← Österreich

{'item': 'W228 2264060-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 53§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 10§ 91§§ 92§ 93§ 90a§ 99§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2023 GeschäftszahlW228 2264060-1 Spruch, W228 2264060-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 22.09.2022, Zl: XXXX , festgestellt, dass Emerit. O. Univ.-Prof. DI Dr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.10.2022 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 7.209,17 gebührt. Diese ergibt sich aus einem Emeritierungsbezug von € 6.191,34, einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von € 290,15 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von € 727,

  1. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Pension des Beschwerdeführers dargestellt.Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 22.09.2022, Zl: römisch 40 , festgestellt, dass Emerit. O. Univ.-Prof. DI Dr. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.10.2022 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 7.209,17 gebührt. Diese ergibt sich aus einem Emeritierungsbezug von € 6.191,34, einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von € 290,15 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von € 727,
  2. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Pension des Beschwerdeführers dargestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.10.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass sein Dienstantritt zum 01.10.1995 zur damals gültigen Gesetzeslage mit 90% Emeritierungsbezug bei voller universitärer Tätigkeit einschließlich des Studienjahres, in dem er das
  3. Lebensjahr vollendet habe, erfolgt sei. Die Gültigkeit des 90%-igen Emeritierungsbezuges sei dem Beschwerdeführer auch in einem Mail des Leiters der Personalabteilung bestätigt worden und habe der Beschwerdeführer den sich aus der Berechnung ergebenden Änderungen mit wesentlicher Schlechterstellung nie zugestimmt. Weiters wurde ausgeführt, dass im gegenstaatlichen Abkommen mit der BRD für Universitätsprofessoren die Zeiten der ausländischen fachspezifischen Berufstätigkeiten gegenseitig anerkannt seien. Der Beschwerdeführer habe auch alle Nachweise seines Einkommens in Deutschland bei der Firma XXXX an das Ministerium übermittelt. Diese Zeiten würden in der Berechnung aber fehlen. Abschließend wurde ausgeführt, dass der Vergleichsemeritierungsbezug mit € 9.061,78 berechnet worden sei. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, warum dieser für die Berechnung der Erhöhungszulage nochmals auf 91,5% heruntergerechnet wurde, wobei hier wiederum ein Emeritierungsbezug angesetzt sei, der nicht dem im Bescheid genannten Betrag von € 6.191,34 entspreche. Somit stimme der Emeritierungsbezug

der Berechnung (€7.920,35) nicht mit den im Bescheid genannten Daten überein. Die Angaben im Bescheid und die Berechnung im Gesamten seien nicht nachvollziehbar und erscheinen fehlerhaft.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.10.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass sein Dienstantritt zum 01.10.1995 zur damals gültigen Gesetzeslage mit 90% Emeritierungsbezug bei voller universitärer Tätigkeit einschließlich des Studienjahres, in dem er das 66. Lebensjahr vollendet habe, erfolgt sei. Die Gültigkeit des 90%-igen Emeritierungsbezuges sei dem Beschwerdeführer auch in einem Mail des Leiters der Personalabteilung bestätigt worden und habe der Beschwerdeführer den sich aus der Berechnung ergebenden Änderungen mit wesentlicher Schlechterstellung nie zugestimmt. Weiters wurde ausgeführt, dass im gegenstaatlichen Abkommen mit der BRD für Universitätsprofessoren die Zeiten der ausländischen fachspezifischen Berufstätigkeiten gegenseitig anerkannt seien. Der Beschwerdeführer habe auch alle Nachweise seines Einkommens in Deutschland bei der Firma römisch 40 an das Ministerium übermittelt. Diese Zeiten würden in der Berechnung aber fehlen. Abschließend wurde ausgeführt, dass der Vergleichsemeritierungsbezug mit € 9.061,78 berechnet worden sei. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, warum dieser für die Berechnung der Erhöhungszulage nochmals auf 91,5% heruntergerechnet wurde, wobei hier wiederum ein Emeritierungsbezug angesetzt sei, der nicht dem im Bescheid genannten Betrag von € 6.191,34 entspreche. Somit stimme der Emeritierungsbezug

