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{'item': 'W226 2180252-2'}

Obsah (11)Art. 133§ 13§ 46a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 61§ 46§ 97§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2023 GeschäftszahlW226 2180252-2 Spruch, W226 2180252-2/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017, Zl. 1100306309-152055220, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen.
  4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit Erkenntnis vom 25.01.2021, GZ I405 2180252-1/10E, als unbegründet abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 01.02.2021 in Rechtskraft.
  5. Der Beschwerdeführer weigerte sich, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und hält sich seitdem illegal in Österreich auf.
  6. Am XXXX wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats eingeleitet und mit XXXX erfolgte ein entsprechender schriftlicher Antrag der Behörde auf Ausstellung eines Ersatzdokuments für den Beschwerdeführer an die Botschaft von Gambia in XXXX . Eine negative Stellungnahme der Botschaft erfolgte bisher nicht.
  7. Am römisch 40 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats eingeleitet und mit römisch 40 erfolgte ein entsprechender schriftlicher Antrag der Behörde auf Ausstellung eines Ersatzdokuments für den Beschwerdeführer an die Botschaft von Gambia in römisch 40 . Eine negative Stellungnahme der Botschaft erfolgte bisher nicht.
  8. Am 11.03.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.
  9. Am 11.03.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
  10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 2 AsylG vom 11.03.2021

§ 13Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 03.05.2021 in Rechtskraft. 7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG vom 11.03.2021

Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 03.05.2021 in Rechtskraft.

  1. Am 10.03.2022 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er sich bemüht hätte, diverse Ausbildungen zu machen, aber aufgrund fehlender Dokumente keine weiteren Kurse besuchen könne. Seine Integration begründete er vor allem in seiner Mitgliedschaft in einem Fußballverein und freiwilliger, ehrenamtlicher Tätigkeit in einem Verein und in ernstzunehmenden Einstellungszusagen. Das Fehlen nationaler (Ausweis-)Dokumente begründete er damit, dass er ohne solche eingereist sei und auch seit Jahren keinen Kontakt zu den Behörden/Vertretern Gambias habe.
  2. Am 10.03.2022 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er sich bemüht hätte, diverse Ausbildungen zu machen, aber aufgrund fehlender Dokumente keine weiteren Kurse besuchen könne. Seine Integration begründete er vor allem in seiner Mitgliedschaft in einem Fußballverein und freiwilliger, ehrenamtlicher Tätigkeit in einem Verein und in ernstzunehmenden Einstellungszusagen. Das Fehlen nationaler (Ausweis-)Dokumente begründete er damit, dass er ohne solche eingereist sei und auch seit Jahren keinen Kontakt zu den Behörden/Vertretern Gambias habe.
  3. Am 14.03.2022 wurde der Beschwerdeführer mittels schriftlichem Verbesserungsauftrag aufgefordert binnen einer Frist von 14 Tagen die Mängel in der Antragstellung (fehlende Unterschrift im Zuge des nicht persönlich eingebrachten Antrags vom 10.03.2022) zu beheben. Mit 31.03.2022 brachte der Beschwerdeführer den Antrag persönlich ein.
  4. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 10.03.2022

§ 46aAbs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Z 3 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte im Fall des Beschwerdeführers nicht bestehen würden, da ein Heimreisezertifikats-Antrag bei der gambischen Botschaft seit dem XXXX laufend sei und eine Ablehnung der Botschaft bis dato nicht vorliegen würde.10. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 10.03.2022

