GVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
und 49 ASVG) zu berücksichtigenden Geld- und Sachbezüge im gegenständlichen Zeitraum anhand der mit Schreiben der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs vom 03.12.2013 übermittelten Einstufungshilfe erfolgt sei. Diese Einstufungshilfe weise zum einen den Wert der erhaltenen Sachbezüge aus, zum anderen gebe sie die Bezüge
der Dienst- und Besoldungsordnung A für Angestellte der Erzdiözese Wien an.Begründend wurde ausgeführt, dass die Ermittlung der als Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen (
Paragraphen 44 und 49 ASVG) zu berücksichtigenden Geld- und Sachbezüge im gegenständlichen Zeitraum anhand der mit Schreiben der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs vom 03.12.2013 übermittelten Einstufungshilfe erfolgt sei. Diese Einstufungshilfe weise zum einen den Wert der erhaltenen Sachbezüge aus, zum anderen gebe sie die Bezüge
der Dienst- und Besoldungsordnung A für Angestellte der Erzdiözese Wien an. Im Detail stelle sich die Berechnung der Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen für die jeweiligen Zeiträume folgendermaßen dar: 15.08.1994 – 31.12.1994: Noviziatmonatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22)Mindestbeitragsgrundlage gem. § 5 Abs. 2 ASVG: ATS 3.288,00 (= EUR 238,95)ATS 3.288,00 / 30 x 16 = ATS 1.754,00 (= EUR 127,47) (Beitragsgrundlage)4 x ATS 3.288,00 = ATS 13.152,00 (= EUR 955,79) (Beitragsgrundlage)Beitragsgrundlage gesamt: EUR 1.083,2601.01.1995 – 15.08.1995: Noviziat16.08.1995 – 31.12.1995: Studium der Theologiemonatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22)Mindestbeitragsgrundlage gem. § 5 Abs. 2 ASVG: ATS 3.452,00 (= EUR 250,87)12 x ATS 3.452,00 = ATS 41.424,00 (= EUR 3.010,40) (Beitragsgrundlage)Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.010,4001.01.1996 – 31.12.1996: Studium der Theologiemonatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22)Mindestbeitragsgrundlage gem. § 5 Abs. 2 ASVG: ATS 3.600,00 (= EUR 261,62)12 x ATS 3.600,00 =ATS 43.200,00 (= EUR 3.139,47) (Beitragsgrundlage)Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.139,4701.01.1997 – 31.08.1997: Studium der Theologie01.09.1997 – 31.12.1997: Pädagogisches Praktikummonatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22)Mindestbeitragsgrundlage gem. § 5 Abs. 2 ASVG: ATS 3.740,00 (= EUR 271,80)12 x ATS 3.740,00 = ATS 44.880,00 (= EUR 3.261,56) (Beitragsgrundlage)Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.261,5601.01.1998 – 31.08.1998: Pädagogisches Praktikum01.09.1998 – 31.12.1998: Studium der Theologiemonatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22)Mindestbeitragsgrundlage gem. § 5 Abs. 2 ASVG: ATS 3.830,00 (= EUR 278,34)12 x ATS 3.830,00 = ATS 45.960,00 (= EUR 3.340,04) (Beitragsgrundlage)Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.340,0401.01.1999 – 31.12.1999: Studium der Theologiemonatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22)Mindestbeitragsgrundlage gem. § 5 Abs. 2 ASVG: ATS 3.899,00 (= EUR 283,35)12 x ATS 3.899,00 = ATS 46.788,00 (= EUR 3.400,22) (Beitragsgrundlage)Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.400,2201.01.2000 – 31.08.2000: Studium der Theologiemonatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22)Mindestbeitragsgrundlage gem. § 5 Abs. 2 ASVG: ATS 3.977,00 (= EUR 289,02)8 x ATS 3.977,00 = ATS 31.816,00 (= EUR 2.312,16) (Beitragsgrundlage)01.09.2000 – 31.12.2000: Praktikum als Diakon und Priestermonatlicher Bezug: ATS 21.446,00 (= EUR 1.558,54)4 x ATS 21.446,00 = ATS 85.784,00 (= EUR 6.234,17) (Beitragsgrundlage)ATS 21.446,00 / 6 x 4 = ATS 14.297,00 (= EUR 1.039,00) (Sonderzahlung)Beitragsgrundlage gesamt: EUR 8.546,33; Sonderzahlung gesamt: EUR 1.039,0001.01.2001 – 31.08.2001: Praktikum als Diakon und Priestermonatlicher Bezug: ATS 21.832,00 (= EUR 1.586,59)8 x ATS 21.832,00 = ATS 174.656,00 (= EUR 12.692,74) (Beitragsgrundlage)1 x ATS 21.832,00 + ATS 21.832,00 / 6 x 2 = ATS 29.109,00 (= EUR 2.115,43) (Sonder-zahlung)01.09.2001 – 31.12.2001: Bildungsreferatmonatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22)Mindestbeitragsgrundlage gem. § 5 Abs. 2 ASVG: ATS 4.076,00 (= EUR 296,21)4 x ATS 4.076,00 = ATS 16.304,00 (= EUR 1.184,86) (Beitragsgrundlage)Beitragsgrundlage gesamt: EUR 13.877,60; Sonderzahlung gesamt: EUR 2.115,4301.01.2002 – 31.12.2002: Bildungsreferatmonatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22)Mindestbeitragsgrundlage gem. § 5 Abs. 2 ASVG: EUR 301,5412 x EUR 301,54 = EUR 3.618,48 (Beitragsgrundlage)Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.618,4801.01.2003 – 31.12.2003: Bildungsreferatmonatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22)Mindestbeitragsgrundlage gem. § 5 Abs. 2 ASVG: EUR 309,3812 x EUR 309,38 = EUR 3.712,56 (Beitragsgrundlage)Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.712,5615.08.1994 – 31.12.1994: Noviziat, monatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22), Mindestbeitragsgrundlage gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG: ATS 3.288,00 (= EUR 238,95), ATS 3.288,00 / 30 x 16 = ATS 1.754,00 (= EUR 127,47) (Beitragsgrundlage), 4 x ATS 3.288,00 = ATS 13.152,00 (= EUR 955,79) (Beitragsgrundlage), Beitragsgrundlage gesamt: EUR 1.083,26, , 01.01.1995 – 15.08.1995: Noviziat, 16.08.1995 – 31.12.1995: Studium der Theologie, monatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22), Mindestbeitragsgrundlage gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG: ATS 3.452,00 (= EUR 250,87), 12 x ATS 3.452,00 = ATS 41.424,00 (= EUR 3.010,40) (Beitragsgrundlage), Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.010,40, , 01.01.1996 – 31.12.1996: Studium der Theologie, monatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22), Mindestbeitragsgrundlage gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG: ATS 3.600,00 (= EUR 261,62), 12 x ATS 3.600,00 =ATS 43.200,00 (= EUR 3.139,47) (Beitragsgrundlage), Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.139,47, , 01.01.1997 – 31.08.1997: Studium der Theologie, 01.09.1997 – 31.12.1997: Pädagogisches Praktikum, monatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22), Mindestbeitragsgrundlage gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG: ATS 3.740,00 (= EUR 271,80), 12 x ATS 3.740,00 = ATS 44.880,00 (= EUR 3.261,56) (Beitragsgrundlage), Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.261,56, , 01.01.1998 – 31.08.1998: Pädagogisches Praktikum, 01.09.1998 – 31.12.1998: Studium der Theologie, monatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22), Mindestbeitragsgrundlage gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG: ATS 3.830,00 (= EUR 278,34), 12 x ATS 3.830,00 = ATS 45.960,00 (= EUR 3.340,04) (Beitragsgrundlage), Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.340,04, , 01.01.1999 – 31.12.1999: Studium der Theologie, monatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22), Mindestbeitragsgrundlage gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG: ATS 3.899,00 (= EUR 283,35), 12 x ATS 3.899,00 = ATS 46.788,00 (= EUR 3.400,22) (Beitragsgrundlage), Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.400,22, 01.01.2000 – 31.08.2000: Studium der Theologie, monatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22), Mindestbeitragsgrundlage gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG: ATS 3.977,00 (= EUR 289,02), 8 x ATS 3.977,00 = ATS 31.816,00 (= EUR 2.312,16) (Beitragsgrundlage), 01.09.2000 – 31.12.2000: Praktikum als Diakon und Priester, monatlicher Bezug: ATS 