RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2023 GeschäftszahlI413 2258957-1 SpruchI413 2258957-1/11E, I413 2258957-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 07.06.2022 stellte die belangte Behörde fest, dass XXXX , im Folgenden als weitere Verfahrenspartei bezeichnet, aufgrund seiner Tätigkeit als Kursleiter in den näher bestimmten Zeiträumen als Dienstnehmer des XXXX – Schauspiel für Kinder und Jugendliche, im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet, der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz unterlag. Für weitere Zeiträume wurde ein Unterliegen in der Unfallversicherung aufgrund Geringfügigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz festgestellt.
- Mit Bescheid vom 07.06.2022 stellte die belangte Behörde fest, dass römisch 40 , im Folgenden als weitere Verfahrenspartei bezeichnet, aufgrund seiner Tätigkeit als Kursleiter in den näher bestimmten Zeiträumen als Dienstnehmer des römisch 40 – Schauspiel für Kinder und Jugendliche, im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet, der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz unterlag. Für weitere Zeiträume wurde ein Unterliegen in der Unfallversicherung aufgrund Geringfügigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz festgestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde, welche sie zusammengefasst damit begründete, dass die Merkmale eines Werkvertrages hinsichtlich der Tätigkeit der weiteren Verfahrenspartei überwiegen würden. Eine Beschwerdeergänzung erfolgte mit Schriftsatz vom 21.07.
- Mit Schriftsatz vom 31.08.2022, eingelangt am 01.09.2022, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Am 03.02.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge die Obfrau des Vereins XXXX und XXXX als weitere Verfahrenspartei sowie die Zeugen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX einvernommen wurden.
- Am 03.02.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge die Obfrau des Vereins römisch 40 und römisch 40 als weitere Verfahrenspartei sowie die Zeugen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einzelrichter erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einzelrichter erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, der seit 19.09.2012 bestehende, zu ZVR-Zahl XXXX eingetragene Verein " XXXX ", wird in der Funktionsperiode 20.10.2022 bis 19.10.2025 von dessen Vereinsobfrau XXXX vertreten. Die Beschwerdeführerin, der seit 19.09.2012 bestehende, zu ZVR-Zahl römisch 40 eingetragene Verein " römisch 40 ", wird in der Funktionsperiode 20.10.2022 bis 19.10.2025 von dessen Vereinsobfrau römisch 40 vertreten. Die Beschwerdeführerin bietet für Kinder und Jugendliche Theaterkurse an, welche die Beschwerdeführerin als „Partizipative Entwicklungs-Kunstwerke“ bezeichnet. Jedes Jahr wird ein weit gefasstes Jahresthema gemeinsam mit den Kursleitern festgelegt, an dem sich die angebotenen Kurse orientieren. Die Preisgestaltung der Kursbeiträge obliegt der Beschwerdeführerin. Die Bewerbung der Kurse sowie deren administrative Abwicklung (Anmeldung, Festlegung Mindestteilnehmerzahl, Einhebung der Kursgebühr, Terminverschiebungen, Telefonate von Teilnehmenden etc.) wurde ebenfalls von der Beschwerdeführerin übergenommen. Die Informationen zum Kursbeginn, zur Kurszeit, zur Kursgebühr, zu den Lerninhalten, zu den Teilnahmevoraussetzungen (Alter, Absolvierung des vorherigen Moduls) sowie zu den Kursleitern wurden auf der Homepage der Beschwerdeführerin veröffentlicht. Die „ XXXX Kurs Richtlinien für Kursleiter*innen“ (Stand 30.09.2019) legten dabei die Kursinhalte der verschiedenen Kursangebote fest:Die „ römisch 40 Kurs Richtlinien für Kursleiter*innen“ (Stand 30.09.2019) legten dabei die Kursinhalte der verschiedenen Kursangebote fest: Der Jahreskurs „Check in“ im Ausmaß von 28 Einheiten (14 pro Semester) à 1,5 Stunden für Kinder zwischen 7 und 11 Jahren definiert als Kursziel, Kinder spielerisch zum Theater hinzuführen sowie die Lust am Spiel und an der XXXX zu entdecken, was sich in einem 15 bis 30-minütigen Theaterstück zum Jahresmotto in Form einer Geschichte, Collage, etc. ausdrücken sollte. Als Inhalte dieses Kurses waren Gruppen-/Aufwärm-/Einstiegsspiele, Grundregeln des Theaterspielens, Feedbackkultur, Wahrnehmungsübung, Konzentrationsübung, Gemeinsames Geschichten erzählen, Rollen entwickeln, Situationen erleben und