RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2023 GeschäftszahlW261 2262240-1 Spruch, W261 2262240-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, vom 11.10.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, vom 11.10.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unregelmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 21.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am 23.10.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus Deir Ez Zor stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe die Universität besucht und habe zuletzt als Krankenpfleger gearbeitet. Seine Familie lebe noch in Syrien. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Syrien wegen dem Krieg verlassen habe. Man müsse mit einer Gruppierung kämpfen und werde im ganzen Land verfolgt. Bei der Rückkehr drohe ihm eine Verhaftung, da er Syrien illegal verlassen habe und nicht für sein Land gekämpft habe.
- Am 31.05.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde). Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen zusammengefasst an, dass er gesund sei. Er sei sunnitischer Muslim, gehöre der Volksgruppe der Araber an und spreche Arabisch. Er sei in Deir Ez Zor geboren und sei mit seiner Familie nach XXXX gezogen, da sein Vater Beamter gewesen sei und dort ein Haus gehabt habe. Nach der Pensionierung des Vaters sei der Beschwerdeführer nach Damaskus gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Der Beschwerdeführer habe als Polizist von 2002 bis 2004 eine Ausbildung zum Krankenpfleger absolviert und danach als Krankenpfleger für den Bereich der Familien gearbeitet. Er habe seinen Wehrdienst nicht abgeleistet, da er Polizist gewesen sei. Er habe eine Ehefrau und drei Kinder. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer diverse syrische Dokumente und österreichische Unterlagen vor.
- Am 31.05.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde). Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen zusammengefasst an, dass er gesund sei. Er sei sunnitischer Muslim, gehöre der Volksgruppe der Araber an und spreche Arabisch. Er sei in Deir Ez Zor geboren und sei mit seiner Familie nach römisch 40 gezogen, da sein Vater Beamter gewesen sei und dort ein Haus gehabt habe. Nach der Pensionierung des Vaters sei der Beschwerdeführer nach Damaskus gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Der Beschwerdeführer habe als Polizist von 2002 bis 2004 eine Ausbildung zum Krankenpfleger absolviert und danach als Krankenpfleger für den Bereich der Familien gearbeitet. Er habe seinen Wehrdienst nicht abgeleistet, da er Polizist gewesen sei. Er habe eine Ehefrau und drei Kinder. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer diverse syrische Dokumente und österreichische Unterlagen vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Syrien verlassen habe, da er von der syrischen Regierung gezwungen worden wäre, als Polizist zur Waffe zu greifen und zu kämpfen. Die Polizei habe ihn 2021 nach Ar-Raqqa verlegen wollen, dort hätte er Menschen umbringen müsse, oder er selbst wäre umgebracht worden. Er habe seine Arbeit sofort abgebrochen und sei nach ca. vier bis fünf Tagen aus Syrien geflüchtet. Er lehne das Gedankengut der syrischen Regierung ab, seine Aufgabe sei stets humanitäre Hilfe gewesen. Da er weder habe kämpfen wollen noch nach Deir Ez Zor flüchten habe können, habe er das Land verlassen. Im Fall einer Rückkehr erwarte ihn der sichere Tod, da er vom Polizeidienst desertiert sei und als Landesverräter angesehen werde.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 11.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 11.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer als Polizeibediensteter keiner direkt gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung durch die syrische Regierung ausgesetzt sei. Er habe diese angebliche Verfolgung bzw. Bedrohung in der Erstbefragung nicht erwähnt. Er habe in der Erstbefragung nur vorgebracht, dass er wegen dem Krieg flüchte, da er nicht mitkämpfen wolle und man im ganzen Land verfolgt werde. Seine Angaben seien unschlüssig und verwirrend. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er die angebliche Nachricht der Verlegung nach Ar-Raqqa gelöscht habe. Es sei davon auszugehen, dass es eine solche Nachricht nie gegeben habe und er sich durch unwahre Angaben einen Vorteil im Asylverfahren verschaffen wolle. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
- Mit Eingabe vom 08.11.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung, fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer als Deserteur die reale Gefahr von Verfolgung durch den syrischen Staat drohe. Aufgrund der Asylantragstellung im Ausland und der illegalen Ausreise drohe dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung. Die belangte Behörde habe es unterlassen, detaillierte und ergänzende Fragen zu seinem Dienst bei den syrischen Sicherheitsbehörden zu stellen. Zudem habe sie es unterlassen, sich mit der Situation desertierter Männer auseinanderzusetzen, wie bspw. durch Erhebungen aus fundierten und asylspezifischen Berichten, wie den Richtlinien und Berichten der EASO oder UNHCR. Die Folgen einer Desertion von den syrischen Sicherheitsdiensten, wie der Polizei, seien dieselben wie für die Desertion vom syrischen Militär. Deserteure würden im Falle einer Rückkehr strenger bestraft werden als Wehrdienstverweigerer. Zudem bestehe die Gefahr, nach der Festnahme bzw. Inhaftierung zum syrischen Militär als Wehrdienstpflichtiger bzw. Reservist an der Front eingezogen zu werden. Deserteure von syrischen Sicherheitsbehörden würden laut einer ACCORD-Anfragebeantwortung zu einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit bestraft werden. Die Desertion vom Dienst der syrischen Sicherheitsbehörden werde als politische, regierungsfeindliche Handlung dargestellt. Im Falle einer Rückkehr müsse er mit unverhältnismäßig hohen Strafen sowie einer Zwangsrekrutierung zum Militärdienst rechnen. Weiters drohe dem Beschwerdeführer schon allein aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich asylrelevante Verfolgung, besonders wenn der Asylantrag abgelehnt werde. Es werde ihm aufgrund dessen eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt und ihm drohe im Falle einer Rückkehr eine Festnahme. Gemäß den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, erfülle der Beschwerdeführer das Risikoprofil der Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung seien und der Wehrdienstentzieher und Deserteure (der Streit- beziehungsweise Sicherheitskräfte). Hinsichtlich der vermeintlichen Widersprüche oder Steigerung zwischen Erstbefragung und der weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde, werde auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach die persönlichen Umstände des Asylwerbers (Alter/Gesundheit/Stress) im Zuge der Erstbefragung gewürdigt werden müssten. Er habe sich bei seiner Erstbefragung in einem psychischen Ausnahmezustand befunden. Die belangte Behörde habe es, aus näher dargestellten Gründen, gänzlich unterlassen, das vom Beschwerdeführer Vorgebrachte einer ordentlichen Beweiswürdigung zu unterziehen, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.
- Mit Eingabe vom 08.11.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung, fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer als Deserteur die reale Gefahr von Verfolgung durch den syrischen Staat drohe. Aufgrund der Asylantragstellung im Ausland und der illegalen Ausreise drohe dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung. Die belangte Behörde habe es unterlassen, detaillierte und ergänzende Fragen zu seinem Dienst bei den syrischen Sicherheitsbehörden zu stellen. Zudem habe sie es unterlassen, sich mit der Situation desertierter Männer auseinanderzusetzen, wie bspw. durch Erhebungen aus fundierten und asylspezifischen Berichten, wie den Richtlinien und Berichten der EASO oder UNHCR. Die Folgen einer Desertion von den syrischen Sicherheitsdiensten, wie der Polizei, seien dieselben wie für die Desertion vom syrischen Militär. Deserteure würden im Falle einer Rückkehr strenger bestraft werden als Wehrdienstverweigerer. Zudem bestehe die Gefahr, nach der Festnahme bzw. Inhaftierung zum syrischen Militär als Wehrdienstpflichtiger bzw. Reservist an der Front eingezogen zu werden. Deserteure von syrischen Sicherheitsbehörden würden laut einer ACCORD-Anfragebeantwortung zu einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit bestraft werden. Die Desertion vom Dienst der syrischen Sicherheitsbehörden werde als politische, regierungsfeindliche Handlung dargestellt. Im Falle einer Rückkehr müsse er mit unverhältnismäßig hohen Strafen sowie einer Zwangsrekrutierung zum Militärdienst rechnen. Weiters drohe dem Beschwerdeführer schon allein aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich asylrelevante Verfolgung, besonders wenn der Asylantrag abgelehnt werde. Es werde ihm aufgrund dessen eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt und ihm drohe im Falle einer Rückkehr eine Festnahme. Gemäß den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, erfülle der Beschwerdeführer das Risikoprofil der Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung seien und der Wehrdienstentzieher und Deserteure (der Streit- beziehungsweise Sicherheitskräfte). Hinsichtlich der vermeintlichen Widersprüche oder Steigerung zwischen Erstbefragung und der weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde, werde auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach die persönlichen Umstände des Asylwerbers (Alter/Gesundheit/Stress) im Zuge der Erstbefragung gewürdigt werden müssten. Er habe sich bei seiner Erstbefragung in einem psychischen Ausnahmezustand befunden. Die belangte Behörde habe es, aus näher dargestellten Gründen, gänzlich unterlassen, das vom Beschwerdeführer Vorgebrachte einer ordentlichen Beweiswürdigung zu unterziehen, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.
- Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 09.11.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 14.11.2022 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.02.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Dorf XXXX , im Gouvernement Deir Ez Zor in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht auch Englisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 , im Gouvernement Deir Ez Zor in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht auch Englisch. Sein Vater heißt XXXX seine Mutter heißt XXXX Sein Vater war Beamter und ist bereits pensioniert. Der Beschwerdeführer hat vier Brüder, XXXX XXXX XXXX und XXXX und eine Schwester, XXXX Seine Familie lebt in Deir Ez Zour und in Damaskus Umgebung. Er hat mit seiner Familie regelmäßig Kontakt.Sein Vater heißt römisch 40 seine Mutter heißt römisch 40 Sein Vater war Beamter und ist bereits pensioniert. Der Beschwerdeführer hat vier Brüder, römisch 40 römisch 40 römisch 40 und römisch 40 und eine Schwester, römisch 40 Seine Familie lebt in Deir Ez Zour und in Damaskus Umgebung. Er hat mit seiner Familie regelmäßig Kontakt. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seinem
- Lebensjahr im Gouvernement Deir Ez Zour. Danach zog er mit seiner Familie nach XXXX , wo er die Grundschule mit Matura abschloss. Danach arbeitete der Beschwerdeführer als Polizist. Er absolvierte innerhalb des Polizeidienstes von 2002 bis 2004 eine Ausbildung zum Krankenpfleger und arbeitete anschließend vormittags in einem Krankenhaus für Polizeiangehörige und nachmittags bzw. abends in öffentlichen Krankenhäusern als Krankenpfleger. Von 2004 bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2021 lebte er mit seiner Ehefrau und drei Kindern in Damaskus.Der Beschwerdeführer lebte bis zu seinem
- Lebensjahr im Gouvernement Deir Ez Zour. Danach zog er mit seiner Familie nach römisch 40 , wo er die Grundschule mit Matura abschloss. Danach arbeitete der Beschwerdeführer als Polizist. Er absolvierte innerhalb des Polizeidienstes von 2002 bis 2004 eine Ausbildung zum Krankenpfleger und arbeitete anschließend vormittags in einem Krankenhaus für Polizeiangehörige und nachmittags bzw. abends in öffentlichen Krankenhäusern als Krankenpfleger. Von 2004 bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2021 lebte er mit seiner Ehefrau und drei Kindern in Damaskus. Der Beschwerdeführer ist seit dem 23.12.2010 standesamtlich mit XXXX ) verheiratet. Der Ehe entstammen eine Tochter, XXXX ), und zwei Söhne, XXXX und XXXX Seine Ehefrau wohnt mit den drei ehelichen Kindern in Damaskus.Der Beschwerdeführer ist seit dem 23.12.2010 standesamtlich mit römisch 40 ) verheiratet. Der Ehe entstammen eine Tochter, römisch 40 ), und zwei Söhne, römisch 40 und römisch 40 Seine Ehefrau wohnt mit den drei ehelichen Kindern in Damaskus. Der Geburtsort des Beschwerdeführers, XXXX im Gouvernement Deir Ez Zour, sein Wohnort von 1991 bis 2004, XXXX , sowie sein Wohnort von 2004 bis zu seiner Ausreise 2021, Damaskus, befinden sich unter Kontrolle des syrischen Regimes.Der Geburtsort des Beschwerdeführers, römisch 40 im Gouvernement Deir Ez Zour, sein Wohnort von 1991 bis 2004, römisch 40 , sowie sein Wohnort von 2004 bis zu seiner Ausreise 2021, Damaskus, befinden sich unter Kontrolle des syrischen Regimes. Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2021 von Syrien in die Türkei aus, wo er sich über einen Monat lang aufhielt. Anschließend reiste er über Griechenland, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 21.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer nahm am 22.12.2021 an einem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integration Fonds (ÖIF) und seit 11.05.2022 an einem Alphabetisierungskurs des bfi Graz teil. Er arbeitet seit ca. Dezember 2021 freiwillig bei der Caritas Welcome Graz mit. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Pflichtwehrdienst kann in Syrien auch in Abteilungen und Behörden des Innenministeriums abgeleistet werden, einschließlich bei der Polizei. Der Beschwerdeführer absolvierte eine Polizeiausbildung und war in Syrien als Krankenpfleger im polizeilichen Dienst in Krankenhäusern tätig. Er verließ den Polizeidienst unerlaubt, weil er im Juli 2021 nach Ar-Raqqa versetzt hätte werden sollen, und er sich nicht an Kämpfen gegen kurdische Kärfte beteiligen und keine Menschen töten wollte. Der Beschwerdeführer reiste am 23.07.2021 unerlaubt von Syrien in die Türkei aus. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien besteht für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, bei Straßenkontrollen oder an einem Checkpoint angehalten und zum Polizeidienst wieder eingezogen zu werden, um für das syrische Regime zu kämpfen, oder wegen einer ihm zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung verhaftet zu werden, was mit unmenschlicher Behandlung oder Folter verbunden wäre. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien droht ihm daher aus diesen Gründen individuell und konkret Lebensgefahr beziehungsweise ein Eingriff in seine körperliche Integrität. 1.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.12.2022 (LIB) - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
- aktualisierte Version, März 2021 (UNHCR) - EUAA, Country of Origin Information Report „Syria: Targeting of Individuals”, September 2022 (EUAA 1) - EUUA Country Guidance Syria, Februar 2023 (EUAA 2) - ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Strafen bei Desertation vom Polizeidienst, Konsequenzen bei der Rückkehr; Einsatz von Polizisten, die jahrelang ausschließlich in der Verwaltung gearbeitet haben, auch auf der Straße oder im Außendienst, vom 02.05.2022 (ACCORD) 1.3.
- Politische Lage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten. Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, stellt die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten dar (LIB). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen („Shabiha“). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen. Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (LIB). Ausländische Akteure wie Russland, der Iran und die libanesische schiitische Miliz Hizbullah üben aufgrund ihrer Beteiligung am Krieg und ihrer materiellen Unterstützung für die Regierung ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus (LIB). Gebietskontrolle Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Die Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen, jedoch besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern und „terroristische“ Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes (LIB). Am Syrienkonflikt ist eine Vielzahl von Akteuren beteiligt. Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben. Das Regime hat zwei Lehren aus dem Konflikt gezogen: Widerspruch mit allen Mitteln niederzuschlagen und verschiedene Akteure gegeneinander auszuspielen, um an der Macht zu bleiben. Aber diese Taktik bringt nicht wirkliche Stabilität oder Sicherheit. Ein permanenter Kampf um ein Minimum an Kontrolle inmitten eines sich verschlechternden sozioökonomischen Umfelds, in dem seine Souveränität von internen und externen Akteuren infrage gestellt wird, ist die Folge (LIB). 1.3.
- Sicherheitslage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen respektive die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (LIB). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden. Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der „wichtigsten“ Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt. Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten des Irans bzw. durch Iran unterstützte Milizen einschließlich Hisbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. Das Kampfgeschehen konzentriert sich insbesondere auf den Nordwesten (Gouvernements Idlib sowie Teile von Lattakia, Hama und Aleppo) sowie im Berichtszeitraum auch auf den Südwesten des Landes (Gouvernement Dara’a). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt in den letzten Monaten geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) jedoch Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu. Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde – wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (LIB). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte – darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind. Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als "Operation Claw-Sword" bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat. Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet. Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (LIB). Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen, in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF), punktuell auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (LIB). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“. Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Milllionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen des Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (LIB). In weiten Teilen des Landeseine besteht eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. Laut der CoI gab es in Afrin und Ra’s al-’Ayn zwischen Juli 2020 und Juni 2021 zahlreiche Sicherheitsvorfälle durch Sprengkörper und Sprengfallen (u.a. IEDs), die häufig an belebten Orten detonieren und bei denen mindestens 243 Zivilisten ums Leben kamen. Laut dem UN Humanitarian Needs Overview von 2020 sind in Syrien 11,5 Mio. Menschen der Gefahr durch Minen und Fundmunition ausgesetzt. 43 % der besiedelten Gebiete Syriens gelten als kontaminiert. Ca. 25 % der dokumentierten Opfer durch Minenexplosionen waren Kinder. UNMAS (United Nations Mine Action Service) hat insgesamt bislang mehr als 12.000 Opfer erfasst. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zor sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Trotz eines Memorandum of Understanding zwischen der zuständigen UNMAS und Syrien behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und -Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (LIB). 1.3.2.
- Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien - Letzte Änderung: 29.12.2022 Nach elf Jahren Krieg hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, mittlerweile unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 % und 70 % des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht. Im November 2022 kontrolliert die Regierung die meisten größeren Städte des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama. Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht. Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex. Die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren. Für alle Gebiete gilt weiter, dass eine pauschale Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb einzelner Regionen unterscheidet sich die Lage von Ort zu Ort und von Betroffenen zu Betroffenen (LIB). Die Sicherheitslage zwischen militärischer Situation und Menschenrechtslage Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zor zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Die Hizbollah und andere von Iran unterstützte schiitische Milizen kontrollieren derzeit rund 20 % der Grenzen des Landes. Obwohl die syrischen Zollbehörden offiziell für die Grenzübergänge zum Irak (Abu Kamal), zu Jordanien (Nasib) und zum Libanon (al-Arida, Jdeidat, al-Jousiyah und al-Dabousiyah) zuständig sind, liegt die tatsächliche Kontrolle woanders. Die libanesische Grenze ist von der Hizbollah besetzt, die auf der syrischen Seite Stützpunkte eingerichtet hat (Zabadani, al-Qusayr), von denen aus sie die Bergregion Qalamoun beherrscht. Auch die irakischen Schiitenmilizen verwalten beide Seiten ihrer Grenze von Abu Kamal bis at-Tanf. Vor allem Aleppo, die größte Stadt Syriens und ihr ehemaliger wirtschaftlicher Motor, bietet einen Einblick in die derzeitige Realität des Nachkriegssyriens. Die Truppen des Regimes haben die primäre, aber nicht die ausschließliche Kontrolle über die Stadt, da die Milizen, auch wenn sie nominell mit dem Regime verbündet sind, sich sporadische Zusammenstöße mit Soldaten und untereinander liefern und die Einwohner schikanieren. Die Rebellen sind vertrieben, kein ausländischer Akteur hat ein Interesse an einer erneuten Intervention, um das Regime herauszufordern, und die Bevölkerung ist durch den jahrelangen Krieg zu erschöpft und verarmt und zu sehr damit beschäftigt, die Grundbedürfnisse zu befriedigen, um einen weiteren Aufstand zu führen. Außerdem konnten die meisten Einwohner der Stadt, die in von der Opposition gehaltene Gebiete oder ins Ausland vertrieben wurden, nicht zurückkehren, vor allem weil sie entweder die Einberufung oder Repressalien wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung am Aufstand fürchten. Gebiete in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht. Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen haben Berichten zufolge häufig Verstöße und Misshandlungen begangen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (LIB). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein. In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen. Im Oktober 2022 kam es in den vom Regime kontrollierten Gebieten zu einer alarmierenden Eskalation der Gewalt. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) dokumentierte den Tod von 161 Menschen in den vom syrischen Regime und den mit ihm verbundenen Milizen kontrollierten Gebieten. In Gebieten wie Daraʿa, der Stadt Deir ez-Zor und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihrer Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des IS, mit schweren Zerstörungen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert. Aus den Gouvernements Dara’a, Quneitra und Sweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (LIB). Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen „Hort der Ruhe“ in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen. Allerdings kommt es seit Anfang 2020 zu wiederholten Anschlägen in Damaskus und Damaskus-Umland bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden. Darunter war z.B. die Bombenexplosion eines Militärbusses am 20.10.2021 in einem dicht besiedelten Gebiet von Damaskus, bei welcher 14 Personen getötet wurden. Im Zeitraum April 2022 bis Juli 2022 wurden sechzehn Anschläge in und um Damaskus gemeldet (LIB). Die russischen Kriegsanstrengungen in der Ukraine haben begonnen, sich spürbar auf Russlands militärische und diplomatische Haltung in Syrien auszuwirken. Russland ist seit 2015 eine dominante militärische Kraft in Syrien und trägt dazu bei, das syrische Regime an der Macht zu halten. Allerdings versucht Russland nun auch, seine Position in Europa zu stärken, indem es im Stillen seine Präsenz und sein Engagement in Syrien reduziert. In den Monaten seit Beginn der Invasion der Ukraine haben die russischen Streitkräfte einen erheblichen Schwund an Personal und Material hinnehmen müssen. Informationen gesammelt durch Open Source Intelligence verwiesen im August 2022 auf den Abzug einer S-300-Luftabwehrbatterie nach Russland, während die ukrainischen Streitkräfte im September 2022 erklärten, dass sie davon ausgingen, dass ein zuvor in Syrien stationiertes russisches Fallschirmjägerregiment ebenfalls nach Russland zurückverlegt wurde. Da Russland seine Kampftruppen abgezogen hat, hat es Berichten zufolge diese Soldaten teilweise durch russische Militärpolizisten ersetzt. Die Bemühungen Russlands, seine Präsenz in Syrien zu verringern, haben auch diplomatische Manöver mit Iran und der Türkei ausgelöst. Iran hat das Vakuum genutzt, um seine Präsenz in Ostsyrien auszubauen. Einigen Berichten zufolge könnten sich das iranische Korps der Revolutionsgarden (IRGC) und seine Verbündeten von der Hizbollah in frei gewordenen russischen Stützpunkten niedergelassen haben. Der iranische Aufbau von Streitkräften und Infrastruktur könnte seinen Einfluss in Syrien am Vorabend einer möglichen türkisch-syrischen Annäherung, die von Russland kultiviert wird, verstärken (LIB). Israel führt immer wieder Luftangriffe auf Militärstützpunkte, die (auch) von den iranischen Revolutionsgarden und verbündeten Milizen genutzt werden, durch. Um die Präsenz Irans zu bekämpfen und die Weitergabe von Waffen an die Hizbollah zu verhindern, hat Israel häufig Luftangriffe gegen die syrische Regierung und die vom Iran unterstützten Milizen in ganz Syrien durchgeführt. Im Jahr 2021 hat sich das Ausmaß der israelischen Luftangriffe erhöht, wobei im Jahr 2021 mindestens 56 Konfliktfälle verzeichnet wurden. Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet. Im Dezember 2021 führte Israel zwei Luftschläge auf den Hafen von Lattakia durch, welche mutmaßlich Warenlager von Iran-nahen Milizen zum Ziel hatten und erhebliche Sachschäden verursachten. Der Hafen von Latakia ist der wichtigste Hafen der syrischen Regierung. Über ihn wird ein Großteil der syrischen Importe in das vom Krieg zerrüttete Land gebracht. Im Jahr 2022 fanden 31 israelische Luftangriffe statt, davon 19 im dritten Quartal
- Seit Beginn 2022 kam es zudem zu israelischen Angriffen u.a. auf den Flughafen von Damaskus, wo sowohl zivile wie militärische Landebahnen getroffen wurden. Auch gab es am 5.7.2022 nahe der Stadt Tartous einen israelischen Angriff auf Luftabwehrsysteme. Israel hat bisher hunderte Luftschläge zugegeben, welche u.a. das Ziel haben, eine Verfestigung der iranischen Militärpräsenz in Syrien zu verhindern (LIB). 1.3.
- Rechtsschutz/Justizwesen 1.3.3.
- Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes – Letzte Änderung: 29.12.2022 Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Art. 1, 8, 10, 12), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Art. 33-49), Rechtsstaatlichkeit (Art. 50-53), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Art. 57) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Ba’ath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti- Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (LIB).Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Artikel eins, 8, 10, 12,), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Artikel 33 -, 49,), Rechtsstaatlichkeit (Artikel 50 -, 53,), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Artikel 57,) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Ba’ath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti- Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (LIB). Das Justizsystem Syriens besteht aus Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiösen Gerichten sowie einem Kassationsgericht. Gerichte für Personenstandsangelegenheiten regeln das Familienrecht. Die Unabhängigkeit syrischer Straf-, Zivil- oder Verwaltungsgerichte ist unverändert nicht gewährleistet, diese werden regelmäßig vom Regime für politische Zwecke missbraucht. Zudem ist Korruption weit verbreitet. Vor allem vor Strafgerichten ist eine effektive Verteidigung in Fällen mit politischem Hintergrund praktisch nicht möglich. Immer wieder werden falsche Geständnisse durch Folter und Drohungen durch die Anklage erpresst und seitens der Gerichte weitestgehend vorbehaltlos akzeptiert. Die CoI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) kommt vor diesem Hintergrund in ihrem Bericht vom März 2021 zu der Einschätzung, dass ein Recht auf ein ordentliches und faires Verfahren vor syrischen nationalen Gerichten nicht gewährleistet ist und diese daher kein effektives Mittel zur Gewährleistung von Recht und Gerechtigkeit sind. In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist die Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Implementierung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch zugenommene und weit verbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt. Die Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können. Richter und Staatsanwälte müssen im Grunde genommen der Ba’ath-Partei angehören und sind in der Praxis der politischen Führung verpflichtet (LIB). Tausende von Gefangenen wurden monatelang oder jahrelang ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) festgehalten, bevor sie ohne Anklage oder Gerichtsverfahren freigelassen wurden, während viele andere im Gefängnis starben. Im April 2022 aktualisierte das syrische Regime sein Cyberkriminalität-Gesetz, welches nun alle online getätigten Äußerungen unter Strafe stellt, die angeblich die Staatsgewalt oder das Ansehen des Staates untergraben. Es bleibt zwar vage, welche Tatbestände genau unter das Gesetz fallen, doch die möglichen Strafen wurden drastisch erhöht: Nach Angaben der staatlich-syrischen Nachrichtenagentur Sana können Gefängnisstrafen von bis zu 15 Jahren oder Geldstrafen von bis zu 15 Millionen syrischen Pfund verhängt werden. Menschenrechtsgruppen vermuten, dass der einzige Zweck dieses Gesetzes darin besteht, abweichende Meinungen zu verbieten (LIB). 1.3.
- Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen – Letzte Änderung: 05.08.2022 Die Regierung hat zwar die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte, jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Einheiten, z. B. russische Streitkräfte, die mit dem Iran verbündete Hizbullah und die iranischen Islamischen Revolutionsgarden. Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie die militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen (LIB). Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weitverbreitetes Problem bei Sicherheitskräften und NachrichtendienstmitarbeiterInnen und auch sonst im Regime. In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlung bekannt. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern. Dekrete fungieren de facto als gesetzlicher Schutzmechanismus für Mitglieder des Sicherheitsapparats vor eventueller Strafverfolgung bei Verbrechen während der Dienstausübung. Die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Justizwesens. In keinem Teil des Landes besteht ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen (LIB). Russland, Iran, die libanesische Hizbullah und Einheiten mit irakischen Kämpfern unterstützen die syrische Regierung, unter anderem mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte (LIB). Es ist schwierig, Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft nach Einsätzen organisiert („task-organized“) sind, bzw. aufgeteilt oder für spezielle Einsätze mit anderen Einheiten zusammengelegt werden. Berichte sprechen oft von einer speziellen Militäreinheit an einem bestimmten Einsatzort (z. B. einer Brigade), wobei die genannte Einheit aus Teilen mehrerer verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit zusammengestellt wurde (LIB). Kämpfe um die lokale Vorherrschaft unter den verschiedenen Sicherheitsakteuren (Offiziere, Soldaten, Miliz-Kämpfer und lokale Polizei) des Regimes sind eskaliert und haben zu gegenseitigen Verhaftungen von Personal, offenen Zusammenstößen und Gewalt geführt (LIB). 1.3.4.
- Streitkräfte – Letzte Änderung: 29.12.2022 Die syrischen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Aktuelle Daten zur Anzahl der Soldaten in der syrischen Armee existieren nicht. Vor dem Konflikt sollen die Truppen eine Mannstärke von geschätzt 300.000 Personen gehabt haben. Zu Jahresbeginn 2013 war etwa ein Viertel bis ein Drittel aller Soldaten, Reservisten und Wehrpflichtigen desertiert bzw. zur Opposition übergelaufen (zwischen 60.000-100.000 Mann). Weitere rd. 50.000 Soldaten fielen durch Verwundung, Invalidität, Haft oder Tod aus. Letztlich konnte das Regime 2014 nur mehr über rd. 70.000-100.000 loyale und mittlerweile auch kampferprobte Soldaten zurückgreifen. 2014 hat die syrische Armee mit Restrukturierungsmaßnahmen begonnen und seit 2016 werden irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte integriert. Mit Stand Dezember 2022 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (LIB). Im Zuge des Konfliktes hat das Regime loyale Einheiten in größere Einheiten der Streitkräfte eingegliedert, um eine bessere Kontrolle ausüben und ihre Effektivität im Kampf verbessern zu können. Der Aufbau basiert auf dem sogenannten Qutaʿa-System [arab. Sektor, Landstück]. Hierbei wird jeder Division (firqa) ein bestimmtes Gebiet (qutaʿa) zugeteilt. Mit diesem System wurde in der Vergangenheit verhindert, dass Offiziere überlaufen. Gleichzeitig hatte der Divisionskommandeur für den Fall eines Zusammenbruchs der Kommunikation oder für Notfälle freie Hand über dieses Gebiet. Dadurch kann der Präsident auch den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt (LIB). Das syrische Regime und damit auch die militärische Führung unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“. Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen „schmutzigen“ Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird. Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee, Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (LIB). 1.3.4.
- Zivile und militärische Sicherheits- und Nachrichtendienste, Polizei – Letzte Änderung: 05.08.2022 Es gibt vier Sicherheits- und Nachrichtendienste: den militärischen Nachrichtendienst, den Luftwaffennachrichtendienst, das Direktorat für politische Sicherheit und das allgemeine Nachrichtendienstdirektorat. Die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten autonom und ohne klar definierte Grenzen zwischen ihren Aufgabenbereichen. Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und Verhöreinrichtungen, bei denen es sich de facto um weitgehend rechtsfreie Räume handelt. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle im Zuge des Konfliktes verteidigt oder sogar weiter ausgebaut. Innerhalb der Sicherheitsdienste ist bekannt, dass die Nachrichtendienste der Luftwaffe am wenigsten einer Kontrolle unterliegen und mit der geringsten Zurückhaltung agieren. Vor 2011 war die vorrangige Aufgabe der Nachrichtendienste die syrische Bevölkerung zu überwachen. Seit dem Beginn des Konfliktes nutzt Assad den Sicherheitssektor, um die Kontrolle zu behalten. Diese Einheiten überwachten, verhafteten, folterten und exekutierten politische Gegner sowie friedliche Demonstranten. Um seine Kontrolle über die Sicherheitsdienste zu stärken, sorgte Assad künstlich für Feindschaft und Konkurrenz zwischen ihnen. Um die Loyalität zu sichern, wurde einzelnen Behörden bzw. Beamten die Kontrolle über alle Bereiche des Staatswesens in einem bestimmten Gebiet überlassen, was für diese eine enorme Geldquelle darstellt (LIB). Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihe an Techniken, um Bürger einzuschüchtern oder zur Kooperation zu bringen. Diese Techniken beinhalten im besten Fall Belohnungen, jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikanen von Individuen und/oder deren Familienmitgliedern, Verhaftungen, Verhöre oder die Androhung von Inhaftierung. Die Zivilgesellschaft und die Opposition in Syrien sind Ziel spezieller Aufmerksamkeit von den Sicherheitskräften, aber auch ganz im Allgemeinen müssen Gruppen und Individuen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen. Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, stehen nun unter verstärkter Beobachtung der Geheimdienste (LIB). Der Sicherheitssektor übt eine allgegenwärtige Kontrolle über die Gesellschaft (sowohl informell als auch formell) aus. Festnahmen und Inhaftierungen werden genutzt, um Informationen zu erhalten, jene, die als illoyal gesehen werden, zu bestrafen, und um Geld für die Freilassung der Inhaftierten zu erpressen (LIB). In jüngster Zeit hat das syrische Regime seine Sicherheitsdienste umgebaut, indem es neue „Loyalisten“ in leitende Sicherheitspositionen berufen hat. Es handelt sich um Personen, die sich durch ihre Rolle bei der Eskalation der Gewalt nach 2011 einen Namen machten, und gegen die das Regime in Form von Akten über Korruption erhebliche Druckmittel besitzt. Es zeigt sich außerdem grundsätzlich eine breitere Dynamik der russisch-iranischen Konkurrenz um die Gestaltung des syrischen Sicherheitstrukturen. Die Führung der Sicherheitsdienste hat oft enge familiäre und persönliche Beziehungen zum Präsidenten, der Alawit ist. Im Allgemeinen sind diese Behörden weitgehend mit Personen aus Gemeinschaften besetzt, die historisch der herrschenden Familie gegenüber loyal sind. Das klarste Beispiel hierfür ist die verhältnismäßig große Anzahl an Alawiten, die im Sicherheitssektor arbeiten (LIB). 1.3.
- Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen 1.3.5.
- Syrische Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst – Letzte Änderung: 29.12.2022 Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit. b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Beobachtet wurde, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen weniger stark in Anspruch nimmt. Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (LIB). Der Pflichtwehrdienst kann unter anderem auch bei der Polizei- oder bei Sicherheits-und Geheimdiensten abgeleistet werden (UNHCR, ACCORD) Der Polizeidienst in Syrien wird „im Rahmen des Militärdienstes“ organisiert, die eingezogenen Männer werden entweder der Polizei oder dem Militär zugeteilt (ACCORD). 1.3.5.
