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{'item': 'I404 2266702-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 410§ 113§ 111Art. 130§ 6§ 414§ 4§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2023 GeschäftszahlI404 2266702-1 SpruchI404 2266702-1/2E, I404 2266702-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 22.04.2022 sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde), aus, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) wegen der fehlenden Anmeldung des Herrn XXXX (im Folgenden: Yildiz E) zumindest am 20.11.2019

§ 410Abs.

1 Z 5 nach §§ 111 Abs. 1, 111a, 113 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag von € 1.000,- vorgeschrieben wird. Der Beitragszuschlag setze sich aus einem Teilbetrag für die Kosten der gesonderten Bearbeitung von € 400,- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person und aus einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz von € 600,- zusammen. 1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 22.04.2022 sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde), aus, dass Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) wegen der fehlenden Anmeldung des Herrn römisch 40 (im Folgenden: Yildiz E) zumindest am 20.11.2019

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, nach Paragraphen 111, Absatz eins, 111 a, 113, Absatz eins und Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag von € 1.000,- vorgeschrieben wird. Der Beitragszuschlag setze sich aus einem Teilbetrag für die Kosten der gesonderten Bearbeitung von € 400,- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person und aus einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz von € 600,- zusammen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Prüforgan der Abgabenbehörde des Bundes (FinPol) am 20.11.2019 um 15:20 Uhr Herrn Yildiz E bei Arbeiten als Paketauslieferer für den Betrieb des Beschwerdeführers betreten habe. Herr Yildiz E sei dabei gewesen, Pakete von einem Kleintransporter in einen anderen Transporter zu laden. Herr Yildiz E sei vor Arbeitsantritt zumindest am 20.11.2019 als geringfügig beschäftigter Arbeiter und somit in der Unfallversicherung bei der belangten Behörde anzumelden gewesen. Da die Anmeldung durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt sei und da der Dienstnehmer durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes betreten worden sei, wäre spruchgemäß ein Beitragszuschlag von € 1.000,- vorzuschreiben.

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 18.05.2022 fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass die Höhe der Beitragszuschläge nicht rechtskonform sei. Für die Bemessung des Beitragszuschlages sei zunächst die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge festzustellen. Die nachzuzahlenden Beiträge wären jedoch nicht festgestellt worden. Die Beitragszuschläge wären auch nicht schuld- und tatangemessen. Da es sich nämlich um die erste derartige Übertretung des Beschwerdeführers handle, würden besonders berücksichtigungswürdige Umstände iSd § 113 Abs. 3 ASVG vorliegen und wären außerdem keine bedeutenden Folgen durch die Nicht- bzw. Spätanmeldung eingetreten. Sollte das Gericht der Rechtsauffassung sein, dass keine rechtsverbindliche Feststellung vorliege, wonach der gegenständliche Vorfall die erstmalige Spätanmeldung des Beschwerdeführers sei, so werde zum Beweis dafür die Einvernahme eines informierten Vertreters einer Steuerberatungskanzlei beantragt.
  2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 18.05.2022 fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass die Höhe der Beitragszuschläge nicht rechtskonform sei. Für die Bemessung des Beitragszuschlages sei zunächst die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge festzustellen. Die nachzuzahlenden Beiträge wären jedoch nicht festgestellt worden. Die Beitragszuschläge wären auch nicht schuld- und tatangemessen. Da es sich nämlich um die erste derartige Übertretung des Beschwerdeführers handle, würden besonders berücksichtigungswürdige Umstände iSd Paragraph 113, Absatz 3, ASVG vorliegen und wären außerdem keine bedeutenden Folgen durch die Nicht- bzw. Spätanmeldung eingetreten. Sollte das Gericht der Rechtsauffassung sein, dass keine rechtsverbindliche Feststellung vorliege, wonach der gegenständliche Vorfall die erstmalige Spätanmeldung des Beschwerdeführers sei, so werde zum Beweis dafür die Einvernahme eines informierten Vertreters einer Steuerberatungskanzlei beantragt.
  3. Am 06.02.2023 wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der angeschlossenen Stellungnahme führte die belangte Behörde nebst rechtlichem Vorbringen aus, dass die Beschwerde tatsächlich bereits am 18.05.2022 bei der belangten Behörde eingelangt sei. Weshalb die Beschwerde in weiterer Folge nicht sogleich dem BVwG vorgelegt worden sei, könne nicht mehr nachvollzogen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer ist Betreiber eines Kleintransportgewerbes (Güterbeförderung) mit Sitz in XXXX . 1.
  6. Der Beschwerdeführer ist Betreiber eines Kleintransportgewerbes (Güterbeförderung) mit Sitz in römisch 40 . 1.
  7. Am 20.11.2019 um 15:20 Uhr führten Organe der Finanzpolizei für das Finanzamt Feldkirch in Bludenz eine Kontrolle von zwei Heck an Heck geparkten Lieferwagen durch. Dabei wurde Yildiz E beim Verladen von Paketen von einem in den anderen Lieferwagen angetroffen. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Betretung ebenfalls beim Verladen der Pakete anwesend. 1.
  8. Yildiz E arbeitete zum Zeitpunkt der Kontrolle für den Beschwerdeführer. Yildiz E war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Sozialversicherung gemeldet und wurde die Meldung zur Sozialversicherung auch nicht verspätet nachgeholt. 1.
  9. Es handelt sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers

§ 113ASVG.1.4.

Es handelt sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers

Paragraph 113, ASVG. 1.5. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 27.11.2020, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer wegen der Beschäftigung des Yildiz E am 20.11.2019 zumindest zwischen 10:00 und 12:00 Uhr ohne diesen in der Unfall- und Pensionsversicherung anzumelden,

§ 111Abs. 1 Z 1 i

Vm § 33 Abs. 2 ASVG eine Geldstrafe samt Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens iHv € 401,50 verhängt. 1.5. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 27.11.2020, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer wegen der Beschäftigung des Yildiz E am 20.11.2019 zumindest zwischen 10:00 und 12:00 Uhr ohne diesen in der Unfall- und Pensionsversicherung anzumelden,

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, ASVG eine Geldstrafe samt Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens iHv € 401,50 verhängt. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 13.12.2021, Zl. XXXX , mit der Maßgabe keine Folge, dass der Tatzeitraum lautet „in der Zeit zwischen ca 11:00 Uhr und ca 15:20 Uhr, jedenfalls um 15:20 Uhr“. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 13.12.2021, Zl. römisch 40 , mit der Maßgabe keine Folge, dass der Tatzeitraum lautet „in der Zeit zwischen ca 11:00 Uhr und ca 15:20 Uhr, jedenfalls um 15:20 Uhr“.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellung zum Gewerbe des Beschwerdeführers beruht auf dem rechtskräftigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 13.12.2021, Zl. XXXX .2.
  3. Die Feststellung zum Gewerbe des Beschwerdeführers beruht auf dem rechtskräftigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 13.12.2021, Zl. römisch 40 . 2.
  4. Die Feststellungen zur Kontrolle am 20.11.2019 ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kontrollmeldung der Finanzpolizei Feldkirch. 2.
  5. Dass Yildiz E zum Kontrollzeitpunkt für den Beschwerdeführer arbeitete, nicht zur Sozialversicherung gemeldet war und diese Meldung auch nicht nachgeholt wurde, entspricht den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und geht damit übereinstimmend aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 13.12.2021 hervor. 2.
  6. Dass es sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers

§ 113ASVG handelt, entspricht dem Beschwerdevorbringen.

2.4. Dass es sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers

Paragraph 113, ASVG handelt, entspricht dem Beschwerdevorbringen. 2.

  1. Sowohl das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 27.11.2020 als auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 13.12.2021 liegen im Kopie im vorgelegten Verwaltungsakt ein.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterinnenzuständigkeit vor.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterinnenzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2. Gesetzliche Grundlagen im Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG): Pflichtversicherung Vollversicherung § 4.

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; […]

(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […] An- und Abmeldung der Pflichtversicherten § 33
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Paragraph 33,
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a)Der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
  1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
  2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde. […]
(2)Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
(2)Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. […] Dienstgeber § 35.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

§ 4Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Paragraph 35,

(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. […] Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften § 111.

