W153 1255253-3
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2023 GeschäftszahlW153 1255253-3 Spruch, W153 1255253-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2022, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 12.09.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2008 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Mit Urteil des ungarischen Bezirksgericht XXXX vom 14.05.2019, zu XXXX wurde der BF wegen Menschenschmuggel zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von neun Monaten und einer Ausweisung aus Ungarn für die Dauer von sechs Jahren verurteilt.Mit Urteil des ungarischen Bezirksgericht römisch 40 vom 14.05.2019, zu römisch 40 wurde der BF wegen Menschenschmuggel zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von neun Monaten und einer Ausweisung aus Ungarn für die Dauer von sechs Jahren verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Gerichtshof XXXX vom 30.04.2020, zu XXXX , wurde das gegen den BF wegen Menschenschmuggels erlassene Urteil im Beschwerdeverfahren dahingehend abgeändert, dass dieser zu einer Freiheitsstrafe in Höhe der Dauer von einem Jahr und einer Ausweisung aus Ungarn für die Dauer von sechs Jahren verurteilt wurde.Mit rechtskräftigem Urteil des Gerichtshof römisch 40 vom 30.04.2020, zu römisch 40 , wurde das gegen den BF wegen Menschenschmuggels erlassene Urteil im Beschwerdeverfahren dahingehend abgeändert, dass dieser zu einer Freiheitsstrafe in Höhe der Dauer von einem Jahr und einer Ausweisung aus Ungarn für die Dauer von sechs Jahren verurteilt wurde.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.12.2020 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG in den Iran unzulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.12.2020 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG in den Iran unzulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Mit Urteil eines Landesgerichts (LG) vom 19.01.2022, zu XXXX , wurde der BF gemäß § 12 3. Fall StGB, § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG; § 28 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil eines Landesgerichts (LG) vom 19.01.2022, zu römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 12, 3. Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG; Paragraph 28, Absatz eins, 1. und 2. Fall SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Ebenfalls am 19.01.2022 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
Mit Beschluss eines LG vom 03.03.2022, zu XXXX , wurde die Übergabe des BF an die Republik Ungarn zur Strafvollstreckung [zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe im (verbleibenden) Umfang von acht Monaten und vier Tagen] auf Basis des Europäischen Haftbefehls des Berufungsgerichts Kecskemet vom 11.01.2022, zu 1. SVZ 578/2020, bewilligt.Mit Beschluss eines LG vom 03.03.2022, zu römisch 40 , wurde die Übergabe des BF an die Republik Ungarn zur Strafvollstreckung [zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe im (verbleibenden) Umfang von acht Monaten und vier Tagen] auf Basis des Europäischen Haftbefehls des Berufungsgerichts Kecskemet vom 11.01.2022, zu 1. SVZ 578 aus 2020,, bewilligt.
Mit Schreiben vom 07.03.2022 wurde ein gegen den BF erlassenes Straferkenntnis der LPD wegen Verletzung von Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes übermittelt.
Am 15.05.2022 wurde der BF gemäß §§ 114, 114 Abs. 3 FPG in Übergabehaft genommen.Am 15.05.2022 wurde der BF gemäß Paragraphen 114, 114, Absatz 3, FPG in Übergabehaft genommen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2022, XXXX wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 22.12.2020 stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2022, römisch 40 wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 22.12.2020 stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 27.10.2022 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 und 4 FPG abgewiesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 27.10.2022 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 FPG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF wegen Menschenhandels und des Verbrechens des Suchtgifthandels verurteilt worden sei. Daher sei die Annahme gerechtfertigt, dass der BF das beantragte Dokument benützen wolle, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes und des Menschenhandels zu verstoßen. Würden Tatsachen, die in § 91 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt seien, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, sei bis zum Ablauf von drei Jahren jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben hätten. Es werde wohl einen längeren Zeitraum des Wohlerhaltens des BF bedürfen, der die letzte Tat am 28.06.2021 begangen habe, um begründet vom Wegfall der genannten Versagensgründe ausgehen zu können.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF wegen Menschenhandels und des Verbrechens des Suchtgifthandels verurteilt worden sei. Daher sei die Annahme gerechtfertigt, dass der BF das beantragte Dokument benützen wolle, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes und des Menschenhandels zu verstoßen. Würden Tatsachen, die in Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt seien, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, sei bis zum Ablauf von drei Jahren jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben hätten. Es werde wohl einen längeren Zeitraum des Wohlerhaltens des BF bedürfen, der die letzte Tat am 28.06.2021 begangen habe, um begründet vom Wegfall der genannten Versagensgründe ausgehen zu können.