- Wehrdienstverweigerung/Desertion – Letzte Änderung: 29.12.2022 Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter. Von der zweiten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und relativ wenige werden derzeit deswegen verhaftet (LIB). In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (LIB). Rückkehrüberlegungen syrischer Männer werden auch durch ihren Militärdienststatus beeinflusst. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (LIB). In den ACCORD zur Verfügung stehenden Quellen konnten keine eindeutigen Informationen dazu gefunden werden, ob das unbefugte Verlassen des Polizeidienstes in Syrien als Desertion vom Militärdienst eingestuft wird oder als unbefugtes Verlassen eines staatlichen Dienstpostens. Daher werden die unterschiedlichen Positionen im Folgenden angeführt (ACCORD): Ein von ACCORD beauftragter syrischer Wissenschaftler schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom April 2022, dass er nach Konsultationen mit mehreren syrischen Juristen, die zu ähnlichen Fällen gearbeitet haben, davon ausgehe, dass bei einem derart gelagerten Fall auch syrische Jurist·innen bezüglich des anzuwendenden Gesetzes zu unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungen gelangen: Manche gehen davon aus, dass das Militärstrafgesetz angewendet werden muss und ein Militärgericht zuständig ist, da es sich um einen Fall von Desertion ins Ausland („external desertion“) handelt, was in Kriegszeiten mit fünf bis zehn Jahren Haft zu bestrafen ist, bei erschwerten Umständen mit bis zu fünfzehn Jahren. Falls die Desertion im Angesicht des Feindes stattgefunden habe, kann dies auch lebenslange Haft bedeuten. Für höhere Dienstgrade sind erschwerte Strafen vorgesehen, und bei Überlaufen zum Feind drohe die Todesstrafe (Syrischer Wissenschaftler, 26.April 2022; vgl. Militärstrafgesetz 1950, Artikel 101 und 102) (ACCORD).Ein von ACCORD beauftragter syrischer Wissenschaftler schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom April 2022, dass er nach Konsultationen mit mehreren syrischen Juristen, die zu ähnlichen Fällen gearbeitet haben, davon ausgehe, dass bei einem derart gelagerten Fall auch syrische Jurist·innen bezüglich des anzuwendenden Gesetzes zu unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungen gelangen: Manche gehen davon aus, dass das Militärstrafgesetz angewendet werden muss und ein Militärgericht zuständig ist, da es sich um einen Fall von Desertion ins Ausland („external desertion“) handelt, was in Kriegszeiten mit fünf bis zehn Jahren Haft zu bestrafen ist, bei erschwerten Umständen mit bis zu fünfzehn Jahren. Falls die Desertion im Angesicht des Feindes stattgefunden habe, kann dies auch lebenslange Haft bedeuten. Für höhere Dienstgrade sind erschwerte Strafen vorgesehen, und bei Überlaufen zum Feind drohe die Todesstrafe (Syrischer Wissenschaftler, 26.April 2022; vergleiche Militärstrafgesetz 1950, Artikel 101 und 102) (ACCORD). Eine andere Rechtsansicht geht laut dem syrischen Wissenschaftler davon aus, dass ein Polizist, der seinen Posten ohne Erlaubnis verlassen hat, sich eines strafrechtlichen Vergehens schuldig gemacht habe, für das drei bis fünf Jahre Haft und eine Geldstrafe drohen. Ein solches Vergehen verjährt nach drei Jahren und ist auch oft von Generalamnestien umfasst, wie beispielsweise im Jahr 2019 (ACCORD). Das Danish Immigration Service (DIS) erläutert in einem Bericht vom April 2021 die Konsequenzen des unerlaubten Verlassens eines öffentlichen Dienstpostens. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich in Artikel 364 des syrischen Strafgesetzbuches und es ist eine Strafe von drei bis fünf Jahren Haft und eine Geldstrafe vorsehen. In den zu diesem Aspekt verfügbaren Informationen wird jedoch nicht ausdrücklich erwähnt, dass diese Bestimmungen für Polizeiangestellte zur Anwendung kommen (ACCORD). Der syrische Wissenschaftler ist nach seinen Konsultationen mit mehreren syrischen Juristen zu dem Schluss gekommen, dass beide oben geschilderten Positionen rechtlich eigentlich nicht haltbar bzw. veraltet sind. Es handelt sich rechtlich zwar sehr wohl um das Delikt Desertion ins Ausland - und bi s2012 seien Straftaten, die von Polizeiangestellten des Innenministeriums verübt wurden, unter die Militärgerichtsbarkeit gefallen -, solche Straftaten werden seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2012 aber unter die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und nicht mehr unter jene der Militärgerichte fallen. Die entsprechende Bestimmung findet sich in Artikel 121 des „Gesetzes zum Dienst von Soldaten der inneren Sicherheitskräfte“ vom Jänner 2012, der besagt, dass die strafrechtliche Verfolgung von „Soldaten [askari] der inneren Sicherheitskräfte“ den ordentlichen Gerichten zukommt (ACCORD). Es ist davon auszugehen, dass der Betroffene vom Innenministerium entlassen wird und seinen Anspruch auf Rentenzahlungen oder andere finanzielle Ansprüche verliert. Der syrische Wissenschaftler betonte, dass auch zu berücksichtigen ist, dass Syrien kein Rechtsstaat ist und das gesatzte Recht nicht notwendigerweise mit der rechtlichen Praxis übereinstimmt (ACCORD). Auch Landinfo verweist in einem Bericht aus dem Jahr 2018 darauf, dass die Bestimmungen bei Desertion nicht konsistent eingehalten werden. Manche Personen werden von ordentlichen Gerichten verurteilt, andere von Anti-Terror-Gerichten, manche von Offizieren im Feld, andere wiederum „verschwinden“ oder werden ohne Verfahren hingerichtet. Es ist unklar, warum unterschiedliche Vorgehensweisen und Gerichte Verwendung finden, es wirkt von außen willkürlich, welches Strafverfahren in einem bestimmten Fall zur Anwendung kommt (ACCORD). UNHCR verweist im März 2021 in seinen Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, auf mehrere Vorfälle von Tötungen und Folter im Zusammenhang mit Personen, die von der Militärpolizei, Polizei oder den Sicherheitsbehörden der Regierung desertiert sind (UNHCR, März 2021, S. 136, Fußnote 610). In einem Artikel von Syria Direct vom Februar 2021 werden Informationen des Daraa Martyrs Documentation Office genannt, wonach allein im Jahr 2020 fünfzehn ehemalige Deserteure unter Folter und in widerrechtlicher Haft getötet wurden, nachdem sie sich gestellt haben und „Versöhnungsvereinbarungen“ mit der Regierung geschlossen hatten. Zu den Opfern haben auch Polizeibeamte gehört. Eines der Opfer ist Captain Moath Ata al-Smadi gewesen, der 2012 aus dem Polizeidienst desertiert ist und sich nach einer Amnestie im Jahr 2018 gestellt hat, danach jedoch im berüchtigten Sednaya Militärgefängnisgelandet ist. Im November 2020 wurde seiner Familie seine Leiche mit Folterspuren übergeben. Ein anderer Fall betraf Muhannad Muhammad al-Ahmad. Seine Leiche mit Folterspuren wurde seiner Familie zwei Jahre nachseiner Verhaftung übergeben worden. Er war vor seiner Verhaftung im Jahr 2018 Freiwilliger bei der Polizei gewesen (ACCORD). Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen „interner“ und „externer“ Desertion. Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z.B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung). Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 bei Überlaufen zum Feind und gemäß Art. 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (LIB).Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen „interner“ und „externer“ Desertion. Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z.B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung). Die Todesstrafe ist gemäß Artikel 102, bei Überlaufen zum Feind und gemäß Artikel 105, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (LIB). Die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die „Versöhnungsabkommen“ Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft. Human Rights Watch berichtete 2021 vom Fall eines Deserteurs, der nach seiner Rückkehr zuerst inhaftiert und nach Abschluss eines „Versöhnungsabkommens“ zur Armee eingezogen wurde, wo er nach Angaben einer Angehörigen aufgrund seiner vorherigen Desertion gefoltert und misshandelt wurde (LIB). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung. Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (LIB).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung. Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (LIB). 1.3.