der Berechnung (€7.920,35) nicht mit den im Bescheid genannten Daten überein. Die Angaben im Bescheid und die Berechnung im Gesamten seien nicht nachvollziehbar und erscheinen fehlerhaft. Die Beschwerdesache wurde mit Beschwerdevorlageschreiben vom 12.12.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 23.12.2022 der belangten Behörde die Beschwerde zur Stellungnahme übermittelt. Am 09.01.2023 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 10.01.2023 dem Beschwerdeführer das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2022 sowie die Stellungnahme der belangten Behörde vom 09.01.2023 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 1956 geboren. Er wurde mit 01.10.1995 zum ordentlichen Universitätsprofessor für Elektrotechnik an der Montanuniversität Leoben ernannt.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 1956 geboren. Er wurde mit 01.10.1995 zum ordentlichen Universitätsprofessor für Elektrotechnik an der Montanuniversität Leoben ernannt. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit in Deutschland Beiträge in das deutsche System eingezahlt. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 02.02.1996, GZ: XXXX , wurden dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis

§ 53

PG 1965 19 Jahre, 11 Monate und 7 Tage unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Dabei wurden auch die Dienstzeiten bei der Firma XXXX AG vom 01.12.1988 bis 30.09.1995 berücksichtigt.Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 02.02.1996, GZ: römisch 40 , wurden dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis

Paragraph 53, PG 1965 19 Jahre, 11 Monate und 7 Tage unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Dabei wurden auch die Dienstzeiten bei der Firma römisch 40 AG vom 01.12.1988 bis 30.09.1995 berücksichtigt. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 31.10.1996, GZ XXXX , wurden dem Beschwerdeführer in Ergänzung des Bescheides vom 02.02.1996

§ 53

PG 1965 zusätzlich 1 Monat und 10 Tage unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 31.10.1996, GZ römisch 40 , wurden dem Beschwerdeführer in Ergänzung des Bescheides vom 02.02.1996

Paragraph 53, PG 1965 zusätzlich 1 Monat und 10 Tage unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Der Beschwerdeführer wurde mit 01.10.2022 in den Ruhestand versetzt. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 22.09.2022 wurde die Gesamtpension des Beschwerdeführers bemessen.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer mit 01.10.1995 zum ordentlichen Universitätsprofessor ernannt wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben vom 12.05.1995 und ist unstrittig. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit in Deutschland Beiträge in das deutsche System eingezahlt hat, ergibt sich aus dem Schreiben der BVAEB vom 28.11.
  2. Die Bescheide vom 02.02.1996 sowie vom 31.10.1996 liegen im Akt ein. Dass im Bescheid vom 02.02.1996 auch die Dienstzeiten bei der Firma XXXX AG vom 01.12.1988 bis 30.09.1995 berücksichtigt wurden, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Ermittlung zur Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten.Dass im Bescheid vom 02.02.1996 auch die Dienstzeiten bei der Firma römisch 40 AG vom 01.12.1988 bis 30.09.1995 berücksichtigt wurden, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Ermittlung zur Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten. Die Versetzung in den Ruhestand mit 01.10.2022 ergibt sich aus dem Schreiben der Montanuniversität Leoben vom 22.08.2022 und ist unstrittig.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Nach der geltenden Rechtslage hat der emeritierte Universitätsprofessor

§ 10Z 1 PG 1965 bei einer Ruhestandsversetzung nach § 163 Abs.

2 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des

  1. Februar 1998 geltenden Fassung Anspruch auf Emeritierungsbezug im Ausmaß von 90 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 4 PG
  2. Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem 01.01.2003 gebühren nach der geltenden Rechtslage 90 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (Durchrechnung der höchsten 342 Beitragsgrundlagen bei einer Ruhestandsversetzung im Jahr 2022

§ 91Abs.

