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W228 2258775-1

Obsah (14)§ 28§ 3Art. 133§ 8Artikel 15§ 9§ 6§ 59§ 17Art. 130§§ 4Art 12Artikel 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2023 GeschäftszahlW228 2258775-1 Spruch, W228 2258775-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40

, Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 17.09.2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 18.09.2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Syrien aufgrund des Krieges und des Militärdienstes verlassen habe. Im Falle der Rückkehr hätte er mit militärischer Verfolgung oder Gefängnis zu rechnen. Am 15.12.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus XXXX stamme, wo er bis zu seinem

  1. Lebensjahr gelebt habe. Im Jahr 2002 sei er nach Damaskus gezogen. Im Jahr 2005 sei er zum Militärdienst in Aleppo eingezogen worden. Im November 2007 habe er den Militärdienst beendet und sei wieder nach Damaskus gezogen, wo er sich bis Juli 2012 aufgehalten habe. Danach sei er nach XXXX zurückgekehrt, von wo aus er Syrien schließlich verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei in den Irak gereist, wo er in der Folge bis zum Jahr 2021 gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe im Irak geheiratet. Er habe damals einen Aufenthaltstitel der UNO und einen irakischen Aufenthaltstitel gehabt. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer aus, dass in Syrien der Krieg ausgebrochen sei und er nicht kämpfen habe wollen. Im August 2012 sei er bei einem Checkpoint der syrischen Regierung angehalten worden und sei ihm gesagt worden, dass er eingezogen werde. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er bereits den Militärdienst abgeleistet habe; sie hätten ihn jedoch als Reservist einziehen wollen. Der Beschwerdeführer habe diese Leute bestochen und habe Syrien in der Folge verlassen. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte, gab er an, dass er als Reservist eingezogen werden würde und zwangsweise kämpfen müsste. Im Falle einer Weigerung würde er verhaftet und bestraft werden.Am 15.12.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus römisch 40 stamme, wo er bis zu seinem
  2. Lebensjahr gelebt habe. Im Jahr 2002 sei er nach Damaskus gezogen. Im Jahr 2005 sei er zum Militärdienst in Aleppo eingezogen worden. Im November 2007 habe er den Militärdienst beendet und sei wieder nach Damaskus gezogen, wo er sich bis Juli 2012 aufgehalten habe. Danach sei er nach römisch 40 zurückgekehrt, von wo aus er Syrien schließlich verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei in den Irak gereist, wo er in der Folge bis zum Jahr 2021 gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe im Irak geheiratet. Er habe damals einen Aufenthaltstitel der UNO und einen irakischen Aufenthaltstitel gehabt. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer aus, dass in Syrien der Krieg ausgebrochen sei und er nicht kämpfen habe wollen. Im August 2012 sei er bei einem Checkpoint der syrischen Regierung angehalten worden und sei ihm gesagt worden, dass er eingezogen werde. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er bereits den Militärdienst abgeleistet habe; sie hätten ihn jedoch als Reservist einziehen wollen. Der Beschwerdeführer habe diese Leute bestochen und habe Syrien in der Folge verlassen. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte, gab er an, dass er als Reservist eingezogen werden würde und zwangsweise kämpfen müsste. Im Falle einer Weigerung würde er verhaftet und bestraft werden. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 18.05.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.09.2021

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 18.05.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.09.2021

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die Einberufung als Reservist drohe oder er wegen seiner Ausreise aus Syrien einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Aufgrund der instabilen Lage in Syrien sei dem Beschwerdeführer jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zunächst das vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA erstattete Vorbringen wiederholt und wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile über einen Anwalt in Syrien seinen gegen ihn erlassenen Haftbefehlt organisieren habe können. In weiterer Folge wurde auf Berichte zur allgemeinen Lage in Syrien verwiesen und wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erkennen hätte müssen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zunächst das vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA erstattete Vorbringen wiederholt und wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile über einen Anwalt in Syrien seinen gegen ihn erlassenen Haftbefehlt organisieren habe können. In weiterer Folge wurde auf Berichte zur allgemeinen Lage in Syrien verwiesen und wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erkennen hätte müssen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 26.08.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 15.12.2022 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Kurdisch teilnahmen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer heißt XXXX ist syrischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX 1986 im Dorf XXXX , Gouvernement Al-Hasaka, geboren. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Kurdisch; er spricht auch Arabisch.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 ist syrischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 1986 im Dorf römisch 40 , Gouvernement Al-Hasaka, geboren. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Kurdisch; er spricht auch Arabisch. Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2002 von seinem Heimatdorf nach Damaskus gezogen, wo er in der Folge bis zum Jahr 2005 gelebt hat. Von 2005 bis November 2007 hat der Beschwerdeführer in Aleppo seinen Grundwehrdienst geleistet. Danach ist er nach Damaskus zurückgekehrt und hat bis zum Jahr 2012 in Damaskus gelebt. Im Juli 2012 ist der Beschwerdeführer in seinem Heimatort XXXX zurückgekehrt, von wo aus er einen Monat später Syrien verlassen hat und in den Irak gegangen ist. Er hat in der Folge bis zum Jahr 2021 im Irak, Ort XXXX , gelebt. Im Juli 2021 hat er den Irak verlassen und ist über den Iran und die Türkei nach Österreich gereist, wo er am 17.09.2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Seitdem hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf.Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2002 von seinem Heimatdorf nach Damaskus gezogen, wo er in der Folge bis zum Jahr 2005 gelebt hat. Von 2005 bis November 2007 hat der Beschwerdeführer in Aleppo seinen Grundwehrdienst geleistet. Danach ist er nach Damaskus zurückgekehrt und hat bis zum Jahr 2012 in Damaskus gelebt. Im Juli 2012 ist der Beschwerdeführer in seinem Heimatort römisch 40 zurückgekehrt, von wo aus er einen Monat später Syrien verlassen hat und in den Irak gegangen ist. Er hat in der Folge bis zum Jahr 2021 im Irak, Ort römisch 40 , gelebt. Im Juli 2021 hat er den Irak verlassen und ist über den Iran und die Türkei nach Österreich gereist, wo er am 17.09.2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Seitdem hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf. Im Irak hat der Beschwerdeführer bei UNHCR einen Asylantrag gestellt. Ihm wurde in der Folge ein Aufenthaltstitel von den irakischen Behörden ausgestellt, welcher mehrfach verlängert wurde und ihn dazu berechtigte, in XXXX zu arbeiten und sich (nur) in den kurdischen Gebieten zu bewegen.Im Irak hat der Beschwerdeführer bei UNHCR einen Asylantrag gestellt. Ihm wurde in der Folge ein Aufenthaltstitel von den irakischen Behörden ausgestellt, welcher mehrfach verlängert wurde und ihn dazu berechtigte, in römisch 40 zu arbeiten und sich (nur) in den kurdischen Gebieten zu bewegen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat sieben Jahre lang die Schule besucht. Von 2005 bis November 2007 hat der Beschwerdeführer den Grundwehrdienst als Fahrer eines Militärfahrzeuges in Aleppo geleistet. Danach hat er zunächst als Abwäscher, später als Betreiber eines Kebab-Standes gearbeitet. Im Irak hat der Beschwerdeführer in Restaurants gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2019 im Irak eine syrische Staatsangehörige geheiratet. Sie haben eine gemeinsame Tochter. Nachdem der Beschwerdeführer den Irak im Juli 2021 verließ, verließen einen Monat später auch seine Frau und Tochter den Irak und sind nach Syrien zurückgekehrt, wo sie nunmehr beim Bruder der Frau im Dorf Mrijat an der türkischen Grenze leben. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereit verstorben. Ein Bruder sowie zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben in Syrien, ein weiterer Bruder sowie drei Schwestern leben im Irak. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in der Schweiz, ein weiterer in Deutschland. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. , Zum Fluchtgrund: Der Beschwerdeführer hat seinen Grundwehrdienst bei der syrischen Armee in Aleppo von 2005 bis November 2007 als Fahrer eines Militärfahrzeuges bereits abgeleistet. Im August 2012 wurde der Beschwerdeführer bei einem Checkpoint des syrischen Regimes angehalten und kontrolliert. Er entging einer Einziehung als Reservist durch die Bezahlung von Schmiergeld. Kurz darauf hat der Beschwerdeführer illegal sein Heimatland verlassen, damit er sich seiner Einziehung als Reservist entziehen kann. Nach Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 kann ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes nämlich bis zum Alter von 42 Jahren als Reservist in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vgl. STDOK 8.2017).Im August 2012 wurde der Beschwerdeführer bei einem Checkpoint des syrischen Regimes angehalten und kontrolliert. Er entging einer Einziehung als Reservist durch die Bezahlung von Schmiergeld. Kurz darauf hat der Beschwerdeführer illegal sein Heimatland verlassen, damit er sich seiner Einziehung als Reservist entziehen kann. Nach Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 kann ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes nämlich bis zum Alter von 42 Jahren als Reservist in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vergleiche STDOK 8.2017). Dem Beschwerdeführer droht in Syrien bei einer nunmehrigen Rückkehr die reale Gefahr, als Reservist zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und wäre er im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr droht, aufgrund der Entziehung vom Reservedienst vom syrischen Regime gesucht, inhaftiert und gefoltert zu werden. Der Beschwerdeführer hat sich durch seine Ausreise aus Syrien dem Reservedienst entzogen und würde daher bei einer Rückkehr als Regimegegner angesehen werden. Die Ausreise des Beschwerdeführers und die dadurch bewirkte Entziehung vor einer wahrscheinlichen Einberufung als Reservist wird vom syrischen Regime als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gesehen. Der Beschwerdeführer lehnt einen neuerlichen Militärdienst bei der syrischen Armee klar ab. Die syrische Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen.
  2. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt sowie die folgenden Quellen zur Lage im Herkunftsstaat: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.12.2022 (LIB) Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 16.09.2022 zu syrischen Wehrdienstgesetzen (AB 16.09.2022a).Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 16.09.2022 zu syrischen Wehrdienstgesetzen Ausschussbericht 16.09.2022a). Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 16.09.2022 zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion (AB 16.09.2022b).Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 16.09.2022 zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion Ausschussbericht 16.09.2022b). Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 14.10.2022 zu Rückkehrern nach Syrien (AB 14.10.2022b).Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 14.10.2022 zu Rückkehrern nach Syrien Ausschussbericht 14.10.2022b). Live Universal Awareness Map Syrien, Stand 07.12.2022, https://syria.liveuamap.com/ (Li-veuamap) Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, der Herkunft, der Volksgruppe, der Religion sowie die Feststellungen zu seinen Lebensumständen beruhen auf seine diesbezüglich glaubhaften und im Laufe des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben sowie auf den vorgelegten syrischen Dokumenten (Personalausweis, Führerschein, Auszug Personenstandsregister). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburts- und Aufenthaltsort, seinen Familienangehörigen sowie zu seinem schulischen Werdegang und seiner Berufserfahrung, sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Überdies legte der Beschwerdeführer einen Ehevertrag und ein Familienbuch vor. Die Feststellungen zum von den irakischen Behörden ausgestellten Aufenthaltstitel ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug. Zum Fluchtgrund: Die Feststellungen zu den Gründen des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die von ihm vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren getroffenen Aussagen. Dass der Beschwerdeführer seinen Grundwehrdienst bereits abgeleistet hat, ergibt sich aus seinem diesbezüglichen, widerspruchsfreien Vorbringen sowie aus dem vorgelegten Militärbuch und der „Unbedenklichkeitsbescheinigung Militärdienstentlassung“. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen hat, weil er aufgefordert wurde, sich als Reservist dem syrischen Militär anzuschließen, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren vor der belangten Behörde sowie im Beschwerdeverfahren glaubhaft und stringent an, dass er im August 2012 bei einem Checkpoint der syrischen Regierung angehalten worden sei und ihm gesagt worden sei, dass er eingezogen werde. Als er mitgeteilt habe, dass er bereits den Militärdienst abgeleistet habe, hätten sie ihn zum Reservedienst einziehen wollen; er habe sich durch die Bezahlung von Schmiergeld der Einziehung entzogen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte drohende Einberufung zum Reservedienst ist vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Herkunftsstaat glaubhaft. Der Beschwerdeführer ist 36 Jahre alt und hat somit das Regelalter nicht überschritten. Wie sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ergibt, bleibt

