RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2023 GeschäftszahlW124 2260783-1 Spruch, W124 2260783-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , festgestellte Volljährigkeit mit XXXX (alias XXXX ) geb., StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX Zl. 1285853606/211424429, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , festgestellte Volljährigkeit mit römisch 40 (alias römisch 40 ) geb., StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 Zl. 1285853606/211424429, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Somali-Gabooye anzugehören und sich zum Islam zu bekennen. Er sei am XXXX in XXXX geboren und habe in XXXX in Somalia gewohnt. Seine Muttersprache sei Somalisch. Er habe acht Jahre lang die Grundschule besucht, verfüge über keine Berufsausbildung und habe zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Sein Vater und ein Bruder seien verstorben. Seine Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern würden in Somalia leben. Im XXXX 2021 habe er Somalia von seinem Wohnort aus verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt.Am römisch 40 erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Somali-Gabooye anzugehören und sich zum Islam zu bekennen. Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und habe in römisch 40 in Somalia gewohnt. Seine Muttersprache sei Somalisch. Er habe acht Jahre lang die Grundschule besucht, verfüge über keine Berufsausbildung und habe zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Sein Vater und ein Bruder seien verstorben. Seine Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern würden in Somalia leben. Im römisch 40 2021 habe er Somalia von seinem Wohnort aus verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, sein Bruder sei beschuldigt worden, eine Person getötet zu haben. Das habe ein Zeuge behauptet, der es gesehen haben wolle. Der Bruder des BF habe alles abgestritten und sei aus Angst um sein Leben aus Somalia geflohen. Aus Vergeltung hätte der BF getötet werden sollen, weil sein Bruder nicht mehr anwesend gewesen und sein Vater bereits verstorben sei. Er sei das nächste männliche Mitglied in seiner Familie gewesen. Aus diesem Grund sei er aus Somalia geflohen und sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst, von diesen Personen getötet zu werden.
- Da der BF als minderjährige Person auftrat und Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestanden, wurde ein Handwurzelröntgen am XXXX durchgeführt und festgestellt, dass in Bezug auf die Hand links, FFA 76, des BF zur Bestimmung des Knochenalters das Ergebnis „Schmeling 4, GP 31“ vorliegt.
- Da der BF als minderjährige Person auftrat und Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestanden, wurde ein Handwurzelröntgen am römisch 40 durchgeführt und festgestellt, dass in Bezug auf die Hand links, FFA 76, des BF zur Bestimmung des Knochenalters das Ergebnis „Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31“ vorliegt. In weiterer Folge wurde ein multifaktorielles Altersfeststellungsgutachten eingeholt, welches unter Abwägung mehrerer Teilgutachten zum Ergebnis gelangte, dass das absolute Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX Jahre betrage und eine Minderjährigkeit des BF für diesen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden könne. Das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum sei der XXXX und das
- Lebensjahr werde der BF spätestens am XXXX vollenden. Das vom BF im Rahmen des Behördenvorbringens berichtete Lebensalter sei mit dem festgestellten, absoluten Mindestalter nicht vereinbar. Die Differenz betrage XXXX Jahre.In weiterer Folge wurde ein multifaktorielles Altersfeststellungsgutachten eingeholt, welches unter Abwägung mehrerer Teilgutachten zum Ergebnis gelangte, dass das absolute Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt am römisch 40 Jahre betrage und eine Minderjährigkeit des BF für diesen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden könne. Das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum sei der römisch 40 und das
- Lebensjahr werde der BF spätestens am römisch 40 vollenden. Das vom BF im Rahmen des Behördenvorbringens berichtete Lebensalter sei mit dem festgestellten, absoluten Mindestalter nicht vereinbar. Die Differenz betrage römisch 40 Jahre. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX stellte das Bundesamt fest, dass der BF am XXXX geboren worden sei.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 stellte das Bundesamt fest, dass der BF am römisch 40 geboren worden sei.
- Am XXXX wurde der nunmehr volljährige BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) einvernommen. Eingangs führte er an, dass er keine Krankheiten habe, gesund sei und keine Medikamente nehme.
- Am römisch 40 wurde der nunmehr volljährige BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) einvernommen. Eingangs führte er an, dass er keine Krankheiten habe, gesund sei und keine Medikamente nehme. Zu seiner Person gab er an, er sei am XXXX in einem Dorf namens XXXX geboren, sei ledig und gehöre dem Clan der Madhiban / Gabooye an. Er spreche Somali und verstehe ein bisschen Arabisch und Englisch. Er sei sieben Jahre lang zur Schule gegangen und habe die achte Klasse nicht abgeschlossen. Er verfüge nicht über eine Berufsausbildung, könne einen Beruf in der Landwirtschaft ausüben und wisse wie man Tiere hüte. Er habe in einer Hütte mit seiner Familie in XXXX in der Nähe von XXXX im Bundesstaat XXXX gelebt. Seine wirtschaftliche bzw. finanzielle Situation in Somalia sei schlecht gewesen. In Mogadischu habe er zirka zehn Tage vor seiner Ausreise gelebt.Zu seiner Person gab er an, er sei am römisch 40 in einem Dorf namens römisch 40 geboren, sei ledig und gehöre dem Clan der Madhiban / Gabooye an. Er spreche Somali und verstehe ein bisschen Arabisch und Englisch. Er sei sieben Jahre lang zur Schule gegangen und habe die achte Klasse nicht abgeschlossen. Er verfüge nicht über eine Berufsausbildung, könne einen Beruf in der Landwirtschaft ausüben und wisse wie man Tiere hüte. Er habe in einer Hütte mit seiner Familie in römisch 40 in der Nähe von römisch 40 im Bundesstaat römisch 40 gelebt. Seine wirtschaftliche bzw. finanzielle Situation in Somalia sei schlecht gewesen. In Mogadischu habe er zirka zehn Tage vor seiner Ausreise gelebt. Sein Vater und sein Bruder seien verstorben. Seine restliche Familie solle sich anscheinend in einem Flüchtlingslager befinden. Er habe zuletzt vor vier Monaten Kontakt zu seiner Familie in Somalia gehabt. Die Befragung des BF zu seinen Fluchtgründen nahm folgenden Verlauf: „F: Hatten Sie in Somalia jemals Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? A: Ja, ich hatte Probleme bezüglich meiner Clanangehörigkeit. F: Haben diese Probleme etwas mit Ihrem Fluchtgeschehen zu tun? A: Ja Anmerkung: Der AW wird hingewiesen, dass er seine Fluchtgeschichte gleich ganz genau darlegen kann. F: Hatten Sie in Somalia jemals Probleme aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses? A: Nein. F: Hatten Sie in Somalia jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse? A: Nein. F: Hatten Sie in Somalia jemals Probleme aufgrund Ihrer Nationalität? A: Nein. F: Hatten Sie in Somalia jemals Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe? A: Wie gesagt, gehörte ich einem Minderheitsclan an. F: Hatten Sie in Somalia jemals Probleme wegen Ihrer politischen Überzeugung? A: Nein. F: Was war der konkrete Grund, warum Sie Somalia verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie persönlich zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Meinem Bruder XXXX wurde von den Nachbarn angeboten, dass er in das Dorf XXXX gehen kann und dort als Security arbeiten kann. Er ist dann in dieses Dorf gegangen und dort gibt es einen See, wo er auf die Tiere und die Kinder aufpassen sollte. Sie waren dort zu viert als Securitys tätig.Meinem Bruder römisch 40 wurde von den Nachbarn angeboten, dass er in das Dorf römisch 40 gehen kann und dort als Security arbeiten kann. Er ist dann in dieses Dorf gegangen und dort gibt es einen See, wo er auf die Tiere und die Kinder aufpassen sollte. Sie waren dort zu viert als Securitys tätig. Die Angehörigen der XXXX haben dort attackiert. Es hat dann eine Schießerei gegeben. Mein Bruder und die anderen drei gegen die Angehörigen der XXXX . Die Angehörigen der XXXX haben einen Security getötet und von den Mitglieder der XXXX wurden zwei Männer getötet.Die Angehörigen der römisch 40 haben dort attackiert. Es hat dann eine Schießerei gegeben. Mein Bruder und die anderen drei gegen die Angehörigen der römisch 40 . Die Angehörigen der römisch 40 haben einen Security getötet und von den Mitglieder der römisch 40 wurden zwei Männer getötet. Mein Bruder ist dann nach Hause gekommen. Am nächsten Tag um 10.00 Uhr in der Früh, sind die Angehörigen der XXXX zu uns nach Hause gekommen. Sie waren bewaffnet und haben alles beschädigt. Sie haben meine Mutter nach meinem Bruder gefragt und diese hat geantwortet, dass sie nicht wisse, wo sich XXXX befindet. Mein Bruder hat dann herausgefunden, dass die Angehörigen der XXXX ihn suchen und ist daraufhin geflüchtet.Mein Bruder ist dann nach Hause gekommen. Am nächsten Tag um 10.00 Uhr in der Früh, sind die Angehörigen der römisch 40 zu uns nach Hause gekommen. Sie waren bewaffnet und haben alles beschädigt. Sie haben meine Mutter nach meinem Bruder gefragt und diese hat geantwortet, dass sie nicht wisse, wo sich römisch 40 befindet. Mein Bruder hat dann herausgefunden, dass die Angehörigen der römisch 40 ihn suchen und ist daraufhin geflüchtet. Ich war nicht vor Ort. Am Nachmittag als ich mit den Tieren unterwegs gewesen bin, haben mich die Angehörigen der XXXX gefunden und nach XXXX gebracht und dort eingesperrt. Eine alte Dame, welche meinem Vater früher geholfen hat, diesen naturheilmedizinisch versorg hat, ist dann zu mir nach XXXX gekommen und wollte mich befreien.Ich war nicht vor Ort. Am Nachmittag als ich mit den Tieren unterwegs gewesen bin, haben mich die Angehörigen der römisch 40 gefunden und nach römisch 40 gebracht und dort eingesperrt. Eine alte Dame, welche meinem Vater früher geholfen hat, diesen naturheilmedizinisch versorg hat, ist dann zu mir nach römisch 40 gekommen und wollte mich befreien. Die Angehörigen der XXXX haben abgelehnt und zu Ihr gesagt, dass Sie mich nicht freilassen würden. Die Angehörigen der XXXX haben mit dann dort 21 Tage geschlagen und misshandelt.Die Angehörigen der römisch 40 haben abgelehnt und zu Ihr gesagt, dass Sie mich nicht freilassen würden. Die Angehörigen der römisch 40 haben mit dann dort 21 Tage geschlagen und misshandelt. Das Dorf XXXX gehört der XXXX , es handelt sich dabei um einen Subsubclan der XXXX . Damals war das Dorf unter der Kontrolle der XXXX und die XXXX hat das Dorf dann attackiert bzw. angegriffen.Das Dorf römisch 40 gehört der römisch 40 , es handelt sich dabei um einen Subsubclan der römisch 40 . Damals war das Dorf unter der Kontrolle der römisch 40 und