RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2023 GeschäftszahlW209 2259084-1 Spruch, W209 2259084-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste im Oktober 2021 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 16.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.10.2021 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er sei vor fünf Jahren mit seiner Familie über den Libanon in die Türkei ausgereist und habe seither dort gelebt. Aufgrund der rassistischen Behandlung, die ihm und seiner Familie widerfahren sei, sowie seiner Arbeitslosigkeit, die ihn daran gehindert habe, seine Familie zu versorgen, sei er schließlich nach Österreich weitergereist. In Syrien befürchte er, im Krieg zu sterben.
- Am 28.02.2022 wurde der Beschwerdeführer durch die gegenständlich belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen aus, er habe bereits zwei Jahre Wehrdienst abgeleistet und befürchte, er werde von der Syrischen Armee in Damaskus oder von der freien Syrischen Armee in Idlib zum Reservemilitärdienst eingezogen. Er wolle keine Waffe tragen. Weitere Fluchtgründe habe er keine, er sei nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen oder hätte aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Syrien Probleme gehabt. Er habe keine Probleme mit den Behörden in Syrien gehabt und sei weder vorbestraft noch inhaftiert gewesen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt III.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe Syrien nicht aus Angst vor einer Einberufung in den Reservemilitärdienst verlassen und ihm stehe die Möglichkeit offen, sich davon freizukaufen. Er müsse im Falle der Rückkehr nicht mit Verfolgung durch die staatlichen Behörden rechnen. Der Beschwerdeführer habe daher Syrien nicht aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention liegenden Grund, sondern aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage verlassen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe Syrien nicht aus Angst vor einer Einberufung in den Reservemilitärdienst verlassen und ihm stehe die Möglichkeit offen, sich davon freizukaufen. Er müsse im Falle der Rückkehr nicht mit Verfolgung durch die staatlichen Behörden rechnen. Der Beschwerdeführer habe daher Syrien nicht aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention liegenden Grund, sondern aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage verlassen.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 29.08.2022 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde und brachte insbesondere vor, er sei im Jahr 2013 zum Reservemilitärdienst einberufen worden und deshalb in den Libanon geflüchtet. Aufgrund seiner Herkunft, seiner Eigenschaft als Rückkehrer und der Reservemilitärdienstverweigerung drohe ihm zumindest die Inhaftierung und Folter aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 29.08.2022 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde und brachte insbesondere vor, er sei im Jahr 2013 zum Reservemilitärdienst einberufen worden und deshalb in den Libanon geflüchtet. Aufgrund seiner Herkunft, seiner Eigenschaft als Rückkehrer und der Reservemilitärdienstverweigerung drohe ihm zumindest die Inhaftierung und Folter aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.02.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Lebenssituation in Syrien sowie seinen Fluchtgründen befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers Die Identität sowie die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen wie im Spruch bezeichnet fest. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitisch islamischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist am XXXX in XXXX in der Provinz Idlib geboren, hat die Schule besucht und danach als Hilfsarbeiter bei der Olivenernte gearbeitet. Nach dem Abschluss seines Wehrdienstes im Jahr 2006 zog der Beschwerdeführer nach Damaskus, wo er mit seiner Ehefrau und den sechs gemeinsamen minderjährigen Kindern bis zu seiner Ausreise lebte. Im Jahr 2015 reiste der Beschwerdeführer legal über den Libanon in die Türkei aus und lebte dort sieben Jahre lang mit seiner Familie, wo er als Bauarbeiter arbeitete. Im Sommer 2021 reiste der Beschwerdeführer nach Österreich weiter, während seine Angehörigen in der Türkei verblieben.