Emotionen spüren definiert.Der Jahreskurs „Check in“ im Ausmaß von 28 Einheiten (14 pro Semester) à 1,5 Stunden für Kinder zwischen 7 und 11 Jahren definiert als Kursziel, Kinder spielerisch zum Theater hinzuführen sowie die Lust am Spiel und an der römisch 40 zu entdecken, was sich in einem 15 bis 30-minütigen Theaterstück zum Jahresmotto in Form einer Geschichte, Collage, etc. ausdrücken sollte. Als Inhalte dieses Kurses waren Gruppen-/Aufwärm-/Einstiegsspiele, Grundregeln des Theaterspielens, Feedbackkultur, Wahrnehmungsübung, Konzentrationsübung, Gemeinsames Geschichten erzählen, Rollen entwickeln, Situationen erleben und Emotionen spüren definiert. Der Kurs „Flight“, welcher über eine Dauer von vier Semestern vier Module beinhaltet, definiert als Kursziel, alle Basics für die Bühne zu erlernen und richtet sich an Jugendliche zwischen 12 und 16 sowie zwischen 15 und 21 Jahren (Flight Weekend). Die vier Module „Basic“, „Impro“, „Stimme und Sprache“ und „Rollen“, welche jeweils 14 Einheiten à 1,5 Stunden umfassen, werden von unterschiedlichen Kursleitern geleitet und bauen aufeinander auf, wobei eine Übergabe von einem Kursleiter zum anderen sowie die Erstellung eines Protokolls verpflichtend war. Im Detail sind die einzelnen Module folgendermaßen konzipiert: Modul 1: BASICS – 14 Einheiten à 1,5 Stunden Schlagwörter Inhalte Einsteigen - Aufwärm-/Einstiegsspiele - Vertrauensübungen - Grundregeln des Theaterspielens Kennenlernen - Gruppendynamische Spiele - 2er-Übungen - Rollen erleben - Feedbackkultur Sinne Schärfen - Wahrnehmungsübungen - Pantomime - Sinnesübungen - Konzentrationsübungen - gemeinsam Geschichten erzählen Ins Spiel kommen - Präsenz - Fokus – Platz geben / nehmen - Improvisationsübungen - Rollen entwickeln Ergebnisse / Ziele / Werkschau - Werkschau zum Jahresmotto: 15-20 Minuten Collage, Ministück, Ausschnitte mit rotem Faden - wird im Rahmen der letzten Einheit am Standort gezeigt Modul 2: IMPRO – 14 Einheiten à 1,5 Stunden Schlagwörter Inhalte Improvisieren - nonverbales Spiel - Spielangebote des Partners annehmen / ihn wahrnehmen - Zusammenspielen lernen - Ja-Sagen - Zug-um-Zug-Spiel - Bewegung auf der Bühne, Auftritte und Abgänge - Spielen mit unterschiedlichem Status - Arbeit am emotionalen Ausdrucksfähigkeiten Situationen aufbauen - Szenische Plattform schaffen - Orte / Schauplätze pantomimisch ausstatten - Charaktere und Beziehungen sichtbar machen - Welches Ziel bzw. unterschiedliche Ziele verfolgen die Figuren einer Szene? - Konflikte / dramatische Veränderungen vorantreiben und ausspielen Szenen und Geschichten erfinden - spontan Geschichten im Team kreieren und darstellen - die Hauptfigur finden - ein Gespür für den Aufbau, die Dramaturgie einer Szene/Geschichte lernen - das Prinzip der Heldenreise - Protagonist – Antagonist Fantasie fördern - mit ganzer Power spielen lernen - das eigene kreative Potential erkennen - sich freispielen, in den sogenannten „Flow“ kommen - die Energie in Gruppen spüren und sich davon mittragen lassen - Fokus geben, Fokus nehmen - Improvisationen mit Requisiten und Kostümteilen Ergebnisse / Ziele / Werkschau - 20 Min. Impro Show am Standort zum Jahresmotto - Festival: alle Gruppen aus Tirol große Impro Show, jeweils 1 Format wird von jeder Gruppe alleine gespielt, 2 Formate mit allen Modul 3: STIMME UND SPRACHE – 14 Einheiten à 1,5 Stunden Schlagwörter Inhalte Atem loslassen - Grundlagen Anatomie - Atmen spüren - Resonanzräume erforschen - Linklater Übungen Stimme bilden - Artikulationsübungen - Unterschiede zwischen den Stimmresonanzen - Atem loslassen Sprache erfahren - Arbeit an Gedichten - Intensität vor Lautstärke - Sprachfarben - Spannungsbogen Bewegung spüren - Körperarbeit - Zusammenhang zwischen Stimme und Körper erfahren - Mobilisation der Wirbelsäule und des Brustkorbes Ergebnisse / Ziele / Werkschau - Werkschau zum Jahresmotto: 15-20 Minuten Collage, Ministück, Chor, Lied, etc. Ausschnitte mit rotem Faden - Wird im Rahme der letzten Einheit am Standort gezeigt Modul 4: ROLLEN – 14 Einheiten 1,5 Stunden Schlagwörter Inhalte Rollen finden - Wann kippt die Bühne - wie verteilen wir uns darauf - wie nah/fern darf man sich kommen - wo platziert man Requisiten - Übergabe von Gegenständen, beiläufig nehmen Mit dem Körper sprechen - Wie lerne / erfahre ich Texte - Gedichte spannend vortragen - Situationen verstehen - Körpersprache, Blickkontakt