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er seine strafrechtlichen Verurteilungen zu tiefst bereue. Seine Verurteilungen hätten nicht zu einer Asylaberkennung geführt. Die Feststellung des BFA, dass das Asylverfahren nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei, sei unrichtig. Dieses sei im August beendet worden und komme dem BF nach wie vor der Status des Asylberechtigten zu. Seine letzte Straftat liege bereits mehrere Jahre zurück; sie sei im Sommer 2021 erfolgt. Es sei eine bedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verhängt worden. Die Feststellung des BFA, es sei eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verhängt worden, sei unrichtig.
Es sei von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Der Lebensmittelpunkt des BF sei in Österreich. Er pflege ein sehr inniges Verhältnis zu seiner im Bundesgebiet lebenden Tochter und habe hier überdies einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Der Besitz des Konventionsreisepasses habe bei der Begehung der Straftaten keine Rolle gespielt. Er würde ein Reisedokument in allen Lebensbereichen, wie einer Jobbewerbung, der Eröffnung eines Bankkontos oder der Anmeldung eines Mobiltelefons, benötigen, da er derzeit über keinen gültigen Lichtbildausweis verfüge. Ein Großteil der Familie des BF lebe in Deutschland. Ohne Reisedokument könne er diese nicht besuche. Er bedauere sein Verhalten sehr.
Er sei kein gewerbsmäßiger Drogendealer und auch kein Schlepper oder Menschenhändler. Er werde sich in Zukunft wohlverhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist iranischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Perser an. Seine Identität steht fest.
Der BF stellte am 12.09.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2008 wurde dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Mit Bescheid des BFA vom 22.12.2020 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG in den Iran unzulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des BFA vom 22.12.2020 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG in den Iran unzulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2022, GZ XXXX wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 22.12.2020 stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2022, GZ römisch 40 wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 22.12.2020 stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Am 19.01.2022 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte.
Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 03.01.2019 mit einem Kleinbus von Österreich nach Ungarn fuhr und dort acht ausländische Staatsangehörige ins Auto steigen ließ und nach Österreich brachte, wo er am 04.01.2019 ankam. Am 18.01.2019 reiste der BF erneut von Österreich nach Ungarn und ließ erneut acht ausländische Staatsangehörige in sein Fahrzeug steigen. Am 19.01.2019 wurde der BF durch die ungarische Grenzpolizei einer Fahrzeugkontrolle unterzogen. Der BF hat sohin mit einer weiteren Person in der Nacht von 03.01.2019 auf den 04.01.2019 und in der Nacht von 18.01.2019 auf 19.01.2019 mindestens 16 ausländischen Staatsangehörigen Hilfe geleistet, diese nach deren illegaler Einreise nach Ungarn, über Ungarn nach Österreich zu fahren.
Als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit (in Ungarn), ein Geständnis und der Umstand, dass er ein minderjähriges Kind versorgt hat, gewertet. Als erschwerend wurden der Umstand, dass er die Straftat kontinuierlich verübt hat, dass es sich um mehr als zwei Straftaten handelt sowie die führende Rolle des BF gewertet. Zudem kam erschwerend hinzu, dass er das Vertrauen und das Wohlwollen des ihn aufnehmenden EU-Mitgliedstaates missbraucht hat, indem er als Flüchtling Straftaten begangen hat.
