RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2023 GeschäftszahlW293 2259953-1 Spruch, W293 2259953-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. D
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.06.2022 wurde die mit Bescheid der belangten Behörde (belangte Behörde bei Bescheiderlassung: Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort; nunmehr: Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft) vom XXXX , pauschalierte und letztmalig bemessene Mehrleistungszulage ( XXXX ) mit dem Monatersten, der die Zustellung dieses Bescheides folgt, eingestellt.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.06.2022 wurde die mit Bescheid der belangten Behörde (belangte Behörde bei Bescheiderlassung: Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort; nunmehr: Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft) vom römisch 40 , pauschalierte und letztmalig bemessene Mehrleistungszulage ( römisch 40 ) mit dem Monatersten, der die Zustellung dieses Bescheides folgt, eingestellt.
- Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.08.2022 wurde der Bescheid wie folgt abgeändert, dass der Spruch lautete: „Gemäß § 15 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der geltenden Fassung (GehG) wird die Ihnen mit Bescheid vom XXXX , pauschalierte und letztmalig bemessene Mehrleistungszulage ( XXXX ) mit dem Monatsersten, der der Zustellung des Bescheides GZ XXXX folgt, eingestellt.“
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.08.2022 wurde der Bescheid wie folgt abgeändert, dass der Spruch lautete: „Gemäß Paragraph 15, Absatz 6, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der geltenden Fassung (GehG) wird die Ihnen mit Bescheid vom römisch 40 , pauschalierte und letztmalig bemessene Mehrleistungszulage ( römisch 40 ) mit dem Monatsersten, der der Zustellung des Bescheides GZ römisch 40 folgt, eingestellt.“
- Der Beschwerdeführer brachte am 07.09.2022 fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
- Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.09.2022 vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.02.2023 eine mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert.
- Der Beschwerdeführer zog in der mündlichen Verhandlung am 21.02.2023 die Beschwerde mündlich zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer zog in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.
- Beweiswürdigung Die unter Punkt II.
- getroffene Feststellung ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2023 (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9).Die unter Punkt römisch zwei.
- getroffene Feststellung ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2023 vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 9).
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Einstellung des Verfahrens Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024). Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (siehe z.B. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21.02.2023 zurückgezogen. Dadurch ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist. Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des Beschwerdeführers, die frei von Willensmängeln ist, vorliegt, ist das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einer Zurückziehung der Beschwerde das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einer Zurückziehung der Beschwerde das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W293.2259953.1.00