RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2023 GeschäftszahlW153 2264823-1 Spruch, W153 2264823-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2022, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2022, Zl. römisch 40 : A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der VR China, stellte erstmals am 02.01.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2008 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem BF sowohl der Status des Asylberechtigten als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt und wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.06.2010, XXXX , als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.09.2010, XXXX , abgelehnt.Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der VR China, stellte erstmals am 02.01.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2008 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem BF sowohl der Status des Asylberechtigten als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt und wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.06.2010, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.09.2010, römisch 40 , abgelehnt. Am 23.07.2010 wurde der BF aufgrund seines rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen. Mit Bescheid einer BPD vom 24.07.2010 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung angeordnet. Mit Straferkenntnis vom 24.07.2010 wurde gegen den BF eine Geldstrafe iHV EUR 1.000,- aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 FPG verhängt.Mit Straferkenntnis vom 24.07.2010 wurde gegen den BF eine Geldstrafe iHV EUR 1.000,- aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FPG verhängt. Am 30.07.2010 wurde der BF im Stande der Schubhaft zur Feststellung seiner Identität und Erlangung eines Heimreisezertifikates durch eine BPD einvernommen. Mit Schreiben vom 30.07.2010 ersuchte eine BPD das Bundesministerium für Inneres um Kontaktaufnahme mit den chinesischen Behörden in Wien zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Mit Mail vom 26.08.2010 übermittelte das Bundesministerium für Inneres der BPD die Verbalnote der chinesischen Botschaft in Wien vom 25.08.2010. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Klärung der Identität des BF bzw. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit den derzeit zur Verfügung stehenden Daten nicht möglich sei. Am 01.09.2010 wurde der BF erneut zur Klärung seiner Identität einvernommen. Mit Schreiben vom 01.09.2010 ersuchte die BPD das Bundesministerium für Inneres erneut um Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Der BF sei bei seinen Angaben geblieben. Es werde angeregt, den BF der chinesischen Botschaft für ein persönliches Gespräch vorzuführen. Mit Mail vom 01.09.2010 teilte das Bundesministerium für Inneres mit, dass eine Identifizierung durch Interviews generell von Seiten der chinesischen Botschaft abgelehnt werde, da diese nicht in der Lage sei, die Identität von Personen festzulegen. Am 01.09.2010 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Am 29.11.2011 wurde der BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erneut festgenommen. Mit Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft vom 30.11.2011 wurde gegen die BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Schreiben vom 13.12.2011 teilte die Bezirkshauptmannschaft der BPD mit, dass der BF aus der Schubhaft zu entlassen sei, da sich seit Beantragung des Heimreisezertifikates im Jahr 2010 keine Änderung bei der Angabe der Identitätsdaten ergeben habe. Am 13.12.2011 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Am 02.01.2012 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom "02.02.2011" (gemeint wohl 02.02.2012) wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wies das Bundesasylamt den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.02.2012, XXXX , als unbegründet abgewiesen.Am 02.01.2012 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom "02.02.2011" (gemeint wohl 02.02.2012) wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wies das Bundesasylamt den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.02.2012, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Mittels Ladungsbescheid vom 22.07.2016 wurde der BF für den 11.08.2016 zur Befragung für die Erlangung eines Heimreisezertifikates geladen. Da der BF der Ladung keine Folge leistete, wurde gegen ihr ein Festnahmeauftrag erlassen. Mit Mail vom 27.09.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit, dass der BF zum heute geplanten Interview mit der chinesischen Delegation nicht erschienen sei. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF konnte der Festnahmeauftrag nicht vollzogen werden. Am 12.07.2018 wurde der BF durch das BFA zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und der Erlassung einer Wohnsitzauflage einvernommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 01.10.2018 wurde gegen den BF eine Wohnsitzauflage erlassen. Der BF kam dieser Wohnsitzauflage nicht nach. Am 22.02.2021 teilte die chinesische Botschaft mit, dass der BF mit den angegebenen Daten nicht als chinesischer Staatsangehöriger identifiziert werden könne. Gegenständliches Verfahren: Am 08.07.2022 stellte der BF den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Er führte im Antragsformular aus, dass er über einen Arbeitsvorvertrag mit einem monatlichen Einkommen iHv EUR 1.403,11 verfüge und sich seit Anfang 2008 durchgehend in Österreich aufhalte.Am 08.07.2022 stellte der BF den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Er führte im Antragsformular aus, dass er über einen Arbeitsvorvertrag mit einem monatlichen Einkommen iHv EUR 1.403,11 verfüge und sich seit Anfang 2008 durchgehend in Österreich aufhalte. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 12.07.2022 wurde der BF zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes, einer persönlichen Stellungnahme, eines Meldezettels, einer schriftlichen Antragsbegründung und einer Geburtsurkunde binnen vier Wochen aufgefordert. Im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Urkunden oder Nachweise könne ein begründeter Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV eingebracht werden. Die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung der Unterlagen sei nachzuweisen. Der BF sei gemäß § 58 Abs. 11 AsylG verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken. Sollte der BF dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, wäre der Antrag mangels Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 12.07.2022 wurde der BF zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes, einer persönlichen Stellungnahme, eines Meldezettels, einer schriftlichen Antragsbegründung und einer Geburtsurkunde binnen vier Wochen aufgefordert. Im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Urkunden oder Nachweise könne ein begründeter Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV eingebracht werden. Die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung der Unterlagen sei nachzuweisen. Der BF sei gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken. Sollte der BF dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, wäre der Antrag mangels Mitwirkung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen. Mit Mail vom 23.09.2022 teilte die rechtliche Vertretung des BF mit, dass dieser weder über eine Geburtsurkunde noch über einen Reisepass verfüge. Daher sei eine Vorlage nicht möglich. Betreffend die Antragsbegründung wurde auf ein Mail vom 24.04.2022 verwiesen. Dem Mail war der Meldezettel des BF angehängt. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 17.11.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der BF sei gesund und arbeitsfähig. Er habe bis auf einen Meldezettel keine Unterlagen vorgelegt. Er halte sich seit 2008 in Österreich auf. Seit der Abweisung seines Asylantrages im Jahr 2010 sei der Aufenthalt des BF unrechtmäßig. Der BF habe seitdem das Bundesgebiet nicht verlassen und keinen Versuch unternommen, sich ein Reisedokument zu beschaffen. Der BF habe außer einem Meldezettel keine Unterlagen (etwa Reisepass und Geburtsurkunde) vorgelegt und sei daher seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 AsylG-DV nicht nachgekommen. Auch habe der BF – trotz entsprechender Belehrung – keinen Mängelheilungsantrag nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV gestellt. Daher sei der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen. In Österreich würden keine familiären Bindungen und Beziehungen bestehen. Der Aufenthalt von Familienangehörigen sei unbekannt. Der BF gehe im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach, sei weder kranken- noch sozialversichert und obdachlos gemeldet. Er verfüge über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Da der BF über kein Einkommen verfüge, sei davon auszugehen, dass er nicht über ausreichende Unterhaltsmittel verfüge. Es würden keine beruflichen Beziehungen zu Österreich bestehen. Es liege keine Integration des BF in Österreich vor. Der Aufenthalt des BF sei von 2008 bis 2010 als Asylwerber rechtmäßig gewesen. Seither halte er sich unrechtmäßig in Österreich auf. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 17.11.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der BF sei gesund und arbeitsfähig. Er habe bis auf einen Meldezettel keine Unterlagen vorgelegt. Er halte sich seit 2008 in Österreich auf. Seit der Abweisung seines Asylantrages im Jahr 2010 sei der Aufenthalt des BF unrechtmäßig. Der BF habe seitdem das Bundesgebiet nicht verlassen und keinen Versuch unternommen, sich ein Reisedokument zu beschaffen. Der BF habe außer einem Meldezettel keine Unterlagen (etwa Reisepass und Geburtsurkunde) vorgelegt und sei daher seiner Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 AsylG-DV nicht nachgekommen. Auch habe der BF – trotz entsprechender Belehrung – keinen Mängelheilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV gestellt. Daher sei der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen. In Österreich würden keine familiären Bindungen und Beziehungen bestehen. Der Aufenthalt von Familienangehörigen sei unbekannt. Der BF gehe im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach, sei weder kranken- noch sozialversichert und obdachlos gemeldet. Er verfüge über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Da der BF über kein Einkommen verfüge, sei davon auszugehen, dass er nicht über ausreichende Unterhaltsmittel verfüge. Es würden keine beruflichen Beziehungen zu Österreich bestehen. Es liege keine Integration des BF in Österreich vor. Der Aufenthalt des BF sei von 2008 bis 2010 als Asylwerber rechtmäßig gewesen. Seither halte er sich unrechtmäßig in Österreich auf. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die gegenständliche Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass er kein gültiges Reisedokument und auch keine Geburtsurkunde oder ein entsprechendes gleichzuhaltendes Dokument besitze. Er habe auch keine anderen Urkunden. Er halte sich seit nahezu 15 Jahren in Österreich auf und habe hier Asyl beantragt, wobei dieser Antrag abgewiesen worden sei. Der BF habe bereits in seinem Asylantrag bekanntgegeben, dass er über keinerlei Dokumente verfüge. Er könne sich auch keine Dokumente beschaffen, da die Probleme, die er bereits im Asylverfahren geschildert habe, nach wie vor bestehen würden. Er habe einen Arbeitsvorvertrag als Lagerarbeiter mit einem monatlichen Nettoeinkommen iHv EUR 1.400,- vorgelegt. Der BF sei in Österreich vollkommen integriert und sei die Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund seines langen Aufenthaltes und seiner Integration geboten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lauten wie folgt: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. … Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. …“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG) idgF lauten: „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10. Paragraph 10, […]
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.Paragraph 58, […]
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. […]
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) lauten wie folgt: „Verfahren § 4.