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Weiters legte der Beschwerdeführer der Beschwerde einen in Syrien ausgestellten Haftbefehl bei. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte er das Original vor. In diesem Haftbefehl ist wörtlich festgehalten: „Straftat: Nicht-Einrücken zum Reservedienst, Urteilsnummer + Datum, Datum vom 06.04.2020, Polizeifahndungsliste XXXX , Strafe Festnahme, Verdoppelung des Reservedienstes.“ Auf dem Haftbefehl befindet sich überdies ein QR-Code. Der Dolmetscher hat den Code ausgelesen und zeigte der Code folgendes an: „ XXXX , Sohn von XXXX , Name der Mutter XXXX , geboren in XXXX 1986, Bestätigung über die Verurteilung, ausgestellt von der Kriminalsicherheitsabteilung in Al Hassaka, Ausstellerin XXXX .“Weiters legte der Beschwerdeführer der Beschwerde einen in Syrien ausgestellten Haftbefehl bei. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte er das Original vor. In diesem Haftbefehl ist wörtlich festgehalten: „Straftat: Nicht-Einrücken zum Reservedienst, Urteilsnummer + Datum, Datum vom 06.04.2020, Polizeifahndungsliste römisch 40 , Strafe Festnahme, Verdoppelung des Reservedienstes.“ Auf dem Haftbefehl befindet sich überdies ein QR-Code. Der Dolmetscher hat den Code ausgelesen und zeigte der Code folgendes an: „ römisch 40 , Sohn von römisch 40 , Name der Mutter römisch 40 , geboren in römisch 40 1986, Bestätigung über die Verurteilung, ausgestellt von der Kriminalsicherheitsabteilung in Al Hassaka, Ausstellerin römisch 40 .“ Wenngleich dem Gericht notorisch bekannt ist, dass es ihn Syrien möglich ist, sich entsprechende Dokumente zu kaufen, so geht das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall von der Echtheit und Richtigkeit dieses Dokuments aus, zumal es mit den widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers in Einklang steht. Der Beschwerdeführer führte glaubwürdig aus, dass seine nunmehr wieder in Syrien lebende Ehefrau dieses Dokument mit Hilfe eines Anwalts besorgt habe. In einer Gesamtschau war daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Reservedienst droht. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien droht dem Beschwerdeführer daher eine unmittelbare Einziehung zur syrischen Armee bzw. – im Falle der Verweigerung der Ableistung des Reservedienstes - eine unverhältnismäßige Bestrafung. Der Beschwerdeführer hat das 42. Lebensjahr noch nicht überschritten und ist daher reservedienstpflichtig. Der Beschwerdeführer verweigert jedoch die Teilnahme am Krieg und Ableistung des Reservedienstes, da er befürchte, an menschenwidrigen Kampfhandlungen teilnehmen zu müssen. Eine Verweigerung führt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur systematischen Verfolgung und Bedrohung des Beschwerdeführers durch Inhaftierung oder Folterung. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs.

2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeit-punkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeit-punkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen "Wehrdienstverweigerung" (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. jüngst VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (vgl. VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0085; 14.12.2004, 2001/20/0692).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen "Wehrdienstverweigerung" (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt vergleiche jüngst VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre vergleiche VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0085; 14.12.2004, 2001/20/0692). Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer (auch zukünftig drohende) Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als (drohender) Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der (zumindest unterstellten) "politischen Gesinnung", steht. Für den Beschwerdeführer besteht im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich durch seine Ausreise dem Reservedienst beim syrischen Militär, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht werden würde, entzogen hat und somit als politischer Gegner des syrischen Regimes angesehen werden würde (vgl. VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548, wonach es für die Frage eines möglichen Asylanspruchs entscheidend ist, ob einem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat angesichts des in den Länderfeststellungen ausgewiesenen erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee und der besonderen Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht; siehe zuletzt auch EuGH 19.11.2020, C-238/19, wonach im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Weigerung, dort Militärdienst zu leisten, mit einem Grund in Zusammenhang steht, der einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen kann).Für den Beschwerdeführer besteht im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich durch seine Ausreise dem Reservedienst beim syrischen Militär, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht werden würde, entzogen hat und somit als politischer Gegner des syrischen Regimes angesehen werden würde vergleiche VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548, wonach es für die Frage eines möglichen Asylanspruchs entscheidend ist, ob einem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat angesichts des in den Länderfeststellungen ausgewiesenen erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee und der besonderen Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht; siehe zuletzt auch EuGH 19.11.2020, C-238/19, wonach im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Weigerung, dort Militärdienst zu leisten, mit einem Grund in Zusammenhang steht, der einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen kann). Zudem ist im vorliegenden Fall zu betonen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aufgefordert worden ist, sich dem Militärdienst als Reservist anzuschließen und er so bereits ins Blickfeld der syrischen Regierung geraten ist. Angesichts seiner Weigerung und seiner folgenden Ausreise aus Syrien erscheint naheliegend, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr als politisch unzuverlässige und oppositionelle Person und somit als missliebige politische Person eingestuft werden würde. Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer gelungen, eine drohende Verfolgung durch das syrische Regime in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Anträge auf internationalen Schutz sind