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 in römisch 40 in der Provinz Idlib geboren, hat die Schule besucht und danach als Hilfsarbeiter bei der Olivenernte gearbeitet. Nach dem Abschluss seines Wehrdienstes im Jahr 2006 zog der Beschwerdeführer nach Damaskus, wo er mit seiner Ehefrau und den sechs gemeinsamen minderjährigen Kindern bis zu seiner Ausreise lebte. Im Jahr 2015 reiste der Beschwerdeführer legal über den Libanon in die Türkei aus und lebte dort sieben Jahre lang mit seiner Familie, wo er als Bauarbeiter arbeitete. Im Sommer 2021 reiste der Beschwerdeführer nach Österreich weiter, während seine Angehörigen in der Türkei verblieben. Am 16.10.2021 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither in Österreich auf. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Zum Vorbringen der Einziehung als Reservist in die Syrische Armee: Der Beschwerdeführer leistete in den Jahren 2004 bis 2006 den gesetzlich verpflichtenden Wehrdienst in XXXX , in der Region Latakia, Syrien ab. Er war Wachsoldat und wurde an leichten Waffen ausgebildet.Der Beschwerdeführer leistete in den Jahren 2004 bis 2006 den gesetzlich verpflichtenden Wehrdienst in römisch 40 , in der Region Latakia, Syrien ab. Er war Wachsoldat und wurde an leichten Waffen ausgebildet. Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es wird berichtet, dass die Altersgrenze weniger von allgemeinen Einberufungsregelungen abhängt, sondern von den Mobilisierungsanstrengungen der Regierung und lokalen Entwicklungen. Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können (LIB, Wehr-und Reservedienst). Einzelnen Berichten zufolge wird die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat, das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung. Abhängig vom Rang wurden fallweise auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren eingezogen bzw. konnten Männer nach Erreichen des
- Lebensjahres die Armee nicht verlassen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (LIB, Reservedienst). Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19 Pandemie und der Beendigung großer militärischer Einsatzoperationen im Nordwesten Syriens zu Beginn des Jahres 2020 sind die Rekrutierungsaktivitäten der Syrischen Armee zurückgegangen und die syrische Regierung hat begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Die syrische Regierung hält jedoch weiterhin an der Wehrpflicht fest, um den laufenden Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches „Hochfahren“ des Systems ist derzeit nicht wahrscheinlich, kann aber bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden. Gleichzeitig werden Berichten aus dem Jahr 2021 zufolge weiterhin neue Rekruten und Reservisten eingezogen, und Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus den wiedereroberten Gebieten (LIB, Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung). Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an eine der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (LIB, Umsetzung Wehr-und Reservedienst). Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden. Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (LIB, Umsetzung Wehr-und Reservedienst). Die Möglichkeit der Befreiung vom Wehrdienst durch Zahlung einer Gebühr ist für Reservisten nicht vorgesehen (EASO Wehrdienst). Der Beschwerdeführer war während seines Wehrdienstes als Wachsoldat tätig und hat weder eine spezielle militärische Ausbildung genossen, noch verfügt er sonst über militärisch relevante besondere Kenntnisse. Der Beschwerdeführer möchte keine Waffe (mehr) tragen und weder für die syrischen Streitkräfte noch für die Milizen in Idlib kämpfen. Mit einem Alter von 37 Jahren und einem guten Gesundheitszustand ist es zwar nach der Gesetzeslage grundsätzlich möglich, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Militär als Reservist eingezogen würde, doch ist seine Einberufung weder aktuell noch in absehbarer Zukunft anzunehmen. Einen schriftlichen Einberufungsbefehl von der Syrischen Armee hat der Beschwerdeführer bislang nicht erhalten. Ebenso hat er keinen solchen mündlichen Einberufungsbefehl erhalten. Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr sohin keine neuerliche Einberufung zum Wehrdienst als Reservist. Zum Vorbringen der Zwangsrekrutierung durch die Freie Syrische Armee in Idlib Ein Ende der Kampfhandlungen ist nicht in Sicht, der Konflikt lediglich eingefroren und stellt die nordwestliche Region, insbesondere das Gouvernement Idlib, ein bedeutendes Widerstandsgebiet der Rebellen dar. Der Nordwesten des Gouvernements Idlib einschließlich der Stadt Idlib steht unter der Kontrolle von Hayat Tahrir al-Sham (HTS), während der Südosten des Gouvernements unter Kontrolle der syrischen Regierung steht (LIB, Politische Lage, Sicherheitslage). In Idlib übernehmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der HTS Verwaltungsaufgaben (LIB, Rechtsschutz/Justizwesen). Die Gebiete im Norden um die Städte Afrin und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo stehen weiterhin unter der Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“; LIB, Sicherheitslage). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF) erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA und HTS Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (LIB, Wehr-und Reservedienst und Rekrutierungen). Eine Rekrutierung durch die Freie Syrische Armee bzw. nunmehr SNA droht dem Beschwerdeführer selbst im Falle der Rückkehr nach Idlib nicht. Zum Vorbringen der Gefährdung als Rückkehrer Der Beschwerdeführer hat am 02.06.2015 einen Reisepass mit Ausreisegenehmigung von der Passbehörde in Damaskus ausgestellt bekommen, welchen er auch für seine legale Ausreise in den Libanon verwendete und womit er am nächsten Tag weiter in die Türkei reiste. Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten geografischen Gebiet, verweigern. Das syrische Regime hat zudem Erfordernisse für Ausreisegenehmigungen eingeführt. Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der Opposition. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Berichten zufolge verhängt das Regime Reiseverbote ohne Erklärung oder explizite Nennung der Dauer (LIB, Ein-und Ausreise). Es besteht eine eingeschränkte Informationslage betreffend die Behandlung von Rückkehrern in Syrien; systematische Nachforschungen durch UNHCR und andere Organisationen waren bisher nicht möglich. Insbesondere Personen, die keinen Wehrdienst abgeleistet haben, laufen Gefahr, bei ihrer Ankunft in Syrien festgenommen, (vorübergehend) eingesperrt, verhört, gefoltert und/oder vor Terrorismusgerichten gestellt zu werden. Auch die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden – im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde, wobei dies nicht zwangsläufig der Fall ist (LIB, Rückkehr; vgl. EUAA Targeting).Es besteht eine eingeschränkte Informationslage betreffend die Behandlung von Rückkehrern in Syrien; systematische Nachforschungen durch UNHCR und andere Organisationen waren bisher nicht möglich. Insbesondere Personen, die keinen Wehrdienst abgeleistet haben, laufen Gefahr, bei ihrer Ankunft in Syrien festgenommen, (vorübergehend) eingesperrt, verhört, gefoltert und/oder vor Terrorismusgerichten gestellt zu werden. Auch die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden – im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde, wobei dies nicht zwangsläufig der Fall ist (LIB, Rückkehr; vergleiche EUAA Targeting). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Die Behandlung von Menschen, die nach Syrien zurückkehren, hängt stark vom Einzelfall ab, und es gibt keine zuverlässigen Informationen über den Kenntnisstand der syrischen Behörden über einzelne Rückkehrende. Es gibt widersprüchliche Informationen darüber, ob sich Personen, die nach Syrien zurückkehren wollen, einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen müssen oder nicht. Gemäß einem Rechtsexperten der ÖB Damaskus hat prinzipiell jeder syrische Staatsbürger das Recht, sich auf dem syrischen Staatsgebiet zu bewegen sowie es zu verlassen und darf gemäß Artikel 38 der syrischen Verfassung von 2012 nicht an der Rückkehr gehindert werden. (LIB, Rückkehr). Der Beschwerdeführer muss nicht damit rechnen, dass ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und er bei einer Rückkehr nach Syrien der Gefahr einer Inhaftierung, Anhaltung oder Folter ausgesetzt ist.