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Paragraph 4,
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
- im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel § 8.
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Paragraph 8,
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
- gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
- gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
- Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
- Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
- Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
- erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
(2)Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
(2)Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
- Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung. […]
(5)Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Abs. 1 Z 1) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG).“
(5)Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Absatz eins, Ziffer eins,) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG).“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten wie folgt: „Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige Rückkehrentscheidung § 52. Paragraph 52, […]
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. […]“ Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Das Verwaltungsgericht darf in Fällen in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Somit ist im gegenständlichen Fall lediglich zu überprüfen, ob das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 zu Recht zurückgewiesen hat.Das Verwaltungsgericht darf in Fällen in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Somit ist im gegenständlichen Fall lediglich zu überprüfen, ob das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu Recht zurückgewiesen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert.Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert. Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei „krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken“ befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde „jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen“, „lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt“ oder „bloß ansatzweise ermittelt“ hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde „Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung)“. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung liegen im gegenständlichen Fall vor. Wie bereits ausgeführt, ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Wie bereits ausgeführt, ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückzuweisen. Nach § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 handelt es sich bei den vorzulegenden Dokumenten insbesondere um einen Reisepass und eine Geburtsurkunde. Nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK die Heilung eines solchen Mangels zulassen.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzuweisen. Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 handelt es sich bei den vorzulegenden Dokumenten insbesondere um einen Reisepass und eine Geburtsurkunde. Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK die Heilung eines solchen Mangels zulassen. Der BF hat dem in § 8 AsylG-DV normierten Erfordernis der Vorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde nicht entsprochen. Er hat im Verfahren vor der Behörde keinen gültigen Reisepass und keine Geburtsurkunde vorgelegt. Dadurch ist er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung (siehe oben) nicht ausreichend nachgekommen (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077). Der BF hat im gegenständlichen Verfahren nicht im Sinne des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG ausreichend mitgewirkt. Einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV 2005 hat der BF nicht gestellt.Der BF hat dem in Paragraph 8, AsylG-DV normierten Erfordernis der Vorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde nicht entsprochen. Er hat im Verfahren vor der Behörde keinen gültigen Reisepass und keine Geburtsurkunde vorgelegt. Dadurch ist er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung (siehe oben) nicht ausreichend nachgekommen vergleiche VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077). Der BF hat im gegenständlichen Verfahren nicht im Sinne des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG ausreichend mitgewirkt. Einen Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV 2005 hat der BF nicht gestellt. Nach dem Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 „kann“ die Behörde die Heilung eines Mangels (unter anderem) nach § 8 AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) „auf begründeten Antrag“ des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das (gemeint: die Erteilung des Aufenthaltstitels) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK erforderlich ist. Letzteres ist freilich in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines „begründeten Antrags“ ankommen noch stehen dem BFA andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG. Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus, was nahelegt, die „Heilung“ dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen. Das durch § 8 AsylG-DV 2005 näher konkretisierte Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige „Verfahrensidentität“ dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).Nach dem Heilungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 „kann“ die Behörde die Heilung eines Mangels (unter anderem) nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) „auf begründeten Antrag“ des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das (gemeint: die Erteilung des Aufenthaltstitels) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK erforderlich ist. Letzteres ist freilich in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines „begründeten Antrags“ ankommen noch stehen dem BFA andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG. Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus, was nahelegt, die „Heilung“ dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen. Das durch Paragraph 8, AsylG-DV 2005 näher konkretisierte Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige „Verfahrensidentität“ dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrages auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gelte, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen seien wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben sei, unterscheide sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG zu erteilen sei. Daraus folge auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314; 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).Auch im Fall eines Antrages auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gelte, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen seien wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben sei, unterscheide sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen sei. Daraus folge auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314; 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Die Interessenabwägung nach § 9 BFA VG 2014 ist schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG DV 2005 und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 vorzunehmen (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103 mit Verweis auf