Er befand sich vom 19.01.2019 bis zum 14.05.2019 in Untersuchungshaft in Ungarn.
Mit Urteil des ungarischen Gerichtshofes Kecskemet vom 30.04.2020, zu 3.Bf.324/2019/29, wurde das gegen den BF wegen Menschenschmuggels erlassene Urteil im Beschwerdeverfahren dahingehend abgeändert, dass dieser zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und einer Ausweisung aus Ungarn für die Dauer von sechs Jahren verurteilt wurde.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden, das 15-fache der Grenzmenge jedoch nicht übersteigenden Menge anderen überlassen hat, und zwar im Zeitraum Herbst 2020 bis 21.06.2021 eine insgesamt unbekannte Menge an Cannabiskraut als Beitragstäter, indem er einer gesondert verfolgten Person seine Wohnung als Lager- und Umschlagplatz für dessen Suchtgift zur Verfügung stellte; in einer Grenzmenge 5,47-fach übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er insgesamt 2.535,3 Gramm Cannabiskraut in seiner Wohnung lagerte, nämlich seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis 21.06.2021 642,1 Gramm Cannabiskraut in einem schwarzen Müllsack; seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis 28.06.2021 1.893,2 Gramm Cannabiskraut in einem Tresor; ausschließlich für den persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat, indem er im Zeitraum 2010 bis Anfang 2021 regelmäßig Cannabiskraut konsumierte und am 28.06.2021 noch im Besitz von 4,96 Gramm Cannabiskraut war.
Als mildernd wurden das Geständnis und die teilweise objektive Schadensgutmachung durch Suchtgiftsicherstellung gewertet. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen sowie das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge berücksichtigt.
Am 04.02.2022 wurde der BF mit einer Zielfahndungsmaßnahme für Ungarn – aufgrund eines Europäischen Haftbefehls – von der LPD Oberösterreich festgenommen und verbrachte eine Nacht in Haft.
Mit Beschluss eines LG vom 03.03.2022, zu XXXX , wurde die Übergabe des BF an die Republik Ungarn zur Strafvollstreckung [zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe im (verbleibenden) Umfang von acht Monaten und vier Tagen] auf Basis des Europäischen Haftbefehls des Berufungsgerichts Kecskemet vom 11.01.2022, zu 1. SVZ 578/2020, bewilligt.Mit Beschluss eines LG vom 03.03.2022, zu römisch 40 , wurde die Übergabe des BF an die Republik Ungarn zur Strafvollstreckung [zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe im (verbleibenden) Umfang von acht Monaten und vier Tagen] auf Basis des Europäischen Haftbefehls des Berufungsgerichts Kecskemet vom 11.01.2022, zu 1. SVZ 578 aus 2020,, bewilligt.
Am 15.05.2022 wurde der BF aufgrund der Schlepperei gemäß §§ 114, 114 Abs. 3 FPG in Übergabehaft genommen.Am 15.05.2022 wurde der BF aufgrund der Schlepperei gemäß Paragraphen 114, 114, Absatz 3, FPG in Übergabehaft genommen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt. Einsicht genommen wurde ferner in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister und in das Grundversorgungsinformationssystem.
Die Staatsangehörigkeit und Identität des BF stehen aufgrund eines von ihm vorgelegten, in Kopie im Akt einliegenden (AS 5), nicht mehr gültigen Konventionsreisepasses sowie den Feststellungen im Vorverfahren fest. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF sowie die Stellung eines Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Verurteilungen des BF in Ungarn und Österreich ergeben sich aus den im Akt einliegenden Strafurteile, den Feststellungen im Vorverfahren sowie einer aktuellen Einsichtnahme in das Strafregister.
Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetztes 2005 (FPG) lauten auszugsweise wie folgt: „Konventionsreisepässe § 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94, (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 92 FPG, E9, mit Hinweis auf VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 bzw. VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084 zum Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG, Schlepperei).Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 92, FPG, E9, mit Hinweis auf VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 bzw. VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084 zum Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG, Schlepperei).