3 PG 1965, vgl. Beilage zum Bescheid der BVAEB vom 22.09.202, Zl. XXXX Seite 7 bis 13) und nicht mehr 90 % des Letztbezuges.Nach der geltenden Rechtslage hat der emeritierte Universitätsprofessor

Paragraph 10, Ziffer eins, PG 1965 bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 163, Absatz 2, BDG 1979 in der bis zum Ablauf des

  1. Februar 1998 geltenden Fassung Anspruch auf Emeritierungsbezug im Ausmaß von 90 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nach Paragraph 4, PG
  2. Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem 01.01.2003 gebühren nach der geltenden Rechtslage 90 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (Durchrechnung der höchsten 342 Beitragsgrundlagen bei einer Ruhestandsversetzung im Jahr 2022

Paragraph 91, Absatz 3, PG 1965, vergleiche Beilage zum Bescheid der BVAEB vom 22.09.202, Zl. römisch 40 Seite 7 bis 13) und nicht mehr 90 % des Letztbezuges. Um die sich aus der Durchrechnung ergebenden Verluste zu deckeln ist eine Vergleichsberechnung nach § 92 bis 94 PG 1965 und eine weitere Vergleichspension nach § 90a PG 1965 durchzuführen.Um die sich aus der Durchrechnung ergebenden Verluste zu deckeln ist eine Vergleichsberechnung nach Paragraph 92 bis 94 PG 1965 und eine weitere Vergleichspension nach Paragraph 90 a, PG 1965 durchzuführen. Vergleichsberechnung

§§ 92

bis 94 PG 1965: Vergleichsberechnung

Paragraphen 92 bis 94 PG 1965:

§ 92

PG 1965 sind anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage

§ 93

PG 1965 zu berechnen.

Paragraph 92, PG 1965 sind anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage

Paragraph 93, PG 1965 zu berechnen. Nach § 93 Abs. 1 PG 1965 wird der Vergleichsruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.Nach Paragraph 93, Absatz eins, PG 1965 wird der Vergleichsruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

§ 93Abs.

2 PG 1965 bilden 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.

Paragraph 93, Absatz 2, PG 1965 bilden 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 ist anzuwenden. Mit der Vergleichsberechnung

§ 92

bis 94 PG 1965 erfolgt ein Vergleich der geltenden Rechtslage mit der Rechtslage zum 31.12.2002 (Rechtslage vor 2003). Bei bloßer Anwendung der geltenden Rechtslage im Altrechtsteil (PG 1965) würde der Emeritierungsbezug des Beschwerdeführers € 7.686,08 betragen, während die Vergleichspension unter Anwendung der Bestimmungen zum 31.12.2002 € 9.061,78 betragen würde. Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss, so sieht § 94 Abs. 2 PG 1965 vor, dass eine Vergleichsberechnung nach § 94 Abs. 3 und 4 PG 1965 zu erfolgen hat. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss in der Folge um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.Mit der Vergleichsberechnung

Paragraph 92 bis 94 PG 1965 erfolgt ein Vergleich der geltenden Rechtslage mit der Rechtslage zum 31.12.2002 (Rechtslage vor 2003). Bei bloßer Anwendung der geltenden Rechtslage im Altrechtsteil (PG 1965) würde der Emeritierungsbezug des Beschwerdeführers € 7.686,08 betragen, während die Vergleichspension unter Anwendung der Bestimmungen zum 31.12.2002 € 9.061,78 betragen würde. Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss, so sieht Paragraph 94, Absatz 2, PG 1965 vor, dass eine Vergleichsberechnung nach Paragraph 94, Absatz 3 und 4 PG 1965 zu erfolgen hat. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss in der Folge um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen. Ob die Vergleichsberechnung nach § 94 Abs. 3 PG 1965 oder nach § 94 Abs. 4 PG 1965 durchzuführen ist, ist ausschließlich von der Höhe der Vergleichspension abhängig. Übersteigt die Vergleichspension im Jahr 2022 den Betrag von € 2.863,26, ist die Vergleichsberechnung entsprechend der Berechnungsvorschriften nach § 94 Abs. 3 PG 1965 durchzuführen.Ob die Vergleichsberechnung nach Paragraph 94, Absatz 3, PG 1965 oder nach Paragraph 94, Absatz 4, PG 1965 durchzuführen ist, ist ausschließlich von der Höhe der Vergleichspension abhängig. Übersteigt die Vergleichspension im Jahr 2022 den Betrag von € 2.863,26, ist die Vergleichsberechnung entsprechend der Berechnungsvorschriften nach Paragraph 94, Absatz 3, PG 1965 durchzuführen. Da die Vergleichspension des Beschwerdeführers € 9.061,78 beträgt (siehe Beilage zum Bescheid Seite 3), übersteigt diese den Betrag von € 2.863,26 und die Vergleichsberechnung war nach den Vorschriften des § 94 Abs. 3 PG 1965 folgenderweise durchzuführen (Berechnung siehe Beilage zum Bescheid Seite 3):Da die Vergleichspension des Beschwerdeführers € 9.061,78 beträgt (siehe Beilage zum Bescheid Seite 3), übersteigt diese den Betrag von € 2.863,26 und die Vergleichsberechnung war nach den Vorschriften des Paragraph 94, Absatz 3, PG 1965 folgenderweise durchzuführen (Berechnung siehe Beilage zum Bescheid Seite 3):

