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{'item': 'G313 2263662-1'}

Obsah (9)Art 133§ 17Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 28§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2023 GeschäftszahlG313 2263662-1 Spruch, G313 2263662-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 11.10.2022 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

§ 17Abs. 2 i

Vm §§ 46 und 50 AlVG das Arbeitslosengeld ab 30.09.2022 gebührt. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 11.10.2022 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 46 und 50 AlVG das Arbeitslosengeld ab 30.09.2022 gebührt. Begründend wurde Folgendes ausgeführt: „(…) Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben am 28.07.2022 telefonisch gemeldet, dass Sie sich ab 27.07.2022 im Krankenstand befinden. Ihr Leistungsbezug wurde deshalb wegen Krankengeldanspruch eingestellt. Sie wurden informiert, dass Sie sich nach Ende des Krankengeldanspruches wieder beim Arbeitsmarktservice melden müssen. Sie geben telefonisch und per Mail bekannt, dass Sie sich nach Ihrer Gesundmeldung telefonisch zurückgemeldet haben. Ein Nachweis wurde jedoch nicht erbracht. Die Wiedermeldung erfolgte von Ihnen nachweislich erst am 30.09.

  1. Deshalb war die Leistung ab diesem Tag wieder zu gewähren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
  2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 09.11.2022 wurde die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.
  4. Der BF hat nach nachweislicher Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 16.11.2022 am 29.11.2022 fristgerecht bei der belangten Behörde einen Vorlageantrag eingebracht.
  5. Am 02.12.2022 wurde folglich dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt vorgelegt.
  6. Am 31.01.2023 wurde mit dem BF und einem Vertreter der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der BF hat sich nach Beendigung seines Dienstverhältnisses bei einer Firma am 22.10.2021 (geltend für den 16.11.2021) arbeitslos gemeldet. 1.
  9. Er wurde im Zuge seiner Antragsstellung auf Seite 4 des Antrages auf Arbeitslosengeld ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet ist, dem AMS spätestens innerhalb einer Woche den Bezug von Krankengeld zu melden und innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes die Weitergewährung seiner Leistung neuerlich zu beantragen.1.
  10. Er wurde im Zuge seiner Antragsstellung auf Seite 4 des Antrages auf Arbeitslosengeld ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nach den Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet ist, dem AMS spätestens innerhalb einer Woche den Bezug von Krankengeld zu melden und innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes die Weitergewährung seiner Leistung neuerlich zu beantragen. 1.
  11. Nach Überprüfung und Berechnung des Leistungsanspruchs wurde dem BF am 25.11.2021 eine Mitteilung über seinen Leistungsanspruch übermittelt, mit folgender Information auf der Rückseite dieser Mitteilung: „Bezugsunterbrechung Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Erkrankung oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über ihr eAMS Konto geschehen. Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Wiedermeldung. Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage besteht frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. Eine telefonische Wiedermeldung ist hier nicht ausreichend.“ 1.
  12. Der BF hat ab 25.11.2021 Arbeitslosengeld bezogen. 1.
  13. Er hat von 27.07.2022 bis 28.08.2022 Krankengeld bezogen. 1.
  14. Der BF hat sich am 30.09.2022 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS wiedergemeldet. 1.
  15. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab der Vertreter der belangten Behörde an, dass Kunden „natürlich immer“, bereits „bei der Antragsstellung des Arbeitslosengeldes“ sowie auch bei den „Mitteilungen des Leistungsbezuges“, auf ihre Wiedermeldungspflicht“ nach Beendigung eines Krankenstandes „hingewiesen“ werden (VH-Niederschrift, S. 4), und gab der BF zu, dass er über seine Wiedermeldungspflicht Bescheid wisse, er es jedoch übersehen habe, sich gleich nach Beendigung seines Krankenstandes beim AMS zu melden (VH-Niederschrift, S. 5).
  16. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, im gegenständlichen Fall daher das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, im gegenständlichen Fall daher das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des AMS das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des AMS das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  3. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).3.
  4. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten. vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz. 791). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass, hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass, hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Das AMS kann

