihm ein Geheimhalten seiner sexuellen Orientierung nicht zumutbar wäre. I.11. Am 10.11.2022 wurde von 08.45 Uhr bis 11.50 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der BF Gelegenheit hatte, zum Fluchtvorbringen, zu seiner Integration und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. Das BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. römisch eins.11. Am 10.11.2022 wurde von 08.45 Uhr bis 11.50 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der BF Gelegenheit hatte, zum Fluchtvorbringen, zu seiner Integration und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. Das BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Am Ende der Verhandlung wurde mittels mündlich verkündetem Erkenntnis der Beschwerde stattgegeben und dem BF gem. § 3 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt sowie gem. § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Die Niederschrift der mündlichen Verkündung enthält die wesentlichen Entscheidungsgründe.Am Ende der Verhandlung wurde mittels mündlich verkündetem Erkenntnis der Beschwerde stattgegeben und dem BF gem. Paragraph 3, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt sowie gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Die Niederschrift der mündlichen Verkündung enthält die wesentlichen Entscheidungsgründe. I.12. Mit Schriftsatz vom 11.11.2021 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.römisch eins.12. Mit Schriftsatz vom 11.11.2021 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. I.13. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.13. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.1. Feststellungen (Sachverhalt): II.1.1. Zur Person der BF:römisch zwei.1.1. Zur Person der BF: Der BF ist Staatsangehöriger des Irak, führt den im Spruch genannten Namen und gehört der Volksgruppe der Araber und der schiitischen Religionsgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest. Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 06.05.2021 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF stammt aus XXXX . Er hat in seinem Herkunftsland bis zur Ausreise bei seiner Kernfamilie (Mutter und Geschwister) in XXXX gelebt. Der BF stammt aus römisch 40 . Er hat in seinem Herkunftsland bis zur Ausreise bei seiner Kernfamilie (Mutter und Geschwister) in römisch 40 gelebt. Der BF hat im Irak die Grundschule/AHS besucht, jedoch nicht abgeschlossen. Er war in seinem Herkunftsland als Tätowierer erwerbstätig. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF hat in Österreich keine Verwandten. Der BF lebt in Österreich in einer Beziehung mit einer Transgender-Frau, führt mit dieser jedoch keine Lebensgemeinschaft. Der BF verfügt über bloß rudimentäre Deutschkenntnisse. Der BF bezieht in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. II.1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:römisch zwei.1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: Der BF ist homosexuell bzw. nicht-normativ sexuell orientiert. Dem BF droht im Irak aufgrund seiner homosexuellen bzw. nicht-normativen sexuellen Orientierung die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. II.1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: II.1.3.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak wurde dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Länderinfo COI CMS Staatendoku Irak vom 22.08.2022, Version 6) übermittelt und folgende Berichte ins Verfahren eingeführt:römisch zwei.1.3.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak wurde dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Länderinfo COI CMS Staatendoku Irak vom 22.08.2022, Version 6) übermittelt und folgende Berichte ins Verfahren eingeführt: * EASO Irak, gezielte Gewalt gegen Individuen, März 2019 * EASO Sicherheitslage im Irak, Oktober 2020 * EASO Irak - Zentrale sozioökonomische Indikatoren, Februar 2019 * EASO Irak – Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, XXXX und Sulaimaniyya, November 2021* EASO Irak – Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, römisch 40 und Sulaimaniyya, November 2021 * UNHCR – Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen; Mai 2019 * IBC, aktuelle Version * BMF, Länderreport 25 Irak – Die Entstehung einer neuen Protestbewegung, Mai 2020 II.1.3.2. Es wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen: römisch zwei.1.3.2. Es wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen:

  1. a)Länderinformationsblatt vom 22.06.2022, Version 6 Sexuelle Minderheiten Das Strafgesetzbuch des Irak verbietet gleichgeschlechtliche Intimität nicht (HRW 13.1.2022; vgl. AA 25.10.2021, USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Das Strafgesetzbuch stellt jedoch einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen unter Strafe, wenn die Beteiligten jünger als 18 Jahre sind (USDOS 12.4.2022). Nach Artikel 394 ist jedoch das Eingehen einer außerehelichen sexuellen Beziehung strafbar (HRW 13.1.2022; vgl.AA25.10.2021). In welchem Ausmaß andere Gesetze, wie z.B. die Artikel 400 bis 402, die sich mit unsittlichen Handlungen auseinandersetzen, gegen gleichgeschlechtliche Beziehungen angewendet werden können, ist nicht bekannt (AA 25.10.2021). Artikel 401 bestraft unsittliches Verhalten in der Öffentlichkeit mit bis zu sechs Monaten Haft (HRW 13.1.2022). Es handelt sich um eine vage Bestimmung, die zur Verfolgung sexueller und gleichgeschlechtlicher