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2023 sowie Einsichtnahme in die folgenden Quellen zur Lage im Herkunftsstaat: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.12.2022 (LIB) ● EUAA-Bericht „Country Guidance: Syria“, Februar 2023 (EUAA). ● EUAA-Bericht „Syrien: Targeting of individuals“, September 2022 (EUAA Targeting). ● EASO-Bericht „Syrien: Military Service“, April 2021 (EUAA Wehrdienst) ● Liveuamaps Syria, Stand 16.02.2023 (Liveuamaps) Die Identität sowie Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnten aufgrund des vom Beschwerdeführer der belangten Behörde im Original vorgelegten und auf Echtheit überprüften syrischen Reisepasses festgestellt werden. Die weiteren Feststellungen zu Person und Herkunft des Beschwerdeführers sowie zum Verbleib seiner Angehörigen beruhen auf seinen diesbezüglichen konsistenten Angaben im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Einvernahme durch die belangte Behörde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Einem Vermerk im Wehrbuch des Beschwerdeführers, gezeichnet von der Rekrutierungsstelle XXXX , ist zu entnehmen, dass ihm im Jahr 2015 nach Leistung einer Kaution eine Reiseerlaubnis erteilt wurde. Der Reisepass des Beschwerdeführers enthält zudem Sichtvermerke für die Einreise in den Libanon am 06.06.2015 und in die Türkei am 07.06.2015.Einem Vermerk im Wehrbuch des Beschwerdeführers, gezeichnet von der Rekrutierungsstelle römisch 40 , ist zu entnehmen, dass ihm im Jahr 2015 nach Leistung einer Kaution eine Reiseerlaubnis erteilt wurde. Der Reisepass des Beschwerdeführers enthält zudem Sichtvermerke für die Einreise in den Libanon am 06.06.2015 und in die Türkei am 07.06.
- Antragstellung und Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 20.02.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die bereits erfolgte Ableistung des Wehrdienstes ist den vom Beschwerdeführer der belangten Behörde im Original vorgelegten Dokumenten – Militärbuch und Entlassungsbestätigung – zu entnehmen. Die Feststellungen zum Reservewehrdienst und seiner Umsetzung, zur politischen und Sicherheitslage in Syrien sowie zur Ausreise und Rückkehr ergeben sich aus den (u.a. in Klammer zitierten) Länderberichten, insbesondere aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA sowie den ergänzend konsultierten Quellen. Da die darin enthaltenen Informationen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Durch die Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt, die ergänzende Beiziehung weiter, auch von der Staatendokumentation herangezogenen offiziellen Quellen (Berichte der EUAA, ehemals EASO, sowie Liveuamaps) hat sich das Bundesverwaltungsgericht davon vergewissert, dass die Feststellungen bezogen auf den Herkunftsstaat dem derzeitig verfügbaren Informationsstand entsprechen. Hierbei wurde nicht verkannt, dass betreffend den Syrienkonflikt nach wie vor ein Informationsdefizit besteht (LIB, Länderspezifische Anmerkungen). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine mündliche Stellungnahme zu den Länderberichten. Darin führte er zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der gesetzlich sanktionierten Wehrdienstverweigerung Verfolgung drohe. Zudem könne ihm auch eine oppositionelle Einstellung unterstellt werden, welche ebenfalls eine Verfolgung begründen würde. Im Falle seiner Rückkehr würde er für tagelange Befragungen angehalten werden, im Zuge derer auch Folter möglich sei. Es wurden jedoch weder weitere Länderberichte vorgelegt, noch wurde einzelnen Informationen im Länderinformationsblatt konkret widersprochen. Der Beschwerdeführer hat von 2006 bis zu einer Ausreise im Jahr 2015 durchgängig in Damaskus gelebt und glaubhaft vorgebracht, dass er aus wirtschaftlichen Gründen von der Provinz Idlib nach Damaskus gezogen ist und seitdem dem Standesamt Damaskus angehört hat, welches auch seinen Reisepass am 02.06.2015 ausgestellt hat. Hinsichtlich der Eintragung im Militärbuch, das Aleppo als Wohnort ausgewiesen hat, hat der Beschwerdeführer glaubhaft angegeben, dass er lediglich zwei Monate nach der Ablegung seines Wehrdienstes in Aleppo bei seiner Mutter gewohnt hat, bevor er mit seiner Familie nach Damaskus gezogen ist. Die im