RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2023 GeschäftszahlW293 2248584-2 Spruch, W293 2248584-2/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem oben angeführten Bescheid des Kommando Streitkräfte (in der Folge: belangte Behörde) vom 18.10.2021 wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 1 GehG festgelegt (Spruchpunkt 1.) sowie der Antrag vom 14.07.2021 gerichtet auf nachträgliche Anrechnung der Zeiten gleichwertiger Berufstätigkeit mangels Antragslegitimation zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.).
- Mit dem oben angeführten Bescheid des Kommando Streitkräfte (in der Folge: belangte Behörde) vom 18.10.2021 wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG festgelegt (Spruchpunkt 1.) sowie der Antrag vom 14.07.2021 gerichtet auf nachträgliche Anrechnung der Zeiten gleichwertiger Berufstätigkeit mangels Antragslegitimation zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.).
- Mit Schreiben vom 20.11.2021, Aufgabedatum 22.11.2020, adressiert an das Bundesverwaltungsgericht, Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Die Beschwerde langte am 24.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Verfügung vom 24.11.2021 verfügte das Bundesverwaltungsgericht die zuständigkeitshalber Weiterleitung der Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde. Das Schriftstück wurde am 25.11.2021 der Post übergegeben.
- Mit Verfügung vom 24.11.2021 verfügte das Bundesverwaltungsgericht die zuständigkeitshalber Weiterleitung der Beschwerde gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die belangte Behörde. Das Schriftstück wurde am 25.11.2021 der Post übergegeben.
- Die Beschwerde langte am 29.11.2021 bei der belangten Behörde ein.
- Mit Schreiben vom 13.12.2021, einlangend am 13.12.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Verspätungsvorhalts mitgeteilt, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstellt. Dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt. Zugleich wurde festgehalten, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet zurückgewiesen werde.
- Mit Schreiben vom 29.08.2022 nahm der Beschwerdeführer zum Verspätungsvorhalt Stellung. Im Wesentlichen führte er aus, laut Rechtsmittelbelehrung des Bescheides könne eine Beschwerde „beim Bundesverwaltungsgericht“ erhoben werden. Daher habe er angenommen, dass diese nicht bei seiner Dienstbehörde, sondern direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sei. Im Übrigen sei es irrelevant, wann die Beschwerde einlange, weil sie nur in offener Frist der Post übergeben worden sein müsse. Das sei im Fall seiner Beschwerde – bei der der Poststempel das Datum 22.11.2021 trage – der Fall.
- Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsaussschusses vom 20.01.2023 wurde das gegenständliche Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2021 wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f GehG neu festgesetzt sowie sein Antrag auf Anrechnung Zeiten gleichwertiger Berufstätigkeit zurückgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2021 wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169 f, GehG neu festgesetzt sowie sein Antrag auf Anrechnung Zeiten gleichwertiger Berufstätigkeit zurückgewiesen. Der Bescheid vom 18.10.2021 enthält folgende Rechtsmittelbelehrung: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der ho. Dienstbehörde einzubringen und hat den angefochtenen Bescheid sowie die belangte Behörde zu bezeichnen. Die Beschwerde hat eine Begründung, ein Begehren sowie das Datum der Bescheidzustellung zu enthalten.“ Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.10.2021 durch unmittelbare Ausfolgung zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid endete am 24.11.
- Mit Schreiben vom 20.11.2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Er adressierte die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, bei dem die Beschwerde am 24.11.2021 einlangte. Mit Verfügung vom 24.11.2021 verfügte das Bundesverwaltungsgericht die Weiterleitung der Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde. Am 25.11.2022 wurde das Schreiben der Post übergeben.Mit Schreiben vom 20.11.2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Er adressierte die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, bei dem die Beschwerde am 24.11.2021 einlangte. Mit Verfügung vom 24.11.2021 verfügte das Bundesverwaltungsgericht die Weiterleitung der Beschwerde gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die belangte Behörde. Am 25.11.2022 wurde das Schreiben der Post übergeben. Die Beschwerde langte am 29.11.2021 bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben vom 08.08.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mittels Verspätungsvorhalts darauf hingewiesen, dass sich die gegenständliche Beschwerde als verspätet darstellt. Dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 29.08.2022 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und dem Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und erwiesen. Die Feststellung betreffend den Zeitpunkt der Weiterleitung der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht an die als Einbringungsstelle zuständige belangte Behörde, den Zeitpunkt der Übergabe des Schriftstückes durch das Bundesverwaltungsgericht an die Post sowie das Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde konnte durch unmittelbare Einsichtnahme in den zugrundeliegenden Verfahrensakt XXXX bzw. den gegenständlichen Verfahrensakt getroffen werden.Die Feststellung betreffend den Zeitpunkt der Weiterleitung der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht an die als Einbringungsstelle zuständige belangte Behörde, den Zeitpunkt der Übergabe des Schriftstückes durch das Bundesverwaltungsgericht an die Post sowie das Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde konnte durch unmittelbare Einsichtnahme in den zugrundeliegenden Verfahrensakt römisch 40 bzw. den gegenständlichen Verfahrensakt getroffen werden. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit eingeräumt, zum Verspätungsvorhalt Stellung zu nehmen. Dabei wurde er auch über die Rechtsfolgen einer Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Rechtsmittels belehrt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde 3.
- Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden nach § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. 3.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die vierwöchige Beschwerdefrist ist eine nach Wochen bestimmte Frist, die gemäß dem – auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblichen – § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071).Die vierwöchige Beschwerdefrist ist eine nach Wochen bestimmte Frist, die gemäß dem – auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblichen – Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071). Nach § 12 VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Nach Paragraph 12, VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. 3.
- Die Zustellung des gegenständlichen Bescheides erfolgte am 27.10.2021 durch unmittelbare Ausfolgung. Durch diese ordnungsgemäße Zustellung wurde die Rechtsmittelfrist ausgelöst. Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung begann daher am 27.10.2021 und endete am 24.11.
- Der verfahrensgegenständliche Bescheid weist in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerde bei der Dienstbehörde einzubringen ist und die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vier Wochen ab Zustellung beträgt. Die Beschwerde langte am 24.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein, das zu diesem Zeitpunkt jedoch funktionell unzuständig war, weil die Beschwerde – wie auch der Rechtsmittelbelehrung eindeutig zu entnehmen ist – bei der Dienstbehörde einzubringen gewesen wäre. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien zwei Empfänger in der Rechtsmittelbelehrung angegeben (er stützt dies auf den ersten Satz der Rechtmittelbelehrung: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erhoben werden.“), ist entgegenzuhalten, dass sogleich im zweiten Satz der Rechtsmittelbelehrung eindeutig präzisiert wird, wo und in welcher Form die Beschwerde einzubringen ist. Mit dem Satz „Die Beschwerde ist bei der ho. Dienstbehörde einzubringen […]“ wird diese auch explizit bezeichnet, sodass nicht von einer unklaren Rechtsmittelbelehrung ausgegangen werden kann. Bei Unklarheit über die für ihn möglichen bzw. von ihm zu ergreifenden Maßnahmen gegen den Bescheid wäre der Bescheidadressat im Übrigen im Rahmen der ich im konkreten Fall zumutbaren Sorgfaltspflicht gehalten, diese Unklarheit durch Einholung von Informationen bei Rechtskundigen zu beseitigen (vgl. VwGH 25.09.1990, 95/19/0637).Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien zwei Empfänger in der Rechtsmittelbelehrung angegeben (er stützt dies auf den ersten Satz der Rechtmittelbelehrung: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erhoben werden.“), ist entgegenzuhalten, dass sogleich im zweiten Satz der Rechtsmittelbelehrung eindeutig präzisiert wird, wo und in welcher Form die Beschwerde einzubringen ist. Mit dem Satz „Die Beschwerde ist bei der ho. Dienstbehörde einzubringen […]“ wird diese auch explizit bezeichnet, sodass nicht von einer unklaren Rechtsmittelbelehrung ausgegangen werden kann. Bei Unklarheit über die für ihn möglichen bzw. von ihm zu ergreifenden Maßnahmen gegen den Bescheid wäre der Bescheidadressat im Übrigen im Rahmen der ich im konkreten Fall zumutbaren Sorgfaltspflicht gehalten, diese Unklarheit durch Einholung von Informationen bei Rechtskundigen zu beseitigen vergleiche VwGH 25.09.1990, 95/19/0637). 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat binnen offener Frist (am 24.11.2021) die Weiterleitung der Beschwerde an die zuständige Einbringungsstelle verfügt. Sie wurde am 25.11.2021 der Post übergeben. Die Beschwerde ist jedoch erst am 29.11.2021 auf dem Postweg als Einbringungsstelle zuständigen belangten Behörde eingelangt. Insofern ist sie als verspätet eingebracht anzusehen. 3.
- Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29.08.2022 vorbringt, dass irrelevant sei, wann die Beschwerde einlange, wenn zumindest die Beschwerde am letzten Tag der Frist der Post übergeben werde, ist dem zu entgegnen, dass die Tage des Postenlaufs nach § 33 Abs. 3 AVG nur insoweit nicht in die Frist eingerechnet werden, als es sich um den Postenlauf zur richtigen Stelle handelt; der Postenlauf an die unrichtige Stelle ist in die Frist sehr wohl einzurechnen (VwGH 25.09.1990, 90/08/0140; 18.10.2000, 95/08/0330). 3.
- Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29.08.2022 vorbringt, dass irrelevant sei, wann die Beschwerde einlange, wenn zumindest die Beschwerde am letzten Tag der Frist der Post übergeben werde, ist dem zu entgegnen, dass die Tage des Postenlaufs nach Paragraph 33, Absatz 3, AVG nur insoweit nicht in die Frist eingerechnet werden, als es sich um den Postenlauf zur richtigen Stelle handelt; der Postenlauf an die unrichtige Stelle ist in die Frist sehr wohl einzurechnen (VwGH 25.09.1990, 90/08/0140; 18.10.2000, 95/08/0330). Daher ist nicht nur der „Postlauf“ an die unzuständige Stelle in die Frist einzurechnen, sondern der gesamte Zeitraum bis zu jenem Zeitpunkt, in dem das Anbringen (insbesondere von der unzuständigen Stelle gemäß § 6 Abs. 1 AVG) richtig adressiert dem Zustelldienst übergeben wird oder (bei anderen Formen der Weiterleitung) tatsächlich bei der zuständigen Behörde einlangt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 Rz 10 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Die Zeit zwischen Postaufgabe der Beschwerde an die belangte Behörde und Weiterleitung von dieser an die zuständige Stelle ist somit in die Beschwerdefrist einzurechnen (VwGH 19.02.1987, 86/02/0190).Daher ist nicht nur der „Postlauf“ an die unzuständige Stelle in die Frist einzurechnen, sondern der gesamte Zeitraum bis zu jenem Zeitpunkt, in dem das Anbringen (insbesondere von der unzuständigen Stelle gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG) richtig adressiert dem Zustelldienst übergeben wird oder (bei anderen Formen der Weiterleitung) tatsächlich bei der zuständigen Behörde einlangt (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 33, Rz 10 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Die Zeit zwischen Postaufgabe der Beschwerde an die belangte Behörde und Weiterleitung von dieser an die zuständige Stelle ist somit in die Beschwerdefrist einzurechnen (VwGH 19.02.1987, 86/02/0190). Da das Bundesverwaltungsgericht für die Einbringung der Beschwerde im vorliegenden Fall nicht zuständig war, wäre diese nur dann rechtzeitig gewesen, wenn sie noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der unrichtigen Stelle eingelangt und innerhalb dieser Frist zwecks Weiterleitung an die richtige Stelle zur Post gegeben worden wäre (siehe dazu VwGH 28.07.2006, 2004/08/0045 mwN). Erforderlich wäre somit gewesen, dass das Bundesverwaltungsgericht als unzuständige Behörde die Beschwerde am letzte Tag der Frist zur Post gegeben hätte (siehe dazu VwGH 16.12.2010, 2010/07/0221). Die Weiterleitung der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht an die belangte Behörde erfolgte entsprechend der Rechtsprechung auf Gefahr des Einschreiters. Im gegenständlichen Fall langte die Beschwerde am 24.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses leitete die Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG unverzüglich an die belangte Behörde, wobei das Schriftstück am 25.11.2021 zur Post gegeben wurde und am 29.11.2021 bei der belangten Behörde einlangte. Die Beschwerdefrist endete jedoch bereits am 24.11.2021, sodass die Beschwerde nicht als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist. Die Weiterleitung der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht an die belangte Behörde erfolgte entsprechend der Rechtsprechung auf Gefahr des Einschreiters. Im gegenständlichen Fall langte die Beschwerde am 24.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses leitete die Beschwerde gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG unverzüglich an die belangte Behörde, wobei das Schriftstück am 25.11.2021 zur Post gegeben wurde und am 29.11.2021 bei der belangten Behörde einlangte. Die Beschwerdefrist endete jedoch bereits am 24.11.2021, sodass die Beschwerde nicht als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist. 3.
- Verspätet eingebrachte Rechtsmittel sind als unzulässig zurückzuweisen. Dem Rechtsmittelwerber ist zuvor die offensichtliche Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen (vgl. VwGH 06.12.2022, Ra 2021/12/0022). Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diese Verspätung entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit Schreiben vom 08.08.2022 vorgehalten. Der Beschwerdeführer traf in seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 29.08.2022 keine Ausführungen, die die rechtswirksame Zustellung des Bescheides bzw. die verspätete Aufgabe der Beschwerde in Zweifel ziehen würde. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der verspäteten Beschwerdeeinbringung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).3.
- Verspätet eingebrachte Rechtsmittel sind als unzulässig zurückzuweisen. Dem Rechtsmittelwerber ist zuvor die offensichtliche Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen vergleiche VwGH 06.12.2022, Ra 2021/12/0022). Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diese Verspätung entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit Schreiben vom 08.08.2022 vorgehalten. Der Beschwerdeführer traf in seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 29.08.2022 keine Ausführungen, die die rechtswirksame Zustellung des Bescheides bzw. die verspätete Aufgabe der Beschwerde in Zweifel ziehen würde. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der verspäteten Beschwerdeeinbringung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies aufgrund der verspäteten Beschwerde gegenständlich der Fall war, konnte die Verhandlung entfallen.3.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies aufgrund der verspäteten Beschwerde gegenständlich der Fall war, konnte die Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W293.2248584.2.00