statt Text - Die Schwierigkeit von Monologen / auch für den Mitspieler Mit Requisit und Raum spielen - Aktion – Reaktion - Was mache ich bloß mit meinen Händen - Pausen spüren - Komik / Tragik entsteht auch durchs Tempo - Slapstick – Stunteinlagen - kein Gang auf der Bühne passiert zufällig - das Kostüm beeinflusst den Gang An Texten arbeiten / Rollen spielen - Rollen Biographie erarbeiten - Den Rollenbogen über das ganze Stück spannen - Was wird im Stück über meine Rolle gesagt - Meine Rolle hat kaum Text - Empfindungen sichtbar machen - Nichts entsteht plötzlich – es gibt immer ein davor - Requisiten und Kostüme helfen den Rollencharakter zu finden Ergebnisse / Ziele / Werkschau - Werkschau zum Jahresmotto: 15-20 Minuten Collage, Ministück, Ausschnitte mit rotem Faden - Wird im Rahme der letzten Einheit am Standort gezeigt Der Kurs „Destination“ richtet sich an Absolvent:innen des Kurses „Flight“ mit dem Ziel der Entstehung eines Aufführungswerkes (Theaterstück, Film, Improformat etc.), orientiert am Jahresmotto. Die Kursinhalte umfassen dabei die Theaterwerkstatt/-produktion (Theaterstück erarbeiten, mind. 2 Aufführungen (weitere Aufführungen durch die Organisation des Kursleiters möglich), Aufführung – wenn möglich – am Festival), Camera Acting (szenisches Arbeiten vor der Kamera erlernen, Kurzfilme drehen, weitere Projekte je nach Ideen/Anfrage umsetzen, mind. 2 öffentliche Aufführungen mit Schauspieler:innen, Aufführung – wenn möglich – am Festival), Story telling (Erarbeitung eines Storyboards mit der Vorlage, diese dann in Camera Acting umzusetzen) und Vorsprechen (individuelle Monologarbeit, Präsentation der Ergebnisse im kleinen Rahmen beim Festival-Feedback). An Erwartungen an die Kursleiter wurde unter anderem die Verlässlichkeit in der Einhaltung der vereinbarten Kurse, die Einhaltung der Vereinbarungen bzgl. Anwesenheit, Rückmeldungen, Protokolle, Kursfeedback, Termine etc., die Übergabe der Kursinhalte an den nächsten Kursleiter im Rahmen des Kurses „Flight“, die Teilnahme an Teamtreffen und Teamtagen, um eine einheitliche XXXX Linie gewährleisten zu können, die Teilnahme am XXXX Festival und Besuche der Produktionen soweit möglich, die regelmäßige Sichtung des Kursleiter-Ordners, in dem alle Protokolle sowie aktuellen Infos zu finden sind sowie die Durchführung der Kurse nach dem XXXX CI (= Corporate Identity) und dem Lehrplan verschriftlicht.An Erwartungen an die Kursleiter wurde unter anderem die Verlässlichkeit in der Einhaltung der vereinbarten Kurse, die Einhaltung der Vereinbarungen bzgl. Anwesenheit, Rückmeldungen, Protokolle, Kursfeedback, Termine etc., die Übergabe der Kursinhalte an den nächsten Kursleiter im Rahmen des Kurses „Flight“, die Teilnahme an Teamtreffen und Teamtagen, um eine einheitliche römisch 40 Linie gewährleisten zu können, die Teilnahme am römisch 40 Festival und Besuche der Produktionen soweit möglich, die regelmäßige Sichtung des Kursleiter-Ordners, in dem alle Protokolle sowie aktuellen Infos zu finden sind sowie die Durchführung der Kurse nach dem römisch 40 CI (= Corporate Identity) und dem Lehrplan verschriftlicht. Zur Abhaltung und Durchführung der seitens der Beschwerdeführerin angebotenen Theaterkurse bediente sich die Beschwerdeführerin Kursleiter, mit denen sie hinsichtlich jedes einzelnen Kurses bzw. – bei modularem Aufbau – Moduls eine eigene Vereinbarung abschloss, welche als „Werkvertrag“ bezeichnet wurde. Jeder „Werkvertrag“ enthielt neben der genauen Bezeichnung der Vertragspartner den konkreten zu erbringenden Leistungsinhalt samt Kursbezeichnung, Einheiten und Dauer, die Tätigkeitsdauer definiert als Zeitrahmen, das Honorar pro Stunde samt Hinweis, dass alle Kostenaufwendungen sowie Betriebsmittel vom Auftragnehmer zu tragen sind, die Haftung des Auftragnehmers für die ordnungsgemäße und fristgerechte Erfüllung des Auftrages samt Verpflichtung, den Auftraggeber im Falle der Behinderung der Leistungserbringung umgehend zu informieren, sonstige Bestimmungen (Ausschluss mündlicher Nebenabreden, Schriftformerfordernis und Gerichtsstandvereinbarung) sowie die Pflicht des Auftragnehmers, für Abgaben von Sozialversicherung bzw. den Abschluss einer eventuellen Pflichtversicherung im Zusammenhang mit diesem Vertrag selbst zu sorgen. Unter Punkt „
