RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2023 GeschäftszahlW226 2263820-1 Spruch, W226 2263820-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHA
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF), eine ukrainische Staatsangehörige, reiste nach eigenen Angaben am 26.02.2022 per Flug aus XXXX in das Bundesgebiet ein. Am 13.04.2022 ließ sich die BF zwecks Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene registrieren, dieser Antrag wurde am 29.09.2022 schriftlich wiederholt.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF), eine ukrainische Staatsangehörige, reiste nach eigenen Angaben am 26.02.2022 per Flug aus römisch 40 in das Bundesgebiet ein. Am 13.04.2022 ließ sich die BF zwecks Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene registrieren, dieser Antrag wurde am 29.09.2022 schriftlich wiederholt. Im Rahmen der Datenerfassung gab die BF an, ukrainische Staatsangehörige zu sein. Ihr Wohnsitz würde sich in XXXX befinden und sei sie am XXXX aus der Ukraine in Richtung XXXX zwecks Urlaubs ausgereist.Im Rahmen der Datenerfassung gab die BF an, ukrainische Staatsangehörige zu sein. Ihr Wohnsitz würde sich in römisch 40 befinden und sei sie am römisch 40 aus der Ukraine in Richtung römisch 40 zwecks Urlaubs ausgereist. Datiert mit 08.06.2022 wurde die BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom Ergebnis der Beweisaufnahme unter Anführung der rechtlichen Grundlagen verständigt. In der Stellungnahme vom 27.09.2022 brachte die BF vor, dass sie die Ukraine verlassen habe, um in XXXX einen Urlaub zu verbringen. Die Rückreise wäre am 25.02.2022 gewesen, wegen des Krieges sei dies nicht mehr möglich gewesen. Auch andere Staatsangehörige der Ukraine, die nach dem 24.02.2022 nach einem Urlaub nach Österreich gereist seien, hätten nachweislich eine Karte für Vertriebene bekommen.In der Stellungnahme vom 27.09.2022 brachte die BF vor, dass sie die Ukraine verlassen habe, um in römisch 40 einen Urlaub zu verbringen. Die Rückreise wäre am 25.02.2022 gewesen, wegen des Krieges sei dies nicht mehr möglich gewesen. Auch andere Staatsangehörige der Ukraine, die nach dem 24.02.2022 nach einem Urlaub nach Österreich gereist seien, hätten nachweislich eine Karte für Vertriebene bekommen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 28.10.2022 wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 62 Abs. 1 AsylG iVm. Vertriebenen-VO kein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Vertriebener zukomme (Spruchpunkt I.) und wurde mit Spruchpunkt II. der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene gemäß § 62 Abs. 4 AsylG zurückgewiesen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 28.10.2022 wurde festgestellt, dass der BF gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Vertriebenen-VO kein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Vertriebener zukomme (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde mit Spruchpunkt römisch zwei. der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AsylG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die BF zwar eine Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Ukraine sei, diese aber die Ukraine - entgegen dem Wortlaut der Verordnung - nicht ab dem 24.02.2022 verlassen habe, zumal die BF bereits am 15.02.2022 aus der Ukraine in Richtung XXXX ausgereist sei, weshalb die Vertriebenen-VO für die BF nicht anwendbar sei.Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die BF zwar eine Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Ukraine sei, diese aber die Ukraine - entgegen dem Wortlaut der Verordnung - nicht ab dem 24.02.2022 verlassen habe, zumal die BF bereits am 15.02.2022 aus der Ukraine in Richtung römisch 40 ausgereist sei, weshalb die Vertriebenen-VO für die BF nicht anwendbar sei.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge einer von der belangten Behörde vorgenommenen fehlerhaften Interpretation des § 1 Z 1 der VertriebenenVO sowie eines mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens Beschwerde erhoben.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge einer von der belangten Behörde vorgenommenen fehlerhaften Interpretation des Paragraph eins, Ziffer eins, der VertriebenenVO sowie eines mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Die BF ist eine ukrainische Staatsangehörige. Sie ist im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses und steht deren Identität fest. Die BF ist am XXXX aus der Ukraine ausgereist und am 26.02.2022 von XXXX kommend in das Bundesgebiet eingereist.Die BF ist am römisch 40 aus der Ukraine ausgereist und am 26.02.2022 von römisch 40 kommend in das Bundesgebiet eingereist. Die BF war am 24.02.2022 weder im Besitz eines gültigen oder abgelaufenen Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder eines Visums.