Länderinformationsblatt dargestellten Machtverhältnisse im Herkunftsgebiet sowie am Geburtsort des Beschwerdeführers sowie die Grenzverläufe wurden durch Einsichtnahme in eine aktuelle Karte (Liveuamaps) überprüft und erwiesen sich, soweit im gegenständlichen Fall maßgeblich, als aktuell. Der Beschwerdeführer hat den verpflichtenden Wehrdienst gemäß der Eintragung im Militärbuch und gemäß seinen konsistenten Aussagen in den Jahren 2004 bis 2006 abgeleistet. Der Beschwerdeführer gab vor der belangten Behörde an, er sei „als normaler Soldat“ (AS 59) im „Sicherheitsdienst“ (AS 61) eingesetzt worden; ebenso gab er im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass er als Wachsoldat einer Wachdienstakademie zugeteilt war und lediglich an leichten Waffen ausgebildet worden ist. Der Erwerb spezieller Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen seines Militärdienstes wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Zudem ergibt sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Schulbildung und der nachfolgenden Erwerbstätigkeit kein Anhaltspunkt für militärisch relevante besondere Qualifikationen und es wurde vom Beschwerdeführer auch dahingehend nichts Konkretes vorgebracht. Der Beschwerdeführer sagte vor der belangten Behörde, er habe Angst vor dem Militär und wolle keine Waffe tragen. In der mündlichen Verhandlung bekräftigte der Beschwerdeführer seine Aussage, dass er nicht am Krieg in Syrien teilnehmen habe wollen und Angst gehabt habe, dass er von der Armee rekrutiert werden könnte. Der Beschwerdeführer hat jedoch erstmalig in der Beschwerde angegeben, dass er 2013 einen Einberufungsbefehl zum Reservemilitärdienst erhalten habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, dass er am 27.05.2015 vom Muchtar (Dorfvorsteher) einen mündlichen Einberufungsbefehl zur Syrischen Armee erhalten habe, demzufolge er innerhalb von 15 Tagen bei der Rekrutierungsstelle einrücken hätte müssen. Auf Vorhalt, dass er bei der Befragung vor der belangten Behörde am 28.02.2022 die Frage nach einem erhaltenen Einberufungsbefehl als Reservist noch verneint habe, gab der Beschwerdeführer zuerst an, dass er von der belangten Behörde nicht danach gefragt worden sei. Auf Vorhalt, dass ihn die Behörde sehr wohl danach gefragt hat, passte er seine Aussage dahingehend an, dass er auch vor der belangten Behörde angegeben habe, dass er einen mündlichen Einberufungsbefehl erhalten habe, dies jedoch nicht protokoliert worden sei. Zu den unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt des Einberufungsbefehls in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung, nämlich 2013 in der Beschwerde und 2015 in der mündlichen Verhandlung, führte der Beschwerdeführer – nach der Aktenlage nicht nachvollziehbar – aus, dass es sich hierbei um eine Verwechslung handeln könnte, da sein Bruder im Jahr 2013 zum Reservedienst einberufen wurde, er selbst habe seinen Einberufungsbefehl am 27.05.2015 erhalten. Aufgrund des erstmaligen Vorbringens des Einberufungsbefehls in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, der ausdrücklichen Verneinung dieses Umstandes vor der belangten Behörde sowie der widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt des Erhalts des Einberufungsbefehls können die Aussagen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gewertet werden. Vielmehr liegt nach Ansicht des Gerichts ein gesteigertes Vorbringen von der Ersteinvernahme bis zur Beschwerdeerhebung vor, welches die späteren Ausführungen als wenig glaubhaft erscheinen lässt, zumal anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer asylrelevante Tatsachen zum ehestmöglichen Zeitpunkt oder spätestens bei der ausführlichen Befragung durch die belangte Behörde vorgebracht hätte. Zudem passte der Beschwerdeführer seine Aussagen – auf Widersprüche und Ungereimtheiten in seinem Vorbringen angesprochen – immer wieder an, ohne eine schlüssige Erklärung hierfür zu bieten, was ebenfalls für die mangelnde Glaubhaftigkeit des Beschwerdevorbringens spricht. Darüber hinaus steht das Vorbringen eines mündlichen Einberufungsbefehls und Überbringung durch den Muchtar (Dorfvorsteher) im Widerspruch zu der – in den Feststellungen dargelegten –üblichen Form der Einberufung