- 0 1.2017, Ra 2016/21/0168). Das VwG kann die Entscheidung über den Heilungsantrag im Beschwerdeverfahren weder selbst nachholen noch inhaltlich über die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 entscheiden, weil es damit die Sache des Fremden überschreiten würde (VwGH Ra 2016/21/0314, 17.11.2016).Die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA VG 2014 ist schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG DV 2005 und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 vorzunehmen (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103 mit Verweis auf
- 0 1.2017, Ra 2016/21/0168). Das VwG kann die Entscheidung über den Heilungsantrag im Beschwerdeverfahren weder selbst nachholen noch inhaltlich über die Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 entscheiden, weil es damit die Sache des Fremden überschreiten würde (VwGH Ra 2016/21/0314, 17.11.2016). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es auch unabhängig von der Stellung eines derartigen Heilungsantrages unzulässig, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 dieser Bestimmung wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. Demnach hat bei Anträgen nach § 55 AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen (VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es auch unabhängig von der Stellung eines derartigen Heilungsantrages unzulässig, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins, dieser Bestimmung wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. Demnach hat bei Anträgen nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen (VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221). Das bedeutet für das gegenständliche Verfahren, dass trotz der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten und nicht erfolgter Stellung eines Heilungsantrages zu prüfen ist, ob die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels vorliegen. Eine solche ist im vorliegenden Fall allerdings unterblieben und leidet der angefochtene Bescheid an dem schweren Mangel, dass sich das BFA nicht mit dem Privat- und Familienleben des BF auseinandergesetzt hat. Das BFA hat den verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen. Begründend führte das BFA aus, dass der erforderliche Reisepass und die Geburtsurkunde nicht vorgelegt worden seien und der BF somit seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 AsylG-DV nicht nachgekommen sei. Ein Mängelheilungsantrag nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV sei trotz entsprechender Belehrung nicht gestellt worden. Mit dem Privat- und Familienleben des BF hat sich das BFA nicht näher auseinandergesetzt, obwohl es Anhaltspunkte dafür gab, dass der Tatbestand des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 im Hinblick auf die lange durchgehende Aufenthaltsdauer des BF von – zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA – etwa 14 Jahren und zehn Monaten in Verbindung mit der von ihm schon gegenüber dem BFA ins Treffen geführten beruflichen Integration in Form eines Arbeitsvorvertrages erfüllt war (vgl. dazu, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten, bei denen regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich auszugehen ist).Das BFA hat den verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen. Begründend führte das BFA aus, dass der erforderliche Reisepass und die Geburtsurkunde nicht vorgelegt worden seien und der BF somit seiner Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 AsylG-DV nicht nachgekommen sei. Ein Mängelheilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV sei trotz entsprechender Belehrung nicht gestellt worden. Mit dem Privat- und Familienleben des BF hat sich das BFA nicht näher auseinandergesetzt, obwohl es Anhaltspunkte dafür gab, dass der Tatbestand des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 im Hinblick auf die lange durchgehende Aufenthaltsdauer des BF von – zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA – etwa 14 Jahren und zehn Monaten in Verbindung mit der von ihm schon gegenüber dem BFA ins Treffen geführten beruflichen Integration in Form eines Arbeitsvorvertrages erfüllt war vergleiche dazu, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten, bei denen regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich auszugehen ist). Das BFA hat in seinem Schreiben vom 12.07.2022 lediglich einen Verbesserungsauftrag hinsichtlich der Vorlage von Identitätsdokumenten erteilt. Fragen zur Beantwortung des Privat- und Familienlebens des BF wurden jedoch nicht gestellt und auch eine persönliche Befragung vor dem BFA fand in weiterer Folge nicht statt. Im angefochtenen Bescheid wurden nur grundlegendste Feststellungen zum Leben des BF im Bundesgebiet getroffen und lässt die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt I. eine Überprüfung des Sachverhaltes unter den Gesichtspunkten des Art. 8 EMRK vollständig vermissen. Das BFA hat in seinem Schreiben vom 12.07.2022 lediglich einen Verbesserungsauftrag hinsichtlich der Vorlage von Identitätsdokumenten erteilt. Fragen zur Beantwortung des Privat- und Familienlebens des BF wurden jedoch nicht gestellt und auch eine persönliche Befragung vor dem BFA fand in weiterer Folge nicht statt. Im angefochtenen Bescheid wurden nur grundlegendste Feststellungen zum Leben des BF im Bundesgebiet getroffen und lässt die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. eine Überprüfung des Sachverhaltes unter den Gesichtspunkten des Artikel 8, EMRK vollständig vermissen. Das Ermittlungsverfahren ist im gegenständlichen Fall mangelhaft geblieben, zumal weder ein schriftliches Parteiengehör noch eine Einvernahme des BF stattgefunden haben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des BFA fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob bzw. inwieweit die Voraussetzungen für die Erlassung des Bescheides tatsächlich vorliegen. Durch das Versäumnis, aktuelle Feststellungen zum Privat und Familienleben des BF zu treffen, hat das BFA im gegenständlichen Fall sohin ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist angesichts dieser gravierenden Ermittlungslücken nicht anzunehmen. In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid des BFA gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W153.2264823.1.00