Obsah (25)
§ 52§§ 54Art. 133§ 7§ 8§ 57§ 10§ 46§ 55§ 53§§ 28§ 73§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 9§ 14a§ 11§ 81§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2023 GeschäftszahlW103 2222713-1 Spruch, W103 2222713-1/46E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 52FPG idg
F iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. II.
§§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 i
Vm § 81 Abs. 36 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm § 14a Abs. 4 Z 2 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF. BGBl. I Nr. 38/2011, wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei.
Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 36, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte V. bis VII. des gegenständlichen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sieben. des gegenständlichen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte am 13.10.2005 infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Asylantrag, welchem im Berufungsverfahren mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.01.2008, Zahl: XXXX , stattgegeben und dem Beschwerdeführer
§ 7Asyl
G 1997 Asyl gewährt wurde. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigen wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer ins Blickfeld der russischen Sicherheitskräfte geraten sei, da er seinen Neffen sowie andere tschetschenische Widerstandskämpfer bei sich aufgenommen habe und somit einem Personenkreis angehöre, welchem ein Naheverhältnis zu tschetschenischen Separatisten unterstellt werde und welcher deshalb von anti-separatistischen Aktionen besonders betroffen sei. Aus diesem Grund sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die föderalen Behörden bzw. tschetschenischen Sicherheitskräfte dem Beschwerdeführer – sollte er rückgeführt werden – besondere Aufmerksamkeit widmen würden und er Gefahr liefe, massiven Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein. 1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte am 13.10.2005 infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Asylantrag, welchem im Berufungsverfahren mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.01.2008, Zahl: römisch 40 , stattgegeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt wurde. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigen wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer ins Blickfeld der russischen Sicherheitskräfte geraten sei, da er seinen Neffen sowie andere tschetschenische Widerstandskämpfer bei sich aufgenommen habe und somit einem Personenkreis angehöre, welchem ein Naheverhältnis zu tschetschenischen Separatisten unterstellt werde und welcher deshalb von anti-separatistischen Aktionen besonders betroffen sei. Aus diesem Grund sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die föderalen Behörden bzw. tschetschenischen Sicherheitskräfte dem Beschwerdeführer – sollte er rückgeführt werden – besondere Aufmerksamkeit widmen würden und er Gefahr liefe, massiven Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein.
- Der Beschwerdeführer wurde in der Folge in Österreich und Deutschland mehrfach straffällig.
- Infolgedessen leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Aktenvermerk vom 10.01.2019 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein, in welchem am 25.02.2019 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer gab im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache zusammengefasst zu Protokoll, seine Muttersprache sei Tschetschenisch, außerdem beherrsche er Russisch und Deutsch. Er sei gesund, nehme jedoch seit 2012 vom Psychologen verordnete Antidepressiva ein. Er sei dazu in der Lage, arbeiten zu gehen, derzeit arbeite er jedoch nicht. Er habe am 01.02.2019 einen Auffrischungskurs zum Schweißer gemacht und sich für eine Anstellung in diesem Beruf beworben. Der Beschwerdeführer sei in Tschetschenien geboren, habe dort elf Jahre lang die Schule besucht, zwei Jahre lang den Wehrdienst geleistet und sei 2005 nach Österreich gekommen. Sein älterer Bruder sowie viele Onkeln und Tanten würden sich noch im Heimatland aufhalten. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst vor Kadyrow, sein Asylgrund sei nach wie vor aktuell. Dies wisse er, da dort Chaos herrsche. Sie hätten eine Straße und Krankenhäuser gebaut und wenn die Polizisten zu wenig Geld habe, würde sie einfach irgendjemanden verhaften. Dies sei bei ihnen immer so gewesen und werde sich auch nicht ändern. Dieses Problem betreffe alle Personen, die sich in Tschetschenien aufhielten. Auf die Frage, ob er auch ein persönliches Problem hätte, wenn er zurückkehren müsste, erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Falle einer Abschiebung aus dem Flugzeug springen würde. Auf Wiederholung der Frage, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, was dort passiere. Im günstigsten Fall werde er in Moskau vom FSB in Empfang genommen. Außerdem lebe er hier mit seiner Familie, seiner Frau und seinen fünf Kindern. Egal was seine Frau irgendwo sage, das stimme nicht. Der Beschwerdeführer lebe immer zu Hause. Nachgefragt, was seine Frau sagen sollte, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei dort nicht gemeldet. Auf die Frage, welche Befürchtungen er im Falle einer Rückkehr in einen anderen Teil seines Heimatlandes hätte, gab der Beschwerdeführer an, da fahre er lieber nach Tschetschenien als nach Russland, da es in Russland noch gefährlicher sei. Für ihn sei es in Russland gefährlich, da man Probleme mit den Behörden bekomme, wenn man in Russland keinen Ausweis hätte. In Österreich habe er eineinhalb Jahre als Schweißer gearbeitet; sonst habe er nichts gemacht. Er habe eine Frau und fünf Kinder im Alter zwischen sieben und neunzehn Jahren in Österreich. Weiters habe er einen Cousin und einen weiteren entfernten Verwandten in Österreich. Sein ältestes Kind mache gegenwärtig Kurse beim BFI, die anderen Kinder gingen alle in die Schule. Seine Frau arbeite nicht. Der Beschwerdeführer sei in keinen Vereinen Mitglied und habe eine Vorstrafe, da er mit seiner Frau gestritten habe. In Deutschland sei er auch im Gefängnis gewesen, er habe jedoch niemanden geschleppt. Befragt, weshalb er dann im Gefängnis gewesen wäre, erwiderte der Beschwerdeführe, früher hätte er dies schon gemacht, als er dann festgenommen worden sei, hätte er niemanden geschleppt. Der Beschwerdeführer habe zweimal Menschen geschleppt und sei zweimal erwischt worden. Nach einem Jahr im Gefängnis sei er entlassen worden. Er ersuche um eine Chance, er habe bis zu diesem Fehler nichts gemacht und könne versichern, sich in Zukunft korrekt zu verhalten. Dem Beschwerdeführer wurden sodann die herangezogenen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht; aus der allgemeinen Lage sowie aus seinen persönlichen Merkmalen – so der Vorhalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – sei nichts ersichtlich, das auf eine Verfolgung im Sinne der GFK oder eine reale Gefahr für sein Leben oder die Gesundheit schließen ließe. Zudem sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, selbst unter durchaus schwierigen Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal er auch durch seine in Russland lebenden Angehörigen unterstützt werden könnte. Hierzu gab der Beschwerdeführer an, er werde dagegen Beschwerde einreichen. Er wolle keine weiteren Angaben erstatten und habe alles umfassend vorbringen können. Nach Rückübersetzung seiner Angaben gab der Beschwerdeführer an, er wolle noch hinzufügen, dass man Probleme bekomme, wenn man nicht für Kadyrow arbeite. Der Beschwerdeführer erklärte sodann, die aufgenommene Niederschrift nicht unterschreiben zu wollen, da es nicht seine Muttersprache sei. Auf Vorhalt, dass er zu Beginn der Befragung bestätigt hätte, mit einer Einvernahme in Russisch einverstanden zu sein, erklärte der Beschwerdeführer, er hätte das eh verstanden, er vertraue auch der Dolmetscherin. Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden sodann die Ausfertigungen der in Deutschland erfolgten Verurteilungen des Beschwerdeführers angefordert.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 21.01.2008 zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 idgF aberkannt.
§ 7Abs. 4 Asyl
G wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt III.) und diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 Z 3 FPG idg
F erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und in Spruchpunkt VI.
ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zudem wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VII.). 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 21.01.2008 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch drei.) und diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und in Spruchpunkt römisch sechs. ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zudem wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer spreche Deutsch, gehe zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung keiner Arbeit nach und lebe laut einem Auszug aus dem ZMR nicht mit seiner Kernfamilie zusammen. Der mit der Rückkehrentscheidung unbestrittener Weise einhergehende Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers sei insofern gerechtfertigt, als bei der Abwägung seiner familiären und privaten Interessen mit jenen der Öffentlichkeit zu Gunsten der Allgeneinheit und zur Sicherung des rechtskonformen Miteinanders zu entscheiden sei, zumal dieser wiederholt wegen unterschiedlicher Straftaten verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer zeige ein negatives Persönlichkeitsbild, eine Fortsetzung seines Aufenthalts stelle eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit dar. Hinsichtlich der Gründe für die Erlassung des Einreiseverbotes wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung, Widerstands gegen die Staatsgewalt, Nötigung, gefährlicher Drohung sowie Einschleusens von Ausländern und vorsätzlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln rechtskräftig verurteilt worden sei. Aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer habe bislang keine Besserungstendenzen gezeigt, zumal er bereits wiederholt rückfällig geworden sei.
- Mit am 19.08.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz wurde durch die nunmehrige gewillkürte Vertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht. Betreffend der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit rund vierzehn Jahren durchgehend aufgrund seines Asylantrages bzw. der Gewährung internationalen Schutzes rechtmäßig in Österreich aufhältig sei. Dessen gesamte Kernfamilie lebe auf Dauer und rechtmäßig in Österreich. Es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern nicht im gleichen Haushalt wohne und kein Familienleben führe. Die unterschiedliche Meldeadresse vermöge die Annahme der Behörde, es bestünde kein Familienleben, nicht zu tragen. Weitere Ermittlungen zum Familienleben des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde nicht durchgeführt und auch keine sonstigen Feststellungen dazu getroffen. Der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthalts in Österreich viele Freundschaften und Bekanntschaften geschlossen, sei erwerbstätig gewesen, nehme aktiv am sozialen Leben teil, weise hervorragende Deutschkenntnisse auf und sei selbsterhaltungsfähig. Im Herkunftsland habe er keinerlei relevante bzw. enge Bindungen mehr; zu seinem dort lebenden Bruder habe er lediglich gelegentlich telefonischen Kontakt. Der Beschwerdeführer sei zwar strafgerichtlich nicht unbescholten, doch handle es sich bei den Straftaten um keine schwerwiegenden Delikte, die eine besondere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zur Folge hätten, sondern nur um Vergehen. Der Beschwerdeführer bereue sein Verhalten. Die Behörde habe es verabsäumt, Feststellungen zu den Tatumständen sowie den einzelnen Verurteilungen zu treffen. Vor dem Hintergrund des rund vierzehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalts sowie seiner äußerst engen familiären Bindungen im Bundesgebiet zu den Kindern und der Ehefrau werde deutlich, dass die familiären Interessen des Beschwerdeführers an seinem weiteren Aufenthalt in Österreich allfällige öffentliche Interessen an einer Rückkehrentscheidung jedenfalls überwiegen würden. Eine Rückkehrentscheidung hätte eine dauerhafte Trennung des Beschwerdeführers von seinen Angehörigen zur Folge, welche nicht nur die familiären Interessen des Beschwerdeführers, sondern auch jene der Kinder und der Ehefrau massiv verletzen würden. Der Beschwerdeführer nehme Pflege und Erziehung der Kinder gemeinsam mit der Kindesmutter wahr, sohin bestehe eine enge, vor allem auch emotionale, Bindung der minderjährigen Kinder an ihn, welche nicht über soziale Medien aufrechterhalten werden könne. Hinsichtlich des Einreiseverbotes habe die Behörde lediglich auf die Verurteilung an sich verwiesen, jedoch keine Ausführungen zu Art und Schwere der Straftat sowie dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers getroffen, welche für eine gesetzeskonforme Gefährdungsprognose jedoch unabdingbar seien. Tatsächlich sei für den Beschwerdeführer trotz seines Fehlverhaltens eine günstige Prognose zu treffen. Dieser habe sich zur Tat hinreißen lassen und sei festen Willens, die Rechtsordnung künftig einzuhalten. Von ihm ginge sohin keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich aus. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 23.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Schreiben vom 18.12.2019 übermittelte der BF div. Unterlagen (A2 und B1 Deutschzeugnisse aus dem Jahre 2008 bzw. 2012, einen Versicherungsdatenauszug aus dem hervorgeht, dass es seit 08.06.2019 Notstandshilfe bezieht, sowie Schulbesuchsbestätigungen der Kinder, sowie div. Kursbesuchsbestätigungen über eine Ausbildung als Schweißer).
- Mit Erkenntnis vom 07.02.2020, XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht die gegenständlich erhobene Beschwerde ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen
den §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8, 10 Abs. 1 Z 4, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, §§ 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, 55 FPG 2005 idgF als unbegründet ab, gab ihr jedoch insofern statt, als das die Dauer Einreiseverbots
§§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 auf 6 Jahre herabgesetzt wurde.8. Mit Erkenntnis vom 07.02.2020, römisch 40 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegenständlich erhobene Beschwerde ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen
den Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, 8, 10, Absatz eins, Ziffer 4, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 9, 55, FPG 2005 idgF als unbegründet ab, gab ihr jedoch insofern statt, als das die Dauer Einreiseverbots
Paragraphen 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 auf 6 Jahre herabgesetzt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht (mehr) festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation unverändert aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum des zweiten Tschetschenienkrieges aufgrund der Beherbergung dreier tschetschenischer Rebellen ins Blickfeld prorussischer Sicherheitskräfte geraten, habe im nunmehrigen Verfahren jedoch keinen Hinweis dafür aufgezeigt, weshalb er im Falle einer nunmehrigen Rückkehr rund vierzehn Jahre später unverändert einer behördlichen Verfolgung auf dem gesamten Staatsgebiet unterliegen sollte. Nicht ersichtlich sei außerdem, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer leide an einer Depression und benötige diesbezüglich Medikamente. Die erforderliche medizinische Behandlung stünde jedoch auch in der Russischen Föderation zur Verfügung.
- Der dagegen erhobenen ao. Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.02.2021, XXXX , stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis vom 07.02.2020, XXXX , wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde darin zusammenfassend ausgeführt, dass der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides beschwerdeseitig nicht nur unsubstantiiert entgegengetreten worden sei. Der BF habe vorgebracht, er sei entgegen der Annahmen des BFA nicht arbeitsfähig, sondern leide an einer Depression, die unbehandelt dazu führe, dass der BF nicht in der Lage sei, sich um seine eigenen Belange zu kümmern. Er würde daher in Hinblick auf die prekäre wirtschaftliche Lage und die fehlende Unterstützung durch Angehörige, in eine Notlage geraten. Zwar habe sich das BVwG im angefochtenen Erkenntnis mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt, als es ausgeführt habe, dass schon aufgrund des Ablaufes von mehr als 14 Jahren seit den die Fluchtauslösenden Ereignissen keine Gefahr einer Verfolgung mehr für den Revisionswerber bestehe und die für die Depression des Revisionswerbers erforderliche medizinische Behandlung auch im Herkunftsstaat zur Verfügung stehe. Diese ergänzenden beweiswürdigenden Erwägungen hätten jedoch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt, weshalb das angefochtene Erkenntnis schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben gewesen sei.
- Der dagegen erhobenen ao. Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.02.2021, römisch 40 , stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis vom 07.02.2020, römisch 40 , wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde darin zusammenfassend ausgeführt, dass der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides beschwerdeseitig nicht nur unsubstantiiert entgegengetreten worden sei. Der BF habe vorgebracht, er sei entgegen der Annahmen des BFA nicht arbeitsfähig, sondern leide an einer Depression, die unbehandelt dazu führe, dass der BF nicht in der Lage sei, sich um seine eigenen Belange zu kümmern. Er würde daher in Hinblick auf die prekäre wirtschaftliche Lage und die fehlende Unterstützung durch Angehörige, in eine Notlage geraten. Zwar habe sich das BVwG im angefochtenen Erkenntnis mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt, als es ausgeführt habe, dass schon aufgrund des Ablaufes von mehr als 14 Jahren seit den die Fluchtauslösenden Ereignissen keine Gefahr einer Verfolgung mehr für den Revisionswerber bestehe und die für die Depression des Revisionswerbers erforderliche medizinische Behandlung auch im Herkunftsstaat zur Verfügung stehe. Diese ergänzenden beweiswürdigenden Erwägungen hätten jedoch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt, weshalb das angefochtene Erkenntnis schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben gewesen sei.
- Am 17.03.2021 langte der Verwaltungsakt erneut nach Rückübermittlung des VwGH beim BVwG ein.
- Am 23.08.2021 fand daher eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
- Mit Schriftsatz vom 30.08.2021 führte der BF hinsichtlich seiner Rückkehrsituation durch seine gewillkürte Vertreterin aus, dass er über ausgeprägte familiäre Bindungen in Österreich, vor allem zu den rechtmäßig aufhältigen Kindern, verfüge. Dem Beschwerdeführer käme gemeinsam mit der Ehefrau die Obsorge für die mj Kinder zu. Zwei der Kinder ( XXXX und XXXX ), würden künftig beim Beschwerdeführer leben wollen und nicht mehr bei der Mutter. Persönlicher und direkter Kontakt zum BF, wäre nicht mehr möglich, hielte sich dieser wieder im Herkunftsland auf. Aufgrund ihres Asylstatus könnten die Kinder ihn dort nicht besuchen. Eine Trennung vom BF schade, insbesondere bei seinen jüngeren Kindern, dem Kindeswohl, wobei zu beachten sei, dass die Kinder ohnehin schon durch die Fluchtgeschichte der Familie belastet seien. Der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Verhandlung seine Reue hinsichtlich seines strafgerichtlichen Fehlverhaltens zum Ausdruck gebracht. Er habe in den letzten 4 Jahren auch gezeigt, dass von ihm kein strafbares Verhalten mehr zu erwarten sei. Die Verurteilungen wegen gefährlicher Drohung und Körperverletzung bzw. Widerstandes gegen die Staatsgewalt seien im Zusammenhang mit der früheren Ehe gestanden. Mittlerweile sei diese Ehe jedoch beendet und habe sich die Situation daher beruhigt. Vor diesem Hintergrund könne eine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer getroffen werden. Eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sei nicht notwendig, um die in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele zu schützen, sondern erweise sich als unverhältnismäßiger Eingriff in das in Österreich bestehende Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Er sei seit 2005, somit seit rund 16 Jahren, in Österreich aufhältig, habe sehr gute Deutschkenntnisse erworben (B1) und sich beruflich fortgebildet. Allein aufgrund seiner Erkrankung sei er nicht in der Lage, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es bestünden hingegen keine nennenswerten Bindungen zum Herkunftsland mehr, wo der Beschwerdeführer sich auch seit 16 Jahren nicht mehr aufgehalten habe.
