1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführerin (BF) ist indische Staatsangehörige. Sie stellte bei der österreichischen Botschaft in Indien am 09.03.2015 einen Erstantrag auf Ausstellung der Aufenthaltsbewilligung „Student“. Der BF wurde am 03.09.2015 ein Visum D zur Abholung des beantragten Aufenthaltstitels ausgestellt. Die BF verfügte vom 10.09.2015 bis 11.09.2017 über die Aufenthaltsbewilligung „Student“. Die BF stellte am 06.07.2017 unter der GZ: MA35-9/3068709-03 bei der MA 35 einen Zweckänderungsantrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“. Dieser Antrag wurde am 12.1.2018 mangels gesicherter Unterkunft bzw. des fehlenden Lebensunterhaltes abgewiesen. Die BF erhob gegen die Entscheidung der MA 35 vom 12.01.2018 eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Im Ermittlungsverfahren wurde durch die erkennende Richterin mittels eines Beschlusses festgestellt, dass es sich bei Ehe der BF mit einem pakistanischen Staatsangehörigen um eine Aufenthaltsehe nach § 30 Abs.1 NAG handelt und somit ein Erteilungshindernis nach § 11 Abs.1 Z 4 NAG besteht. Dies wurde dem Bundesamt am 09.09.2019 bekannt gegeben.Aufenthaltsehe nach Paragraph 30, Absatz eins, NAG handelt und somit ein Erteilungshindernis nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG besteht. Dies wurde dem Bundesamt am 09.09.2019 bekannt gegeben. Die BF wurde am 23.05.2018 in einem Pizza-Restaurant in Wiren auf frischer Tat bei einer Beschäftigung als Küchengehilfin betreten, die sie nach dem AuslBG nicht hätten ausüben dürfen. Gegen die BF wurde erstmals am 11.09.2019 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme eingeleitet. Die BF stellte weiters am 25.02.2020
G 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Mit der Stellungnahme der LPD Wien vom 22.05.2020 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass keine fremdenpolizeilichen Bedenken gegen den Aufenthaltstitel vorliegen würden, da ein Strafverfahren gegen den Gatten wegen häuslicher Gewalt bei der Staatsanwaltschaft Wien geführt werde.Die BF stellte weiters am 25.02.2020
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Mit der Stellungnahme der LPD Wien vom 22.05.2020 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass keine fremdenpolizeilichen Bedenken gegen den Aufenthaltstitel vorliegen würden, da ein Strafverfahren gegen den Gatten wegen häuslicher Gewalt bei der Staatsanwaltschaft Wien geführt werde. Die BF verfügte sohin vom 03.07.2020 bis 03.07.2021 über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG“.Die BF verfügte sohin vom 03.07.2020 bis 03.07.2021 über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG“. Am 09.04.2021 stellte die BF einen Verlängerungsantrag für die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG“.Am 09.04.2021 stellte die BF einen Verlängerungsantrag für die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG“. Mit Schreiben vom 03.09.2021, eingelangt am 07.09.2021, teilte die LPD Wien mit, dass nunmehr fremdenpolizeiliche Bedenken gegen die Erteilung des Aufenthaltstitels bestehen, da das Verfahren gegen den Ex-Ehegatten
PO der BF rechtskräftig eingestellt wurde, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung festgestellt wurde.Mit Schreiben vom 03.09.2021, eingelangt am 07.09.2021, teilte die LPD Wien mit, dass nunmehr fremdenpolizeiliche Bedenken gegen die Erteilung des Aufenthaltstitels bestehen, da das Verfahren gegen den Ex-Ehegatten
