RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2023 GeschäftszahlW136 2261735-1 Spruch, W136 2261735-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführer, im Folgenden (BF) wurde mit Einberufungsbefehl zu einer Milizübung vom 29.08.2022 bis 04.09.2022 einberufen (Hinterlegung am 18.05.2022). Nachdem der Einberufungsbefehl als unbehoben an die belangte Behörde retourniert wurde, wurde dieser nochmals mit Schreiben vom 14.06.2022 dem BF im Sinne eines „Bürgerservice“ übermittelt und er auch auf die Strafbestimmung des § 7 Militärstrafgesetz hingewiesen.
- Der Beschwerdeführer, im Folgenden (BF) wurde mit Einberufungsbefehl zu einer Milizübung vom 29.08.2022 bis 04.09.2022 einberufen (Hinterlegung am 18.05.2022). Nachdem der Einberufungsbefehl als unbehoben an die belangte Behörde retourniert wurde, wurde dieser nochmals mit Schreiben vom 14.06.2022 dem BF im Sinne eines „Bürgerservice“ übermittelt und er auch auf die Strafbestimmung des Paragraph 7, Militärstrafgesetz hingewiesen.
- Am 01.08.2022 wurde vom Arbeitgeber des BF ein Antrag auf Befreiung von der Milizübung eingebracht, dem nicht stattgegeben wurde. Am 11.08.2022 wurde vom BF persönlich ein Antrag auf Befreiung von der Milizübung eingebracht, der laut Angabe der belangten Behörde mit Bescheid vom 23.08.2022 nicht stattgegeben wurde. Der BF bringt in diesem Zusammenhang glaubhaft vor, diesen Bescheid niemals erhalten zu haben und gibt an, im Vorfeld der Milizübung mit einem Vertreter der belangten Behörde (Oberst) telefoniert zu haben und die Entscheidung über seinen Antrag urgiert zu haben. Der BF hat die Milizübung, zu der er einberufen wurde, nicht angetreten.
- Nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit Note vom 02.09.2022, das der BF nach seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben wegen eines Wohnungswechsels nicht erhalten hat, wurde er mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde wegen Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls zur genannten Milizübung schuldig erkannt, weshalb er gegen die Pflicht zur Befolgung von Befehlen gemäß § 7 Abs. 1 ADV verstoßen habe und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 HDG 2014 begangen habe. Über den BF wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1000,- verhängt.
- Nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit Note vom 02.09.2022, das der BF nach seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben wegen eines Wohnungswechsels nicht erhalten hat, wurde er mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde wegen Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls zur genannten Milizübung schuldig erkannt, weshalb er gegen die Pflicht zur Befolgung von Befehlen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ADV verstoßen habe und eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 begangen habe. Über den BF wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1000,- verhängt.
- Mit „Einspruch“ per Mail vom 23.10.2022 führte der BF aus, dass er darum ersuche, dieses Disziplinarerkenntnis zu überdenken, da er einen triftigen Grund gehabt habe, der Übung fern zu bleiben. Er habe nämlich infolge Auslaufens seines befristeten Mietvertrages mit Ende August 2022 die Wohnung wechseln müssen, was seine hochschwangere Freundin nicht allein habe bewerkstelligen können. Dies habe er alles schon vor der Übung in einer E-Mail der belangten Behörde mitgeteilt.
- Mit Schriftsatz vom 03.11.2022 legte die belangte Behörde dem BVwG die gegenständliche Beschwerde mit näheren Erläuterungen samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
- Einem Mängelbehebungsauftrag des Gerichtes zur Verbesserung seiner Beschwerde kam der BF fristgerecht nach und legte Unterlagen zum Beweis seines Vorbringens betreffend den Wohnungswechsel mit 01.09.2022 vor. Am 10.02.2023 führte das Bundesverwaltungsreicht im Beisein des BF eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, bei der die Rechtssache erörtert wurde, die belangte Behörde nahm daran nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 1.
- Der im Verfahrensgang dargelegte Sachverhalt ist soweit unstrittig und ergibt sich aus der Aktenlage in Übereinstimmung mit dem Parteienvorbringen. Insbesondere gesteht der BF zu, dem Einberufungsbefehl keine Folge geleistet zu haben, macht jedoch geltend, dass er dafür triftige Gründe gehabt habe und ohnehin im Vorfeld versucht habe, bei der belangten Behörde eine Befreiung zu erwirken. 1.