Minderheiten herangezogen werden kann, auch wenn kein derartiger Fall dokumentiert ist (HRW 13.1.2021).Das Strafgesetzbuch des Irak verbietet gleichgeschlechtliche Intimität nicht (HRW 13.1.2022; vergleiche AA 25.10.2021, USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Das Strafgesetzbuch stellt jedoch einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen unter Strafe, wenn die Beteiligten jünger als 18 Jahre sind (USDOS 12.4.2022). Nach Artikel 394 ist jedoch das Eingehen einer außerehelichen sexuellen Beziehung strafbar (HRW 13.1.2022; vgl.AA25.10.2021). In welchem Ausmaß andere Gesetze, wie z.B. die Artikel 400 bis 402, die sich mit unsittlichen Handlungen auseinandersetzen, gegen gleichgeschlechtliche Beziehungen angewendet werden können, ist nicht bekannt (AA 25.10.2021). Artikel 401 bestraft unsittliches Verhalten in der Öffentlichkeit mit bis zu sechs Monaten Haft (HRW 13.1.2022). Es handelt sich um eine vage Bestimmung, die zur Verfolgung sexueller und gleichgeschlechtlicher Minderheiten herangezogen werden kann, auch wenn kein derartiger Fall dokumentiert ist (HRW 13.1.2021). Angehörige sexueller Minderheiten genießen aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung nicht die gleichen politischen Rechte und haben keine parteipolitische Vertretung (FH 28.2.2022). Auch wenn sensible Themen zunehmend öffentlich diskutiert werden, wird Homosexualität weitgehend tabuisiert und von großen Teilen der Bevölkerung als unvereinbar mit Religion und Kultur abgelehnt. Homosexuelle leben ihre Sexualität meist gar nicht oder nur heimlich aus und sehen sich Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt. Es besteht ein hohes Risiko sozialer Ächtung (AA 25.10.2021) und Gewalt (AA 25.10.2021; vgl. FH 28.2.2022), bis hin zu Ehrenmorden (AA 25.10.2021). Milizen haben in den letzten Jahren wiederholt Mitglieder sexueller Minderheiten bedroht und verfolgt und werden mit Ermordungen von homosexuellen Männern in Verbindung gebracht (AA 25.10.2021; vgl. HRW 13.1.2022, BS 23.2.2022, S.14).Angehörige sexueller Minderheiten genießen aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung nicht die gleichen politischen Rechte und haben keine parteipolitische Vertretung (FH 28.2.2022). Auch wenn sensible Themen zunehmend öffentlich diskutiert werden, wird Homosexualität weitgehend tabuisiert und von großen Teilen der Bevölkerung als unvereinbar mit Religion und Kultur abgelehnt. Homosexuelle leben ihre Sexualität meist gar nicht oder nur heimlich aus und sehen sich Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt. Es besteht ein hohes Risiko sozialer Ächtung (AA 25.10.2021) und Gewalt (AA 25.10.2021; vergleiche FH 28.2.2022), bis hin zu Ehrenmorden (AA 25.10.2021). Milizen haben in den letzten Jahren wiederholt Mitglieder sexueller Minderheiten bedroht und verfolgt und werden mit Ermordungen von homosexuellen Männern in Verbindung gebracht (AA 25.10.2021; vergleiche HRW 13.1.2022, BS 23.2.2022, S.14). Auch staatliche Behörden werden damit in Verbindung gebracht (BS 23.2.2022, S.14). In Folge öffentlicher Entrüstung nach dem Hissen der Regenbogenflaggen auf dem gemeinsamen Gelände der britischen, kanadischen und EU-Botschaft im Mai 2020 wurden um die elf Angehörige sexueller Minderheiten mutmaßlich wegen ihrer sexuellen Orientierung getötet (AA 25.10.2021). Im Jahr 2021 wurden Angehörige sexueller Minderheiten, sowie Personen, die als solche wahrgenommen wurden, an Checkpoints körperlich, verbal und sexuell belästigt. Einige solcher Personen wurden willkürlich verhaftet und in Polizeigewahrsam Misshandlungen wie Folter, erzwungenen Analuntersuchungen, schweren Schlägen und sexueller Gewalt ausgesetzt. HRW dokumentierte auch Fälle digitaler Überwachung durch bewaffnete Gruppen in sozialen Medien und bei gleichgeschlechtlichen Dating-Seiten (HRW 13.1.2022). Nach Angaben von NGOs haben Iraker, die aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität schwere Diskriminierung, Folter, Körperverletzung oder Todesdrohungen erleiden, keine Möglichkeit, gegen diese Handlungen vor Gerichten oder staatlichen Institutionen vorzugehen (USDOS 12.4.2022). Im Laufe der Jahre wurden Täter, zu denen auch Angehörige der Sicherheitskräfte zählen, die Angehörige sexueller Minderheiten, oder Personen, die als solche wahrgenommen wurden, entführt, gefoltert oder getötet haben, von den Behörden nicht zur Rechenschaft gezogen. Auch Mitglieder bewaffneter Gruppen blieben ungestraft (HRW 13.1.2022). Die Polizei wird mitunter eher als Bedrohung, denn als Schutz empfunden (AA 25.10.2021). Trotz wiederholter Drohungen und Gewalttaten gegen Angehörige sexueller Minderheiten versäumt es die Regierung, Angreifer zu identifizieren, festzunehmen oder strafrechtlich zu verfolgen bzw. mögliche Opfer zu schützen (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Staatliche Rückzugsorte für Angehörige sexueller Minderheiten gibt es nicht, die Anzahl privater Schutzinitiativen ist sehr beschränkt (AA 25.10.2021).Nach Angaben von NGOs haben Iraker, die aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität schwere Diskriminierung, Folter, Körperverletzung oder Todesdrohungen erleiden, keine Möglichkeit, gegen diese Handlungen vor Gerichten oder staatlichen Institutionen vorzugehen (USDOS 12.4.2022). Im Laufe der Jahre wurden Täter, zu denen auch Angehörige der Sicherheitskräfte zählen, die Angehörige sexueller