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{'item': 'G310 2261901-1'}

Obsah (20)§ 67Art 133§ 54§ 55§ 70§§ 15§ 105§ 50§ 83§ 5§ 106§ 1§ 102§ 4§ 103§ 28§ 53a§ 51Art 8§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2023 GeschäftszahlG310 2261901-1 Spruch, G310 2261901-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

§ 67

Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“„

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) reiste am XXXX 09.2001 legal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter der Identität XXXX , geboren am XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am XXXX 11.2007 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am römisch 40 09.2001 legal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am römisch 40 11.2007 abgewiesen wurde. Dem BF wurde 2003 erstmals ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt. Im Jahr 2014 stellte er einen Verlängerungsantrag seines Daueraufenthaltstitels. Aufgrund der Vorstrafen wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) schriftlich ermahnt und es wurde dem BF bei einem weiteren Verstoß die Ausweisung aus dem Bundesgebiet angedroht. Der BF wurde sodann auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zurückgestuft. Das Verlängerungsverfahren wurde eingestellt, da der BF an der Adresse nicht mehr gemeldet und der Behörde auch keine andere Adresse bekannt war. Der BF verfügte somit ab XXXX 04.2015 über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Dem BF wurde 2003 erstmals ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt. Im Jahr 2014 stellte er einen Verlängerungsantrag seines Daueraufenthaltstitels. Aufgrund der Vorstrafen wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) schriftlich ermahnt und es wurde dem BF bei einem weiteren Verstoß die Ausweisung aus dem Bundesgebiet angedroht. Der BF wurde sodann auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zurückgestuft. Das Verlängerungsverfahren wurde eingestellt, da der BF an der Adresse nicht mehr gemeldet und der Behörde auch keine andere Adresse bekannt war. Der BF verfügte somit ab römisch 40 04.2015 über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Am 22.02.2018 wurde der BF vom BFA zum Zwecke der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Nach der Einvernahme wurde gegen den BF eine Ermahnung ausgesprochen, dass im Falle einer erneuten Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werde. Am XXXX heiratete der BF eine in Österreich wohnhafte slowenische Staatsbürgerin, und erlangte so den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen. Der Antrag des BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte

§ 54

Abs 7 NAG wurde mit Bescheid der MA35 vom 15.09.2020 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Begründend wurde ausgeführt, dass die zwischen ihm und Frau XXXX am XXXX geschlossene Ehe eine Aufenthaltsehe sei. Dagegen erhob der BF Beschwerde und ist das Verfahren derzeit beim Verwaltungsgericht XXXX anhängig. (AS 341)Am römisch 40 heiratete der BF eine in Österreich wohnhafte slowenische Staatsbürgerin, und erlangte so den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen. Der Antrag des BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte

Paragraph 54, Absatz 7, NAG wurde mit Bescheid der MA35 vom 15.09.2020 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Begründend wurde ausgeführt, dass die zwischen ihm und Frau römisch 40 am römisch 40 geschlossene Ehe eine Aufenthaltsehe sei. Dagegen erhob der BF Beschwerde und ist das Verfahren derzeit beim Verwaltungsgericht römisch 40 anhängig. (AS 341) Der BF wurde in Österreich bereits viermal strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX 2021, XXXX , wegen des Verbrechens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung und Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, sowie wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BF wurde in Österreich bereits viermal strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 2021, römisch 40 , wegen des Verbrechens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung und Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, sowie wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Schreiben des BFA vom 08.10.2021 wurde er aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot Stellung zu nehmen und konkrete Fragen zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Am 19.10.2021 langten Unterlagen beim BFA ein und am 21.10.2021 erstattete der BF eine schriftliche Stellungnahme. Mit Schreiben des BFA vom 08.10.2021 wurde er aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot Stellung zu nehmen und konkrete Fragen zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Am 19.10.2021 langten Unterlagen beim BFA ein und am 21.10.2021 erstattete der BF eine schriftliche Stellungnahme. Am 11.01.2022 fand betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht XXXX statt. Am 11.01.2022 fand betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 statt. Das Verwaltungsgericht XXXX ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 13.01.2022 um Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung

§ 55Abs.

3 NAG betreffend des BF. Hinsichtlich der Annahme einer Aufenthaltsehe wurde seitens des Verwaltungsgerichtes festgehalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen würden, die eine Aufenthaltsehe zwischen dem BF und seine Ehegattin rechtfertigen würden. Allerdings würde der BF aufgrund der Vielzahl an ungetilgten strafgerichtlichen Verurteilungen und seines persönlichen Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Dazu wurde begründend ausgeführt, dass der BF im Zuge seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seine Taten zum Teil bestritten sowie zum Teil versucht habe, die von ihm begangenen Straftaten zu relativieren.Das Verwaltungsgericht römisch 40 ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 13.01.2022 um Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung

Paragraph 55, Absatz 3, NAG betreffend des BF. Hinsichtlich der Annahme einer Aufenthaltsehe wurde seitens des Verwaltungsgerichtes festgehalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen würden, die eine Aufenthaltsehe zwischen dem BF und seine Ehegattin rechtfertigen würden. Allerdings würde der BF aufgrund der Vielzahl an ungetilgten strafgerichtlichen Verurteilungen und seines persönlichen Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Dazu wurde begründend ausgeführt, dass der BF im Zuge seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seine Taten zum Teil bestritten sowie zum Teil versucht habe, die von ihm begangenen Straftaten zu relativieren. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 70Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet begründet. Der BF verfügt zwar über ein ausgeprägtes Familien- und Privatleben in Österreich, jedoch überwiegt aufgrund seiner gravierenden Straffälligkeit das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet begründet. Der BF verfügt zwar über ein ausgeprägtes Familien- und Privatleben in Österreich, jedoch überwiegt aufgrund seiner gravierenden Straffälligkeit das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit. Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den Bescheid zu beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen sowie in eventu den Bescheid zu beheben und der Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass der BF seit 2001 durchgehend in Österreich aufhältig und mit einer slowenischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Er sei somit seit mehr als 10 Jahren im Bundesgebiet aufhältig und begünstigter Drittstaatsangehöriger, sodass ein Aufenthaltsverbot nur dann zulässig sei, wenn die öffentliche Sicherheit der Republik durch seinen Verbleib nachhaltig und maßgeblich gefährdet wäre. Der BF bedaure sein Fehlverhalten und habe sich geständig verantwortet, sein Verbleib in Österreich gefährde aber die öffentliche Sicherheit in keiner Weise und schon gar nicht maßgeblich und nachhaltig. Es sei auch der geringere Gefährdungsmaßstab der tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gegeben. Eine massive Gewaltbereitschaft sei nicht erkennbar, da der BF 2014 letztmals wegen eines Körperverletzungsdelikts verurteilt worden sei. Vor dem Hintergrund seines langjährigen Aufenthalts in Österreich, seines Familienlebens mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Kind, der weiteren Familienmitglieder in Österreich (drei Brüder, zwei Schwestern) und seiner Integration in Österreich, sowie aufgrund des fehlenden sozialen Netzwerks in Serbien liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass der BF seit 2001 durchgehend in Österreich aufhältig und mit einer slowenischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Er sei somit seit mehr als 10 Jahren im Bundesgebiet aufhältig und begünstigter Drittstaatsangehöriger, sodass ein Aufenthaltsverbot nur dann zulässig sei, wenn die öffentliche Sicherheit der Republik durch seinen Verbleib nachhaltig und maßgeblich gefährdet wäre. Der BF bedaure sein Fehlverhalten und habe sich geständig verantwortet, sein Verbleib in Österreich gefährde aber die öffentliche Sicherheit in keiner Weise und schon gar nicht maßgeblich und nachhaltig. Es sei auch der geringere Gefährdungsmaßstab der tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gegeben. Eine massive Gewaltbereitschaft sei nicht erkennbar, da der BF 2014 letztmals wegen eines Körperverletzungsdelikts verurteilt worden sei. Vor dem Hintergrund seines langjährigen Aufenthalts in Österreich, seines Familienlebens mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Kind, der weiteren Familienmitglieder in Österreich (drei Brüder, zwei Schwestern) und seiner Integration in Österreich, sowie aufgrund des fehlenden sozialen Netzwerks in Serbien liegt eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vor. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 07.11.2022 vor. Feststellungen: Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und wurde in XXXX /Serbien geboren. Der BF änderte am XXXX 2016 seine Identität von XXXX auf XXXX . Er spricht serbisch und verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF hat in Serbien acht Jahre lang die Schule besucht, jedoch keinen Beruf erlernt. Die Geschwister (drei Brüder und zwei Schwestern) und die Mutter des BF leben in Österreich. Der Vater des BF ist verstorben. Der BF hat noch eine Schwester in der Schweiz und eine in Schweden. (AS 159) In Serbien lebt eine weitere Schwester des BF. Der BF ist im Besitz eines gültigen Reispasses. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und wurde in römisch 40 /Serbien geboren. Der BF änderte am römisch 40 2016 seine Identität von römisch 40 auf römisch 40 . Er spricht serbisch und verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF hat in Serbien acht Jahre lang die Schule besucht, jedoch keinen Beruf erlernt. Die Geschwister (drei Brüder und zwei Schwestern) und die Mutter des BF leben in Österreich. Der Vater des BF ist verstorben. Der BF hat noch eine Schwester in der Schweiz und eine in Schweden. (AS 159) In Serbien lebt eine weitere Schwester des BF. Der BF ist im Besitz eines gültigen Reispasses. Der BF heiratete am XXXX die slowenische Staatsbürgerin XXXX . Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter in Österreich geboren, die ebenfalls die slowenische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Ehegatten leben seit März 2019 im gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau des BF ist seit XXXX 06.2017 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und war von XXXX 07.2017 bis XXXX 12.2018 als Arbeiterin beschäftigt. Sie hat von XXXX 12.2018 bis XXXX 09.2019, von XXXX 10.2020 bis XXXX 12.2020 Arbeitslosengeld, von XXXX 12.2019 bis XXXX 10.2020 Kinderbetreuungsgeld bezogen und erhält seit XXXX 12.2020 Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe. Die Ehegattin besuchte den BF regelmäßig während der Strafhaft. Der BF heiratete am römisch 40 die slowenische Staatsbürgerin römisch 40 . Am römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter in Österreich geboren, die ebenfalls die slowenische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Ehegatten leben seit März 2019 im gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau des BF ist seit römisch 40 06.2017 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und war von römisch 40 07.2017 bis römisch 40 12.2018 als Arbeiterin beschäftigt. Sie hat von römisch 40 12.2018 bis römisch 40 09.2019, von römisch 40 10.2020 bis römisch 40 12.2020 Arbeitslosengeld, von römisch 40 12.2019 bis römisch 40 10.2020 Kinderbetreuungsgeld bezogen und erhält seit römisch 40 12.2020 Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe. Die Ehegattin besuchte den BF regelmäßig während der Strafhaft. In Österreich lebt auch der minderjährige Sohn des BF aus einer früheren Ehe. Der BF reiste am XXXX 09.2001 legal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter der Identität XXXX , geboren am XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am XXXX 11.2007 rechtskräftig negativ abgewiesen wurde. Der BF reiste am römisch 40 09.2001 legal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am römisch 40 11.2007 rechtskräftig negativ abgewiesen wurde. Der BF ist seit März 2002 mit Unterbrechungen an verschiedenen Adressen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, wobei im Zeitraum von XXXX 12.2011 bis XXXX 08.2013 sowie von XXXX 03.2015 bis XXXX 11.2017 keine Wohnsitzmeldungen in Österreich vorliegen. Der BF hielt sich von 2015 bis November 2017 in seinem Herkunftsstaat auf. In diesem Zeitraum lebte er von Einnahmen aus der Vermietung von Land in Serbien und arbeitete als Fliesenleger. Der BF ist seit März 2002 mit Unterbrechungen an verschiedenen Adressen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, wobei im Zeitraum von römisch 40 12.2011 bis römisch 40 08.2013 sowie von römisch 40 03.2015 bis römisch 40 11.2017 keine Wohnsitzmeldungen in Österreich vorliegen. Der BF hielt sich von 2015 bis November 2017 in seinem Herkunftsstaat auf. In diesem Zeitraum lebte er von Einnahmen aus der Vermietung von Land in Serbien und arbeitete als Fliesenleger. Von XXXX 01.2010 bis XXXX 02.2010, von XXXX 08.2010 bis XXXX 09.2010, von XXXX 09.2010 bis XXXX 09.2010, von XXXX 01.2011 bis XXXX 02.2011, von XXXX 11.2017 bis XXXX 02.2018 sowie von XXXX 07.2020 bis XXXX 11.2022 wurde der BF in verschiedenen Justizanstalten und Polizeianhaltezentren (PAZ) angehalten.Von römisch 40 01.2010 bis römisch 40 02.2010, von römisch 40 08.2010 bis römisch 40 09.2010, von römisch 40 09.2010 bis römisch 40 09.2010, von römisch 40 01.2011 bis römisch 40 02.2011, von römisch 40 11.2017 bis römisch 40 02.2018 sowie von römisch 40 07.2020 bis römisch 40 11.2022 wurde der BF in verschiedenen Justizanstalten und Polizeianhaltezentren (PAZ) angehalten. Der BF war von Jänner 2003 bis März 2015 sowie von August 2018 bis Dezember 2020 mit Unterbrechungen als Arbeiter bei diversen Arbeitgebern beschäftigt. Vor seiner Verhaftung war der BF Geschäftsführer und Gesellschafter der im Mai 2019 gegründeten Profiteam Baumanagement GmbH über welche am XXXX 2020 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Der BF ist seit XXXX 11.2022 als Angestellter bei den Firmen XXXX tätig. Der BF bezog im Zeitraum von XXXX 12.2004 bis XXXX 03.2014 Arbeitslosengeld. Der BF war von Jänner 2003 bis März 2015 sowie von August 2018 bis Dezember 2020 mit Unterbrechungen als Arbeiter bei diversen Arbeitgebern beschäftigt. Vor seiner Verhaftung war der BF Geschäftsführer und Gesellschafter der im Mai 2019 gegründeten Profiteam Baumanagement GmbH über welche am römisch 40 2020 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Der BF ist seit römisch 40 11.2022 als Angestellter bei den Firmen römisch 40 tätig. Der BF bezog im Zeitraum von römisch 40 12.2004 bis römisch 40 03.2014 Arbeitslosengeld. Dem BF wurde 2003 erstmalig der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt. Am 31.01.2014 stellte der BF einen Verlängerungsantrag seines Daueraufenthaltstitels. Aufgrund der Vorstrafen wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schriftlich ermahnt und es wurde dem BF bei einem weiteren Verstoß die Ausweisung aus dem Bundesgebiet angedroht. Der BF wurde sodann auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zurückgestuft. Das Verlängerungsverfahren wurde eingestellt, da der BF an der Adresse nicht mehr gemeldet war und der Behörde auch keine andere Adresse bekannt war. Der BF verfügte somit ab 14.04.2015 über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Am 06.02.2020 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin

§ 54Abs 7 NAG.

Mit Bescheid der MA35 vom 15.09.2020 wurde der Antrag des BF zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Begründend wurde ausgeführt, dass die zwischen ihm und Frau XXXX am XXXX geschlossene Ehe eine Aufenthaltsehe sei. Dagegen erhob der BF Beschwerde und ist das Verfahren derzeit beim Verwaltungsgericht XXXX anhängig. Am 06.02.2020 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin

Paragraph 54, Absatz 7, NAG. Mit Bescheid der MA35 vom 15.09.2020 wurde der Antrag des BF zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Begründend wurde ausgeführt, dass die zwischen ihm und Frau römisch 40 am römisch 40 geschlossene Ehe eine Aufenthaltsehe sei. Dagegen erhob der BF Beschwerde und ist das Verfahren derzeit beim Verwaltungsgericht römisch 40 anhängig. Das Verwaltungsgericht XXXX führte am 11.01.2022 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durch. In weiterer Folge wurde die belangte Behörde mit Schreiben des Verwaltungsgerichts XXXX vom 13.01.2022 um Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung

§ 55Abs.

3 NAG betreffend des BF ersucht. Hinsichtlich der Annahme einer Aufenthaltsehe wurde seitens des Verwaltungsgerichtes festgehalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen würden, die eine Aufenthaltsehe zwischen dem BF und seine Ehegattin rechtfertigen würden. Allerdings würde der BF aufgrund der Vielzahl an ungetilgten strafgerichtlichen Verurteilungen und seines persönlichen Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Dazu wurde begründend ausgeführt, dass der BF im Zuge seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seine Taten zum Teil bestritten sowie zum Teil versucht habe, die von ihm begangenen Straftaten zu relativieren.Das Verwaltungsgericht römisch 40 führte am 11.01.2022 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durch. In weiterer Folge wurde die belangte Behörde mit Schreiben des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom 13.01.2022 um Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung

Paragraph 55, Absatz 3, NAG betreffend des BF ersucht. Hinsichtlich der Annahme einer Aufenthaltsehe wurde seitens des Verwaltungsgerichtes festgehalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen würden, die eine Aufenthaltsehe zwischen dem BF und seine Ehegattin rechtfertigen würden. Allerdings würde der BF aufgrund der Vielzahl an ungetilgten strafgerichtlichen Verurteilungen und seines persönlichen Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Dazu wurde begründend ausgeführt, dass der BF im Zuge seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seine Taten zum Teil bestritten sowie zum Teil versucht habe, die von ihm begangenen Straftaten zu relativieren. In Österreich weist der BF mehrere strafgerichtliche Verurteilungen auf. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , vom XXXX 2010, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung

§§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 St

GB, wegen des Vergehens der Nötigung

§ 105Abs 1 St

GB, wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung

§§ 15, 83 Abs 1 St

GB und wegen des unbefugten Führens einer Schusswaffe

§ 50Abs 1 Z 1 zweiter Fall Waffen

G zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon vier Monate unbedingt, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. In Österreich weist der BF mehrere strafgerichtliche Verurteilungen auf. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 2010, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung

Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, wegen des Vergehens der Nötigung

Paragraph 105, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung

Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB und wegen des unbefugten Führens einer Schusswaffe

Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall WaffenG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon vier Monate unbedingt, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zwei weibliche Personen am XXXX 01.2010 durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Verständigung der Polizei zu nötigen versucht, indem er eine Faustfeuerwaffe zückte, ein Magazin nachlud, die Waffe repetierte, gegen die Personen richtete und sinngemäß äußerte, sie sollten nicht die Polizei rufen, weil sie sonst sehen würde, was passiere. Weiters hat er eine dritte weibliche Person mit Gewalt, indem er sie an den Haaren packte und über den Boden hinter sich her zog, zu einer Handlung und zwar dazu, zu einer bestimmten Person zu gehen, genötigt. Auch hat er versucht, diese weibliche Person vorsätzlich am Körper zu verletzten, indem er ihr mehrfach Schläge ins Gesicht versetzte, ihren Kopf gegen eine Tischplatte schlug und ihr Fußtritte versetzte. Die genehmigungspflichtige Faustfeuerwaffe hat der BF, wenn auch nur fahrlässig unbefugt besessen und geführt. Mildernd wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel und der teilweise Versuch gewertet; erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrere Vergehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zwei weibliche Personen am römisch 40 01.2010 durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Verständigung der Polizei zu nötigen versucht, indem er eine Faustfeuerwaffe zückte, ein Magazin nachlud, die Waffe repetierte, gegen die Personen richtete und sinngemäß äußerte, sie sollten nicht die Polizei rufen, weil sie sonst sehen würde, was passiere. Weiters hat er eine dritte weibliche Person mit Gewalt, indem er sie an den Haaren packte und über den Boden hinter sich her zog, zu einer Handlung und zwar dazu, zu einer bestimmten Person zu gehen, genötigt. Auch hat er versucht, diese weibliche Person vorsätzlich am Körper zu verletzten, indem er ihr mehrfach Schläge ins Gesicht versetzte, ihren Kopf gegen eine Tischplatte schlug und ihr Fußtritte versetzte. Die genehmigungspflichtige Faustfeuerwaffe hat der BF, wenn auch nur fahrlässig unbefugt besessen und geführt. Mildernd wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel und der teilweise Versuch gewertet; erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrere Vergehen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2014, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung

§ 83Abs 1 St

GB und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt

§§ 15, 269 Abs 1, erster Fall St

GB, zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei 6 Monate der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Vom Widerruf der zu 51 Hv 112/10b gewährten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2014, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt

Paragraphen 15, 269, Absatz eins,, erster Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei 6 Monate der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Vom Widerruf der zu 51 Hv 112/10b gewährten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Demnach hat der BF am XXXX 11.2013 eine weibliche Person am Körper verletzt, indem er sie an den Haaren riss und ihr mehrere Büschel Haare ausriss, und einen Polizeibeamten, der im Begriff stand, den Sachverhalt zu klären, mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, indem er ihm Stöße versetzte, um flüchten zu können. Demnach hat der BF am römisch 40 11.2013 eine weibliche Person am Körper verletzt, indem er sie an den Haaren riss und ihr mehrere Büschel Haare ausriss, und einen Polizeibeamten, der im Begriff stand, den Sachverhalt zu klären, mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, indem er ihm Stöße versetzte, um flüchten zu können. Freigesprochen wurde der BF von der Anklage er habe von XXXX 2012 bis XXXX 2013 gegen die oben angeführte weibliche Person fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er vorsätzlich mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit beging, indem er sie regelmäßig mit der Faust auf den Kopf schlug, sie an den Haaren riss und mit den Füßen auf sie eintrat, wodurch die Person Kopfschmerzen und blutende Wunden am Kopf erlitt und ihr Haarbüschel ausgerissen wurden, sowie von dem Umstand, dass er sie regelmäßig gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sie am Hals oder am Haar packte, ihren Kopf vom offenen Fenster raushielt und zu ihr sagte: „Spring entweder selbst oder ich werfe dich aus dem Fenster!“ und ihr SMS-Nachrichten mit dem Inhalt „Halt dich gut am Geländer fest, du könntest sonst ausrutschen, denn die Stiegen sind sehr glatt!“ schrieb. Ebenfalls wurde er von der Anklage der versuchten Nötigung freigesprochen, wonach er am XXXX 2013 diese weibliche Person durch die Äußerung „Du wirst schon sehen, was passieren wird, wenn du mich anzeigst. Du wirst nicht mehr leben.“, somit durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige wegen der oben genannten Delikte.Freigesprochen wurde der BF von der Anklage er habe von römisch 40 2012 bis römisch 40 2013 gegen die oben angeführte weibliche Person fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er vorsätzlich mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit beging, indem er sie regelmäßig mit der Faust auf den Kopf schlug, sie an den Haaren riss und mit den Füßen auf sie eintrat, wodurch die Person Kopfschmerzen und blutende Wunden am Kopf erlitt und ihr Haarbüschel ausgerissen wurden, sowie von dem Umstand, dass er sie regelmäßig gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sie am Hals oder am Haar packte, ihren Kopf vom offenen Fenster raushielt und zu ihr sagte: „Spring entweder selbst oder ich werfe dich aus dem Fenster!“ und ihr SMS-Nachrichten mit dem Inhalt „Halt dich gut am Geländer fest, du könntest sonst ausrutschen, denn die Stiegen sind sehr glatt!“ schrieb. Ebenfalls wurde er von der Anklage der versuchten Nötigung freigesprochen, wonach er am römisch 40 2013 diese weibliche Person durch die Äußerung „Du wirst schon sehen, was passieren wird, wenn du mich anzeigst. Du wirst nicht mehr leben.“, somit durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige wegen der oben genannten Delikte. Diesmal gab es keine mildernden Umstände. Die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von zwei Vergehen wurden erschwerend gewertet. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2018, XXXX , wurde der BF von wider ihn erhobenen Anklage er habe am XXXX 2017 die Mutter seinen Sohnes gefährlich bedrohte, indem er sie beschimpft und angekündigt habe, er werde den Sohn wegnehmen und nach Serbien bringen, er werde seinen Arbeitgeber töten, wobei sie und der Sohn zusehen müssten, dann würde er den Sohn, sie und sich selbst täten und dies sollte am XXXX 2017 geschehen, wobei er für längere Zeit in der Wohnung blieb und ihr das Handy weggenommen habe, freigesprochen. Die Mutter seines Sohnes hat sich der Aussage entschlagen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2018, römisch 40 , wurde der BF von wider ihn erhobenen Anklage er habe am römisch 40 2017 die Mutter seinen Sohnes gefährlich bedrohte, indem er sie beschimpft und angekündigt habe, er werde den Sohn wegnehmen und nach Serbien bringen, er werde seinen Arbeitgeber töten, wobei sie und der Sohn zusehen müssten, dann würde er den Sohn, sie und sich selbst täten und dies sollte am römisch 40 2017 geschehen, wobei er für längere Zeit in der Wohnung blieb und ihr das Handy weggenommen habe, freigesprochen. Die Mutter seines Sohnes hat sich der Aussage entschlagen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2019, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 iVm 161 Abs 1, erster Satz StGB und des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon acht Monate unbedingt, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, wirkte sich bei der Strafbemessung mildernd aus; die zwei Vorstrafen, die Tatmehrheit, das Zusammentreffen von einem Vergehen, die Tatbegehung während offener Probezeit hingegen erschwerdend.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2019, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins, in Verbindung mit 161 Absatz eins,, erster Satz StGB und des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon acht Monate unbedingt, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, wirkte sich bei der Strafbemessung mildernd aus; die zwei Vorstrafen, die Tatmehrheit, das Zusammentreffen von einem Vergehen, die Tatbegehung während offener Probezeit hingegen erschwerdend. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von XXXX 2014 bis XXXX 2014 als Geschäftsführer der XXXX GmbH, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, Bestandteile von deren Vermögen beiseitegeschafft hat, indem er EUR 97.980,00 in bar vom Konto mit der Nummer XXXX bei der Bank XXXX behoben und nicht zur Durchführung des Insolvenzverfahrens an das Insolvenzgericht XXXX weitergereicht hat, wodurch den Gläubigern ein Schaden von zumindest EUR 38.607,25 entstanden ist. Weiters hat der BF im Zeitraum von XXXX 2017 bis zum XXXX 2017 mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch das Verhalten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Haberkorn GmbH durch Vortäuschung seiner Zahlungswilligkeit und –fähigkeit und durch Benützung falscher Daten zur Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Eingabe der Namen XXXX und XXXX OG als Besteller von Waren über das Internet, zu Handlungen verleitet bzw. zu verleiten versucht, die XXXX GmbH am Vermögen zu schädigen. Dies durch die Verleitung der Übergabe von Waren im Wert von EUR 526,32 und durch die Übergabe von weiteren Waren im Wert von mehr als EUR 3.000,00 und weniger als EUR 5.000,00, wobei es diesbezüglich beim Versuch blieb, weil die tatsächliche Übergabe nicht durchgeführt wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von römisch 40 2014 bis römisch 40 2014 als Geschäftsführer der römisch 40 GmbH, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, Bestandteile von deren Vermögen beiseitegeschafft hat, indem er EUR 97.980,00 in bar vom Konto mit der Nummer römisch 40 bei der Bank römisch 40 behoben und nicht zur Durchführung des Insolvenzverfahrens an das Insolvenzgericht römisch 40 weitergereicht hat, wodurch den Gläubigern ein Schaden von zumindest EUR 38.607,25 entstanden ist. Weiters hat der BF im Zeitraum von römisch 40 2017 bis zum römisch 40 2017 mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch das Verhalten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Haberkorn GmbH durch Vortäuschung seiner Zahlungswilligkeit und –fähigkeit und durch Benützung falscher Daten zur Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Eingabe der Namen römisch 40 und römisch 40 OG als Besteller von Waren über das Internet, zu Handlungen verleitet bzw. zu verleiten versucht, die römisch 40 GmbH am Vermögen zu schädigen. Dies durch die Verleitung der Übergabe von Waren im Wert von EUR 526,32 und durch die Übergabe von weiteren Waren im Wert von mehr als EUR 3.000,00 und weniger als EUR 5.000,00, wobei es diesbezüglich beim Versuch blieb, weil die tatsächliche Übergabe nicht durchgeführt wurde. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2021, XXXX , wegen des Verbrechens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung und Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach § 153d Abs 1, 2 und 3 StGB, sowie wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX vom XXXX 2019 wurde abgesehen, jedoch wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2021, römisch 40 , wegen des Verbrechens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung und Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Paragraph 153 d, Absatz eins, 2 und 3 StGB, sowie wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 vom römisch 40 2019 wurde abgesehen, jedoch wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF I.) von XXXX 2019 bis XXXX 2020 gewerbsmäßig die Anmeldung von 61 Personen zur österreichischen Gesundheitskassa und 25 Personen zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK), somit jeweils einer größeren Zahl von Personen, mit dem Wissen, dass die in Folge der Meldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge und Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden sollen, in Auftrag gegeben hat, wobei die in Folge der Meldung auflaufenden Zuschläge insgesamt EUR 54.057,83 und Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt EUR 68.815,90 offen geblieben sind, und II.) Bestandteile des Vermögens der XXXX GmbH, die Schuldnerin mehrere Gläubiger, nämlich zumindest des Finanzamtes, der BUAK und ÖGK war, in einem nicht mehr feststellbaren, im Zweifel EUR 50.000,00 nicht übersteigenden Gesamtwert beiseite geschafft hat, und dadurch die Befriedigung der Gläubiger der XXXX GmH vereitelt bzw. geschmälert hat, indem der BF 1) im XXXX 2020 einen Pkw XXXX im Wert von EUR 2.200 dem Unternehmen dadurch entzog, dass er ihn um EUR 1.200 verkaufte und den Verkaufserlös nicht für Zwecke des Unternehmens verwendete; 2) am XXXX 2019 zwei Überweisungen in Höhe von EUR 3.000 an XXXX vornahm; 3) am XXXX 2019 EUR 356,67 in XXXX in bar behob und sich zugeeignete, 4) von XXXX 2019 bis XXXX 2020 einen nicht mehr feststellbaren Anteil der von BF durchgeführten Barbehebungen vom Konto der XXXX GmbH sowie die Bareinnahmen des von der XXXX GmbH betriebenen Cafes „ XXXX “ dem Unternehmen entzog, indem er mit dem Geld weder Löhne noch sonstige Schulden der Gesellschaft bestritt, sondern sich das Geld zueignete. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF römisch eins.) von römisch 40 2019 bis römisch 40 2020 gewerbsmäßig die Anmeldung von 61 Personen zur österreichischen Gesundheitskassa und 25 Personen zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK), somit jeweils einer größeren Zahl von Personen, mit dem Wissen, dass die in Folge der Meldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge und Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden sollen, in Auftrag gegeben hat, wobei die in Folge der Meldung auflaufenden Zuschläge insgesamt EUR 54.057,83 und Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt EUR 68.815,90 offen geblieben sind, und römisch zwei.) Bestandteile des Vermögens der römisch 40 GmbH, die Schuldnerin mehrere Gläubiger, nämlich zumindest des Finanzamtes, der BUAK und ÖGK war, in einem nicht mehr feststellbaren, im Zweifel EUR 50.000,00 nicht übersteigenden Gesamtwert beiseite geschafft hat, und dadurch die Befriedigung der Gläubiger der römisch 40 GmH vereitelt bzw. geschmälert hat, indem der BF 1) im römisch 40 2020 einen Pkw römisch 40 im Wert von EUR 2.200 dem Unternehmen dadurch entzog, dass er ihn um EUR 1.200 verkaufte und den Verkaufserlös nicht für Zwecke des Unternehmens verwendete; 2) am römisch 40 2019 zwei Überweisungen in Höhe von EUR 3.000 an römisch 40 vornahm; 3) am römisch 40 2019 EUR 356,67 in römisch 40 in bar behob und sich zugeeignete, 4) von römisch 40 2019 bis römisch 40 2020 einen nicht mehr feststellbaren Anteil der von BF durchgeführten Barbehebungen vom Konto der römisch 40 GmbH sowie die Bareinnahmen des von der römisch 40 GmbH betriebenen Cafes „ römisch 40 “ dem Unternehmen entzog, indem er mit dem Geld weder Löhne noch sonstige Schulden der Gesellschaft bestritt, sondern sich das Geld zueignete. Als mildernd wurde das Geständnis gewertet, die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen dagegen als erschwerend. Den BF betreffend sind bei der LPD Wien mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aktenkundig, unter anderem wegen Verstoßes gegen Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