§ 3Abs. 3 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Anträge auf internationalen Schutz sind

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,). Mit Bescheid vom 18.05.2022 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Anhaltspunkte für eine seither erfolgte wesentliche Änderung der Sachlage im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers haben sich aus den zwischenzeitlich teilweise aktualisierten Länderberichten nicht ergeben. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde folglich im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181, mwN).Mit Bescheid vom 18.05.2022 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Anhaltspunkte für eine seither erfolgte wesentliche Änderung der Sachlage im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers haben sich aus den zwischenzeitlich teilweise aktualisierten Länderberichten nicht ergeben. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde folglich im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181, mwN). Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Zum Aufenthaltstitel, der dem Beschwerdeführer – wie festgestellt – von den irakischen Behörden ausgestellt wurde, ist wie folgt auszuführen:

Art 12Abs.

1 lit. a Status-RL ist ein Drittstaatangehöriger oder Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, Status-RL ist ein Drittstaatangehöriger oder Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. Da der Aufenthaltstitel, der dem Beschwerdeführer von den irakischen Behörden ausgestellt wurde, den Beschwerdeführer lediglich dazu berechtigte, in XXXX zu arbeiten und sich (nur) in den kurdischen Gebieten zu bewegen, führt dieser Aufenthaltstitel nicht dazu, dass der Beschwerdeführer

Art 12Abs.

1 lit. a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist.Da der Aufenthaltstitel, der dem Beschwerdeführer von den irakischen Behörden ausgestellt wurde, den Beschwerdeführer lediglich dazu berechtigte, in römisch 40 zu arbeiten und sich (nur) in den kurdischen Gebieten zu bewegen, führt dieser Aufenthaltstitel nicht dazu, dass der Beschwerdeführer

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist. Dem Beschwerdeführer ist daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlings-eigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer ist daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlings-eigenschaft zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2258775.1.00

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