- Allgemeine Menschrechtslage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Die Menschenrechtslage in Syrien hat sich trotz eines messbaren Rückgangs der gewaltsamen Auseinandersetzungen nicht verbessert. Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 01.03.2011 und 31.03.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf. Laut UN-Menschenrechtsrat erlaubt die Situation in Syrien unter Einbeziehung der Menschenrechtslage keine nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen. Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 08.02.2022 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht von z. B. Angriffen auf die Zivilbevölkerung über Folter bis hin zur Beschlagnahmung des Eigentums von Vertriebenen. Human Rights Watch (HRW) bezeichnet einige Angriffe der russisch-syrischen Allianz als Kriegsverbrechen (LIB). Das Regime wurde durch den Erfolg seiner von Russland und Iran unterstützten Kampagnen so gefestigt, dass es keinen Willen zeigt, integrative oder versöhnende demokratische Prozesse einzuleiten. Dies zeigt sich am Fehlen freier und fairer Wahlen sowie in den gewaltsamen Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit. Bewaffnete Akteure aller Fraktionen, darunter auch die Regierung, versuchen ihre Herrschaft mit Gewalt durchzusetzen und zu legitimieren (LIB). Es gibt erhebliche Ungleichheiten zwischen Arm und Reich, eine schwache Unterscheidung zwischen Staat und Wirtschaftseliten mit einem in sich geschlossenen Kreis wirtschaftlicher Möglichkeiten. Konfessionelle und ethnische Zugehörigkeit, der Herkunftsort, der familiäre Hintergrund, etc. entscheiden über den Zugang zu Leistungen und Privilegien – oder deren Vorenthaltung. Dieser Umstand hat sich im Laufe der Konfliktjahre vertieft, das es weniger Ressourcen zu verteilen gibt, und das Misstrauen der Bürger in den vom Regime kontrollierten Gebieten gestiegen ist (LIB). Die Verfassung bestimmt die Ba’ath-Partei als die herrschende Partei und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden wie den Arbeiter- und Frauenorganisationen hat. Die Ba’ath-Partei und neun kleinere Parteien in ihrem Gefolge bilden die Koalition der Nationalprogressiven Front, welche den Volksrat (das Parlament) dominiert. Die Wahlen 2020 waren von Anschuldigen von Wahlbetrug gekennzeichnet. Das Gesetz erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien, auch jenen, die mit der Ba’ath-Partei in der Nationalprogressiven Front verbündet sind. Parteien wie die Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Die Polizei verhaftete Mitglieder der verbotenen islamistischen Parteien einschließlich der Hizb ut-Tahrir und der syrischen Muslimbruderschaft (LIB). Das Regime bezeichnete Meinungsäußerungen routinemäßig als illegal, und Einzelpersonen konnten das Regime weder öffentlich noch privat kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Das Regime übt weiterhin strikte Kontrolle über die Verbreitung von Informationen, auch über die Entwicklung der Kämpfe zwischen dem Regime und der bewaffneten Opposition und die Verbreitung des COVID-19-Virus, aus und verbietet die meiste Kritik am Regime und die Diskussion über konfessionelle Angelegenheiten, einschließlich der konfessionellen Spannungen und Probleme, mit denen religiösen und ethnischen Minderheiten konfrontiert sind. Kritik wird auch durch den breiten Einsatz von Gesetzen gegen Konfessionalismus erstickt (LIB). Weiterhin besteht laut Auswärtigem Amt in keinem Teil des Landes ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen. Dies gilt auch für Landesteile insbesondere im äußersten Westen des Landes sowie der Hauptstadt Damaskus, in denen traditionell Bevölkerungsteile leben, die dem Regime näher stehen. Selbst bis dahin als regimenah geltende Personen können aufgrund allgegenwärtiger staatlicher Willkür grundsätzlich Opfer von Repressionen werden. Im Rahmen der systematischen Gewalt, die von allen bewaffneten Akteuren gegenüber der Zivilbevölkerung angewandt wurde, wurden insbesondere Frauen Opfer sexueller Gewalt. Regierungstruppen und der Regierung zurechenbare Milizkräfte übten bei Hausdurchsuchungen, im Rahmen von Internierungen sowie im Rahmen von Kontrollen an Checkpoints Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt an Frauen und teilweise auch Männern aus (LIB). In Gebieten, die von der Regierung zurückerobert werden, kommt es zu Beschlagnahmungen von Eigentum, großflächigen Zerstörungen von Häusern und willkürlichen Verhaftungen. Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie, auch Personen in zurückeroberten Gebieten, die sogenannte Versöhnungsabkommen unterzeichnet haben. Berichten zufolge zögern die Menschen in kürzlich vom Regime zurückeroberten Gebieten aus Angst vor Repressalien über die dortigen Vorgänge zu reden. Ganze Städte und Dörfer wurden durch erzwungenes Verlassen („forced deportations“) entvölkert (LIB). Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. Auch Kollektivhaft von Angehörigen - auch Kindern - oder Nachbarn ist dokumentiert, fallweise auch wegen als regimefeindlich geltenden Personen im Ausland. Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z. B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen. Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten, die in von der Opposition kontrollierten Gebieten leben (LIB). Nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) sind seit März 2011 fast 15.000 Menschen an den Folgen von Folter gestorben, die meisten von ihnen durch syrische Regierungstruppen. Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien. Medien und Menschenrechtsgruppen gehen von der systematischen Anwendung von Folter in insgesamt 27 Einrichtungen aus, die sich alle in der Nähe der bevölkerungsreichen Städte im westlichen Syrien befinden. Es muss davon ausgegangen werden, dass Folter auch in weiteren Einrichtungen in bevölkerungsärmeren Landesteilen verübt wird (LIB). Die syrischen Regimekräfte und ihre Sicherheitsapparate setzen ihre systematische Politik der Inhaftierung und des Verschwindenlassens von Zehntausenden von Syrern fort. Trotz der Verringerung des Tempos der Inhaftierungen und des gewaltsamen Verschwindenlassens im Jahr 2020 konnte keine wirkliche Veränderung im Verhalten des Regimes beobachtet werden, sei es in Bezug auf die Freilassung der Inhaftierten oder die Aufdeckung des Schicksals der Verschwundenen. Dem SNHR zufolge beläuft sich die Zahl von Inhaftierten und Verschwundenen mit Stand September 2021 auf rund 150.
- Für das erste Halbjahr 2021 dokumentierte SNHR 972 Fälle willkürlicher oder unrechtmäßiger Verhaftungen, darunter mindestens 45 Kinder und 42 Frauen. Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u. a. für Kritik am Regime. Das Regime macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012) (LIB).Die syrischen Regimekräfte und ihre Sicherheitsapparate setzen ihre systematische Politik der Inhaftierung und des Verschwindenlassens von Zehntausenden von Syrern fort. Trotz der Verringerung des Tempos der Inhaftierungen und des gewaltsamen Verschwindenlassens im Jahr 2020 konnte keine wirkliche Veränderung im Verhalten des Regimes beobachtet werden, sei es in Bezug auf die Freilassung der Inhaftierten oder die Aufdeckung des Schicksals der Verschwundenen. Dem SNHR zufolge beläuft sich die Zahl von Inhaftierten und Verschwundenen mit Stand September 2021 auf rund 150.
- Für das erste Halbjahr 2021 dokumentierte SNHR 972 Fälle willkürlicher oder unrechtmäßiger Verhaftungen, darunter mindestens 45 Kinder und 42 Frauen. Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u. a. für Kritik am Regime. Das Regime macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19 aus 2012,) (LIB). Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten. Es findet keine zuverlässige und für die Betroffenen verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Laut UNO ist in derartigen Fällen ein zentralisiertes Muster von Verlegungen in den Raum Damaskus erkennbar. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt. Häufiger werden die Festgenommenen in Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, zu denen Familienangehörige und Anwälte in der Regel keinen oder nur eingeschränkten Zugang haben. In vielen Fällen bleiben die Personen hiernach verschwunden. Unterrichtungen über den Tod in Haft erfolgen häufig nicht oder nur gegen Zahlung von Bestechungsgeldern, eine Untersuchung der tatsächlichen Todesumstände erfolgt in aller Regel nicht. Oft werden die Familien unter Androhung von Gewalt und Repressionen zu Stillschweigen verpflichtet. Die VN und IKRK haben unverändert keinen Zugang zu Gefangenen in Haftanstalten des Militärs und der Sicherheitsdienste und erhalten keine Informationen zum Verbleib von Verschwundenen (LIB). Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind unter anderem willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten und medizinische Einrichtungen, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Tötungen von Zivilisten und sexuelle Gewalt; Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, einschließlich Zensur. Für das Jahr 2021 lagen keine Berichte über den Einsatz der verbotenen Chemiewaffen vor. Die Organization for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) kam jedoch zum Schluss, dass stichhaltige Gründe vorliegen, dass das Regime z. B. im Jahr 2018 in Saraqib einen Angriff mit chemischen Waffen durchführte und ebenso in drei Fällen in Ltamenah im Jahr 2017 (LIB). Die Regierung überwacht die Kommunikation im Internet, inklusive E-Mails, greift in Internet und Telefondienste ein und blockiert diese. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke z. B. von E-Mails und Sozialen Medien ein. Die Syrian Electronic Army (SEA) ist eine regimetreue Hackergruppe, die regelmäßig Cyberattacken auf Websites und Überwachungen ausführt. Sie, weitere Gruppen und das Regime schleusen auch Software zum Ausspionieren und andere Schadsoftware auf Geräte von Menschenrechtsaktivisten, Oppositionsmitgliedern und Journalisten ein. Des Weiteren wurde im April 2022 ein neues Cybercrime-Gesetz verabschiedet, welches von mehreren NGOs und Menschenrechtsgruppen als problematisch für die Meinungsfreiheit betrachtet wird (LIB). 1.3.
