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{'item': 'W145 2263621-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§§ 44§ 243Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 31§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2023 GeschäftszahlW145 2263621-1 Spruch, W145 2263621-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dani

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 05.09.2022, zur Versicherungsnummer XXXX , stellte die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: belangte Behörde), Landesstelle Niederösterreich, die Beitragsgrundlagen (BTGL) und Sonderzahlungen (SZ) nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), hinsichtlich des von der Leistung des Überweisungsbetrags betroffenen Zeitraums vom 15.08.1994 bis zum 08.11.2005, wie folgt fest:
  2. Mit Bescheid vom 05.09.2022, zur Versicherungsnummer römisch 40 , stellte die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: belangte Behörde), Landesstelle Niederösterreich, die Beitragsgrundlagen (BTGL) und Sonderzahlungen (SZ) nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für Herrn römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), hinsichtlich des von der Leistung des Überweisungsbetrags betroffenen Zeitraums vom 15.08.1994 bis zum 08.11.2005, wie folgt fest: 15.08.1994 – 31.12.1994: BTGL: EUR 1.083,26;01.01.1995 – 31.12.1995: BTGL: EUR 3.010,40;01.01.1996 – 31.12.1996: BTGL: EUR 3.139,47;01.01.1997 – 31.12.1997: BTGL: EUR 3.261,56;01.01.1998 – 31.12.1998: BTGL: EUR 3.340,04;01.01.1999 – 31.12.1999: BTGL: EUR 3.400,22;01.01.2000 – 31.12.2000: BTGL: EUR 8.546,33; SZ: EUR 1.039,00;01.01.2001 – 31.12.2001: BTGL: EUR 13.877,60; SZ: EUR 2.115,43;01.01.2002 – 31.12.2002: BTGL: EUR 3.618,48;01.01.2003 – 31.12.2003: BTGL: EUR 3.712,56;01.01.2004 – 31.12.2004: BTGL: EUR 3.794,28;01.01.2005 – 08.11.2005: BTGL: EUR 3.234,60;15.08.1994 – 31.12.1994: BTGL: EUR 1.083,26;, 01.01.1995 – 31.12.1995: BTGL: EUR 3.010,40;, 01.01.1996 – 31.12.1996: BTGL: EUR 3.139,47;, 01.01.1997 – 31.12.1997: BTGL: EUR 3.261,56;, 01.01.1998 – 31.12.1998: BTGL: EUR 3.340,04;, 01.01.1999 – 31.12.1999: BTGL: EUR 3.400,22;, 01.01.2000 – 31.12.2000: BTGL: EUR 8.546,33; SZ: EUR 1.039,00;, 01.01.2001 – 31.12.2001: BTGL: EUR 13.877,60; SZ: EUR 2.115,43;, 01.01.2002 – 31.12.2002: BTGL: EUR 3.618,48;, 01.01.2003 – 31.12.2003: BTGL: EUR 3.712,56;, 01.01.2004 – 31.12.2004: BTGL: EUR 3.794,28;, 01.01.2005 – 08.11.2005: BTGL: EUR 3.234,60; Begründend wurde ausgeführt, dass die Ermittlung der als Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen (

§§ 44

und 49 ASVG) zu berücksichtigenden Geld- und Sachbezüge im gegenständlichen Zeitraum anhand der mit Schreiben der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs vom 03.12.2013 übermittelten Einstufungshilfe erfolgt sei. Diese Einstufungshilfe weise zum einen den Wert der erhaltenen Sachbezüge aus, zum anderen gebe sie die Bezüge

der Dienst- und Besoldungsordnung A für Angestellte der Erzdiözese Wien an.Begründend wurde ausgeführt, dass die Ermittlung der als Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen (

Paragraphen 44 und 49 ASVG) zu berücksichtigenden Geld- und Sachbezüge im gegenständlichen Zeitraum anhand der mit Schreiben der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs vom 03.12.2013 übermittelten Einstufungshilfe erfolgt sei. Diese Einstufungshilfe weise zum einen den Wert der erhaltenen Sachbezüge aus, zum anderen gebe sie die Bezüge