Nach dem Wortlaut der Bestimmung („... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...“) ist der Behörde bei ihrer Beurteilung kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155).
Gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ist die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.Gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (jüngst etwa VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204), weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Fremden- bzw. Konventionspass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchmittelgesetzes zu verstoßen (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204). Zudem ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes evident, dass ein Reisedokument den (grenzüberschreitenden) Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern würde (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055).
Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein „latenter Auslandsbezug“. So ist es nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob ein Fremder seinen Reisepass bei der Begehung der ihm angelasteten Straftaten nach dem SMG verwendet hat. Vielmehr ist es eine Erfahrungstatsache, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist, und würde ein (Konventions-)Reisepass einen (weiteren) Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (siehe VwGH 15.11.2005, 2005/18/0609). Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.
Gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ist die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.Gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ist die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.
Der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG setzt nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133).Der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG setzt nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133).
Der Bekämpfung der Schlepperei kommt hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010 mit Hinweis auf VwGH 13.02.2020, Fe 2019/01/0001, mwN).Der Bekämpfung der Schlepperei kommt hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010 mit Hinweis auf VwGH 13.02.2020, Fe 2019/01/0001, mwN).
Gemäß § 92 Abs. 3 FPG ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn den Tatsachen, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Abs. 3 legt eine Beweisregel zu Lasten des Antragstellers fest (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 92 FPG, K10).Gemäß Paragraph 92, Absatz 3, FPG ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn den Tatsachen, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Absatz 3, legt eine Beweisregel zu Lasten des Antragstellers fest vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 92, FPG, K10). § 92 Abs. 3 FPG wurde mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015, BGBl. I Nr. 70/2015 eingeführt und dient der Angleichung der Versagungsgründe des § 92 FPG an jene des § 14 Passgesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 6/2009, wobei mit § 92 Abs. 3 FPG „die Beweisregel des § 14 Abs. 3 Passgesetz auch für die besonderen Versagungsgründe für Fremdenpässe“ übernommen werden soll (ErläutRV 582 BlgNR XXV. GP, 25). § 14 Abs. 3 Passgesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 6/2009 wiederum – der dem Wortlaut des § 92 Abs. 3 FPG im Wesentlichen entsprach – wurde im Zuge der Novellierung des Passgesetzes 1992, BGBl. I Nr. 44/2006, zur Einführung biometrischer Reisepässe im Jahr 2006 eingeführt und gibt dazu, „wie lange nach einer Tat, die […] als Versagungsgrund zu werten ist, diese weiterhin der Ausstellung eines Reisepasses entgegensteht“ in Orientierung an der höchstgerichtlichen Judikatur eine bestimmte Untergrenze vor (ErläutRV 1229 blgNR XXII.
GP, 9). Mit der Passgesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 123/2021, entfiel § 14 Abs. 3 Passgesetzt 1992 idF BGBl. I Nr. 6/2009, wobei die Erläuterungen zur Regierungsvorlage auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.09.2012, 2009/18/0168) und des EuGH (EuGH 17.11.2011, Rs C-430/10, Gaydarov) verwiesen. Dieser zufolge dürfe das Recht eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zu begeben, bloß unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt werden. Die bestehende Regelung ermögliche keine der Judikatur entsprechende Einzelfallprüfung, werde seit der Veröffentlichung der höchstgerichtlichen Entscheidungen nicht mehr angewendet und solle aus diesem Grund entfallen (ErläutRV 860 BlgNR XXVII.