- Beweiswürdigung 2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage in Verbindung mit der Stellungnahme und dem Beschwerdeschreiben der BF fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellungen zur Person der BF (Staatsangehörigkeit, Ausreise aus der Ukraine, Aufenthaltsstatus) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus den nicht widerlegten Angaben, der vorgelegten Kopie des Reisepasses samt Flugtickets sowie den amtlich zur Verfügung stehenden Informationen, wie Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA), sowie das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Identität der BF steht unstrittig fest.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens: Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
- vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
- eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Aus den Erläuterungen (vgl. RV 2009 BlgNR
- GP, 8) zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem - gleichzeitig anhängigen - Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren. Aus den Erläuterungen vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR
- GP, 8) zu Paragraph 34, VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem - gleichzeitig anhängigen - Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren. Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleiche Rechtsfrage strittig ist, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsbehelfe an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofs. Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll einerseits die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ (der praktisch oftmals eine bereits von demselben VwG entschiedene Rechtssache betreffen wird), gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Andererseits wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anm. 14 zu § 34 VwGVG). Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll einerseits die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ (der praktisch oftmals eine bereits von demselben VwG entschiedene Rechtssache betreffen wird), gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Andererseits wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anmerkung 14 zu Paragraph 34, VwGVG). In einem Aussetzungsbeschluss ist präzise zum Ausdruck zu bringen, bis zur Entscheidung in welchem konkreten Verfahren vor dem VwGH die Aussetzung verfügt wird (VwGH 14.03.2018, Ra 2017/17/0722). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 05.10.2022, Zl. W189 2259721-1/2E, in einem identischen Sachverhalt (Ausreise aus der Ukraine zum Urlaubszweck am XXXX Einreise aus den XXXX nach Österreich am XXXX ) die im wesentlichen gleichlautende Beschwerde abgewiesen und die Revision für zulässig erklärt. Rechtlich wurde wie folgt ausgeführt:Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 05.10.2022, Zl. W189 2259721-1/2E, in einem identischen Sachverhalt (Ausreise aus der Ukraine zum Urlaubszweck am römisch 40 Einreise aus den römisch 40 nach Österreich am römisch 40 ) die im wesentlichen gleichlautende Beschwerde abgewiesen und die Revision für zulässig erklärt. Rechtlich wurde wie folgt ausgeführt: „
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
- Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 v
- 2022 wurde erstmals ein Massenzustrom von Vertriebenen in die Union festgestellt und damit die MassenzustromRL 2001/55/EG für Personen, "die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten", aktiviert. Diese Richtlinien bilden die unionsrechtlichen Rahmenakte für die am 11.3.2022 mit BGBl II 92/2022 kundgemachte „Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO)“, deren gesetzliche Grundlage §62 AsylG bildet.Diese Richtlinien bilden die unionsrechtlichen Rahmenakte für die am 11.3.2022 mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 92 aus 2022, kundgemachte „Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO)“, deren gesetzliche Grundlage §62 AsylG bildet. Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses lautet:
(1)Dieser Beschluss gilt für die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden:
- a)ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, …
- c)Familienangehörige der unter den Buchstaben
- a)und
- b)genannten Personen […] Für das Bundesgebiet wurde dieser Ratsbeschluss durch die VertriebenenVO umgesetzt und lauten die relevanten Bestimmungen dazu wie folgt: § 1. Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:Paragraph eins, Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet: 1. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden, … 3. Familienangehörige gemäß § 2,3. Familienangehörige gemäß Paragraph 2,, […] Vor diesem Hintergrund ergibt sich bereits aus Art.2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382, wonach „Personen und Personengruppen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden“, somit grundsätzlich nur Personen, die zu diesem Stichtag in der Ukraine anwesend waren, vom Schutzumfang umfasst sind. Vor diesem Hintergrund ergibt sich bereits aus Artikel 2, des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382, wonach „Personen und Personengruppen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden“, somit grundsätzlich nur Personen, die zu diesem Stichtag in der Ukraine anwesend waren, vom Schutzumfang umfasst sind. Noch deutlicher wird dies in den „Ermutigungen“ an die Mitgliedstaaten in Erwägungsgrund 14 des Durchführungsbeschlusses, welcher lautet: „In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten ermutigt werden, die Ausdehnung des vorübergehenden Schutzes auf Personen in Erwägung zu ziehen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022, als die Spannungen zunahmen, aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der Union befunden haben und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können.