Minderheiten, oder Personen, die als solche wahrgenommen wurden, entführt, gefoltert oder getötet haben, von den Behörden nicht zur Rechenschaft gezogen. Auch Mitglieder bewaffneter Gruppen blieben ungestraft (HRW 13.1.2022). Die Polizei wird mitunter eher als Bedrohung, denn als Schutz empfunden (AA 25.10.2021). Trotz wiederholter Drohungen und Gewalttaten gegen Angehörige sexueller Minderheiten versäumt es die Regierung, Angreifer zu identifizieren, festzunehmen oder strafrechtlich zu verfolgen bzw. mögliche Opfer zu schützen (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Staatliche Rückzugsorte für Angehörige sexueller Minderheiten gibt es nicht, die Anzahl privater Schutzinitiativen ist sehr beschränkt (AA 25.10.2021). Ein 2012 gegründetes Regierungskomitee, das sich mit dem Missbrauch von sexuellen Minderheiten befasst, unternahm nur wenige konkrete Schritte, um diese zu schützen, bevor es sich auflöste (HRW 13.1.2021). Auch in der Kurdistan Region Irak (KRI) sind Angehörige sexueller Minderheiten Einschüchterungen und Drohungen, Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 30.3.2021). Im April 2021 haben kurdische Sicherheitskräfte in Sulaymaniyah mehrere schwule Männer verhaftet. Den Behörden zufolge handelt es sich hierbei um eine Operation im Kampf gegen Prostitution. Der Operationsleiter gab zuvor an, dass sich die Razzia gegen Unmoral richte (VOA 9.4.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Im Laufe des Jahres 2021 wurde die in der KRI ansäßige NGO Rasan mit drei Klagen konfrontiert, darunter eine Klage von Beamten der KRG-Direktion für NGOs in Sulaymaniyah. Rasan wird vorgeworfen, gegen die Bestimmungen der NGO-Satzung und ihre Registrierung (zur Arbeit im Bereich geschlechtsspezifische Gewalt und Frauenangelegenheiten) verstoßen zu haben, indem sie Dienstleistungen für Angehörige sexueller Minderheiten erbracht hat und sich für diese einsetzte (USDOS 12.4.2022).Auch in der Kurdistan Region Irak (KRI) sind Angehörige sexueller Minderheiten Einschüchterungen und Drohungen, Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 30.3.2021). Im April 2021 haben kurdische Sicherheitskräfte in Sulaymaniyah mehrere schwule Männer verhaftet. Den Behörden zufolge handelt es sich hierbei um eine Operation im Kampf gegen Prostitution. Der Operationsleiter gab zuvor an, dass sich die Razzia gegen Unmoral richte (VOA 9.4.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Im Laufe des Jahres 2021 wurde die in der KRI ansäßige NGO Rasan mit drei Klagen konfrontiert, darunter eine Klage von Beamten der KRG-Direktion für NGOs in Sulaymaniyah. Rasan wird vorgeworfen, gegen die Bestimmungen der NGO-Satzung und ihre Registrierung (zur Arbeit im Bereich geschlechtsspezifische Gewalt und Frauenangelegenheiten) verstoßen zu haben, indem sie Dienstleistungen für Angehörige sexueller Minderheiten erbracht hat und sich für diese einsetzte (USDOS 12.4.2022).
  2. b)UNHCR – Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen; Mai 2019 […] UNHCR vertritt die Ansicht, dass Personen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen und/oder geschlechtlichen Identitäten – abhängig von den spezifischen Umständen des jeweiligen Falls – aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe und/oder aus anderen maßgeblichen Gründen wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Staatlicher Schutz ist für diese Art von Verfolgung üblicherweise nicht verfügbar, sofern es sich bei den Verfolgern um nichtstaatliche Akteure handelt. Es sollte berücksichtigt werden, dass von Personen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen und/oder geschlechtlichen Identitäten nicht erwartet werden kann, ihre Identität zu verbergen, um Verfolgung zu vermeiden. Außerdem schließt das Bestehen wesentlicher strafrechtlicher Sanktionen für einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen den Schutz durch den Staat aus, auch in Fällen, in denen die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wie bewaffnete Gruppen und Mitglieder der Gesellschaft erfolgt. […] II.1.3.3. Vom Beschwerdeführer wurden verschiedene Berichte ins Verfahren eingeführt, bspw:römisch zwei.1.3.3. Vom Beschwerdeführer wurden verschiedene Berichte ins Verfahren eingeführt, bspw: * EASO, Country Guidance Iraq 2021 * EASO: Anfragebeantwortung zur Situation von LGBT-Personen im Irak vom 13. Oktober 2021 * ACCORD Anfragebeantwortung vom 01.12.2021 zur Lage von LGBTIQ+-Personen, speziell von nonbinary/queeren Personen: Gewalt, Diskriminierung, Schutz, Auswirkung auf Familienangehörige * ACCORD Anfragebeantwortung zur besonderen Lage von Tätowierern vom 29.11.2018 * ACCORD Anfragebeantwortung zum Irak vom 07.05.2021: Entwicklungen bezüglich der Rolle und des Einflusses der Milizen * ACCORD Anfragebeantwortung zum Irak vom 29.11.2018: Religiös begründete Regelungen bezüglich Tätowierungen, gesellschaftliche Einstellung, Lage von Tätowierern; * UNHCR SOGI-Richtlinien vom 23.10.2012 II.1.3.4. Es wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen:römisch zwei.1.3.4. Es wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen:
