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{'item': 'L529 2257768-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 88§ 8§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2023 GeschäftszahlL529 2257768-1 Spruch, L529 2257768-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als BF bezeichnet) stellte am 10.03.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Zur Einbringung des Antrages wurde das Antragsformular für subsidiär Schutzberechtigte

§ 88Abs.

2a FPG verwendet.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als BF bezeichnet) stellte am 10.03.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Zur Einbringung des Antrages wurde das Antragsformular für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG verwendet. Die BF gab im Antrag an, türkische Staatsangehörige zu sein, weder einen österreichischen Fremdenpass oder Konventionsreisepass noch einen ausländischen Reisepass zu besitzen; ihr Reisepass sei verbrannt worden. I.

  1. Mit Verbesserungsauftrag vom 28.03.2022 wurde die BF aufgefordert, eine Bestätigung ihrer Botschaft beizubringen, dass sie kein heimisches Reisedokument erhalten könne. römisch eins.
  2. Mit Verbesserungsauftrag vom 28.03.2022 wurde die BF aufgefordert, eine Bestätigung ihrer Botschaft beizubringen, dass sie kein heimisches Reisedokument erhalten könne. I.
  3. Mit Stellungnahme vom 15.06.2022, eingelangt beim BFA am 20.06.2022, teilte die BF mit, dass ihr türkischer Reisepass, gültig bis 2025, im Zuge eines Wohnungsbrandes vernichtet worden sei. Aus Sicherheitsgründen könne sie sich nicht an die türkische Botschaft wenden, da ihr in der Türkei 12 Jahre Haft drohen würden. Die genauen Fluchtgründe habe sie in ihrem Asylverfahren bekannt gegeben.römisch eins.
  4. Mit Stellungnahme vom 15.06.2022, eingelangt beim BFA am 20.06.2022, teilte die BF mit, dass ihr türkischer Reisepass, gültig bis 2025, im Zuge eines Wohnungsbrandes vernichtet worden sei. Aus Sicherheitsgründen könne sie sich nicht an die türkische Botschaft wenden, da ihr in der Türkei 12 Jahre Haft drohen würden. Die genauen Fluchtgründe habe sie in ihrem Asylverfahren bekannt gegeben. I.
  5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 12.07.2022 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Reisepasses

§ 88Abs.

2a FPG abgewiesen.römisch eins.4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 12.07.2022 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Reisepasses

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Das BFA stellte fest, dass die BF über einen subsidiären Schutz gem. § 8 AsylG, gültig bis 02.02.2023, verfüge und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, sie jedoch keinen Nachweis über die Unmöglichkeit, ein Reisedokument ihres Herkunftslandes zu erhalten, erbracht habe.Das BFA stellte fest, dass die BF über einen subsidiären Schutz gem. Paragraph 8, AsylG, gültig bis 02.02.2023, verfüge und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, sie jedoch keinen Nachweis über die Unmöglichkeit, ein Reisedokument ihres Herkunftslandes zu erhalten, erbracht habe. Begründend wurde weiters ausgeführt, dass die BF nicht angegeben habe, weshalb ihr in der Türkei eine Haft drohen bzw. weshalb sie im türkischen Konsulat festgenommen werden würde. Im Asylverfahren habe die BF keine staatliche Verfolgung oder Bedrohung vorgebracht. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten sei ihr mit Bescheid vom 02.02.2016 aufgrund ihrer Erkrankung zuerkannt worden, da sie - ohne familiären Rückhalt - in eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge fehlender medizinischer Betreuung geraten könnte. I.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 21.07.2022 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 21.07.2022 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die BF gab im Wesentlichen zusammengefasst an, ihr Herkunftsland nicht nur aus medizinischen Gründen verlassen zu haben. Ihr Vater habe sie an einen „Mann“ verspielt, sie sei mit 16 Jahren abgehauen, habe auf der Straße gelebt und sich mit Diebstählen über Wasser gehalten, woher auch die Haftstrafe stamme. Diese Gründe habe sie bereits im Asylverfahren angegeben und müsse es zu Übersetzungsfehlern gekommen sein. I.
  3. Die Beschwerdevorlage langte am 02.08.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.
  4. Die Beschwerdevorlage langte am 02.08.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
  5. Nach Aktenanforderung des BVwG vom 19.08.2022 übermittelte das BFA den Asylakt der BF.römisch eins.
  6. Nach Aktenanforderung des BVwG vom 19.08.2022 übermittelte das BFA den Asylakt der BF. I.
  7. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  8. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  9. Feststellungen:römisch zwei.
  10. Feststellungen: Die BF ist türkische Staatsangehörige. Die BF stellte am 17.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

§ 8Abs.

