RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2023 GeschäftszahlW148 2226304-2 Spruch, W148 2226304-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag.a Anne KESSLER, in 8010 Graz, vom 10.08.2022, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2022, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag.a Anne KESSLER, in 8010 Graz, vom 10.08.2022, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2022, Zl. römisch 40 zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und III. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch drei. wird als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.“„Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Vorangegangene Asylverfahren:römisch eins.1. Vorangegangene Asylverfahren: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.09.2014 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Mit Bescheid vom 16.06.2016, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 16.06.2016, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.06.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde am 20.07.2016 in Rechtskraft. 3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2017, GZ XXXX , wurde der BF wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG § 27 Abs. 2a 1. Fall SMG schuldig erkannt. Der BF wurde als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe zunächst unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2017, GZ römisch 40 , wurde der BF wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG Paragraph 27, Absatz 2 a, 1. Fall SMG schuldig erkannt. Der BF wurde als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe zunächst unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 4. Mit Bescheid vom 31.08.2017 verlängerte das BFA auf Antrag des BF vom 26.04.2017 die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 16.06.2019.4. Mit Bescheid vom 31.08.2017 verlängerte das BFA auf Antrag des BF vom 26.04.2017 die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 16.06.2019. 5. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2018 zu XXXX , wurde der BF wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG für schuldig erkannt und als junger Erwachsener unter Bedachtnahme auf § 28 StGB nach § 27a Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Weiters wurde mit Beschluss die Probezeit der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe zu XXXX (Punkt 3.) von drei auf fünf Jahren verlängert.5. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2018 zu römisch 40 , wurde der BF wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG für schuldig erkannt und als junger Erwachsener unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB nach Paragraph 27 a, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Weiters wurde mit Beschluss die Probezeit der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe zu römisch 40 (Punkt 3.) von drei auf fünf Jahren verlängert. 6. Am 27.03.2019 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren ein. 7. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2019, GZ XXXX , wurde der BF des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 28a Abs. 1 4. Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG und § 27 Abs. 1 Z. 1 2. Fall SMG für schuldig erkannt. Er hat in XXXX alleine I. vorschriftswidrig Suchtgift 1. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen angeboten, indem er am 13. und 21. August 2018 einem verdeckten Ermittler eine Gesamtmenge von 200 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 25 % (50 Gramm Kokain in Reinsubstanz; 3,3 Grenzmenge) zum Preis von € 19.000,00 offerierte und gemeinsam mit einem Mittäter., 2. vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen […] und gewinnbringend veräußert und 3. alleine zum Zwecke eines gewinnbringenden Verkaufes am 15.08.2018 26 Stück MDMA-hältige Ectasy Tabletten mit sich führte und 4. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch zwischen einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2018 und 14.01.2019 unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut, Kokain, Metamphatamin und Rohopium sowie am 15.01.2019 ca. 8 Gramm Delta-9-THC hältiges Cannabiskraut, besessen hat.7. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2019, GZ römisch 40 , wurde der BF des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 4. Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG für schuldig erkannt. Er hat in römisch 40 alleine römisch eins. vorschriftswidrig Suchtgift 1. in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen angeboten, indem er am 13. und 21. August 2018 einem verdeckten Ermittler eine Gesamtmenge von 200 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 25 % (50 Gramm Kokain in Reinsubstanz; 3,3 Grenzmenge) zum Preis von € 19.000,00 offerierte und gemeinsam mit einem Mittäter., 2. vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen […] und gewinnbringend veräußert und 3. alleine zum Zwecke eines gewinnbringenden Verkaufes am 15.08.2018 26 Stück MDMA-hältige Ectasy Tabletten mit sich führte und 4. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch zwischen einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2018 und 14.01.2019 unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut, Kokain, Metamphatamin und Rohopium sowie am 15.01.2019 ca. 8 Gramm Delta-9-THC hältiges Cannabiskraut, besessen hat. Der BF hat hierdurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 4. Fall SMG und das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach, § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG begangen und wurde hierfür unter Bedachtnahme auf § 28 StGB nach dem § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.Der BF hat hierdurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 4. Fall SMG und das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG begangen und wurde hierfür unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB nach dem Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Als Mildernd wurde das teilweise zur Wahrheitsfindung dienliche Geständnis und die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres gewertet. Als Erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen sowie die einschlägigen Vorstrafen gewertet. Ferner wurde mit Beschluss die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe zu XXXX (Punkt 3.) in der Dauer von vier Monaten widerrufen und die Probezeit der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe zu XXXX von drei auf fünf Jahre verlängert.Als Mildernd wurde das teilweise zur Wahrheitsfindung dienliche Geständnis und die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres gewertet. Als Erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen sowie die einschlägigen Vorstrafen gewertet. Ferner wurde mit Beschluss die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe zu römisch 40 (Punkt 3.) in der Dauer von vier Monaten widerrufen und die Probezeit der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe zu römisch 40 von drei auf fünf Jahre verlängert. Der BF befand sich zunächst vom 16.01.2019 bis 14.01.2020 in Strafhaft. 8. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , wurde der Bescheid des BFA vom 12.11.2019, Zl. XXXX , mit dem das BFA dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen sowie ausgesprochen hatte, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn einen Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 28 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.8. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , wurde der Bescheid des BFA vom 12.11.2019, Zl. römisch 40 , mit dem das BFA dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen sowie ausgesprochen hatte, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn einen Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 28 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 9. Mit Beschluss des VfGH vom 26.06.2020, XXXX wurde die Behandlung der Beschwerde des BF an den VfGH abgelehnt und die Beschwerde des BF an den VwGH abgetreten. Der BF erhob keine ao Revision an den VwGH, folglich erwuchs das Erkenntnis des BVwG XXXX in Rechtskraft. 9. Mit Beschluss des VfGH vom 26.06.2020, römisch 40 wurde die Behandlung der Beschwerde des BF an den VfGH abgelehnt und die Beschwerde des BF an den VwGH abgetreten. Der BF erhob keine ao Revision an den VwGH, folglich erwuchs das Erkenntnis des BVwG römisch 40 in Rechtskraft. 10. Der BF reiste in weiterer Folge illegal nach Deutschland und hielt sich dort vom 28.06.2020 bis zu seiner Rücküberstellung nach Österreich am 20.01.2022 auf. Am Tag seiner Rücküberstellung nach Österreich wurde der BF zur Einlieferung in die Justizanstalt XXXX wegen der noch aus seiner Verurteilung vom XXXX 2019 zu verbüßenden Freiheitsstrafe festgenommen. 10. Der BF reiste in weiterer Folge illegal nach Deutschland und hielt sich dort vom 28.06.2020 bis zu seiner Rücküberstellung nach Österreich am 20.01.2022 auf. Am Tag seiner Rücküberstellung nach Österreich wurde der BF zur Einlieferung in die Justizanstalt römisch 40 wegen der noch aus seiner Verurteilung vom römisch 40 2019 zu verbüßenden Freiheitsstrafe festgenommen. I.2. Zum gegenständlichen Verfahren:römisch eins.2. Zum gegenständlichen Verfahren: 1. Am 20.01.2022 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. 2. Der BF befand sich vom XXXX 2022 bis XXXX 2022 in Strafhaft und wurde sodann mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie der Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen. 2. Der BF befand sich vom römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 in Strafhaft und wurde sodann mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie der Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen. 3. Mit gegenständlichem Bescheid vom XXXX .2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus österreichischem Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt IV.).3. Mit gegenständlichem Bescheid vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus österreichischem Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA führte im Wesentlichen aus, dass das BVwG bereits in seinem Erkenntnis vom XXXX 2020 zur Auffassung gelangt sei, dass sein Vorbringen tatsachenwidrig sei und kein Grund bestehe, die damals getroffene Einschätzung der Glaubwürdigkeit des betreffenden Vorbringens zu ändern. Durch die Machtübernahme der Taliban lasse sich keine Verfolgung für den BF ableiten. Ferner stehe der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seine strafrechtliche Verurteilung entgegen. Das BFA führte im Wesentlichen aus, dass das BVwG bereits in seinem Erkenntnis vom römisch 40 2020 zur Auffassung gelangt sei, dass sein Vorbringen tatsachenwidrig sei und kein Grund bestehe, die damals getroffene Einschätzung der Glaubwürdigkeit des betreffenden Vorbringens zu ändern. Durch die Machtübernahme der Taliban lasse sich keine Verfolgung für den BF ableiten. Ferner stehe der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seine strafrechtliche Verurteilung entgegen. 4. Am 10.08.2022, eingelangt beim BFA am 11.08.2022, erhob der BF Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bis III., in der beantragt wird, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu zu erkennen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.4. Am 10.08.2022, eingelangt beim BFA am 11.08.2022, erhob der BF Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei., in der beantragt wird, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu zu erkennen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Begründend wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom BF vorgelegten Dokumente, welche seine Fluchtgründe untermauern würden, inhaltlich gänzlich ignoriert worden seien. Das BFA habe dem BF mangels einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie aufgrund seines Gesundheitszustandes und der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. 5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt sind am 18.08.2022 beim BVwG eingelangt. 6. Am 13.01.2023 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA nahm nicht an der Verhandlung teil. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Durch den erkennenden Richter wurde die aktuelle Country of Origin Information (vormals Länderinformationsblatt), Version 8, vom 10.08.2022 in das Verfahren eingebracht. Der BF und seine Rechtsvertretung verzichteten auf die Ausfolgung von Kopien, gaben eine Stellungnahme ab und verwiesen auf die Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1. Beim BF handelt es sich um einen volljährigen Staatsangehörigen Afghanistans. Er trägt den im Spruch angeführten Namen, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, außerdem spricht er noch Paschtu, Englisch, Russisch und Deutsch. In den Sprachen Dari, Paschtu, Englisch, Russisch und Deutsch kann er lesen und mit Ausnahme von Russisch auch schreiben. 2. Der BF wurde am XXXX im Distrikt XXXX , in der Provinz Baghlan geboren. Der BF wohnte bis zu seiner Ausreise nach Europa im zweiten Bezirk der Stadt XXXX genannt), im Distrikt XXXX , in der Provinz Baghlan. 2. Der BF wurde am römisch 40 im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Baghlan geboren. Der BF wohnte bis zu seiner Ausreise nach Europa im zweiten Bezirk der Stadt römisch 40 genannt), im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Baghlan. Er besuchte acht Jahre lang die Grundschule in seinem Heimatsdistrikt, wobei er in der Winterpause der Grundschule eine private Religionsschule besuchte. Der BF absolvierte in Afghanistan keine Berufsausbildung und ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Vater des BF hat als Taxifahrer gearbeitet und ist vor der Ausreise des BF aus Afghanistan für seinen Lebensunterhalt aufgekommen. Der Vater des BF hat auch seine Ausreise aus Afghanistan organisiert und bezahlt. 3. Die Familie des BF, bestehend aus seiner Mutter, seinem Vater, seinen fünf Brüdern und seiner Schwester, lebt nach wie vor in Afghanistan. Der BF hat Kontakt zu seiner Familie. Ein Cousin seiner Tante mütterlicherseits lebt in Österreich. 4. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. 5. Der BF hat sich bei einem Unfall im Jahr 2015 Schädelverletzungen zugezogen. Beim BF wurde nach dem Unfall ein Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert. Der BF leidet nicht an Schwindelanfällen. Der BF befand sich im Jahr 2020 in regelmäßiger psychotherapeutischer Betreuung beim „ XXXX “. Der BF befand sich im Jahr 2020 in regelmäßiger psychotherapeutischer Betreuung beim „ römisch 40 “. Der BF leidet unter „Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom (F19.2)“. Der BF nimmt verschiedene Medikamente bzw. Psychopharmaka ein. Er macht sonst keine (Gesprächspsycho-)Therapie. Der BF leidet nicht unter einer paranoiden Schizophrenie, einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome oder einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der BF ist nicht suizidgefährdet. Der BF hat keine Probleme bei der Bewältigung seiner alltäglichen Angelegenheiten. Der BF ist arbeitsfähig. Eine im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung (F19.2) oder seinen auftauchenden Kopfschmerzen bestehende nennenswerte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liegt nicht vor. 6. Der BF bezog in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2018 sowie vom 30.06.2020 bis 14.07.2020 und bezieht aktuell seit Mai 2022 Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF hat vom 01.09.2017 bis 01.11.2017 bei „ XXXX ein Berufstraining absolviert und in einer Tischlerei gearbeitet. Ferner hat der BF von Mai bis Juli 2017 eine Lehre als Koch bei „ XXXX “ gemacht. Der BF hat während seiner Haft in der Küche gearbeitet.Der BF hat vom 01.09.2017 bis 01.11.2017 bei „ römisch 40 ein Berufstraining absolviert und in einer Tischlerei gearbeitet. Ferner hat der BF von Mai bis Juli 2017 eine Lehre als Koch bei „ römisch 40 “ gemacht. Der BF hat während seiner Haft in der Küche gearbeitet. Der BF hat im Jahr 2020 das XXXX Jugendcollege besucht. Der BF hat im Jahr 2020 das römisch 40 Jugendcollege besucht. Der BF hat sich für die Veranstaltung „ XXXX “ bei „Handwerkskammer XXXX “ jeweils für den Termin 23.08.2021 bis 03.12.2021 sowie 31.01.2022 bis 13.05.2022 angemeldet, jedoch keine Teilnahmebestätigung vorgelegt.Der BF hat sich für die Veranstaltung „ römisch 40 “ bei „Handwerkskammer römisch 40 “ jeweils für den Termin 23.08.2021 bis 03.12.2021 sowie 31.01.2022 bis 13.05.2022 angemeldet, jedoch keine Teilnahmebestätigung vorgelegt. Der BF hat während seines Aufenthalts in Österreich Deutschkurse besucht. Er hat die ÖSD-Integrationsprüfung-B1 im Jahr 2018 nicht bestanden. Der BF interessiert sich aktuell für die Tourismusschule in XXXX . Am 12.12.2022 gab es ein Erstgespräch mit dem Direktor der zuvor genannten Schule in Begleitung der Bewährungshilfe.Der BF interessiert sich aktuell für die Tourismusschule in römisch 40 . Am 12.12.2022 gab es ein Erstgespräch mit dem Direktor der zuvor genannten Schule in Begleitung der Bewährungshilfe. Der BF ging nie einer ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeit nach. Er ist kein Mitglied in einem Verein. Er nahm und nimmt derzeit nicht an kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen teil. 7. Der Strafregisterauszug weist folgende Verurteilungen des BF auf:
- a)Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2017, GZ XXXX , wurde der BF als junger Erwachsener aufgrund des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG, § 27 Abs. 2a 1. Fall SMG zu einer zunächst auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
- a)Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2017, GZ römisch 40 , wurde der BF als junger Erwachsener aufgrund des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG, Paragraph 27, Absatz 2 a, 1. Fall SMG zu einer zunächst auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Er hat in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift 1. an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt angeboten, indem er am 25.06.2016 im XXXX Stadtpark 0,2 Gramm Kokain [...] um einen Preis von € 60,00 anbot, während sich in unmittelbarer Nähe mehrere Passanten aufhielten und 2. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er von zumindest Ende 2015 bis 15.10.2016 unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut bis zum Konsum inne hatte.Er hat in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift 1. an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt angeboten, indem er am 25.06.2016 im römisch 40 Stadtpark 0,2 Gramm Kokain [...] um einen Preis von € 60,00 anbot, während sich in unmittelbarer Nähe mehrere Passanten aufhielten und 2. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er von zumindest Ende 2015 bis 15.10.2016 unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut bis zum Konsum inne hatte. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet. Als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel des BF, sein umfassendes, reumütiges Geständnis und der Umstand, dass der BF die Straftaten teils als Jugendlicher, sonst nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat, gewertet.
- b)Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2018, GZ XXXX , wurde der BF als junger Erwachsener des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei sie unter Setzung einer Probezeit von zunächst drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- b)Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2018, GZ römisch 40 , wurde der BF als junger Erwachsener des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei sie unter Setzung einer Probezeit von zunächst drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Er habe in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift 1. am 25.02.2018 gewinnbringend weiterverkauft und 2. am 27.02.2018 Cannabiskraut, welches er am 26.02.2018 zum Preis von € 400,00 von unbekannten Drogendealern im XXXX Stadtpark erwarb, mit dem Vorsatz besessen, es in der Folge durch gewinnbringende Verkäufe in Verkehr zu setzen, wobei er die Tat nicht zum persönlichen Gebrauch beging.Er habe in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift 1. am 25.02.2018 gewinnbringend weiterverkauft und 2. am 27.02.2018 Cannabiskraut, welches er am 26.02.2018 zum Preis von € 400,00 von unbekannten Drogendealern im römisch 40 Stadtpark erwarb, mit dem Vorsatz besessen, es in der Folge durch gewinnbringende Verkäufe in Verkehr zu setzen, wobei er die Tat nicht zum persönlichen Gebrauch beging. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet. Als mildern wurden das reumütige Geständnis und die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahr gewertet. Mit Beschluss wurde die Probezeit der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe zu XXXX (Punkt a.) von drei auf fünf Jahren verlängert.Mit Beschluss wurde die Probezeit der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe zu römisch 40 (Punkt a.) von drei auf fünf Jahren verlängert.