21.446,00 (= EUR 1.558,54), 4 x ATS 21.446,00 = ATS 85.784,00 (= EUR 6.234,17) (Beitragsgrundlage), ATS 21.446,00 / 6 x 4 = ATS 14.297,00 (= EUR 1.039,00) (Sonderzahlung), Beitragsgrundlage gesamt: EUR 8.546,33; Sonderzahlung gesamt: EUR 1.039,00, , 01.01.2001 – 31.08.2001: Praktikum als Diakon und Priester, monatlicher Bezug: ATS 21.832,00 (= EUR 1.586,59), 8 x ATS 21.832,00 = ATS 174.656,00 (= EUR 12.692,74) (Beitragsgrundlage), 1 x ATS 21.832,00 + ATS 21.832,00 / 6 x 2 = ATS 29.109,00 (= EUR 2.115,43) (Sonder-zahlung), 01.09.2001 – 31.12.2001: Bildungsreferat, monatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22), Mindestbeitragsgrundlage gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG: ATS 4.076,00 (= EUR 296,21), 4 x ATS 4.076,00 = ATS 16.304,00 (= EUR 1.184,86) (Beitragsgrundlage), Beitragsgrundlage gesamt: EUR 13.877,60; Sonderzahlung gesamt: EUR 2.115,43, , 01.01.2002 – 31.12.2002: Bildungsreferat, monatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22), Mindestbeitragsgrundlage gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG: EUR 301,54, 12 x EUR 301,54 = EUR 3.618,48 (Beitragsgrundlage), Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.618,48, , 01.01.2003 – 31.12.2003: Bildungsreferat, monatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22), Mindestbeitragsgrundlage gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG: EUR 309,38, 12 x EUR 309,38 = EUR 3.712,56 (Beitragsgrundlage), Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.712,56, 01.01.2004– 22.11.2004: Bildungsreferat23.11.2004– 31.12.2004: beurlaubtmonatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22)Mindestbeitragsgrundlage gem. § 5 Abs. 2 ASVG: EUR 316,1912 x EUR 316,19 = EUR 3.794,28 (Beitragsgrundlage)Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.794,2801.01.2005– 08.11.2005: beurlaubtmonatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22)Mindestbeitragsgrundlage gem. § 5 Abs. 2 ASVG: EUR 323,4610 x EUR 323,46 = EUR 3.234,60 (Beitragsgrundlage)Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.234,60, 01.01.2004– 22.11.2004: Bildungsreferat, 23.11.2004– 31.12.2004: beurlaubt, monatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22), Mindestbeitragsgrundlage gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG: EUR 316,19, 12 x EUR 316,19 = EUR 3.794,28 (Beitragsgrundlage), Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.794,28, , 01.01.2005– 08.11.2005: beurlaubt, monatlicher Sachbezugswert: ATS 2.700,00 (= EUR 196,22), Mindestbeitragsgrundlage gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG: EUR 323,46, 10 x EUR 323,46 = EUR 3.234,60 (Beitragsgrundlage), Beitragsgrundlage gesamt: EUR 3.234,60 2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.09.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde die Neufestsetzung der Beitragsgrundlagen für den gegenständlichen Zeitraum in der gesetzlichen Höhe auf Basis der Ermittlung von Gehaltssätzen passender Vergleichsberufe, allenfalls nach Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens, beantragt. In der Beschwerde wurde zusammenfassend vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid ohne Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 05.04.2022, Ra 2021/08/0047) und nicht
1 ASVG erlassen worden sei.In der Beschwerde wurde zusammenfassend vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid ohne Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 05.04.2022, Ra 2021/08/0047) und nicht