GP, 3).Paragraph 92, Absatz 3, FPG wurde mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, eingeführt und dient der Angleichung der Versagungsgründe des Paragraph 92, FPG an jene des Paragraph 14, Passgesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009,, wobei mit Paragraph 92, Absatz 3, FPG „die Beweisregel des Paragraph 14, Absatz 3, Passgesetz auch für die besonderen Versagungsgründe für Fremdenpässe“ übernommen werden soll (ErläutRV 582 BlgNR römisch 25 . GP, 25). Paragraph 14, Absatz 3, Passgesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009, wiederum – der dem Wortlaut des Paragraph 92, Absatz 3, FPG im Wesentlichen entsprach – wurde im Zuge der Novellierung des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006,, zur Einführung biometrischer Reisepässe im Jahr 2006 eingeführt und gibt dazu, „wie lange nach einer Tat, die […] als Versagungsgrund zu werten ist, diese weiterhin der Ausstellung eines Reisepasses entgegensteht“ in Orientierung an der höchstgerichtlichen Judikatur eine bestimmte Untergrenze vor (ErläutRV 1229 blgNR römisch 22 .
GP, 9). Mit der Passgesetz-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,, entfiel Paragraph 14, Absatz 3, Passgesetzt 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009,, wobei die Erläuterungen zur Regierungsvorlage auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.09.2012, 2009/18/0168) und des EuGH (EuGH 17.11.2011, Rs C-430/10, Gaydarov) verwiesen. Dieser zufolge dürfe das Recht eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zu begeben, bloß unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt werden. Die bestehende Regelung ermögliche keine der Judikatur entsprechende Einzelfallprüfung, werde seit der Veröffentlichung der höchstgerichtlichen Entscheidungen nicht mehr angewendet und solle aus diesem Grund entfallen (ErläutRV 860 BlgNR römisch 27 .
GP, 3).
In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof die Regelung des § 14 Abs. 3 Passgesetz 1992, idF BGBl. I Nr. 6/2009, als Anordnung einer gesetzlichen Vermutung des Bestehens einer maßgeblichen Gefahr für einen im Vorhinein festgelegten Zeit charakterisiert, die eine Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles nicht zulässt (VwGH 12.12.2012, 2011/18/0244; VwGH 10.10.2012, 2009/18/0458; VwGH 25.11.2010, 2007/18/0002).In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof die Regelung des Paragraph 14, Absatz 3, Passgesetz 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009,, als Anordnung einer gesetzlichen Vermutung des Bestehens einer maßgeblichen Gefahr für einen im Vorhinein festgelegten Zeit charakterisiert, die eine Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles nicht zulässt (VwGH 12.12.2012, 2011/18/0244; VwGH 10.10.2012, 2009/18/0458; VwGH 25.11.2010, 2007/18/0002).
Damit ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung in Zusammenschau mit der Intention zur Festsetzung einer Untergrenze und der bereits im Zeitpunkt der Novelle ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Behörde in einem Zeitraum von drei Jahren nach der gerichtlich strafbaren Handlung ohne Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles den Fremdenpass zu versagen hat.
In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass der BF die im angefochtenen Bescheid festgestellten Straftaten (Verurteilung in Ungarn wegen Schlepperei und in Österreich zuletzt wegen Verstoßes gegen das SMG) begangen hat und deshalb in Ungarn und Österreich gerichtlich verurteilt worden ist.
Wie bereits festgestellt wurde der BF zuletzt in Österreich mit Urteil eines LG vom 19.01.2022, zu 20 Hv 94/21f, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 12 3. Fall StGB, § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen, besessen und erworben hat, wobei er die der Verurteilung zugrundeliegenden gerichtlich strafbaren Handlungen von Herbst 2020 bis zum 21.06.2021 bzw. von einem unbekannten Zeitraum bis zum 21.06.2021 bzw. 28.06.2021 bzw. am 28.06.2021 begangen hat.Wie bereits festgestellt wurde der BF zuletzt in Österreich mit Urteil eines LG vom 19.01.2022, zu 20 Hv 94/21f, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 12, 3.
Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 1. und 2. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen, besessen und erworben hat, wobei er die der Verurteilung zugrundeliegenden gerichtlich strafbaren Handlungen von Herbst 2020 bis zum 21.06.2021 bzw. von einem unbekannten Zeitraum bis zum 21.06.2021 bzw. 28.06.2021 bzw. am 28.06.2021 begangen hat.