- Leistungsinhalt“ wurde eine Verpflichtung zur Ausrichtung am XXXX Lehrplan, oder aber die Ausrichtung der inhaltlichen Gestaltung und Vorbereitung der Einheiten nach dem partizipativen Ansatz schriftlich festgehalten. Im Punkt „
- Vertretung“ wurde vereinbart: Der/dem Auftragnehmer/in steht es frei, sich zur Erfüllung der übernommenen Tätigkeiten dritter Personen seiner/ihrer Wahl zu bedienen. Er/sie bleibt jedoch auch in diesem Fall Vertragspartnerin von XXXX und leistet Gewähr für die ertragsgemäße Erfüllung. Unter Punkt „
- Weisungsfreiheit“ ist festgehalten: Ein Weisungsrecht des Auftraggebers gegenüber der/des Auftragnehmers/in besteht mit Ausnahme von sachlichen Weisungen nicht.Jeder „Werkvertrag“ enthielt neben der genauen Bezeichnung der Vertragspartner den konkreten zu erbringenden Leistungsinhalt samt Kursbezeichnung, Einheiten und Dauer, die Tätigkeitsdauer definiert als Zeitrahmen, das Honorar pro Stunde samt Hinweis, dass alle Kostenaufwendungen sowie Betriebsmittel vom Auftragnehmer zu tragen sind, die Haftung des Auftragnehmers für die ordnungsgemäße und fristgerechte Erfüllung des Auftrages samt Verpflichtung, den Auftraggeber im Falle der Behinderung der Leistungserbringung umgehend zu informieren, sonstige Bestimmungen (Ausschluss mündlicher Nebenabreden, Schriftformerfordernis und Gerichtsstandvereinbarung) sowie die Pflicht des Auftragnehmers, für Abgaben von Sozialversicherung bzw. den Abschluss einer eventuellen Pflichtversicherung im Zusammenhang mit diesem Vertrag selbst zu sorgen. Unter Punkt „
- Leistungsinhalt“ wurde eine Verpflichtung zur Ausrichtung am römisch 40 Lehrplan, oder aber die Ausrichtung der inhaltlichen Gestaltung und Vorbereitung der Einheiten nach dem partizipativen Ansatz schriftlich festgehalten. Im Punkt „
- Vertretung“ wurde vereinbart: Der/dem Auftragnehmer/in steht es frei, sich zur Erfüllung der übernommenen Tätigkeiten dritter Personen seiner/ihrer Wahl zu bedienen. Er/sie bleibt jedoch auch in diesem Fall Vertragspartnerin von römisch 40 und leistet Gewähr für die ertragsgemäße Erfüllung. Unter Punkt „
- Weisungsfreiheit“ ist festgehalten: Ein Weisungsrecht des Auftraggebers gegenüber der/des Auftragnehmers/in besteht mit Ausnahme von sachlichen Weisungen nicht. Die weitere Verfahrenspartei war in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen als Kursleiter bei der Beschwerdeführerin tätig und dabei fast ausschließlich mit der Durchführung der Kurse „Check in“ und „Flight“ (Modul 1) betraut. Die Kurse wurden in den von der Beschwerdeführerin angemieteten Räumlichkeiten durchgeführt, welche eine entsprechende Größe aufweisen mussten. Diese wurden – sofern die Räumlichkeit nicht unentgeltlich benützt werden konnte – von der Beschwerdeführerin bezahlt bzw. mittels Subventionen (re)finanziert. Bei der Wahl der Räumlichkeiten kam der weiteren Verfahrenspartei ein Mitspracherecht zu. Eine Bindung der weiteren Verfahrenspartei lag in Hinblick auf die (begrenzte) Verfügbarkeit der angemieteten Räumlichkeiten vor. Die Kurszeiten konnte die weitere Verfahrenspartei vorab selbst semesterorientiert wählen, wobei er sich an den verfügbaren Zeiten der Zielgruppe Kinder und Jugendliche zu orientieren hatte. Nach seiner Zusage war er an die mit ihm vorab vereinbarten und anhand seiner Zielgruppe orientierten Kurszeiten gebunden. Ein Verschieben des Kurses war im Einvernehmen mit den Kursteilnehmer:innen möglich. Inhaltlich war die weitere Verfahrenspartei an die in den Richtlinien der Beschwerdeführerin umschriebenen Schwerpunkte je nach Kurs bzw. Modul gebunden, ebenso an das entsprechende grob festgelegte Jahresmotto, wobei die Ausgestaltung im Detail ihm selbst oblag. Hinsichtlich der Methodik und Didaktik war ein partizipativer Ansatz vorgegeben. Seitens der weiteren Verfahrenspartei waren Anwesenheitslisten zu führen. Eine Überprüfung der von ihm durchgeführten Kurs- bzw. Modul-Inhalte erfolgte seitens der Beschwerdeführerin nicht. Die den Kursleitern zur Verfügung stehenden Feedbackbögen konnten, mussten jedoch nicht an die Teilnehmenden am Kursende ausgeteilt werden. Teamtreffen konnten auf freiwilliger Basis besucht werden. Für Kostüme wurde der weiteren Verfahrenspartei ein Betrag bis zu EUR 100,00 erstattet, wobei ein gewisser Kostümfundus auch von der Beschwerdeführerin bereitgestellt wurde. Für seine Tätigkeit nutzte er ansonsten noch Laptop, Drucker, Schreibwaren, Handy und ein Fahrzeug, auch Bälle, Tücher, Hüte, Literatur, Musik etc., wobei