RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2023 GeschäftszahlW225 2165785-2 Spruch, W225 2165785-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung fand am XXXX 2016 statt, die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) fand am 27.06.2017 statt.
- Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung fand am römisch 40 2016 statt, die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) fand am 27.06.2017 statt.
- Mit Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden auch: „BFA-VG“) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden auch: „FPG“) erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
- Mit Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden auch: „BFA-VG“) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (im Folgenden auch: „FPG“) erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) sowie dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
- Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht eine Beschwerde.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2021, Zl. W115 2165785-1/14E, als unbegründet abgewiesen.
- Am XXXX 2021 stellte der Beschwerdeführer einen neuen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) in Österreich.
- Am römisch 40 2021 stellte der Beschwerdeführer einen neuen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) in Österreich.
- Am XXXX 2021 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung unterzogen.
- Am römisch 40 2021 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung unterzogen.
- Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2022 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
- Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 2022 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
- Mit Datum vom XXXX 2022 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, in welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Zudem wurde dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
- Mit Datum vom römisch 40 2022 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, in welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
- Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein.
- Aufgrund eines im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Ambulanzberichtes, wo angeführt wurde, dass eine Erwachsenenvertretung eventuell sinnvoll erscheinen würde, wurde ein Sachverständiger (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie) mit der Erstellung eines Gutachtens (hg. eingelangt am 09.12.2022) beauftragt, um die Geschäfts- und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären.
- Dieses wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör zugesandt. Am 04.01.2023 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX
- Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Takhar geboren.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40
- Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Takhar geboren. Der Beschwerdeführer benötigt keinen Erwachsenenvertreter und war zum Zeitpunkt seiner Befragung am XXXX 2022 in der Lage die Tragweite des Asylverfahrens zu begreifen und nach dieser Einsicht zu handeln.Der Beschwerdeführer benötigt keinen Erwachsenenvertreter und war zum Zeitpunkt seiner Befragung am römisch 40 2022 in der Lage die Tragweite des Asylverfahrens zu begreifen und nach dieser Einsicht zu handeln. 1.
- Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalt des Beschwerdeführers. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den dahingehend übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und seinem Aufwachsen gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Erwachsenenvertreter benötigt und zum Zeitpunkt seiner Befragung am 19.5.2022 in der Lage war die Tragweite des Asylverfahrens zu begreifen und nach dieser Einsicht zu handeln, ergibt sich aus dem Gutachten des in diesem Verfahren bestellten Sachverständigen XXXX Facharzt für Psychiatrie und Neurologie (GA, S. 13 f). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Erwachsenenvertreter benötigt und zum Zeitpunkt seiner Befragung am 19.5.2022 in der Lage war die Tragweite des Asylverfahrens zu begreifen und nach dieser Einsicht zu handeln, ergibt sich aus dem Gutachten des in diesem Verfahren bestellten Sachverständigen römisch 40 Facharzt für Psychiatrie und Neurologie (GA, S. 13 f). 2.
- Zu den Feststellungen zum Vorbringen zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte in der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag am XXXX 2021 lediglich vor, dass er in Afghanistan nirgendwo hingehen könne und er aktuell keinen Kontakt zu seiner Familie haben würde (BFA Akt, S. 7). In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im vorangegangenen und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (erstes Verfahren) angeführt hat, dass er zu seinen in Afghanistan lebenden Familienangehörigen (zwei Schwestern) keinen Kontakt haben würde (Erkenntnis vom 13.01.2021, Zl. W115 2165785-1/14E, S. 7). Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird damit nicht begründet.Der Beschwerdeführer brachte in der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag am römisch 40 2021 lediglich vor, dass er in Afghanistan nirgendwo hingehen könne und er aktuell keinen Kontakt zu seiner Familie haben würde (BFA Akt, S. 7). In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im vorangegangenen und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (erstes Verfahren) angeführt hat, dass er zu seinen in Afghanistan lebenden Familienangehörigen (zwei Schwestern) keinen Kontakt haben würde (Erkenntnis vom 13.01.2021, Zl. W115 2165785-1/14E, S. 7). Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird damit nicht begründet. Zudem führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme zu seinem Folgeantrag am 19.05.2022 (aktuelles Verfahren) lediglich an, dass er bei seinen bisher getätigten Angaben bleibe, sich daran nichts geändert habe und er mit der bisherigen Entscheidung nicht einverstanden sei (BFA Akt, S. 110). Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird auch damit nicht begründet. Zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer klar gegen die Taliban sei und dieser deren Aufforderungen nicht nachgekommen sei, ist anzumerken, dass im ersten Verfahren festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keinen konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Bedrohungen oder Verfolgungen ausgesetzt war und er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er in Afghanistan konkret von einer zwangsweisen Rekrutierung durch eine islamistische Gruppierung bedroht war bzw. ist (Erkenntnis vom 13.01.2021, Zl. W115 2165785-1/14E, S. 11). Wie von der belangten Behörde angeführt, hat sich auch aus dem der belangten Behörde zur Verfügung gestandenen und zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Länderbericht (Länderinformationen aus dem COI-CMS der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 04.05.2022 – in der Folge: LIB) nicht ergeben, dass eine Sachverhaltsänderung dahingehenden eingetreten wäre, dass sich nun eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen bzw. Religionszugehörigkeit, welche sich im aktuellen Verfahren nicht geändert hat, aufgrund der Übernahme Afghanistans durch die Taliban ergeben würde (LIB, S. 121 f und 115). Dies gilt auch für die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Rückkehrer aus Europa. Wie auch zum Zeitpunkt des Erkenntnisses vom 13.01.2021 wird im LIB angeführt, dass es zwar durchaus zu Problemen bei der Rückkehr kommen kann und Rückkehrer immer wieder misstrauisch betrachtet werden würden. Eine systematische Verfolgung durch die Taliban und somit ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ist dem LIB aber jedenfalls nicht