- Rückkehr – Letzte Änderung: 29.12.2022 Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.). Einem Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden Personen, welche das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Offiziell gibt der Staat zwar vor, Syrer zur Rückkehr zu ermutigen, aber insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als „Verräter“ angesehen. Aus Sicht des syrischen Staates ist es besser, wenn diese im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung. Das Regime will Rückkehrer mit Geld – nicht einfache Leute (LIB). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften gegenüber Rückkehrenden, die sich in verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassten Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (LIB). Hindernisse für die Rückkehr Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen’s Dignity (SACD) ist für 58 % aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat. Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden (LIB). Laut Kheder Khaddour kommt es darauf an, wo im Ausland man sich aufgehalten hat: War man in den Golfstaaten, wird vielleicht davon ausgegangen, dass man geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen ist und nichts mit Politik zu tun hat. Wer in die Türkei gegangen ist, wird als Kollaborateur der Islamisten und Erdoğans gesehen. Wer in Europa war, wird beschuldigt von Europa bezahlt worden zu sein, um gegen das Regime zu sein. Der Libanon ist vielleicht noch am neutralsten, quasi wie ein „erweitertes Syrien“, und durch die geografische Nähe stehen Flüchtlingen im Libanon Korruptionsnetzwerke zur Verfügung, auf die man in Europa keinen Zugriff hat. Bashar al-Assad hat erklärt, dass er jene, die gegen sein Regime sind, als „Krankheitserreger“ sieht. Die Rückkehr ist aber nicht nur für Regimegegner, sondern auch für alle, deren politischer Position sich das Regime nicht sicher ist, problematisch. Die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden hängt laut Mohamad Rasheed allein davon ab, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Wer regierungstreu ist, kann auf legalem und gewöhnlichem Weg ein- und ausreisen. Die Unvorhersehbarkeit und Willkür sind große Hindernisse für die Rückkehr nach Syrien. Man kann jederzeit verhaftet und verhört werden und niemand weiß, ob man leben, getötet oder verschwinden gelassen wird. Der Staatsapparat ist durchzogen von Mafias, und im ganzen Land gibt es Milizen, die die Bevölkerung tyrannisieren (LIB). Laut Fabrice Balanche kann man, wenn man der Teil der Opposition war oder sogar gekämpft hat, nicht zurückkommen, selbst wenn es laut offiziellem Narrativ des Präsidenten eine Amnestie gibt. Dasselbe gilt auch für politische Flüchtlinge. Auch besteht immer die Gefahr, vom Geheimdienst verhaftet zu werden, zum Teil um Geld zu erpressen. Man wird für ein paar Wochen inhaftiert, weil man vom Ausland zurückkommt und davon ausgegangen wird, dass man Geld hat. Die Familie muss dann ein Lösegeld von ein paar Tausend Dollar bezahlen, oder die Person bleibt weitere zwei Wochen im Gefängnis. Laut Khaddour sind Entführungen, um Geld zu erpressen, nur individuelle Akte (LIB). Die syrische Regierung und ihr Sicherheitsapparat haben immer wieder Personen verfolgt, die sich abweichend oder oppositionell geäußert haben, unter anderem durch willkürliche Inhaftierung, Folter und Schikanen gegen Kritiker und ihre Angehörigen. Trotz Amnestien und gegenteiliger Erklärungen hat die syrische Regierung bisher keine Änderung ihres Verhaltens erkennen lassen. Selbst dort, wo Einzelpersonen von der Regierung Sicherheitsgarantien erhalten haben, kam es zu Übergriffen. Jeder, der aus dem Land geflohen ist oder sich gegen die Regierung geäußert hat, läuft Gefahr, als illoyal angesehen zu werden, was dazu führen kann, dass er verdächtigt, bestraft oder willkürlich inhaftiert wird (LIB). Die syrische Regierung führt Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder andere Weise oppositionell sind. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Kontrollpersonals oder praktische Probleme wie eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z. B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehört medizinisches Personal zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, insbesondere wenn es in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet hat. Dies gilt auch für Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell für Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit. Jeder Nachrichtendienst führt seine eigenen Fahndungslisten und es gibt keine Koordination oder Zentralisierung. Daher kann es trotz einer positiven Sicherheitsüberprüfung durch einen Dienst jederzeit zu einer Verhaftung durch einen anderen kommen. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken. Nach Angaben der Regierungskonferenz ist das Konzept des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern; es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der ICG berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (LIB).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Arbeitserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers von dem syrischen Regime kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und seinen eigenen Angaben, zuletzt in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 02.02.2023, S. 6).Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers von dem syrischen Regime kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und seinen eigenen Angaben, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 02.02.2023, S. 6). Der Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien und die Aufenthalte in anderen Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (vgl. AS 25). Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien und die Aufenthalte in anderen Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung vergleiche AS 25). Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 02.02.2023, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand, seiner bisherigen Erwerbstätigkeit und seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 02.02.2023, S. 7).Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 02.02.2023, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand, seiner bisherigen Erwerbstätigkeit und seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 02.02.2023, S. 7). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen Werte- und Orientierungskurs absolvierte, ergibt sich aus der vorgelegten Teilnahmebestätigung des ÖIF (vgl. AS 47). Seine Teilnahme an einem Alphabetisierungskurs ergibt sich aus der Teilnahmebestätigung vom bfi Graz (vgl. AS 49). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei der Caritas freiwillig mitarbeitet, ergibt sich aus der Bestätigung der Caritas Welcome Flüchtlingsunterbringung, Graz (vgl. AS 51).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen Werte- und Orientierungskurs absolvierte, ergibt sich aus der vorgelegten Teilnahmebestätigung des ÖIF vergleiche AS 47). Seine Teilnahme an einem Alphabetisierungskurs ergibt sich aus der Teilnahmebestätigung vom bfi Graz vergleiche AS 49). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei der Caritas freiwillig mitarbeitet, ergibt sich aus der Bestätigung der Caritas Welcome Flüchtlingsunterbringung, Graz vergleiche AS 51). 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stützen sich auf die von ihm in der Erstbefragung (vgl. AS 27), in der Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. AS 43-45) und insbesondere in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Niederschrift vom 02.02.2023, S. 9-12) getätigten, insgesamt glaubhaften Aussagen.Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stützen sich auf die von ihm in der Erstbefragung vergleiche AS 27), in der Einvernahme vor der belangten Behörde vergleiche AS 43-45) und insbesondere in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche Niederschrift vom 02.02.2023, S. 9-12) getätigten, insgesamt glaubhaften Aussagen. Die beweiswürdigenden Erwägungen des angefochtenen Bescheids, aufgrund derer das Vorbringen von der belangten Behörde als nicht glaubhaft beurteilt wurde, überzeugen demgegenüber insgesamt nicht. Darin wird zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Polizeibediensteter keiner persönlich gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung von der syrischen Regierung ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer habe in der polizeilichen Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, dass er Polizist sei und aufgrund seiner Desertion verfolgt werde, er habe lediglich angegeben, wegen dem Krieg zu flüchten. Er habe sein Vorbringen gesteigert und erst in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vorgebracht, dass er Polizist sei. Eine Steigerung des Vorbringens gegenüber den Angaben der Erstbefragung ist insofern nicht zu erkennen, als die vom Beschwerdeführer nunmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht detailliert dargelegten Fluchtgründe und Motive für die vorgebrachte Verfolgung durch das syrische Regime ein Mindestmaß an Zeit benötigen, um nachvollziehbar dargelegt werden zu können. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Fluchtvorbringen im Rahmen der Erstbefragung gemäß § 19 AsylG 2005 nicht eingehend ermittelt wurde, was im Übrigen auch nicht primäre Aufgabe dieser Erstbefragung ist. Auf die Frage, warum er sein Land verlassen habe, antwortete er: „Wegen dem Krieg. Man müsste mit einer der Gruppierungen kämpfen. Man wird im ganzen Land verfolgt.“ Befragt, was der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, antwortete er: „Ich werde verhaftet, weil ich mein Land illegal verlassen habe und nicht für mein Land gekämpft habe.“ Im Hinblick darauf, dass ihm wenig Zeit und Raum eingeräumt wurde, um seine Fluchtgründe darzulegen, hat er jedoch die Kernessenz seiner Fluchtgründe bereits in der Erstbefragung dargelegt. Sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, seiner schriftlichen Beschwerde, als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, gab der Beschwerdeführer an, dass er geflüchtet sei, weil er nicht kämpfen und Menschen töten wolle.Eine Steigerung des Vorbringens gegenüber den Angaben der Erstbefragung ist insofern nicht zu erkennen, als die vom Beschwerdeführer nunmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht detailliert dargelegten Fluchtgründe und Motive für die vorgebrachte Verfolgung durch das syrische Regime ein Mindestmaß an Zeit benötigen, um nachvollziehbar dargelegt werden zu können. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Fluchtvorbringen im Rahmen der Erstbefragung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 nicht eingehend ermittelt wurde, was im Übrigen auch nicht primäre Aufgabe dieser Erstbefragung ist. Auf die Frage, warum er sein Land verlassen habe, antwortete er: „Wegen dem Krieg. Man müsste mit einer der Gruppierungen kämpfen. Man wird im ganzen Land verfolgt.“ Befragt, was der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, antwortete er: „Ich werde verhaftet, weil ich mein Land illegal verlassen habe und nicht für mein Land gekämpft habe.