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO der BF rechtskräftig eingestellt wurde, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung festgestellt wurde. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 01.10.2021, zugestellt am 07.10.2021, wurde der BF mitgeteilt, dass das Bundesamt den Verlängerungsantrag aufgrund des Wegfalls der Gründe abzuweisen beabsichtigt. Am 23.10.2021 stellte die BF gem. § 55 Abs.1 AsylG 2005 einen Antrag auf Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 Abs.1 AsylG 2005 beim Bundesamt. Mit der Mitteilung gem. § 59 Abs.4 AsylG vom 02.11.2021 wurde der Verlängerungsantrag der BF an die MA 35 weitergeleitet. Wegen Vorliegens eines Versagungsgrundes nach §11 NAG – Aufenthaltsehe – wurde der Beschwerdeführerin am 17.01.2022 auch keine Rot-Weiß-Rot-Karte ausgestellt. Der Antrag gem. § 55 Abs.1 AsylG 2005 (aus Gründen des Art 8 EMRK) wiederum wurde mit Bescheid des BFA vom 06.12.2021 gem. § 58 Abs.9 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 12.01.2022 in Rechtskraft der ersten Instanz.Am 23.10.2021 stellte die BF gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 einen Antrag auf Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 beim Bundesamt. Mit der Mitteilung gem. Paragraph 59, Absatz 4, AsylG vom 02.11.2021 wurde der Verlängerungsantrag der BF an die MA 35 weitergeleitet. Wegen Vorliegens eines Versagungsgrundes nach §11 NAG – Aufenthaltsehe – wurde der Beschwerdeführerin am 17.01.2022 auch keine Rot-Weiß-Rot-Karte ausgestellt. Der Antrag gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 (aus Gründen des Artikel 8, EMRK) wiederum wurde mit Bescheid des BFA vom 06.12.2021 gem. Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 12.01.2022 in Rechtskraft der ersten Instanz. Die BF hält sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am 17.01.2022 wurde ein erneutes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme eingeleitet. Am 23.01.2022 wurde der indische Reisepass der Beschwerdeführerin von Organen der LPD Wien im Auftrag der Verwaltungsbehörde vorläufig sichergestellt. Gegen diese Sicherstellung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem aus: „Ich bin als Studentin 2015 in Ihr schönes Land gekommen, wurde aufgenommen habe meinen Deutsch-Kurs erfolgreich absolviert, bin voll integriert und habe eine aufrechte Meldung per Meldezettel, habe ein aufrechtes Mietverhältnis betreffend meine Wohnung zur obigen Adresse und habe eine Arbeitsanstellung und verdiene in einer 40 Stunden Woche monatlich €1.265,- Netto. Ich befinde mich derzeit in Kurzarbeit, bezahle in diesem schönen Land meine Steuern, komme mit meinem Geld gut aus, habe keine großen Erwartungen und habe mir noch nie etwas zu Schulden kommen lassen. (…) Ich erlaube mir Beschwerde hiermit einzureichen und ersuche um eine Ausschreibung einer mündlichen Verhandlung, … (…) Ich ersuche höflichst die Behörde, die mir meinen Pass entzogen hat, diesen wieder auszufolgen und halte fest, dass dieser Pass im Eigentum des Staats Indiens steht. (…) In der Hoffnung, dass ich keine Fehlbitte geleistet habe, sehe ich Ihrer geschätzten Rückmeldung mit großer Hoffnung entgegen …“ Am 25.01.2022 wurde der (zwischenzeitlich geschiedene) Ex-Ehegatte der BF, am 15.02.2022 die BF vor dem Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gegen die Beschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen. Gegen diese Sicherstellung des indischen Reisepasses am 02.05.2022 richtet sich die durch die Beschwerdeführerin erhobene vorliegende Maßnahmenbeschwerde. Die Verwaltungsbehörde legte mit Schriftsatz vom 18.02.2022 den Bezug habenden Akt vor, verteidigte die vorgenommene Sicherstellung und beantragte die Abweisung der Maßnahmenbeschwerde. Einen Antrag auf Ersatz von Kosten stellte sie nicht. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt. Die Beschwerdeausführungen über die aufrechte Meldung, der Erlangung von Deutsch-Kenntnissen, das Bestehen eines Mietverhältnisses sowie einer Arbeitsanstellung gehen an den eigentlichen Themen der Illegalität der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Sicherstellung, der Führung eines Verfahrens zum Zwecke der Aufenthaltsbeendigung, dem Eingehen einer Aufenthaltsehe und der damit verbundenen zielgerichteten Täuschung des österreichischen Staates sowie des Vorliegens einer schon ursprünglich vorgelegenen Täuschungsabsicht über den Zweck der Aufenthaltsnahme in Österreich vorbei. In Bezug auf die Aufenthaltsehe ist zunächst auf die umfassenden Ausführungen im diesbezüglichen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien, GZ: VGW-151/079/3562/2018-14, vom 25.06.2019 zu verweisen, in welcher das Landesverwaltungsgericht zusammengefasst insbesondere aufgrund ● des zeitlichen Zusammenhangs mit dem Auslaufen des Aufenthaltstitels (zum Zwecke des Studiums), welches einem vollständigen Ausbleiben auch nur des geringsten Studienerfolgs geschuldet war; ● des damit verbundenen gänzlich überhasteten Heiratsentschlusses; ● der ohne jede Notwendigkeit eigegangenen Eheschließung im entfernten Dänemark; ● der offensichtlichen Distanziertheit zueinander etc. eine von der Beschwerdeführerin mit einem im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte befindlichen pakistanischen Staatsangehörigen eingegangene Aufenthaltsehe annahm. Bezeichnend auch die nochmalige Einschätzung der für den angeführten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes verantwortlichen Einzelrichterin anlässlich der Übermittlung des angeführten Beschlusses an die Verwaltungsbehörde im Jänner 2022: „In der Beilage übermittle ich Ihnen vorab Kopien der wichtigsten Unterlagen, aus welchen (zusammen mit den letzten Eingaben beim BFA) im Gesamtzusammenhang immer deutlicher ersichtlich wird, dass die BF ihre Tatsachenbehauptungen (unabhängig von jeder faktischen Gegebenheit) anlassbezogen so modifiziert, wie es gerade am Günstigsten erscheint. Da sich die BF – mangels rückwirkend erkennbarer ernsthafter Studienabsicht – bereits die Voraufenthaltstitel „Studierender/Student“ erschlichen hat und es ihr nunmehr offenkundig nur um die Arbeitserlaubnis geht, zeigt sich bei ihr eine besondere Tendenz zum Missbrauch des Fremdenrechts. (…)“ Aufgrund des offensichtlichen Ausbleibens jedweden Studienerfolgs im Zusammenhalt mit dem völlig unglaubwürdigen Auftreten in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 17.12.2018 kam die zuständige Richterin also auch zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin den österreichischen Staat in Bezug auf ihre ursprüngliche Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet im Jahre 2015 maßgeblich getäuscht hatte. Der Verwaltungsbehörde wurde also von Gerichtsseite her ein Bild völliger Vertrauensunwürdigkeit der Beschwerdeführerin gezeichnet. In Bezug auf das von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde ins Treffen geführte Arbeitsverhältnis hatte sie im Rahmen der mit ihr am 15.02.2022 aufgenommenen Niederschrift eingeräumt, „Schwarzarbeit“ geleistet zu haben – „Ich hatte keine Arbeitsbewilligung mehr. Ich hatte nichts zu essen und musste arbeiten gehen“. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Rechtliche Beurteilung: Einleitung:
1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
(…);
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).
F, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG (…), die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG (…), die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (…) auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Da die Sicherstellungen im Auftrag der Verwaltungsbehörde erfolgten, ist unzweifelhaft das BFA die belangte Behörde. In der Sache selbst (Zu A – Sicherstellung): Die entscheidungsrelevante Bestimmung des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF lautet (Hervorhebung durch den Einzelrichter):Die entscheidungsrelevante Bestimmung des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF lautet (Hervorhebung durch den Einzelrichter): § 39.
Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. (…) (…)
Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.