  1. Zunächst ist der Emeritierungsbezug von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
  2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von € 2.863,26 liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
  3. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von € 2.863,26 liegt, ist mit dem sich aus Ziffer eins, ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
  4. Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 % von € 2.863,26 entspricht.
  5. Zu dem sich aus Ziffer 2, ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 % von € 2.863,26 entspricht.
  6. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
  7. Ist der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag höher als der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Ziffer eins und aus Ziffer 3, ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag. Nach Anwendung der in § 94 Abs. 3 PG 1965 festgelegten Berechnungsvorschriften ergibt sich ein Erhöhungsbetrag in Höhe von € 234,27 (siehe Beilage zum Bescheid Seite 3), welcher zum Emeritierungsbezug, welcher nach der geltenden Rechtslage berechnet wurde, addiert wurde (€ 7.686,08 + € 234,27 = € 7.920,35).Nach Anwendung der in Paragraph 94, Absatz 3, PG 1965 festgelegten Berechnungsvorschriften ergibt sich ein Erhöhungsbetrag in Höhe von € 234,27 (siehe Beilage zum Bescheid Seite 3), welcher zum Emeritierungsbezug, welcher nach der geltenden Rechtslage berechnet wurde, addiert wurde (€ 7.686,08 + € 234,27 = € 7.920,35). Vergleichsberechnung

§ 90a

PG 1965:Vergleichsberechnung

Paragraph 90 a, PG 1965: Darüber hinaus erfolgt noch eine zweite Vergleichsberechnung, welche die Verluste, die sich aus der Änderung der Rechtslage im Jahr 2003 im Vergleich zur Rechtslage zum 31.12.2002 ergaben, abfedern sollte. Nach § 90a Abs. 1 PG 1965 ist anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges - allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90 % des Vergleichsruhebezuges beträgt.

§ 90aAbs.

1b PG 1965 treten an die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90 % für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15b, § 15c, § 236b oder § 236d BDG 1979 bestanden hat. Nach Paragraph 90 a, Absatz eins, PG 1965 ist anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges - allenfalls nach Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90 % des Vergleichsruhebezuges beträgt.

Paragraph 90 a, Absatz eins b, PG 1965 treten an die Stelle des im Absatz eins, zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90 % für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b,, Paragraph 15 c,, Paragraph 236 b, oder Paragraph 236 d, BDG 1979 bestanden hat. Der früheste Pensionsanspruch des Beschwerdeführers bestand aufgrund der Vollendung des

  1. Lebensjahres und der Erfüllung der Voraussetzungen des § 15c BDG schon im Jahr 2018, weshalb anstelle des Prozentsatzes von 90 % der Prozentsatz für das Jahr 2018 in Höhe von 91,5 % tritt.Der früheste Pensionsanspruch des Beschwerdeführers bestand aufgrund der Vollendung des
  2. Lebensjahres und der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 15 c, BDG schon im Jahr 2018, weshalb anstelle des Prozentsatzes von 90 % der Prozentsatz für das Jahr 2018 in Höhe von 91,5 % tritt.

