RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2023 GeschäftszahlW209 2257316-1 Spruch, W209 2257316-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 06.04.2022 sprach das Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Zeit von 04.03.2022 bis 14.04.2022 aus; Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Stelle als Außendienstmitarbeiterin/Pharmareferentin mit einer Vorauswahl durch das AMS Wien Huttengasse nicht angenommen bzw. die Arbeitsaufnahme verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
- Mit Bescheid vom 06.04.2022 sprach das Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Zeit von 04.03.2022 bis 14.04.2022 aus; Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Stelle als Außendienstmitarbeiterin/Pharmareferentin mit einer Vorauswahl durch das AMS Wien Huttengasse nicht angenommen bzw. die Arbeitsaufnahme verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, worin sie im Wesentlichen ausführte, zum Zeitpunkt der Übermittlung des Stellenangebotes sei sie – der belangten Behörde gemeldet – ortsabwesend gewesen und bald darauf an COVID-19 erkrankt. Nach ihrer Genesung sei ihr die Stellenausschreibung nicht mehr gewärtig gewesen, zumal sie mit einer Wiedereingliederungsmaßnahme beschäftig gewesen sei. Zudem sei sie für die zugewiesene Stelle nicht qualifiziert. Auf ihre nachträgliche Bewerbung habe sie keine Reaktion erhalten, obwohl das Stellenangebot im Internet noch aktuell abrufbar gewesen sei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.06.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass die zugewiesene Stelle zumutbar gewesen sei und die Beschwerdeführerin sich nach dem Ende ihrer Absonderung nicht binnen angemessener Frist beworben habe. Aus dem übermittelten Vermittlungsvorschlag sei nicht ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin an Qualifikation und Erfahrung mangle. Die zuständige Mitarbeiterin des Service für Unternehmen, das die Vorauswahl durchgeführt habe, habe die Beschwerdeführerin als geeignet erachtet. Zudem wäre es allein dem potenziellen Dienstgeber in einem – aufgrund der verspäteten Bewerbung der Beschwerdeführerin nicht zustande gekommenen – Vorstellungsgespräches zugestanden, sich einen Eindruck von der Beschwerdeführerin zu verschaffen und über ihre Eignung für die Stelle zu entscheiden.
- Mit Schreiben vom 29.06.2022 beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und brachte ergänzend weitere Gründe vor, warum sie für die zugewiesene Stelle nicht geeignet bzw. diese ihr nicht zumutbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe die Bewerbung zu keinem Zeitpunkt verweigert; die Reaktion seitens ihres Betreuers habe ihr den Eindruck vermittelt, dass sie sich bei Vorliegen guter Gründe nicht bewerben müsse. Die betreffende Stelle sei vom Unternehmen selbst am 18.03.2022 neu inseriert worden, die Bewerbung der Beschwerdeführerin sei daher nicht zu spät erfolgt.
- Am 21.07.2022 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat annähernd 30 Jahre Berufserfahrung als Pharmareferentin und stand zuletzt von 05.01.2016 bis 31.05.2021 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Pharmareferentin. Seit 30.06.2021 bezog sie Arbeitslosengeld. Seit 01.09.2022 übt die Beschwerdeführerin eine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aus. Am 24.01.2022 vereinbarte die Beschwerdeführerin mit der belangten Behörde die Unterstützung bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Pharmareferentin und in alternativen berufsverwandten Bereichen mit Arbeitsort in Burgenland, Niederösterreich und Wien. Im Rahmen der Vereinbarung wurde ein Stelleninserat erstellt, wonach die Beschwerdeführerin „langjährige Erfahrung in der Betreuung von Allgemeinmedizinern, Fachärzten und KH“, einen „Führerschein B“ und einen eigenen PKW habe und nach einer „Vollzeitbeschäftigung im Außendienst“ suche. In der Zeit von 07.02.2022 bis 11.02.2022 war die Beschwerdeführerin wegen Auslandsaufenthaltes vom Leistungsbezug abgemeldet. Aufgrund einer SARS-CoV-2-Infektion war die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 14.02.2022 bis 23.02.2022 an ihrem Wohnsitz behördlich abgesondert. Am 09.02.2022 übermittelte das AMS Wien Huttengasse der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot mit der Aufforderung, sich sofort und wie im Inserat beschrieben zu bewerben, sowie dem Hinweis, dass die Nichteinhaltung der Bewerbungspflicht oder die Vereitelung des Zustandekommens einer Beschäftigung sanktioniert werde. Gesucht wurde mit schriftlicher Vorauswahl des AMS Huttengasse „1 Sales-Mitarbeiter (m/w) für medizintechnischer Produkte im Außendienst“ im Raum Wien und Niederösterreich. In der übermittelten Stellenausschreibung wurde insbesondere Folgendes ausgeführt: „[Aufgaben] - Qualitative Beratung und Betreuung der KundInnen in den Krankenanstalten - Durchführung von OP-Begleitungen zur Demonstration der optimalen Handhabung und der Vorzüge der medizintechnischen Produkte - Kompetente Beratung von KundInnen vor allem in der Anästhesie und im Intensive Care Bereich - Ausbau und Pflege bestehender KundInnenkontakte sowie die Gewinnung von NeukundInnen - Betreuung der Entscheidungsträger in Wien/NÖ/Burgenland bzw. OÖ vom Erstkontakt bis hin zum Abschluss - technisches Grundverständnis (Möglichkeit technische Problemen von Anwenderfehlern unterscheiden zu können ist notwendig) - selbstständige Organisation und Durchführung von Demostellungen, Auslieferungen und Schulungen in den Krankenanstalten [Qualifikationen] - Idealerweise Erfahrungen in Beratung und Vertrieb bzw Anwendung medizintechnischer Produkte in den Fachbereichen Anästhesie/ Intensive Care oder vergleichbarem - Verkaufs- oder Berufserfahrung im Spitalsumfeld - Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege oder vergleichbare Ausbildung im Healthcare-Bereich und hohes Interesse für den Verkaufsaußendienst - Sehr gute Umgangsformen, ein gepflegtes Erscheinungsbild sowie rhetorisches Geschick und Durchsetzungsvermögen - Strukturierter Arbeitsstil mit strategischer Herangehensweise - Führerschein B & hohe Reisebereitschaft in Ihrer Region - Eventuell Pharmareferent“ Die Zubuchung der Beschwerdeführerin zu dieser Stelle erfolgte durch das Service für Unternehmen beim AMS Wien Huttengasse, da sie als geeignete Kandidatin erachtet wurde. Mit Nachricht vom 01.03.2022 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgefordert, spätestens bis zum 04.03.2022 den Stand ihrer Bewerbung bekanntzugeben, woraufhin die Beschwerdeführerin am Folgetag rückmeldete, sie sei nach ihrer Absonderung nicht mehr davon ausgegangen, dass die Stelle noch aktuell sei, und überdies nicht qualifiziert. In der Beantwortung dieses Schreibens am 03.03.2022 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Stelle noch aktuell sei und sie sich noch bewerben könne. Die Beschwerdeführerin übermittelte erst am 07.03.2022 eine Bewerbung via E-Mail an die für die schriftliche Vorauswahl zuständige Person, welche jedoch als verspätet nicht mehr akzeptiert wurde.
- Beweiswürdigung: Der Leistungsbezug, die vorhergehende vollversicherte Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin, die mehrtägige Abmeldung vom Leistungsbezug im Februar 2022, die Übermittlung der schriftlichen Bewerbung am 07.03.2022, die Ablehnung der Bewerbung als verspätet sowie die Korrespondenz mit der belangten Behörde via eAMS ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Dass die Beschwerdeführerin wieder eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung angenommen hat, war einem Auszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 13.02.2023 zu entnehmen. Die Feststellungen zum Bewerbungsprofil der Beschwerdeführerin sowie der wesentliche Inhalt des übermittelten Stellenvorschlages beruhen auf den diesbezüglichen im Akt einliegenden Dokumenten, der Betreuungsvereinbarung der Beschwerdeführerin mit der belangten Behörde vom 24.01.2022 sowie dem Schreiben des AMS Huttengasse vom 09.02.
- Der Meldung vom 04.03.2022 betreffend die unterlassene Bewerbung sowie der Niederschrift vom 01.04.2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach Ansicht der zuständigen Sachbearbeiterin des Service für Unternehmen für die ausgeschriebene Stelle als passend erachtet wurde und eine verspätete Bewerbung nicht mehr akzeptiert habe werden können. Die behördlich angeordnete Absonderung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem von ihr vorgelegten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 16.02.