er diese Betriebsmittel selbst bereitstellte. Er verfügte über eine eigene E-Mail-Adresse bei der Beschwerdeführerin und war als Kursleiter, Ansprechpartner und Teamvertreter auf der Homepage der Beschwerdeführerin genannt. Eine Vertretung seiner Person kam in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen einmalig vor, wobei er sich eines ebenfalls bei der Beschwerdeführerin tätigen Kollegen bediente. Die Abrechnung erfolgte dabei intern zwischen der weiteren Verfahrenspartei und seinem Vertreter. Die Abrechnung mit der Beschwerdeführerin erfolgte mittels Honorarnotenstellung ohne Ausweis der Umsatzsteuer bei einem Stundensatz von EUR 45,00 (einmalig EUR 50,00), wobei auch Kilometergeld mit einem Kilometergeldsatz von EUR 0,25 pro Kilometer abgerechnet wurde, ebenso ein Aufwandersatz in Höhe von EUR 45,00 für die Teilnahme an den Theaterfestivals. Die Höhe des Stundensatzes wurde seitens der Beschwerdeführerin festgelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin samt deren Obfrau ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig eingeholten Vereinsregisterauszug. Der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin für Kinder und Jugendliche Theaterkurse anbietet, ergibt sich aus den Inhalten der Homepage der Beschwerdeführerin (https://www. XXXX .net/ XXXX , Zugriff am 22.02.20223) und liegen entsprechende Ausdrucke auch im Verwaltungsakt ein. Die Feststellung zur Bezeichnung als „Partizipative Entwicklungs-Kunstwerke“ gründet auf den aktenkundigen Kurs-Richtlinien (Stand 30.09.2019) der Beschwerdeführerin und findet die Anwendung dieses Ansatzes auch in den in den Verwaltungsakt einliegenden und als „Werkvertrag“ bezeichneten Verträgen ihre Nennung. Die Erarbeitung von Stücken anhand partizipativer Prozesse erwähnte die Obfrau auch in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 03.02.2023, S 16). Die Feststellung zur Einbindung der Kursleiter bei der Festlegung eines weit gefassten Jahresthemas basiert auf dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen (Beschwerde vom 07.07.2022, S 4). Der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin für Kinder und Jugendliche Theaterkurse anbietet, ergibt sich aus den Inhalten der Homepage der Beschwerdeführerin (https://www. römisch 40 .net/ römisch 40 , Zugriff am 22.02.20223) und liegen entsprechende Ausdrucke auch im Verwaltungsakt ein. Die Feststellung zur Bezeichnung als „Partizipative Entwicklungs-Kunstwerke“ gründet auf den aktenkundigen Kurs-Richtlinien (Stand 30.09.2019) der Beschwerdeführerin und findet die Anwendung dieses Ansatzes auch in den in den Verwaltungsakt einliegenden und als „Werkvertrag“ bezeichneten Verträgen ihre Nennung. Die Erarbeitung von Stücken anhand partizipativer Prozesse erwähnte die Obfrau auch in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 03.02.2023, S 16). Die Feststellung zur Einbindung der Kursleiter bei der Festlegung eines weit gefassten Jahresthemas basiert auf dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen (Beschwerde vom 07.07.2022, S 4). Die Beschwerdeführerin selbst bestätigte im Zuge ihrer Beschwerde, dass die Festsetzung der Kursbeiträge durch sie selbst erfolgt und die Kursleiter darauf keinen Einfluss haben (Beschwerde vom 07.07.2022, S 2; Protokoll vom 03.02.2023, S 15). Hinsichtlich des Umstandes, wonach die Bewerbung der Kurse sowie deren administrative Abwicklung (Anmeldung, Bezahlung der Kursgebühr etc.) von der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde, stellen sich die Darlegungen der weiteren Verfahrenspartei (Protokoll vom 10.06.2021, S 2; Protokoll vom 03.02.2023, S 8 und S 10 und S 12) und der Beschwerdeführerin (Stellungnahme vom 28.07.2021, S 2; Protokoll vom 03.02.2023, S 15) als übereinstimmend dar und finden auch in den aktenkundigen Auszügen aus der Homepage ihre Deckung. Schließlich schilderte die Vereinsobfrau in der mündlichen Verhandlung, dass der Verein weiters auch Terminverschiebungen administrierte und Telefonate von Teilnehmenden übernommen hat (Protokoll vom 03.02.2023, S 15). Die weitere Verfahrenspartei selbst führte aus, dass die Mindestteilnehmerzahl von der Beschwerdeführerin gekommen ist (Protokoll vom 03.02.2023, S 12). In Hinblick auf die auf der Homepage veröffentlichten Inhalte kann ebenfalls auf die entsprechenden, im Verwaltungsakt befindlichen Ausdrucke des (damaligen) Kursangebotes