Absatz eins und eins a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (Paragraph 39 a,) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln. Nach den Materialien zu dieser Bestimmung, 1803 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt u. Erläuterungen „entspricht diese Bestimmung dem geltenden § 38 FPG sowie den §§ 21 und 44 Abs. 4 AsylG 2005. Die vorgeschlagene Bestimmung der Sicherstellung korrespondiert mit der Personendurchsuchung
und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem Bundesamt oder eine Abschiebung zu sichern. (…) Die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts qualifiziert Beschlagnahmen konsequenterweise regelmäßig als Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt. Das Beweismittel wird längstenfalls bis zum Zeitpunkt der Durchsetzung benötigt.“Nach den Materialien zu dieser Bestimmung, 1803 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Vorblatt u. Erläuterungen „entspricht diese Bestimmung dem geltenden Paragraph 38, FPG sowie den Paragraphen 21 und 44 Absatz 4, AsylG 2005. Die vorgeschlagene Bestimmung der Sicherstellung korrespondiert mit der Personendurchsuchung
Paragraph 38 und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem Bundesamt oder eine Abschiebung zu sichern. (…) Die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts qualifiziert Beschlagnahmen konsequenterweise regelmäßig als Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt. Das Beweismittel wird längstenfalls bis zum Zeitpunkt der Durchsetzung benötigt.“ In diesem Sinne auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 24.01.2019 Ra 2018/21/0239, gerade auf die Eigenschaft der Sicherstellung als Maßnahme behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt einerseits und das Erfordernis der „Benötigung“ sichergestellter Dokumente andererseits abstellend. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Seit 17.01.2022 ist gegen die Beschwerdeführerin ein erneutes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme anhängig. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.02.2022 kristallisierte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin keineswegs beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen; weiters hatte die Beschwerdeführerin offensichtlich schon ursprünglich die österreichischen Behörden über den wahren Zweck ihres Aufenthalts getäuscht und ein Visum zu Studienzwecken dafür benützt, um zum Zwecke der Arbeitsaufnahme nach Österreich zu gelangen; letztlich ging sie auch einer „Schwarzarbeit“ nach. Dem nicht genug ging sie auch noch eine Aufenthaltsehe ein, sodass die Verwaltungsbehörde zu Recht ein Verfahren zur Außerlandesbringung gegen die Beschwerdeführerin einleitete. Da aktuell mit Indien eine sehr gute Beziehung – was die Durchführung von Abschiebungen betrifft – besteht (notorische Tatsache!), benötigt die Verwaltungsbehörde den sichergestellten Pass der gänzlich vertrauensunwürdigen Beschwerdeführerin, um das aller Voraussicht nach mit einer negativen Rückkehrentscheidung zu finalisierende Außerlandesbringungsverfahren effektiv zu realisieren. Vor dem Hintergrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin kann auch der Ansicht der Verwaltungsbehörde, wonach „auch mit Widerstand gegen eine allfällige Abschiebung zu rechnen ist“, nicht entgegengetreten werden. In diesem Sinne erfüllt die Sicherstellung die Tatbestandsvorraussetzung der „Benötigung“ im Sinne des §39 Abs. 1 BFA-VG.In diesem Sinne erfüllt die Sicherstellung die Tatbestandsvorraussetzung der „Benötigung“ im Sinne des §39 Absatz eins, BFA-VG. Nach der (zu einer Amtsrevision) ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2020/21/0213 v. 13.10.2022 „ist bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen, sondern auf sämtliche Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind.“ Gegenständlich fällt aber auch die Interessensabwägung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eindeutig zugunsten der Behörde aus: Vermochte die Beschwerdeführerin lediglich, ein für den gegenständlichen Fall von vornherein irrelevantes Interesse des indischen Staates am Reisepass und die Aufrechterhaltung eines Arbeitsverhältnisses, welches aber illegaler Natur ist, kundzutun, so steht demgegenüber das sich aus dem Sachverhalt und insbesondere der Vertrauensunwürdigkeit ableitbare Interesse des Staates an der Sicherung des per 17.01.2022 eingeleiteten Außerlandesbringungsverfahrens. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung schlägt also eindeutig zugunsten der Verwaltungsbehörde aus und ergibt wiederum die Rechtskonformität der Sicherstellung. Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde war daher abzuweisen. Obgleich die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte und sie
GVG grundsätzlich Anspruch auf Kostenersatz hat, hatte gegenständlich ein Abspruch zu entfallen, da dieser
GVG einen entsprechenden Antrag voraussetzt, den die Behörde – aus welchen Gründen auch immer – nicht gestellt hatte.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Obgleich die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte und sie
GVG grundsätzlich Anspruch auf Kostenersatz hat, hatte gegenständlich ein Abspruch zu entfallen, da dieser
Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG einen entsprechenden Antrag voraussetzt, den die Behörde – aus welchen Gründen auch immer – nicht gestellt hatte., Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W117.2251875.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.