“ Im Hinblick darauf, dass ihm wenig Zeit und Raum eingeräumt wurde, um seine Fluchtgründe darzulegen, hat er jedoch die Kernessenz seiner Fluchtgründe bereits in der Erstbefragung dargelegt. Sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, seiner schriftlichen Beschwerde, als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, gab der Beschwerdeführer an, dass er geflüchtet sei, weil er nicht kämpfen und Menschen töten wolle. Jedenfalls aber weichen die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 31.05.2022 nicht vom weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers derart ab, als dass darin Widersprüche oder eine offenkundige Steigerung zu erblicken wären. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, das bereits vor der belangten Behörde erstattete Vorbringen nunmehr konkret darzulegen und mit Details aufzufüllen, wovon der Beschwerdeführer ausführlich und in überzeugender Weise Gebrauch machte. Der Beschwerdeführer gab bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er Polizist gewesen war und von 2002 bis 2004 eine Ausbildung innerhalb seines Polizeidienstes als Krankenpfleger absolvierte und bis 2021 als Krankenpfleger tätig gewesen ist. Dies brachte er auch gleichbleibend und glaubhaft im Laufe des Verfahrens vor. Laut der Begründung im angefochtenen Bescheid sei die behauptete Desertion vom Polizeidienst nicht glaubhaft, da es für die belangte Behörde unschlüssig und nicht nachvollziehbar sei, wie der Beschwerdeführer seiner Arbeit problemlos für ein paar Tage fernbleiben habe können, nachdem er eigentlich nach Kenntnisnahme der Verlegung bereits am nächsten Tag nach Ar-Raqqa versetzt hätte werden sollen. Daraus erschließt sich für die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer Syrien nur aufgrund des vorherrschenden Bürgerkrieges verlassen habe. Die belangte Behörde übersieht jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vom 31.05.2022 angab, dass zwischen seiner angeordneten Versetzung nach Ar-Raqqa und seiner Ausreise in die Türkei einige Feiertage lagen, und er diese nutzen konnte, um sich in XXXX , woher seine Ehefrau stammt und der Beschwerdeführer selber über ein Jahrzehnt gewohnt hat, zu verstecken und seine Ausreise zu planen (vgl. AS 44). Die belangte Behörde übersieht jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vom 31.05.2022 angab, dass zwischen seiner angeordneten Versetzung nach Ar-Raqqa und seiner Ausreise in die Türkei einige Feiertage lagen, und er diese nutzen konnte, um sich in römisch 40 , woher seine Ehefrau stammt und der Beschwerdeführer selber über ein Jahrzehnt gewohnt hat, zu verstecken und seine Ausreise zu planen vergleiche AS 44). Vor dem Hintergrund der zitierten Länderfeststellungen ergibt sich die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, aufgrund des unerlaubten Verlassens des Polizeidienst verhaftet zu werden, aus folgenden Gründen: Laut UNHCR-Richtlinien kann der syrische Pflichtwehrdienst auch in Abteilungen und Behörden des Innenministeriums, einschließlich der Polizei, abgeleistet werden. Zudem arbeiten die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden autonom und ohne klar definierte Grenzen zwischen ihren Aufgabenbereichen (vgl. LIB, S. 88). Aufgrund dessen ist UNHCR der Auffassung, dass die vorliegenden Informationen über Wehrdienstentzieher und Deserteure auch für jene Syrer gelten, die vom Polizeidienst desertierten oder sich dem polizeilichen Dienst entzogen haben (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
- aktualisierte Fassung, März 2021, S. 124, FN 554). Laut UNHCR-Richtlinien kann der syrische Pflichtwehrdienst auch in Abteilungen und Behörden des Innenministeriums, einschließlich der Polizei, abgeleistet werden. Zudem arbeiten die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden autonom und ohne klar definierte Grenzen zwischen ihren Aufgabenbereichen vergleiche LIB, S. 88). Aufgrund dessen ist UNHCR der Auffassung, dass die vorliegenden Informationen über Wehrdienstentzieher und Deserteure auch für jene Syrer gelten, die vom Polizeidienst desertierten oder sich dem polizeilichen Dienst entzogen haben vergleiche UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
- aktualisierte Fassung, März 2021, S. 124, FN 554). Der Beschwerdeführer hat seit der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde durchwegs glaubhaft angegeben, dass er sich seit zumindest 2002 im Polizeidienst befindet und im Rahmen dessen von 2002 bis 2004 eine Ausbildung als Krankenpfleger absolvierte. Er hätte laut eigenen glaubhaften und während des gesamten Verfahrens stets gleichlautenden Angaben ins Gouvernement Ar-Raqqa versetzt werden sollen, um dort in Polizei- bzw. Armeefunktion gegen kurdische Kräfte zu kämpfen. Dieses Gouvernement steht unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratische Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES; vgl. LIB S. 43). Der Beschwerdeführer hat seit der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde durchwegs glaubhaft angegeben, dass er sich seit zumindest 2002 im Polizeidienst befindet und im Rahmen dessen von 2002 bis 2004 eine Ausbildung als Krankenpfleger absolvierte. Er hätte laut eigenen glaubhaften und während des gesamten Verfahrens stets gleichlautenden Angaben ins Gouvernement Ar-Raqqa versetzt werden sollen, um dort in Polizei- bzw. Armeefunktion gegen kurdische Kräfte zu kämpfen. Dieses Gouvernement steht unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratische Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES; vergleiche LIB S. 43). Laut den Angaben des Beschwerdeführers ist die Region umkämpft, da sowohl die kurdischen als auch die syrischen Streitkräfte und andere Milizen die Kontrolle über einzelne Gebiete bzw. Kontrollpunkte innehaben (vgl. Niederschrift vom 02.02.2023, S. 9). Diese Angaben stehen im Einklang mit den zitierten Länderinformationen und einer Einsicht in syria.liveuamap.com, wonach Teile des Gouvernements Ar Raqqa unter Kontrolle der SDF und andere Teile unter Kontrolle der syrischen Regierungskräfte stehen. Es ist plausibel und nachvollziehbar, dass die syrische Regierung ihre Polizisten in Kampfgebiete entsendet. Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer nicht in einem Bürgerkrieg gegen andere Syrer kämpfen wollte (vgl. Niederschrift vom 02.02.2023, S 12). Nachvollziehbar ist, dass ihm als einziger Ausweg, der drohenden Verlegung nach Ar Raqqa zu entziehen, ein zeitnahes Verlassen seines Herkunftsstaates erschien. In Anbetracht des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatstaates nach wie vor im aktiven Polizeidienst befand, und er sich ohne Genehmigung der syrischen Regierung ins Ausland absetzte, gilt er für das syrische Regime mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Deserteur.Laut den Angaben des Beschwerdeführers ist die Region umkämpft, da sowohl die kurdischen als auch die syrischen Streitkräfte und andere Milizen die Kontrolle über einzelne Gebiete bzw. Kontrollpunkte innehaben vergleiche Niederschrift vom 02.02.2023, S. 9). Diese Angaben stehen im Einklang mit den zitierten Länderinformationen und einer Einsicht in syria.liveuamap.com, wonach Teile des Gouvernements Ar Raqqa unter Kontrolle der SDF und andere Teile unter Kontrolle der syrischen Regierungskräfte stehen. Es ist plausibel und nachvollziehbar, dass die syrische Regierung ihre Polizisten in Kampfgebiete entsendet. Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer nicht in einem Bürgerkrieg gegen andere Syrer kämpfen wollte vergleiche Niederschrift vom 02.02.2023, S 12). Nachvollziehbar ist, dass ihm als einziger Ausweg, der drohenden Verlegung nach Ar Raqqa zu entziehen, ein zeitnahes Verlassen seines Herkunftsstaates erschien. In Anbetracht des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatstaates nach wie vor im aktiven Polizeidienst befand, und er sich ohne Genehmigung der syrischen Regierung ins Ausland absetzte, gilt er für das syrische Regime mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Deserteur. Desertion wird in Syrien gemäß dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind, sogenannte „externe Desertion“, unterliegen Artikel 101/1 des Militärstrafgesetzbuches, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft vorschreibt. Laut einem Rechtsexperten können sich die Haftstrafen bei Vorliegen bestimmter Umstände erhöhen, bspw. bei Desertion während des Dienstes oder bei Mitnahme von Ausrüstung. Geplante Desertion im Angesicht des Feindes ist mit Todesstrafe zu bestrafen. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung - und damit wohl auch die schwerwiegendere Desertion - nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern als Ausdruck von politischen Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure Ziel der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung des syrischen Regimes (vgl. LIB, S. 116).Desertion wird in Syrien gemäß dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind, sogenannte „externe Desertion“, unterliegen Artikel 101/1 des Militärstrafgesetzbuches, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft vorschreibt. Laut einem Rechtsexperten können sich die Haftstrafen bei Vorliegen bestimmter Umstände erhöhen, bspw. bei Desertion während des Dienstes oder bei Mitnahme von Ausrüstung. Geplante Desertion im Angesicht des Feindes ist mit Todesstrafe zu bestrafen. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung - und damit wohl auch die schwerwiegendere Desertion - nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern als Ausdruck von politischen Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure Ziel der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung des syrischen Regimes vergleiche LIB, S. 116). In seinem Herkunftsgebiet Damaskus, im gleichnamigen Gouvernement, besteht zudem eine Zugriffsmöglichkeit der syrischen Behörden auf Deserteure, da dieses Gebiet unter syrischer Kontrolle steht. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass landesweit zahlreiche Checkpoints zur Überwachung der Reisebewegungen in den vom syrischen Regime kontrollierten Gebieten eingerichtet wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien aufgrund seiner Flucht vor einer Zwangsversetzung nach Ar-Raqqa und infolge dessen seiner Desertion vom Polizeidienst zumindest ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch das syrische Regime oder regierungsfreundlichen Milizen droht. Die Tatsache, dass die syrische Regierung Desertion als Ausdruck politischen Dissens betrachtet (auch in Kombination mit den, den Betroffenen drohenden, völlig unverhältnismäßigen Sanktionen), bedeutet, dass dem Betroffenen wegen seiner Desertion vom Polizeidienst eine oppositionelle Gesinnung (zumindest) unterstellt wird. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem weiteren Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers konnte unterbleiben. 2.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell. Die Miteinbeziehung der aktuellsten Länderinformationen erfolgte im Einvernehmen durch den Beschwerdeführer.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
- § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
- Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
- Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
- Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten