GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 22.09.2022, Zl: XXXX , festgestellt, dass Emerit. O. Univ.-Prof. DI Dr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.10.2022 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 7.209,17 gebührt. Diese ergibt sich aus einem Emeritierungsbezug von € 6.191,34, einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von € 290,15 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von € 727,
der Berechnung (€7.920,35) nicht mit den im Bescheid genannten Daten überein. Die Angaben im Bescheid und die Berechnung im Gesamten seien nicht nachvollziehbar und erscheinen fehlerhaft.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.10.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass sein Dienstantritt zum 01.10.1995 zur damals gültigen Gesetzeslage mit 90% Emeritierungsbezug bei voller universitärer Tätigkeit einschließlich des Studienjahres, in dem er das 66. Lebensjahr vollendet habe, erfolgt sei. Die Gültigkeit des 90%-igen Emeritierungsbezuges sei dem Beschwerdeführer auch in einem Mail des Leiters der Personalabteilung bestätigt worden und habe der Beschwerdeführer den sich aus der Berechnung ergebenden Änderungen mit wesentlicher Schlechterstellung nie zugestimmt. Weiters wurde ausgeführt, dass im gegenstaatlichen Abkommen mit der BRD für Universitätsprofessoren die Zeiten der ausländischen fachspezifischen Berufstätigkeiten gegenseitig anerkannt seien. Der Beschwerdeführer habe auch alle Nachweise seines Einkommens in Deutschland bei der Firma römisch 40 an das Ministerium übermittelt. Diese Zeiten würden in der Berechnung aber fehlen. Abschließend wurde ausgeführt, dass der Vergleichsemeritierungsbezug mit € 9.061,78 berechnet worden sei. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, warum dieser für die Berechnung der Erhöhungszulage nochmals auf 91,5% heruntergerechnet wurde, wobei hier wiederum ein Emeritierungsbezug angesetzt sei, der nicht dem im Bescheid genannten Betrag von € 6.191,34 entspreche. Somit stimme der Emeritierungsbezug
der Berechnung (€7.920,35) nicht mit den im Bescheid genannten Daten überein. Die Angaben im Bescheid und die Berechnung im Gesamten seien nicht nachvollziehbar und erscheinen fehlerhaft. Die Beschwerdesache wurde mit Beschwerdevorlageschreiben vom 12.12.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 23.12.2022 der belangten Behörde die Beschwerde zur Stellungnahme übermittelt. Am 09.01.2023 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 10.01.2023 dem Beschwerdeführer das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2022 sowie die Stellungnahme der belangten Behörde vom 09.01.2023 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 1956 geboren. Er wurde mit 01.10.1995 zum ordentlichen Universitätsprofessor für Elektrotechnik an der Montanuniversität Leoben ernannt.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 1956 geboren. Er wurde mit 01.10.1995 zum ordentlichen Universitätsprofessor für Elektrotechnik an der Montanuniversität Leoben ernannt. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit in Deutschland Beiträge in das deutsche System eingezahlt. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 02.02.1996, GZ: XXXX , wurden dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis
PG 1965 19 Jahre, 11 Monate und 7 Tage unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Dabei wurden auch die Dienstzeiten bei der Firma XXXX AG vom 01.12.1988 bis 30.09.1995 berücksichtigt.Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 02.02.1996, GZ: römisch 40 , wurden dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis
Paragraph 53, PG 1965 19 Jahre, 11 Monate und 7 Tage unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Dabei wurden auch die Dienstzeiten bei der Firma römisch 40 AG vom 01.12.1988 bis 30.09.1995 berücksichtigt. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 31.10.1996, GZ XXXX , wurden dem Beschwerdeführer in Ergänzung des Bescheides vom 02.02.1996