§ 5Abs 1 St

VO, Verletzung von Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

§ 106

Abs 2 KFG (Nichtgebrauch des Sicherheitsgurtes), Lenken eines Kfz ohne Lenkerberechtigung

§ 1Abs 3 FSG i

Vm 37 Abs 4 Z 1 FSG, Nichtmitführen des Zulassungsscheines

§ 102

Abs 5 KFG, Lenken eines Fahrzeuges, welches sich nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet

§ 102

Abs 1 KFG, Verdacht auf Fahrerflucht nach einem Verkehrsunfall mit vermutlichem Sachschaden

§ 4Abs 1 lit a und lit c und § 4 Abs 5 St

VO, Vorfinden einer Langwaffe und eines Magazins mit sieben Patronen für eine Gaspistole, Überlassen eines Kraftfahrzeuges an eine Person ohne erforderliche Lenkberechtigung

§ 103

Abs 1 Z 3a KFG, wobei Verwaltungsstrafen zwischen EUR 36 und EUR 2.180 verhängt wurden. Den BF betreffend sind bei der LPD Wien mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aktenkundig, unter anderem wegen Verstoßes gegen Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

Paragraph 5, Absatz eins, StVO, Verletzung von Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

Paragraph 106, Absatz 2, KFG (Nichtgebrauch des Sicherheitsgurtes), Lenken eines Kfz ohne Lenkerberechtigung

Paragraph eins, Absatz 3, FSG in Verbindung mit 37 Absatz 4, Ziffer eins, FSG, Nichtmitführen des Zulassungsscheines

Paragraph 102, Absatz 5, KFG, Lenken eines Fahrzeuges, welches sich nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet

Paragraph 102, Absatz eins, KFG, Verdacht auf Fahrerflucht nach einem Verkehrsunfall mit vermutlichem Sachschaden

Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Litera c und Paragraph 4, Absatz 5, StVO, Vorfinden einer Langwaffe und eines Magazins mit sieben Patronen für eine Gaspistole, Überlassen eines Kraftfahrzeuges an eine Person ohne erforderliche Lenkberechtigung

Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3 a, KFG, wobei Verwaltungsstrafen zwischen EUR 36 und EUR 2.180 verhängt wurden. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom XXXX 2012, XXXX , wurde gegen den BF