  3. a)Auszug aus den UNHCR SOGI-Richtlinien vom 23.10.2012 […] 9. Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität sind weit gefasste Begriffe, die Raum zur Selbstidentifikation bieten. Jahrzehntelange Forschungen haben gezeigt, dass die sexuelle Orientierung als Bandbreite zu verstehen ist, innerhalb derer sich Personen ausschließlich oder nicht ausschließlich zum selben oder zum anderen Geschlecht hingezogen fühlen können. Auch die geschlechtliche Identität und ihre Ausdrucksweise kann vielerlei Formen annehmen, wobei sich manche Personen weder als männlich noch als weiblich, andere wiederum als das eine wie auch das andere wahrnehmen können. Unabhängig davon, ob die sexuelle Orientierung – unter anderem – durch genetische, hormonelle, entwicklungspsychologische, soziale oder kulturelle Faktoren (oder eine Kombination aus mehreren dieser Faktoren) bestimmt ist, empfinden die meisten Menschen, dass sie ihre sexuelle Orientierung nicht oder nur zu einem geringen Grad frei wählen können. Während sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität bei den meisten Menschen schon in einem frühen Alter feststehen, können sie bei anderen im Laufe des Lebens eine Entwicklung durchmachen. Menschen kann zu verschiedenen Zeiten in ihrem Leben bewusst werden, dass sie LGBTI sind, und ihre sexuelle Orientierung und der Ausdruck ihrer geschlechtlichen Identität können sich abhängig vom Alter und anderen sozialen und kulturellen Faktoren ändern. […] Homosexuelle Männer Als homosexuell werden häufig Männer bezeichnet, deren körperliches, romantisches bzw. emotionales Begehren dauerhaft auf andere Männer ausgerichtet ist, obwohl der Begriff sowohl für homosexuelle Männer als auch für homosexuelle Frauen (Lesben) verwendet werden kann. Bei Anträgen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität überwiegen homosexuelle Männer zahlenmäßig, doch sollten ihre Anträge nicht als „Modell“ für andere Fälle von sexueller Orientierung bzw. geschlechtlicher Identität herangezogen werden. Homosexuelle Männer sind im öffentlichen Leben vieler Gesellschaften oft sichtbarer als andere LGBTI-Gruppen und können zur Zielscheibe negativer politischer Kampagnen werden. Es wäre jedoch verfehlt anzunehmen, dass alle homosexuellen Männer offen ihre Sexualität zeigen oder dass sie unmännlich bzw. feminin wirken. Durch ihre Absage an männliche Privilegien und die Übernahme von Rollen und Eigenschaften, die als „weiblich“ angesehen werden, gelten homosexuelle Männer – ohne dass sie feminin wirken müssen – manchmal als „Verräter“. Sie könnten in Gefängnissen, beim Militär und in anderen traditionell männlich dominierten Umgebungen und Arbeitsumfeldern in besonderer Weise der Gefahr von Misshandlungen ausgesetzt sein. Manche homosexuelle Männer hatten vielleicht auch heterosexuelle Beziehungen, weil sie sich aufgrund des gesellschaftlichen Drucks unter anderem gezwungen sahen, zu heiraten und Kinder zu zeugen. […] Transgender-Personen Transgender ist eine Bezeichnung für Menschen, deren geschlechtliche Identität oder Ausdrucksweise sich vom biologischen Geschlecht unterscheidet, das ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde. Bei Transgender handelt es sich um eine geschlechtliche Identität und nicht um eine sexuelle Orientierung. Eine Transgender-Person kann heterosexuell, homosexuell, lesbisch oder bisexuell sein. Transgender-Personen kleiden sich oder handeln in einer Weise, die sich oft nicht mit dem deckt, was die Gesellschaft aufgrund des Geschlechts, das ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde, allgemein von ihnen erwartet. Es kann auch sein, dass sie nicht immer auf diese Weise erscheinen oder handeln. So kann es vorkommen, dass Personen ihr gewähltes Geschlecht nur manchmal in einem Umfeld zeigen, in dem sie sich sicher fühlen. Da sie nicht in das duale Schema „männlich-weiblich“ passen, werden sie unter Umständen als Gefahr für gesellschaftliche Normen und Werte wahrgenommen. Dieser Nonkonformismus macht sie verletzlich. Transgender-Personen werden oft stark ausgegrenzt und ihr Vorbringen kann Erfahrungen schwerer physischer, psychischer und/oder sexueller Gewalt beinhalten. Wenn ihre Selbstidentifikation und ihr äußeres Erscheinungsbild nicht dem Geschlecht entsprechen, das ihnen in amtlichen Dokumenten und Ausweisen von Rechts wegen zugewiesen wurde, sind Transgender- Personen einer besonderen Gefahr ausgesetzt. Die Umwandlung des angeborenen Geschlechts erfolgt nicht in einem Schritt, sie kann eine ganze Reihe von persönlichen, rechtlichen und medizinischen Anpassungen umfassen. Nicht alle Transgender-Personen entscheiden sich für eine medizinische Behandlung oder andere Schritte, um ihr Äußeres mir ihrer inneren Identität in Einklang zu bringen. Entscheidungsträger/innen sollten daher geschlechtsumwandelnde Operationen bzw. deren Fehlen nicht überbewerten. […] 47. Die sexuelle Orientierung und/oder geschlechtliche Identität gelten als angeborene und unveräußerliche Merkmale bzw. als für die menschliche Würde so unverzichtbare Attribute, dass es einer Person nicht zugemutet werden kann, sie aufzugeben. Hat sich die Identität der Antragstellenden noch nicht gefestigt, so beschreiben sie ihre sexuelle Orientierung bzw. geschlechtliche Identität möglicherweise als „fließend“. Sie können sich im Hinblick auf ihre Sexualität und/oder Identität auch irritiert oder unsicher zeigen. In beiden Situationen sind diese Merkmale jedenfalls als unverzichtbar für ihre im Entstehen begriffene Identität anzusehen und zu Recht dem Grund der „sozialen Gruppe“ zuzuordnen. […] 66. Oft fehlen sachdienliche und konkrete Herkunftslandinformationen über die Situation von LGBTI-Personen