- Mit Schriftsatz vom 30.08.2021 führte der BF hinsichtlich seiner Rückkehrsituation durch seine gewillkürte Vertreterin aus, dass er über ausgeprägte familiäre Bindungen in Österreich, vor allem zu den rechtmäßig aufhältigen Kindern, verfüge. Dem Beschwerdeführer käme gemeinsam mit der Ehefrau die Obsorge für die mj Kinder zu. Zwei der Kinder ( römisch 40 und römisch 40 ), würden künftig beim Beschwerdeführer leben wollen und nicht mehr bei der Mutter. Persönlicher und direkter Kontakt zum BF, wäre nicht mehr möglich, hielte sich dieser wieder im Herkunftsland auf. Aufgrund ihres Asylstatus könnten die Kinder ihn dort nicht besuchen. Eine Trennung vom BF schade, insbesondere bei seinen jüngeren Kindern, dem Kindeswohl, wobei zu beachten sei, dass die Kinder ohnehin schon durch die Fluchtgeschichte der Familie belastet seien. Der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Verhandlung seine Reue hinsichtlich seines strafgerichtlichen Fehlverhaltens zum Ausdruck gebracht. Er habe in den letzten 4 Jahren auch gezeigt, dass von ihm kein strafbares Verhalten mehr zu erwarten sei. Die Verurteilungen wegen gefährlicher Drohung und Körperverletzung bzw. Widerstandes gegen die Staatsgewalt seien im Zusammenhang mit der früheren Ehe gestanden. Mittlerweile sei diese Ehe jedoch beendet und habe sich die Situation daher beruhigt. Vor diesem Hintergrund könne eine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer getroffen werden. Eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sei nicht notwendig, um die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele zu schützen, sondern erweise sich als unverhältnismäßiger Eingriff in das in Österreich bestehende Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Er sei seit 2005, somit seit rund 16 Jahren, in Österreich aufhältig, habe sehr gute Deutschkenntnisse erworben (B1) und sich beruflich fortgebildet. Allein aufgrund seiner Erkrankung sei er nicht in der Lage, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es bestünden hingegen keine nennenswerten Bindungen zum Herkunftsland mehr, wo der Beschwerdeführer sich auch seit 16 Jahren nicht mehr aufgehalten habe.
- Mit Schreiben vom 14.09.2021 wurde der Rechtsvertreterin des BF zwei Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 06.07.2021 bzw. vom 17.06.2020 zur Stellungnahme übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Medikamente Lyrica (Pregabalin) bzw. Trittico bzw. entsprechende Generika in der Russischen Föderation vorhanden sind.
- Mit Schriftsatz vom 20.09.2021 brachte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertreterin vor, dass die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 6.7.2018 und 17.6.2020 sind nicht aktuell genug seien, um einer Entscheidung zugrunde gelegt zu werden. Beide Anfragebeantwortungen seien im Übrigen äußerst allgemein gehalten und gingen nicht auf die konkreten Fragestellungen ein, es bleibe insbesondere offen, was im Fall von Tschetschenen gelte, die zurückkehren und im Herkunftsland keinerlei familiäre oder sonstige Unterstützung, geschweige denn einen Arbeitsplatz oder eine Unterkunft bzw. Krankenversicherung hätten. Selbst wenn abstrakt bestimmte Behandlungsmöglichkeiten bestünden, ergebe sich aus den Anfragebeantwortungen in keiner Weise, dass diese dem Beschwerdeführer in concreto offenstünden, für ihn zugänglich bzw. leistbar seien. Die benötigen Therapien und Medikamente stünden dem BF im Herkunftsland nicht zur Verfügung. Darüber hinaus ergebe sich aus der beiliegenden ärztlichen Stellungnahme von Dr.in XXXX , der behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers, dass eine Rückkehr in das Herkunftsland zu einer Retraumatisierung führen würde, (im Gutachten vom 27.08.2021 wurde von der Gefahr einer Retraumatisierung noch nichts angeführt).
- Mit Schriftsatz vom 20.09.2021 brachte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertreterin vor, dass die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 6.7.2018 und 17.6.2020 sind nicht aktuell genug seien, um einer Entscheidung zugrunde gelegt zu werden. Beide Anfragebeantwortungen seien im Übrigen äußerst allgemein gehalten und gingen nicht auf die konkreten Fragestellungen ein, es bleibe insbesondere offen, was im Fall von Tschetschenen gelte, die zurückkehren und im Herkunftsland keinerlei familiäre oder sonstige Unterstützung, geschweige denn einen Arbeitsplatz oder eine Unterkunft bzw. Krankenversicherung hätten. Selbst wenn abstrakt bestimmte Behandlungsmöglichkeiten bestünden, ergebe sich aus den Anfragebeantwortungen in keiner Weise, dass diese dem Beschwerdeführer in concreto offenstünden, für ihn zugänglich bzw. leistbar seien. Die benötigen Therapien und Medikamente stünden dem BF im Herkunftsland nicht zur Verfügung. Darüber hinaus ergebe sich aus der beiliegenden ärztlichen Stellungnahme von Dr.in römisch 40 , der behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers, dass eine Rückkehr in das Herkunftsland zu einer Retraumatisierung führen würde, (im Gutachten vom 27.08.2021 wurde von der Gefahr einer Retraumatisierung noch nichts angeführt). Es sei somit nicht nur entscheidungserheblich, inwieweit dem Beschwerdeführer die benötigten Medikamente und Therapien im Herkunftsland tatsächlich zur Verfügung stünden bzw. zugänglich seien, sondern auch, dass schon die Rückkehr an sich zu einer massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch die Retraumatisierung führen würde.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.11.2012, XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die gegenständlich erhobene Beschwerde
den §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8, 10 Abs. 1 Z 4, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, §§ 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, 55 FPG 2005 idgF als unbegründet ab, gab ihr jedoch insofern statt, als das die Dauer Einreiseverbots
§§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 auf 6 Jahre herabgesetzt wurde.15. Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.11.2012, römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die gegenständlich erhobene Beschwerde
den Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, 8, 10, Absatz eins, Ziffer 4, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 9, 55, FPG 2005 idgF als unbegründet ab, gab ihr jedoch insofern statt, als das die Dauer Einreiseverbots
Paragraphen 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 auf 6 Jahre herabgesetzt wurde.
- Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde insoweit mit Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2022, Zl. XXXX , zum Teil stattgegeben, als diese soweit sie sich gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wendete, zurückgewiesen wurde, jedoch im Übrigen das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.
- Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde insoweit mit Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2022, Zl. römisch 40 , zum Teil stattgegeben, als diese soweit sie sich gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wendete, zurückgewiesen wurde, jedoch im Übrigen das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.
- Mit Schriftsatz vom 26.01.2023 wurden beschwerdeseitig Unterlagen zur Integration des BF vorgelegt.
- Mit Schriftsatz vom 01.02.2023 wurden neuerlich beschwerdeseitig Unterlagen vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe angehört und sich zum muslimischen Glauben bekennt. Der Beschwerdeführer stellte infolge illegaler Einreise am 13.10.2005 einen Asylantrag, dem mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.01.2008 im Berufungsverfahren stattgegeben wurde, wobei dem Beschwerdeführer
§ 7Asyl
G 1997 Asyl in Österreich gewährt wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.11.2021, XXXX wurde bereits über die Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides abgesprochen und sind diese in Rechtskraft erwachsen. 1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe angehört und sich zum muslimischen Glauben bekennt. Der Beschwerdeführer stellte infolge illegaler Einreise am 13.10.2005 einen Asylantrag, dem mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.01.2008 im Berufungsverfahren stattgegeben wurde, wobei dem Beschwerdeführer
Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl in Österreich gewährt wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.11.2021, römisch 40 wurde bereits über die Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides abgesprochen und sind diese in Rechtskraft erwachsen. 1.
- Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau, zudem beherrscht er Russisch. Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und befindet sich seit dem Jahr 2012 bei Dr. XXXX , einer Psychiaterin und Psychotherapeutin in Behandlung. Er nimmt die Medikamente Paroxetin, Trittico retard, sowie Pregabalin und besucht regelmäßige Gesprächstherapie. Lt. Dr. XXXX habe der BF im Rahmen eines Selbstversuches THC geraucht und behaupte nun eine völlige Abstinenz, bedauerlicherweise liege diesbezüglich jedoch kein Harnbefund vor. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Im Herkunftsstaat halten sich unverändert ein Bruder sowie mehrere Onkel und Tanten des Beschwerdeführers auf. 1.
- Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau, zudem beherrscht er Russisch. Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und befindet sich seit dem Jahr 2012 bei Dr. römisch 40 , einer Psychiaterin und Psychotherapeutin in Behandlung. Er nimmt die Medikamente Paroxetin, Trittico retard, sowie Pregabalin und besucht regelmäßige Gesprächstherapie. Lt. Dr. römisch 40 habe der BF im Rahmen eines Selbstversuches THC geraucht und behaupte nun eine völlige Abstinenz, bedauerlicherweise liege diesbezüglich jedoch kein Harnbefund vor. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Im Herkunftsstaat halten sich unverändert ein Bruder sowie mehrere Onkel und Tanten des Beschwerdeführers auf. 1.
- Der Beschwerdeführer weist die folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf:
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83 Abs. 1, 15 StGB, § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ), Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 15, StGB, Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX (Deutschland) vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer nach den einschlägigen deutschen Rechtsnormen wegen Einschleusens von Ausländerin in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 (Deutschland) vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ), Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer nach den einschlägigen deutschen Rechtsnormen wegen Einschleusens von Ausländerin in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall, 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ), Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall, 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde.
- Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX (Deutschland) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Im Zuge der Strafzumessung wurde erwogen, dass das Vorleben des Beschwerdeführers, sein strafrechtlicher Werdegang, die Tatumstände und seine aktuelle Lebenssituation bei einer Gesamtbewertung keine günstige Sozialprognose mehr rechtfertigen können. Dessen Vorleben sei geprägt durch einschlägige Delinquenz, hohe Rückfallgeschwindigkeit und Bewährungsversagen. Aus dieser Uneinsichtigkeit schließe das Gericht auf gewichtige Persönlichkeitsmängel und eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung, aus der sich die Gefahr künftiger Rechtsbrüche ergebe. Besondere Umstände, die eine günstige Zukunftserwartung rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben.
- Mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 (Deutschland) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Im Zuge der Strafzumessung wurde erwogen, dass das Vorleben des Beschwerdeführers, sein strafrechtlicher Werdegang, die Tatumstände und seine aktuelle Lebenssituation bei einer Gesamtbewertung keine günstige Sozialprognose mehr rechtfertigen können. Dessen Vorleben sei geprägt durch einschlägige Delinquenz, hohe Rückfallgeschwindigkeit und Bewährungsversagen. Aus dieser Uneinsichtigkeit schließe das Gericht auf gewichtige Persönlichkeitsmängel und eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung, aus der sich die Gefahr künftiger Rechtsbrüche ergebe. Besondere Umstände, die eine günstige Zukunftserwartung rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben.
§ 73St
GB stehen ausländische Verurteilungen den inländischen gleich.
Paragraph 73, StGB stehen ausländische Verurteilungen den inländischen gleich. 1.