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte im Fall des Beschwerdeführers nicht bestehen würden, da ein Heimreisezertifikats-Antrag bei der gambischen Botschaft seit dem römisch 40 laufend sei und eine Ablehnung der Botschaft bis dato nicht vorliegen würde.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung am 28.04.2022 fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass es nach der langen verstrichenen Zeit seit der Kontaktaufnahme mit der gambischen Botschaft offensichtlich sei, dass die Heimatbehörden keine Dokumente für den Beschwerdeführer ausstellen würden, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte vorliegen würden.
  2. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 10.08.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
  3. Am 03.11.2022 erfolgte eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, dass er regelmäßig (täglich bis zu zwei Mal) telefonischen Kontakt zu seiner Mutter im Herkunftsland habe. Im Herkunftsland habe er nur eine Schülerkarte als Identitätsdokument gehabt, seine gesamten Dokumente würden sich in Gambia bei seiner Mutter befinden. Seine Mutter habe er nie gefragt, ob sie ihm Dokumente schicken könnte. Er glaube auch, dass die Dokumente irgendwie abhanden gekommen seien, weil die Mutter übersiedelt sei. Es erging die Verfahrensanordnung an den Beschwerdeführer, er werde gem. § 46 Abs. 2 FPG iVm § 46 Abs. 2b FPG verpflichtet, binnen der Frist von drei Wochen den Nachweis zu erbringen, dass er seine Mutter bzw. Angehörige in der Heimat kontaktiert hat, um die genannten Dokumente vorzulegen. Mit der gambischen Botschaft in XXXX habe der Beschwerdeführer selbst keinen Kontakt aufgenommen.
  4. Am 03.11.2022 erfolgte eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, dass er regelmäßig (täglich bis zu zwei Mal) telefonischen Kontakt zu seiner Mutter im Herkunftsland habe. Im Herkunftsland habe er nur eine Schülerkarte als Identitätsdokument gehabt, seine gesamten Dokumente würden sich in Gambia bei seiner Mutter befinden. Seine Mutter habe er nie gefragt, ob sie ihm Dokumente schicken könnte. Er glaube auch, dass die Dokumente irgendwie abhanden gekommen seien, weil die Mutter übersiedelt sei. Es erging die Verfahrensanordnung an den Beschwerdeführer, er werde gem. Paragraph 46, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG verpflichtet, binnen der Frist von drei Wochen den Nachweis zu erbringen, dass er seine Mutter bzw. Angehörige in der Heimat kontaktiert hat, um die genannten Dokumente vorzulegen. Mit der gambischen Botschaft in römisch 40 habe der Beschwerdeführer selbst keinen Kontakt aufgenommen.
  5. Mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 29.11.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass es nicht möglich gewesen sei, eine Geburtsurkunde und die „Schülerkarte“ nach Österreich schicken zu lassen, da die Mutter diese Dokumente „vermutlich beim Umzug verloren“ habe. Die Mutter habe versucht, die Geburtsurkunde neu ausstellen zulassen, doch habe ihr die Behörde mitgeteilt, dass dies ohne die Anwesenheit des Betreffenden nicht möglich sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia, seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer hat bereits im vorangegangenen Asylverfahren seine Identität verschleiert. Der Beschwerdeführer unternahm keine Schritte hinsichtlich der Beschaffung von Identitätsdokumenten und verhindert offensichtlich aktiv die Klärung seiner Identität. Am XXXX nahm die belangte Behörde Kontakt zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikats mit der Botschaft von Gambia in XXXX auf, jedoch blieb ihre Anfrage bisher unbeantwortet und konnte bisher somit keine Ersatzdokumentenausstellung bewirkt werden. Aufgrund des langen Zeitraums seit der erstmaligen Kontaktaufnahme mit der gambischen Botschaft in XXXX und des Umstandes, dass seither zu keinem Zeitpunkt eine Rückmeldung von der Botschaft einlangte, ist davon auszugehen, dass mit den bislang zur Verfügung stehenden Informationen zur Person des Beschwerdeführers die Erlangung eines