4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
F, zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 03.05.2021 in Rechtskraft. 7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG vom 11.03.2021
Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 03.05.2021 in Rechtskraft.
F, abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte im Fall des Beschwerdeführers nicht bestehen würden, da ein Heimreisezertifikats-Antrag bei der gambischen Botschaft seit dem XXXX laufend sei und eine Ablehnung der Botschaft bis dato nicht vorliegen würde.10. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 10.03.2022
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte im Fall des Beschwerdeführers nicht bestehen würden, da ein Heimreisezertifikats-Antrag bei der gambischen Botschaft seit dem römisch 40 laufend sei und eine Ablehnung der Botschaft bis dato nicht vorliegen würde.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A)
1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 3 leg.cit. liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Z 1), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Z 2) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z 3).
Absatz 3, leg.cit. liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Ziffer eins,), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Ziffer 2,) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Ziffer 3,).
1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
Abs. 2 leg. cit. hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
geduldet ist.
Absatz 2, leg. cit. hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
Paragraph 46 a, geduldet ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen und umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten (VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 14).
Abs. 2a leg. cit. ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Absatz 2 a, leg. cit. ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Der Beschwerdeführer ist seit rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages mit 25.01.2021 rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und kam er seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach. Angesichts des illegalen Aufenthalts und der offenkundigen Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Fall berechtigt, entsprechende Schritte zu setzen, welche zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats führen, zumal (unter anderem) der Aufenthalt vom Fremden
1 Z 3 FPG nur zu dulden ist, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Der Beschwerdeführer ist seit rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages mit 25.01.2021 rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und kam er seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach. Angesichts des illegalen Aufenthalts und der offenkundigen Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Fall berechtigt, entsprechende Schritte zu setzen, welche zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats führen, zumal (unter anderem) der Aufenthalt vom Fremden
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nur zu dulden ist, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Im gegenständlichen Fall setzte der Beschwerdeführer jedoch ein Abschiebungshindernis
3 FPG, indem er seine Identität offensichtlich verschleierte. Im gegenständlichen Fall setzte der Beschwerdeführer jedoch ein Abschiebungshindernis
Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG, indem er seine Identität offensichtlich verschleierte. So gab er bereits während des Asylverfahrens falsche Identitätsangaben an und kam der Beschwerdeführer trotz der ihm in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.11.2022 auferlegten Verpflichtung, einen Nachweis zu erbringen, dass er seine Mutter bzw. Angehörige in der Heimat kontaktierte, um Identitätsdokumente vorzulegen, nicht nach und gab lediglich an, dass die Dokumente beim Umzug seiner Mutter verloren gegangen seien. Eine Bestätigung der Kontaktaufnahme mit der Mutter wurde in diesem Zusammenhang auch nicht vorgelegt. Im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung vom 15.10.2020 hatte der Beschwerdeführer nach ausgeführt, dass sich personenbezogene Dokumente „bei der Mutter“ im Herkunftsstaat befinden würden. Auch sonst unternahm der Beschwerdeführer keinen Versuch, die Feststellung seiner wahren Identität zu ermöglichen und machte der Beschwerdeführer somit durch die Verschleierung seiner wahren Identität die Erlangung eines Heimreisezertifikats von den Behörden des Heimatlandes unmöglich. Die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP). Dies ist im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen zur bewussten Identitätsverschleierung durch den Beschwerdeführer und der nur unzureichenden Mitwirkung nicht der Fall. Gegenständlich erscheint somit die Abschiebung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat aus tatsächlichen, von ihm zu vertretenen Gründen unmöglich.Die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen vergleiche Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Dies ist im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen zur bewussten Identitätsverschleierung durch den Beschwerdeführer und der nur unzureichenden Mitwirkung nicht der Fall. Gegenständlich erscheint somit die Abschiebung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat aus tatsächlichen, von ihm zu vertretenen Gründen unmöglich. Es ergibt sich in keiner Weise, dass der Beschwerdeführer gem. § 46 Abs. 2 FPG bei der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht unter seiner wahren Identität auftrat oder bei der Feststellung seiner wahren Identität mitwirkte. Sein Gesamtvorbringen zu den Fluchtgründen und zur eigenen Identität sowie zur Verfügbarkeit von Dokumenten erwies sich im Asylverfahren und im gegenständlichen Verfahren als völlig unglaubwürdig.Es ergibt sich in keiner Weise, dass der Beschwerdeführer gem. Paragraph 46, Absatz 2, FPG bei der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht unter seiner wahren Identität auftrat oder bei der Feststellung seiner wahren Identität mitwirkte. Sein Gesamtvorbringen zu den Fluchtgründen und zur eigenen Identität sowie zur Verfügbarkeit von Dokumenten erwies sich im Asylverfahren und im gegenständlichen Verfahren als völlig unglaubwürdig. Im Hinblick auf die oben getroffenen Ausführungen war festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht vorliegen. Insbesondere waren die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht gegeben, zumal die Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung ausschließlich in der Sphäre des Beschwerdeführers liegen und der Beschwerdeführer sohin die Gründe der Unmöglichkeit zu vertreten hat.Im Hinblick auf die oben getroffenen Ausführungen war festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht vorliegen. Insbesondere waren die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht gegeben, zumal die Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung ausschließlich in der Sphäre des Beschwerdeführers liegen und der Beschwerdeführer sohin die Gründe der Unmöglichkeit zu vertreten hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W226.2180252.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.