PG 1965 zusätzlich 1 Monat und 10 Tage unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 31.10.1996, GZ römisch 40 , wurden dem Beschwerdeführer in Ergänzung des Bescheides vom 02.02.1996
Paragraph 53, PG 1965 zusätzlich 1 Monat und 10 Tage unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Der Beschwerdeführer wurde mit 01.10.2022 in den Ruhestand versetzt. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 22.09.2022 wurde die Gesamtpension des Beschwerdeführers bemessen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Nach der geltenden Rechtslage hat der emeritierte Universitätsprofessor
2 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des
3 PG 1965, vgl. Beilage zum Bescheid der BVAEB vom 22.09.202, Zl. XXXX Seite 7 bis 13) und nicht mehr 90 % des Letztbezuges.Nach der geltenden Rechtslage hat der emeritierte Universitätsprofessor
Paragraph 10, Ziffer eins, PG 1965 bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 163, Absatz 2, BDG 1979 in der bis zum Ablauf des
Paragraph 91, Absatz 3, PG 1965, vergleiche Beilage zum Bescheid der BVAEB vom 22.09.202, Zl. römisch 40 Seite 7 bis 13) und nicht mehr 90 % des Letztbezuges. Um die sich aus der Durchrechnung ergebenden Verluste zu deckeln ist eine Vergleichsberechnung nach § 92 bis 94 PG 1965 und eine weitere Vergleichspension nach § 90a PG 1965 durchzuführen.Um die sich aus der Durchrechnung ergebenden Verluste zu deckeln ist eine Vergleichsberechnung nach Paragraph 92 bis 94 PG 1965 und eine weitere Vergleichspension nach Paragraph 90 a, PG 1965 durchzuführen. Vergleichsberechnung
bis 94 PG 1965: Vergleichsberechnung
Paragraphen 92 bis 94 PG 1965:
PG 1965 sind anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage
PG 1965 zu berechnen.
Paragraph 92, PG 1965 sind anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage
Paragraph 93, PG 1965 zu berechnen. Nach § 93 Abs. 1 PG 1965 wird der Vergleichsruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.Nach Paragraph 93, Absatz eins, PG 1965 wird der Vergleichsruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
2 PG 1965 bilden 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.
Paragraph 93, Absatz 2, PG 1965 bilden 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 ist anzuwenden. Mit der Vergleichsberechnung
bis 94 PG 1965 erfolgt ein Vergleich der geltenden Rechtslage mit der Rechtslage zum 31.12.2002 (Rechtslage vor 2003). Bei bloßer Anwendung der geltenden Rechtslage im Altrechtsteil (PG 1965) würde der Emeritierungsbezug des Beschwerdeführers € 7.686,08 betragen, während die Vergleichspension unter Anwendung der Bestimmungen zum 31.12.2002 € 9.061,78 betragen würde. Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss, so sieht § 94 Abs. 2 PG 1965 vor, dass eine Vergleichsberechnung nach § 94 Abs. 3 und 4 PG 1965 zu erfolgen hat. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss in der Folge um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.Mit der Vergleichsberechnung
Paragraph 92 bis 94 PG 1965 erfolgt ein Vergleich der geltenden Rechtslage mit der Rechtslage zum 31.12.2002 (Rechtslage vor 2003). Bei bloßer Anwendung der geltenden Rechtslage im Altrechtsteil (PG 1965) würde der Emeritierungsbezug des Beschwerdeführers € 7.686,08 betragen, während die Vergleichspension unter Anwendung der Bestimmungen zum 31.12.2002 € 9.061,78 betragen würde. Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss, so sieht Paragraph 94, Absatz 2, PG 1965 vor, dass eine Vergleichsberechnung nach Paragraph 94, Absatz 3 und 4 PG 1965 zu erfolgen hat. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss in der Folge um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen. Ob die Vergleichsberechnung nach § 94 Abs. 3 PG 1965 oder nach § 94 Abs. 4 PG 1965 durchzuführen ist, ist ausschließlich von der Höhe der Vergleichspension abhängig. Übersteigt die Vergleichspension im Jahr 2022 den Betrag von € 2.863,26, ist die Vergleichsberechnung entsprechend der Berechnungsvorschriften nach § 94 Abs. 3 PG 1965 durchzuführen.Ob die Vergleichsberechnung nach Paragraph 94, Absatz 3, PG 1965 oder nach Paragraph 94, Absatz 4, PG 1965 durchzuführen ist, ist ausschließlich von der Höhe der Vergleichspension abhängig. Übersteigt die Vergleichspension im Jahr 2022 den Betrag von € 2.863,26, ist die Vergleichsberechnung entsprechend der Berechnungsvorschriften nach Paragraph 94, Absatz 3, PG 1965 durchzuführen. Da die Vergleichspension des Beschwerdeführers € 9.061,78 beträgt (siehe Beilage zum Bescheid Seite 3), übersteigt diese den Betrag von € 2.863,26 und die Vergleichsberechnung war nach den Vorschriften des § 94 Abs. 3 PG 1965 folgenderweise durchzuführen (Berechnung siehe Beilage zum Bescheid Seite 3):Da die Vergleichspension des Beschwerdeführers € 9.061,78 beträgt (siehe Beilage zum Bescheid Seite 3), übersteigt diese den Betrag von € 2.863,26 und die Vergleichsberechnung war nach den Vorschriften des Paragraph 94, Absatz 3, PG 1965 folgenderweise durchzuführen (Berechnung siehe Beilage zum Bescheid Seite 3):
PG 1965:Vergleichsberechnung
Paragraph 90 a, PG 1965: Darüber hinaus erfolgt noch eine zweite Vergleichsberechnung, welche die Verluste, die sich aus der Änderung der Rechtslage im Jahr 2003 im Vergleich zur Rechtslage zum 31.12.2002 ergaben, abfedern sollte. Nach § 90a Abs. 1 PG 1965 ist anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges - allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90 % des Vergleichsruhebezuges beträgt.
1b PG 1965 treten an die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90 % für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15b, § 15c, § 236b oder § 236d BDG 1979 bestanden hat. Nach Paragraph 90 a, Absatz eins, PG 1965 ist anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges - allenfalls nach Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90 % des Vergleichsruhebezuges beträgt.
Paragraph 90 a, Absatz eins b, PG 1965 treten an die Stelle des im Absatz eins, zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90 % für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b,, Paragraph 15 c,, Paragraph 236 b, oder Paragraph 236 d, BDG 1979 bestanden hat. Der früheste Pensionsanspruch des Beschwerdeführers bestand aufgrund der Vollendung des
Vm § 247e BDG war auf vor dem 01.03.1998 ernannte Hochschulprofessoren weiter § 163 BDG in der bis 28.02.1998 geltenden Fassung anzuwenden, weshalb eine Durchrechnung für diesen Personenkreis nicht durchzuführen war.
Paragraph 10, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 247 e, BDG war auf vor dem 01.03.1998 ernannte Hochschulprofessoren weiter Paragraph 163, BDG in der bis 28.02.1998 geltenden Fassung anzuwenden, weshalb eine Durchrechnung für diesen Personenkreis nicht durchzuführen war. § 163 Abs. 4 BDG idFv 28.02.1998 hat gelautet: Paragraph 163, Absatz 4, BDG idFv 28.02.1998 hat gelautet: Der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor hat für die Dauer der Emeritierung Anspruch auf Emeritierungsbezug. Der Emeritierungsbezug beträgt
PG 1965 in Höhe von € 371,18 zusammen (siehe Beilage zum Bescheid Seite 2).Der Emeritierungsbezug nach den Vorschriften des Altrechts (PG 1965) beträgt somit € 8.291,53 und setzt sich aus einem Emeritierungsbezug unter Berücksichtigung der Vergleichsberechnung nach Paragraphen 92 bis 94 PG 1965 in Höhe von € 7.920,35 und einem Erhöhungsbetrag
Paragraph 90 a, PG 1965 in Höhe von € 371,18 zusammen (siehe Beilage zum Bescheid Seite 2). Parallelrechnung: § 99 PG 1965 betreffend die Parallelrechnung lautet:Paragraph 99, PG 1965 betreffend die Parallelrechnung lautet:
2 PG 1965 aus der Differenz des Prozentsatzes nach dem Altrecht auf 100 %. Die Gesamtpension eines der Parallelrechnung unterliegenden Beamten setzt sich aus beiden Berechnungsarten (Altrecht und Neurecht) nach den oben beschriebenen Prozentsätzen zusammen. Aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsarten nach dem Altrecht und dem Neurecht und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Höhe des Emeritierungsbezuges bzw. der Pension ergibt sich eine im Vergleich zur bloßen Berechnung nach dem Altrecht geringere Gesamtpension.Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer am 03.02.1956 geboren und wurde mit 01.10.1995 zum ordentlichen Universitätsprofessor ernannt. Da der Beschwerdeführer somit nach dem 31.12.1954 und vor dem 01.01.1976 geboren wurde, vor dem 01.01.2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurde und sich am 31.12.2004 im Dienststand befand, sind die Voraussetzungen des Paragraph 99, PG 1965 erfüllt. Der Emeritierungsbezug ist demnach mittels Parallelrechnung zu ermitteln, sodass für die Bemessung des Emeritierungsbezuges nicht nur die Regelungen des PG 1965 sondern auch die Regelungen des APG maßgeblich sind. Dabei erfolgt zunächst die Berechnung des Emeritierungsbezuges unter Berücksichtigung der nach Paragraph 4, PG 1965 erworbenen Beitragsgrundlagen und Beitragszeiten nach den Bestimmungen des PG 1965 (Altrecht) und eine separate Berechnung der Pension nach den Bestimmungen des APG (Neurecht), bei welcher als Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag herangezogen werden. Die bescheidmäßig festgestellte Gesamtpension setzt sich abhängig von den bis zum 31.12.2004 erworbenen Zeiten aus beiden Berechnungsarten zusammen (im vorliegenden Fall zu 78,17 % nach dem Altrecht und zu 21,83 % nach dem Neurecht). Das Ausmaß des Anteils nach dem Altrecht ergibt sich aus den nach Paragraph 90, Absatz eins, PG 1965 anzuwendenden Prozentsätzen. Der Anteil nach dem Neurecht ergibt sich
Paragraph 99, Absatz 2, PG 1965 aus der Differenz des Prozentsatzes nach dem Altrecht auf 100 %. Die Gesamtpension eines der Parallelrechnung unterliegenden Beamten setzt sich aus beiden Berechnungsarten (Altrecht und Neurecht) nach den oben beschriebenen Prozentsätzen zusammen. Aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsarten nach dem Altrecht und dem Neurecht und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Höhe des Emeritierungsbezuges bzw. der Pension ergibt sich eine im Vergleich zur bloßen Berechnung nach dem Altrecht geringere Gesamtpension. Im vorliegenden Fall setzt sich die Gesamtpension zu 78,17 % nach den Bemessungsbestimmungen des Altrechts (PG 1965) (8.291,53 x 0,7817 = 6.481,49 [in der Beilage zum Bescheid auf Seite 1 angeführt; Addition von Emeritierungsbezug und Erhöhungsbetrag ergibt € 6.481,49]) und zu 21,83 % nach den Bemessungsbestimmungen des Neurechts (APG) zusammen (3.333,40 x 0,2183 = 727,68 [vgl. Beilage zum Bescheid Seite 6 und 1]) sodass sich eine Gesamtpension von € 7.209,17 ergibt. Zur Berücksichtigung von ausländischen Zeiten: Altrecht (PG 1965): Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 02.02.1996, GZ: XXXX , wurden dem Beschwerdeführer
PG 1965 19 Jahre, 11 Monate und 7 Tage unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Dabei wurden auch die Dienstzeiten bei der Firma XXXX AG vom 01.12.1988 bis 30.09.1995 berücksichtigt. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 31.10.1996, GZ XXXX wurden dem Beschwerdeführer zusätzlich 1 Monat und 10 Tage unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 02.02.1996, GZ: römisch 40 , wurden dem Beschwerdeführer