- Zu Person des BF ist weiters festzustellen: Der BF, geboren am XXXX , ist derzeit nach einem „Papamonat“ im November 2022 arbeitslos, hat jedoch eine Wiedereinstellungszusage für März 2023 von seinem ehemaligen Arbeitgeber. Der BF bezieht ein Arbeitslosenentgelt in der Höhe von etwa € 1.000,-. Der BF, geboren am römisch 40 , ist derzeit nach einem „Papamonat“ im November 2022 arbeitslos, hat jedoch eine Wiedereinstellungszusage für März 2023 von seinem ehemaligen Arbeitgeber. Der BF bezieht ein Arbeitslosenentgelt in der Höhe von etwa € 1.000,-. Der BF lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn XXXX , geboren am XXXX . Der BF ist für einen weiteren Sohn, geboren am XXXX , unterhaltspflichtig (€ 350,- im Monat).Der BF lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 . Der BF ist für einen weiteren Sohn, geboren am römisch 40 , unterhaltspflichtig (€ 350,- im Monat). Diese Feststellungen konnten aufgrund der diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie Einsichtnahme in die Geburtsurkunde des im Jahr 2022 geborenen Kindes getroffen werden.
- Rechtliche Beurteilung: 2.
- Zuständigkeit Art 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gemäß Art 10 Abs 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinargesetz - HDG (als militärische Angelegenheit gemäß Art 102 Abs 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen. Artikel 131, B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinargesetz - HDG (als militärische Angelegenheit gemäß Artikel 102, Absatz 2, B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen. Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor (vgl. § 75 HDG).Gemäß Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor vergleiche Paragraph 75, HDG). Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 2.
- Die anzuwendenden Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 145/2001 (WG 2001), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022 lauten:2.
- Die anzuwendenden Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2001, (WG 2001), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022, lauten: §
- ……Paragraph eins, ……
(3)Dem Präsenzstand gehören an1. Personen, die zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden, und
(3)Dem Präsenzstand gehören an, 1. Personen, die zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden, und § 21.
(1)Milizübungen sind auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung sowie nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. Sie haben der Heranbildung von Wehrpflichtigen für eine Funktion in der Einsatzorganisation sowie der Erhaltung und Vertiefung der erworbenen Befähigungen zu dienen. […] Paragraph 21,
(1)Milizübungen sind auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung sowie nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. Sie haben der Heranbildung von Wehrpflichtigen für eine Funktion in der Einsatzorganisation sowie der Erhaltung und Vertiefung der erworbenen Befähigungen zu dienen. […] § 24.
(1)Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen
- […]
- spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zua) Milizübungen undb) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.Paragraph 24,
(1)Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen,
- […],
- spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu, a) Milizübungen und, b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten. § 41.
(3)Die Soldaten haben alle von einem Vorgesetzten an sie gerichtete Anordnungen zu einem bestimmten Verhalten (Befehle), soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.“Paragraph 41,
(3)Die Soldaten haben alle von einem Vorgesetzten an sie gerichtete Anordnungen zu einem bestimmten Verhalten (Befehle), soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.“ Die anzuwendenden Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I. 2014/2 (WV), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2021 lauten: Die anzuwendenden Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. römisch eins. 2014/2 (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2021, lauten: „§ 2.
(1)Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen 1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten […] Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe § 6.
(1)Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.Paragraph 6,
(1)Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen, 1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und, 2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten. […] Arten der Strafen § 51. Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind1. der Verweis,2. die Geldbuße,3. die Geldstrafe und4.
- a)bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung undb) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.Paragraph 51, Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind, 1. der Verweis,, 2. die Geldbuße,, 3. die Geldstrafe und, 4.
- a)bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und,
- b)bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung. Geldbuße und Geldstrafe § 52.
(1)Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.Paragraph 52,
(1)Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
(2)Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Als Dienstbezüge gelten
- bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug,
- bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten, und
- bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie und die Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 2001.
(2)Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Als Dienstbezüge gelten,
- bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, gebührende Monatsbezug,,
- bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten, und,
- bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie und die Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz
- Allfällige Kürzungen der Dienstbezüge sind nicht zu berücksichtigen.