der Dienst- und Besoldungsordnung A für Angestellte der Erzdiözese Wien an. Im Detail stelle sich die Berechnung der Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen für die jeweiligen Zeiträume folgendermaßen dar: 15.08.1994 – 31.12.1994: Noviziatmonatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22)Mindestbeitragsgrundlage gem. § 5 Abs. 2 ASVG: ATS 3.288,00 (= EUR 238,95)ATS 3.288,00 / 30 x 16 = ATS 1.754,00 (= EUR 127,47) (Beitragsgrundlage)4 x ATS 3.288,00 = ATS 13.152,00 (= EUR 955,79) (Beitragsgrundlage)Beitragsgrundlage gesamt: EUR 1.083,2601.01.1995 – 15.08.1995: Noviziat16.08.1995 – 31.12.1995: Studium der Theologiemonatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22)Mindestbeitragsgrundlage gem. § 5 Abs. 2 ASVG: ATS 3.452,00 (= EUR 250,87)12 x ATS 3.452,00 = ATS 41.424,00 (= EUR 3.010,40) (Beitragsgrundlage)Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.010,4001.01.1996 – 31.12.1996: Studium der Theologiemonatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22)Mindestbeitragsgrundlage gem. § 5 Abs. 2 ASVG: ATS 3.600,00 (= EUR 261,62)12 x ATS 3.600,00 =ATS 43.200,00 (= EUR 3.139,47) (Beitragsgrundlage)Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.139,4701.01.1997 – 31.08.1997: Studium der Theologie01.09.1997 – 31.12.1997: Pädagogisches Praktikummonatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22)Mindestbeitragsgrundlage gem. § 5 Abs. 2 ASVG: ATS 3.740,00 (= EUR 271,80)12 x ATS 3.740,00 = ATS 44.880,00 (= EUR 3.261,56) (Beitragsgrundlage)Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.261,5601.01.1998 – 31.08.1998: Pädagogisches Praktikum01.09.1998 – 31.12.1998: Studium der Theologiemonatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22)Mindestbeitragsgrundlage gem. § 5 Abs. 2 ASVG: ATS 3.830,00 (= EUR 278,34)12 x ATS 3.830,00 = ATS 45.960,00 (= EUR 3.340,04) (Beitragsgrundlage)Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.340,0401.01.1999 – 31.12.1999: Studium der Theologiemonatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22)Mindestbeitragsgrundlage gem. § 5 Abs. 2 ASVG: ATS 3.899,00 (= EUR 283,35)12 x ATS 3.899,00 = ATS 46.788,00 (= EUR 3.400,22) (Beitragsgrundlage)Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.400,2201.01.2000 – 31.08.2000: Studium der Theologiemonatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22)Mindestbeitragsgrundlage gem. § 5 Abs. 2 ASVG: ATS 3.977,00 (= EUR 289,02)8 x ATS 3.977,00 = ATS 31.816,00 (= EUR 2.312,16) (Beitragsgrundlage)01.09.2000 – 31.12.2000: Praktikum als Diakon und Priestermonatlicher Bezug: ATS 21.446,00 (= EUR 1.558,54)4 x ATS 21.446,00 = ATS 85.784,00 (= EUR 6.234,17) (Beitragsgrundlage)ATS 21.446,00 / 6 x 4 = ATS 14.297,00 (= EUR 1.039,00) (Sonderzahlung)Beitragsgrundlage gesamt: EUR 8.546,33; Sonderzahlung gesamt: EUR 1.039,0001.01.2001 – 31.08.2001: Praktikum als Diakon und Priestermonatlicher Bezug: ATS 21.832,00 (= EUR 1.586,59)8 x ATS 21.832,00 = ATS 174.656,00 (= EUR 12.692,74) (Beitragsgrundlage)1 x ATS 21.832,00 + ATS 21.832,00 / 6 x 2 = ATS 29.109,00 (= EUR 2.115,43) (Sonder-zahlung)01.09.2001 – 31.12.2001: Bildungsreferatmonatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22)Mindestbeitragsgrundlage gem. § 5 Abs. 2 ASVG: ATS 4.076,00 (= EUR 296,21)4 x ATS 4.076,00 = ATS 16.304,00 (= EUR 1.184,86) (Beitragsgrundlage)Beitragsgrundlage gesamt: EUR 13.877,60; Sonderzahlung gesamt: EUR 2.115,4301.01.2002 – 31.12.2002: Bildungsreferatmonatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22)Mindestbeitragsgrundlage gem. § 5 Abs. 2 ASVG: EUR 301,5412 x EUR 301,54 = EUR 3.618,48 (Beitragsgrundlage)Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.618,4801.01.2003 – 31.12.2003: Bildungsreferatmonatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22)Mindestbeitragsgrundlage gem. § 5 Abs. 2 ASVG: EUR 309,3812 x EUR 309,38 = EUR 3.712,56 (Beitragsgrundlage)Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.712,5615.08.1994 – 31.12.1994: Noviziat, monatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22), Mindestbeitragsgrundlage gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG: ATS 3.288,00 (= EUR 238,95), ATS 3.288,00 / 30 x 16 = ATS 1.754,00 (= EUR 127,47) (Beitragsgrundlage), 4 x ATS 3.288,00 = ATS 13.152,00 (= EUR 955,79) (Beitragsgrundlage), Beitragsgrundlage gesamt: EUR 1.083,26, , 01.01.1995 – 15.08.1995: Noviziat, 16.08.1995 – 31.12.1995: Studium der Theologie, monatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22), Mindestbeitragsgrundlage gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG: ATS 3.452,00 (= EUR 250,87), 12 x ATS 3.452,00 = ATS 41.424,00 (= EUR 3.010,40) (Beitragsgrundlage), Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.010,40, , 01.01.1996 – 31.12.1996: Studium der Theologie, monatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22), Mindestbeitragsgrundlage gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG: ATS 3.600,00 (= EUR 261,62), 12 x ATS 