§ 28Abs 1 Z 1 lit. a Ausl

BG iVm mit § 3 AuslBG und § 7 VStG 1991 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.800,00 verhängt, weil er als Bevollmächtigter einer GmbH dem handelsrechtlichen Geschäftsführer die Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erleichtert hat, da er veranlasste, dass ein Ausländer ohne eine Beschäftigungsbewilligung in der GmbH beschäftigt wurde. Des Weiteren liegen im Zeitraum von XXXX 2019 bis XXXX 2020 zehn verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen beim Magistrat der Stadt Wien wegen Verstößen nach der Parkometerabgabenverordnung iVm Parkometergesetz und nach dem Meldegesetz vor. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom römisch 40 2012, römisch 40 , wurde gegen den BF

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in Verbindung mit mit Paragraph 3, AuslBG und Paragraph 7, VStG 1991 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.800,00 verhängt, weil er als Bevollmächtigter einer GmbH dem handelsrechtlichen Geschäftsführer die Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erleichtert hat, da er veranlasste, dass ein Ausländer ohne eine Beschäftigungsbewilligung in der GmbH beschäftigt wurde. Des Weiteren liegen im Zeitraum von römisch 40 2019 bis römisch 40 2020 zehn verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen beim Magistrat der Stadt Wien wegen Verstößen nach der Parkometerabgabenverordnung in Verbindung mit Parkometergesetz und nach dem Meldegesetz vor. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen zur Identität sowie der Namensänderung des BF und zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben des BF vor dem BFA, in der Beschwerde, sowie auf den Angaben im Strafurteil. Zudem befindet sich im Akt eine Kopie des gültigen Reisepasses des BF. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des BF beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigem Alter ist und im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Sein Gesundheitszustand beruht auf den Angaben in seiner Stellungnahme, wonach er gesund ist und keine Medikamente benötigt. Kenntnisse der serbischen Sprache sind aufgrund der Herkunft des BF naheliegend, zumal im Strafverfahren und im Verwaltungsverfahren vor dem BFA eine Dolmetscherin für diese Sprache beigezogen wurde. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer ist es glaubhaft, dass der BF über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Zudem hat der BF seine Stellungnahme auf Deutsch verfasst. Die Feststellungen zur Verehelichung und zur gemeinsamen Tochter beruhen auf den Angaben des BF gegenüber dem BFA, in der Beschwerde und werden durch die vorgelegte Heirats- und Geburtsurkunde belegt. Die Staatsbürgerschaft der Tochter geht aus dem vorgelegten Meldezettel hervor. Der gemeinsame Haushalt ergibt sich daraus, dass die Ehegatten im Zentralen Melderegister unter derselben Adresse gemeldet sind. Die Beschäftigungszeiten sowie der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld der Ehegattin konnten anhand eines Sozialversicherungsauszuges festgestellt werden. Anhand der Besucherliste der Justizanstalt XXXX lassen sich die regelmäßigen Besuche der Ehegattin feststellen. Die Feststellungen zur Verehelichung und zur gemeinsamen Tochter beruhen auf den Angaben des BF gegenüber dem BFA, in der Beschwerde und werden durch die vorgelegte Heirats- und Geburtsurkunde belegt. Die Staatsbürgerschaft der Tochter geht aus dem vorgelegten Meldezettel hervor. Der gemeinsame Haushalt ergibt sich daraus, dass die Ehegatten im Zentralen Melderegister unter derselben Adresse gemeldet sind. Die Beschäftigungszeiten sowie der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld der Ehegattin konnten anhand eines Sozialversicherungsauszuges festgestellt werden. Anhand der Besucherliste der Justizanstalt römisch 40 lassen sich die regelmäßigen Besuche der Ehegattin feststellen. Die Feststellung zu seinem Sohn beruht auf den Angaben in seiner Stellungnahme sowie gegenüber dem BFA. Die Feststellung zur Einreise beruht auf den Angaben im Bescheid, in der Beschwerde und lässt sich auch anhand des Datums der Asylantragstellung im Fremdenregisters feststellen, aus welchem hervorgeht, dass der Asylantrag negativ entschieden wurde. Die Wohnsitzmeldungen des BF sowie seiner Ehegattin im Bundesgebiet gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor. Entgegen dem Beschwerdevorbringen brachte der BF gegenüber dem BFA am 22.02.2018 vor, dass er seit drei Jahren in Serbien lebt, dort Land vermietet und als Fliesenleger arbeitet (AS 159). Auch spricht der Umstand, dass der BF im Zeitraum von XXXX 2015 bis XXXX 2017 im Bundesgebiet melderechtlich nicht erfasst war dafür, dass sich der BF in diesem Zeitraum nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Wohnsitzmeldungen des BF sowie seiner Ehegattin im Bundesgebiet gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor. Entgegen dem Beschwerdevorbringen brachte der BF gegenüber dem BFA am 22.02.2018 vor, dass er seit drei Jahren in Serbien lebt, dort Land vermietet und als Fliesenleger arbeitet (AS 159). Auch spricht der Umstand, dass der BF im Zeitraum von römisch 40 2015 bis römisch 40 2017 im Bundesgebiet melderechtlich nicht erfasst war dafür, dass sich der BF in diesem Zeitraum nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Zeiten der Erwerbstätigkeiten und des Arbeitslosengeldbezugs ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Seine Aufenthaltstitel sowie der Verlängerungsantrag werden durch Eintragungen im Fremdenregister bestätigt. Die Ermahnung und die Einstellung des Verlängerungsverfahrens ergeben sich aus dem Akt und dem Bescheid. Die Feststellungen zu der vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und den Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen XXXX . Die Feststellungen zu der vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und den Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 . Die Verwaltungsübertretungen lassen sich anhand der im Akt befindlichen Straferkenntnissen sowie verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen feststellen. Ebenso befindet sich im Akt das Straferkenntnis vom XXXX 2012. Die Verwaltungsübertretungen lassen sich anhand der im Akt befindlichen Straferkenntnissen sowie verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen feststellen. Ebenso befindet sich im Akt das Straferkenntnis vom römisch 40 2012. Das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht XXXX ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Verhandlungsprotokoll vom 11.01.2022. Das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Verhandlungsprotokoll vom 11.01.2022. Der Strafvollzug sowie die Anhaltungen in PAZ werden anhand der Vollzugsinformationen und der Eintragungen im Zentralen Melderegister festgestellt. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Da er mit einer EWR-Bürgerin verheiratet ist, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, ist er begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG. Dies gälte grundsätzlich auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren wäre, und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorliegt. (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Da er mit einer EWR-Bürgerin verheiratet ist, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, ist er begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG. Dies gälte grundsätzlich auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren wäre, und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorliegt. (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).