(3)Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist im Kommandantenverfahren der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung und im Senatsverfahren jener der Beschlussfassung. Gebühren dem Bestraften die Dienstbezüge im maßgebenden Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den maßgebenden Tag gebührenden Dienstbezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Wehrdienst für den maßgebenden Monat oder Tag keine Dienstbezüge, so sind die Dienstbezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag dieser Wehrdienstleistung, für den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine Bemessungsgrundlage ermittelbar, so sind hiefür als fiktive Dienstbezüge jene Geldleistungen heranzuziehen, die dem Bestraften im Falle eines Anspruches auf Dienstbezüge gebührt hätten1. im maßgebenden Monat oder Tag oder,2. sofern solche Bezüge nicht feststellbar sind, im letzten vorangegangenen Monat oder Tag, für den solche Bezüge ermittelt werden können. […]
(3)Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist im Kommandantenverfahren der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung und im Senatsverfahren jener der Beschlussfassung. Gebühren dem Bestraften die Dienstbezüge im maßgebenden Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den maßgebenden Tag gebührenden Dienstbezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Wehrdienst für den maßgebenden Monat oder Tag keine Dienstbezüge, so sind die Dienstbezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag dieser Wehrdienstleistung, für den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine Bemessungsgrundlage ermittelbar, so sind hiefür als fiktive Dienstbezüge jene Geldleistungen heranzuziehen, die dem Bestraften im Falle eines Anspruches auf Dienstbezüge gebührt hätten, 1. im maßgebenden Monat oder Tag oder,, 2. sofern solche Bezüge nicht feststellbar sind, im letzten vorangegangenen Monat oder Tag, für den solche Bezüge ermittelt werden können. […] § 60.
(1)Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind als Disziplinarkommandanten zuständig
- der Einheitskommandant für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und
- der Disziplinarvorgesetzte für die Erlassung von Disziplinarerkenntnissen.Paragraph 60,
(1)Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind als Disziplinarkommandanten zuständig,
- der Einheitskommandant für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und,
- der Disziplinarvorgesetzte für die Erlassung von Disziplinarerkenntnissen.
(2)Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes ist jedenfalls der Disziplinarvorgesetzte zuständig. 2.
- Im Zusammenhang mit der Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls zu einem Präsenzdienst hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen: „ Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 WehrG gehören dem Bundesheer Personen an, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, an dem sie entlassen werden. Von diesem Zeitpunkt an unterliegt der Einberufene gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 HDG dem für Soldaten geltenden Disziplinarrecht, gleichgültig, ob er bei seinem Truppenteil eingetroffen ist oder nicht. Voraussetzung ist allerdings die rechtswirksame Zustellung des Einberufungsbefehles; dieser Umstand ist im Beschwerdefalle nicht strittig.Stellt sich der einberufene Wehrpflichtige schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig, ist er disziplinär und/oder strafrechtlich verantwortlich (vgl. SSt 43/19; SSt 48/45).Gemäß § 47 Abs. 1 WehrG ist der Dienst im Bundesheer Pflicht aller wehrfähigen Bürger des Staates. Diese gebietet den Soldaten, alles zu tun, was den Aufgaben des Bundesheeres förderlich ist, und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Bundesheeres abträglich sein könnte. Nach der Anordnung des § 3 Abs. 1 ADV hat der Soldat auf Grund seiner Verantwortung für eine erfolgreiche Landesverteidigung jederzeit bereit zu sein, mit allen seinen Kräften den Dienst zu erfüllen. Er hat alles zu unterlassen, was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte. Im Grunde des § 7 Abs. 1 ADV ist jeder Untergebene seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Die eigenmächtige Dienstverweigerung von Soldaten bedeutet angesichts des hohen Grades der Technisierung eine erhebliche Unsicherheit und damit eine Gefahr für die ständige und jederzeitige volle Einsatzbereitschaft des Bundesheeres. Mit der Schwächung der Einsatzbereitschaft wird unter Umständen aber auch die Sicherheit des Staates gefährdet. Das unerlaubte, eigenmächtige Fernbleiben von einer Truppenübung stellt dienst- und disziplinarrechtlich eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar, gleichgültig, ob sie strafrechtlich als Vergehen der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles nach § 7 MilStG verfolgt wird (vgl. SSt 43/19; SSt 48/45) oder disziplinär als eigenmächtige Abwesenheit zu bewerten ist. Durch ein derartiges Fehlverhalten versagt der Soldat im Kernbereich seiner Pflichten (VwGH vom 30.08.1991, Zl. 91/09/0041).„ Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, WehrG gehören dem Bundesheer Personen an, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, an dem sie entlassen werden. Von diesem Zeitpunkt an unterliegt der Einberufene gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, HDG dem für Soldaten geltenden Disziplinarrecht, gleichgültig, ob er bei seinem Truppenteil eingetroffen ist oder nicht. Voraussetzung ist allerdings die rechtswirksame Zustellung des Einberufungsbefehles; dieser Umstand ist im Beschwerdefalle nicht strittig., Stellt sich der einberufene Wehrpflichtige schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig, ist er disziplinär und/oder strafrechtlich verantwortlich vergleiche SSt 43/19; SSt 48/45)., Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, WehrG ist der Dienst im Bundesheer Pflicht aller wehrfähigen Bürger des Staates. Diese gebietet den Soldaten, alles zu tun, was den Aufgaben des Bundesheeres förderlich ist, und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Bundesheeres abträglich sein könnte. Nach der Anordnung des Paragraph 3, Absatz eins, ADV hat der Soldat auf Grund seiner Verantwortung für eine erfolgreiche Landesverteidigung jederzeit bereit zu sein, mit allen seinen Kräften den Dienst zu erfüllen. Er hat alles zu unterlassen, was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte. Im Grunde des Paragraph 7, Absatz eins, ADV ist jeder Untergebene seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Die eigenmächtige Dienstverweigerung von Soldaten bedeutet angesichts des hohen Grades der Technisierung eine erhebliche Unsicherheit und damit eine Gefahr für die ständige und jederzeitige volle Einsatzbereitschaft des Bundesheeres. Mit der Schwächung der Einsatzbereitschaft wird unter Umständen aber auch die Sicherheit des Staates gefährdet. Das unerlaubte, eigenmächtige Fernbleiben von einer Truppenübung stellt dienst- und disziplinarrechtlich eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar, gleichgültig, ob sie strafrechtlich als Vergehen der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles nach Paragraph 7, MilStG verfolgt wird vergleiche SSt 43/19; SSt 48/45) oder disziplinär als eigenmächtige Abwesenheit zu bewerten ist. Durch ein derartiges Fehlverhalten versagt der Soldat im Kernbereich seiner Pflichten (VwGH vom 30.08.1991, Zl. 91/09/0041). Auch wenn das vorgenannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit einem Disziplinarerkenntnis wegen Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls zu einer Truppenübung, die als Präsenzdienstart mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 abgeschafft wurde, ergangen ist, lassen sich dessen Erwägungen uneingeschränkt auch auf andere Präsenzdienstarten, wie etwa den vorliegenden Fall einer Milizübung übertagen. 2.
- Im Hinblick auf die obigen Ausführungen bestehen keine Zweifel, dass das Nichtbefolgen eines Einberufungsbefehls eine gravierende Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinarrecht darstellt. Mir der gegenständlichen Beschwerde wurde die Rechtsmäßigkeit des bekämpften Bescheides nicht bestritten, sondern ersucht der BF lediglich um Absehen von einer Strafe, da er, wie er vermeint, triftige Gründe gehabt habe, dem Einberufungsbefehl keine Folge zu leisten. Allerdings sind die vom BF vorgebrachten Gründe für die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls keineswegs triftige und können daher nicht mildernd angerechnet werden. Denn dass der BF Ende August bzw Anfang September 2022 aufgrund der Befristung seines Mietvertrages einen Wohnungswechsel vorzunehmen haben wird, war ihm zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls einige Monate vor dem Einrückungstermin ebenso bekannt, wie die Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin. Der BF wäre es daher ohne weiteres möglich gewesen, zeitgerecht entsprechende Vorsorge zu treffen und seiner Verpflichtung der Einberufung Folge zu leisten, nachzukommen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zur Strafzumessung keinerlei Erwägungen getroffen, wozu sie gemäß § 6 HGG 2014 verpflichtet gewesen wäre. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes hat sie allerdings die (fiktive) Bemessungsgrundlage mitgeteilt, welche € 1.924,21 beträgt.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zur Strafzumessung keinerlei Erwägungen getroffen, wozu sie gemäß Paragraph 6, HGG 2014 verpflichtet gewesen wäre. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes hat sie allerdings die (fiktive) Bemessungsgrundlage mitgeteilt, welche € 1.924,21 beträgt. Wie sich in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergeben hat, ist der BF derzeit arbeitslos und bezieht nach seinen Angaben ein Arbeitslosengeld von etwa € 1000,-, hat allerdings eine Wiedereinstellungszusage seiner früheren Firma. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der BF für zwei minderjährige Kinder Sorgepflichten hat. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des BF ist daher angespannt und bei der Strafzumessung entsprechend zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Schwere der Pflichtverletzung kommt allerdings – schon aus generalpräventiven Erwägungen – die Verhängung einer Geldbuße nicht in Betracht. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wurde daher die verhängte Geldstrafe auf das gesetzliche vorgesehene Minimum reduziert, wobei es dem BF auch möglich ist, eine Ratenzahlung der verhängten Strafe oder eine vorübergehende Stundung im Einbringungsverfahren zu erwirken. Im Hinblick darauf, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Schuldeinsicht gezeigt hat, erscheint die verhängte Strafe auch ausreichend, um den BF von weiteren einschlägigen Pflichtverletzungen in Zukunft abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W136.2261735.1.00