- c)Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 03.06.2019, GZ XXXX , wurde der BF als junger Erwachsener des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 28a Abs. 1 4. Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.
- c)Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 03.06.2019, GZ römisch 40 , wurde der BF als junger Erwachsener des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 4. Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Er hat in XXXX alleine I. vorschriftswidrig Suchtgift 1. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen angeboten, indem er am 13. und 21. August 2018 einem verdeckten Ermittler eine Gesamtmenge von 200 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 25 % (50 Gramm Kokain in Reinsubstanz; 3,3 Grenzmenge) zum Preis von € 19.000,00 offerierte und gemeinsam mit einem Mittäter., 2. vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen […] und gewinnbringend veräußert hat und 3. alleine zum Zwecke eines gewinnbringenden Verkaufes am 15.08.2018 26 Stück MDMA-hältige Ectasy Tabletten mit sich führte und 4. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch zwischen einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2018 und 14.01.2019 unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut, Kokain, Metamphatamin und Rohopium sowie am 15.01.2019 ca. 8 Gramm Delta-9-THC hältiges Cannabiskraut, besessen hat.Er hat in römisch 40 alleine römisch eins. vorschriftswidrig Suchtgift 1. in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen angeboten, indem er am 13. und 21. August 2018 einem verdeckten Ermittler eine Gesamtmenge von 200 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 25 % (50 Gramm Kokain in Reinsubstanz; 3,3 Grenzmenge) zum Preis von € 19.000,00 offerierte und gemeinsam mit einem Mittäter., 2. vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen […] und gewinnbringend veräußert hat und 3. alleine zum Zwecke eines gewinnbringenden Verkaufes am 15.08.2018 26 Stück MDMA-hältige Ectasy Tabletten mit sich führte und 4. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch zwischen einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2018 und 14.01.2019 unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut, Kokain, Metamphatamin und Rohopium sowie am 15.01.2019 ca. 8 Gramm Delta-9-THC hältiges Cannabiskraut, besessen hat. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen und die einschlägigen Vorstrafen gewertet. Als mildernd das teilweise zur Wahrheitsfindung dienliche Geständnis und die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres gewertet. Weiters wurde mit Beschluss die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe zu XXXX (Punkt a.) widerrufen sowie die Probezeit der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe zu XXXX (Punkt b.) von drei auf fünf Jahren verlängert.Weiters wurde mit Beschluss die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe zu römisch 40 (Punkt a.) widerrufen sowie die Probezeit der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe zu römisch 40 (Punkt b.) von drei auf fünf Jahren verlängert. Der BF war vom 18.01.2019 bis 14.01.2020 in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Der BF war in weiterer Folge als Freigänger beschäftigt. Nachdem der BF das den Bescheid des BFA bestätigende Erkenntnis vom 27.03.2020 bekam, flüchtete er illegal nach Deutschland und hielt sich dort vom 28.06.2020 bis zu seiner Rücküberstellung nach Österreich am 20.01.2022 auf. Am Tag seiner Rücküberstellung nach Österreich wurde der BF zur Einlieferung in die Justizanstalt XXXX wegen der noch aus seiner Verurteilung vom XXXX 2019 zu verbüßenden Freiheitsstrafe festgenommen. Der BF war vom 18.01.2019 bis 14.01.2020 in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . Der BF war in weiterer Folge als Freigänger beschäftigt. Nachdem der BF das den Bescheid des BFA bestätigende Erkenntnis vom 27.03.2020 bekam, flüchtete er illegal nach Deutschland und hielt sich dort vom 28.06.2020 bis zu seiner Rücküberstellung nach Österreich am 20.01.2022 auf. Am Tag seiner Rücküberstellung nach Österreich wurde der BF zur Einlieferung in die Justizanstalt römisch 40 wegen der noch aus seiner Verurteilung vom römisch 40 2019 zu verbüßenden Freiheitsstrafe festgenommen. Der BF befand sich vom XXXX 2022 bis XXXX 2022 in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX und wurde sodann mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie der Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen. Der BF befand sich vom römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 und wurde sodann mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie der Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen. 8. Zum ersten und gegenständlichen Verfahren: Der BF stellte in Österreich nach unrechtmäßiger Einreise am 10.09.2014 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 16.06.2016, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 16.06.2016, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.06.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde am 20.07.2016 in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 12.11.2019, Zl. XXXX , wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen sowie ausgesprochen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.Mit Bescheid des BFA vom 12.11.2019, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen sowie ausgesprochen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 02.12.2019 rechtzeitig Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis III. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 02.12.2019 rechtzeitig Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.03.2020 führte der BF – soweit hier verfahrensrelevant – aus, dass sein Bruder im Jahr 2018 von fünf Personen sexuell belästigt worden sei. Nachdem sein Bruder eine Anzeige gemacht habe, seien vier der Täter ins Gefängnis gebracht worden. Die Familien der vier Täter seien immer bewaffnet hinter ihr Haus gekommen und seine Familie bedroht. Seit dem Tag habe er keinen Kontakt mehr mit seinem Bruder und seiner Familie. Nach drei Monaten seien sie von dort weggegangen. Der BF legte fünf abfotografierte Seiten vor, bei denen es sich um eine Bestätigung der Sicherheitsdirektion und die Staatsanwaltschaft für die Anzeige handle. Ferner habe sein jüngerer Bruder eine Auseinandersetzung mit einem Geschäftsinhaber gehabt. Dieser habe von dem Geschäftsinhaber eine Ohrfeige bekommen, weshalb dieser das Enkelkind eines mächtigen Generals in seinem Dorf angerufen und um Hilfe gebeten habe. Als das Enkelkind des Generals eingetroffen sei, sei der Geschäftsinhaber nach einem Gespräch mit diesem mit einem Metallstück auf das Enkelkind dieses Generals losgegangen, weshalb das Enkelkind des Generals ihm in die Brust geschossen habe. Das Enkelkind des Generals sei geflüchtet, jedoch sei gegen seinen Bruder eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren verhängt worden, weil dieser das Enkelkind des Generals angerufen habe. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , wurde der zuvor genannte Bescheid des BFA vom XXXX mit der Maßgabe bestätigt, dass der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt werde sowie die Frist für die freiwillige Ausreise 28 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , wurde der zuvor genannte Bescheid des BFA vom römisch 40 mit der Maßgabe bestätigt, dass der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt werde sowie die Frist für die freiwillige Ausreise 28 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Das Bundesverwaltungsgericht führte hinsichtlich der vermeintlichen Bedrohungen durch die Familien der vier Täter, welche seinen Bruder sexuelle belästigt hätten, aus, dass es nicht plausibel sei, dass die Familie des BF dort noch drei Monate gelebt habe und nichts weiter vorgefallen sei. Ferner habe der BF diesen Vorfall nur sehr vage geschildert und kenne ihn selbst nur aus Erzählungen seiner Mutter. Vor diesem Hintergrund würden sich die vom BF getroffenen Angaben zu der angeblichen Drohung gegenüber seinen Familienmitgliedern als nicht glaubhaft erweisen. Beim zweiten geschilderten Vorfall, wonach sein Bruder das Enkel eines mächtigen Generals in seinem Dorf wegen eines Streits mit einem Geschäftsinhaber angerufen und diesen um Hilfe gebeten habe, der wiederum diesen Geschäftsinhaber erschossen und danach geflüchtet sei, nicht ersichtlich sei, wie sich aus diesem eine Gefährdung für den BF ergebe. Dass der Vater General gewesen wäre, habe der BF erstmals vor dem BVwG behauptet (VHS 13) und niemals zuvor diesbezüglich auch nur eine Andeutung gemacht, ebenso wenig, dass dieser Polizist gewesen sei. Beim BVwG habe er sich widersprochen, indem er zuerst angegeben habe, der Vater arbeite als Taxifahrer, jedoch die Frage, ob sich der Vater politisch betätigt habe mit „nein“ beantwortet habe und gleichzeitig gesagt habe, er sei aber vor seiner Geburt Polizist gewesen und habe zuletzt bei den Wahlen 2006 als Regionalpolizist gearbeitet. Aufgrund des späten Vorbringens sei dies nicht glaubhaft und werde als ein Versuch gewertet, eine Bedrohung bei einer Rückkehr aufgrund der Prominenz des Vaters zu konstruieren. Der aber nach wie vor, in XXXX lebe und „nicht woanders“ leben wollte. Dies zeige, dass es diesbezüglich auch nach der Flucht des BF keine Bedrohung gebe.Dass der Vater General gewesen wäre, habe der BF erstmals vor dem BVwG behauptet (VHS 13) und niemals zuvor diesbezüglich auch nur eine Andeutung gemacht, ebenso wenig, dass dieser Polizist gewesen sei. Beim BVwG habe er sich widersprochen, indem er zuerst angegeben habe, der Vater arbeite als Taxifahrer, jedoch die Frage, ob sich der Vater politisch betätigt habe mit „nein“ beantwortet habe und gleichzeitig gesagt habe, er sei aber vor seiner Geburt Polizist gewesen und habe zuletzt bei den Wahlen 2006 als Regionalpolizist gearbeitet. Aufgrund des späten Vorbringens sei dies nicht glaubhaft und werde als ein Versuch gewertet, eine Bedrohung bei einer Rückkehr aufgrund der Prominenz des Vaters zu konstruieren. Der aber nach wie vor, in römisch 40 lebe und „nicht woanders“ leben wollte. Dies zeige, dass es diesbezüglich auch nach der Flucht des BF keine Bedrohung gebe. Mit Beschluss des VfGH vom 26.06.2020, XXXX , wurde die Behandlung der Beschwerde des BF an den VfGH abgelehnt und die Beschwerde des BF an den VwGH abgetreten. Der BF erhob keine ao Revision an den VwGH, folglich erwuchs das Erkenntnis des BVwG XXXX in Rechtskraft. Mit Beschluss des VfGH vom 26.06.2020, römisch 40 , wurde die Behandlung der Beschwerde des BF an den VfGH abgelehnt und die Beschwerde des BF an den VwGH abgetreten. Der BF erhob keine ao Revision an den VwGH, folglich erwuchs das Erkenntnis des BVwG römisch 40 in Rechtskraft. Am 20.01.2022 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen begründet der BF im Wesentlichen neben den auch bisher vorgebrachten Bedrohungen damit, dass sein Vater und ein Bruder in der Widerstandsfront von XXXX in den Bergen gegen die Taliban kämpfen würden. Ferner hätten sie in Afghanistan eine Blutfehde mit manchen Taliban. Weiters brachte der BF vor, dass sein Vater früher bei den Mudschaheddin gewesen sei und sie gegen die Taliban gekämpft hätten. Auch sei sein Vater General gewesen und habe wie ein Zivilpolizist gearbeitet. Darüber hinaus hätten die Taliban die Macht übernommen und in seiner Heimatprovinz würden Menschen getötet werden, weshalb er nicht zurückkehren könne. Außerdem lebe seine Familie nicht mehr dort.Am 20.01.2022 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen begründet der BF im Wesentlichen neben den auch bisher vorgebrachten Bedrohungen damit, dass sein Vater und ein Bruder in der Widerstandsfront von römisch 40 in den Bergen gegen die Taliban kämpfen würden. Ferner hätten sie in Afghanistan eine Blutfehde mit manchen Taliban. Weiters brachte der BF vor, dass sein Vater früher bei den Mudschaheddin gewesen sei und sie gegen die Taliban gekämpft hätten. Auch sei sein Vater General gewesen und habe wie ein Zivilpolizist gearbeitet. Darüber hinaus hätten die Taliban die Macht übernommen und in seiner Heimatprovinz würden Menschen getötet werden, weshalb er nicht zurückkehren könne. Außerdem lebe seine Familie nicht mehr dort. 9. Zu seinen vorgebrachten Fluchtgründen:
- a)Der BF wird nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie bzw. seines Vaters und/oder seiner Brüder wegen Feindschaften, Blutrache oder der früheren Tätigkeiten seines Vaters durch die Taliban oder andere Personen verfolgt. Der Vater des BF war und ist kein General, Zivil- oder Regionalpolizist in Afghanistan. Der Vater und der Bruder des BF haben nicht in der Widerstandsfront von Ahmad Massoud, unter der Bewegung Jabhae Moqawemat, in den Bergen gegen die Taliban gekämpft. Der BF war auch vor seiner Ausreise aus Afghanistan keiner Verfolgung durch die Taliban oder andere Personen ausgesetzt. Der BF hat somit in seinem gegenständlichen Folgeantrag im Wesentlichen keinen geänderten Sachverhalt in Bezug auf sein Fluchtvorbringen wegen der Verfolgung aufgrund der vermeintlichen Blutrache bzw. Feindschaften seiner Familie und seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie bzw. seines Vaters aufgrund dessen früheren Tätigkeit als General oder Polizist im Vergleich zu jenem über den das BVwG zuletzt mit Erkenntnis vom XXXX , rechtskräftig entschieden hat, vorgetragen. Seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens ist somit kein entscheidungsrelevanter neuer asylrelevanter Sachverhalt eingetreten.Der BF hat somit in seinem gegenständlichen Folgeantrag im Wesentlichen keinen geänderten Sachverhalt in Bezug auf sein Fluchtvorbringen wegen der Verfolgung aufgrund der vermeintlichen Blutrache bzw. Feindschaften seiner Familie und seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie bzw. seines Vaters aufgrund dessen früheren Tätigkeit als General oder Polizist im Vergleich zu jenem über den das BVwG zuletzt mit Erkenntnis vom römisch 40 , rechtskräftig entschieden hat, vorgetragen. Seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens ist somit kein entscheidungsrelevanter neuer asylrelevanter Sachverhalt eingetreten.
- b)Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem BF aufgrund seines Gesundheitszustandes individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder andere Personen.
- c)Der BF ist wegen seines Eigenschaft als Rückkehrer bzw. seines Aufenthalts in einem westlichen Land oder wegen seiner Wertehaltung in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Er hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim BF vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
- d)Der BF wurde als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sowie schiitischer Muslim nicht vor seiner Ausreise aus Afghanistan bedroht bzw. droht ihm bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat deswegen konkret und individuell keine physische oder psychische Gewalt.
- e)Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er dort inhaftiert.
- f)Es gibt insgesamt keinen stichhaltigen Hinweis, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Im Ergebnis kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer Neuansiedlung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) zu erwarten hätte. 10. Die wesentlichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat lauten: 1. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan; aus dem COI-CMS, Version 8, 10. August 2022: COVID-19 Mit Stand 29.7.2022 wurden 185.272 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO o.D.). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a). Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation).Mit Stand 29.7.2022 wurden 185.272 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO o.D.). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a). Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. DW 17.6.2021).Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vergleiche DW 17.6.2021). Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021). Mit Stand 4.4.2022 wurden insgesamt 5.872.684 Impfdosen verabreicht (WHO o.D.). Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021).Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021). Mit Stand 4.4.2022 wurden insgesamt 5.872.684 Impfdosen verabreicht (WHO o.D.). Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021). Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Von den 40 COVID-19-Krankenhäusern in ganz Afghanistan bieten mit Stand März 2022 21 Krankenhäuser eine COVID-19-Behandlung an, 19 weitere wurden nach der Machtübernahme der Taliban wegen fehlender Finanzierung geschlossen (WHO 21.3.2022). Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021). Im Februar 2022 setzte das Krankenhaus seine Arbeit fort (IOM 12.4.2022). Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Von den 40 COVID-19-Krankenhäusern in ganz Afghanistan bieten mit Stand März 2022 21 Krankenhäuser eine COVID-19-Behandlung an, 19 weitere wurden nach der Machtübernahme der Taliban wegen fehlender Finanzierung geschlossen (WHO 21.3.2022). Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021). Im Februar 2022 setzte das Krankenhaus seine Arbeit fort (IOM 12.4.2022). Die WHO übernimmt derzeit die vollen Betriebskosten / unterstützt die vollen Betriebskosten der folgenden COVID-19-Krankenhäuser/Gesundheitseinrichtungen ab Februar 2022 für 5-12 Monate (IOM 12.4.2022): Übernahme der vollen Betriebskosten • Nangahar COVID-19 mit 50 Betten - Healthnet TPO • Ghazni COVID-19 Krankenhaus mit 25 Betten - AADA • Uruzgan COVID-19-Krankenhaus mit 20 Betten - MOVE • Afghanisches Japan COVID-19 Krankenhaus mit 100 Betten- Healthnet TPO • Paktia COVID-19 Krankenhaus mit 50 Betten- AADA Unterstützung der vollen Betriebskosten • Kunar COVID-19 Krankenhaus mit 10 Betten - mit Healthnet TPO • Zabul COVID-19 Krankenhaus mit 20 Betten - mit AADA • Nimroz COVID-19-Krankenhaus mit 20 Betten - mit CHA • Indonesien COVID-19-Krankenhaus in Kabul mit 70 Betten - mit JACK, ab 1. März Mit Stand April 2022 gibt es in Afghanistan keine Restriktionen im Hinblick auf COVID-19 (IOM 12.4.2022). Politische Lage 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATOTruppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“ (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021).Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vergleiche RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATOTruppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“ (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am 7. September, 21. September und 4. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der so genannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am 7. September, 21. September und 4. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der so genannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021). Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021).Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% (ICG 24.8.2021) bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 21.10.2021). Im Juni 2022 berichtet der UN-Sicherheitsrat, dass sich die Taliban mit einer wachsenden Zahl von Problemen bei der Staatsführung und Sicherheitsproblemen konfrontiert sehen, unter anderem mit Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Bewegung selbst (UNGASC 15.6.2022; vgl. USDOS 12.4.2022), dem Auftauchen weiterer bewaffneter Oppositionsgruppen, erneuten Angriffen des Islamischen Staats und Grenzspannungen mit mehreren Nachbarländern (UNGASC 15.6.2022).Im Juni 2022 berichtet der UN-Sicherheitsrat, dass sich die Taliban mit einer wachsenden Zahl von Problemen bei der Staatsführung und Sicherheitsproblemen konfrontiert sehen, unter anderem mit Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Bewegung selbst (UNGASC 15.6.