Heimreisezertifikats zum Entscheidungszeitpunkt unmöglich ist. Am römisch 40 nahm die belangte Behörde Kontakt zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikats mit der Botschaft von Gambia in römisch 40 auf, jedoch blieb ihre Anfrage bisher unbeantwortet und konnte bisher somit keine Ersatzdokumentenausstellung bewirkt werden. Aufgrund des langen Zeitraums seit der erstmaligen Kontaktaufnahme mit der gambischen Botschaft in römisch 40 und des Umstandes, dass seither zu keinem Zeitpunkt eine Rückmeldung von der Botschaft einlangte, ist davon auszugehen, dass mit den bislang zur Verfügung stehenden Informationen zur Person des Beschwerdeführers die Erlangung eines Heimreisezertifikats zum Entscheidungszeitpunkt unmöglich ist.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren angab, zum Zeitpunkt der Einreise minderjährig gewesen zu sein, sich dies anhand einer durchgeführten Altersfeststellung aber nicht bestätigen ließ, sondern davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre älter ist als angegeben, kann seine Identität nicht festgestellt werden. Auch trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerdeführer solle – nachweislich – Kontakt mit seiner Mutter aufnehmen, damit diese ihm Identitätsdokumente zuschicken könne, legte der Beschwerdeführer kein Schreiben seiner Mutter vor, sondern gab lediglich an, dass seine Unterlagen „beim Umzug seiner Mutter verloren gegangen“ seien. Dass der Beschwerdeführer keine Schritte hinsichtlich der Beschaffung von Identitätsdokumenten unternahm, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach er zu keinem Zeitpunkt von sich aus seine Mutter fragte, ob sie ihm Identitätsdokumente schicken könnte (Verhandlungsprotokoll S. 4), und auch keinen Versuch unternommen hat, mit der Botschaft von Gambia in XXXX Kontakt aufzunehmen (Verhandlungsprotokoll S. 8).Dass der Beschwerdeführer keine Schritte hinsichtlich der Beschaffung von Identitätsdokumenten unternahm, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach er zu keinem Zeitpunkt von sich aus seine Mutter fragte, ob sie ihm Identitätsdokumente schicken könnte (Verhandlungsprotokoll S. 4), und auch keinen Versuch unternommen hat, mit der Botschaft von Gambia in römisch 40 Kontakt aufzunehmen (Verhandlungsprotokoll S. 8). Die Kontaktaufnahme der Behörde mit der Botschaft von Gambia in XXXX ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Dass sie Erlangung eines Heimreisezertifikats zum Entscheidungszeitpunkt unmöglich ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass bereits seit etwa zwei Jahren keinerlei Rückmeldung von der gambischen Botschaft in XXXX kam. Die Kontaktaufnahme der Behörde mit der Botschaft von Gambia in römisch 40 ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Dass sie Erlangung eines Heimreisezertifikats zum Entscheidungszeitpunkt unmöglich ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass bereits seit etwa zwei Jahren keinerlei Rückmeldung von der gambischen Botschaft in römisch 40 kam. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, die angeführten Daten des Beschwerdeführers stimmen erkennbar nicht, da er sein Geburtsdatum im Zuge der Asylantragstellung mit XXXX angab, laut gerichtsmedizinischem Gutachten vom 18.05.2016 jedoch viel älter war und deshalb ein fiktiv errechnetes Geburtsdatum XXXX angenommen wurde. Zu beiden Geburtsdaten liegen daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat – unbeachtet der Frage nach dem richtigen Namen – keinerlei Daten auf.Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, die angeführten Daten des Beschwerdeführers stimmen erkennbar nicht, da er sein Geburtsdatum im Zuge der Asylantragstellung mit römisch 40 angab, laut gerichtsmedizinischem Gutachten vom 18.05.2016 jedoch viel älter war und deshalb ein fiktiv errechnetes Geburtsdatum römisch 40 angenommen wurde. Zu beiden Geburtsdaten liegen daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat – unbeachtet der Frage nach dem richtigen Namen – keinerlei Daten auf.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A)