zu entnehmen (LIB, S. 161 ff). Bezüglich der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Verfahren vor der belangten Behörde am XXXX 2022, wie auch im ersten Verfahren, angeführt hat, dass er gesund sei und sohin auch dahingehend keinen neuen Sachverhalt oder eine Verfolgungsgefahr vorgebracht (BFA Akt, S. 108 f.). Anzumerken ist, dass aus dem Gutachten des im Beschwerdeverfahren bestellten Sachverständigen hervorgeht, dass sich kein Hinweis darauf finden würde, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Befragung am XXXX 2022 nicht in der Lage gewesen wäre, die Tragweite des Asylverfahrens zu begreifen und nach dieser Einsicht zu handeln. Auch finde sich kein Hinweis auf eine eingeschränkte Aussagefähigkeit (GA, S 12 f). Sohin konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass die Angaben zu seinem Gesundheitszustand der Wahrheit entsprechen.Bezüglich der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Verfahren vor der belangten Behörde am römisch 40 2022, wie auch im ersten Verfahren, angeführt hat, dass er gesund sei und sohin auch dahingehend keinen neuen Sachverhalt oder eine Verfolgungsgefahr vorgebracht (BFA Akt, S. 108 f.). Anzumerken ist, dass aus dem Gutachten des im Beschwerdeverfahren bestellten Sachverständigen hervorgeht, dass sich kein Hinweis darauf finden würde, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Befragung am römisch 40 2022 nicht in der Lage gewesen wäre, die Tragweite des Asylverfahrens zu begreifen und nach dieser Einsicht zu handeln. Auch finde sich kein Hinweis auf eine eingeschränkte Aussagefähigkeit (GA, S 12 f). Sohin konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass die Angaben zu seinem Gesundheitszustand der Wahrheit entsprechen. Hinsichtlich auf in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Sachverhaltsvorbringen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Zurückweisung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache: § 68 AVG lautet:Paragraph 68, AVG lautet: „Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
- von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
- einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
- tatsächlich undurchführbar ist oder
- an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid,
- von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,,
- einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,,
- tatsächlich undurchführbar ist oder,
- an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden.“ Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene Sachen vor, wenn in der für den Vorbescheid (Erkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Erkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde (Gericht) zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid (Erkenntnis) auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde (Gericht) einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz. 25 [Stand 1.3.2018, rdb.at]). Im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen verschiedene Sachen vor, wenn in der für den Vorbescheid (Erkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Erkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde (Gericht) zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid (Erkenntnis) auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde (Gericht) einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz. 25 [Stand 1.3.2018, rdb.at]). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu Paragraph 68, AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vergleiche auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100). Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz geändert hat. Das Verwaltungsgericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; VwGH 7.10.2010, 2006/20/0035 und VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz geändert hat. Das Verwaltungsgericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden vergleiche VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; VwGH 7.10.2010, 2006/20/0035 und VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Im vorliegenden Fall ist als Vergleichsentscheidung das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2021, Zl. W115 2165785-1/14E, heranzuziehen. Wie in der gegenständlichen Beweiswürdigung dargelegt wurde, konnte der Beschwerdeführer zur individuellen Begründung seines aktuellen (zweiten) Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten keinen neuen Sachverhalt im Sinne der dargelegten Judikatur vorbringen, der sich im Kern als glaubwürdig erwiesen hätte und geeignet wäre, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen. So wurde im Rahmen des Folgeantrages vom Beschwerdeführers ein neuer Sachverhalt nicht behauptet. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung (die im gegebenen Fall bereits im vorangegangenen Verfahren als nicht glaubhaft beurteilt wurde) lediglich aufrechterhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt aber kein geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet) über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrages auf Grund eines geänderten Sachverhalts nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat. Ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde (psychische Beschwerden) gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich. Im Rechtsmittelverfahren war daher ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrages auf Grund eines geänderten Sachverhalts nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat. Ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde (psychische Beschwerden) gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich. Im Rechtsmittelverfahren war daher ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Sohin war diesbezüglich eine neue Sachentscheidung hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Sohin war diesbezüglich eine neue Sachentscheidung hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine mündliche Verhandlung konnte im Fall des Beschwerdeführers deshalb unterbleiben, weil aus dem Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakts die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern. Auch eine Gutachtenserörterung konnte unterbleiben, da es für den Ausgang des Verfahren nicht von Relevanz war, ob der Beschwerdeführer von seinen psychotischen Schüben geheilt sei und diese nicht mehr vorkommen würden, oder ob sie temporär durch Betreuung und Medikamentierung eingestellt seien. Diesem Umstand kommt im Verfahren, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, keine wesentliche Bedeutung zu, da, wie oben unter Punkt II.3.2. angeführt, ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich ist. Eine mündliche Verhandlung konnte im Fall des Beschwerdeführers deshalb unterbleiben, weil aus dem Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakts die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern. Auch eine Gutachtenserörterung konnte unterbleiben, da es für den Ausgang des Verfahren nicht von Relevanz war, ob der Beschwerdeführer von seinen psychotischen Schüben geheilt sei und diese nicht mehr vorkommen würden, oder ob sie temporär durch Betreuung und Medikamentierung eingestellt seien. Diesem Umstand kommt im Verfahren, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, keine wesentliche Bedeutung zu, da, wie oben unter Punkt römisch zwei.3.2. angeführt, ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich ist. Zudem kann die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies ist hier der Fall, da der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.Zudem kann die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies ist hier der Fall, da der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W225.2165785.2.00