die römisch 40 hat das Dorf dann attackiert bzw. angegriffen. Die XXXX hat uns dann befreit, als die XXXX geflüchtet sind.Die römisch 40 hat uns dann befreit, als die römisch 40 geflüchtet sind. Ich bin dann zurück in mein Dorf gegangen. Ich bin dann nicht nach Hause gegangen, sondern gleich zu der alten Dame gegangen und ich habe mich dort versteckt. Meine Mutter ist dann dorthin gekommen und hat mir erzählt, dass mich zwei Mitglieder der al-Shabaab am gestrigen Abend gesucht hätten. Meine Mutter hat mir Ihren goldenen Ring gegeben und die alte Dame hat mir 500 US-Dollar gegeben. Die alte Dame hat zu mir gesagt, ich solle weibliche Kleidung anziehen. Sie hat dann organisiert, dass ich in die Nähe von XXXX gebracht werde. Sie hat dann einen Lkw-Fahrer kontaktiert und hat diesen gebeten, mich nach Mogadischu mitzunehmen. Die alte Dame hat gesagt, dass ich zu Ihrem Sohn in Mogadischu gehen müsse und diesen habe ich dort in Mogadischu bei der Bushaltestelle getroffen. Er hat mich dann mit zu sich nach Hause genommen.Ich bin dann zurück in mein Dorf gegangen. Ich bin dann nicht nach Hause gegangen, sondern gleich zu der alten Dame gegangen und ich habe mich dort versteckt. Meine Mutter ist dann dorthin gekommen und hat mir erzählt, dass mich zwei Mitglieder der al-Shabaab am gestrigen Abend gesucht hätten. Meine Mutter hat mir Ihren goldenen Ring gegeben und die alte Dame hat mir 500 US-Dollar gegeben. Die alte Dame hat zu mir gesagt, ich solle weibliche Kleidung anziehen. Sie hat dann organisiert, dass ich in die Nähe von römisch 40 gebracht werde. Sie hat dann einen Lkw-Fahrer kontaktiert und hat diesen gebeten, mich nach Mogadischu mitzunehmen. Die alte Dame hat gesagt, dass ich zu Ihrem Sohn in Mogadischu gehen müsse und diesen habe ich dort in Mogadischu bei der Bushaltestelle getroffen. Er hat mich dann mit zu sich nach Hause genommen. Er hat mir eine Stelle als Kellner in einem Restaurant gesucht. Ich sollte da bei Ihm in Mogadischu leben und dort arbeiten. Plötzlich hat der Sohn der alten Dame einen Anruf von XXXX erhalten. Über Nachfrage gebe ich an, dass XXXX ein Angehöriger der XXXX ist. XXXX hat also angerufen und gesagt, dass er mich der XXXX übergeben solle.Er hat mir eine Stelle als Kellner in einem Restaurant gesucht. Ich sollte da bei Ihm in Mogadischu leben und dort arbeiten. Plötzlich hat der Sohn der alten Dame einen Anruf von römisch 40 erhalten. Über Nachfrage gebe ich an, dass römisch 40 ein Angehöriger der römisch 40 ist. römisch 40 hat also angerufen und gesagt, dass er mich der römisch 40 übergeben solle. Die Angehörigen der XXXX wollten eigentlich meinen Bruder haben, weil dieser jemanden getötet hat und da mein Bruder geflüchtet war, wollten Sie mich haben. Die vier Securitys hatten zwei Personen getötet und nun wurde meinem Bruder ein Mord vorgeworfen bzw., dass er daran beteiligt gewesen ist.Die Angehörigen der römisch 40 wollten eigentlich meinen Bruder haben, weil dieser jemanden getötet hat und da mein Bruder geflüchtet war, wollten Sie mich haben. Die vier Securitys hatten zwei Personen getötet und nun wurde meinem Bruder ein Mord vorgeworfen bzw., dass er daran beteiligt gewesen ist. XXXX hat den Sohn der alten Dame bedroht und der Sohn hat dann die alte Dame, also die Mutter angerufen und ihr alles erzählt. römisch 40 hat den Sohn der alten Dame bedroht und der Sohn hat dann die alte Dame, also die Mutter angerufen und ihr alles erzählt. Der Sohn der alten Dame hat dann die Entscheidung getroffen, dass ich flüchten müsse und hat alles organisiert. Er hat eine somalische Familie gekannt, welche in die Türkei gereist ist und ich bin mitgereist. Anmerkung: Die Einvernahme wird um 13.05 Uhr für eine Pause unterbrochen und um 13.20 Uhr weitergeführt. F: Was hatte Ihr Bruder genau für eine Aufgabe an dem See? Vor wem sollten die Tiere und die Kinder geschützt werden? A: Dies war ein angelegter See und dieser wurde deswegen angelegt, um das Wasser in Dürrezeiten zu verwenden. Über Nachfrage ob es ein umstrittener Platz war, gebe ich an, dass dem so war. F: Wieviele Angehörige der XXXX waren dort an dem See anwesend, als die Schießerei stattgefunden hat?F: Wieviele Angehörige der römisch 40 waren dort an dem See anwesend, als die Schießerei stattgefunden hat? A: Ich weiß nicht wieviel Angreifer es gewesen sind, jedenfalls sind vier Securitys dort gewesen. F: Sind die Mitglied der XXXX die am nächsten Tag bei Ihnen zuhause erschienen sind, die Angreifer?F: Sind die Mitglied der römisch 40 die am nächsten Tag bei Ihnen zuhause erschienen sind, die Angreifer? A: Ja Vorhalt: Wie können Sie sagen, dass es sich dabei um die Angreifer gehandelt hat? A: Meine Mutter und die alte Dame haben mir dies erzählt. F: Wo waren Sie zu dem Zeitpunkt, als die Mitglieder der XXXX bei Ihnen zuhause erschienen sind?F: Wo waren Sie zu dem Zeitpunkt, als die Mitglieder der römisch 40 bei Ihnen zuhause erschienen sind? A: Ich bin in den Wald gegangen um Ziegen zu hüten. F: Wo war Ihr Bruder, als die Angehörigen der XXXX am nächsten Tag zu Ihnen nach Hause gekommen sind? Sie sagten, dass er nicht anwesend gewesen ist.F: Wo war Ihr Bruder, als die Angehörigen der römisch 40 am nächsten Tag zu Ihnen nach Hause gekommen sind? Sie sagten, dass er nicht anwesend gewesen ist. A: Er war in der Wohnung der alten Dame. Als bei der Nachbarin. F: Warum war er dort bei der alten Dame? A: Er wusste, dass diese Leute Ihn verfolgen würden und hat sich deshalb bei der alten Dame versteckt. Vorhalt: Aber wenn Ihr Bruder schon vor dem Vorfall bei Ihnen zuhause wusste, dass er gesucht wird, warum ist er dann zunächst zur alten Dame zur Nachbarin gegangen und hat nicht gleich die Flucht woandershin, etwas weiter weg ergriffen? A: Das weiß ich nicht. F: Wo hat sich der Wald befunden, bei dem Sie die Tiere gehütet haben? War dies in der Nähe von Ihnen zuhause? A: Es war weit entfernt von dem Ort an dem ich wohne. Als sie mich entführt haben, war ich in der Nähe der Wohnung, weil ich zurück nach Hause wollte. Mein Bruder XXXX hat zu ihm mehrmals gesagt, dass er aufhören soll die Arbeit als Security zu machen. Sie hat ihm mehrfach gesagt, dass er damit aufhören soll.A: Es war weit entfernt von dem Ort an dem ich wohne. Als sie mich entführt haben, war ich in der Nähe der Wohnung, weil ich zurück nach Hause wollte. Mein Bruder römisch 40 hat zu ihm mehrmals gesagt, dass er aufhören soll die Arbeit als Security zu machen. Sie hat ihm mehrfach gesagt, dass er damit aufhören soll. F: Wie weit ist XXXX von der Hütte Ihrer Familie entfernt?F: Wie weit ist römisch 40 von der Hütte Ihrer Familie entfernt? A: XXXX ist ca. vier Stunden zu Fuß von zuhause entfernt.A: römisch 40 ist ca. vier Stunden zu Fuß von zuhause entfernt. F: War die alte Dame mit Ihrer Familie verwandt? A: Nein, sie war eine Angehörige der XXXX des Subsubclanes der XXXX .A: Nein, sie war eine Angehörige der römisch 40 des Subsubclanes der römisch 40 . F: War Ihr Clan mit dem Subclan der XXXX befreundet?F: War Ihr Clan mit dem Subclan der römisch 40 befreundet? A: Nein. F: Gab es eine Verbindung zwischen Ihrem Clan und dem Clan der XXXX ?F: Gab es eine Verbindung zwischen Ihrem Clan und dem Clan der römisch 40 ? A: Nein. Die alte Dame hat einmal geholfen, als mein Vater von einer Schlange gebissen wurde und sein Fuß geschwollen war. F: Wie alt war diese Dame ca.? A: Sie war ca. XXXX bis XXXX Jahre alt.A: Sie war ca. römisch 40 bis römisch 40 Jahre alt. F: Wie ging es Ihr gesundheitlich? A: Ihr ging es gesundheitlich gut. Ihr Sohn hat mehrmals gesagt, dass Sie nach Mogadischu kommen soll, aber Sie hat abgelehnt. F: Hatte die alte Dame ein Auto? A: Nein. In der Nacht darf man nicht Autofahren. Vorhalt: Warum sollte die alte Dame es auf sich nehmen, und zu Fuß nach XXXX zu gelangen, Sie dort zu suchen und sich der Gefahr bzw. der Wut der XXXX auszusetzen?Vorhalt: Warum sollte die alte Dame es auf sich nehmen, und zu Fuß nach römisch 40 zu gelangen, Sie dort zu suchen und sich der Gefahr bzw. der Wut der römisch 40 auszusetzen? A: Die alte Dame ist mit dem Esel nach XXXX gekommen. Ich habe dieser alten Dame auch oft geholfen und sie ist deswegen zu mir gekommen. Sie haben gesagt, sie würden mich nicht befreien, solange sie nicht meinen Bruder dafür bekämen. Wenn er da wäre, würden Sie mich befreien, ansonsten würden Sie mich töten.A: Die alte Dame ist mit dem Esel nach römisch 40 gekommen. Ich habe dieser alten Dame auch oft geholfen und sie ist deswegen zu mir gekommen. Sie haben gesagt, sie würden mich nicht befreien, solange sie nicht meinen Bruder dafür bekämen. Wenn er da wäre, würden Sie mich befreien, ansonsten würden Sie mich töten. Vorhalt: In Ihrer Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Ihr Bruder durch Zeugen beschuldigten worden sei einen Mord begangen zu haben. Jetzt sagen Sie, dass die Angreifer selbst Ihn gesucht haben und somit selbst in das Geschehen involviert war. Was sagen Sie dazu? A: Ich habe bei der Erstbefragung gesagt, dass ein Zeuge gesagt hat, dass mein Bruder eine Waffe getragen hat und dieser abgefeuert hat und dadurch jemand gestorben ist. Aber mein Bruder sagte, dass er vor Ort war, aber nicht abgefeuert hat. F: Haben Sie nach dem Vorfall mit dem Bruder nochmals selbst gesprochen? A: Nein. F: Steht das Verbrechen des Mordes in Ihrer Heimat unter Todesstrafe? A: Ja F: Wie funktioniert die Strafverfolgung in Ihrer Heimat? Erfolgt diese durch den Clan oder gibt es dort wo sie herkommen Polizei bzw. Gerichte, welche diese Taten verfolgen? A: Dort wo ich herkomme, hat al-Shabaab die Kontrolle. Einer davon hieß XXXX und der andere heißt XXXX . Diese sind der Angehörige der XXXX /Subsubclan XXXX . Diese machen Ihre eigenen Gesetze.A: Dort wo ich herkomme, hat al-Shabaab die Kontrolle. Einer davon hieß römisch 40 und der andere heißt römisch 40 . Diese sind der Angehörige der römisch 40 /Subsubclan römisch 40 . Diese machen Ihre eigenen Gesetze. F: Wäre es möglich gewesen, eine Kompensationszahlung zu leisten, anstatt wegen des Verbrechens getötet zu werden? A: Ja aber nur wenn es einen Clanältesten gibt und das haben wir nicht. Man müsste als Schmerzengeld 50 Kamele bezahlen. F: Wie viel würden 50 solcher Kamele kosten? A: Dies würde ca. 1000 US-Dollar pro Kamel kosten. F: Sie gaben an, nach XXXX gebracht worden und dort eingesperrt worden zu sein. Wo sind Sie dort hingebracht worden und wie hat es dort ausgesehen?F: Sie gaben an, nach römisch 40 gebracht worden und dort eingesperrt worden zu sein. Wo sind Sie dort hingebracht worden und wie hat es dort ausgesehen? A: Als ich mit den Tieren zurück nach Hause wollte, sind drei Männer gekommen. Diese haben mich geschlagen und getreten und diese haben mich mit einem kleinen Bus nach XXXX in eine kleine Wohnung gebracht worden. Ich war dort ca. 1 Stunde und sie haben mich dann zu einem größeren Stützpunkt gebracht. Es gab immer verschiedene Essen, einmal zwei Mahlzeiten und einmal drei Mahlzeiten. Sie haben mich misshandelt. Ich war nicht alleine, sondern wir waren mehrere Häftlinge.A: Als ich