- Der Beschwerdeführer hat sich während seines 17-jährigen Aufenthalts gute Deutschkenntnisse angeeignet. Er hat eine ÖSD Sprachprüfung auf Sprachniveau B1 am 20.12.2012 erfolgreich abgelegt. Der BF hat von 13.09.2010 bis 20.01.2011 eine modulare Schweißausbildung des AMS absolviert. In der Zeit von 20.05.2014 bis 28.05.2014 hat der BF eine Schweißausbildung mit Prüfungen nach ÖN EN ISO 9606-1 absolviert. Von 27.09.2017 bis 25.10.2017 und von 19.12.2018 bis 01.02.2019 hat er eine schweißtechnische Ausbildung am BFI absolviert. Im März 2011 hat der BF an einem PKW Mehrphasentraining teilgenommen und am 31.10.2009 hat der BF an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalls teilgenommen. Der BF hat am 20.01.2011 eine Schweißerprüfung erfolgreich abgelegt, welche am 14.07.2011 und am 12.01.2012 jeweils für 6 Monate verlängert wurde. Am 28.05.2014 sowie am 17.01.2019 bzw. am 31.01.2019 hat der BF neuerlich die Schweißerprüfung erfolgreich abgelegt. Er hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut. Der BF verfügt über eine aktuelle Einstellungszusage, wenn er die Vorschweißprüfung neuerlich positiv absolviert. Im Bundesgebiet leben die Ex-Ehefrau und die fünf gemeinsamen, ebenfalls in Österreich asylberechtigten, zwischen 1999 und 2012 geborenen, Kinder des BF. Der BF lebt von seiner Ex-Frau getrennt. Der BF und seine Kernfamilie weisen keine Wohnsitzmeldung an der gleichen Anschrift auf. Der BF ist aktuell an einer Adresse in XXXX gemeldet, wo lediglich eine weitere Person, XXXX , nicht jedoch eines seiner Kinder, gemeldet ist. Der BF ist aktuell nicht selbsterhaltungsfähig und ging während seines Aufenthalts lediglich rund eineinhalb Jahre einer Erwerbstätigkeit als Schweißer nach. Zuletzt war der BF von 14.06.2021 bis 24.06.2021 als Arbeiter angestellt. Den weit überwiegenden Teil seiner Aufenthaltsdauer hat er durch den Bezug staatlicher Sozialleistungen (Notstandshilfe, Arbeitslosengeld) bestritten. Auch derzeit bezieht der BF Notstandshilfe. Im Bundesgebiet leben die Ex-Ehefrau und die fünf gemeinsamen, ebenfalls in Österreich asylberechtigten, zwischen 1999 und 2012 geborenen, Kinder des BF. Der BF lebt von seiner Ex-Frau getrennt. Der BF und seine Kernfamilie weisen keine Wohnsitzmeldung an der gleichen Anschrift auf. Der BF ist aktuell an einer Adresse in römisch 40 gemeldet, wo lediglich eine weitere Person, römisch 40 , nicht jedoch eines seiner Kinder, gemeldet ist. Der BF ist aktuell nicht selbsterhaltungsfähig und ging während seines Aufenthalts lediglich rund eineinhalb Jahre einer Erwerbstätigkeit als Schweißer nach. Zuletzt war der BF von 14.06.2021 bis 24.06.2021 als Arbeiter angestellt. Den weit überwiegenden Teil seiner Aufenthaltsdauer hat er durch den Bezug staatlicher Sozialleistungen (Notstandshilfe, Arbeitslosengeld) bestritten. Auch derzeit bezieht der BF Notstandshilfe. 1.
- Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Lage von Rückkehrern in der Russischen Föderation wird auf die Länderberichte im Erkenntnis des BVwG vom 22.11.2021 verwiesen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Russischen Föderation. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Aufgrund der erfolgten Ausstellung eines Konventionsreisepasses auf die im Spruch ersichtlichen Personalien wird von einer feststehenden Identität des Beschwerdeführers ausgegangen. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich in Zusammenschau mit den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen österreichsicher und deutscher Gerichte. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, zu den nach wie vor im Herkunftsstaat bestehenden Bindungen, seinen Familienangehörigen in Österreich sowie zu seinem Gesundheitszustand resultieren vorwiegend aus dessen eigenen Angaben anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.02.2019 und seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.08.2021, bezüglich deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel zu Tage getreten sind und aktuell eingeholten ZMR-Auszügen. Trotz der Behauptungen, der älteste Sohn des BF würde bei diesem Wohnen, konnte dies aufgrund einer fehlenden Wohnsitzmeldung des Sohnes des BF an seiner Adresse, nicht festgestellt werden. Aus dem vorgelegten Befundbericht vom 27.08.2021 ergibt sich, dass der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und medikamentös behandelt wird sowie seit 2012 in psychotherapeutischer Behandlung ist. Daraus ergeben sich jedoch noch keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.