und darüber, wie mit ihnen umgegangen wird. Dies sollte nicht automatisch zu dem Schluss verleiten, dass der Antrag unbegründet ist oder dass es in dem Land keine Verfolgung von LGBTI-Personen gibt. Internationale Organisationen und andere Gruppen haben in vielen Ländern nach wie vor nur beschränkte Möglichkeiten, Übergriffe gegen LGBTI-Personen zu beobachten und zu dokumentieren. Verstärktem Aktivismus wird oft mit Angriffen auf Menschenrechtsverteidiger/innen begegnet, was es diesen schwer macht, Übergriffe zu dokumentieren. Auch trägt die Stigmatisierung rund um das Thema sexuelle Orientierung und/oder geschlechtliche Identität dazu bei, dass Zwischenfälle nicht angezeigt werden. Für bestimmte Gruppen, vor allem bisexuelle, lesbische, Transgender- und intersexuelle Personen, kann die Informationslage besonders dürftig sein. Wichtig ist, dass aus Informationen über die eine oder andere Gruppe nicht automatisch Rückschlüsse gezogen werden; unter bestimmten Umständen können diese Informationen aber sehr wohl Hinweise auf die Situation der Antragstellenden geben.
  4. b)Auszug aus Country Guidance Iraq, Punkt 2.12. Der Irak hat keine Gesetze, die einvernehmliches gleichgeschlechtliches Verhalten ausdrücklich unter Strafe stellen. Dennoch gibt es Berichte, dass Bestimmungen über „öffentliche Unanständigkeit“ und „Prostitution“ zur strafrechtlichen Verfolgung von gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivität herangezogen werden. Mitglieder der LGBTIQ-Gemeinschaft sind im Allgemeinen mit schwerer Diskriminierung in der Gesellschaft konfrontiert. Es gibt Berichte über Drohungen, körperliche Angriffe, Entführungen, Morde. LGBTIQ-Personen wurden von ISIL und einigen PMF sowie von der Polizei ins Visier genommen. Bedrohungen gehen oft von der Familie der betroffenen Person und von der Gemeinschaft aus. Die Regierung versäumt es im Allgemeinen, Angreifer zu identifizieren, zu verhaften oder strafrechtlich zu verfolgen und Zielpersonen zu schützen. Die Handlungen, denen (vermeintliche) LGBTIQ-Personen ausgesetzt sein könnten, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen würden (z. B. Entführungen, tätliche Angriffe, Tötungen). Generell wäre für (vermeintliche) LGBTIQ eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen. Es ist zu beachten, dass einem Bewerber nicht zugemutet werden kann, seine sexuelle Orientierung bzw. Geschlechtsidentität zu verbergen, um Verfolgung zu vermeiden. […] II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den Inhalt der übermittelten Verwaltungsakte der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde, des Gerichtsaktes und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage, dem Beschwerdeschreiben des BF und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den Inhalt der übermittelten Verwaltungsakte der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde, des Gerichtsaktes und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage, dem Beschwerdeschreiben des BF und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellung zur Identität – aus seinen in diesen Punkten nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels im Original konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird legt das Gericht auf die Feststellung Wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.römisch zwei.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellung zur Identität – aus seinen in diesen Punkten nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels im Original konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird legt das Gericht auf die Feststellung Wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Die Feststellung hinsichtlich seiner Asylantragsstellung in Österreich ergibt sich aus dem Akteninhalt bzw. aus den Angaben des BF. Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Lebensumständen im Herkunftsstaat sowie jenen in Österreich konnten anhand der Angaben des BF im gesamten Verfahren und anhand der Verwaltungsakten getroffen werden. Die Feststellung zu seiner Erwerbstätigkeit im Herkunftsland war aufgrund der stringenten Angaben des BF im gesamten Verfahren zu treffen. Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist war aufgrund seiner Angabe im gesamten Verfahren und mangels anderslautender Hinweise zu treffen. Der BF hat keine Nachweise für den Besuch eines Deutschkurses oder die Ablegung einer Deutsch- bzw. Integrationsprüfung erbracht. Dass der BF Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes. Dass der BF in Österreich in einer Beziehung mit einer Transgender-Frau lebt, war aufgrund der glaubhaften Angaben des BF und der als Zeug*in einvernommenen Partner*in des BF festzustellen. Auf die weiteren Ausführungen unter Punkt II.2.4.2. wird verwiesen. Dass der BF in Österreich in einer Beziehung mit einer Transgender-Frau lebt, war aufgrund der glaubhaften Angaben des BF und der als Zeug*in einvernommenen Partner*in des BF festzustellen. Auf die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.4.2. wird verwiesen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ist dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister zu entnehmen. , II.2.3. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Herkunftslandrömisch zwei.2.3. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Herkunftsland Die getroffenen Feststellungen zum Irak beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak vom 22.08.2022, Version 6, welches sich seinerseits auf verschiedene anerkannte und teilweise vor Ort agierende staatliche und nichtstaatliche Quellen stützt, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben, sowie auf die angeführten Berichte. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). II.2.4. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:römisch zwei.2.4. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern. Das BFA bezog sich in seiner Beweiswürdigung darauf, dass dem Vorbringen des BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Obwohl der BF mit Stellungnahme vom 07.07.2021 seine homosexuelle Orientierung bekanntgab, traf das BFA im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen hinsichtlich der sexuellen Orientierung des BF und setzte sich auch nicht mit einer aus diesen Gründen allfälligen Gefährdung des BF im Fall der Rückkehr in den Irak auseinander. Das BFA schloss insbesondere aus dem Umstand, dass der BF seine Homosexualität in der Erstbefragung nicht erwähnte, darauf, dass es sich bei der behaupteten Homosexualität des BF um eine gedankliche Konstruktion handle (AS 236). II.2.4.1. Zwar ist dem BFA dahingehend beizupflichten, dass das Vorbringen des BF zu seinen fluchtkausalen Ausreisegründen nicht konsistent ist und insbesondere seine Angaben in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme nicht deckungsgleich waren, doch ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. § 19 AsylG). Wenngleich es nicht generell unzulässig, derartige Differenzen im Vorbringen beweiswürdigend zu werten (vgl. etwa VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001), so unterließ das BFA – mit Ausnahme des aufgezeigten Widerspruchs – beweiswürdige Ausführungen zur sexuellen Orientierung des BF und kann allein aus einer nachträglichen Offenlegung nicht auf die Unglaubwürdigkeit geschlossen werden, denn auch das späte Vorbringen der Homosexualität ist zu prüfen (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). römisch zwei.2.4.1. Zwar ist dem BFA dahingehend beizupflichten, dass das Vorbringen des BF zu seinen fluchtkausalen Ausreisegründen nicht konsistent ist und insbesondere seine Angaben in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme nicht deckungsgleich waren, doch ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche Paragraph 19, AsylG). Wenngleich es nicht generell unzulässig, derartige Differenzen im Vorbringen beweiswürdigend zu werten vergleiche etwa VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001), so unterließ das BFA – mit Ausnahme des aufgezeigten Widerspruchs – beweiswürdige Ausführungen zur sexuellen Orientierung des BF und kann allein aus einer nachträglichen Offenlegung nicht auf die Unglaubwürdigkeit geschlossen werden, denn auch das späte Vorbringen der Homosexualität ist zu prüfen vergleiche VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Auch der EuGH hat zur Thematik der Homosexualität klargestellt, aufgrund der besonderen Intimität dieser Thematik sei das Erfordernis, Antragsteller hätten „so schnell wie möglich“ alle Anhaltspunkte darzulegen, einschränkend auszulegen und sei ein späteres Vorbringen zur sexuellen Orientierung deshalb nicht ohne Weiteres als Argument gegen die Glaubwürdigkeit des Antragstellers heranzuziehen (EuGH vom 02.12.2014, Rs C-148/13 bis C-150/13, A, B, C gegen die Niederlande). Der alleinige Umstand, dass eine Person nicht sofort ihre Homosexualität angegeben hat, spricht angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die Sexualität betreffen, somit nicht gegen die Glaubwürdigkeit eines solchen Vorbringens (VfGH 27.09.2021, E1951/2021). Insofern kann aus dem Umstand, dass der BF seine Homosexualität nicht bereits bei Erstbefragung kundtat, nicht von vornherein auf die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens geschlossen werden, wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass der BF seine homosexuelle Orientierung schon kurz nach der Erstbefragung offengelegte. II.2.4.2. Wenngleich die vom BF ursprünglich angegebenen Fluchtgründe (Verfolgung durch schiitische Miliz bzw. Polizeibehörden wegen seiner beruflichen Tätigkeit als Tätowierer) nicht gänzlich widerspruchsfrei vorgebracht wurden, so erübrigt sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung schon deshalb, da der erkennende Richter in der hg. mündlichen Verhandlung zur Überzeugung gelangte, dass der BF homosexuell bzw. nicht-normativ sexuell orientiert ist und ihm im Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen seiner sexuellen Orientierung droht.römisch zwei.2.4.2. Wenngleich die vom BF ursprünglich angegebenen Fluchtgründe (Verfolgung durch schiitische Miliz bzw. Polizeibehörden wegen seiner beruflichen Tätigkeit als Tätowierer) nicht gänzlich widerspruchsfrei vorgebracht wurden, so erübrigt sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung schon deshalb, da der erkennende Richter in der hg. mündlichen Verhandlung zur Überzeugung gelangte, dass der BF homosexuell bzw. nicht-normativ sexuell orientiert ist und ihm im Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen seiner sexuellen Orientierung droht. Der BF gab sowohl im behördlichen Verfahren als auch in der hg. Beschwerdeverhandlung an, homosexuell orientiert zu sein. Unabhängig davon, ob und in welcher Form er seine sexuelle Orientierung bereits im Irak auslebte, brachte der BF in der hg. Beschwerdeverhandlung glaubhaft vor, mit XXXX , einer Transperson, liiert zu sein, wenngleich eine Lebensgemeinschaft mit ihr nicht besteht. Der BF und XXXX haben sich 2018 über Instagram kennengelernt, nach der Einreise des BF im Mai 2021 lernten sie sich physisch kennen und sind nunmehr ein Paar. Bei Transpersonen entspricht die Geschlechtsidentität nicht dem ihnen bei Geburt zugeordneten Geschlecht. XXXX wurde zunächst dem männlichen Geschlecht zugeordnet und war als XXXX in Österreich gemeldet. 