§ 10PG 1965 i

Vm § 247e BDG war auf vor dem 01.03.1998 ernannte Hochschulprofessoren weiter § 163 BDG in der bis 28.02.1998 geltenden Fassung anzuwenden, weshalb eine Durchrechnung für diesen Personenkreis nicht durchzuführen war.

Paragraph 10, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 247 e, BDG war auf vor dem 01.03.1998 ernannte Hochschulprofessoren weiter Paragraph 163, BDG in der bis 28.02.1998 geltenden Fassung anzuwenden, weshalb eine Durchrechnung für diesen Personenkreis nicht durchzuführen war. § 163 Abs. 4 BDG idFv 28.02.1998 hat gelautet: Paragraph 163, Absatz 4, BDG idFv 28.02.1998 hat gelautet: Der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor hat für die Dauer der Emeritierung Anspruch auf Emeritierungsbezug. Der Emeritierungsbezug beträgt

  1. im Fall des Abs. 1 monatlich 100 vH,
  2. im Fall des Absatz eins, monatlich 100 vH,
  3. im Fall des Abs. 2 monatlich 90 vH
  4. im Fall des Absatz 2, monatlich 90 vH des Gehaltes und der ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat. Der Vergleichsemeritierungsbezug war somit ausgehend vom ruhegenussfähigen Monatsbezug zu berechnen, sodass sich ein Vergleichsemeritierungsbezug nach den Bemessungsvorschriften vom 31.12.2003 in Höhe von € 9.061,78 ergibt (siehe Beilage zum Bescheid Seite 4). Der Emeritierungsbezug ist nach § 90a Abs. 1 iVm Abs. 1b PG 1965 durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 91,5 % des Vergleichsemeritierungsbezuges beträgt. Unter Anwendung der obigen Berechnungsschritte ergibt sich ein Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 in Höhe von € 371,18 (9.061,78*0,915 = 8.291,53; 8.291,53 – 7.920,35 = 371,18 [siehe Beilage zum Bescheid Seite 5]).Der Emeritierungsbezug ist nach Paragraph 90 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins b, PG 1965 durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 91,5 % des Vergleichsemeritierungsbezuges beträgt. Unter Anwendung der obigen Berechnungsschritte ergibt sich ein Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 in Höhe von € 371,18 (9.061,78*0,915 = 8.291,53; 8.291,53 – 7.920,35 = 371,18 [siehe Beilage zum Bescheid Seite 5]). Der Emeritierungsbezug nach den Vorschriften des Altrechts (PG 1965) beträgt somit € 8.291,53 und setzt sich aus einem Emeritierungsbezug unter Berücksichtigung der Vergleichsberechnung nach §§ 92 bis 94 PG 1965 in Höhe von € 7.920,35 und einem Erhöhungsbetrag

§ 90a

PG 1965 in Höhe von € 371,18 zusammen (siehe Beilage zum Bescheid Seite 2).Der Emeritierungsbezug nach den Vorschriften des Altrechts (PG 1965) beträgt somit € 8.291,53 und setzt sich aus einem Emeritierungsbezug unter Berücksichtigung der Vergleichsberechnung nach Paragraphen 92 bis 94 PG 1965 in Höhe von € 7.920,35 und einem Erhöhungsbetrag

Paragraph 90 a, PG 1965 in Höhe von € 371,18 zusammen (siehe Beilage zum Bescheid Seite 2). Parallelrechnung: § 99 PG 1965 betreffend die Parallelrechnung lautet:Paragraph 99, PG 1965 betreffend die Parallelrechnung lautet:

(1)Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem
  1. Dezember 1954 und vor dem
  2. Jänner 1976 geboren sind, vor dem
  3. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am
  4. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(1)Abschnitt römisch dreizehn gilt nur für Beamte, die nach dem
  1. Dezember 1954 und vor dem
  2. Jänner 1976 geboren sind, vor dem
  3. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am
  4. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(2)Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(2)Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3)Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100 % entspricht.
(3)Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der Paragraphen 6, Absatz 3 und 15 Absatz 2, APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. Paragraph 15 und Paragraph 16, Absatz 5, APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100 % entspricht.
(4)Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(4)Nach Paragraph 9, zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Absatz 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5)Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.
(5)Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Absatz 2 und aus der anteiligen Pension nach Absatz 3, zusammen. Nach § 90 Abs. 1 PG 1965 sind abweichend von § 7 bei Beamten, die am
  1. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
  2. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
  3. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,Nach Paragraph 90, Absatz eins, PG 1965 sind abweichend von Paragraph 7, bei Beamten, die am
  4. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
  5. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
  6. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,
  7. die vor dem
  8. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat,
  9. die nach dem
  10. Dezember 2003 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
  11. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
  12. Dezember 2003 mit 1,429 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und
  13. die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
  14. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
  15. Dezember 2003 die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer am 03.02.1956 geboren und wurde mit 01.10.1995 zum ordentlichen Universitätsprofessor ernannt. Da der Beschwerdeführer somit nach dem 31.12.1954 und vor dem 01.01.1976 geboren wurde, vor dem 01.01.2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurde und sich am 31.12.2004 im Dienststand befand, sind die Voraussetzungen des § 99 PG 1965 erfüllt. Der Emeritierungsbezug ist demnach mittels Parallelrechnung zu ermitteln, sodass für die Bemessung des Emeritierungsbezuges nicht nur die Regelungen des PG 1965 sondern auch die Regelungen des APG maßgeblich sind. Dabei erfolgt zunächst die Berechnung des Emeritierungsbezuges unter Berücksichtigung der nach § 4 PG 1965 erworbenen Beitragsgrundlagen und Beitragszeiten nach den Bestimmungen des PG 1965 (Altrecht) und eine separate Berechnung der Pension nach den Bestimmungen des APG (Neurecht), bei welcher als Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag herangezogen werden. Die bescheidmäßig festgestellte Gesamtpension setzt sich abhängig von den bis zum 31.12.2004 erworbenen Zeiten aus beiden Berechnungsarten zusammen (im vorliegenden Fall zu 78,17 % nach dem Altrecht und zu 21,83 % nach dem Neurecht). Das Ausmaß des Anteils nach dem Altrecht ergibt sich aus den nach § 90 Abs. 1 PG 1965 anzuwendenden Prozentsätzen. Der Anteil nach dem Neurecht ergibt sich

§ 99Abs.

2 PG 1965 aus der Differenz des Prozentsatzes nach dem Altrecht auf 100 %. Die Gesamtpension eines der Parallelrechnung unterliegenden Beamten setzt sich aus beiden Berechnungsarten (Altrecht und Neurecht) nach den oben beschriebenen Prozentsätzen zusammen. Aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsarten nach dem Altrecht und dem Neurecht und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Höhe des Emeritierungsbezuges bzw. der Pension ergibt sich eine im Vergleich zur bloßen Berechnung nach dem Altrecht geringere Gesamtpension.Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer am 03.02.1956 geboren und wurde mit 01.10.1995 zum ordentlichen Universitätsprofessor ernannt. Da der Beschwerdeführer somit nach dem 31.12.1954 und vor dem 01.01.1976 geboren wurde, vor dem 01.01.2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurde und sich am 31.12.2004 im Dienststand befand, sind die Voraussetzungen des Paragraph 99, PG 1965 erfüllt. Der Emeritierungsbezug ist demnach mittels Parallelrechnung zu ermitteln, sodass für die Bemessung des Emeritierungsbezuges nicht nur die Regelungen des PG 1965 sondern auch die Regelungen des APG maßgeblich sind. Dabei erfolgt zunächst die Berechnung des Emeritierungsbezuges unter Berücksichtigung der nach Paragraph 4, PG 1965 erworbenen Beitragsgrundlagen und Beitragszeiten nach den Bestimmungen des PG 1965 (Altrecht) und eine separate Berechnung der Pension nach den Bestimmungen des APG (Neurecht), bei welcher als Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag herangezogen werden. Die bescheidmäßig festgestellte Gesamtpension setzt sich abhängig von den bis zum 31.12.2004 erworbenen Zeiten aus beiden Berechnungsarten zusammen (im vorliegenden Fall zu 78,17 % nach dem Altrecht und zu 21,83 % nach dem Neurecht). Das Ausmaß des Anteils nach dem Altrecht ergibt sich aus den nach Paragraph 90, Absatz eins, PG 1965 anzuwendenden Prozentsätzen. Der Anteil nach dem Neurecht ergibt sich