- Rechtliche Beurteilung 3.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idg
F (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde: 3.2. Zur Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
§ 52Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Wie sich desweiterem aus § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ergibt, ist eine Rückkehrentscheidung zu treffen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt wird.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Wie sich desweiterem aus Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ergibt, ist eine Rückkehrentscheidung zu treffen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird. Über § 57 AsylG wurde bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 22.11.2021 abgesprochen und wurde ein solcher nicht erteilt, dieser Spruchpunkt ist in Rechtskraft erwachsen.Über Paragraph 57, AsylG wurde bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 22.11.2021 abgesprochen und wurde ein solcher nicht erteilt, dieser Spruchpunkt ist in Rechtskraft erwachsen. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
- 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Beim sogenannten „erweiterten Familienleben“, zu Geschwistern, Onkel, Tanten, usw. wird ein „effektives Familienleben“ gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 343 f).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
- 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Beim sogenannten „erweiterten Familienleben“, zu Geschwistern, Onkel, Tanten, usw. wird ein „effektives Familienleben“ gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 343 f). Im Bundesgebiet befinden sich die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers sowie deren fünf gemeinsame Kinder, von denen vier noch minderjährig sind, wobei keines der Kinder des BF mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt. Sie sind an einer vom BF verschiedenen Adresse gemeldet. Der Beschwerdeführer führt demnach in Österreich ein Familienleben mit seinen vier mj. Kindern im Sinne des Art. 8 EMRK. Im Bundesgebiet befinden sich die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers sowie deren fünf gemeinsame Kinder, von denen vier noch minderjährig sind, wobei keines der Kinder des BF mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt. Sie sind an einer vom BF verschiedenen Adresse gemeldet. Der Beschwerdeführer führt demnach in Österreich ein Familienleben mit seinen vier mj. Kindern im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der BF wurde in Österreich und in Deutschland über einen Zeitraum von etwa drei Jahren (Datum der ersten Tat 29.09.2014, Datum der letzten Tat 28.10.2017) straffällig. Bei seiner ersten Verurteilung in Österreich wurde der BF am 14.11.2014 wegen § 83 Abs. 1, § 15 und § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe zu 3 Monaten bedingt verurteilt. Im Rahmen seiner zweiten Verurteilung in Österreich wurde der BF am 16.08.2016 wegen §§ 15, 269 Abs. 1
- Fall und § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten bedingt verurteilt. In Deutschland wurde der BF am 22.01.2015 wegen Einschleusens von Ausländern in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Setzung einer Bewährungszeit von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Am 08.01.2018 wurde der BF neuerlich wegen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Anzumerken ist, dass der BF durch sein über 3 Jahre kontinuierlich strafbares Verhalten im Bundesgebiet sowie in Deutschland eine Trennung von seinen Kindern zumindest bewusst in Kauf genommen hat, zumal ihm – insbesondere aufgrund der vorliegenden Vorverurteilungen – klar sein musste, dass eine Fortsetzung seines strafbaren Verhaltens in Anbetracht der gegebenen Strafdrohungen, eine neuerliche und möglicherweise längerfristige Trennung von seinen Familienmitgliedern bewirken würde. Der BF wurde in Österreich und in Deutschland über einen Zeitraum von etwa drei Jahren (Datum der ersten Tat 29.09.2014, Datum der letzten Tat 28.10.2017) straffällig. Bei seiner ersten Verurteilung in Österreich wurde der BF am 14.11.2014 wegen Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 15 und Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe zu 3 Monaten bedingt verurteilt. Im Rahmen seiner zweiten Verurteilung in Österreich wurde der BF am 16.08.2016 wegen Paragraphen 15, 269, Absatz eins,
- Fall und Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten bedingt verurteilt. In Deutschland wurde der BF am 22.01.2015 wegen Einschleusens von Ausländern in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Setzung einer Bewährungszeit von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Am 08.01.2018 wurde der BF neuerlich wegen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Anzumerken ist, dass der BF durch sein über 3 Jahre kontinuierlich strafbares Verhalten im Bundesgebiet sowie in Deutschland eine Trennung von seinen Kindern zumindest bewusst in Kauf genommen hat, zumal ihm – insbesondere aufgrund der vorliegenden Vorverurteilungen – klar sein musste, dass eine Fortsetzung seines strafbaren Verhaltens in Anbetracht der gegebenen Strafdrohungen, eine neuerliche und möglicherweise längerfristige Trennung von seinen Familienmitgliedern bewirken würde. Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung ist jedoch auch auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteils und seines Kindes, sowie auf die im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbaren zukünftigen Entwicklungen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0420). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 19.362/2011; VfGH 25.2.2013, U 2241/2012; 19.6.2015, E 426/2015; 9.6.2016, E 2617/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 14.3.2018, E 3964/2017; 11.6.2018, E 343/2018, E 345/2018; 11.6.2018, E 435/2018).Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung ist jedoch auch auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteils und seines Kindes, sowie auf die im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbaren zukünftigen Entwicklungen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0420). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 19.362 aus 2011,; VfGH 25.2.2013, U 2241 aus 2012,; 19.6.2015, E 426 aus 2015,; 9.6.2016, E 2617 aus 2015,; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,; 14.3.2018, E 3964 aus 2017,; 11.6.2018, E 343 aus 2018,, E 345 aus 2018,; 11.6.2018, E 435 aus 2018,). Zweifellos haben die mj. Kinder (geb. in den Jahren 2006, 2008, 2009, 2012) des BF ein berechtigtes Interesse an der Fortführung des Familienlebens, zumal ihnen auch ermöglicht werden soll, die Beziehung zu ihrem Vater zu sichern. Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die
Art. 8Abs.