Paragraph 243, Absatz eins, ASVG erlassen worden sei. Da der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum als Ordensperson Geld- und Sachleistungen bezogen habe und sodann endgültig aus dem Orden ausgeschieden sei, sei bei der Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 243 Abs. 1 ASVG vorzugehen. Demnach sei von einem Betrag in der Höhe des üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auszugehen. Folgende Vergleichsberufe seien heranzuziehen:Da der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum als Ordensperson Geld- und Sachleistungen bezogen habe und sodann endgültig aus dem Orden ausgeschieden sei, sei bei der Feststellung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 243, Absatz eins, ASVG vorzugehen. Demnach sei von einem Betrag in der Höhe des üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auszugehen. Folgende Vergleichsberufe seien heranzuziehen: ● In der Zeit vom Eintritt in das Noviziat bis zum Abschluss des Bakkalaureats in Philosophie (01.08.1994 – 05.12.1997): Vertragsbediensteter mit Matura im öffentlichen Dienst; ● Im anschließenden Zeitraum bis zum Abschluss des Sozialarbeits-Studiums (am 05.08.1999): Vertragsbediensteter mit Matura im öffentlichen Dienst; ● Im darauffolgenden Zeitraum bis zum Abschluss des Studiums der Theologie (am 04.08.2000): Sozialarbeiter; ● Im nachfolgenden Zeitraum bis zum Austritt aus dem Orden: Professor für Religion an Höheren Schulen; Pfarrassistent; Unrichtig sei es, von der Alimentation des Beschwerdeführers im Orden auszugehen und diese dann – unter Heranziehung der sog. Einstufungshilfe der Superiorenkonferenz – in Geld zu bewerten, wie es die belangte Behörde in ihrem Bescheid getan habe. Richtigerweise sei nach § 243 Abs. 1 ASVG, entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2021/08/0047), vorzugehen gewesen. Nach einer auszugsweisen Wiedergabe dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes führte der Beschwerdeführer schließlich aus, dass sich die in seinem Fall heranzuziehenden Beitragsgrundlagen aus dem Bruttoverdienst von möglichen Vergleichsberufen, welche seinen jeweiligen Ausbildungsstand berücksichtigen, ergäben. Allenfalls sei ein berufskundliches Sachverständigengutachten heranzuziehen.Unrichtig sei es, von der Alimentation des Beschwerdeführers im Orden auszugehen und diese dann – unter Heranziehung der sog. Einstufungshilfe der Superiorenkonferenz – in Geld zu bewerten, wie es die belangte Behörde in ihrem Bescheid getan habe. Richtigerweise sei nach Paragraph 243, Absatz eins, ASVG, entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2021/08/0047), vorzugehen gewesen. Nach einer auszugsweisen Wiedergabe dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes führte der Beschwerdeführer schließlich aus, dass sich die in seinem Fall heranzuziehenden Beitragsgrundlagen aus dem Bruttoverdienst von möglichen Vergleichsberufen, welche seinen jeweiligen Ausbildungsstand berücksichtigen, ergäben. Allenfalls sei ein berufskundliches Sachverständigengutachten heranzuziehen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
1 Z 7 von der Vollversicherung ausgenommener Geistlicher der Katholischen Kirche aus dem Geistlichen Stand bzw. ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche aus dem Orden bzw. der Kongregation aus, so hat die Diözese bzw. der Orden (die Kongregation), soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der vom Geistlichen bzw. vom Angehörigen des Ordens oder der Kongregation ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.Paragraph 314,
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, von der Vollversicherung ausgenommener Geistlicher der Katholischen Kirche aus dem Geistlichen Stand bzw. ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche aus dem Orden bzw. der Kongregation aus, so hat die Diözese bzw. der Orden (die Kongregation), soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der vom Geistlichen bzw. vom Angehörigen des Ordens oder der Kongregation ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten. […]