Die dreijährige Frist des § 92 Abs. 3 FPG, die somit am 28.06.2021 zu laufen begann und während derer ein Fremdenpass und ein Konventionsreisepass nicht ausgestellt werden dürfen, ist noch nicht abgelaufen. Es ist daher zwingend von einem Versagungsgrund auszugehen. Eine Zukunftsprognose ist somit im gegenständlichen Fall nicht zu treffen; dies ist erst erforderlich, wenn über einen Antrag nach Ablauf der dreijährigen Frist zu entscheiden ist.Die dreijährige Frist des Paragraph 92, Absatz 3, FPG, die somit am 28.06.2021 zu laufen begann und während derer ein Fremdenpass und ein Konventionsreisepass nicht ausgestellt werden dürfen, ist noch nicht abgelaufen. Es ist daher zwingend von einem Versagungsgrund auszugehen. Eine Zukunftsprognose ist somit im gegenständlichen Fall nicht zu treffen; dies ist erst erforderlich, wenn über einen Antrag nach Ablauf der dreijährigen Frist zu entscheiden ist.
Den Ausführungen in der Beschwerde, dass zu berücksichtigen sei, dass der BF aufgrund des Verstoßes gegen das SMG lediglich zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen sei, er ein Reisedokument für sein privates und berufliches Fortkommen – etwa Jobbewerbungen, Eröffnung eines Bankkontos, Anmeldung eines Mobiltelefons, Besuche von Angehörigen in Deutschland – benötige und er sich nunmehr wohlverhalte, sodass der Beschwerde stattzugeben wäre, konnte nicht gefolgt werden. Vielmehr ist für die Versagung der Ausstellung eines Konventionspasses das Vorliegen eines der Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 FPG ausreichend, welcher als lex specialis gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des Passgesetzes für Fremdenpässe und Konventionsreisepässe Tatbestände normiert, deren Vorliegen einer Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereichs oder Änderung des Reisedokumentes entgegensteht (Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 92 FPG, K3).Den Ausführungen in der Beschwerde, dass zu berücksichtigen sei, dass der BF aufgrund des Verstoßes gegen das SMG lediglich zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen sei, er ein Reisedokument für sein privates und berufliches Fortkommen – etwa Jobbewerbungen, Eröffnung eines Bankkontos, Anmeldung eines Mobiltelefons, Besuche von Angehörigen in Deutschland – benötige und er sich nunmehr wohlverhalte, sodass der Beschwerde stattzugeben wäre, konnte nicht gefolgt werden.
Vielmehr ist für die Versagung der Ausstellung eines Konventionspasses das Vorliegen eines der Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, FPG ausreichend, welcher als lex specialis gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des Passgesetzes für Fremdenpässe und Konventionsreisepässe Tatbestände normiert, deren Vorliegen einer Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereichs oder Änderung des Reisedokumentes entgegensteht (Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 92, FPG, K3).
Auch ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Versagung eines Konventionsreisepasses – ebenso wie bei dessen Entziehung – auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Die Unmöglichkeit, die eigene Identität (im Bundesgebiet) durch einen Konventionsreisepass nachweisen zu können, ist bei Vorliegen eines Versagungsgrundes in Kauf zu nehmen (VwGH 22.10.2009, 2008/21/0570). Ein Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Österreich nicht erforderlich (VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde wurde zwar eine mündliche Verhandlung beantragt. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG jedoch ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde wurde zwar eine mündliche Verhandlung beantragt. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG jedoch ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine reine Rechtsfrage. Die letztmalige rechtskräftige Verurteilung des BF steht fest und wurde von ihm in der Beschwerde auch nicht bestritten. Eine mündliche Verhandlung hätte nicht zu einer weiteren Klärung der Sache geführt, zumal keine Zukunftsprognose zu erstellen war und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom BF nicht notwendig war. Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungswesentlichen Sachverhalt haben sich nicht ergeben. Im vorliegenden Fall konnte daher aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W153.1255253.3.00