3.600,00 =ATS 43.200,00 (= EUR 3.139,47) (Beitragsgrundlage), Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.139,47, , 01.01.1997 – 31.08.1997: Studium der Theologie, 01.09.1997 – 31.12.1997: Pädagogisches Praktikum, monatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22), Mindestbeitragsgrundlage gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG: ATS 3.740,00 (= EUR 271,80), 12 x ATS 3.740,00 = ATS 44.880,00 (= EUR 3.261,56) (Beitragsgrundlage), Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.261,56, , 01.01.1998 – 31.08.1998: Pädagogisches Praktikum, 01.09.1998 – 31.12.1998: Studium der Theologie, monatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22), Mindestbeitragsgrundlage gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG: ATS 3.830,00 (= EUR 278,34), 12 x ATS 3.830,00 = ATS 45.960,00 (= EUR 3.340,04) (Beitragsgrundlage), Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.340,04, , 01.01.1999 – 31.12.1999: Studium der Theologie, monatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22), Mindestbeitragsgrundlage gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG: ATS 3.899,00 (= EUR 283,35), 12 x ATS 3.899,00 = ATS 46.788,00 (= EUR 3.400,22) (Beitragsgrundlage), Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.400,22, 01.01.2000 – 31.08.2000: Studium der Theologie, monatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22), Mindestbeitragsgrundlage gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG: ATS 3.977,00 (= EUR 289,02), 8 x ATS 3.977,00 = ATS 31.816,00 (= EUR 2.312,16) (Beitragsgrundlage), 01.09.2000 – 31.12.2000: Praktikum als Diakon und Priester, monatlicher Bezug: ATS 21.446,00 (= EUR 1.558,54), 4 x ATS 21.446,00 = ATS 85.784,00 (= EUR 6.234,17) (Beitragsgrundlage), ATS 21.446,00 / 6 x 4 = ATS 14.297,00 (= EUR 1.039,00) (Sonderzahlung), Beitragsgrundlage gesamt: EUR 8.546,33; Sonderzahlung gesamt: EUR 1.039,00, , 01.01.2001 – 31.08.2001: Praktikum als Diakon und Priester, monatlicher Bezug: ATS 21.832,00 (= EUR 1.586,59), 8 x ATS 21.832,00 = ATS 174.656,00 (= EUR 12.692,74) (Beitragsgrundlage), 1 x ATS 21.832,00 + ATS 21.832,00 / 6 x 2 = ATS 29.109,00 (= EUR 2.115,43) (Sonder-zahlung), 01.09.2001 – 31.12.2001: Bildungsreferat, monatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22), Mindestbeitragsgrundlage gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG: ATS 4.076,00 (= EUR 296,21), 4 x ATS 4.076,00 = ATS 16.304,00 (= EUR 1.184,86) (Beitragsgrundlage), Beitragsgrundlage gesamt: EUR 13.877,60; Sonderzahlung gesamt: EUR 2.115,43, , 01.01.2002 – 31.12.2002: Bildungsreferat, monatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22), Mindestbeitragsgrundlage gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG: EUR 301,54, 12 x EUR 301,54 = EUR 3.618,48 (Beitragsgrundlage), Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.618,48, , 01.01.2003 – 31.12.2003: Bildungsreferat, monatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22), Mindestbeitragsgrundlage gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG: EUR 309,38, 12 x EUR 309,38 = EUR 3.712,56 (Beitragsgrundlage), Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.712,56, 01.01.2004– 22.11.2004: Bildungsreferat23.11.2004– 31.12.2004: beurlaubtmonatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22)Mindestbeitragsgrundlage gem. § 5 Abs. 2 ASVG: EUR 316,1912 x EUR 316,19 = EUR 3.794,28 (Beitragsgrundlage)Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.794,2801.01.2005– 08.11.2005: beurlaubtmonatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22)Mindestbeitragsgrundlage gem. § 5 Abs. 2 ASVG: EUR 323,4610 x EUR 323,46 = EUR 3.234,60 (Beitragsgrundlage)Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.234,60, 01.01.2004– 22.11.2004: Bildungsreferat, 23.11.2004– 31.12.2004: beurlaubt, monatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22), Mindestbeitragsgrundlage gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG: EUR 316,19, 12 x EUR 316,19 = EUR 3.794,28 (Beitragsgrundlage), Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.794,28, , 01.01.2005– 08.11.2005: beurlaubt, monatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22), Mindestbeitragsgrundlage gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG: EUR 323,46, 10 x EUR 323,46 = EUR 3.234,60 (Beitragsgrundlage), Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.234,60 2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.09.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde die Neufestsetzung der Beitragsgrundlagen für den gegenständlichen Zeitraum in der gesetzlichen Höhe auf Basis der Ermittlung von Gehaltssätzen passender Vergleichsberufe, allenfalls nach Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens, beantragt. In der Beschwerde wurde zusammenfassend vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid ohne Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 05.04.2022, Ra 2021/08/0047) und nicht

