RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2023 GeschäftszahlW132 2253738-1 Spruch, , W132 2253736-1/14EW132 2253738-1/14EW132 2253740-1/14EW132 2253741-1/14EW132 2253736-1/14E, W132 2253738-1/14E, W132 2253740-1/14E, W132 2253741-1/14E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 02.02.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX ,1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) XXXX , geboren am XXXX ,2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) XXXX , geboren am XXXX und3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 und 4.) XXXX , geboren am XXXX 4.) römisch 40 , geboren am römisch 40 alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, BF3 vertreten durch ihre Mutter XXXX , alle vertreten durch XXXX gegen Spruchpunkt I. die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asylalle Staatsangehörigkeit Afghanistan, BF3 vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , alle vertreten durch römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins. die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom XXXX ,1.) vom römisch 40 , 2.) vom XXXX ,2.) vom römisch 40 , 3.) vom XXXX und3.) vom römisch 40 und 4.) vom XXXX 4.) vom römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2023 zu Recht: A) I. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass allen oben genannten Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass allen oben genannten Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte II. und III. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.02.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die Beschwerdeführer am 02.02.2023 auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben und die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.02.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die Beschwerdeführer am 02.02.2023 auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben und die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt hat. Hinweis: Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden am 17.11.2021 gestellt; den Beschwerdeführern kommt daher eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W132.2253738.1.00
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