verwiesen werden. Das Dokument „ XXXX Kurs Richtlinien für Kursleiter*innen“ (Stand 30.09.2019) liegt im Verwaltungsakt ein. Aus diesem ergeben sich sowohl die Kursinhalte der unterschiedlichen Kursangebote samt Kursziel, zudem auch die Erwartungen an die XXXX Kursleiter, welche im „ XXXX Kursleiter-Profil“ verschriftlicht sind. Das Dokument „ römisch 40 Kurs Richtlinien für Kursleiter*innen“ (Stand 30.09.2019) liegt im Verwaltungsakt ein. Aus diesem ergeben sich sowohl die Kursinhalte der unterschiedlichen Kursangebote samt Kursziel, zudem auch die Erwartungen an die römisch 40 Kursleiter, welche im „ römisch 40 Kursleiter-Profil“ verschriftlicht sind. Die Feststellung, wonach hinsichtlich jedes einzelnen Kurses bzw. Moduls eine eigene, als „Werkvertrag“ bezeichnete Vereinbarung abgeschlossen wurde, ergibt sich ebenso wie der darin verschriftlichte Inhalt samt der unter Punkt „
- Leistungsinhalt“ definierten Ausrichtung nach dem partizipativen Ansatz bzw. XXXX Lehrplan zweifelsfrei aus den im Verwaltungsakt befindlichen Urkunden, welche von der Beschwerdeführerin und der weiteren Verfahrenspartei unterzeichnet wurden. Die Feststellung, wonach hinsichtlich jedes einzelnen Kurses bzw. Moduls eine eigene, als „Werkvertrag“ bezeichnete Vereinbarung abgeschlossen wurde, ergibt sich ebenso wie der darin verschriftlichte Inhalt samt der unter Punkt „
- Leistungsinhalt“ definierten Ausrichtung nach dem partizipativen Ansatz bzw. römisch 40 Lehrplan zweifelsfrei aus den im Verwaltungsakt befindlichen Urkunden, welche von der Beschwerdeführerin und der weiteren Verfahrenspartei unterzeichnet wurden. Die Tätigkeitszeiträume der weiteren Verfahrenspartei im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde finden in den vorgelegten Rechnungen sowie als „Werkverträge“ bezeichneten Vereinbarungen ihre Deckung und wurden seitens der Beschwerdeführerin auch bestätigt (Beschwerde vom 07.07.2022, S 1 und S 2). Die im Verwaltungsakt einliegenden Honorarnoten und „Werkverträge“ belegen, dass die weitere Verfahrenspartei fast ausschließlich mit der Durchführung der Kurse „Check in“ und „Flight“ (Modul 1) betraut war. Die Feststellung, wonach die Räumlichkeiten von der Beschwerdeführerin angemietet wurden, basiert auf den eigenen Darlegungen derselben (Stellungnahme vom 28.07.2021, S 2; Beschwerde vom 07.07.2022, S 3; Beschwerdeergänzung vom 21.07.2022, S 5). Auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte die Vereinsobfrau, dass bis vor Verfahrensbeginn die Räume durch den Verein angemietet wurden (Protokoll vom 03.02.2023, S 17), woran der Umstand, dass die Kursleiter sich diesbezüglich eingebracht haben (Protokoll vom 03.02.2023, S 19), nichts zu ändern vermag. Dass die Räumlichkeiten entsprechend groß sein mussten, wurde im Zuge der Beschwerde an zweierlei Stellen dargelegt (Beschwerde vom 07.07.20212, S 3 und S 6), wobei auch die weitere Verfahrenspartei selbst ausführte, dass gewisse Erfordernisse an die Räumlichkeiten gestellt wurden (Protokoll vom 03.02.2023, S 12). Die Feststellung – sofern die Räumlichkeit nicht unentgeltlich benützt werden konnte – zur Finanzierung der angemieteten Räumlichkeiten mittels Subventionen fußt auf den diesbezüglichen Angaben der Vereinsobfrau (Protokoll vom 03.02.2023, S 17 und S 20), welche mit den Schilderungen der weiteren Verfahrenspartei (Protokoll vom 03.02.2023, S 9) und jenen des Zeugen in Einklang stehen (Protokoll vom 03.02.2023, S 23). Dass ein Mitspracherecht bei den Räumlichkeiten gegeben war, stellt sich vor den Angaben der weiteren Verfahrenspartei (Protokoll vom 03.02.2023, S 12) und auch der Beschwerdeführerin (Stellungnahme vom 28.07.2021, S 1; Beschwerde vom 07.07.2022, S 3 und Protokoll vom 03.02.2023, S 19) als glaubhaft dar. Der Umstand, wonach die weitere Verfahrenspartei bei der Wahl der Kurszeiten in Hinblick auf die Verfügbarkeit der angemieteten Räumlichkeiten begrenzt bzw. gebunden war, ist vor dem Hintergrund der Darlegungen der Beschwerdeführerin, wonach diese selbst als Mieterin auftrat und damit nicht über eigene Räumlichkeiten verfügte, nachvollziehbar (Beschwerde vom 07.07.2022, S 3; Beschwerdeergänzung vom 21.07.2022, S 5). Die weitere Verfahrenspartei selbst definierte den Kurszeitraum mit Oktober bis Februar bzw. Februar bis Juni (Beschwerde vom 07.07.2022, S 6) und damit eine Orientierung am Semester, wie auch die Beschwerdeführerin