§ 243Abs.

1 ASVG erlassen worden sei.In der Beschwerde wurde zusammenfassend vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid ohne Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 05.04.2022, Ra 2021/08/0047) und nicht

Paragraph 243, Absatz eins, ASVG erlassen worden sei. Da der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum als Ordensperson Geld- und Sachleistungen bezogen habe und sodann endgültig aus dem Orden ausgeschieden sei, sei bei der Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 243 Abs. 1 ASVG vorzugehen. Demnach sei von einem Betrag in der Höhe des üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auszugehen. Folgende Vergleichsberufe seien heranzuziehen:Da der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum als Ordensperson Geld- und Sachleistungen bezogen habe und sodann endgültig aus dem Orden ausgeschieden sei, sei bei der Feststellung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 243, Absatz eins, ASVG vorzugehen. Demnach sei von einem Betrag in der Höhe des üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auszugehen. Folgende Vergleichsberufe seien heranzuziehen: ● In der Zeit vom Eintritt in das Noviziat bis zum Abschluss des Bakkalaureats in Philosophie (01.08.1994 – 05.12.1997): Vertragsbediensteter mit Matura im öffentlichen Dienst; ● Im anschließenden Zeitraum bis zum Abschluss des Sozialarbeits-Studiums (am 05.08.1999): Vertragsbediensteter mit Matura im öffentlichen Dienst; ● Im darauffolgenden Zeitraum bis zum Abschluss des Studiums der Theologie (am 04.08.2000): Sozialarbeiter; ● Im nachfolgenden Zeitraum bis zum Austritt aus dem Orden: Professor für Religion an Höheren Schulen; Pfarrassistent; Unrichtig sei es, von der Alimentation des Beschwerdeführers im Orden auszugehen und diese dann – unter Heranziehung der sog. Einstufungshilfe der Superiorenkonferenz – in Geld zu bewerten, wie es die belangte Behörde in ihrem Bescheid getan habe. Richtigerweise sei nach § 243 Abs. 1 ASVG, entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2021/08/0047), vorzugehen gewesen. Nach einer auszugsweisen Wiedergabe dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes führte der Beschwerdeführer schließlich aus, dass sich die in seinem Fall heranzuziehenden Beitragsgrundlagen aus dem Bruttoverdienst von möglichen Vergleichsberufen, welche seinen jeweiligen Ausbildungsstand berücksichtigen, ergäben. Allenfalls sei ein berufskundliches Sachverständigengutachten heranzuziehen.Unrichtig sei es, von der Alimentation des Beschwerdeführers im Orden auszugehen und diese dann – unter Heranziehung der sog. Einstufungshilfe der Superiorenkonferenz – in Geld zu bewerten, wie es die belangte Behörde in ihrem Bescheid getan habe. Richtigerweise sei nach Paragraph 243, Absatz eins, ASVG, entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2021/08/0047), vorzugehen gewesen. Nach einer auszugsweisen Wiedergabe dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes führte der Beschwerdeführer schließlich aus, dass sich die in seinem Fall heranzuziehenden Beitragsgrundlagen aus dem Bruttoverdienst von möglichen Vergleichsberufen, welche seinen jeweiligen Ausbildungsstand berücksichtigen, ergäben. Allenfalls sei ein berufskundliches Sachverständigengutachten heranzuziehen.