(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesParagraph 111,
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder […] Beitragszuschläge § 113
(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Paragraph 113,
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(3)Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. 3.
  1. Anwendung auf den Beschwerdefall: 3.3.
  2. Die Behörde ist berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei den gegenständlichen Arbeiten der Fall ist), dies jedoch nur sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0033 mwN.).3.3.
  3. Die Behörde ist berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei den gegenständlichen Arbeiten der Fall ist), dies jedoch nur sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 22.07.2013, 2012/08/0033 mwN.). Verfahrensgegenständlich steht unstrittig fest, dass Yildiz E im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei als Paketlieferant für den Beschwerdeführer angetroffen wurde. Über den Beschwerdeführer wurde im anschließenden Verwaltungsstrafverfahren eine rechtskräftige Geldstrafe verhängt, jedoch entfaltet die Beurteilung der Vorfrage im Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG, ob eine

§ 33ASVG meldepflichtige Beschäftigung vorliegt, keine Bindungswirkung für das Beitragszuschlagsverfahren (vgl. Vw

GH 18.08.2022, Ra 2021/08/0152) und ist diese Frage daher im gegenständlichen Fall davon unabhängig zu beurteilen. Verfahrensgegenständlich steht unstrittig fest, dass Yildiz E im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei als Paketlieferant für den Beschwerdeführer angetroffen wurde. Über den Beschwerdeführer wurde im anschließenden Verwaltungsstrafverfahren eine rechtskräftige Geldstrafe verhängt, jedoch entfaltet die Beurteilung der Vorfrage im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, ASVG, ob eine

Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung vorliegt, keine Bindungswirkung für das Beitragszuschlagsverfahren vergleiche VwGH 18.08.2022, Ra 2021/08/0152) und ist diese Frage daher im gegenständlichen Fall davon unabhängig zu beurteilen. Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (zB in einem Werk- oder freien Dienstverhältnis) - nur beschränkt ist (vgl. VwGH 10.10.2018, Ra 2015/08/0130).Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (zB in einem Werk- oder freien Dienstverhältnis) - nur beschränkt ist vergleiche VwGH 10.10.2018, Ra 2015/08/0130). Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten - wie die Zustellung von Paketen-, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom

  1. Oktober 2013, 2013/08/0162, mwN).Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten - wie die Zustellung von Paketen-, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
  2. Oktober 2013, 2013/08/0162, mwN). Im gegenständlichen Fall steht die Dienstnehmereigenschaft des Yildiz E in Anwendung dieser Grundsätze unbestritten fest und ist ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen, zumal die entsprechende Feststellung der belangten Behörde auch nicht bestritten wurde. Es ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG des Herrn Yildiz E zum Beschwerdeführer auszugehen. Im gegenständlichen Fall steht die Dienstnehmereigenschaft des Yildiz E in Anwendung dieser Grundsätze unbestritten fest und ist ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen, zumal die entsprechende Feststellung der belangten Behörde auch nicht bestritten wurde. Es ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG des Herrn Yildiz E zum Beschwerdeführer auszugehen. Der Beschwerdeführer war somit Dienstgeber iSd § 35 Abs. 1 ASVG und als solcher in weiterer Folge verpflichtet, die Anmeldung zur Pflichtversicherung rechtzeitig und auf die richtige Weise vorzunehmen. Der Betretene war zum Zeitpunkt der Kontrolle jedoch nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet.Der Beschwerdeführer war somit Dienstgeber iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG und als solcher in weiterer Folge verpflichtet, die Anmeldung zur Pflichtversicherung rechtzeitig und auf die richtige Weise vorzunehmen. Der Betretene war zum Zeitpunkt der Kontrolle jedoch nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet. 3.3.
  3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei dem Beitragszuschlag um keine Strafe. Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 29.04.2021, Ra 2021/08/0046).3.3.
  4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei dem Beitragszuschlag um keine Strafe. Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 29.04.2021, Ra 2021/08/0046). Die Frage des subjektiven Verschuldens ist daher nicht näher zu untersuchen. Die Verantwortung für das Meldewesen hat der Beschwerdeführer als Dienstgeber zu tragen. 3.3.
  5. Der Beitragszuschlag setzt sich

§ 113Abs.

2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,-. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300,- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen (Abs. 3 leg. cit.).3.3.3. Der Beitragszuschlag setzt sich

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,-. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300,- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen (Absatz 3, leg. cit.). Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag grundsätzlich zu Recht vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es unterlassen, Yildiz E vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag grundsätzlich zu Recht vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es unterlassen, Yildiz E vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt. 3.3.