- Rechtliche Beurteilung: § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Zu A) Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (§ 9 Abs. 2 leg. cit.).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit.). Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 leg.cit.).Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit.). Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person– abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass sie ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass sie den Erfolg ihrer (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person– abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass sie ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass sie den Erfolg ihrer (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten der vermittelten Person und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob sie vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten der vermittelten Person und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob sie vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, mwN). Im Unterlassen jeglicher Bewerbungsschritte durch eine vermittelte Person ist in Bezug auf eine zugewiesene Beschäftigung jedenfalls eine Vereitelungshandlung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu erkennen (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112). Die vermittelte Person nimmt dabei – umso mehr, wenn sie bereits seit längerer Zeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht – offenkundig bewusst in Kauf, dass ihr passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt (vgl. in dem Sinn etwa VwGH 20.10.2010, 2008/08/0244; 15.10.2014, 2013/08/0248).Im Unterlassen jeglicher Bewerbungsschritte durch eine vermittelte Person ist in Bezug auf eine zugewiesene Beschäftigung jedenfalls eine Vereitelungshandlung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu erkennen vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112). Die vermittelte Person nimmt dabei – umso mehr, wenn sie bereits seit längerer Zeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht – offenkundig bewusst in Kauf, dass ihr passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt vergleiche in dem Sinn etwa VwGH 20.10.2010, 2008/08/0244; 15.10.2014, 2013/08/0248). Wie sich aus den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt, wurde der Beschwerdeführerin am 09.02.2022 durch das AMS Wien Huttengasse ein Stellenangebot im Vertrieb medizintechnischer Produkte im Außendienst übermittelt, für das diese sich unverzüglich schriftlich im Zuge des Vorauswahlverfahrens durch das Service für Unternehmen bewerben hätte sollen. Die Beschwerdeführerin hat erst am 07.03.2022 eine schriftliche Bewerbung übermittelt. Zuvor war sie bereits am 01.03.2022 an die Verpflichtung zur Bewerbung erinnert sowie am 03.03.2022 auf die Möglichkeit sich noch zu bewerben hingewiesen worden. Am 04.03.2022 meldete das Service für Unternehmen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht beworben habe. Die am 07.03.2022 eingelangte Bewerbung wurde aufgrund der späten Übermittlung nicht mehr bearbeitet. Die unterlassene rechtzeitige Bewerbung war sohin kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. In ihrer Beschwerde sowie dem Vorlageantrag bringt die Beschwerdeführerin insbesondere vor, dass sie für diese Stelle die nötige Qualifikation nicht besitze. Dem konnte aus folgenden Erwägungen nicht gefolgt werden: Im vorliegenden Fall wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde Unterstützung bei der Suche nach einer Stelle als Pharmareferentin oder in alternativen berufsverwandten Bereichen im Außendienst im Raum Burgenland, Niederösterreich und Wien vereinbart. Die zugewiesene Stelle im Vertrieb medizintechnischer Produkte im Außendienst im Raum Wien und Niederösterreich entspricht damit grundsätzlich den Vorstellungen der Beschwerdeführerin. Zwar verfügt die Beschwerdeführerin nicht das Wunschkriterium („idealerweise“) der Erfahrung im Bereich der Medizintechnik, doch entspricht das Qualifikationsprofil der Beschwerdeführerin ansonsten der Stellenbeschreibung – nicht zuletzt im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin angegebene „langjährige Erfahrung in der Betreuung von Allgemeinmedizinern, Fachärzten und KH“. Schließlich ist den aufgelisteten Qualifikationskriterien zu entnehmen, dass „eventuell“ auch eine frühere Tätigkeit als Pharmareferent:in als geeignet angesehen wurde. Auch die für die Vorauswahl zuständige Sachbearbeiterin des Service für Unternehmen des AMS Wien Huttengasse war der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin geeignet sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre mangelnde Eignung für diese Tätigkeit bezieht sich weniger auf die Qualifikationskriterien als auf die Beschreibung des Tätigkeitsfeldes. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie das Anforderungsprofil für die zugewiesene Stelle nicht erfülle und sie sich Aufgaben wie OP-Begleitung nicht zutraue, ist festzuhalten, dass es nicht an der Beschwerdeführerin selbst liegt, dies zu beurteilen, sondern, dass es Sache des potentiellen Dienstgebers gewesen wäre, sich einen Eindruck von ihr zu verschaffen und zu entscheiden, ob diese für die Stelle ausreichend qualifiziert ist. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es die arbeitslose Person zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der arbeitslosen Person, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 15.05.2013, 2010/08/0257).Zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie das Anforderungsprofil für die zugewiesene Stelle nicht erfülle und sie sich Aufgaben wie OP-Begleitung nicht zutraue, ist festzuhalten, dass es nicht an der Beschwerdeführerin selbst liegt, dies zu beurteilen, sondern, dass es Sache des potentiellen Dienstgebers gewesen wäre, sich einen Eindruck von ihr zu verschaffen und zu entscheiden, ob diese für die Stelle ausreichend qualifiziert ist. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es die arbeitslose Person zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der arbeitslosen Person, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 15.05.2013, 2010/08/0257). Wie bereits ausgeführt, entspricht das Profil der Beschwerdeführerin grundsätzlich dem gesuchten bzw. drückt die ausdrückliche Nennung einer „eventuellen“ Qualifikation als Pharmareferentin eine gewisse Offenheit des potentiellen Dienstgebers aus, sich von der konkreten Eignung in einem allfälligen persönlichen Gespräch überzeugen zu lassen. Eine evidente Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle liegt sohin nicht vor. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, dass ihr das Stellenangebot während ihrer gemeldeten Abwesenheit übermittelt worden und sie im Anschluss bis zum 23.02.2022 erkrankt und abgesondert gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass es ihr jedenfalls ab dem 24.02.2022 möglich gewesen wäre, sich zu bewerben oder zumindest zu erkundigen, ob das Stellenangebot noch aktuell sei. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin sich selbst nach der Erinnerung an ihre Verpflichtung am 01.03.2022 sowie nach dem Hinweis vom 03.03.2022, dass sie sich noch bewerben könne, nicht unverzüglich beworben, sondern ihr Bewerbungsschreiben erst nach Einleitung der Prüfung der Arbeitswilligkeit übermittelt. Schon in der fehlenden Unverzüglichkeit von Bewerbungsschritten kann eine Vereitelungshandlung liegen und wird die Verpflichtung, sich auf eine zugewiesene Beschäftigung zu bewerben, lediglich in einem solchen Fall obsolet, wenn die Bewerbungsfrist mittlerweile abgelaufen oder die Stelle vergeben sein sollte (vgl. VwGH 30.08.2022, Ra 2021/08/0075, wonach die Verpflichtung selbst bei einer Wiedermeldung nach einer nicht nur für einige Tage erfolgenden Abmeldung vom Leistungsbezug grundsätzlich wieder auflebt.).Schon in der fehlenden Unverzüglichkeit von Bewerbungsschritten kann eine Vereitelungshandlung liegen und wird die Verpflichtung, sich auf eine zugewiesene Beschäftigung zu bewerben, lediglich in einem solchen Fall obsolet, wenn die Bewerbungsfrist mittlerweile abgelaufen oder die Stelle vergeben sein sollte vergleiche VwGH 30.08.2022, Ra 2021/08/0075, wonach die Verpflichtung selbst bei einer Wiedermeldung nach einer nicht nur für einige Tage erfolgenden Abmeldung vom Leistungsbezug grundsätzlich wieder auflebt.). Der Umstand, dass das gleiche Inserat über einen Monat später erneut im Internet geschalten wurde, ist insofern ohne Bedeutung, als die Beschwerdeführerin durch das Unterlassen einer unverzüglichen und damit rechtzeitigen Bewerbung die Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit vereitelt hat. Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin die Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vereitelt, wobei zumindest bedingter Vorsatz in Hinblick auf die Vereitelung anzunehmen ist.Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin die Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vereitelt, wobei zumindest bedingter Vorsatz in Hinblick auf die Vereitelung anzunehmen ist. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. Eine geringfügige Beschäftigung schließt die Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG nicht aus. Der Judikatur der VwGH zufolge kann zwar grundsätzlich jede (die Arbeitslosigkeit ausschließende) Beschäftigung als Nachsichtgrund berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist. Dies setzt aber voraus, dass sie die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027; 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Diese zeitliche Nähe ist im vorliegenden Fall durch den Antritt einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung am 01.09.2022, somit fast sieben Monate nach der Ausfolgung des Vermittlungsvorschlages, jedenfalls nicht mehr gegeben.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. Eine geringfügige Beschäftigung schließt die Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG nicht aus. Der Judikatur der VwGH zufolge kann zwar grundsätzlich jede (die Arbeitslosigkeit ausschließende) Beschäftigung als Nachsichtgrund berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist. Dies setzt aber voraus, dass sie die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung (teilweise) auszugleichen vermag vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027; 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Diese zeitliche Nähe ist im vorliegenden Fall durch den Antritt einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung am 01.09.2022, somit fast sieben Monate nach der Ausfolgung des Vermittlungsvorschlages, jedenfalls nicht mehr gegeben. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen zwar Antrag gestellt, doch erachtet der erkennende Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des §§ 9 und 10 AlVG für eine Sperre des Arbeitslosengeldbezugs vorlagen, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraphen 9 und 10 AlVG für eine Sperre des Arbeitslosengeldbezugs vorlagen, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W209.2257316.1.00