Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Begründung:, Begründung: Zu A) Gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. (vgl etwa VwGH 14.12.2022, Ra 2021/07/0103).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. vergleiche etwa VwGH 14.12.2022, Ra 2021/07/0103). Im vorliegenden Fall wurde unter Punkt I.1. irrtümlich eine zu hohe Gesamtzahl der Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verarbeitung von „Sinus-Geo-Milieus“ genannt. Der unterlaufene Irrtum hätte vom erkennenden Gericht bei entsprechender Aufmerksamkeit vermieden werden können und ist für alle Verfahrensparteien klar ersichtlich, weil bereits in der Einleitung der den Parteien bekannten Bescheidbeschwerde von „Kontaktaufnahmen“ und nicht von „Vorwürfen“ die Rede ist.Im vorliegenden Fall wurde unter Punkt römisch eins.1. irrtümlich eine zu hohe Gesamtzahl der Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verarbeitung von „Sinus-Geo-Milieus“ genannt. Der unterlaufene Irrtum hätte vom erkennenden Gericht bei entsprechender Aufmerksamkeit vermieden werden können und ist für alle Verfahrensparteien klar ersichtlich, weil bereits in der Einleitung der den Parteien bekannten Bescheidbeschwerde von „Kontaktaufnahmen“ und nicht von „Vorwürfen“ die Rede ist. Der Fehler war daher von Amts wegen zu berichtigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Vorgangsweise und der Kriterien bei einer auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit konnte sich das erkennende Gericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Vorgangsweise und der Kriterien bei einer auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit konnte sich das erkennende Gericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W258.2261833.1.00
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