  1. Mit Schreiben vom 29.11.2022, eingelangt am 01.12.2022, legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Ergänzend erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ausführt, dass der Beschwerdeführer lange Zeit Ordensperson gewesen sei. Nach dem Ausscheiden aus dem Orden sei ein Überweisungsbetrag geleistet worden. Strittig sei nunmehr die Höhe der Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen hinsichtlich des von der Leistung des Überweisungsbetrages betroffenen Zeitraums (15.08.1994 – 08.11.2005). Während die belangte Behörde im vorliegenden Bescheid die im Auftrag der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs bekanntgegebenen Bezüge als Beitragsgrundlage herangezogen habe, berufe sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde u. a. auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 05.04.2022 zur GZ Ra 2021/08/
  2. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die absolvierten Ausbildungen samt Zeitpunkt des Abschlusses derselben dargelegt habe, beabsichtige nunmehr die belangte Behörde – unter Berücksichtigung der maßgeblichen Ausführungen in diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes – die Höhe des „in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten“ zu ermitteln. Die Sachverständige, Frau Mag. XXXX , habe sich bereit erklärt, ein diesbezügliches Gutachten zu erstellen. Innerhalb der Beschwerdevorentscheidungsfrist sei die Erhebung der Beitragsgrundlagen durch die belangte Behörde jedoch nicht möglich gewesen, sodass die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorzulegen sei.Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die absolvierten Ausbildungen samt Zeitpunkt des Abschlusses derselben dargelegt habe, beabsichtige nunmehr die belangte Behörde – unter Berücksichtigung der maßgeblichen Ausführungen in diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes – die Höhe des „in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten“ zu ermitteln. Die Sachverständige, Frau Mag. römisch 40 , habe sich bereit erklärt, ein diesbezügliches Gutachten zu erstellen. Innerhalb der Beschwerdevorentscheidungsfrist sei die Erhebung der Beitragsgrundlagen durch die belangte Behörde jedoch nicht möglich gewesen, sodass die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorzulegen sei. Die belangte Behörde ersuche nunmehr um Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, ob sie die Sachverständige mit der Erstellung des Gutachtens zur Feststellung der maßgeblichen Beitragsgrundlagen beauftragen soll. Erst nach Vorliegen dieses Gutachtens könne die belangte Behörde eine inhaltliche Stellungnahme zur Höhe der im Zeitraum der Leistung des Überweisungsbetrages festzusetzenden Beitragsgrundlagen abgeben. Von der Vorlage weiterer Unterlagen aus dem Beitragsakt habe die belangte Behörde daher vorerst Abstand genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.1.
  5. Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. 1.
  6. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (15.08.1994 – 08.11.2005) hat der Beschwerdeführer als Ordensperson Geld- und Sachleistungen bezogen. Nach dem Ausscheiden aus dem Orden wurde hinsichtlich dieses Zeitraumes ein Überweisungsbetrag iSd § 314 ASVG geleistet.1.
  7. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (15.08.1994 – 08.11.2005) hat der Beschwerdeführer als Ordensperson Geld- und Sachleistungen bezogen. Nach dem Ausscheiden aus dem Orden wurde hinsichtlich dieses Zeitraumes ein Überweisungsbetrag iSd Paragraph 314, ASVG geleistet. 1.
  8. Die Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten wie der Beschwerdeführer steht nicht fest. Im Tatsachenbereich hat die belangte Behörde diesbezüglich keine ausreichenden Ermittlungen gepflogen.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Der Verfahrensgang und die entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen konnten in Zusammenschau mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2022, der Beschwerde vom 28.09.2022, der Beschwerdevorlage samt Stellungnahme vom 29.11.2022 sowie den im Akt befindlichen Urkunden getroffen werden. 2.
  11. Der verfahrensrelevante Zeitraum sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Ordensperson Geld- und Sachleistungen bezogen hat und dass nach seinem Ausscheiden aus dem Orden ein Überweisungsbetrag für den vorliegenden Zeitraum geleistet wurde, blieb unbestritten. 2.
  12. Dass die Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten wie der Beschwerdeführer nicht feststeht, ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde im Zuge der Beschwerdevorlage, wonach die belangte Behörde beabsichtige, diesbezüglich ein Sachverständigengutachten einzuholen. Hinsichtlich der mangelnden Ermittlungen der belangten Behörde im Tatsachenbereich kann an dieser Stelle auf die untenstehende rechtliche Beurteilung verwiesen werden.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.3.
  15. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."3.
  2. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt: § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten wie folgt: Beitragszeiten nach dem
  2. Dezember 1955 § 225.