durch Bescheid und Versendung durch die Militärbehörden. Schließlich gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf die Möglichkeit der legalen Ausreise aufgrund einer Reisebewilligung durch die Rekrutierungsstelle XXXX vom 02.06.2015 angesprochen an, dass er die Reisebewilligung vor Ablauf der 15-tägigen Frist zur Einrückung erhalten habe und er erst danach offiziell zum Reservedienst einberufen worden sei. Es erscheint jedoch nicht lebensnah, dass die Syrische Armee am 27.05.2015 einen mündlichen Einberufungsbefehl durch den Muchtar (Dorfvorsteher) verlautbaren lässt, was – den Feststellungen zufolge – zwangsläufig zur Folge hatte, dass der Beschwerdeführer bereits in einer zentralen Datenbank der einberufenden Personen aufschien, und die Rekrutierungsstelle XXXX dennoch eine Reisebewilligung erteilt, wodurch sich der Beschwerdeführer dem Reservedienst durch die legale Ausreise entziehen konnte. Auch dass ihm am 02.06.2015 ein Reisepass ausgestellt wurde, welcher im die legale Ausreise in den Libanon und in die Türkei ermöglichte, lässt darauf schließen, dass zu diesem Zeitpunkt kein Einberufungsbefehl vorlag.Schließlich gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf die Möglichkeit der legalen Ausreise aufgrund einer Reisebewilligung durch die Rekrutierungsstelle römisch 40 vom 02.06.2015 angesprochen an, dass er die Reisebewilligung vor Ablauf der 15-tägigen Frist zur Einrückung erhalten habe und er erst danach offiziell zum Reservedienst einberufen worden sei. Es erscheint jedoch nicht lebensnah, dass die Syrische Armee am 27.05.2015 einen mündlichen Einberufungsbefehl durch den Muchtar (Dorfvorsteher) verlautbaren lässt, was – den Feststellungen zufolge – zwangsläufig zur Folge hatte, dass der Beschwerdeführer bereits in einer zentralen Datenbank der einberufenden Personen aufschien, und die Rekrutierungsstelle römisch 40 dennoch eine Reisebewilligung erteilt, wodurch sich der Beschwerdeführer dem Reservedienst durch die legale Ausreise entziehen konnte. Auch dass ihm am 02.06.2015 ein Reisepass ausgestellt wurde, welcher im die legale Ausreise in den Libanon und in die Türkei ermöglichte, lässt darauf schließen, dass zu diesem Zeitpunkt kein Einberufungsbefehl vorlag. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aktuell oder in absehbarer Zukunft eine Einberufung droht. Wie in den Länderfeststellungen ausgeführt wurde, gibt es zwar nach wie vor Rekrutierungskampagnen und befindet sich der Beschwerdeführer noch in einem Alter, in dem er grundsätzlich als Reservist eingezogen werden könnte. Den zitierten Länderberichten zufolge werden jedoch vornehmlich Männer bis 30 Jahren bzw. mit besonderen militärischen Qualifikationen eingezogen, wie im Falle von Ärzten, Panzerfahrern, Luftwaffenpersonal oder Artilleriespezialisten und Kampfausrüstungsingenieure. Daher erscheint eine Einberufung des Beschwerdeführers weder aktuell noch in absehbarer Zukunft als maßgeblich wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer ist zwar noch nicht 42 Jahre alt, doch mit einem Alter deutlich über 30 Jahren und ohne spezielle militärisch verwertbare Kenntnisse und Fähigkeiten kein wahrscheinlicher Kandidat für eine Rekrutierung. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er auch Angst habe, von der Freien Syrischen Armee (nunmehr Syrische Nationalarmee) in Idlib für den Militär- bzw. Reservedienst rekrutiert zu werden, ist festzuhalten, dass die Provinz Idlib vom HTS kontrolliert wird, sodass die Freie Syrische Armee dort keine Möglichkeit zur Zwangsrekrutierung oder Einführung einer Wehr- und Reservepflicht hat. Aufgrund der laut Länderberichten nicht anzunehmenden Einführung eines Wehr- und Reservedienstes durch den HTS und der fehlenden Bedrohung einer Zwangsrekrutierung durch den HTS sowie des Alters und der fehlenden speziellen Kenntnisse des Beschwerdeführers ist auch ein Rekrutierungsinteresse seitens HTS nicht anzunehmen. Zudem hat der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2006 mit seiner Familie in Damaskus gelebt und ist seitdem auch dem Standesamt Damaskus zugeordnet, sodass eine Rekrutierung in der Provinz Idlib durch die HTS auch deswegen als nicht wahrscheinlich angesehen werden kann, weil der