mit den Tieren zurück nach Hause wollte, sind drei Männer gekommen. Diese haben mich geschlagen und getreten und diese haben mich mit einem kleinen Bus nach römisch 40 in eine kleine Wohnung gebracht worden. Ich war dort ca. 1 Stunde und sie haben mich dann zu einem größeren Stützpunkt gebracht. Es gab immer verschiedene Essen, einmal zwei Mahlzeiten und einmal drei Mahlzeiten. Sie haben mich misshandelt. Ich war nicht alleine, sondern wir waren mehrere Häftlinge. F: Was ist in dem Lager genau geschehen, wie wurden Sie misshandelt, was haben die Personen mit Ihnen gemacht? A: Jede Nacht zwischen 19.30 Uhr und 20.00 Uhr, während der Gebetszeit. Am Tag musste ich Arbeiten leisten. Ich musste ein Loch graben. Über Nachfrage was da während der Gebetszeit denn passiert ist, gebe ich an, dass ich manchmal mit dem Stock und manchmal mit der Handfläche geschlagen wurde. Sie sagten, dass ich ein Angehöriger eines Minderheitsclanes sei und wir trotzdem anfangen würden jemanden zu töten. F: Wie war es möglich zu flüchten? Können Sie dabei mehr ins Detail gehen? Sie haben dies relativ oberflächlich beschrieben. A: Als wir dort in einer Zelle gewesen sind, haben wir beobachtet wie jemand gekommen ist und gesagt hat, dass die XXXX an einem Nachbardorf vorbeigefahren sei und unser Lager angreifen will. Nach kurzer Zeit hat dann eine Schießerei begonnen. Dies war etwas weiter von uns entfernt und die Gruppe ist deshalb gegangen. Danach ist plötzlich eine neue Gruppe gekommen und vor Ort hat eine Schießerei begonnen. Wir waren dort zu viert in der Zelle. Die XXXX hat den Krieg gewonnen, man hat die Zelle aufgemacht und wir konnten alle von dort flüchten. Ein bewaffneter wollte das Tor zunächst aufschießen, aber wir haben geschrien und deswegen hat es dann aufgetretenA: Als wir dort in einer Zelle gewesen sind, haben wir beobachtet wie jemand gekommen ist und gesagt hat, dass die römisch 40 an einem Nachbardorf vorbeigefahren sei und unser Lager angreifen will. Nach kurzer Zeit hat dann eine Schießerei begonnen. Dies war etwas weiter von uns entfernt und die Gruppe ist deshalb gegangen. Danach ist plötzlich eine neue Gruppe gekommen und vor Ort hat eine Schießerei begonnen. Wir waren dort zu viert in der Zelle. Die römisch 40 hat den Krieg gewonnen, man hat die Zelle aufgemacht und wir konnten alle von dort flüchten. Ein bewaffneter wollte das Tor zunächst aufschießen, aber wir haben geschrien und deswegen hat es dann aufgetreten F: Warum sollten die Angehörigen der XXXX die Gefangenen befreien?F: Warum sollten die Angehörigen der römisch 40 die Gefangenen befreien? A: Die XXXX wollten uns nicht befreien, sondern es herrschte Krieg.A: Die römisch 40 wollten uns nicht befreien, sondern es herrschte Krieg. Vorhalt: Sie sagten ja gerade, dass ein Mitglied dann zunächst gegen das Tor geschossen hat und dann die Türe eingetreten hat. Warum sollte dies das Mitglied tun? A: Dieses Haus gehörte den Angehörigen der XXXX und er wollte das Haus zurückhaben. Deswegen wurde die Türe geöffnet.A: Dieses Haus gehörte den Angehörigen der römisch 40 und er wollte das Haus zurückhaben. Deswegen wurde die Türe geöffnet. F: Seit wann wohnt der Sohn der alten Dame in Mogadischu? A: Er wohnt schon lange Zeit in Mogadischu. Über Nachfrage gebe ich an, dass dieser meines Wissens seit dem Jahr 2017 in Mogadischu lebt. F: Hatte dieser etwas mit der al-Shabaab zu tun? A: Nein. F: Wie konnte die al-Shabaab den Sohn der alten Dame telefonisch erreichen? A: Der Sohn hat einen Anruf von XXXX bekommen, welcher ein Angehöriger der XXXX ist und nicht der al-Shabaab.A: Der Sohn hat einen Anruf von römisch 40 bekommen, welcher ein Angehöriger der römisch 40 ist und nicht der al-Shabaab. Vorhalt: Vorher sagten Sie noch, dass Ihr Dorf unter der Kontrolle der al-Shabaab ist und die beiden XXXX und XXXX , als Angehörige der XXXX die Anführer waren.Vorhalt: Vorher sagten Sie noch, dass Ihr Dorf unter der Kontrolle der al-Shabaab ist und die beiden römisch 40 und römisch 40 , als Angehörige der römisch 40 die Anführer waren. A: Die beiden gehören nicht zur al-Shabaab, sind aber Anführer des Clanes. F: Diese machen aber die Gesetze in Ihrem Dorf? A: Ja. Vorhalt: Trotzdem ist nicht verständlich wie dieser XXXX den Sohn der alten Dame erreichen konnte. Wie gelangte dieser an die Telefonnummer?Vorhalt: Trotzdem ist nicht verständlich wie dieser römisch 40 den Sohn der alten Dame erreichen konnte. Wie gelangte dieser an die Telefonnummer? A: Das weiß ich nicht. F: Warum hat Ihre Familie die Hütte verlassen? A: Diese sind wegen XXXX gegangen.A: Diese sind wegen römisch 40 gegangen. F: Warum genau? A: Wegen Blutrache F: Wann war das? A: Das weiß ich nicht. F: Befindet sich Ihre Familie noch in Somalia? A: Nein. F: Wie können Sie das sagen? A: Ich kenne nur meine Mutter und meine Geschwister. Ich kenne nicht meine Onkel und meine Tante. Vorhalt: Das war nicht die Frage. Wie können Sie sagen, dass sich diese nicht mehr in Somalia befinden, wenn Sie seit vier Monaten keinen Kontakt mehr zu Ihrer Familie haben und nicht wissen in welchem Flüchtlingslager diese sich befinden. Es gibt auch in Somalia Flüchtlingslager. F: Ich weiß nicht, wo sich meine Familie befindet. F: Sind das alle Fluchtgründe? A: Ja. F: Möchten Sie noch was vorbringen? A: Ich konnte auch nicht dort leben. F: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen von Somalia veranlasst haben, angeführt? A: Ja. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Sie würden mich töten F: Wären Sie wirtschaftlich in der Lage, sich wieder in Ihrem Heimatland niederzulassen und Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten? A: Nein, ich will nicht nach Somalia zurückkehren. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A: Ja. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Ja, Ich bin damit einverstanden. (…)“
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine Verfolgung durch den somalischen Staat nicht vorgebracht habe und auch keine sonstige auf seine Person bezogene Verfolgung aus einem in der Konvention genannten Gründe, vor welcher ihn der Staat nicht zu schützen vermöge, zu befürchten habe. Dem Vorbringen zu seinen Fluchtgründen könne aus näher dargelegten Gründen kein Glauben geschenkt werden. Das Bundesamt gehe davon aus, dass er Somalia aus wirtschaftlichen oder sonstigen Überlegungen verlassen habe. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens sei nicht anzunehmen, dass der BF einer Verfolgung aus Gründen der Ethnie unterlegen gewesen sei bzw. dass er bei Rückkehr in seinen Heimatstaat einer solchen Verfolgung unterliegen würde. Auch eine Verfolgung durch die islamistisch militante Bewegung der al-Shabaab habe er nicht glaubwürdig vorzubringen vermocht. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine Verfolgung durch den somalischen Staat nicht vorgebracht habe und auch keine sonstige auf seine Person bezogene Verfolgung aus einem in der Konvention genannten Gründe, vor welcher ihn der Staat nicht zu schützen vermöge, zu befürchten habe. Dem Vorbringen zu seinen Fluchtgründen könne aus näher dargelegten Gründen kein Glauben geschenkt werden. Das Bundesamt gehe davon aus, dass er Somalia aus wirtschaftlichen oder sonstigen Überlegungen verlassen habe. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens sei nicht anzunehmen, dass der BF einer Verfolgung aus Gründen der Ethnie unterlegen gewesen sei bzw. dass er bei Rückkehr in seinen Heimatstaat einer solchen Verfolgung unterliegen würde. Auch eine Verfolgung durch die islamistisch militante Bewegung der al-Shabaab habe er nicht glaubwürdig vorzubringen vermocht.
- Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe und dem BF detailliertere Fragen im Hinblick darauf stellen hätte müssen, inwieweit sich die Verfolgung durch den Clan XXXX dargestellt habe und wie diese ihn auffinden hätten können. Darüber hinaus seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig, teilweise sehr oberflächlich und würden sich kaum mit den konkreten Fluchtgründen des BF befassen, sodass dadurch die Begründung zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz unzureichend sei. Hinsichtlich der Gefährdungssituation durch dominierende Clans zeige sich aufgrund der Länderberichte zu Somalia deutlich, dass es gerade bei schwächeren Clans wie jenem des BF häufiger zu Tötungen, Folter und dergleichen komme, weshalb sich sein Fluchtvorbringen mit den in der Beschwerde zitierten Länderberichten decke und das Bundesamt zu dem Ergebnis gelangten hätte müssen, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Somalia Verfolgung drohe und keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Zudem sei eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens unterblieben und die Beweiswürdigung des Bundesamtes sei aus näher genannten Gründen mangelhaft. Hätte das Bundesamt die individuelle Situation des BF sowie sein Verhalten angemessen berücksichtigt, wäre es zur Ansicht gelangt, dass sein Fluchtvorbringen glaubhaft und auch asylrelevant sei. Der BF erfülle zwei Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien und es wäre ihm aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zum Clan der Madhiban bzw. Gabooye sowie seiner Verwicklung in eine Blutfehde der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.
- Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe und dem BF detailliertere Fragen im Hinblick darauf stellen hätte müssen, inwieweit sich die Verfolgung durch den Clan römisch 40 dargestellt habe und wie diese ihn auffinden hätten können. Darüber hinaus seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig, teilweise sehr oberflächlich und würden sich kaum mit den konkreten Fluchtgründen des BF befassen, sodass dadurch die Begründung zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz unzureichend sei. Hinsichtlich der Gefährdungssituation durch dominierende Clans zeige sich aufgrund der Länderberichte zu Somalia deutlich, dass es gerade bei schwächeren Clans wie jenem des BF häufiger zu Tötungen, Folter und dergleichen komme, weshalb sich sein Fluchtvorbringen mit den in der Beschwerde zitierten Länderberichten decke und das Bundesamt zu dem Ergebnis gelangten hätte müssen, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Somalia Verfolgung drohe und keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Zudem sei eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens unterblieben und die Beweiswürdigung des Bundesamtes sei aus näher genannten Gründen mangelhaft. Hätte das Bundesamt die individuelle Situation des BF sowie sein Verhalten angemessen berücksichtigt, wäre es zur Ansicht gelangt, dass sein Fluchtvorbringen glaubhaft und auch asylrelevant sei. Der BF erfülle zwei Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien und es wäre ihm aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zum Clan der Madhiban bzw. Gabooye sowie seiner Verwicklung in eine Blutfehde der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.
- Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben.
- Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: „(…) R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Somalisch. R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Somalisch. R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF: Mir geht es gesundheitlich gut. (…) R: Wie ist Ihr Name? Wann und wo sind Sie geboren? BF: XXXX , geb. XXXX in XXXX , in der Provinz XXXX . Es ist nicht weit von XXXX entfernt.BF: römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , in der Provinz römisch 40 . Es ist nicht weit von römisch 40 entfernt., R: Wo haben Sie denn von Ihrer Geburt an bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia gelebt? In welchen Zeiträumen haben Sie in welchen Ortschaften und Städten gelebt? Bitte geben Sie das chronologisch an. BF: Ich bin dort geboren und aufgewachsen. Dort habe ich bis zu meiner Ausreise gelebt. R: Haben Sie dort von Geburt an bis zu Ihrer Ausreise durchgehend gelebt? BF: Am Stadtrand habe ich auch einmal gelebt. Dort musste ich auf die Tiere aufpassen. R: In welchem Zeitraum haben Sie dann dort gelebt? BF: Das weiß ich nicht. Manchmal war ich nur 1 Woche draußen und manchmal durchgehend für eine längere Zeit. R: Wie weit war das von Ihrem Elternhaus entfernt? BF: Es ist nicht sehr weit. Von draußen zu unserem Elternhaus sind es ungefähr 1 Stunde zu Fuß.BF: Es ist nicht sehr weit. Von draußen zu unserem Elternhaus sind es ungefähr 1 Stunde zu Fuß., R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? BF: Ich habe keine normale Schule besucht. Ich habe eine Koranschule besucht. Ca. 8 Jahre. Dort habe ich gelernt, wie man Somalisch schreibt und liest. R: Mit wem haben Sie an der von Ihnen angegebenen Heimatadresse gelebt? BF: Mit meinen Eltern und mit meinen Geschwistern. Nach dem Tod meines Vaters lebten dort nur meine Mutter und meine Geschwister.BF: Mit meinen Eltern und mit meinen Geschwistern. Nach dem Tod meines Vaters lebten dort nur meine Mutter und meine Geschwister., R: Wann ist Ihr Vater verstorben? BF: Mein Vater und mein ältester Bruder wurden getötet. Das war Ende 2017.BF: Mein Vater und mein ältester Bruder wurden getötet. Das war Ende 2017., R: Wurden beide Ende 2017 getötet? BF: Ja. Sie wurden bei einem Fliegerangriff getötet. R: Wurden dabei auch andere Menschen getötet? BF: Nur die zwei und die Tiere, auf die sie aufgepasst haben. R: Wer hat ab Ende 2017 mit Ihnen in Ihrem Elternhaus gewohnt? BF: Meine Mutter, ich, meine 3 Brüder, meine 2 Schwestern. Meine Brüder heißen XXXX , meine 2 Schwestern heißen XXXX . BF: Meine Mutter, ich, meine 3 Brüder, meine 2 Schwestern. Meine Brüder heißen römisch 40 , meine 2 Schwestern heißen römisch 40 . R: Wie alt sind Ihre Brüder? BF: Ich weiß es nicht genau. Ich kann es schätzen. R: Wie alt schätzen Sie Ihre Brüder? BF: XXXX ist ca. 3 oder 4 Jahre älter als ich.BF: römisch 40 ist ca. 3 oder 4 Jahre älter als ich., R: D.h. wie alt ist er? BF: Ca. XXXX Jahre alt. BF: Ca. römisch 40 Jahre alt. R: Wie alt sind Sie? BF: Als ich das Land verlassen habe, war ich XXXX . Jetzt bin ich XXXX . BF: Als ich das Land verlassen habe, war ich römisch 40 . Jetzt bin ich römisch 40 . R: Wie alt ist jetzt Ihr älterer Bruder? BF: Das weiß ich nicht. Ich habe nur geschätzt. Wir sind nicht alle in einem Spital geboren, sondern zu Hause. R: Was wollen Sie mir damit sagen? BF: Ich meine, man sagt einem nicht, wann man geboren ist. Man weiß nur, wer älter als ich bin bzw. wer jünger als ich bin. R: Gehen Sie in Österreich einer Arbeit nach? BF: Ja. R: Was machen Sie da? BF: Ich arbeite in einer Werkstatt, welche Autoteile für XXXX produziert.BF: Ich arbeite in einer Werkstatt, welche Autoteile für römisch 40 produziert., R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Somalia bestritten? BF: Mein Vater hat uns versorgt. Nachdem er verstorben ist, hat uns der ältere Bruder versorgt.BF: Mein Vater hat uns versorgt. Nachdem er verstorben ist, hat uns der ältere Bruder versorgt., R: Haben Sie am Lebensunterhalt auch mitgearbeitet/mitgewirkt? BF: Ich habe nicht gearbeitet. Ich habe nur auf die Tiere aufgepasst. R: Haben Sie dann als Viehhüter gearbeitet? BF: Wir haben nicht so viel Vieh gehabt. R: Sie haben dann als Viehhüter gearbeitet, wenn Sie auf die Tiere aufgepasst haben? BF: Ja. R: Wie viele Brüder hat Ihr Vater? BF:
- R: Wo leben Ihre 2 Onkel vs? BF: Ich weiß nur von einem Einzigen. Er hat in XXXX gelebt. Wo er derzeit lebt, weiß ich nicht. BF: Ich weiß nur von einem Einzigen. Er hat in römisch 40 gelebt. Wo er derzeit lebt, weiß ich nicht. R: Hat dieser Onkel Kinder? BF: Das weiß ich nicht. Ich habe keinen Kontakt. R: Wie lange hatten Sie Kontakt mit ihm? BF: Er hat ab und zu Kontakt mit meinem Vater gehabt. Mein Vater hat uns nicht erzählt, ob er Kinder hat oder nicht. Ich habe meinen Vater auch nicht gefragt. R: Hat es Sie nicht interessiert, ob Sie weitere Verwandte, also Cousins, Cousinen, haben? BF: Kurz bevor ich das Land verlassen wollte, habe ich auch versucht, den Kontakt zwischen uns wiederherzustellen. Aber es ist nicht gelungen. R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF: Sie hatte Geschwister, ich weiß nicht wie viele. R: Wie geht es Ihren engeren Familienangehörigen? BF: Der letzte Kontakt mit ihnen war vor ca. 3 Monaten. Es ging ihnen damals gut. R: Was der Inhalt des Gespräches, als Sie mit ihnen Kontakt gehabt hatten? BF: Sie waren damals in einem Flüchtlingslager in XXXX .BF: Sie waren damals in einem Flüchtlingslager in römisch 40 ., R: Wie weit ist XXXX von Ihrem Elternhaus entfernt? R: Wie weit ist römisch 40 von Ihrem Elternhaus entfernt? BF: Ich weiß es nicht. Es ist sehr weit entfernt von uns. R: Ist das in Somalia? BF: Das ist an der Grenze zu Kenia und es liegt noch in Somalia. Ich habe meine Mutter zuerst gefragt, wie es ihnen geht. Gesundheitlich ging es ihnen gut. Sie wollten in ein Flüchtlingslager in Kenia kommen. Aber man muss vorher einen Asylantrag stellen. Sie hat mir erzählt, dass XXXX verschollen ist. Zuletzt hat sie gehört, er wäre in Südafrika. Sie ist sich aber nicht sicher, ob er dort ist.BF: Das ist an der Grenze zu Kenia und es liegt noch in Somalia. Ich habe meine Mutter zuerst gefragt, wie es ihnen geht. Gesundheitlich ging es ihnen gut. Sie wollten in ein Flüchtlingslager in Kenia kommen. Aber man muss vorher einen Asylantrag stellen. Sie hat mir erzählt, dass römisch 40 verschollen ist. Zuletzt hat sie gehört, er wäre in Südafrika. Sie ist sich aber nicht sicher, ob er dort ist. R: Wie haben Sie Kontakt mit Ihrer Mutter aufgenommen bzw. wie hat Ihre Mutter mit Ihnen Kontakt aufgenommen? BF: Ein Freund meines Bruders XXXX namens XXXX , er hat damals in XXXX gelebt. Zufällig habe ich ihn auf Facebook ausfindig gemacht. Ich habe ihn gebeten, meine Familie zu suchen. Nach längerer Zeit hat er meine Familie gefunden. Er sagte mir, er will zu ihnen gehen, damit ich mit meiner Mutter sprechen könne. So habe ich meine Familie gefunden.BF: Ein Freund meines Bruders römisch 40 namens römisch 40 , er hat damals in römisch 40 gelebt. Zufällig habe ich ihn auf Facebook ausfindig gemacht. Ich habe ihn gebeten, meine Familie zu suchen. Nach längerer Zeit hat er meine Familie gefunden. Er sagte mir, er will zu ihnen gehen, damit ich mit meiner Mutter sprechen könne. So habe ich meine Familie gefunden., R: Wie haben Sie dann mit Ihrer Mutter gesprochen? BF: XXXX ist zu meiner Mutter gefahren. Via Facebook habe ich mit ihnen gesprochen. Aber das Facebook-Konto war von XXXX . BF: römisch 40 ist zu meiner Mutter gefahren. Via Facebook habe ich mit ihnen gesprochen. Aber das Facebook-Konto war von römisch 40 . R: Haben Sie in Somalia einen großen Freundeskreis? BF: Nein. R: Waren Sie beliebt in Somalia? BF: Nein. R: Auf wie viele Personen hat sich Ihr Freundeskreis bezogen? BF: Ich hatte nur einen einzigen Freund, mit dem ich zusammen auf die Tiere aufgepasst habe. Er hat kein Facebook-Konto. R: Hatten Sie in der Schule Freunde? BF: Nur diesen. R: Warum hatten Sie in der Schule keine Freunde? BF: Auf Grund unserer Stammeszugehörigkeit durfte ich nicht mit ihnen befreundet sein. R: Durften Sie auf Grund Ihrer Stammeszugehörigkeit mit ihnen gemeinsam die Koranschule besuchen? BF: Ja. Dort waren viele Kinder. R: Die Stammeszugehörigkeit war dort kein Problem? BF: Ja. In der Schule war das kein Problem, weil der Lehrer da war. R: Wie viel Geld haben Sie für die Ausreise aus Somalia bezahlt? BF: Von Somalia bis in die Türkei weiß ich es nicht. Von der Türkei bis nach Serbien kostete es 700 US- Dollar. Das ist das Einzige, was ich weiß.BF: Von Somalia bis in die Türkei weiß ich es nicht. Von der Türkei bis nach Serbien kostete es 700 US- Dollar. Das ist das Einzige, was ich weiß., R: Mussten Sie für die Ausreise aus Somalia in die Türkei etwas zahlen? BF: Das weiß ich nicht, aber die Reise von Somalia bis in die Türkei hat eine Nachbarin von uns bezahlt, wie viel, weiß ich nicht. R: War das eine Freundin von Ihnen? BF: Nein. R: Wieso hat dann diese Nachbarin die Reise von Somalia bis in die Türkei für Sie bezahlt? BF: Mein Vater hat ihr einmal geholfen, nachdem die ältere Dame von einer Schlange gebissen wurde. Ich habe ihr auch geholfen, wenn sie Dinge aus der Stadt benötigt hat. Das war der Grund, warum sie mir geholfen hat.BF: Mein Vater hat ihr einmal geholfen, nachdem die ältere Dame von einer Schlange gebissen wurde. Ich habe ihr auch geholfen, wenn sie Dinge aus der Stadt benötigt hat. Das war der Grund, warum sie mir geholfen hat., R: Wie hat sie Ihnen geholfen? BF: Finanziell. Sie hat das Geld aufgebracht für die Reise aus Somalia. R: Hat sie Ihnen Geld gegeben? BF: Nein. Aber sie hat das Geld an ihren Sohn gesendet, der in Mogadischu lebt.BF: Nein. Aber sie hat das Geld an ihren Sohn gesendet, der in Mogadischu lebt., R: In der Niederschrift vom 25.08.2022 haben Sie gesagt, dass die Frau Ihnen 500 US-Dollar gegeben hätte. Heute sagen Sie, die Frau hat Ihnen kein Geld gegeben. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe die Frage nicht verstanden.BF: Ich habe die Frage nicht verstanden., R wiederholt die Frage. BF: Sie hat mir kein Geld gegeben. In Somalia läuft man nicht mit Geld herum. In Somalia sendet man das Geld via Handy. Das Geld hat sie an ihren Sohn gesendet. R: Welchem Stamm gehören Sie an? BF: Gabooye. R: Welchem Unterclan? BF: Madhiban, Sub-Subclan: XXXX .BF: Madhiban, Sub-Subclan: römisch 40 ., R: Gibt es noch einen Sub-Sub-Subclan? BF: Das weiß ich nicht. R: Welchem Clan hat die Frau angehört, die Ihnen geholfen hat? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Hatten Sie zu den Mitgliedern dieses Clans ein gutes Verhältnis? BF: Nein. R: Welchem Clan hat der Sohn dieser Frau angehört? BF: Er ist auch XXXX . BF: Er ist auch römisch 40 . R: Was würden Sie denn befürchten, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Ich habe Angst getötet zu werden. Die Angehörigen des Clans der XXXX würden mich töten. BF: Ich habe Angst getötet zu werden. Die Angehörigen des Clans der römisch 40 würden mich töten. R: Sind die Angehörigen des Clans der XXXX dieselben Clanzugehörigen, zu denen die Frau, die Ihnen geholfen hat bzw. dieser Sohn gehört, oder gibt es Unterschiede bei diesen XXXX ? R: Sind die Angehörigen des Clans der römisch 40 dieselben Clanzugehörigen, zu denen die Frau, die Ihnen geholfen hat bzw. dieser Sohn gehört, oder gibt es Unterschiede bei diesen römisch 40 ? BF: XXXX ist ein großer Stamm. Die Mutter und ihr Sohn haben mir geholfen, weil mein Vater ihnen geholfen hat. Aber vor den anderen habe ich Angst. BF: römisch 40 ist ein großer Stamm. Die Mutter und ihr Sohn haben mir geholfen, weil mein Vater ihnen geholfen hat. Aber vor den anderen habe ich Angst. R: Haben die Frau und der Sohn, der Ihnen geholfen hat, vor den XXXX auch Angst? R: Haben die Frau und der Sohn, der Ihnen geholfen hat, vor den römisch 40 auch Angst? BF: Nein. R: Wie hat Ihr älterer Bruder nach dem Tod Ihres Vaters Ihre Familie ernährt? Wie hat er den Lebensunterhalt bestritten? BF: Er hat auf einen Art Wasserbrunnen aufgepasst. Er war eine Art Wache. Die Tiere werden dorthin gebracht, um Wasser zu trinken. Er hat uns davon ernährt. R: Hat Ihr Bruder eine besondere Ausbildung, dass er diese Wache übernehmen kann? BF: Nein. R: Wie hat er die Tiere bewacht? Wie hat er diese schützen können? BF: Er musste dort nur aufpassen. Es gibt bestimmte Familien, die ihre Tiere dorthin bringen können, damit diese dort Wasser trinken können. Er musste aufpassen, falls jemand außerhalb der Familie die Tiere dorthin bringt, dass er diese verjagt. R: Wie lange hat Ihr Bruder diese Tätigkeit gemacht? BF: 2 Monate hat er dort gearbeitet. R: Warum nicht länger? BF: Meine Mutter war nicht damit einverstanden. R: Was hat er dann gearbeitet, nachdem er diese Arbeit beendet hat? BF: Danach hat er Probleme gehabt. Er musste das Land verlassen. R: Was heißt, er hat nach dieser Arbeit Probleme gehabt? Was heißt das? BF: Mit Problemen meine ich, man hat eines Tages seine Tiere dorthin gebracht. Er durfte aber die Tiere dorthin nicht bringen. Mein Bruder und noch 3 andere Männer haben ihn zurückgeschickt. Da er wütend war, brachte er seine Tiere zurück in seine Hütte. Er kam mit ein paar bewaffneten Männern zurück. Es gab dort einen Kampf zwischen diesen beiden Gruppen. Sie haben gegenseitig aufeinander geschossen. Durch diese Schießerei sind 3 Personen ums Leben gekommen. 2 waren von der Gruppe, die meinen Bruder attackiert haben und einer von der Gruppe meines Bruders. Da mein Bruder Angst hatte, musste er fliehen. R: Wann hat sich denn dieser Vorfall ereignet? BF:
- R: Wann 2021? BF: Im XXXX . BF: Im römisch 40 . R: Wo haben Sie sich aufgehalten, als sich dieser Vorfall ereignet hat? BF: In meinem Heimatdorf. R: Im Elternhaus? BF: In meinem Heimatdorf. Zu diesem Zeitpunkt war ich mit den Tieren draußen. R: Ist Ihr Bruder dann an diesem Tag nach Hause gekommen? BF: Ja. Er ist zu uns nach Hause gekommen. Er war nicht in unserem Haus, sondern bei unseren Nachbarn. R: Wann ist er zu Ihren Nachbarn nach Hause gekommen? BF: Ich weiß es nicht, wann genau das war. Meine Mutter hat mir aber erzählt, dass mein Bruder sich nicht getraut hat, bei unseren Nachbarn zu bleiben. Er ist auch wieder weggegangen.BF: Ich weiß es nicht, wann genau das war. Meine Mutter hat mir aber erzählt, dass mein Bruder sich nicht getraut hat, bei unseren Nachbarn zu bleiben. Er ist auch wieder weggegangen., R: Wie lange ist er bei Ihrem Nachbarn verblieben? BF: Das weiß ich nicht. R: Waren das ein paar Stunden, ein paar Tage, ein paar Wochen? BF: Dieser Vorfall war vormittags. Um ca. 13 Uhr ist er zu meinen Nachbarn gekommen. Ich bin erst am Abend nach Hause gekommen. Er war nicht mehr da. Er war nur ein paar Stunden dort aufhältig. R: Wohin hat sich dann Ihr Bruder begeben? BF: Ich weiß es nicht. R: Wie konnte Ihr Bruder mit einer Waffe umgehen, wenn er dazu keine Ausbildung hatte? BF: Vielleicht haben sie ihm das beigebracht, wie man mit einer Waffe umgehen kann. Er hat fast 2 Monate mit ihnen zusammengearbeitet. Meine Mutter war immer dagegen. R: Wann sind Sie an diesem Tag nach Hause gekommen? BF: Am Abend. Kurz vor Sonnenuntergang. R: Wie spät war es da ca.? BF: Ca. 18 Uhr. R: Wer hat Ihnen dann von diesem Vorfall erzählt? BF: Das war gegen 18 Uhr. Ich war auf dem Weg nach Hause, als mich die Männer entführt haben. Diese Männer brachten mich an diesen Ort, wo der Kampf stattgefunden hat. Sie haben mich dort geschlagen. R: Ich habe Sie zuerst gefragt: „Wann sind Sie an diesem Abend nach Hause gekommen“? Sie haben gesagt, dass Sie am Abend kurz nach Sonnenuntergang nach Hause gekommen sind. Jetzt sagen Sie, dass Sie auf dem Weg nach Hause waren und entführt worden wären. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe das nicht gemeint. Man bringt die Tiere gegen 18 Uhr zurück. Als mich die Männer entführt haben, war ich mit den Tieren unterwegs. Bevor ich nach Hause gekommen bin, haben sie mich entführt. Ich weiß auch nicht, wo die Tiere jetzt sind. R: Wie ist diese Entführung vor sich gegangen? Bitte beschreiben Sie das genau? BF: Ich war auf dem Weg nach Hause. Es waren mehr als 10 Männer an meiner Entführung beteiligt. Als ich sie gesehen habe, gingen sie in meine Richtung. Ich bin stehen geblieben und habe gefragt, was sie von mir wollen. Bevor ich fragen konnte, haben sie mich geschlagen. Einer der Männer hat mir den Gewehrkolben auf der Seite des Hinterkopfes geschlagen. Dann hat mich einer dieser Männer geschlagen. Einer dieser Männer hat diesen Mann aber zurückgehalten und sagte ihm: „Sie werden mich einsperren, bis mein Bruder kommt“. Vor uns war ein Auto, wo viele Männer drinnen waren. Sie brachten mich in dieses Auto hinein. Das war ein Transportauto. Normalerweise transportiert man Bananen damit. Ich war auf der Ladefläche von diesem Auto. R: Wie viele Männer hat es gebraucht, um Sie auf das Auto/Ladefläche zu bringen? BF: Auf der Ladefläche waren über 20 Personen. Männer und Frauen. R wiederholt die Frage. BF: 2 Männer haben mich gezerrt. R: Was haben die anderen acht Männer in der Zwischenzeit gemacht? BF: Sie waren rundherum von diesem Transportauto positioniert. Es war nicht das einzige Auto, das sie hatten. Dort waren auch noch andere Autos. R: Sie haben heute gesagt, als Sie auf dem Weg nach Hause waren, sind Ihnen 10 Männer entgegengekommen, diese waren dann in der Folge an Ihrer Misshandlung bzw. der Ladung Ihrer Person auf diesen Transporter beteiligt. Beim BFA haben Sie in diesem Zusammenhang am XXXX gesagt, dass bei dieser Handlung lediglich 3 Personen beteiligt waren bzw. nur 3 Personen auf Sie zugekommen sind. Was sagen Sie dazu? R: Sie haben heute gesagt, als Sie auf dem Weg nach Hause waren, sind Ihnen 10 Männer entgegengekommen, diese waren dann in der Folge an Ihrer Misshandlung bzw. der Ladung Ihrer Person auf diesen Transporter beteiligt. Beim BFA haben Sie in diesem Zusammenhang am römisch 40 gesagt, dass bei dieser Handlung lediglich 3 Personen beteiligt waren bzw. nur 3 Personen auf Sie zugekommen sind. Was sagen Sie dazu? BF: Ich weiß es nicht. Vielleicht hat man es falsch protokolliert. Ich habe es damals so gesagt, wie ich es Ihnen heute gesagt habe. R: Das Protokoll wurde Ihnen am XXXX übersetzt und Sie haben gesagt, es wurde alles korrekt übersetzt. Alles hat gepasst und Sie haben nichts mehr hinzuzufügen. Auch in der Beschwerde haben Sie nichts Entsprechendes moniert. Was sagen Sie dazu?R: Das Protokoll wurde Ihnen am römisch 40 übersetzt und Sie haben gesagt, es wurde alles korrekt übersetzt. Alles hat gepasst und Sie haben nichts mehr hinzuzufügen. Auch in der Beschwerde haben Sie nichts Entsprechendes moniert. Was sagen Sie dazu? BF: Die Einvernahme von damals hat ca. 6 Stunden gedauert. Ich war sehr müde. Ich habe nicht genau aufgepasst. R: Haben Sie Ihrem Rechtsberater die Niederschrift gezeigt, hat er die Niederschrift gelesen? BF: Ja. R: Haben Sie sich mit Ihrem Rechtsberater beraten? BF: Ja. R: Wieso haben Sie dann nichts Entsprechendes moniert, nachdem Sie es ihm gezeigt gehabt haben bzw. genügend Zeit gehabt haben? BF: Ich habe gedacht, dass ich heute alles korrigieren kann, was falsch protokolliert wurde. R: Haben Sie Ihrem Rechtsberater gesagt, was alles falsch protokolliert wurde? BF: Nein. R: Was wurde denn noch alles falsch protokolliert? BF: Beim BFA bei der Einvernahme habe ich auch erwähnt, während ich im Gefängnis war, waren 3 Al-Shabaab-Männer bei mir zu Hause. R: Was wurde Ihrer Meinung nach falsch protokolliert? Bitte konkretisieren Sie das. BF: Mir fällt es jetzt nicht ein. Beim Rückübersetzen hat er mir nur gesagt, was ich damals gesagt habe. R: Das ist auch der Sinn einer Rückübersetzung. Es soll nicht etwas Anderes protokolliert werden, was Sie nicht gesagt haben. Habe ich Sie jetzt richtig verstanden, es wurde das protokolliert, was Sie gesagt haben? BF: Ja. R: Man hat Sie auf diese Ladefläche mit den anderen 20 Personen verfrachtet. Wohin sind Sie dann gefahren? Wohin hat man Sie dann gebracht? BF: Sie haben uns in die Nähe von diesem Vorfallsort gebracht. Dort haben sie uns ca. 21 Tage festgehalten. R: Sind Sie direkt zu diesem Vorfallsort gebracht worden, wo Sie dann 21 Tage festgehalten worden sind? BF: Ja. R: Haben Sie einmal einen Zwischenstopp gehabt? BF: Wir sind direkt dorthin ohne Zwischenstopp gefahren. R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass man Sie zunächst mit einem kleinen Bus nach XXXX in eine kleine Wohnung gebracht hätte und Sie sich dort ca. 1 Stunde aufgehalten hätten. Danach hätte man Sie erst zu diesem größeren Stützpunkt gebracht. Heute sagen Sie, dass Sie ohne Zwischenstopp zu dem Lager gebracht worden sind, wo man Sie 21 Tage festgehalten haben soll. Was sagen Sie dazu? R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass man Sie zunächst mit einem kleinen Bus nach römisch 40 in eine kleine Wohnung gebracht hätte und Sie sich dort ca. 1 Stunde aufgehalten hätten. Danach hätte man Sie erst zu diesem größeren Stützpunkt gebracht. Heute sagen Sie, dass Sie ohne Zwischenstopp zu dem Lager gebracht worden sind, wo man Sie 21 Tage festgehalten haben soll. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe die Frage so verstanden, ob jemand nach meiner Entführung mitgenommen worden ist. Ich war der Letzte, den sie mitgenommen haben. Während wir auf dem Weg zu diesem Ort waren, hat das Auto nur angehalten. Es ist aber niemand ein- oder ausgestiegen. R: Wie lange waren Sie dann unterwegs mit dem Auto zu diesem Stützpunkt? BF: Während wir unterwegs waren, waren meine Augen zugebunden. Es hat ein bisschen gedauert, aber wie lange, das weiß ich nicht. R: Haben Sie gewusst, wo Sie sich befinden, nachdem Sie zu dem Stützpunkt gebracht worden sind? BF: Nein. Sie haben uns in einer Wohnung festgehalten. R: Wie lange wurden Sie insgesamt festgehalten? BF: 21 Tage. R: Wie groß war diese Wohnung, in der Sie festgehalten worden sind? BF: Die Hälfte des VH-Saales XXXX . BF: Die Hälfte des VH-Saales römisch 40 . R: Waren da schon Personen drinnen, als Sie in dieser Wohnung festgehalten worden sind? BF: Nein. Vorher war diese leer. Wir waren die ersten Personen, die man hingebracht hat. R: Wie viele Personen hat man dort untergebracht? BF: Insgesamt ca. 20 Personen waren wir. Männer und Frauen. R: Haben alle diese 20 Personen in die Größe des Raumes (halb so groß wie der Saal 6), gepasst? BF: Ja. R: Waren diese 20 Personen durchgängig in diesem Raum 21 Tage eingesperrt? BF: Ja. R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass Sie zu viert eingesperrt gewesen seien. Heute sagen Sie, dass Sie zu zwanzigst eingesperrt gewesen wären. Was sagen Sie denn dazu? BF: Diese 4 Personen habe ich gemeint. Wir sind gleichzeitig alle vier entführt worden. Ich war der Letzte. Wir vier waren immer die 21 Tage zusammen. In diesem Zimmer waren alle 20 Personen. R: Was wollte man von Ihnen? BF: Nachdem sie meinen Bruder nicht gefunden haben, haben sie mich entführt. R wiederholt die Frage. BF: Sie wollten mich so lange festhalten, bis mein Bruder zurückkommt. Wenn er nicht zurückkommen würde, würden sie anstelle von meinem Bruder mich töten.BF: Sie wollten mich so lange festhalten, bis mein Bruder zurückkommt. Wenn er nicht zurückkommen würde, würden sie anstelle von meinem Bruder mich töten., R: Warum sollten Sie anstelle Ihres Bruders getötet werden? BF: So ist es in Somalia: Wenn man jemanden umbringt oder tötet und den Täter nicht findet, dann tötet man den Bruder oder den Vater. R: Ist das eine Art Blutrache? BF: Ja. R: Wie lange hat man