(1)Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:Paragraph 225,
(1)Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem
  1. Dezember 1955 sind anzusehen: […]
  2. Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 314 bzw. nach § 314a in der vor dem
  3. August 1996 geltenden Fassung geleistet worden ist;
  4. Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 314, bzw. nach Paragraph 314 a, in der vor dem
  5. August 1996 geltenden Fassung geleistet worden ist; […] Beitragsgrundlage in normalen Fällen § 243.
(1)Beitragsgrundlage istParagraph 243,
(1)Beitragsgrundlage ist
  1. […] für die Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z 6 in den Fällen des § 314 Abs. 4 ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, […]
  2. […] für die Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 6, in den Fällen des Paragraph 314, Absatz 4, ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, […] Überweisungsbeträge für Geistliche und Angehörige von Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche § 314.
(1)Scheidet ein

§ 5Abs.

1 Z 7 von der Vollversicherung ausgenommener Geistlicher der Katholischen Kirche aus dem Geistlichen Stand bzw. ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche aus dem Orden bzw. der Kongregation aus, so hat die Diözese bzw. der Orden (die Kongregation), soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der vom Geistlichen bzw. vom Angehörigen des Ordens oder der Kongregation ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.Paragraph 314,

(1)Scheidet ein

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, von der Vollversicherung ausgenommener Geistlicher der Katholischen Kirche aus dem Geistlichen Stand bzw. ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche aus dem Orden bzw. der Kongregation aus, so hat die Diözese bzw. der Orden (die Kongregation), soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der vom Geistlichen bzw. vom Angehörigen des Ordens oder der Kongregation ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten. […]

(4)Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden Monat, der im Geistlichen Stand bzw. als Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation verbracht wurde, 7 vH der für Arbeiter in Betracht kommenden Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6. Soweit während einer Zeit, die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wird, Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet wurden, sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen.
(4)Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden Monat, der im Geistlichen Stand bzw. als Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation verbracht wurde, 7 vH der für Arbeiter in Betracht kommenden Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, Soweit während einer Zeit, die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wird, Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet wurden, sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen. […] 3.5. Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass - im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte - von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass - im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte - von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Wie im Folgenden dargestellt wird, liegen im gegenständlichen Fall derartige Ermittlungslücken vor.

§ 243(1) Z 1 ASVG ist die Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach § 225 Abs.

1 Z 6 in den Fällen des § 314 Abs. 4 ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten.

Paragraph 243,

(1)Ziffer eins, ASVG ist die Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 6, in den Fällen des Paragraph 314, Absatz 4, ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 05.04.2022, GZ Ra 2021/08/0047, mit der Beitragsgrundlage eines ehemaligen Ordensangehörigen, für den nach dem Austritt aus dem Orden ein Überweisungsbetrag geleistet wurde, auseinandergesetzt. Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes, werden wie folgt auszugsweise wiedergegeben: „Bei der Bildung der für die Pensionsbemessung maßgeblichen Beitragsgrundlage wird aber - um, wie in den ErlRV 1098 BlgNR 17. GP, 15 ausgeführt wird, gegenüber der früheren Rechtslage leistungsrechtliche Nachteile der Versicherten zu verhindern - nicht an die für den Überweisungsbetrag maßgebliche Berechnungsgrundlage angeknüpft. Vielmehr ist die Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z 6 ASVG (Zeiten nach dem 31. Dezember 1955, für die ein Überweisungsbetrag nach § 314 ASVG geleistet worden ist)

§ 243Abs.

1 Z 1 fünfter Fall ASVG ‚ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten‘. […]„Bei der Bildung der für die Pensionsbemessung maßgeblichen Beitragsgrundlage wird aber - um, wie in den ErlRV 1098 BlgNR

  1. GP, 15 ausgeführt wird, gegenüber der früheren Rechtslage leistungsrechtliche Nachteile der Versicherten zu verhindern - nicht an die für den Überweisungsbetrag maßgebliche Berechnungsgrundlage angeknüpft. Vielmehr ist die Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG (Zeiten nach dem
  2. Dezember 1955, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 314, ASVG geleistet worden ist)

Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall ASVG ‚ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten‘. […] § 243 Abs. 1 Z 1 ASVG idF BGBl. Nr. 642/1989 bietet hingegen nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut keine Grundlage mehr dafür, dass ein allenfalls tatsächlich bestehender Entgeltanspruch der Beitragsgrundlagenbildung zugrunde gelegt wird. Es ist also stets die Höhe des ‚in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten‘ zu ermitteln. Angesichts der insoweit übereinstimmenden Formulierung in § 314 Abs. 4 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 642/1989 kann dazu auf die im Erkenntnis VwGH 23.6.1988, 87/08/0305, zur alten Rechtslage getroffene Aussage zurückgegriffen werden, wonach bei der Ermittlung des in einer bestimmten Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines Versicherten mit einer bestimmten Ausbildung und von bestimmten Kenntnissen und Fähigkeiten grundsätzlich von den zur maßgeblichen Zeit auf dem Arbeitsmarkt gegebenen tatsächlichen Verhältnissen auszugehen ist, die - ähnlich wie im Rahmen eines Verfahrens nach § 273 ASVG - allenfalls unter Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen festgestellt werden können.Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1989, bietet hingegen nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut keine Grundlage mehr dafür, dass ein allenfalls tatsächlich bestehender Entgeltanspruch der Beitragsgrundlagenbildung zugrunde gelegt wird. Es ist also stets die Höhe des ‚in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten‘ zu ermitteln. Angesichts der insoweit übereinstimmenden Formulierung in Paragraph 314, Absatz 4, ASVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1989, kann dazu auf die im Erkenntnis VwGH 23.6.1988, 87/08/0305, zur alten Rechtslage getroffene Aussage zurückgegriffen werden, wonach bei der Ermittlung des in einer bestimmten Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines Versicherten mit einer bestimmten Ausbildung und von bestimmten Kenntnissen und Fähigkeiten grundsätzlich von den zur maßgeblichen Zeit auf dem Arbeitsmarkt gegebenen tatsächlichen Verhältnissen auszugehen ist, die - ähnlich wie im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 273, ASVG - allenfalls unter Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen festgestellt werden können. Es ist demnach - wie schon der Gesetzeswortlaut nahelegt - zum einen nicht der (potentielle) Verdienst auf Grund einer bestimmten im Orden ausgeübten Tätigkeit maßgeblich, sondern der Verdienst, der bei einer auf Grund der vorhandenen Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten möglichen Beschäftigung ‚üblich‘ wäre; für diese Auslegung spricht im Übrigen auch, dass insbesondere in kontemplativen Orden vielfach Tätigkeiten erbracht werden, die sich einer pekuniären Bewertung weitgehend entziehen. Weiters kommt es auf die Verdienstmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht auf allfällige kircheninterne Einstufungen an. Die gesetzliche Formulierung ‚eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten‘ zeigt zudem, dass generell eine abstrakte Betrachtung Platz zu greifen hat und der Beurteilung nicht die individuelle Person, sondern eine Maßperson zugrunde zu legen ist, bei der jedenfalls körperliche und geistige Gesundheit vorauszusetzen ist. In diesem Sinn ist einerseits […] nicht entscheidend, welche konkreten Tätigkeiten im Orden ausgeübt wurden und wie diese (sei es nach kirchlichen Besoldungsregeln, sei es unter Betrachtung von vergleichbaren Beschäftigungen am allgemeinen Arbeitsmarkt) zu bewerten wären. Andererseits kommt es aber […] auch nicht darauf an, welche Karriere die konkret betroffene Person hypothetisch bei Wegfall des Ordenseintritts durchlaufen hätte. Vielmehr ist von einer abstrakten Maßperson selben Alters auszugehen, die über all jene Ausbildungen, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, welche die konkret betroffene Person sowohl vor dem Ordenseintritt als auch während der Zeit im Orden erworben hat. […] Dabei genügt es, sich auf einige typische Berufsbilder und Tätigkeiten zu beschränken. Aus den sich daraus ergebenden fiktiven Entgeltansprüchen wären dann für die einzelnen Beitragszeiträume Durchschnittsbeträge zu ermitteln, die als üblicher Arbeitsverdienst im Sinn des § 243 Abs. 1 Z 1 fünfter Fall ASVG der Beitragsgrundlagenberechnung zugrunde zu legen sind.“[…] Dabei genügt es, sich auf einige typische Berufsbilder und Tätigkeiten zu beschränken. Aus den sich daraus ergebenden fiktiven Entgeltansprüchen wären dann für die einzelnen Beitragszeiträume Durchschnittsbeträge zu ermitteln, die als üblicher Arbeitsverdienst im Sinn des Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall ASVG der Beitragsgrundlagenberechnung zugrunde zu legen sind.“ Entgegen der gesetzlichen Regelung in § 243 Abs. 1 Z 1 ASVG und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, hat die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 05.09.2022 die Geld- und Sachbezüge des Beschwerdeführers, welche sie anhand einer Einstufungshilfe der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs ermittelt hat, als Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen herangezogen. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde folglich jegliche Ermittlungstätigkeit zur Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten unterlassen. Sohin hat die belangte Behörde im Ergebnis lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt.Entgegen der gesetzlichen Regelung in Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, hat die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 05.09.2022 die Geld- und Sachbezüge des Beschwerdeführers, welche sie anhand einer Einstufungshilfe der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs ermittelt hat, als Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen herangezogen. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde folglich jegliche Ermittlungstätigkeit zur Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten unterlassen. Sohin hat die belangte Behörde im Ergebnis lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt. Wie bereits im Verfahrensgang unter Punkt I ausgeführt, gab die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme im Zuge der Beschwerdevorlage bekannt, nunmehr zu beabsichtigen, die erforderliche Ermittlungstätigkeit nachzuholen. Eine von der belangten Behörde kontaktierte Sachverständige habe sich auch schon bereit erklärt, ein diesbezügliches Gutachten zu erstellen. Innerhalb der Beschwerdevorentscheidungsfrist sei es der belangten Behörde jedoch nicht möglich gewesen, diese für die Feststellung der Beitragsgrundlagen erforderlichen Ermittlungen abzuschließen. Würde nunmehr das Bundesverwaltungsgericht – das eigentlich als Rechtsmittelinstanz eingerichtet wurde – nach Abschluss dieser Ermittlungen, erstmals eine Entscheidung unter Zugrundelegung eines vollständig festgestellten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung aller vorhandenen Beweismittel erlassen, so wäre damit der Rechtsschutz des Beschwerdeführers de facto eingeschränkt.Wie bereits im Verfahrensgang unter Punkt römisch eins ausgeführt, gab die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme im Zuge der Beschwerdevorlage bekannt, nunmehr zu beabsichtigen, die erforderliche Ermittlungstätigkeit nachzuholen. Eine von der belangten Behörde kontaktierte Sachverständige habe sich auch schon bereit erklärt, ein diesbezügliches Gutachten zu erstellen. Innerhalb der Beschwerdevorentscheidungsfrist sei es der belangten Behörde jedoch nicht möglich gewesen, diese für die Feststellung der Beitragsgrundlagen erforderlichen Ermittlungen abzuschließen. Würde nunmehr das Bundesverwaltungsgericht – das eigentlich als Rechtsmittelinstanz eingerichtet wurde – nach Abschluss dieser Ermittlungen, erstmals eine Entscheidung unter Zugrundelegung eines vollständig festgestellten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung aller vorhandenen Beweismittel erlassen, so wäre damit der Rechtsschutz des Beschwerdeführers de facto eingeschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass § 14 VwGVG alleine keine Pflicht der Behörde zu entnehmen ist, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2015/20/0038, unter Hinweis auf Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte

(2014), § 14 Rn 4). Durch das Instrument der Beschwerdevorentscheidung soll allerdings der Verwaltungsbehörde, die bereits mit der Sache befasst war, aus System- wie Effizienzgründen die Möglichkeit eröffnet werden, ihre zunächst (oft vereinfacht und schematisiert) getroffene Entscheidung auf Grund des Beschwerdevorbringens nachzuschärfen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG (Stand 1.3.2022, rdb.at) unter Verweis auf VfSlg 19.905/2014).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Paragraph 14, VwGVG alleine keine Pflicht der Behörde zu entnehmen ist, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2015/20/0038, unter Hinweis auf Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2014), Paragraph 14, Rn 4). Durch das Instrument der Beschwerdevorentscheidung soll allerdings der Verwaltungsbehörde, die bereits mit der Sache befasst war, aus System- wie Effizienzgründen die Möglichkeit eröffnet werden, ihre zunächst (oft vereinfacht und schematisiert) getroffene Entscheidung auf Grund des Beschwerdevorbringens nachzuschärfen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG (Stand 1.3.2022, rdb.
  1. at)unter Verweis auf VfSlg 19.905 aus 2014,). Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht folglich ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für erforderlich. Zudem ist festzuhalten, dass die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall nicht vorliegen. Weder steht - wie dargetan - der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg.cit.), dies hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesem speziellen Einzelfall angenommen werden muss, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde besser und wesentlich rascher und effizienter unter Einbeziehung der Interessenslagen der Partei(
  2. en)die weiteren Verfahrensschritte setzen und die notwendigen Ermittlungen nachholen kann.Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht folglich ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG für erforderlich. Zudem ist festzuhalten, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall nicht vorliegen. Weder steht - wie dargetan - der maßgebliche Sachverhalt fest (Ziffer eins, leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Ziffer 2, leg.cit.), dies hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesem speziellen Einzelfall angenommen werden muss, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde besser und wesentlich rascher und effizienter unter Einbeziehung der Interessenslagen der Partei(
  3. en)die weiteren Verfahrensschritte setzen und die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochene erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten wie der Beschwerdeführer – insbesondere auch mittels Einholung des bereits in Aussicht gestellten Sachverständigengutachtens – durchzuführen und einen neuen Bescheid aufgrund einem vollständig festgestellten Sachverhalt zu erlassen haben. Der angefochtene Bescheid war daher

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. 3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133

Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W145.2263621.1.00

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