§ 67

Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ua gegen begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67

Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der begünstigte Drittstaatsangehörige eine besonders schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren), kann das Aufenthaltsverbot

§ 67

Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ua gegen begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der begünstigte Drittstaatsangehörige eine besonders schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren), kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Der BF hat sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG (d.h. nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet) nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt. Der BF hat sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der qualifizierte Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG (d.h. nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet) nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt. Im vorliegenden Fall war der BF erst aufgrund seiner Eheschließung mit einer slowenischen Staatsbürgerin im XXXX 2019 als begünstigter Drittstaatsangehöriger rechtmäßig in Österreich aufhältig. Der BF reiste zwar erstmals im Jahr 2001 ins Bundesgebiet ein und wurde ihm 2003 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt, sein Verlängerungsantrag vom 31.01.2014 wurde jedoch abgewiesen und verfügte er seitdem über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Zudem unterbrach der BF 2015 seinen Aufenthalt in Österreich und lebte drei Jahre in Serbien. Für die Anwendbarkeit des Gefährdungsmaßstabs des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG fehlt es demnach an der Voraussetzung eines rechtmäßigen zehnjährigen Aufenthaltes (vgl. VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396).Im vorliegenden Fall war der BF erst aufgrund seiner Eheschließung mit einer slowenischen Staatsbürgerin im römisch 40 2019 als begünstigter Drittstaatsangehöriger rechtmäßig in Österreich aufhältig. Der BF reiste zwar erstmals im Jahr 2001 ins Bundesgebiet ein und wurde ihm 2003 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt, sein Verlängerungsantrag vom 31.01.2014 wurde jedoch abgewiesen und verfügte er seitdem über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Zudem unterbrach der BF 2015 seinen Aufenthalt in Österreich und lebte drei Jahre in Serbien. Für die Anwendbarkeit des Gefährdungsmaßstabs des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG fehlt es demnach an der Voraussetzung eines rechtmäßigen zehnjährigen Aufenthaltes vergleiche VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396). Trotz seines über fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet, hat der BF aber auch nicht das Recht auf Daueraufenthalt

§ 53a

NAG erworben, da er im XXXX 2019 trotz des bereits verspürten Haftübels erneut begann, Strafhandlungen zu setzen, die er trotz der am XXXX 2019 zwischenzeitlich erfolgten Verurteilung bis XXXX 2020 fortsetzte. Somit stellt das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Trotz seines über fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet, hat der BF aber auch nicht das Recht auf Daueraufenthalt

Paragraph 53 a, NAG erworben, da er im römisch 40 2019 trotz des bereits verspürten Haftübels erneut begann, Strafhandlungen zu setzen, die er trotz der am römisch 40 2019 zwischenzeitlich erfolgten Verurteilung bis römisch 40 2020 fortsetzte. Somit stellt das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Angesichts der im Bundesgebiet begangenen Straftaten liegt jedenfalls eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG vor, die einem weiteren Aufenthaltsrecht

§ 51Abs 1 NAG und somit auch dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechtes nach § 53a NAG entgegenstand (vgl. dazu etwa Vw

GH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9, mwN). Angesichts der im Bundesgebiet begangenen Straftaten liegt jedenfalls eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, NAG vor, die einem weiteren Aufenthaltsrecht

Paragraph 51, Absatz eins, NAG und somit auch dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechtes nach Paragraph 53 a, NAG entgegenstand vergleiche dazu etwa VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9, mwN). Der BF hat sich durch die Verhängung mehrerer Haftstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen, sondern wurde vielmehr innerhalb offener Probezeit wieder straffällig. Die hohe kriminelle Energie des BF zeigt sich unter anderem daran, dass er zuletzt über einen längeren Zeitraum gewerbsmäßig Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht abführte und durch die Beiseiteschaffung von Vermögen in erheblicher Höhe sowie durch private Entnahmen, insbesondere öffentlich-rechtliche Gläubiger (BUAK, ÖGK, Finanzamt), schädigte. Der BF weist außer der gegenständlichen strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet noch weitere gerichtliche Verurteilungen auf, wovon eine einschlägiger Natur ist. Trotz der Rechtswohltat der teils bedingten Strafnachsicht und des bereits verspürten Haftübels setzte der BF völlig unbeeindruckt sein deliktisches Verhalten fort. Durch seine begangenen Straftaten, die gegen verschiedene vom Strafgesetzbuch geschützte Rechtgüter (Leib und Leben, Freiheit, Eigentum, Staatsgewalt) gerichtet waren, hat der BF seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zu erkennen gegeben. Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293). Darüber hinaus sind dem BF mehrere verwaltungsstrafrechtliche Verstöße sowie der Verstoß gegen das Meldegesetz anzulasten, indem er in Wien von XXXX 2011 bis XXXX 2013 keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesland hatte, obwohl er in diesem Zeitraum weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Der BF weist außer der gegenständlichen strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet noch weitere gerichtliche Verurteilungen auf, wovon eine einschlägiger Natur ist. Trotz der Rechtswohltat der teils bedingten Strafnachsicht und des bereits verspürten Haftübels setzte der BF völlig unbeeindruckt sein deliktisches Verhalten fort. Durch seine begangenen Straftaten, die gegen verschiedene vom Strafgesetzbuch geschützte Rechtgüter (Leib und Leben, Freiheit, Eigentum, Staatsgewalt) gerichtet waren, hat der BF seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zu erkennen gegeben. Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293). Darüber hinaus sind dem BF mehrere verwaltungsstrafrechtliche Verstöße sowie der Verstoß gegen das Meldegesetz anzulasten, indem er in Wien von römisch 40 2011 bis römisch 40 2013 keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesland hatte, obwohl er in diesem Zeitraum weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Angesichts seiner zum Teil einschlägigen Vorstrafen, der wiederholten Deliquenz des BF, der hohen Bereitschaft österreichische Gesetze und gesellschaftliche Regeln zu negieren, ist von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen und besteht eine erhebliche Wiederholungsgefahr, da der BF trotz mehrerer verhängter Sanktionen und der bereits 2018 angedrohten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Falle einer weiteren Verurteilung nicht zu einer nachhaltigen Veränderung seines Verhaltens bewegt werden konnte. Die wiederholte strafgerichtliche Verurteilung wegen Gewalt- und Vermögensdelikten, der rasche Rückfall während offener Probezeit, die zuletzt gesteigerte Intensität der gewerbsmäßig begangenen Betrugsdelikte sowie die Schadenshöhe führen dazu, dass für ihn keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann und weshalb trotz der vom BF erklärten Reue eine erneute Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Überdies ist zu betonen, dass ein etwaiger Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da der BF erst seit XXXX 2022 aus der Strafhaft entlassen wurde, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.Die wiederholte strafgerichtliche Verurteilung wegen Gewalt- und Vermögensdelikten, der rasche Rückfall während offener Probezeit, die zuletzt gesteigerte Intensität der gewerbsmäßig begangenen Betrugsdelikte sowie die Schadenshöhe führen dazu, dass für ihn keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann und weshalb trotz der vom BF erklärten Reue eine erneute Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Überdies ist zu betonen, dass ein etwaiger Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da der BF erst seit römisch 40 2022 aus der Strafhaft entlassen wurde, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Aus dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des letzten Halbsatzes des § 66 Abs. 1 FPG darstellt.Aus dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des letzten Halbsatzes des Paragraph 66, Absatz eins, FPG darstellt. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67

Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,

  1. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.
  2. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. (vgl. VwGH vom 17.05.2021, Ra 2021/01/0150)Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR,
  3. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.
  4. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. vergleiche VwGH vom 17.05.2021, Ra 2021/01/0150) Der BF lebt seit der Haftentlassung im XXXX 2022 wieder in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin und der gemeinsamen Tochter. Er ist seit XXXX 2019 verheiratet und lebte abgesehen von seiner Inhaftierung durchgehend mit ihr zusammen. Seine Ehefrau besuchte ihn regelmäßig während seiner Anhaltung in Strafhaft. Zudem leben in Österreich der Großteil seiner Verwandten sowie sein minderjähriger Sohn. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn stellt daher einen erheblichen Eingriff in sein Familienleben dar.Der BF lebt seit der Haftentlassung im römisch 40 2022 wieder in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin und der gemeinsamen Tochter. Er ist seit römisch 40 2019 verheiratet und lebte abgesehen von seiner Inhaftierung durchgehend mit ihr zusammen. Seine Ehefrau besuchte ihn regelmäßig während seiner Anhaltung in Strafhaft. Zudem leben in Österreich der Großteil seiner Verwandten sowie sein minderjähriger Sohn. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn stellt daher einen erheblichen Eingriff in sein Familienleben dar. Der BF weist neben seinen familiären Anknüpfungspunkten auch eine berufliche Verfestigung in Österreich auf und lebt mit Unterbrechungen bereits seit 2001 in Österreich, wobei der Aufenthalt von 2015 bis 2017 als unterbrochen anzusehen ist, da er sich in diesem Zeitraum in Serbien aufgehalten hat. Auch eine gewisse soziale Vernetzung in Österreich kann vorausgesetzt werden. Das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich wird jedoch dadurch relativiert, dass er wiederholt straffällig wurde und zwar trotz Bestehens der familiären und beruflichen Beziehungen in Österreich. Dass der BF nach Entlassung aus der Strafhaft nunmehr seit XXXX 2022 wieder berufstätig ist, fällt nicht maßgeblich ins Gewicht, zumal ein hoher Schaden aus den Vermögensdelikten entstanden ist. Das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich wird jedoch dadurch relativiert, dass er wiederholt straffällig wurde und zwar trotz Bestehens der familiären und beruflichen Beziehungen in Österreich. Dass der BF nach Entlassung aus der Strafhaft nunmehr seit römisch 40 2022 wieder berufstätig ist, fällt nicht maßgeblich ins Gewicht, zumal ein hoher Schaden aus den Vermögensdelikten entstanden ist. Die Trennung des BF von seiner in Österreich lebenden Kernfamilie ist gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund seiner Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). In die Interessenabwägung ist auch das Wohl seiner Kinder, insbesondere der im gemeinsamen Haushalt lebenden Tochter, einzubeziehen, für das ua verlässliche Kontakte zu beiden Eltern wichtig sind (vgl. § 138 Z 9 ABGB). Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Beziehung zwischen dem BF und seiner Tochter bereits während des Strafvollzugs eingeschränkt war und Besuche außerhalb Österreichs möglich bleiben. Die anderen Sozialkontakte des BF in Österreich können durch diverse Kommunikationsmittel und durch Besuche außerhalb Österreichs gepflegt werden. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbots verbundene Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF ist daher grundsätzlich verhältnismäßig. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und an der Verhinderung von Vermögensdelikten hinzunehmen. Die Trennung des BF von seiner in Österreich lebenden Kernfamilie ist gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund seiner Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). In die Interessenabwägung ist auch das Wohl seiner Kinder, insbesondere der im gemeinsamen Haushalt lebenden Tochter, einzubeziehen, für das ua verlässliche Kontakte zu beiden Eltern wichtig sind vergleiche Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB). Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Beziehung zwischen dem BF und seiner Tochter bereits während des Strafvollzugs eingeschränkt war und Besuche außerhalb Österreichs möglich bleiben. Die anderen Sozialkontakte des BF in Österreich können durch diverse Kommunikationsmittel und durch Besuche außerhalb Österreichs gepflegt werden. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbots verbundene Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF ist daher grundsätzlich verhältnismäßig. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und an der Verhinderung von Vermögensdelikten hinzunehmen. Der BF ist in Österreich zwar beruflich integriert (wobei er in der Vergangenheit Straftaten auch während aufrechter Beschäftigungsverhältnisse beging) und hat hier private und vor allem familiäre Kontakte. Es bestehen aber auch noch starke Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er zuletzt von 2015 bis XXXX 2017 lebte, den überwiegenden Teil seines Lebens verbrachte, seine Schulausbildung absolvierte, sprachkundig ist, mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist und wo seine Schwester nach wie vor lebt. Zuletzt lebte der BF in Serbien von Einnahmen aus der Vermietung von Land sowie aus der Tätigkeit als Fliesenleger. Es wird ihm somit ohne große Probleme möglich sein, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und so nicht nur für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, sondern auch seinen Unterhaltspflichten gegenüber seiner Tochter und allenfalls auch seiner Ehefrau nachzukommen. Der BF ist in Österreich zwar beruflich integriert (wobei er in der Vergangenheit Straftaten auch während aufrechter Beschäftigungsverhältnisse beging) und hat hier private und vor allem familiäre Kontakte. Es bestehen aber auch noch starke Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er zuletzt von 2015 bis römisch 40 2017 lebte, den überwiegenden Teil seines Lebens verbrachte, seine Schulausbildung absolvierte, sprachkundig ist, mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist und wo seine Schwester nach wie vor lebt. Zuletzt lebte der BF in Serbien von Einnahmen aus der Vermietung von Land sowie aus der Tätigkeit als Fliesenleger. Es wird ihm somit ohne große Probleme möglich sein, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und so nicht nur für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, sondern auch seinen Unterhaltspflichten gegenüber seiner Tochter und allenfalls auch seiner Ehefrau nachzukommen. Das Aufenthaltsverbot gegen den BF ist zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten des BF und auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein gegenläufiges persönliches Interesse.Das Aufenthaltsverbot gegen den BF ist zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten des BF und auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein gegenläufiges persönliches Interesse. Das Aufenthaltsverbot wurde vom BFA somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Angesichts der starken familiären und beruflichen Bindungen des BF in Österreich ist die Dauer jedoch in teilweiser Stattgebung des entsprechenden Eventualantrags in der Beschwerde von der Dauer von sechs Jahren auf drei Jahre zu reduzieren, zumal das Strafgericht den Strafrahmen bei der letzten Verurteilung bei weitem nicht ausgeschöpft hat. Eine weitere Reduktion scheitert an der Vielzahl der von ihm begangenen Straftaten, der Wirkungslosigkeit der bisherigen strafgerichtlichen Sanktionen, des raschen Rückfalls innerhalb offener Probezeit, und der zuletzt gesteigerten Intensität der gewerbsmäßig begangenen Betrugsdelikte. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist insoweit - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde - abzuändern.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist insoweit - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde - abzuändern.

§ 70

Abs 3 FPG ist begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung eine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt die beantragte Verhandlung, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

§ 9BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe Vw

GH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2261901.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.