1 Z 6 in den Fällen des § 314 Abs. 4 ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten.
Paragraph 243,
1 Z 1 fünfter Fall ASVG ‚ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten‘. […]„Bei der Bildung der für die Pensionsbemessung maßgeblichen Beitragsgrundlage wird aber - um, wie in den ErlRV 1098 BlgNR
Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall ASVG ‚ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten‘. […] § 243 Abs. 1 Z 1 ASVG idF BGBl. Nr. 642/1989 bietet hingegen nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut keine Grundlage mehr dafür, dass ein allenfalls tatsächlich bestehender Entgeltanspruch der Beitragsgrundlagenbildung zugrunde gelegt wird. Es ist also stets die Höhe des ‚in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten‘ zu ermitteln. Angesichts der insoweit übereinstimmenden Formulierung in § 314 Abs. 4 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 642/1989 kann dazu auf die im Erkenntnis VwGH 23.6.1988, 87/08/0305, zur alten Rechtslage getroffene Aussage zurückgegriffen werden, wonach bei der Ermittlung des in einer bestimmten Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines Versicherten mit einer bestimmten Ausbildung und von bestimmten Kenntnissen und Fähigkeiten grundsätzlich von den zur maßgeblichen Zeit auf dem Arbeitsmarkt gegebenen tatsächlichen Verhältnissen auszugehen ist, die - ähnlich wie im Rahmen eines Verfahrens nach § 273 ASVG - allenfalls unter Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen festgestellt werden können.Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1989, bietet hingegen nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut keine Grundlage mehr dafür, dass ein allenfalls tatsächlich bestehender Entgeltanspruch der Beitragsgrundlagenbildung zugrunde gelegt wird. Es ist also stets die Höhe des ‚in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten‘ zu ermitteln. Angesichts der insoweit übereinstimmenden Formulierung in Paragraph 314, Absatz 4, ASVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1989, kann dazu auf die im Erkenntnis VwGH 23.6.1988, 87/08/0305, zur alten Rechtslage getroffene Aussage zurückgegriffen werden, wonach bei der Ermittlung des in einer bestimmten Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines Versicherten mit einer bestimmten Ausbildung und von bestimmten Kenntnissen und Fähigkeiten grundsätzlich von den zur maßgeblichen Zeit auf dem Arbeitsmarkt gegebenen tatsächlichen Verhältnissen auszugehen ist, die - ähnlich wie im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 273, ASVG - allenfalls unter Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen festgestellt werden können. Es ist demnach - wie schon der Gesetzeswortlaut nahelegt - zum einen nicht der (potentielle) Verdienst auf Grund einer bestimmten im Orden ausgeübten Tätigkeit maßgeblich, sondern der Verdienst, der bei einer auf Grund der vorhandenen Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten möglichen Beschäftigung ‚üblich‘ wäre; für diese Auslegung spricht im Übrigen auch, dass insbesondere in kontemplativen Orden vielfach Tätigkeiten erbracht werden, die sich einer pekuniären Bewertung weitgehend entziehen. Weiters kommt es auf die Verdienstmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht auf allfällige kircheninterne Einstufungen an. Die gesetzliche Formulierung ‚eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten‘ zeigt zudem, dass generell eine abstrakte Betrachtung Platz zu greifen hat und der Beurteilung nicht die individuelle Person, sondern eine Maßperson zugrunde zu legen ist, bei der jedenfalls körperliche und geistige Gesundheit vorauszusetzen ist. In diesem Sinn ist einerseits […] nicht entscheidend, welche konkreten Tätigkeiten im Orden ausgeübt wurden und wie diese (sei es nach kirchlichen Besoldungsregeln, sei es unter Betrachtung von vergleichbaren Beschäftigungen am allgemeinen Arbeitsmarkt) zu bewerten wären. Andererseits kommt es aber […] auch nicht darauf an, welche Karriere die konkret betroffene Person hypothetisch bei Wegfall des Ordenseintritts durchlaufen hätte. Vielmehr ist von einer abstrakten Maßperson selben Alters auszugehen, die über all jene Ausbildungen, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, welche die konkret betroffene Person sowohl vor dem Ordenseintritt als auch während der Zeit im Orden erworben hat. […] Dabei genügt es, sich auf einige typische Berufsbilder und Tätigkeiten zu beschränken. Aus den sich daraus ergebenden fiktiven Entgeltansprüchen wären dann für die einzelnen Beitragszeiträume Durchschnittsbeträge zu ermitteln, die als üblicher Arbeitsverdienst im Sinn des § 243 Abs. 1 Z 1 fünfter Fall ASVG der Beitragsgrundlagenberechnung zugrunde zu legen sind.