Ihnen dann Zeit gegeben, bis Ihr Bruder „auftauchen“ sollte? BF: Nein. Man hat mir keine Zeit gegeben. Ich war dort 21 Tage.BF: Nein. Man hat mir keine Zeit gegeben. Ich war dort 21 Tage., R: Was hat die Entführer davon abgehalten, Sie zu töten, deren Plan umzusetzen? BF: Dort, wo wir hingebracht wurden, wurden 2 Männer von ihnen umgebracht. Da die verstorbene Familie mehr Männer dorthin gebracht haben, haben sie diesen Wasserbrunnen später erobert. Sie haben uns auch nicht sehr weit von diesem Wasserbrunnen festgehalten. Der Familie, der dieser Brunnen gehörte, hat 21 Tage gebraucht, sich selbst zu bewaffnen und haben versucht, den Brunnen wieder zu erobern. Es gab dann einen Kampf zwischen beiden Gruppen, wo anschließend die ursprüngliche Familie wieder ihren Brunnen erobert hat. Sie haben uns nach der Eroberung frei gelassen. R: 21 Tage: Was hat die Entführer davon abgehalten, ihre Drohung, ihren Plan, Sie zu töten, umzusetzen? BF: Das weiß ich nicht. Sie haben auf eine endgültige Antwort gewartet, dass sie meinren Bruder nicht gefunden haben. R: Auf welche Antwort von wem haben sie gewartet? BF: Von Angehörigen, die woanders waren. R: Wer waren die Personen, die mit Ihnen noch im Gefängnis waren? Waren das auch lauter Feinde gegenüber den Entführern? Was haben diese Personen gemacht? BF: Ich weiß das nicht. Ich habe über keine Dinge gesprochen, warum man die Leute entführt hat. R: Haben Sie gewusst, wo Sie sich dort aufhalten? Haben Sie das Gebiet gekannt, wo Sie sich dort aufhalten? BF: Nein. Ich war nur in diesem Zimmer. R: Wie weit war das von Ihrem Elternhaus entfernt? BF: Nach der Freilassung bin ich von dort in ein mir unbekanntes Dorf zu Fuß gegangen. R: Wie hat das Dorf geheißen? BF: XXXX . Es hat ein bisschen länger gedauert, aber wie lange das weiß ich nicht.BF: römisch 40 . Es hat ein bisschen länger gedauert, aber wie lange das weiß ich nicht., R: Was haben Sie dann in diesem Dorf gemacht? BF: Ich bin dann dort durchgegangen. R: Wohin sind Sie gegangen, was war Ihr Ziel? BF: Mein Ziel war unser Dorf, aber nicht mein Haus, sondern ich bin direkt in das Haus des Nachbarn gegangen. R: War das derselbe Nachbar, wo Ihr Bruder war? BF: Ja.BF: Ja., R: Wie lange haben Sie sich dann dort bei Ihrem Nachbarn aufgehalten? BF: Am Abend, kurz nach Sonnenuntergang, hat man mich frei gelassen. Kurz vor Mitternacht war ich in der Wohnung dieses Nachbarn. In der Früh ging ich von dort nach XXXX . BF: Am Abend, kurz nach Sonnenuntergang, hat man mich frei gelassen. Kurz vor Mitternacht war ich in der Wohnung dieses Nachbarn. In der Früh ging ich von dort nach römisch 40 . R: Wieso nach XXXX ? Haben Sie dort jemanden gekannt? R: Wieso nach römisch 40 ? Haben Sie dort jemanden gekannt? BF: Wir sind nicht in die Stadt hineingegangen. Am Stadtrand war ein Auto, das mich nach Mogadischu brachte. R: Waren die Nachbarn von Ihnen Ihre Freunde? BF: Die Nachbarin war zu uns sehr nett. R: Sie haben gesagt, wir sind nicht in die Stadt hineingegangen. Mit wem waren Sie unterwegs? BF: Mit der Nachbarin war ich unterwegs. R: Hat sie Sie bis zum Stadtrand von XXXX gebracht? R: Hat sie Sie bis zum Stadtrand von römisch 40 gebracht? BF: Ja. R: Hatten Sie mit Ihrer Mutter, als Sie in Ihrem Dorf waren, Kontakt? BF: Ja. Sie ist zu mir gekommen.BF: Ja. Sie ist zu mir gekommen., R: Was heißt: „Sie ist zu mir gekommen“? BF: Ich war in der Wohnung unseres Nachbarn. Meine Mutter ist zu mir dorthin gekommen. Sie gab mir einen Ring. R: Wieso ist Ihre Mutter zum Nachbarn gekommen? BF: Als ich in die Wohnung der Nachbarin gekommen bin, hat mir die Nachbarin etwas zu trinken und zu essen gegeben. Dazwischen ist die Nachbarin zu meiner Mutter gegangen und hat ihr davon erzählt, dass ich bei ihr zu Hause bin. Meine Mutter ist herein zu mir gekommen. R: Ist es in der Zeit, als Sie sich im Dorf aufgehalten haben, zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein. R: Warum sind Sie dann nicht gleich zu Ihrer Mutter gegangen und warum zur Nachbarin? BF: Ich habe Angst gehabt, wenn ich zu unserem Haus gehe, dass man ihnen sagt, dass ich dort bin. Aber die Männer werden nicht darauf kommen, dass ich bei der Nachbarin bin. R: Wieso hätten die Männer nicht darauf kommen können, dass Sie bei der Nachbarin sind? BF: Das ist eine ältere Dame und sie wohnt alleine. Deswegen würden sie nicht glauben, dass ich bei ihr wäre. R: Was ist dann geschehen, nachdem Sie bei dieser Nachbarin waren. Erklären Sie bitte den weiteren Ablauf. BF: Die Nachbarin hat mir erzählt, dass mein Bruder eine kurze Zeit bei ihr war. Die Männer haben mich deswegen entführt, weil sie meinen Bruder gesucht haben. Ich sollte weggehen, bevor mich die Männer finden. Sie sagte: „Ich werde meinem Sohn in Mogadischu Geld schicken, damit er die Ausreise herstellen kann“. Danach ist sie zu meiner Mutter gegangen und meine Mutter ist zu mir gekommen. Am nächsten Tag in der Früh gingen wir beide, die Nachbarin und ich, zu diesem Auto, welches mich nach Mogadischu brachte. R: Wie lange sind Sie gegangen von dem Dorf bis zu dem Auto? BF: Es hat etwas länger gedauert. Ich weiß nicht, wie lange. In Somalia schaut man keine Uhr an. Man muss sein Ziel erreichen. R: Waren Sie vom Dorf bis zu dem Auto zu Fuß unterwegs? BF: Ja. Wir waren mit einem Esel und einem Karren unterwegs. R: Wie lange waren Sie unterwegs, einen Tag, zwei Tage, ein paar Stunden? BF: In der Früh sind wir von dort weggegangen. Kurz vor Mittag waren wir schon dort. R: Ist Ihnen jemand gefolgt? BF: Nein. R: Wo war Ihr Ziel? Wo sind Sie dann angekommen? BF: Unser Ziel war dieses Auto. R: Wo war dieses? BF: Wir sind mit diesem Karren gegangen. Ich musste in einem Dorf auf die Nachbarin warten. Die Nachbarin ist zum Stadtrand von XXXX gegangen. Sie hat mit einem Fahrer gesprochen. Als der Fahrer soweit war, ist die Nachbarin zu mir gekommen und sagte mir: „Ich soll in dieses Auto einsteigen“. Das habe ich getan. Er brachte mich nach Mogadischu. BF: Wir sind mit diesem Karren gegangen. Ich musste in einem Dorf auf die Nachbarin warten. Die Nachbarin ist zum Stadtrand von römisch 40 gegangen. Sie hat mit einem Fahrer gesprochen. Als der Fahrer soweit war, ist die Nachbarin zu mir gekommen und sagte mir: „Ich soll in dieses Auto einsteigen“. Das habe ich getan. Er brachte mich nach Mogadischu. R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass eine alte Dame organisiert hätte, dass Sie in die Nähe von XXXX gebracht werden. Von dem Umstand, dass Sie selbst mit der Nachbarin nach XXXX bzw. an den Stadtrand von XXXX gegangen wären, haben Sie nichts erwähnt. Was sagen Sie dazu? R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass eine alte Dame organisiert hätte, dass Sie in die Nähe von römisch 40 gebracht werden. Von dem Umstand, dass Sie selbst mit der Nachbarin nach römisch 40 bzw. an den Stadtrand von römisch 40 gegangen wären, haben Sie nichts erwähnt. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe auch damals dasselbe wie heute gesagt. Ich weiß nicht, warum das anders protokolliert ist. R: Was sollten Sie in Mogadischu machen? BF: Als wir in Mogadischu angekommen sind, hat mich der Sohn der Nachbarin abgeholt. Er brachte mich in seine Wohnung. Er sagte mir, wenn ich arbeiten wolle, dann hätte er etwas für mich. Er hat mich in eine Tischlerwerkstatt gebracht. Während ich dort arbeitete, sind die Männer darauf gekommen, dass ich bei ihm bin. Sie haben ihn angerufen und aufgefordert, mich zu ihnen zu bringen. Nach dem Anruf hat er seine Mutter angerufen und erzählte ihnen, was sie ihm gesagt haben. Am gleichen Tag brachte er mich in ein anderes Haus. Im XXXX 2021 habe ich das Land verlassen. BF: Als wir in Mogadischu angekommen sind, hat mich der Sohn der Nachbarin abgeholt. Er brachte mich in seine Wohnung. Er sagte mir, wenn ich arbeiten wolle, dann hätte er etwas für mich. Er hat mich in eine Tischlerwerkstatt gebracht. Während ich dort arbeitete, sind die Männer darauf gekommen, dass ich bei ihm bin. Sie haben ihn angerufen und aufgefordert, mich zu ihnen zu bringen. Nach dem Anruf hat er seine Mutter angerufen und erzählte ihnen, was sie ihm gesagt haben. Am gleichen Tag brachte er mich in ein anderes Haus. Im römisch 40 2021 habe ich das Land verlassen. R: Wie weit war das andere Haus vom Sohn Ihrer Nachbarin entfernt? BF: Ich war nur ein paar Tage dort. Beide Häuser waren in verschiedenen Bezirken. R: Wie weit waren diese voneinander entfernt? BF: Ca. 15 Minuten mit dem Auto. Es waren sogenannte Tuc-Tuc mit 3 Rädern. R: Ist es da zu irgendwelchen Vorkommnissen gekommen, als Sie sich in dem anderen Haus mehrere Tage aufgehalten haben? BF: Nein. R: Woher haben die Entführer die Nummer des Sohnes des Nachbarn gehabt? BF: Das weiß ich nicht. R: Warum hätte sich der Sohn Ihrer Nachbarin selbst in eine Gefahr begeben sollen, indem er Sie nicht den Entführern ausgeliefert hat? BF: Gegen ihn können sie nichts machen. Er gehört einem größeren Stamm an. Außerdem arbeitet er für die Regierung. R: Warum hätten Sie dann nicht bei ihm bleiben können, wenn Sie unter dem Schutz des Sohnes des Nachbarn stehen? BF: Wenn ich bei ihm geblieben wäre, dann hätten sie mich irgendwann einmal gesehen oder getroffen. Er kann sich nicht 24 Stunden um mich kümmern. Die Angehörigen dieser Gruppe sind auch in Mogadischu aufhältig. R: Wenn die Angehörigen dieser Gruppe in Mogadischu aufhältig sind, warum haben diese dann ihre Drohung nicht wahrgemacht? BF: Ich habe die Frage nicht verstanden. R wiederholt die Frage. BF: Ich war ca. 3 Monate in Mogadischu. Aber die Gruppe ist nach ein paar Monaten darauf gekommen, dass ich bei dem Sohn der Nachbarin bin. Nach dem Drohanruf hat er mich in ein anderes Haus gebracht, wo ich nur ein paar Tage aufhältig war. Anschließend habe ich Somalia verlassen. Ich konnte mich nicht einfach frei bewegen. R: Sie haben zuerst gesagt, Sie haben in einer Tischlerwerkstatt gearbeitet. Wie haben Sie sich diese 3 Monate bewegen können? BF: Sie haben damals nicht gewusst, dass ich bei ihm bin. R: Ist es in diesen 3 Monaten zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein. Nur dieser Drohanruf. R: Wann ist dieser Drohanruf gekommen? BF: Im September
- R: Wie lange waren Sie da schon in Mogadischu aufhältig, als der Drohanruf gekommen ist? BF: 2 Monate. R: Warum sind Sie im restlichen Monat in die Tischlerwerkstatt arbeiten gegangen? BF: Im Juli 2021 habe ich angefangen, in der Tischlerei zu arbeiten. Im September habe ich diesen Drohanruf bekommen. Dann hat er mich in ein anderes Haus gebracht und ich war ein paar Tage dort. R: Wann war dieser Drohanruf? Anfang, Mitte, Ende September? BF: Ich glaube, dass es XXXX war. Ich glaube, es war der XXXX . Entweder der XXXX oder der XXXX . BF: Ich glaube, dass es römisch 40 war. Ich glaube, es war der römisch 40 . Entweder der römisch 40 oder der römisch 40 . R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass Ihnen der Sohn der alten Dame eine Stelle als Kellner in einem Restaurant gesucht hat. Heute sagen Sie, dass Sie in einer Tischlerwerkstatt gearbeitet haben. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe dort nur 3 Tage als Kellner gearbeitet. Nachdem sie mich überfordert haben, habe ich aufgehört, zu arbeiten. Dann war ich längere Zeit in dieser Werkstatt. R: Wissen Sie, wie viele Personen mit Ihrem Bruder noch an diesem Ort waren, um diesen Brunnen zu bewachen? War er der Einzige oder waren dort noch andere Personen? BF: Insgesamt waren es vier mit meinem Bruder. R: Haben Sie eine Frage an den BF? BFV: Nein. Danke. R an BFV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? BFV: Nein. Es wird auf die Eingabe vom XXXX verwiesen.BFV: Nein. Es wird auf die Eingabe vom römisch 40 verwiesen. […] II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF 1.1.