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

Abs. 3 leg.cit. liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Z 1), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Z 2) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z 3).

Absatz 3, leg.cit. liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Ziffer eins,), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Ziffer 2,) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Ziffer 3,).

§ 46Abs.

1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Abs. 2 leg. cit. hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46a

geduldet ist.

Absatz 2, leg. cit. hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen und umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten (VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 14).

Abs. 2a leg. cit. ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

Absatz 2 a, leg. cit. ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Der Beschwerdeführer ist seit rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages mit 25.01.2021 rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und kam er seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach. Angesichts des illegalen Aufenthalts und der offenkundigen Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Fall berechtigt, entsprechende Schritte zu setzen, welche zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats führen, zumal (unter anderem) der Aufenthalt vom Fremden

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG nur zu dulden ist, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Der Beschwerdeführer ist seit rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages mit 25.01.2021 rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und kam er seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach. Angesichts des illegalen Aufenthalts und der offenkundigen Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Fall berechtigt, entsprechende Schritte zu setzen, welche zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats führen, zumal (unter anderem) der Aufenthalt vom Fremden

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nur zu dulden ist, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Im gegenständlichen Fall setzte der Beschwerdeführer jedoch ein Abschiebungshindernis

§ 46aAbs.

3 FPG, indem er seine Identität offensichtlich verschleierte. Im gegenständlichen Fall setzte der Beschwerdeführer jedoch ein Abschiebungshindernis

Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG, indem er seine Identität offensichtlich verschleierte. So gab er bereits während des Asylverfahrens falsche Identitätsangaben an und kam der Beschwerdeführer trotz der ihm in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.11.2022 auferlegten Verpflichtung, einen Nachweis zu erbringen, dass er seine Mutter bzw. Angehörige in der Heimat kontaktierte, um Identitätsdokumente vorzulegen, nicht nach und gab lediglich an, dass die Dokumente beim Umzug seiner Mutter verloren gegangen seien. Eine Bestätigung der Kontaktaufnahme mit der Mutter wurde in diesem Zusammenhang auch nicht vorgelegt. Im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung vom 15.10.2020 hatte der Beschwerdeführer nach ausgeführt, dass sich personenbezogene Dokumente „bei der Mutter“ im Herkunftsstaat befinden würden. Auch sonst unternahm der Beschwerdeführer keinen Versuch, die Feststellung seiner wahren Identität zu ermöglichen und machte der Beschwerdeführer somit durch die Verschleierung seiner wahren Identität die Erlangung eines Heimreisezertifikats von den Behörden des Heimatlandes unmöglich. Die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP). Dies ist im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen zur bewussten Identitätsverschleierung durch den Beschwerdeführer und der nur unzureichenden Mitwirkung nicht der Fall. Gegenständlich erscheint somit die Abschiebung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat aus tatsächlichen, von ihm zu vertretenen Gründen unmöglich.Die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen vergleiche Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Dies ist im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen zur bewussten Identitätsverschleierung durch den Beschwerdeführer und der nur unzureichenden Mitwirkung nicht der Fall. Gegenständlich erscheint somit die Abschiebung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat aus tatsächlichen, von ihm zu vertretenen Gründen unmöglich. Es ergibt sich in keiner Weise, dass der Beschwerdeführer gem. § 46 Abs. 2 FPG bei der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht unter seiner wahren Identität auftrat oder bei der Feststellung seiner wahren Identität mitwirkte. Sein Gesamtvorbringen zu den Fluchtgründen und zur eigenen Identität sowie zur Verfügbarkeit von Dokumenten erwies sich im Asylverfahren und im gegenständlichen Verfahren als völlig unglaubwürdig.Es ergibt sich in keiner Weise, dass der Beschwerdeführer gem. Paragraph 46, Absatz 2, FPG bei der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht unter seiner wahren Identität auftrat oder bei der Feststellung seiner wahren Identität mitwirkte. Sein Gesamtvorbringen zu den Fluchtgründen und zur eigenen Identität sowie zur Verfügbarkeit von Dokumenten erwies sich im Asylverfahren und im gegenständlichen Verfahren als völlig unglaubwürdig. Im Hinblick auf die oben getroffenen Ausführungen war festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht vorliegen. Insbesondere waren die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht gegeben, zumal die Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung ausschließlich in der Sphäre des Beschwerdeführers liegen und der Beschwerdeführer sohin die Gründe der Unmöglichkeit zu vertreten hat.Im Hinblick auf die oben getroffenen Ausführungen war festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht vorliegen. Insbesondere waren die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht gegeben, zumal die Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung ausschließlich in der Sphäre des Beschwerdeführers liegen und der Beschwerdeführer sohin die Gründe der Unmöglichkeit zu vertreten hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W226.2180252.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.