“[…] Dabei genügt es, sich auf einige typische Berufsbilder und Tätigkeiten zu beschränken. Aus den sich daraus ergebenden fiktiven Entgeltansprüchen wären dann für die einzelnen Beitragszeiträume Durchschnittsbeträge zu ermitteln, die als üblicher Arbeitsverdienst im Sinn des Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall ASVG der Beitragsgrundlagenberechnung zugrunde zu legen sind.“ Entgegen der gesetzlichen Regelung in § 243 Abs. 1 Z 1 ASVG und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, hat die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 05.09.2022 die Geld- und Sachbezüge des Beschwerdeführers, welche sie anhand einer Einstufungshilfe der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs ermittelt hat, als Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen herangezogen. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde folglich jegliche Ermittlungstätigkeit zur Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten unterlassen. Sohin hat die belangte Behörde im Ergebnis lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt.Entgegen der gesetzlichen Regelung in Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, hat die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 05.09.2022 die Geld- und Sachbezüge des Beschwerdeführers, welche sie anhand einer Einstufungshilfe der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs ermittelt hat, als Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen herangezogen. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde folglich jegliche Ermittlungstätigkeit zur Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten unterlassen. Sohin hat die belangte Behörde im Ergebnis lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt. Wie bereits im Verfahrensgang unter Punkt I ausgeführt, gab die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme im Zuge der Beschwerdevorlage bekannt, nunmehr zu beabsichtigen, die erforderliche Ermittlungstätigkeit nachzuholen. Eine von der belangten Behörde kontaktierte Sachverständige habe sich auch schon bereit erklärt, ein diesbezügliches Gutachten zu erstellen. Innerhalb der Beschwerdevorentscheidungsfrist sei es der belangten Behörde jedoch nicht möglich gewesen, diese für die Feststellung der Beitragsgrundlagen erforderlichen Ermittlungen abzuschließen. Würde nunmehr das Bundesverwaltungsgericht – das eigentlich als Rechtsmittelinstanz eingerichtet wurde – nach Abschluss dieser Ermittlungen, erstmals eine Entscheidung unter Zugrundelegung eines vollständig festgestellten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung aller vorhandenen Beweismittel erlassen, so wäre damit der Rechtsschutz des Beschwerdeführers de facto eingeschränkt.Wie bereits im Verfahrensgang unter Punkt römisch eins ausgeführt, gab die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme im Zuge der Beschwerdevorlage bekannt, nunmehr zu beabsichtigen, die erforderliche Ermittlungstätigkeit nachzuholen. Eine von der belangten Behörde kontaktierte Sachverständige habe sich auch schon bereit erklärt, ein diesbezügliches Gutachten zu erstellen. Innerhalb der Beschwerdevorentscheidungsfrist sei es der belangten Behörde jedoch nicht möglich gewesen, diese für die Feststellung der Beitragsgrundlagen erforderlichen Ermittlungen abzuschließen. Würde nunmehr das Bundesverwaltungsgericht – das eigentlich als Rechtsmittelinstanz eingerichtet wurde – nach Abschluss dieser Ermittlungen, erstmals eine Entscheidung unter Zugrundelegung eines vollständig festgestellten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung aller vorhandenen Beweismittel erlassen, so wäre damit der Rechtsschutz des Beschwerdeführers de facto eingeschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass § 14 VwGVG alleine keine Pflicht der Behörde zu entnehmen ist, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2015/20/0038, unter Hinweis auf Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
GVG aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung
GVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. 3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W145.2263621.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.