  1. Im Beschwerdeschriftsatz wird unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0228, zunächst vorgebracht, dass für die Bemessung des Beitragszuschlages zunächst die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge festzustellen sei. Die nachzuzahlenden Beiträge wären jedoch nicht festgestellt worden. Damit verweist der Beschwerdeführer jedoch nur auf das Beschwerdevorbringen in der zitierten Entscheidung. Tatsächlich kommt der VwGH nämlich unter Rz 4 zu folgendem Ergebnis: „Dem Beschwerdevorbringen, Voraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Bemessung des Beitragszuschlages sei, dass die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge festgestellt werde, ist entgegen zu halten, dass im vorliegenden Fall § 113 Abs. 2 ASVG in der hier anzuwendenden, ab
  2. Jänner 2008 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 bei einem Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG nicht auf die Höhe nachzuzahlender Beiträge abstellt.“ Damit verweist der Beschwerdeführer jedoch nur auf das Beschwerdevorbringen in der zitierten Entscheidung. Tatsächlich kommt der VwGH nämlich unter Rz 4 zu folgendem Ergebnis: „Dem Beschwerdevorbringen, Voraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Bemessung des Beitragszuschlages sei, dass die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge festgestellt werde, ist entgegen zu halten, dass im vorliegenden Fall Paragraph 113, Absatz 2, ASVG in der hier anzuwendenden, ab
  3. Jänner 2008 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, bei einem Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nicht auf die Höhe nachzuzahlender Beiträge abstellt.“ Auch in der ab 01.01.2019 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 66/2017 hängt die Höhe des Beitragszuschlages nach § 113 ASVG nicht von der Höhe nachzuzahlender Beiträge ab.Auch in der ab 01.01.2019 anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017, hängt die Höhe des Beitragszuschlages nach Paragraph 113, ASVG nicht von der Höhe nachzuzahlender Beiträge ab. Dieses Beschwerdevorbringen geht damit ins Leere. 3.3.
  4. In weiterer Folge wird in der Beschwerde moniert, dass sich bei der gegenständlichen Übertretung um die erstmalige Verfehlung des Beschwerdeführers handle, weshalb „unbedeutende Folgen“ iSd § 113 Abs. 3 ASVG vorlägen und der Beitragszuschlag herabzusetzen sei bzw. zu entfallen habe. 3.3.
  5. In weiterer Folge wird in der Beschwerde moniert, dass sich bei der gegenständlichen Übertretung um die erstmalige Verfehlung des Beschwerdeführers handle, weshalb „unbedeutende Folgen“ iSd Paragraph 113, Absatz 3, ASVG vorlägen und der Beitragszuschlag herabzusetzen sei bzw. zu entfallen habe. Hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages ist festzuhalten, dass sich dieser im Fall der nicht rechtzeitig erstatteten Anmeldung zur Pflichtversicherung

§ 113Abs.

2 ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,-. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300,- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages ist festzuhalten, dass sich dieser im Fall der nicht rechtzeitig erstatteten Anmeldung zur Pflichtversicherung

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,-. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300,- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht (im Sinn des - nunmehrigen - § 113 Abs. 3 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. zuletzt etwa VwGH 29.04.2021, Ra 2021/08/0046).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht (im Sinn des - nunmehrigen - Paragraph 113, Absatz 3, ASVG) als unbedeutend anzusehen sind vergleiche zuletzt etwa VwGH 29.04.2021, Ra 2021/08/0046). Da im gegenständlichen Fall im Rahmen der Kontrolle der Finanzpolizei eine Person angetroffen wurde, für die noch keine Anmeldung zur Pflichtversicherung erfolgt war und der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, die Anmeldung nachgeholt zu haben, kann somit nicht von unbedeutenden Folgen, welche eine Herabsetzung des Beitragszuschlages rechtfertigen würden, gesprochen werden, mag es sich auch um ein erstmaliges Meldevergehen handeln, welches nur einen Dienstnehmer betrifft. Ebenso liegt kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vor, der den Entfall des Teilbetrages für den Prüfeinsatz rechtfertigen würde. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. 4. Absehen von der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für den gegenständlichen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für den gegenständlichen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere hat sich der VwGH bereits mit der Frage des Vorliegend „unbedeutender Folgen“ iSd § 113 Abs. 3 ASVG auseinandergesetzt (siehe VwGH 29.04.2021, Ra 2021/08/0046). Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere hat sich der VwGH bereits mit der Frage des Vorliegend „unbedeutender Folgen“ iSd Paragraph 113, Absatz 3, ASVG auseinandergesetzt (siehe VwGH 29.04.2021, Ra 2021/08/0046). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I404.2266702.1.00

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