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022), dem Auftauchen weiterer bewaffneter Oppositionsgruppen, erneuten Angriffen des Islamischen Staats und Grenzspannungen mit mehreren Nachbarländern (UNGASC 15.6.2022). Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt (UNGASC 15.6.2022; vgl. USDOS 12.4.2022), wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 7.4.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 4.5.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst. Trotz der Forderungen der Afghanen, der Länder in der Region und der internationalen Gemeinschaft nach größerer ethnischer, politischer und geografischer Vielfalt sowie der Einbeziehung von Frauen in die Verwaltungsstrukturen der Taliban blieben das 25-köpfige Kabinett (bestehend aus 21 Paschtunen, drei Tadschiken und einem Usbeken) und die 34 durch die Taliban ernannten Provinzgouverneure (27 Paschtunen, vier Tadschiken und je ein Usbeke, Turkmene und Paschayi) alle männlich und den Taliban verbunden. Viele der Kabinettsmitglieder haben einen religiösen Hintergrund und begrenzte Verwaltungserfahrung und stehen auf der Sanktionsliste gemäß der Sicherheitsratsresolution 1988
(2011)(UNGASC 15.6.2022). Am 29.4.2022, zum Eid al-Fitr, dem Ende des heiligen Monats Ramadan, gab der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada eine Erklärung ab, in der er das Engagement der Taliban-Behörden für „alle Scharia-Rechte von Männern und Frauen“ darlegte und insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung, die Sicherheit, die Bemühungen um einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung sowie die Rückkehr von Afghanen aus dem Ausland und die Bemühungen um die nationale Einheit hervorhob. Am 11.5.2022 leitete der stellvertretende Ministerpräsident Kabir die erste Sitzung der Kommission für Rückkehr und Kommunikation mit ehemaligen afghanischen Beamten und politischen Persönlichkeiten, die daraufhin ihr Mandat annahm und die Absicht ankündigte, eine Loya Jirga einzuberufen. Am 18.5.2022 trafen sich Vertreter der bislang zersplitterten politischen Opposition aus verschiedenen ethnischen Gruppen in der Türkei unter dem Dach des Hohen Rates des Nationalen Widerstands zur Rettung Afghanistans und forderten die Taliban auf, sich zu Verhandlungen bereit zu erklären (UNGASC 15.6.2022; vgl. BAMF 1.7.2022).Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt (UNGASC 15.6.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022), wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 7.4.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 4.5.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst. Trotz der Forderungen der Afghanen, der Länder in der Region und der internationalen Gemeinschaft nach größerer ethnischer, politischer und geografischer Vielfalt sowie der Einbeziehung von Frauen in die Verwaltungsstrukturen der Taliban blieben das 25-köpfige Kabinett (bestehend aus 21 Paschtunen, drei Tadschiken und einem Usbeken) und die 34 durch die Taliban ernannten Provinzgouverneure (27 Paschtunen, vier Tadschiken und je ein Usbeke, Turkmene und Paschayi) alle männlich und den Taliban verbunden. Viele der Kabinettsmitglieder haben einen religiösen Hintergrund und begrenzte Verwaltungserfahrung und stehen auf der Sanktionsliste gemäß der Sicherheitsratsresolution 1988
(2011)(UNGASC 15.6.2022). Am 29.4.2022, zum Eid al-Fitr, dem Ende des heiligen Monats Ramadan, gab der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada eine Erklärung ab, in der er das Engagement der Taliban-Behörden für „alle Scharia-Rechte von Männern und Frauen“ darlegte und insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung, die Sicherheit, die Bemühungen um einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung sowie die Rückkehr von Afghanen aus dem Ausland und die Bemühungen um die nationale Einheit hervorhob. Am 11.5.2022 leitete der stellvertretende Ministerpräsident Kabir die erste Sitzung der Kommission für Rückkehr und Kommunikation mit ehemaligen afghanischen Beamten und politischen Persönlichkeiten, die daraufhin ihr Mandat annahm und die Absicht ankündigte, eine Loya Jirga einzuberufen. Am 18.5.2022 trafen sich Vertreter der bislang zersplitterten politischen Opposition aus verschiedenen ethnischen Gruppen in der Türkei unter dem Dach des Hohen Rates des Nationalen Widerstands zur Rettung Afghanistans und forderten die Taliban auf, sich zu Verhandlungen bereit zu erklären (UNGASC 15.6.2022; vergleiche BAMF 1.7.2022). Exilpolitische Aktivitäten Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vgl. ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021). Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vgl. France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021).Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vergleiche ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021). Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vergleiche France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021). Sicherheitslage Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“ (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“ (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 2.9.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.8.2021; vgl. PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 2.9.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.8.2021; vergleiche PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle ging nach dem 15.8.2021 deutlich zurück, von 600 auf weniger als 100 Zwischenfälle pro Woche. Aus den verfügbaren Daten für den Zeitraum bis Ende 2021 geht hervor, dass bewaffnete Zusammenstöße gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr um 98% von 7.430 auf 148 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe um 99% von 501 auf 3, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen um 91% von 1.118 auf 101 und gezielte Tötungen um 51% von 424 auf