- Der BF ist somalischer Staatsangehöriger und volljährig, gehört dem Clan der Gabooye an und bekennt sich zum Islam. Er stammt aus einem Dorf in der Nähe von XXXX in der Provinz XXXX . Seine Muttersprache ist Somalisch. 1.1.
- Der BF ist somalischer Staatsangehöriger und volljährig, gehört dem Clan der Gabooye an und bekennt sich zum Islam. Er stammt aus einem Dorf in der Nähe von römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Seine Muttersprache ist Somalisch. Am XXXX stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Am römisch 40 stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. 1.1.
- Das Fluchtvorbringen des BF, wonach er entführt und festgehalten worden sei, weil seinem Bruder ein Mord bzw. die Beteiligung daran vorgeworfen worden sei und er wegen der Flucht seines Bruders aufgrund der Familienzugehörigkeit bzw. im Rahmen einer Blutrache verfolgt worden sei, ist nicht glaubhaft. Für den BF besteht überdies keine reale Gefahr, im Herkunftsstaat aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Gabooye verfolgt zu werden. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 1.
- Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia 1.2.
- Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba) Letzte Änderung: 25.07.2022 Al Shabaab kontrolliert größere Teile von Jubaland, nämlich nicht nur die gesamte Region Middle Juba, sondern auch einen großen Teil von Lower Juba und Teile von Gedo (PGN 12.2021). Dahingegen ist die Regierung von Jubaland auf Teile von Lower Juba - darunter Kismayo - beschränkt (HIPS 8.2.2022, S. 22; vgl. PGN 12.2021).Al Shabaab kontrolliert größere Teile von Jubaland, nämlich nicht nur die gesamte Region Middle Juba, sondern auch einen großen Teil von Lower Juba und Teile von Gedo (PGN 12.2021). Dahingegen ist die Regierung von Jubaland auf Teile von Lower Juba - darunter Kismayo - beschränkt (HIPS 8.2.2022, S. 22; vergleiche PGN 12.2021). Der Kampf gegen al Shabaab ist in Jubaland zum Stillstand gekommen, da Jubaland und die Bundesregierung ihre militärischen Kräfte gegeneinander einsetzen (siehe unten) anstatt gegen al Shabaab. Unterdessen hat al Shabaab die Konflikte zwischen Jubaland und der Bundesregierung genutzt (HIPS 2021, S. 12f). Der Konflikt zwischen ihren Gegnern öffnete al Shabaab neue Räume und hat auch zu einem Anstieg an Aktivitäten der Gruppe geführt. Al Shabaab ist allerdings weniger in Jubaland, als vielmehr im benachbarten Osten Kenias aktiv (BMLV 7.7.2022). Lower Juba: Die Region steht unter Kontrolle von AMISOM, kenianischer Armee, Kräften von Jubaland; und al Shabaab. Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani, Dif und Kolbiyow werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert. Jamaame steht unter Kontrolle von al Shabaab; dies gilt auch für den nördlichen Teil Lower Jubas. Auch Badhaade und das Umland in Richtung Norden werden von al Shabaab kontrolliert (PGN 12.2021). Dhobley ist relativ frei von al Shabaab und wird als sicher erachtet. Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie der Orte Bilis Qooqaani können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 7.7.2022). In Kismayo selbst wird versucht, Clanstreitigkeiten friedlich zu lösen. Die Bevölkerung hat verstanden, dass sie von einer Friedensdividende profitiert (BMLV 7.7.2022). Es gibt ein funktionierendes Gerichtssystem (Majid 26.3.2021), die Regierung gilt als relativ stabil (BMLV 7.7.2022; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 31). Der Regierung ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren. Diese ist gefestigt und funktioniert (BMLV 7.7.2022). Die Stadt gilt als friedlich (BMLV 7.7.2022; vgl. Majid 26.3.2021). Regierungskräfte kontrollieren Kismayo, es gibt ausreichend Sicherheitskräfte. Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Die Polizei wurde in den letzten Jahren von AMISOM, Kenia und UN ausgebildet, sie hat ein relativ gutes Ausbildungsniveau erreicht. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften. Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Hinsichtlich Sicherheit hat Kismayo das Niveau von Garoowe (Puntland) erreicht. Der einzige Unterschied ist, dass die Front hier erheblich näher ist. Das letzte auffällige Ereignis hinsichtlich der Sicherheitslage in Kismayo war die Unruhe rund um die Wiederwahl von Präsident Madobe im Jahr 2019 (BMLV 7.7.2022). In Kismayo selbst wird versucht, Clanstreitigkeiten friedlich zu lösen. Die Bevölkerung hat verstanden, dass sie von einer Friedensdividende profitiert (BMLV 7.7.2022). Es gibt ein funktionierendes Gerichtssystem (Majid 26.3.2021), die Regierung gilt als relativ stabil (BMLV 7.7.2022; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 31). Der Regierung ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren. Diese ist gefestigt und funktioniert (BMLV 7.7.2022). Die Stadt gilt als friedlich (BMLV 7.7.2022; vergleiche Majid 26.3.2021). Regierungskräfte kontrollieren Kismayo, es gibt ausreichend Sicherheitskräfte. Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Die Polizei wurde in den letzten Jahren von AMISOM, Kenia und UN ausgebildet, sie hat ein relativ gutes Ausbildungsniveau erreicht. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften. Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Hinsichtlich Sicherheit hat Kismayo das Niveau von Garoowe (Puntland) erreicht. Der einzige Unterschied ist, dass die Front hier erheblich näher ist. Das letzte auffällige Ereignis hinsichtlich der Sicherheitslage in Kismayo war die Unruhe rund um die Wiederwahl von Präsident Madobe im Jahr 2019 (BMLV 7.7.2022). Eine fähige nachrichtendienstliche und Sicherheitsstruktur haben nicht nur die Kriminalität, sondern auch eine Infiltration der Stadt durch al Shabaab eingeschränkt (Majid 26.3.2021). Dabei ist die Gruppe auch in und um Kismayo aktiv (HIPS 8.2.2022, S. 23) - aber nur sehr eingeschränkt. Al Shabaab hat keinen großen Einfluss in der Stadt. Dies beweist auch, dass die Kooperation zwischen Polizei und Bevölkerung funktioniert (BMLV 7.7.2022; vgl. Majid 26.3.2021). Aus dem Umfeld von Kismayo im Radius von ca. 30 km wurde al Shabaab abgedrängt (BMLV 7.7.2022; vgl. PGN 12.2021). So ist al Shabaab zumindest nicht mehr in der Lage, entlang des Juba in Richtung Kismayo vorzustoßen. Anschläge durch al Shabaab in Kismayo sind zur Seltenheit geworden (BMLV 7.7.2022). Zudem weigerten sich laut einer Studie aus dem Jahr 2020 damals rund ein Drittel der Wirtschaftstreibenden in Kismayo, Steuern an al Shabaab abzuführen. Dies weist auf einen besseren Schutz bzw. auf eine geringere Dichte an Straforganen der al Shabaab hin (HI 10.2020, S. 2). Eine fähige nachrichtendienstliche und Sicherheitsstruktur haben nicht nur die Kriminalität, sondern auch eine Infiltration der Stadt durch al Shabaab eingeschränkt (Majid 26.3.2021). Dabei ist die Gruppe auch in und um Kismayo aktiv (HIPS 8.2.2022, S. 23) - aber nur sehr eingeschränkt. Al Shabaab hat keinen großen Einfluss in der Stadt. Dies beweist auch, dass die Kooperation zwischen Polizei und Bevölkerung funktioniert (BMLV 7.7.2022; vergleiche Majid 26.3.2021). Aus dem Umfeld von Kismayo im Radius von ca. 30 km wurde al Shabaab abgedrängt (BMLV 7.7.2022; vergleiche PGN 12.2021). So ist al Shabaab zumindest nicht mehr in der Lage, entlang des Juba in Richtung Kismayo vorzustoßen. Anschläge durch al Shabaab in Kismayo sind zur Seltenheit geworden (BMLV 7.7.2022). Zudem weigerten sich laut einer Studie aus dem Jahr 2020 damals rund ein Drittel der Wirtschaftstreibenden in Kismayo, Steuern an al Shabaab abzuführen. Dies weist auf einen besseren Schutz bzw. auf eine geringere Dichte an Straforganen der al Shabaab hin (HI 10.2020, S. 2). Die Bevölkerung der Stadt ist in kurzer Zeit um 30 % auf ca. 300.000 gewachsen. Viele der Zuzügler stammen aus dem Umland oder kamen aus Kenia oder der weltweiten Diaspora nach Kismayo zurück (FIS 5.10.2018, S. 20f). Die Regierung von Jubaland hat es geschafft, die Stadt für alle ehemaligen Einwohner zugänglich zu machen - und zwar aus zahlreichen vormals streitenden Clans. Gleichzeitig wurde aber das Risiko von Clankämpfen reduziert (Majid 26.3.2021). Präsident Madobe setzt sich auch außerhalb von Kismayo für Vermittlungen zwischen Clans ein. So etwa im Gebiet von Dif, wo es im Juni 2022 zu Auseinandersetzungen gekommen ist (RK 27.6.2022). Zur Bekräftigung der Vermittlungsversuche wurden dorthin auch Darawish-Truppen entsandt (MM 8.6.2022). […] 1.2.
- Religionsfreiheit Letzte Änderung: 26.07.2022 Die somalische Bevölkerung bekennt sich zu über 99 % zum sunnitischen Islam (AA 28.6.2022, S. 11). Eine Konversion zu einer anderen Religion bleibt in einigen Gebieten verboten und gilt als sozial inakzeptabel. Nur eine sehr kleine Minderheit hängt tatsächlich einer anderen Religion oder islamischen Richtung an (USDOS 2.6.2022, S. 2) 1.2.
- Minderheiten und Clans Letzte Änderung: 26.07.2022 […] Der Clan ist die relevanteste soziale, ökonomische und politische Struktur in Somalia. Er bestimmt den Zugang zu Ressourcen sowie zu Möglichkeiten, Einfluss, Schutz und Beziehungen (SPC 9.2.2022). Dementsprechend steht Diskriminierung in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben (AA 28.6.2022, S. 11). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2022, S. 10). In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, S. 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, S. 56; vgl. BS 2022, S. 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, S. 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022).Der Clan ist die relevanteste soziale, ökonomische und politische Struktur in Somalia. Er bestimmt den Zugang zu Ressourcen sowie zu Möglichkeiten, Einfluss, Schutz und Beziehungen (SPC 9.2.2022). Dementsprechend steht Diskriminierung in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben (AA 28.6.2022, S. 11). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2022, S. 10). In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, S. 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, S. 56; vergleiche BS 2022, S. 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, S. 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022). Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Weder das traditionelle Recht (Xeer) (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vgl. ÖB 3.2020, S. 3). Allerdings sind Angehörige von Minderheiten in staatlichen Behörden unterrepräsentiert und daher misstrauisch gegenüber diesen Einrichtungen (ÖB 3.2020, S. 3). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020, S. 21). Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem andern Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das Xeer-System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14).Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Weder das traditionelle Recht (Xeer) (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vergleiche ÖB 3.2020, S. 3). Allerdings sind Angehörige von Minderheiten in staatlichen Behörden unterrepräsentiert und daher misstrauisch gegenüber diesen Einrichtungen (ÖB 3.2020, S. 3). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020, S. 21). Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem andern Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das Xeer-System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14). Angehörige von Minderheiten stehen vor Hindernissen, wenn sie Identitätsdokumente erhalten wollen - auch im Falle von Reisepässen (UNHCR 22.12.2021, S. 58). Politik: Politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament sind um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB 3.2020, S. 3). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB 3.2020, S. 3; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 31f; FH 2022a, B4). Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2022a, B4). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So ist also selbst die gegebene, formelle Vertretung nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die 4.5-Formel hat bisher nicht zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bezogenen Gleichberechtigung beigetragen (ÖB 3.2020, S. 3).Politik: Politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament sind um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB 3.2020, S. 3). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB 3.2020, S. 3; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 31f; FH 2022a, B4). Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2022a, B4). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So ist also selbst die gegebene, formelle Vertretung nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die 4.5-Formel hat bisher nicht zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bezogenen Gleichberechtigung beigetragen (ÖB 3.2020, S. 3). Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 12.4.2022, S. 41; vgl. AA 28.6.2022, S. 14; FH 2022a, F4). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 28.6.2022, S. 14). Zudem mangelt es ihnen an Remissen (SPC 9.2.2022). Haushalte, die einer Minderheit angehören, stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber. Meist sind Minderheitenangehörige von informeller Arbeit abhängig, und die allgemeinen ökonomischen Probleme haben u. a. die Nachfrage nach Tagelöhnern zurückgehen lassen. Dadurch sind auch die Einkommen dramatisch gesunken (UNOCHA 14.3.2022).Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 12.4.2022, S. 41; vergleiche AA 28.6.2022, S. 14; FH 2022a, F4). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 28.6.2022, S. 14). Zudem mangelt es ihnen an Remissen (SPC 9.2.2022). Haushalte, die einer Minderheit angehören, stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber. Meist sind Minderheitenangehörige von informeller Arbeit abhängig, und die allgemeinen ökonomischen Probleme haben u. a. die Nachfrage nach Tagelöhnern zurückgehen lassen. Dadurch sind auch die Einkommen dramatisch gesunken (UNOCHA 14.3.2022). Gewalt: Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans - oft unter Duldung lokaler Behörden (USDOS 12.4.2022, S. 41). In Mogadischu können sich Angehörige aller Clans frei bewegen und auch niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (FIS 7.8.2020, S. 39). Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt (BS 2022, S. 19). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vgl. ÖB 3.2020, S. 4). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, S. 21). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 3.2020, S. 4).Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt (BS 2022, S. 19). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vergleiche ÖB 3.2020, S. 4). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, S. 21). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 3.2020, S. 4). 1.2.3.