2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes dennoch, trotz Straffälligkeit des BF, zu Gunsten des Beschwerdeführers aus und stellt eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes dennoch, trotz Straffälligkeit des BF, zu Gunsten des Beschwerdeführers aus und stellt eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Der Beschwerdeführer stellte im Jahr 2005 infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Asylantrag, dem mit Bescheid des ehemaligen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.01.2008 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer hält sich sohin seit mehr als 17 Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf. Der BF befand sich in Deutschland etwa ein Jahr lang in Haft, wobei er am 28.10.2017 durch eine Kontrolle der deutschen Polizei beim Einschleusen von Ausländern auf frischer Tat betreten wurde. Zu berücksichtigen ist, dass sich der BF nunmehr seit seiner Haftentlassung etwa 4 ½ Jahren wohlverhalten hat und nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Er verfügt darüber hinaus über eine Einstellungszusage als Schweißer und über gute Deutschkenntnisse. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der BF daher künftig seinen Lebensunterhalt neuerlich selbst bestreiten können wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0060-5 Rz 11). Der BF befand sich nach eigenen Angaben in Deutschland etwa 1 Jahr lang in Haft. Am 28.10.2017 beging er seine letzte Tat, bei welcher er von der deutschen Polizei aufgrund einer Kontrolle auf frischer Tat betreten wurde. Der BF wurde demnach im Oktober 2018 wieder aus der Haft entlassen. Der Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit beträgt daher etwa 4 ½ Jahre, was vor dem Hintergrund der über den BF verhängten Freiheitsstrafen schon ein ins Gewicht fallender Zeitraum ist. Seit seiner Haftentlassung ist der BF nicht mehr strafrechtlich relevant in Erscheinung getreten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl etwa VwGH vom 23.2.2017, Ra 2016/21/0340). Was den gegenständlichen Fall betrifft, ist einerseits festzuhalten, dass diese Rechtsprechungslinie nur Konstellationen betroffen hat, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH vom 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH vom 31.8.2017, Ra 2017/21/0120; VwGH vom 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; VwGH vom 10.9.2018, Ra 2018/19/0169-10). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH vom 23.2.2017, Ra 2016/21/0340). Was den gegenständlichen Fall betrifft, ist einerseits festzuhalten, dass diese Rechtsprechungslinie nur Konstellationen betroffen hat, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH vom 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH vom 31.8.2017, Ra 2017/21/0120; VwGH vom 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; VwGH vom 10.9.2018, Ra 2018/19/0169-10). Außerdem ist festzuhalten, dass die Judikatur des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, nur für die Frage maßgeblich ist, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 MRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und ist sie daher in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen (vgl. VwGH vom 21.12.2021, Ra 2021/21/0294). Diese Judikaturlinie ist auf den BF daher nicht anzuwenden.Außerdem ist festzuhalten, dass die Judikatur des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, nur für die Frage maßgeblich ist, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Artikel 8, MRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und ist sie daher in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen vergleiche VwGH vom 21.12.2021, Ra 2021/21/0294). Diese Judikaturlinie ist auf den BF daher nicht anzuwenden. Im Übrigen hat der 4-fach vorbestrafte BF jedoch seinen Lebensunterhalt in Österreich zum weit überwiegenden Teil durch soziale Unterstützungsleistungen bestritten und ist lediglich für etwa eineinhalb Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Auch derzeit ist der BF nicht selbsterhaltungsfähig, doch verfügt dieser über eine Einstellungszusage. Der Beschwerdeführer hat sich im Zuge seiner über 17-jährigen Aufenthaltsdauer gute Deutschkenntnisse (nachweislich zumindest B1) angeeignet. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer in keinem Verein Mitglied und hat sich nicht ehrenamtlich betätigt. Wie angesprochen, weist der BF insgesamt 4 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen in Deutschland und in Österreich auf. In einer umfangreichen Gesamtabwägung kommt das erkennende Gericht dennoch zu einem Überwiegen seiner Interessen an einem Verbleib in Österreich, gegenüber der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zumal die beiden Verurteilungen des BF in Österreich jeweils unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurden, ebenso wie die erste Verurteilung des BF in Deutschland. Hinsichtlich seiner letzten Verurteilung wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Inzwischen hat sich der BF jedoch seit seiner Haftentlassung 4 ½ Jahre lang wohlverhalten, verfügt über nachweisliche Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B1, hat eine Einstellungszusage vorzuweisen und sind insbesondere seine familiären Bindungen, vor allem zu seinen 4 mj. im Bundesgebiet aufhältigen Kindern, zu berücksichtigen. Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt - die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen des BF am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung seines bestehenden Privat- und Familienlebens in Österreich knapp die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt - die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen des BF am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung seines bestehenden Privat- und Familienlebens in Österreich knapp die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Die Rückkehrentscheidung würde daher unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben des BF eingreifen und war daher
§ 9Abs.
3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung den BF auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Die Rückkehrentscheidung würde daher unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben des BF eingreifen und war daher
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung den BF auf Dauer unzulässig ist. 3.3. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels:
der Übergangsbestimmung des Art. 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14aNAG - in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I 68/2017, d.h.
vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I 68/2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Mit dem BGBl I 68/2017 (Titel: Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen, sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden) wurde das Integrationsgesetz erstmalig erlassen, welches für die §§ 1 bis 6 und 17 bis 28 leg. cit. mit 9.6.2017 und für die §§ 7 bis 16 leg. cit. am 01.10.2017 in Kraft trat.
der Übergangsbestimmung des Artikel 81, Absatz 36, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG - in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017,, d.h. vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017,, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Mit dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017, (Titel: Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen, sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden) wurde das Integrationsgesetz erstmalig erlassen, welches für die Paragraphen eins bis 6 und 17 bis 28 leg. cit. mit 9.6.2017 und für die Paragraphen 7 bis 16 leg. cit. am 01.10.2017 in Kraft trat. 3.3.1. Der BF verfügt über ein Deutsch-Zertifikat B1 des ÖSD, ausgestellt am 20.12.2012 - und damit vor dem 01.10.2017-, weshalb er die Voraussetzung für das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14aAbs. 4 Z 2 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 9 Int
G BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat.
der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses
§ 11Abs. 2 Int
G als Nachweis, dass der BF mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005, soweit er die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14aNAG id
F vor dem BGBl. I Nr. 68/2017, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens erfüllt hat. Der BF erfüllt somit
§ 81Abs. 36 NAG, idg
F, iVm § 14a Abs. 4 Z 2 NAG, idF BGBl. I Nr. 38/2011 die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG
- 3.3.
- Der BF verfügt über ein Deutsch-Zertifikat B1 des ÖSD, ausgestellt am 20.12.2012 - und damit vor dem 01.10.2017-, weshalb er die Voraussetzung für das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 9, IntG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat.
der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses
Paragraph 11, Absatz 2, IntG als Nachweis, dass der BF mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, soweit er die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens erfüllt hat. Der BF erfüllt somit
Paragraph 81, Absatz 36, NAG, idgF, in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005. Es war dem BF somit
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Es war dem BF somit
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zur Behebung der Spruchpunkte V. bis VII. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zur Behebung der Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides: Da das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass in casu die Rückkehrentscheidungen gegen den Beschwerdeführer
§ 52FPG i
Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und ihm eine Aufenthaltsberechtigung
§ 55Asyl
G zu erteilen war, war in Folge hinsichtlich der Spruchpunkte V. bis VII. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden und dieser somit zu beheben. Da das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass in casu die Rückkehrentscheidungen gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und ihm eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG zu erteilen war, war in Folge hinsichtlich der Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden und dieser somit zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2023:W103.2222713.1.00