- Andere Arten von Sicherheitsvorfällen wie Kriminalität haben jedoch zugenommen, während sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage rapide verschlechtert hat. Auf die östlichen, zentralen, südlichen und westlichen Regionen entfielen 75% aller registrierten Vorfälle, wobei Nangarhar, Kabul, Kunar und Kandahar die am stärksten konfliktbetroffenen Provinzen sind (UNGASC 28.1.2022). Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.1.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.1.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021, UNGASC 28.1.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
- und
- Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.1.2022).Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vergleiche AA 21.10.2021, UNGASC 28.1.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vergleiche MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
- und
- Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vergleiche AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.1.2022). Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen 17 zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.1.2022).Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen 17 zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vergleiche TN 28.10.2021). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.1.2022). Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vergleiche AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vergleiche BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vergleiche NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (HRW 13.1.2022). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vgl. BBC 31.8.2021). Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (HRW 13.1.2022). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vergleiche BBC 31.8.2021). Zivile Opfer vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hat die Zahl der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2021 einen Rekordwert erreicht, der im Mai mit dem Beginn des Abzugs der internationalen Streitkräfte stark anstieg. Bis Juni wurden 5.183 tote oder verletzte Zivilisten gezählt, darunter 2.409 Frauen und Kinder (UNAMA 26.7.2021; vgl. AI 29.3.2022). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a).Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hat die Zahl der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2021 einen Rekordwert erreicht, der im Mai mit dem Beginn des Abzugs der internationalen Streitkräfte stark anstieg. Bis Juni wurden 5.183 tote oder verletzte Zivilisten gezählt, darunter 2.409 Frauen und Kinder (UNAMA 26.7.2021; vergleiche AI 29.3.2022). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a). Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vgl. ACCORD 6.5.2021b).Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vergleiche ACCORD 6.5.2021b). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vgl. VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vgl. AJ 16.6.2021). Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.1.2021).Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vergleiche VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vergleiche AJ 16.6.2021). Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.1.2021). High Profile Attacks (HPAs) vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
- und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vgl. USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021).Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
- und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vergleiche USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021). Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten ’green-on-blue-attack’: Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte- wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020). Angriffe, die vom Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) beansprucht oder ihm zugeschrieben werden, haben zugenommen. Zwischen dem 16.
- und dem 18.8.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 88 Angriffe, verglichen mit 15 im gleichen Zeitraum des Jahres
- Die Bewegung zielte mit asymmetrischen Taktiken auf Zivilisten in städtischen Gebieten ab (UNGASC 2.9.2021).Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten ’green-on-blue-attack’: Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte- wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020). Angriffe, die vom Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) beansprucht oder ihm zugeschrieben werden, haben zugenommen. Zwischen dem 16.
- und dem 18.8.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 88 Angriffe, verglichen mit 15 im gleichen Zeitraum des Jahres
- Die Bewegung zielte mit asymmetrischen Taktiken auf Zivilisten in städtischen Gebieten ab (UNGASC 2.9.2021). Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vgl. BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem
- und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vergleiche BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem
- und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021). Erreichbarkeit Flugverbindungen Der folgenden Karte können Informationen über Militär-, Regional- und internationale Flughäfen in den verschiedenen Städten Afghanistans entnommen werden (F 24 o.D.). Zu beachten ist allerdings, dass der Flughafen in Bamyan - in Abweichung zur dargestellten Karte - aktuell nicht von kommerziellen Anbietern angeflogen wurde (F 24 o.D.; vgl. RA KBL 31.5.2021). Die vier 60 internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Herat und Kandarhar sind für internationale Flüge geöffnet (RA KBL 8.11.2021; vgl. F 24 o.D.) auch wenn die Anzahl der Flüge seit der Machtübernahme der Taliban abgenommen hat. Die meisten internationalen Flüge werden über die Flughäfen Kabul und Mazar abgewickelt (RA KBL 8.11.2021).Der folgenden Karte können Informationen über Militär-, Regional- und internationale Flughäfen in den verschiedenen Städten Afghanistans entnommen werden (F 24 o.D.). Zu beachten ist allerdings, dass der Flughafen in Bamyan - in Abweichung zur dargestellten Karte - aktuell nicht von kommerziellen Anbietern angeflogen wurde (F 24 o.D.; vergleiche RA KBL 31.5.2021). Die vier 60 internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Herat und Kandarhar sind für internationale Flüge geöffnet (RA KBL 8.11.2021; vergleiche F 24 o.D.) auch wenn die Anzahl der Flüge seit der Machtübernahme der Taliban abgenommen hat. Die meisten internationalen Flüge werden über die Flughäfen Kabul und Mazar abgewickelt (RA KBL 8.11.2021). Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gru