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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2023 GeschäftszahlW209 2260232-2 Spruch, W209 2260232-2/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 16.05.2022 stellte das Arbeitsmarktservice Eisenstadt (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) den Bezug des Weiterbildungsgeldes der Beschwerdeführerin ab 05.04.2022 ein und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin seit diesem Datum vollversicherungspflichtig beschäftigt sei.
  2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, worin sie im Wesentlichen ausführte, es handle sich bei dieser Tätigkeit tatsächlich nicht um ein Dienstverhältnis, sondern um ein Praktikum, das Voraussetzung für die erfolgreiche Absolvierung ihres Weiterbildungskurses sei.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass die Bezeichnung als Dienstvertrag sowie die Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger zwar nur Indizien für das tatsächliche Vorliegen eines Dienstverhältnisses seien, sich jedoch auch aus dem Inhalt des Vertrages (Vereinbarung einer Probezeit, Übergang in ein unbefristetes Dienstverhältnis, Anwendung des Kollektivvertrages, Höhe der Entlohnung) ergebe, dass es sich nicht um ein Ausbildungs-, sondern um ein Dienstverhältnis handle. Die monatliche Entlohnung von EUR 702,00 übersteige die Geringfügigkeitsgrenze und sei die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 6 AlVG nicht anwendbar.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass die Bezeichnung als Dienstvertrag sowie die Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger zwar nur Indizien für das tatsächliche Vorliegen eines Dienstverhältnisses seien, sich jedoch auch aus dem Inhalt des Vertrages (Vereinbarung einer Probezeit, Übergang in ein unbefristetes Dienstverhältnis, Anwendung des Kollektivvertrages, Höhe der Entlohnung) ergebe, dass es sich nicht um ein Ausbildungs-, sondern um ein Dienstverhältnis handle. Die monatliche Entlohnung von EUR 702,00 übersteige die Geringfügigkeitsgrenze und sei die Ausnahmeregelung des Paragraph 12, Absatz 6, AlVG nicht anwendbar.
  5. Mit Schreiben vom 17.09.2022 beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, und brachte darin ergänzend vor, die Zahlung eines angemessenen Stundenlohns spreche nicht zwangsläufig gegen das Vorliegen eines Ausbildungsverhältnisses. Ihre Tätigkeit sei im Rahmen der Ausbildung notwendig gewesen und ihr auch auf die Ausbildung angerechnet worden.
  6. Am 13.10.2022 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 17.12.2021 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.07.2022, welches ihr in Höhe von EUR 60,32 tgl. gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin absolvierte von 04.10.2021 bis 15.07.2022 eine Fachausbildung Floristik im Ausmaß von 208 Stunden. Zusätzlich waren 540 Stunden Pflichtpraktikum für den Abschluss erforderlich. Für den Zeitraum Jänner bis März 2022 vereinbarte die Beschwerdeführerin ein unbezahltes Praktikum von insgesamt rund elf Wochen à ca. 20 Wochenstunden, womit sohin nur ein Teil der geforderten Praktikumszeit abgedeckt wurde. Am 24.04.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine als „Dienstvertrag“ bezeichnete Vereinbarung vom 23.04.2022 für die Tätigkeit „Praktikum Floristik“ ab 05.04.2022 bis 31.07.