4 wurde der BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 02.02.2017 erteilt, welche in der Folge, zuletzt bis 02.02.2023, verlängert wurde. Die BF hält sich rechtmäßig in Österreich auf. Die BF stellte am 17.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz 4, wurde der BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 02.02.2017 erteilt, welche in der Folge, zuletzt bis 02.02.2023, verlängert wurde. Die BF hält sich rechtmäßig in Österreich auf. Für die BF wurde ein türkischer Reisepass, gültig bis 02.02.2025, ausgestellt. Die BF stellte am 10.03.2022 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2a FPG. Die BF stellte am 10.03.2022 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. II.2.2. Die Feststellung, dass es sich bei der BF um eine türkische Staatsangehörige handelt, war aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zu treffen. Bereits im Asylverfahren konnte das BFA die Identität der BF aufgrund des vorgelegten türkischen Reisepasses feststellen und es besteht für den erkennenden Richter kein Grund, daran zu zweifeln.römisch zwei.2.2. Die Feststellung, dass es sich bei der BF um eine türkische Staatsangehörige handelt, war aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zu treffen. Bereits im Asylverfahren konnte das BFA die Identität der BF aufgrund des vorgelegten türkischen Reisepasses feststellen und es besteht für den erkennenden Richter kein Grund, daran zu zweifeln. Die Feststellungen hinsichtlich des gegenständlichen Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses, der Asylantragsstellung in Österreich und dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens sowie dem Aufenthalt der BF in Österreich ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und dem dem BVwG vorliegenden Asylakt des BFA in Zusammenschau mit den aktuellen Auszügen aus dem Melderegister bzw. dem zentralen Fremdenregister. Dass für die BF ein türkischer Reisepass, gültig bis 02.02.2025, ausgestellt worden ist, war aufgrund ihrer Angaben im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit dem im Asylverfahren vorgelegten Reisepass zu treffen. Soweit die BF nunmehr angibt, über diesen Reisepass nicht mehr zu verfügen, da dieser bei einem Wohnungsbrand im November 2021 vernichtet worden sei (AS 3, 11) ist festzuhalten, dass die BF dafür keinerlei Nachweise (z.B. Verlustmeldung) erbrachte. II.2.3. Zur Möglichkeit der Beschaffung eines (neuen) türkischen Reisedokumentes: römisch zwei.2.3. Zur Möglichkeit der Beschaffung eines (neuen) türkischen Reisedokumentes: Zunächst ist festzuhalten, dass es über die türkische Botschaft in Österreich/Wien oder über eines der türkischen Konsulate in Österreich (Bregenz, Salzburg oder Linz) grundsätzlich möglich ist, Reisepässe zu beantragen bzw. erneuern oder verlängern zu lassen. Die BF gab jedoch selbst an, in Österreich die Ausstellung eines Reisepasses bislang nicht beantragt zu haben. Als Begründung dafür gab die BF an, aus Sicherheitsgründen nicht zur türkischen Botschaft gehen zu können, da sie von der Türkei gesucht werde, ihr in der Türkei 12 Jahre Haft drohen würde und daher die Gefahr bestehe, im türkischen Konsulat festgenommen zu werden (AS 11). Sowohl in der Stellungnahme vom 15.06.2022 als auch in der Beschwerde vom 21.07.2022 verwies die BF auf ihr Asylverfahren, wo sie diese Gründe bereits angeführt habe. Dieses Vorbringen erweist sich jedoch als tatsachenwidrig. Bereits das BFA führte beweiswürdigend aus, dass die BF im Asylverfahren weder in der Erstbefragung bei der Polizei noch bei der Einvernahme vor dem BFA eine staatliche Verfolgung oder Bedrohung vorgebracht hat. Dem dem BVwG vorliegenden Asylakt ist zu entnehmen, dass die BF im gesamten behördlichen Verfahren eine staatliche Verfolgung nicht vorgebracht hat, sondern ein solche dezidiert verneinte (AS 165 des Asylaktes). Auch im rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 02.02.2016 wurde festgestellt, dass die BF keine Verfolgung durch den türkischen Staat zu befürchten hat. Soweit die BF nunmehr in der Beschwerde behauptet, die Haftstrafe resultiere aus einer Zeit, in der sie auf der Straße gelebt habe und sich mit Diebstählen über Wasser gehalten habe und es müsse im behördlichen Verfahren zu Übersetzungsfehlern gekommen sein, so kann diesem Vorbringen aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