2001 ließ XXXX seine Person auf weiblich ändern und änderte den Namen auf XXXX . Ihre Geschlechtsmerkmale sind nach wie vor die eines Mannes und sie plant auch nicht eine komplette Umoperation zur Frau, nimmt jedoch Hormone. Der BF gab sowohl im behördlichen Verfahren als auch in der hg. Beschwerdeverhandlung an, homosexuell orientiert zu sein. Unabhängig davon, ob und in welcher Form er seine sexuelle Orientierung bereits im Irak auslebte, brachte der BF in der hg. Beschwerdeverhandlung glaubhaft vor, mit römisch 40 , einer Transperson, liiert zu sein, wenngleich eine Lebensgemeinschaft mit ihr nicht besteht. Der BF und römisch 40 haben sich 2018 über Instagram kennengelernt, nach der Einreise des BF im Mai 2021 lernten sie sich physisch kennen und sind nunmehr ein Paar. Bei Transpersonen entspricht die Geschlechtsidentität nicht dem ihnen bei Geburt zugeordneten Geschlecht. römisch 40 wurde zunächst dem männlichen Geschlecht zugeordnet und war als römisch 40 in Österreich gemeldet. 2001 ließ römisch 40 seine Person auf weiblich ändern und änderte den Namen auf römisch 40 . Ihre Geschlechtsmerkmale sind nach wie vor die eines Mannes und sie plant auch nicht eine komplette Umoperation zur Frau, nimmt jedoch Hormone. Der verhandelnde Richter hat sich in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des BF und seiner zur Verhandlung als Zeug*in geladenen Partner*in, einer Transperson, gemacht. Beide gaben glaubhaft an, sowohl in einer sexuellen Beziehung als auch in einer Liebesbeziehung zu stehen. Der BF bezeichnet sich selbst als homosexuell, wenngleich die sexuelle Orientierung als Bandbreite zu verstehen ist, innerhalb derer sich Menschen ausschließlich oder nicht ausschließlich zum selben oder zu einem anderen Geschlecht hingezogen fühlen können. Der BF gibt von sich selbst an, sich zu Männern hingezogen zu fühlen und er führt eine Beziehung mit einer Transperson, welche bei Geburt dem männlichen Geschlecht zugewiesen worden ist, sich zwar nunmehr als weiblich bezeichnet, doch nach wie vor männliche Geschlechtsmerkmale hat und – trotz Hormoneinnahme – eine Umoperation zur Frau ablehnt. Der erkennende Richter geht daher von einer homosexuellen Orientierung oder zumindest von einer nicht-normativen sexuellen Orientierung des BF aus bzw. würde er im Irak als homosexuell wahrgenommen werden. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) II.3.1. Zuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.1. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten II.3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen ist. II.3.1.

  1. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" (Englisch: "for reasons of"; Französisch: "du fait de") der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.römisch zwei.3.1.
  2. Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" (Englisch: "for reasons of"; Französisch: "du fait de") der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  3. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 15.3.2001, 99/20/0134).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche VwGH 15.3.2001, 99/20/0134). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann vergleiche VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen vergleiche VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Droht Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkrieges hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichtete Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0476; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089, mwN).Droht Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkrieges hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichtete Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0476; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089, mwN). Von einem Asylwerber kann nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0043 mHa Richtlinie 2011/95/EU und EuGH vom 07.11.2013, C-199/12). II.3.1.
  4. Auch wenn den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass das irakische Strafgesetzbuch gleichgeschlechtliche Intimität nicht verbietet, stützen sich die Behörden auf Anklagen wegen Sittlichkeitsvergehen oder Prostitution, um gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivität strafrechtlich zu verfolgen. Laut den Länderberichten genießen Angehörige sexueller Minderheiten aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung nicht die gleichen politischen Rechte und haben keine parteipolitische Vertretung. Es besteht ein hohes Risiko sozialer Ächtung und Gewalt, bis hin zu Ehrenmorden. Milizen haben in den letzten Jahren wiederholt Mitglieder sexueller Minderheiten bedroht und verfolgt und werden mit Ermordungen von homosexuellen Männern in Verbindung gebracht. Auch staatliche Behörden werden damit in Verbindung gebracht (vgl. Country Guidance Iraq).römisch zwei.3.1.