§ 46Abs. 1 Al

VG von der persönlichen Vorsprache absehen, eine Antragstellung wird deshalb jedoch nicht obsolet.Das AMS kann

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG von der persönlichen Vorsprache absehen, eine Antragstellung wird deshalb jedoch nicht obsolet. Im Erkenntnis vom

  1. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 5 AlVG (VwGH
  3. 2010, 2010/08/0134). Im Erkenntnis vom
  4. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (VwGH
  6. 2010, 2010/08/0134). Grundsätzlich bewirkt der Bezug von Krankengeld das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 16 Abs. 1 lit. a AlVG). Grundsätzlich bewirkt der Bezug von Krankengeld das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG). Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert. Abs. 5 betrifft jene Fälle, in denen der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechens- oder Ruhenszeitraumes nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder den Fortbezug neuerlich geltend zu machen und genügt für die Geltendmachung, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (Paragraph 16, AlVG) sind in Paragraph 46, Absatz 5 bis 7 AlVG normiert. Absatz 5, betrifft jene Fälle, in denen der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechens- oder Ruhenszeitraumes nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder den Fortbezug neuerlich geltend zu machen und genügt für die Geltendmachung, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. 3.
  7. Im gegenständlichen Fall bezog der BF vom 27.07.2022 bis 28.08.2022 Krankengeld und ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher für den Zeitraum des Krankengeldbezuges bis 28.08.
  8. Da der Ruhenszeitraum die Dauer von 62 Tagen nicht überstieg, hatte der BF

§ 46Abs. 5 S. 2 Al

VG seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld durch Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS geltend zu machen. Der BF hat über seine Wiedermeldungspflicht Bescheid gewusst, es jedoch übersehen, sich gleich nach der mit 28.08.2022 erfolgten Beendigung seines Krankenstandes beim AMS wiederzumelden, sondern sich erst am 30.09.2022 und damit rund ein Monat später beim AMS wiedergemeldet.3.3. Im gegenständlichen Fall bezog der BF vom 27.07.2022 bis 28.08.2022 Krankengeld und ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher für den Zeitraum des Krankengeldbezuges bis 28.08.2022. Da der Ruhenszeitraum die Dauer von 62 Tagen nicht überstieg, hatte der BF

Paragraph 46, Absatz 5, S. 2 AlVG seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld durch Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS geltend zu machen. , Der BF hat über seine Wiedermeldungspflicht Bescheid gewusst, es jedoch übersehen, sich gleich nach der mit 28.08.2022 erfolgten Beendigung seines Krankenstandes beim AMS wiederzumelden, sondern sich erst am 30.09.2022 und damit rund ein Monat später beim AMS wiedergemeldet. Da

§ 46Abs. 5 S. 5 Al

VG das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung gebührt, wenn die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes erfolgt, und zwischen Beendigung des Ruhenszeitraums mit 28.08.2022 und Wiedermeldung beim AMS am 30.09.2022 mehr als eine Woche bzw. rund ein Monat liegt, gebührt der belangten Behörde folgend dem BF das Arbeitslosengeld erst ab 30.09.2022.Da

Paragraph 46, Absatz 5, S. 5 AlVG das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung gebührt, wenn die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes erfolgt, und zwischen Beendigung des Ruhenszeitraums mit 28.08.2022 und Wiedermeldung beim AMS am 30.09.2022 mehr als eine Woche bzw. rund ein Monat liegt, gebührt der belangten Behörde folgend dem BF das Arbeitslosengeld erst ab 30.09.2022. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Wiedermeldung/neuerliche Geltendmachung nach dem Ruhen des Anspruchs in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Wiedermeldung/neuerliche Geltendmachung nach dem Ruhen des Anspruchs in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G313.2263662.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.