  1. a)Zunächst einmal ist festzuhalten, dass im gesamten behördlichen Verfahren kein Vorbringen erstattet wurde, dass die BF in der Türkei eine 12-jährige Haftstrafe zu erwarten hätte, schon gar nicht wegen der von der BF angegebenen Diebstähle, die sie während der Zeit, als sie auf der Straße lebte, begangen habe.
  2. b)Soweit sich die BF auf Dolmetscherprobleme im behördlichen Verfahren beruft und dazu in der Beschwerde ausführt, Die Dolmetscherin sei wegen ihrer Geschichte in Tränen ausgebrochen und es müsse deshalb zu Übersetzungsfehlern gekommen sein (AS 21) ist festzuhalten, dass die BF wiederholt bestätigte, sich mit dem Dolmetscher einwandfrei verständigen zu können (AS 162, 165 des Asylaktes). Die gesamte Niederschrift wurde der BF wortwörtlich rückübersetzt und die BF hatte im Zuge der Rückübersetzung die Möglichkeit, Korrekturen, Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen. Die BF bestätigte mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben vollständig seien, sie alles verstanden und nichts hinzuzufügen habe (AS 166 des Asylaktes). Gem. § 15 AVG liefert eine gem. § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und über den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Beweises zulässig bleibt. Mit der dargelegten Behauptung der BF gelingt es ihr jedoch nicht, den vollen Beweis der gegenständlichen Niederschriften zu entkräften. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher keine Zweifel am vollen Beweis der Niederschrift und dass es sich bei den nunmehr vorgebrachten Übersetzungsfehlern durch die Dolmetscherin um eine unglaubwürdige Schutzbehauptung der BF handelt. Vollständigkeitshalber sei noch erwähnt, dass sich im Protokoll auch kein Vermerk findet, dass die Dolmetscherin in Tränen ausgebrochen sei.Gem. Paragraph 15, AVG liefert eine gem. Paragraph 14, aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und über den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Beweises zulässig bleibt. Mit der dargelegten Behauptung der BF gelingt es ihr jedoch nicht, den vollen Beweis der gegenständlichen Niederschriften zu entkräften. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher keine Zweifel am vollen Beweis der Niederschrift und dass es sich bei den nunmehr vorgebrachten Übersetzungsfehlern durch die Dolmetscherin um eine unglaubwürdige Schutzbehauptung der BF handelt. Vollständigkeitshalber sei noch erwähnt, dass sich im Protokoll auch kein Vermerk findet, dass die Dolmetscherin in Tränen ausgebrochen sei. Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8f). Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K8f). Die BF hat keinerlei Nachweis erbracht, dass ihr die Ausstellung eines Reisepasses von der türkischen Behörde verweigert worden wäre. Sowohl der Stellungnahme der BF vom 15.06.2022 (AS 11) als auch dem Beschwerdeschreiben ist zu entnehmen, dass die BF auch weiterhin nicht die Absicht hat, sich an die Vertretungsbehörde ihres Heimatlandes in Österreich zu wenden, um ein Reisedokument zu erhalten, gab sie doch an, aus Sicherheitsgründen die türkische Botschaft nicht betreten zu können (AS 11, 21). Doch ist in Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich § 3 AsylG rechtskräftig abgewiesen wurde und ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuerkannt wurde, weil sie „aufgrund ihres Gesundheitszustandes und der fehlenden familiären Unterstützung in eine ausweglose Situation geraten würde“ und „dadurch die Gefahr bestehen würde, dass sie in eine bedrohliche Lebenssituation geraten könnte“ (Bescheidseite 16), nicht davon auszugehen, dass das Leben oder die Gesundheit der BF – wie in der Stellungnahme bzw. in der Beschwerde befürchtet – durch das Beantragen des Reisedokumentes gefährdet wäre. Es ist der BF daher trotz ihres Status als subsidiär Schutzberechtigte zumutbar, sich persönlich an die türkische Vertretung in Österreich zu wenden, um dort die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen oder um zumindest eine Bestätigung über die Nichtausstellung eines Reisedokuments oder eine schriftliche Erklärung ihres Heimatlandes, wie sie an so ein Dokument gelangen könnte, zu erlangen. Das erkennende Gericht geht deswegen davon aus, dass es der BF konkret möglich gewesen wäre, ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu erlangen. Wie sich jedoch aus dem Akteninhalt ergibt, hat die BF derartige Bemühungen erst gar nicht unternommen. Die BF hat keinerlei Nachweis erbracht, dass ihr die Ausstellung eines Reisepasses von der türkischen Behörde verweigert worden wäre. Sowohl der Stellungnahme der BF vom 15.06.2022 (AS 11) als auch dem Beschwerdeschreiben ist zu entnehmen, dass die BF auch weiterhin nicht die Absicht hat, sich an die Vertretungsbehörde ihres Heimatlandes in Österreich zu wenden, um ein Reisedokument zu erhalten, gab sie doch an, aus Sicherheitsgründen die türkische Botschaft nicht betreten zu können (AS 11, 21). Doch ist in Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich Paragraph 3, AsylG rechtskräftig abgewiesen wurde und ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuerkannt wurde, weil sie „aufgrund ihres Gesundheitszustandes und der fehlenden familiären Unterstützung in eine ausweglose Situation geraten würde“ und „dadurch die Gefahr bestehen würde, dass sie in eine bedrohliche Lebenssituation geraten könnte“ (Bescheidseite 16), nicht davon auszugehen, dass das Leben oder die Gesundheit der BF – wie in der Stellungnahme bzw. in der Beschwerde befürchtet – durch das Beantragen des Reisedokumentes gefährdet wäre. Es ist der BF daher trotz ihres Status als subsidiär Schutzberechtigte zumutbar, sich persönlich an die türkische Vertretung in Österreich zu wenden, um dort die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen oder um zumindest eine Bestätigung über die Nichtausstellung eines Reisedokuments oder eine schriftliche Erklärung ihres Heimatlandes, wie sie an so ein Dokument gelangen könnte, zu erlangen. Das erkennende Gericht geht deswegen davon aus, dass es der BF konkret möglich gewesen wäre, ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu erlangen. Wie sich jedoch aus dem Akteninhalt ergibt, hat die BF derartige Bemühungen erst gar nicht unternommen. Es ist kein objektiv nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb die BF nicht in der Lage sein sollte, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatlandes zu beschaffen. Die Gefahr einer staatlichen Verfolgung oder auch nur Diskriminierung der BF wurde nicht behauptet und es liegt daher auch unter solchen Aspekten keine Unzumutbarkeit vor, die Ausstellung eines Reisedokumentes durch die Behörden des Herkunftsstaats zu erwirken. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die Botschaft der BF bei Vorliegen der Voraussetzungen die Ausstellung eines Reisepasses verweigern würde. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: II.3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.römisch zwei.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) II.3.

  1. Zur Abweisung der Beschwerderömisch zwei.3.
  2. Zur Abweisung der Beschwerde II.3.2.
  3. Rechtliche Grundlagenrömisch zwei.3.2.
  4. Rechtliche Grundlagen Ausstellung von Fremdenpässen „§ 88.

(1)FPG Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. […]“ II.3.2.
  1. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) geht zu Abs. 2 und Abs. 2a des § 88 FPG Folgendes hervor: römisch zwei.3.2.
  2. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode geht zu Absatz 2 und Absatz 2 a, des Paragraph 88, FPG Folgendes hervor: „Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich.“„Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch Paragraph 88, Absatz 2 a, umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich.“ Bei dem im § 88 Abs. 2a FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen“, handelt es sich angesichts der klaren Anordnung des § 88 Abs. 2a FPG um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit eben um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).Bei dem im Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen“, handelt es sich angesichts der klaren Anordnung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit eben um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124). Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 2 zu § 88 FPG 2005 [Stand 1.1.2015, rdb.at]). Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokumentes seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] K 9 zu § 88 FPG 2005).Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 2 zu Paragraph 88, FPG 2005 [Stand 1.1.2015, rdb.at]). Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokumentes seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] K 9 zu Paragraph 88, FPG 2005). Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG E7).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG E7). Das in § 88 Abs. 2a normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechtes des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] K 8 zu § 88 FPG 2005).Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechtes des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] K 8 zu Paragraph 88, FPG 2005). II.3.2.
  3. Da der BF subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, kommt der § 88 Abs. 2a FPG für sie grundsätzlich in Betracht und wurde auch der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG gestellt. römisch zwei.3.2.
  4. Da der BF subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, kommt der Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG für sie grundsätzlich in Betracht und wurde auch der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG gestellt. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt wurde, kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die BF nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Die BF hat bislang keine Bemühungen unternommen, persönlich bei der türkischen Vertretung in Österreich vorstellig zu werden bzw. dort einen Reisepass zu beantragen. Ihrer dazu abgegebenen Erklärung, dies bislang aus Sicherheitsgründen unterlassen zu haben, kann nicht gefolgt werden (vgl. Punkt II.2.3.). Eine tatsächliche Verweigerung der türkischen Behörden kann aus dem Vorbringen der BF keinesfalls abgeleitet werden. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt wurde, kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die BF nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Die BF hat bislang keine Bemühungen unternommen, persönlich bei der türkischen Vertretung in Österreich vorstellig zu werden bzw. dort einen Reisepass zu beantragen. Ihrer dazu abgegebenen Erklärung, dies bislang aus Sicherheitsgründen unterlassen zu haben, kann nicht gefolgt werden vergleiche Punkt römisch zwei.2.3.). Eine tatsächliche Verweigerung der türkischen Behörden kann aus dem Vorbringen der BF keinesfalls abgeleitet werden. Folglich sind auch die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG nicht gegeben.Folglich sind auch die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht gegeben. II.3.2.
  5. Auch wenn eine weitergehende Prüfung, ob der Antrag auf andere, in § 88 FPG angeführten Bestimmungen seine Deckung finden könnte, schon mangels Vorliegens eines entsprechenden Beschwerdegegenstandes entfallen kann, wird vollständigkeitshalber festgehalten, dass die BF im gegenständlichen Fall kein öffentliches Interesse geltend gemacht hat und ist ein solches auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Die Republik Österreich übernimmt durch die Ausstellung eines Fremdenpasses Verpflichtungen gegenüber den Gastländern, weshalb dem Gebot der restriktiven Auslegung der genannten Bestimmung bezüglich des öffentliches Interesses zu folgen ist. Ein öffentliches Interesse der Republik ist in diesem Fall somit nicht gegeben.römisch zwei.3.2.
  6. Auch wenn eine weitergehende Prüfung, ob der Antrag auf andere, in Paragraph 88, FPG angeführten Bestimmungen seine Deckung finden könnte, schon mangels Vorliegens eines entsprechenden Beschwerdegegenstandes entfallen kann, wird vollständigkeitshalber festgehalten, dass die BF im gegenständlichen Fall kein öffentliches Interesse geltend gemacht hat und ist ein solches auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Die Republik Österreich übernimmt durch die Ausstellung eines Fremdenpasses Verpflichtungen gegenüber den Gastländern, weshalb dem Gebot der restriktiven Auslegung der genannten Bestimmung bezüglich des öffentliches Interesses zu folgen ist. Ein öffentliches Interesse der Republik ist in diesem Fall somit nicht gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 22.01.2014, 2013/21/0043, unter anderem aus, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. dazu etwa VwGH vom 15.09.2010, 2010/18/0279; und vom 19.05.2011, 2009/21/0288, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 22.01.2014, 2013/21/0043, unter anderem aus, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist vergleiche dazu etwa VwGH vom 15.09.2010, 2010/18/0279; und vom 19.05.2011, 2009/21/0288, jeweils mwN). Kein solches öffentliche Interesse liegt beispielsweise im Wunsch des Beschwerdeführers, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, vor (vgl. etwa VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), ebensowenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung (vgl. VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070). Kein solches öffentliche Interesse liegt beispielsweise im Wunsch des Beschwerdeführers, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, vor vergleiche etwa VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), ebensowenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung vergleiche VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070). II.
  7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.
  8. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen FAll sind die genannten Kriterien erfüllt, weil der Sachverhalt durch die Verwaltungsbehörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. In der Beschwerde wurde zudem kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L529.2257768.1.00

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