Paragraph 99, Absatz 2, PG 1965 aus der Differenz des Prozentsatzes nach dem Altrecht auf 100 %. Die Gesamtpension eines der Parallelrechnung unterliegenden Beamten setzt sich aus beiden Berechnungsarten (Altrecht und Neurecht) nach den oben beschriebenen Prozentsätzen zusammen. Aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsarten nach dem Altrecht und dem Neurecht und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Höhe des Emeritierungsbezuges bzw. der Pension ergibt sich eine im Vergleich zur bloßen Berechnung nach dem Altrecht geringere Gesamtpension. Im vorliegenden Fall setzt sich die Gesamtpension zu 78,17 % nach den Bemessungsbestimmungen des Altrechts (PG 1965) (8.291,53 x 0,7817 = 6.481,49 [in der Beilage zum Bescheid auf Seite 1 angeführt; Addition von Emeritierungsbezug und Erhöhungsbetrag ergibt € 6.481,49]) und zu 21,83 % nach den Bemessungsbestimmungen des Neurechts (APG) zusammen (3.333,40 x 0,2183 = 727,68 [vgl. Beilage zum Bescheid Seite 6 und 1]) sodass sich eine Gesamtpension von € 7.209,17 ergibt. Zur Berücksichtigung von ausländischen Zeiten: Altrecht (PG 1965): Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 02.02.1996, GZ: XXXX , wurden dem Beschwerdeführer

§ 53

PG 1965 19 Jahre, 11 Monate und 7 Tage unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Dabei wurden auch die Dienstzeiten bei der Firma XXXX AG vom 01.12.1988 bis 30.09.1995 berücksichtigt. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 31.10.1996, GZ XXXX wurden dem Beschwerdeführer zusätzlich 1 Monat und 10 Tage unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 02.02.1996, GZ: römisch 40 , wurden dem Beschwerdeführer

Paragraph 53, PG 1965 19 Jahre, 11 Monate und 7 Tage unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Dabei wurden auch die Dienstzeiten bei der Firma römisch 40 AG vom 01.12.1988 bis 30.09.1995 berücksichtigt. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 31.10.1996, GZ römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer zusätzlich 1 Monat und 10 Tage unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Da dem Beschwerdeführer als emeritierten Universitätsprofessor nach § 10 PG 1965 90 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage gebühren und keine Kürzungen auf Ebene des Ausmaßes nach § 7 PG 1965 vorgesehen sind, war eine Berücksichtigung der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nicht möglich.Da dem Beschwerdeführer als emeritierten Universitätsprofessor nach Paragraph 10, PG 1965 90 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage gebühren und keine Kürzungen auf Ebene des Ausmaßes nach Paragraph 7, PG 1965 vorgesehen sind, war eine Berücksichtigung der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nicht möglich. Als Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 4 PG 1965 können nur Zeiten der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit berücksichtigt werden für die ein Pensionsbeitrag entrichtet wurde. Da es sich bei den ausländischen Zeiten zum einen um keine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit handelt und zum anderen auch kein Pensionsbeitrag für diese Zeiten entrichtet wurde, konnten sie bei der Berechnung keine Berücksichtigung finden.Als Ruhegenussberechnungsgrundlage nach Paragraph 4, PG 1965 können nur Zeiten der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit berücksichtigt werden für die ein Pensionsbeitrag entrichtet wurde. Da es sich bei den ausländischen Zeiten zum einen um keine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit handelt und zum anderen auch kein Pensionsbeitrag für diese Zeiten entrichtet wurde, konnten sie bei der Berechnung keine Berücksichtigung finden. Die angerechneten ausländischen Ruhegenussvordienstzeiten fanden jedoch im Rahmen der Ermittlung des Prozentsatzes der Parallelrechnung

§ 99PG 1965 Berücksichtigung.