Beschwerdeführer bis zur seiner Ausreise 2015 in Damaskus gewohnt hat und daher keine Notwendigkeit für den Beschwerdeführer besteht die Provinz Idlib aufzusuchen. Es wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch kein konkretes Vorbringen zu der in der Beschwerde vorgebrachten Bedrohung aufgrund der Eigenschaft des Beschwerdeführers als Rückkehrer erstattet. Laut Beschwerde bestünde die Bedrohung aufgrund der Rückkehr bereits aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Asylantragsstellung, da dies als Ablehnung des syrischen Regimes gewertet und dem Beschwerdeführer daher eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde, wodurch ihm in Falle einer Einreise die Verhaftung, eine tagelange Anhaltung und Folter im Zuge der Anhaltung drohe. Der Beschwerdeführer ist mit seinen 37 Jahren zwar noch im wehrpflichtigen Alter, hat allerdings seinen Wehrdienst bereits 2006 abgeleistet und gehört daher – wie bereits oben dargelegt – nicht zu der besonders gefährdeten Gruppe der Wehrdienstverweigerer im Falle einer Rückkehr nach Syrien. Da er nach Zahlung einer Kaution eine Reisebewilligung von der Rekrutierungsstelle XXXX erhalten hat und auch sonst nicht als regimekritische Person in Erscheinung getreten ist, ist auch nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle der Rückkehr aus anderen Gründen eine oppositionelle Einstellung unterstellt werden würde. Zudem konnte der Beschwerdeführer legal aus Syrien ausreisen, da ihm vom syrischen Regime ein Reisepass ausgestellt wurde. Es ist daher auch eine Bedrohung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr mit einer Verhaftung, tagelanger Anhaltung und Folter aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung alleinig aufgrund der Tatsache der Ausreise aus Syrien und der Asylantragsstellung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.Der Beschwerdeführer ist mit seinen 37 Jahren zwar noch im wehrpflichtigen Alter, hat allerdings seinen Wehrdienst bereits 2006 abgeleistet und gehört daher – wie bereits oben dargelegt – nicht zu der besonders gefährdeten Gruppe der Wehrdienstverweigerer im Falle einer Rückkehr nach Syrien. Da er nach Zahlung einer Kaution eine Reisebewilligung von der Rekrutierungsstelle römisch 40 erhalten hat und auch sonst nicht als regimekritische Person in Erscheinung getreten ist, ist auch nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle der Rückkehr aus anderen Gründen eine oppositionelle Einstellung unterstellt werden würde. Zudem konnte der Beschwerdeführer legal aus Syrien ausreisen, da ihm vom syrischen Regime ein Reisepass ausgestellt wurde. Es ist daher auch eine Bedrohung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr mit einer Verhaftung, tagelanger Anhaltung und Folter aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung alleinig aufgrund der Tatsache der Ausreise aus Syrien und der Asylantragsstellung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Weiters kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Weiters kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Gegenständlich brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ihm drohe im Herkunftsstaat die Einziehung als Reservist zum Wehrdienst für das syrische Regime bzw. die Rekrutierung durch die Freie Syrische Armee (FSA) in Idlib; er wolle jedoch keine Waffe tragen und sich weder auf der einen noch auf der anderen Seite am Krieg beteiligen. In den Länderleitlinien der Europäischen Asylagentur (EUAA) zu Syrien vom Februar 2023 – denen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Indizwirkung zukommt (vgl. etwa VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0457) – wird zum Risikoprofil der Militärdienstverweigerer (Kapitel 4.2.2.) ausgeführt, grundsätzlich sei davon auszugehen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden könne. Das Gesetz sehe bestimmte Ausnahmen von der Militärpflicht vor, deren Anwendung in der Praxis jedoch kaum vorhersehbar sei. Mögliche in Zusammenhang stehende Konventionsgründe seien die (zugeschriebene) politische Überzeugung und/oder Religion (bei Personen, die den Militärdienst aus Gewissensgründen verweigern).In den Länderleitlinien der Europäischen Asylagentur (EUAA) zu Syrien vom Februar 