Paragraph 53, PG 1965 19 Jahre, 11 Monate und 7 Tage unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Dabei wurden auch die Dienstzeiten bei der Firma römisch 40 AG vom 01.12.1988 bis 30.09.1995 berücksichtigt. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 31.10.1996, GZ römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer zusätzlich 1 Monat und 10 Tage unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Da dem Beschwerdeführer als emeritierten Universitätsprofessor nach § 10 PG 1965 90 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage gebühren und keine Kürzungen auf Ebene des Ausmaßes nach § 7 PG 1965 vorgesehen sind, war eine Berücksichtigung der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nicht möglich.Da dem Beschwerdeführer als emeritierten Universitätsprofessor nach Paragraph 10, PG 1965 90 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage gebühren und keine Kürzungen auf Ebene des Ausmaßes nach Paragraph 7, PG 1965 vorgesehen sind, war eine Berücksichtigung der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nicht möglich. Als Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 4 PG 1965 können nur Zeiten der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit berücksichtigt werden für die ein Pensionsbeitrag entrichtet wurde. Da es sich bei den ausländischen Zeiten zum einen um keine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit handelt und zum anderen auch kein Pensionsbeitrag für diese Zeiten entrichtet wurde, konnten sie bei der Berechnung keine Berücksichtigung finden.Als Ruhegenussberechnungsgrundlage nach Paragraph 4, PG 1965 können nur Zeiten der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit berücksichtigt werden für die ein Pensionsbeitrag entrichtet wurde. Da es sich bei den ausländischen Zeiten zum einen um keine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit handelt und zum anderen auch kein Pensionsbeitrag für diese Zeiten entrichtet wurde, konnten sie bei der Berechnung keine Berücksichtigung finden. Die angerechneten ausländischen Ruhegenussvordienstzeiten fanden jedoch im Rahmen der Ermittlung des Prozentsatzes der Parallelrechnung
So wurden 28 Jahre und 3 Monate als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit bis zum 31.12.2003 angesetzt (vgl. Beilage zum Bescheid Seite 1). Diese Gesamtzeit ergibt sich aus der Zusammenrechnung der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten (19 Jahre 11 Monate sowie 1 Monat; in Summe somit 20 Jahre) sowie der Bundesdienstzeit von 01.10.1995 bis 31.12.2003 (das sind 8 Jahre und 3 Monate). Ohne Berücksichtigung der angerechneten (ausländischen) Ruhegenussvordienstzeiten hätte sich ein niedriger Prozentsatz des Altrechtsteils (PG 1965) und dementsprechend auch eine niedrigere Gesamtpension ergeben.Die angerechneten ausländischen Ruhegenussvordienstzeiten fanden jedoch im Rahmen der Ermittlung des Prozentsatzes der Parallelrechnung
Paragraph 99, PG 1965 Berücksichtigung. So wurden 28 Jahre und 3 Monate als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit bis zum 31.12.2003 angesetzt vergleiche Beilage zum Bescheid Seite 1). Diese Gesamtzeit ergibt sich aus der Zusammenrechnung der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten (19 Jahre 11 Monate sowie 1 Monat; in Summe somit 20 Jahre) sowie der Bundesdienstzeit von 01.10.1995 bis 31.12.2003 (das sind 8 Jahre und 3 Monate). Ohne Berücksichtigung der angerechneten (ausländischen) Ruhegenussvordienstzeiten hätte sich ein niedriger Prozentsatz des Altrechtsteils (PG 1965) und dementsprechend auch eine niedrigere Gesamtpension ergeben. Neurecht: Nach § 100 Abs. 3 PG 1965 sind für Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Nach Paragraph 100, Absatz 3, PG 1965 sind für Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zum PG 1965 Einzelfallfragen zur Berechnung der Pension in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2264060.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.