So wurden 28 Jahre und 3 Monate als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit bis zum 31.12.2003 angesetzt (vgl. Beilage zum Bescheid Seite 1). Diese Gesamtzeit ergibt sich aus der Zusammenrechnung der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten (19 Jahre 11 Monate sowie 1 Monat; in Summe somit 20 Jahre) sowie der Bundesdienstzeit von 01.10.1995 bis 31.12.2003 (das sind 8 Jahre und 3 Monate). Ohne Berücksichtigung der angerechneten (ausländischen) Ruhegenussvordienstzeiten hätte sich ein niedriger Prozentsatz des Altrechtsteils (PG 1965) und dementsprechend auch eine niedrigere Gesamtpension ergeben.Die angerechneten ausländischen Ruhegenussvordienstzeiten fanden jedoch im Rahmen der Ermittlung des Prozentsatzes der Parallelrechnung

Paragraph 99, PG 1965 Berücksichtigung. So wurden 28 Jahre und 3 Monate als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit bis zum 31.12.2003 angesetzt vergleiche Beilage zum Bescheid Seite 1). Diese Gesamtzeit ergibt sich aus der Zusammenrechnung der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten (19 Jahre 11 Monate sowie 1 Monat; in Summe somit 20 Jahre) sowie der Bundesdienstzeit von 01.10.1995 bis 31.12.2003 (das sind 8 Jahre und 3 Monate). Ohne Berücksichtigung der angerechneten (ausländischen) Ruhegenussvordienstzeiten hätte sich ein niedriger Prozentsatz des Altrechtsteils (PG 1965) und dementsprechend auch eine niedrigere Gesamtpension ergeben. Neurecht: Nach § 100 Abs. 3 PG 1965 sind für Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Nach Paragraph 100, Absatz 3, PG 1965 sind für Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. § 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.
  2. Paragraph 11, Ziffer eins, APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt. Da der Beschwerdeführer für die Zeiten seiner Erwerbstätigkeit keinen Pensionsbeitrag nach § 22 PG 1965 entrichtet hat, war eine Berücksichtigung dieser Zeiten und Beitragsgrundlagen im Pensionskonto nicht zulässig.Da der Beschwerdeführer für die Zeiten seiner Erwerbstätigkeit keinen Pensionsbeitrag nach Paragraph 22, PG 1965 entrichtet hat, war eine Berücksichtigung dieser Zeiten und Beitragsgrundlagen im Pensionskonto nicht zulässig. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit in Deutschland Beiträge in das deutsche System eingezahlt. Das Unionsrecht (vgl. VO 883/2004) sieht keine Überweisung der in einem anderen EU-Staat entrichteten Beiträge in das Pensionssystem eines anderen EU-Staates vor. Bei einer Versicherungszeit von mindestens einem Jahr in einem anderen EU-Staat, entsteht ein eigener Pensionsanspruch nach den Bestimmungen dieses Landes. (vgl. https://www.oesterreich.gv.at/themen/arbeit_und_pension/pension/Seite.270218.html) Das Unionsrecht vergleiche VO 883 aus 2004,) sieht keine Überweisung der in einem anderen EU-Staat entrichteten Beiträge in das Pensionssystem eines anderen EU-Staates vor. Bei einer Versicherungszeit von mindestens einem Jahr in einem anderen EU-Staat, entsteht ein eigener Pensionsanspruch nach den Bestimmungen dieses Landes. vergleiche https://www.oesterreich.gv.at/themen/arbeit_und_pension/pension/Seite.270218.html) Da der Beschwerdeführer Versicherungszeiten in Deutschland im Ausmaß von über einem Jahr erworben hat und generell keine Überweisung in das System eines anderen Mitgliedstaates unionsrechtlich vorgesehen ist (Beschäftigungszeit in Deutschland vom 01.12.1988 bis 30.09.1995), ist eine Berücksichtigung der deutschen Beitragsgrundlagen in Österreich nicht möglich. Die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde gehen daher ins Leere. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zum PG 1965 Einzelfallfragen zur Berechnung der Pension in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2264060.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.