2023 – denen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Indizwirkung zukommt vergleiche etwa VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0457) – wird zum Risikoprofil der Militärdienstverweigerer (Kapitel 4.2.2.) ausgeführt, grundsätzlich sei davon auszugehen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden könne. Das Gesetz sehe bestimmte Ausnahmen von der Militärpflicht vor, deren Anwendung in der Praxis jedoch kaum vorhersehbar sei. Mögliche in Zusammenhang stehende Konventionsgründe seien die (zugeschriebene) politische Überzeugung und/oder Religion (bei Personen, die den Militärdienst aus Gewissensgründen verweigern). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch einer Wehrdienstverweigerung Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa bei Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst dazu zwingen, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen, kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch schon eine Bestrafung mit einer „bloßen“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, mwN; vgl. auch VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch einer Wehrdienstverweigerung Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa bei Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst dazu zwingen, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen, kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch schon eine Bestrafung mit einer „bloßen“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, mwN; vergleiche auch VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330). Wie bereits in den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ausgeführt wurde, ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, die aktuelle und konkrete Gefahr der Einziehung in den Wehrdienst/Reservedienst bzw. eine sonstige Zwangsrekrutierung glaubhaft zu machen. Angesichts seines Alters, fehlender Spezialkenntnisse sowie mangels sonstiger Anhaltspunkte für ein bereits bestehendes Interesse an seiner Rekrutierung für den Kampf ist eine solche nicht anzunehmen. Infolgedessen muss der Beschwerdeführer auch nicht befürchten, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der Weigerung zu kämpfen und damit seiner politischen Überzeugung von staatlicher Seite bzw. von Dritten verfolgt zu werden. Wie anhand der Länderinformationen dargestellt, ist auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner (legalen) Ausreise aus Syrien und der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Diesbezüglich führt auch die Europäische Asylagentur in ihren Länderleitlinien aus, dass die Tatsache, dass eine Person Syrien verlassen hat, normalerweise für sich genommen nicht bedeutet, dass für sie eine hinreichend große Gefahr besteht, um eine begründete Furcht vor , Verfolgung festzustellen. Begründete Furcht vor Verfolgung kann in der Regel einem anderen der von EUAA genannten Risikoprofile zugeordnet werden, insbesondere jenem der „vermeintlich regierungsfeindlichen Personen“. Mitunter ist es auch denkbar, dass Rückkehrende Handlungen ausgesetzt sind, die aufgrund ihrer Schwere einer Verfolgung gleichkommen (z. B. Haft, Folter) und bei denen möglicherweise ein Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund nachgewiesen werden kann (EUAA, Kapitel 2). Wie in den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung insbesondere im Hinblick auf die Ausstellung eines Reisepasses mit Ausreiseerlaubnis ausgeführt wurde, vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht darzulegen, dass ihm eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werden würde; auch sind sonst keine entsprechenden Anhaltspunkte hervorgekommen. Systematische Gewalthandlungen gegen Rückkehrende, die in ihrem Ausmaß einer Verfolgung gleichkommen würden, lassen sich den Länderberichten nicht entnehmen. Im Übrigen ist das in Syrien allgemein hohe Risiko, Opfer einer Gewalttat zu werden, maßgeblich für eine subsidiäre Schutzgewährung, die im Fall des Beschwerdeführers bereits erfolgt ist. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien und zum Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher im Ergebnis nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W209.2259084.1.00