“ Nachdem der Durchführungsbeschluss nur Mindestnormen und Rahmenbedingungen vorsieht, lässt er den Mitgliedstaaten dennoch Raum, für bestimmte Personengruppen anderweitige Regelungen autonom zu treffen. Gemäß Artikel 2 Abs.3 des Durchführungsbeschlusses können die Mitgliedsstaaten – auf Grundlage des Artikel 7 der Richtlinie 2001/55/EG (MassenzustromRL) - diesen Beschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Gemäß Artikel 2 Absatz 3, des Durchführungsbeschlusses können die Mitgliedsstaaten – auf Grundlage des Artikel 7 der Richtlinie 2001/55/EG (MassenzustromRL) - diesen Beschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Innerstaatlich wurde dies in § 3 VertriebenenVO umgesetzt. Innerstaatlich wurde dies in Paragraph 3, VertriebenenVO umgesetzt. So haben Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. 2. 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem NAG oder gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe iSd Art 28 Abs 1 MassenzustromRL vorliegen (§ 3 Abs 1 VertriebenenVO).So haben Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. 2. 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem NAG oder gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe iSd Artikel 28, Absatz eins, MassenzustromRL vorliegen (Paragraph 3, Absatz eins, VertriebenenVO). Auch haben Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. 2. 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe iSd Art 28 Abs 1 MassenzustromRL vorliegen (§ 3 Abs 2 VertriebenenVO). Auch haben Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. 2. 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe iSd Artikel 28, Absatz eins, MassenzustromRL vorliegen (Paragraph 3, Absatz 2, VertriebenenVO). Hinsichtlich der in Erwägungsgrund 14 festgehaltenen „Ermutigungen“ an die Mitgliedsstaaten, den Schutzumfang auch auf Personen mit Wohnsitz in der Ukraine auszudehnen, die vor dem 24.2.2022 aus der Ukraine vertrieben wurden oder sich außerhalb der Ukraine - u.a. auch wegen Urlaubsreisen befanden, hat der Verordnungsgeber bislang keinen Gebrauch gemacht und die VertriebenenVO lediglich auf den in § 3 der VertriebenenVO genannten Personenkreis erweitert.Hinsichtlich der in Erwägungsgrund 14 festgehaltenen „Ermutigungen“ an die Mitgliedsstaaten, den Schutzumfang auch auf Personen mit Wohnsitz in der Ukraine auszudehnen, die vor dem 24.2.2022 aus der Ukraine vertrieben wurden oder sich außerhalb der Ukraine - u.a. auch wegen Urlaubsreisen befanden, hat der Verordnungsgeber bislang keinen Gebrauch gemacht und die VertriebenenVO lediglich auf den in Paragraph 3, der VertriebenenVO genannten Personenkreis erweitert. Nachdem in der VertriebenenVO (anders etwa in der BRD) der Kreis der Schutzberechtigten trotz der Möglichkeit der Ausdehnung auch auf diese – beschwerdegegenständliche - Personengruppen nicht in jenen Ausmaß ausgeweitet wurde, ist es auch der belangten Behörde verwehrt ohne Rechtsgrundlage den Personenkreis zu erweitern. Den BF kommt daher weder ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht auf Grundlage der Vertriebenen-VO zu, noch kann diesen auf Grundlage dieser Verordnung der begehrte Ausweis gemäß § 62 Abs.4 AsylG ausgestellt werden.Den BF kommt daher weder ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht auf Grundlage der Vertriebenen-VO zu, noch kann diesen auf Grundlage dieser Verordnung der begehrte Ausweis gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AsylG ausgestellt werden. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es den BF unbenommen bleibt im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, wobei innerhalb dieses Verfahrens ebenso eine Prüfung über die Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes erfolgt.“ Schließlich begründete das Bundesverwaltungsgericht die Revisionszulassung im zitierten Erkenntnis vom 05.10.2022 damit, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhänge, da keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dazu vorliege, ob die am 11.03.2022 mit BGBl II 92/2022 kundgemachte VO der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen – Verordnung) auch auf ukrainische Staatsangehörige, die bereits vor dem 24.02.2022 die Ukraine verlassen haben, anzuwenden ist.Schließlich begründete das Bundesverwaltungsgericht die Revisionszulassung im zitierten Erkenntnis vom 05.10.2022 damit, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhänge, da keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dazu vorliege, ob die am 11.03.2022 mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 92 aus 2022, kundgemachte VO der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen – Verordnung) auch auf ukrainische Staatsangehörige, die bereits vor dem 24.02.2022 die Ukraine verlassen haben, anzuwenden ist. Zum zitierten Erkenntnis des BVwG vom 05.10.2022, Zlen. W189 2259721-1/2E ist beim Verwaltungsgerichtshof eine ordentliche Revision anhängig. Auch im vorliegenden Verfahren ist in gleicher Weise zu beantworten, ob sich Staatsangehörige der Ukraine, die sich am 24.02.2022 – etwa zu Urlaubszwecken – außerhalb der Ukraine befanden, auf die Vertriebenen – VO berufen können. Das gegenständliche Verfahren ist daher mit jenem Verfahren vergleichbar, das dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2022 zugrundeliegt und gegen das beim Verwaltungsgerichtshof eine ordentliche Revision anhängig ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist somit die Klärung der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2022 aufgeworfenen, vorstehend wiedergegebenen Rechtsfragen auch im vorliegenden Fall relevant und liegt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich dieser Rechtsfragen bislang nicht vor. Zudem sind beim Bundesverwaltungsgericht mehrere weitere gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfragen anhängig geworden und ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass in Zukunft weitere Verfahren mit ähnlichen Sachverhalten folgen werden, zumal auch in anderen Gerichtsabteilungen vergleichbare Fälle anhängig geworden sind. Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2022, Zl. W189 2259721-1/2E erhobene, beim Verwaltungsgerichtshof anhängige ordentliche Revision auszusetzen. Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2022, Zl. W189 2259721-1/2E erhobene, beim Verwaltungsgerichtshof anhängige ordentliche Revision auszusetzen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W226.2263820.1.00