  5. Auch wenn den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass das irakische Strafgesetzbuch gleichgeschlechtliche Intimität nicht verbietet, stützen sich die Behörden auf Anklagen wegen Sittlichkeitsvergehen oder Prostitution, um gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivität strafrechtlich zu verfolgen. Laut den Länderberichten genießen Angehörige sexueller Minderheiten aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung nicht die gleichen politischen Rechte und haben keine parteipolitische Vertretung. Es besteht ein hohes Risiko sozialer Ächtung und Gewalt, bis hin zu Ehrenmorden. Milizen haben in den letzten Jahren wiederholt Mitglieder sexueller Minderheiten bedroht und verfolgt und werden mit Ermordungen von homosexuellen Männern in Verbindung gebracht. Auch staatliche Behörden werden damit in Verbindung gebracht vergleiche Country Guidance Iraq). Angesichts der Länderberichte (vgl. Punkt II.1.3.) in Zusammenschau mit der homosexuellen bzw. nicht-normativen sexuellen Orientierung des BF erscheint eine Gefährdung seiner Person maßgeblich wahrscheinlich. Sofern die Bedrohung durch private Personen erfolgt, ist auszuführen, dass der irakische Staat in diesem Fall nicht schutzfähig und -willig im Sinne der oben zitierten Judikatur ist. Angesichts der Länderberichte vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.) in Zusammenschau mit der homosexuellen bzw. nicht-normativen sexuellen Orientierung des BF erscheint eine Gefährdung seiner Person maßgeblich wahrscheinlich. Sofern die Bedrohung durch private Personen erfolgt, ist auszuführen, dass der irakische Staat in diesem Fall nicht schutzfähig und -willig im Sinne der oben zitierten Judikatur ist. Auch UNHCR vertritt die Ansicht, dass Personen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen und/oder geschlechtlichen Identitäten – abhängig von den spezifischen Umständen des jeweiligen Falls – aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe und/oder aus anderen maßgeblichen Gründen wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen und hat der VwGH bereits mehrfach ausgeführt, dass den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken ist („Indizwirkung“; vgl. etwa VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0103-0106; vom 22.09.2017, Ra 2017/18/0166, jeweils mit weiteren Nachweisen). Auch UNHCR vertritt die Ansicht, dass Personen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen und/oder geschlechtlichen Identitäten – abhängig von den spezifischen Umständen des jeweiligen Falls – aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe und/oder aus anderen maßgeblichen Gründen wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen und hat der VwGH bereits mehrfach ausgeführt, dass den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken ist („Indizwirkung“; vergleiche etwa VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0103-0106; vom 22.09.2017, Ra 2017/18/0166, jeweils mit weiteren Nachweisen). Aus dem oben festgestellten Sachverhalt in Zusammenschau mit der diesbezüglichen Lage im Herkunftsstaat und der jüngeren einschlägigen Judikatur, insbesondere des VfGH (vgl. VfGH 11.06.2019, E 291/2019-14; 25.02.2020, E 4470/2019-9; 27.09.2021, E 1951/2021-14; 08.06.2021, E 3839/2020,ua.) und des VwGH betreffend die Situation homosexueller Männer im Irak folgert das erkennende Gericht, dass der BF in der konkreten Fallkonstellation aufgrund seiner homosexuellen bzw. nicht-normativen Orientierung im Herkunftsland als homosexuell wahrgenommen werden würde, eine Gefährdung durch nichtstaatliche Akteure als Angehöriger der sozialen Gruppe der homosexuellen Männer im Irak nicht auszuschließen ist und er daher im Falle einer Rückkehr in den Irak der erheblichen Gefahr schwerer Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre.Aus dem oben festgestellten Sachverhalt in Zusammenschau mit der diesbezüglichen Lage im Herkunftsstaat und der jüngeren einschlägigen Judikatur, insbesondere des VfGH vergleiche VfGH 11.06.2019, E 291/2019-14; 25.02.2020, E 4470/2019-9; 27.09.2021, E 1951/2021-14; 08.06.2021, E 3839 aus 2020,,ua.) und des VwGH betreffend die Situation homosexueller Männer im Irak folgert das erkennende Gericht, dass der BF in der konkreten Fallkonstellation aufgrund seiner homosexuellen bzw. nicht-normativen Orientierung im Herkunftsland als homosexuell wahrgenommen werden würde, eine Gefährdung durch nichtstaatliche Akteure als Angehöriger der sozialen Gruppe der homosexuellen Männer im Irak nicht auszuschließen ist und er daher im Falle einer Rückkehr in den Irak der erheblichen Gefahr schwerer Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls war der festgestellte Sachverhalt sohin insgesamt als asylrelevant zu qualifizieren. Wie sich insbesondere aus den Länderberichten zum Irak ergibt, sind Homosexuelle – oder auch nicht-normativ sexuell Orientierte – im Irak sowohl einer nicht staatlichen wie auch einer Verfolgung durch staatliche Akteure ausgesetzt. Der BF wäre daher im Falle seiner Rückkehr in den Irak der erheblichen Gefahr ausgesetzt, Opfer von schwerwiegenden Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit zu werden. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses ist somit davon auszugehen, dass der BF sich aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb des Iraks befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Vor diesem Hintergrund war daher der Beschwerde des BF gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß stattzugeben und ihm

§ 3Abs. 1 i

Vm AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Vor diesem Hintergrund war daher der Beschwerde des BF gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß stattzugeben und ihm

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. II.3.2.

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.3.2.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der BF hat seinen Antrag auf internationalen Schutz am 06.05.2021 gestellt, wodurch insbesondere die § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")

§ 75Abs.

24 leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden, weshalb ihm die mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten verbundene Aufenthaltsberechtigung vorerst auf die Dauer von drei Jahren befristet zukommt. Der BF hat seinen Antrag auf internationalen Schutz am 06.05.2021 gestellt, wodurch insbesondere die Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 und Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden, weshalb ihm die mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten verbundene Aufenthaltsberechtigung vorerst auf die Dauer von drei Jahren befristet zukommt. II.3.

  1. Zu den Spruchpunkten II. bis VI. des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.3.
  2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides Bei diesem Ergebnis können die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides (II. bis VI.) keinen Bestand haben.Bei diesem Ergebnis können die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides (römisch zwei. bis römisch sechs.) keinen Bestand haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L529.2251191.1.00

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