- Bevölkerungsstruktur Letzte Änderung: 26.07.2022 Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, S. 11/14). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, S. 40). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UNOCHA 14.3.2022; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, S. 44; vgl. SEM, 31.5.2017, S. 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5). Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, S. 11/14). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, S. 40). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UNOCHA 14.3.2022; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, S. 44; vergleiche SEM, 31.5.2017, S. 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5). Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2022, S. 34). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017, S. 8). Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S. 5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden: Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017, S. 10). Vor dem Bürgerkrieg der 1990er war noch auf sie herabgesehen worden. Allerdings konnten sie sich bald militärisch organisieren (BS 2020, S. 9). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017, S. 25). In Mogadischu verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (FIS 7.8.2020, S. 38ff). Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die „noblen“ Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017, S. 5). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LI 4.4.2016, S. 9). Zudem gewinnt die Mitgliedschaft in einer islamischen Organisation immer mehr an Bedeutung. Dadurch kann eine „falsche“ Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden (BS 2022, S. 25). 1.2.3.
- Süd-/Zentralsomalia, Puntland 1.2.3.2.
- Ethnische Minderheiten, aktuelle Situation Letzte Änderung: 13.06.2022 Ethnische Minderheiten haben eine andere Abstammung und in manchen Fällen auch eine andere Sprache als die restlichen Einwohner des somalischen Sprachraums (SEM 31.5.2017, S. 11). Die soziale Stellung der einzelnen ethnischen Minderheiten ist unterschiedlich (SEM 31.5.2017, S. 14). Sie werden aber als minderwertig (NLMBZ 1.12.2021, S. 44) und mitunter als Fremde erachtet (SPC 9.2.2022). So können Angehörige ethnischer Minderheiten auf Probleme stoßen - bis hin zu Staatenlosigkeit - wenn sie z. B. in einem Flüchtlingslager außerhalb Somalias geboren wurden (UNHCR 22.12.2021, S. 58). Generell sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Verfolgung mehr ausgesetzt, wie dies Anfang der 1990er der Fall war (NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Dies gilt auch für Mogadischu. Allerdings sind dort all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S. 3). In den Städten ist die Bevölkerung aber allgemein gemischt, Kinder gehen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit in die Schule und Menschen ins Spital (UNFPA/DIS 25.6.2020). Nach anderen Angaben drohen ethnischen Minderheiten Stigmatisierung, soziale Absonderung, Verweigerung von Rechten und ein niedriger sozialer, ökonomischer und politischer Status (NLMBZ 1.12.2021, S. 44), Arbeitslosigkeit und ein Mangel an Ressourcen. Sie werden am Arbeitsmarkt diskriminiert und vom Rest der Gesellschaft ausgeschlossen. Die meisten Angehörigen marginalisierter Gruppen haben keine Aussicht auf Rechtsschutz, nur selten werden solche Personen in die Sicherheitskräfte aufgenommen. Auch im Xeer werden sie marginalisiert. In Mogadischu mangelt es den Minderheiten auch an politischem Einfluss. Andererseits ändert sich die Situation langsam zum Besseren, die Einstellung v.a. der jüngeren Generation ändert sich; die Clanzugehörigkeit ist für diese nicht mehr so wichtig wie für die Älteren (FIS 7.8.2020, S. 42ff). Die Bantu sind die größte Minderheit in Somalia (SEM 31.5.2017, S. 12f; vgl. FIS 7.8.2020, S. 41). Es gibt zahlreiche Bantu-Gruppen bzw. -Clans, wie z.B. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli, Oji oder Gobaweyne; pejorativ werden sie auch Adoon (Sklaven) oder Jareer (Kraushaar) genannt. Traditionell leben sie als sesshafte Bauern in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Juba und Shabelle (SEM 31.5.2017, S. 12f; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 57). Von den ca. 900.000 IDPs, die sich im Großraum Mogadischu aufhalten (Stand 2020), sind rund 700.000 Bantu (FIS 7.8.2020, S. 42ff).Die Bantu sind die größte Minderheit in Somalia (SEM 31.5.2017, S. 12f; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 41). Es gibt zahlreiche Bantu-Gruppen bzw. -Clans, wie z.B. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli, Oji oder Gobaweyne; pejorativ werden sie auch Adoon (Sklaven) oder Jareer (Kraushaar) genannt. Traditionell leben sie als sesshafte Bauern in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Juba und Shabelle (SEM 31.5.2017, S. 12f; vergleiche UNHCR 22.12.2021, S. 57). Von den ca. 900.000 IDPs, die sich im Großraum Mogadischu aufhalten (Stand 2020), sind rund 700.000 Bantu (FIS 7.8.2020, S. 42ff). Die Bantu werden überall in Somalia rassistisch stigmatisiert (ACCORD 31.5.2021, S. 25) und diskriminiert (ACCORD 31.5.2021, S. 25; vgl. BS 2022, S. 9; USDOS 12.4.2022, S. 41; GIGA 3.7.2018). Die meisten Somali schauen auf die sesshaften Bantu, die zum Teil einst als Sklaven ins Land gekommen waren, herab (SEM 31.5.2017, S. 14; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 57). Sie werden als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9) und befinden sich am untersten Ende der Gesellschaft (LIFOS 19.6.2019, S. 9f). Auch in IDP-Lagern werden sie diskriminiert, Bantu-Frauen mangelt es dort an Schutz durch die traditionelle Clanstruktur (USDOS 12.4.2022, S. 41; vgl. LIFOS 19.6.2019, S. 8). 80% der Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt finden sich unter ihnen (FIS 7.8.2020, S. 42ff). Überhaupt befinden sich Bantu in einer vulnerablen Situation, da zuvor bestehende Patronageverhältnisse (welche Schutz gewährleisteten) im Bürgerkrieg erodiert sind. Dadurch haben Bantu heute kaum Zugang zum Xeer (LIFOS 19.6.2019, S. 9f). Bantu sind besonders schutzlos (ÖB 3.2020, S. 3; vgl. FIS 7.8.2020, S. 42). Andererseits sind einige Bantu-Gruppen mit lokal mächtigen Clans Allianzen eingegangen, um sich dadurch zu schützen (FIS 7.8.2020, S. 44).Die Bantu werden überall in Somalia rassistisch stigmatisiert (ACCORD 31.5.2021, S. 25) und diskriminiert (ACCORD 31.5.2021, S. 25; vergleiche BS 2022, S. 9; USDOS 12.4.2022, S. 41; GIGA 3.7.2018). Die meisten Somali schauen auf die sesshaften Bantu, die zum Teil einst als Sklaven ins Land gekommen waren, herab (SEM 31.5.2017, S. 14; vergleiche UNHCR 22.12.2021, S. 57). Sie werden als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9) und befinden sich am untersten Ende der Gesellschaft (LIFOS 19.6.2019, S. 9f). Auch in IDP-Lagern werden sie diskriminiert, Bantu-Frauen mangelt es dort an Schutz durch die traditionelle Clanstruktur (USDOS 12.4.2022, S. 41; vergleiche LIFOS 19.6.2019, S. 8). 80% der Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt finden sich unter ihnen (FIS 7.8.2020, S. 42ff). Überhaupt befinden sich Bantu in einer vulnerablen Situation, da zuvor bestehende Patronageverhältnisse (welche Schutz gewährleisteten) im Bürgerkrieg erodiert sind. Dadurch haben Bantu heute kaum Zugang zum Xeer (LIFOS 19.6.2019, S. 9f). Bantu sind besonders schutzlos (ÖB 3.2020, S. 3; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 42). Andererseits sind einige Bantu-Gruppen mit lokal mächtigen Clans Allianzen eingegangen, um sich dadurch zu schützen (FIS 7.8.2020, S. 44). Mischehen werden stigmatisiert (LIFOS 19.6.2019, S. 7). Im September 2018 wurde ein Bantu in Mogadischu in Zusammenhang mit einer Mischehe getötet. Allerdings war dies ein sehr außergewöhnlicher Vorfall, über welchen viele Somali ihre Entrüstung äußerten (NLMBZ 3.2019, S. 43). Al Shabaab hingegen hat zahlreiche Kinder der Bantu entführt oder zwangsrekrutiert. Trotzdem genießt die Gruppe bei dieser Minderheit größere Unterstützung (LIFOS 19.6.2019, S. 7ff). Die meisten Fußsoldaten von al Shabaab, die aus Middle Shabelle stammen, gehören zu Gruppen mit niedrigem Status – etwa zu den Bantu. Al Shabaab hat diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020). Einem Bericht zufolge sind aus den USA deportierte somalische Bantu - manchmal schon am Flughafen in Mogadischu - von Bewaffneten entführt worden, um Lösegeld zu erpressen (UNHCR 22.12.2021, S. 58). Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z. B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal (SEM 31.5.2017, S. 13f; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 57). Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017, S. 13f). In Mogadischu stellen die Benadiri die zweitgrößte Minderheitengruppe. Einige von ihnen haben es geschafft, reich zu werden (FIS 7.8.2020, S. 41ff). Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem (LI 14.6.2018, S. 17). Auch von Sicherheitsproblemen wird (in Mogadischu) nicht berichtet (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (LI 21.5.2019b, S. 2f).Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z. B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal (SEM 31.5.2017, S. 13f; vergleiche UNHCR 22.12.2021, S. 57). Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017, S. 13f). In Mogadischu stellen die Benadiri die zweitgrößte Minderheitengruppe. Einige von ihnen haben es geschafft, reich zu werden (FIS 7.8.2020, S. 41ff). Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem (LI 14.6.2018, S. 17). Auch von Sicherheitsproblemen wird (in Mogadischu) nicht berichtet (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (LI 21.5.2019b, S. 2f). Die Bajuni sind ein kleines Fischervolk, das auf den Bajuni-Inseln im Süden Somalias sowie in Kismayo (SEM 31.5.2017, S. 14; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 57) aber auch entlang der kenianischen Küste bis Lamu lebt. Der UNHCR zählt die Bajuni zu den Benadiri (UNHCR 22.12.2021, S. 57).Die Bajuni sind ein kleines Fischervolk, das auf den Bajuni-Inseln im Süden Somalias sowie in Kismayo (SEM 31.5.2017, S. 14; vergleiche UNHCR 22.12.2021, S. 57) aber auch entlang der kenianischen Küste bis Lamu lebt. Der UNHCR zählt die Bajuni zu den Benadiri (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Kinder von Mischehen der al-Shabaab: Einige somalische Mädchen und Frauen haben ausländische Kämpfer (z.B. aus Europa, USA, Asien) der al Shabaab geheiratet. Die aus solchen Ehen hervorgegangenen Kinder sind teils leicht zu identifizieren (ICG 27.6.2019, S. 9). 1.2.3.2.
- Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation Letzte Änderung: 13.06.2022 Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 57; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 45; SEM 31.5.2017, S. 14ff) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v.a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021, S. 57).Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 57; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, S. 45; SEM 31.5.2017, S. 14ff) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v.a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Diskriminierung: Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye (SEM 31.5.2017, S. 43f). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S. 3). Die berufsständischen Kasten werden zudem diskriminiert und als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vgl. SEM 31.5.2017, S. 44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S. 44ff).Die berufsständischen Kasten werden zudem diskriminiert und als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vergleiche SEM 31.5.2017, S. 44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (SEM 31.5.2017, S. 49). Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. ÖB 3.2020, S. 4). Aufgrund dieses teils starken sozialen Drucks (FH 2022a, G3) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. FIS 5.10.2018, S. 26). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017, S. 44ff). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018, S. 26). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019, S. 7f). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020).Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vergleiche ÖB 3.2020, S. 4). Aufgrund dieses teils starken sozialen Drucks (FH 2022a, G3) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vergleiche FIS 5.10.2018, S. 26). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017, S. 44ff). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018, S. 26). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019, S. 7f). Die Gruppe hat Fußsoldaten,