  8. Darin wird insbesondere eine Probezeit von einem Monat, die allfällige Überführung in ein unbefristetes Dienstverhältnis, eine Konventionalstrafe für ungerechtfertigten Austritt, die Verpflichtung zur Arbeitsleistung sowie die Einhaltung weiterer Pflichten am Arbeitsplatz, die Anwendung des Kollektivvertrages und die Einstufung der Beschwerdeführerin in der Verwendungsgruppe „FacharbeiterIn ohne LAP, Hilfskräfte, Ladner(in)“ vereinbart. Vorgesehen wurde eine Normalarbeitszeit von 18 Wochenstunden, verteilt auf vier Tage, mit einer monatlichen Bruttoentlohnung iHv EUR 702,
  9. Im Rahmen dieser Tätigkeit war die Beschwerdeführerin auch zur Sozialversicherung angemeldet. Die belangte Behörde stellte mit 05.04.2022 den Leistungsbezug der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliege, ein. Auf Antrag der Beschwerdeführerin erließ die belangte Behörde am 16.05.2022 einen Bescheid, der im Wesentlichen dieselbe Begründung enthielt. Die Beschwerdeführerin wandte ein, dass es sich – ungeachtet der ohne juristische Fachkenntnisse vorgenommenen Wahl der Bezeichnung – tatsächlich um ein der Ausbildung dienendes Praktikum handle, das verpflichtend für die Absolvierung ihres Kurses und zugleich Vorbereitung für das Ablegen der Lehrabschlussprüfung sei. Nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Ausgestaltung der Tätigkeit habe eine Arbeitsverpflichtung nicht bestanden, sondern habe sich die Beschwerdeführerin dort zu variierenden Zeiten aufgehalten, viel beobachtet und nach Möglichkeit zugearbeitet, um praktisches Wissen zu erlangen. In der Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2022 würdigte die belangte Behörde im Wesentlichen nur den Inhalt der Vereinbarung vom 23.04.2022 und führte diesbezüglich aus, dass diese die Merkmale eines Dienstvertrages (Vereinbarung einer Probezeit, Übergang in ein unbefristetes Dienstverhältnis, Anwendung des Kollektivvertrages) enthalte. Die Entlohnung der Beschwerdeführerin entspreche nicht der Lohntafel für Pflichtpraktikant:innen sondern jener für Facharbeiter:innen ohne Lehrabschlussprüfung, Hilfskräfte und Ladner:innen. Dem Floristik-Betrieb habe in Kenntnis des Kollektivvertrages bzw. der Beschwerdeführerin, welche bereits eine Praktikumsvereinbarung unterzeichnet habe, der Unterschied zwischen einem Pflichtpraktikum und einem Dienstverhältnis klar sein müssen. Mit der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin und insbesondere der Frage, inwiefern diese überwiegend Ausbildungscharakter gehabt habe, setzte sich die belangte Behörde nicht auseinander. Insofern war keinerlei Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde festzustellen.
  10. Beweiswürdigung: Der o.a. Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
  11. Rechtliche Beurteilung: § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Zu A) Gemäß § 26 Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) gebührt bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, dass § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) gebührt bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, dass Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, b, c, d, e, oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld. Eine Vollversicherung nach dem ASVG steht dem Bezug von Weiterbildungsgeld grundsätzlich nicht entgegen (vgl. VwGH 24.04.2014, 2013/08/0049).Eine Vollversicherung nach dem ASVG steht dem Bezug von Weiterbildungsgeld grundsätzlich nicht entgegen vergleiche VwGH 24.04.2014, 2013/08/0049). Die Beschwerdeführerin hat monatlich EUR 702,– brutto für ihre Tätigkeit erhalten, was weniger als das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2022 (EUR 485,85) ist. Maßgeblich und strittig ist im gegenständlichen Fall sohin die Frage, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin tatsächlich ein Ausbildungsverhältnis (gemäß dem Vorbringen der Beschwerdeführerin) oder ein Dienstverhältnis (nach Ansicht der belangten Behörde unter eingehender Bezugnahme auf den Inhalt des „Dienstvertrags“ vom 23.04.2022) vorliegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung zwar in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben miteinzubeziehen, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können; entscheidend bleibt aber doch, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß bei der vereinbarten) Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dienstnehmer:in im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 11.12.1990, 88/08/0269).Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung zwar in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben miteinzubeziehen, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können; entscheidend bleibt aber doch, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß bei der vereinbarten) Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dienstnehmer:in im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 11.12.1990, 88/08/0269). Ob im Kontext eines Pflichtpraktikums die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG vorliegt, hängt – grundsätzlich ebenso wie bei jeder beschäftigten Person – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden tatsächlichen (und nicht bloß vereinbarten) Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit der beschäftigten Person durch diese und während dieser Beschäftigung in zeitlicher, örtlicher und vor allem in inhaltlicher Hinsicht weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt war (vgl. VwGH 31.01.1995, 93/08/0150).Ob im Kontext eines Pflichtpraktikums die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegt, hängt – grundsätzlich ebenso wie bei jeder beschäftigten Person – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden tatsächlichen (und nicht bloß vereinbarten) Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit der beschäftigten Person durch diese und während dieser Beschäftigung in zeitlicher, örtlicher und vor allem in inhaltlicher Hinsicht weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt war vergleiche VwGH 31.01.1995, 93/08/0150). Maßgeblich für die Abgrenzung eines Praktikums von einem Dienstverhältnis ist das Überwiegen des Ausbildungszwecks, der die konkrete Beschäftigung auch inhaltlich prägt. Vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Kriterien für das Überwiegen des Ausbildungszweckes sind etwa:  die Verrichtung ausbildungsfremder Arbeiten nur in einem zeitlich vernachlässigbaren Ausmaß,  Wechsel der Tätigkeit ihrer Art nach und zwar tunlichst nach Wahl der auszubildenden Person (wenn auch unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Sacherfordernisse) und nicht nach Maßgabe der am jeweiligen Arbeitsanfall orientierten Betriebserfordernisse,  den Sacherfordernissen angepasste Möglichkeit zur Mitbestimmung der Arbeitsabläufe insoweit, als sich die beschäftigte Person je nach Interesse oder Ausbildungserfordernissen bei einzelnen Tätigkeiten unabhängig von den Betriebserfordernissen länger aufhalten kann,  größere Freiheit bei der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb als für sonstige Beschäftige. Gegen ein Überwiegen des Ausbildungszweckes fließt in das Gesamtbild der Beschäftigung der Umstand ein, dass die beschäftigte Person auf betriebliche Anordnung zu Überstundenleistungen herangezogen wird. Ist im Einzelfall die Zuordnung auch anhand dieser Kriterien zweifelhaft, so ist ein Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs 2 ASVG anzunehmen (vgl. erneut VwGH 31.01.1995, 93/08/0150, mwN).Gegen ein Überwiegen des Ausbildungszweckes fließt in das Gesamtbild der Beschäftigung der Umstand ein, dass die beschäftigte Person auf betriebliche Anordnung zu Überstundenleistungen herangezogen wird. Ist im Einzelfall die Zuordnung auch anhand dieser Kriterien zweifelhaft, so ist ein Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen vergleiche erneut VwGH 31.01.1995, 93/08/0150, mwN). Die Höhe einer Entlohnung spielt insofern eine nachgeordnete Rolle, als vorrangig die Frage nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses gelöst werden muss (vgl. VwGH 19.3.1991, 85/08/0042).Die Höhe einer Entlohnung spielt insofern eine nachgeordnete Rolle, als vorrangig die Frage nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses gelöst werden muss vergleiche VwGH 19.3.1991, 85/08/0042). Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Derartige gravierende Verfahrensmängel, die das Verwaltungsgericht berechtigen, die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen zurückzuverweisen, liegen im gegenständlichen Fall vor: Im vorliegenden Fall stützte sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 16.05.2022 allein auf das Vorliegen einer Vollversicherung, welche nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Bezug von Weiterbildungsgeld grundsätzlich nicht entgegensteht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab, ohne auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die tatsächliche Ausgestaltung ihrer Tätigkeit einzugehen. Stattdessen beschränkte die belangte Behörde sich auf eine Auseinandersetzung mit der als „Dienstvertrag“ betitelten Vereinbarung. Im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann diese Art der Sachverhaltsermittlung – wie das AMS auch selbst einräumte – jedoch nur Indizien für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses liefern. Zur maßgeblichen Frage, ob der Ausbildungszweck in der Beschäftigung der Beschwerdeführerin überwogen hat, hat die belangte Behörde keinerlei Ausführungen getätigt und auch keine geeigneten Ermittlungsschritte gesetzt. Vielmehr entstand beim erkennenden Senat der Eindruck, die belangte Behörde habe mit der Aktenlage das Auslangen gesucht und dadurch die – demgegenüber schwierigere – Beschaffung weiterer geeigneter Beweismittel an das Bundesverwaltungsgericht delegiert. Die belangte Behörde hat damit keine für eine Entscheidung in der Sache nach § 28 Abs. 2 VwGVG ausreichend „brauchbaren Ermittlungsergebnisse“ geliefert, was das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der eingangs erwähnten höchstgerichtlichen Judikatur berechtigt, von einer Entscheidung in der Sache abzusehen und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die belangte Behörde hat damit keine für eine Entscheidung in der Sache nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ausreichend „brauchbaren Ermittlungsergebnisse“ geliefert, was das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der eingangs erwähnten höchstgerichtlichen Judikatur berechtigt, von einer Entscheidung in der Sache abzusehen und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Da auch nicht davon auszugehen war, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, war somit mit der Behebung des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen.Da auch nicht davon auszugehen war, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, war somit mit der Behebung des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorzugehen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die im Lichte der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendigen Ermittlungen zur Frage anzustellen haben, ob der Ausbildungszweck im Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin tatsächlich überwogen hat oder nicht. Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Entscheidung folgt in der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W209.2260232.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.