ausführte (Stellungnahme vom 28.07.2021, S 1). Die Darlegungen zum Ablehnungsrecht vor Kursbeginn stellen sich seitens der Beschwerdeführerin (Protokoll vom 28.07.2021, S 1) und der weiteren Verfahrenspartei (Protokoll vom 28.03.2022, S 2) als übereinstimmend dar, ebenso, dass die weitere Verfahrenspartei die Kurszeiten vorab selbst wählen konnte (Protokoll vom 10.06.2021, S 3); Stellungnahme vom 28.07.2021, S 1; Stellungnahme vom 30.03.2022, S 2; Protokoll vom 03.02.2023, S 4 und S 5). Vor dem erkennenden Richter schilderte die weitere Verfahrenspartei in diesem Zusammenhang, dass er sich dabei an seiner Zielgruppe – (schulpflichtigen) Kindern bzw. Jugendlichen – orientiert (Protokoll vom 03.02.2023, S 5), was auch die Vereinsobfrau derart bestätigte (Protokoll vom 03.02.2023, S 16). Die von der weiteren Verfahrenspartei geschilderte Möglichkeit, einen Kurs im Einvernehmen mit den Kursteilnehmer:innen auch verschieben zu können (Protokoll vom 03.02.2023, S 5; im Einklang damit die Vereinsobfrau, Protokoll vom 03.02.2023, S 20) stellt sich als nachvollziehbar und plausibel dar. Vor dem Hintergrund, dass die weitere Verfahrenspartei in seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme selbst explizit ausgeführt hat, nach seiner Kurszusage verpflichtet zu sein, 14 Einheiten abzuhalten (Protokoll vom 10.06.2021, S 3) und auch die Beschwerdeführerin selbst vermeinte, dass es selbstredend sei, dass sich der Kursleiter nach Veröffentlichung der von ihm gewählten Kurszeiten an diese auch tatsächlich halten müsse (Beschwerde vom 07.07.2022, S 6), kann den – den ursprünglichen Angaben widersprechenden – Darlegungen der weiteren Verfahrenspartei, wonach er einen bereits angenommenen Auftrag sanktionslos hätte ablehnen können (Protokoll vom 28.03.2022, S 2), nicht gefolgt werden. Bereits das im Verwaltungsakt befindliche und dezidiert als „Kurs-Richtlinien“ bezeichnete Dokument der Beschwerdeführerin vermag für sich betrachtet eine entsprechende Bindung an die darin enthaltenen Vorgaben zu indizieren, andernfalls eine solche nicht notwendig wäre. Gerade in Hinblick auf die vier aufeinander aufbauenden Module erscheint die Einhaltung der groben Untergliederung jedes Moduls – welche derart auch auf der Homepage der Beschwerdeführerin veröffentlicht wurde, wie ein im Verwaltungsakt befindlicher Auszug belegt – als immanent. Daneben schilderte auch die weitere Verfahrenspartei in diesem Zusammenhang im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, beim Modul 1 dezidiert einzelnen Teilbereiche „Einsteigen“, „Kennenlernen“, „Sinne schärfen“ und „Ins Spiel kommen“ mit den Kursteilnehmer:innen durchzugehen (Protokoll vom 10.06.2021, S 2). Schließlich baut auch der Kurs „Destination“ auf dem viermodularen Kurs „Flight“ auf, zumal ausschließlich deren Absolvent:innen daran teilnehmen können. Ein völlig freies Gestalten der modular aufgebauten Kurse stellt sich vor diesem Hintergrund als denkunmöglich dar, mag auch die Gestaltung im Detail dem Kursleiter selbst obliegen. Für eine entsprechende Bindung an die im als Kurs-Richtlinien bezeichneten Dokument enthaltenen Punkte spricht schließlich auch das Vorbringen in der Beschwerde selbst, wonach bei einer Vorgabe beispielsweise zum Thema „Stimme“ bei zehn Schauspielern zehn verschiedene Seminare herauskommen würden (Beschwerde vom 07.07.2022, S 4). Es wird damit aufgezeigt, dass sehr wohl eine Bindung an das Thema besteht und nur die (individuelle) Umsetzung desselben den jeweiligen Kursleitern obliegt. Derart verhält es sich auch in Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdeergänzung, wonach die Richtlinien keine detaillierten Vorgaben für die Kursleiter bestimmen (Beschwerdeergänzung vom 21.07.2022, S 3), wird dadurch doch ausgedrückt, dass es sich sehr wohl um eine grobe Umschreibung der abzuhandelnden theaterpädagogischen Arbeit handelt und der Inhalt der einzelnen Kurse dadurch – wenn auch, wie bereits erwähnt, grob – umschrieben ist. Die weitere Verfahrenspartei selbst schilderte ebenfalls, sich an die Ausschreibung gehalten (Protokoll vom 03.02.2023, S 6) bzw. auch die viermodulare Einteilung beachtet bzw. die grobe Unterteilung sowie das Kursziel eingehalten zu haben (Protokoll vom 03.02.2023, S 7, S 8 und S 14). Übereinstimmend schilderten sowohl die weitere Verfahrenspartei (Protokoll vom 10.06.2021, S 2) als auch die Beschwerdeführerin (Beschwerde vom 07.07.2022, S 5; Beschwerdeergänzung vom 21.07.2022, S 5) eine Bindung an das entsprechende Jahresmotto. Die Orientierung an einen partizipativen Ansatz ergibt sich aus der Ergänzung zur Beschwerde der Beschwerdeführerin (Beschwerdeergänzung vom 21.07.2022, S 3) bzw. auch aus der im Verwaltungsakt befindlichen XXXX Corporate Identity und den als „Werkverträge“ bezeichnete Vereinbarungen selbst. In Hinblick auf die Feststellung, dass seitens der weiteren Verfahrenspartei Anwesenheitslisten zu führen waren, bleibt auf die Darlegungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zu verweisen, der zufolge es für sie als Verein wichtig sei zu wissen, ob Kinder (un)entschuldigt den Kursen fernbleiben, dies in Hinblick auf zukünftige Planungen, Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten und mögliche Rückerstattung von Kursbeiträgen (Stellungnahme vom 28.07.2021, S 2), wobei auch die weitere Verfahrenspartei das Führen von Anwesenheitslisten im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigte (Protokoll vom 03.02.2023, S 12). Übereinstimmend gaben sowohl die Beschwerdeführerin (Stellungnahme vom 30.03.2022, S 2) als auch die weitere Verfahrenspartei (Protokoll vom 28.03.2022, S 2; Protokoll vom 03.02.2023, S 6) wieder, dass eine Überprüfung der von ihm durchgeführten Inhalte nicht erfolgte. Übereinstimmend stellen sich auch die Schilderungen der weiteren Verfahrenspartei (Protokoll vom 28.03.2020, S 2; Protokoll vom 03.02.2023, S 14), der Beschwerdeführerin (Stellungnahme vom 30.03.2022, S 2) und der Zeugen (Protokoll vom 03.02.2023, S 22, S 27 und S 31) in Zusammenhang mit den zur Verfügung stehenden, jedoch nicht zwingend auszuteilenden Feedbackbögen dar. Derart verhält es sich weiters hinsichtlich der freiwilligen Teamtreffen (Protokoll vom 28.03.2020, S 2; Stellungnahme vom 30.03.2022, S 2; Protokoll vom 03.02.2023, S 6 und S 28).Bereits das im Verwaltungsakt befindliche und dezidiert als „Kurs-Richtlinien“ bezeichnete Dokument der Beschwerdeführerin vermag für sich betrachtet eine entsprechende Bindung an die darin enthaltenen Vorgaben zu indizieren, andernfalls eine solche nicht notwendig wäre. Gerade in Hinblick auf die vier aufeinander aufbauenden Module erscheint die Einhaltung der groben Untergliederung jedes Moduls – welche derart auch auf der Homepage der Beschwerdeführerin veröffentlicht wurde, wie ein im Verwaltungsakt befindlicher Auszug belegt – als immanent. Daneben schilderte auch die weitere Verfahrenspartei in diesem Zusammenhang im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, beim Modul 1 dezidiert einzelnen Teilbereiche „Einsteigen“, „Kennenlernen“, „Sinne schärfen“ und „Ins Spiel kommen“ mit den Kursteilnehmer:innen durchzugehen (Protokoll vom 10.06.2021, S 2). Schließlich baut auch der Kurs „Destination“ auf dem viermodularen Kurs „Flight“ auf, zumal ausschließlich deren Absolvent:innen daran teilnehmen können. Ein völlig freies Gestalten der modular aufgebauten Kurse stellt sich vor diesem Hintergrund als denkunmöglich dar, mag auch die Gestaltung im Detail dem Kursleiter selbst obliegen. Für eine entsprechende Bindung an die im als Kurs-Richtlinien bezeichneten Dokument enthaltenen Punkte spricht schließlich auch das Vorbringen in der Beschwerde selbst, wonach bei einer Vorgabe beispielsweise zum Thema „Stimme“ bei zehn Schauspielern zehn verschiedene Seminare herauskommen würden (Beschwerde vom 07.07.2022, S 4). Es wird damit aufgezeigt, dass sehr wohl eine Bindung an das Thema besteht und nur die (individuelle) Umsetzung desselben den jeweiligen Kursleitern obliegt. Derart verhält es sich auch in Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdeergänzung, wonach die Richtlinien keine detaillierten Vorgaben für die Kursleiter bestimmen (Beschwerdeergänzung vom 21.07.2022, S 3), wird dadurch doch ausgedrückt, dass es sich sehr wohl um eine grobe Umschreibung der abzuhandelnden theaterpädagogischen Arbeit handelt und der Inhalt der einzelnen Kurse dadurch – wenn auch, wie bereits erwähnt, grob – umschrieben ist. Die weitere Verfahrenspartei selbst schilderte ebenfalls, sich an die Ausschreibung gehalten (Protokoll vom 03.02.2023, S 6) bzw. auch die viermodulare Einteilung beachtet bzw. die grobe Unterteilung sowie das Kursziel eingehalten zu haben (Protokoll vom 03.02.2023, S 7, S 8 und S 14). Übereinstimmend schilderten sowohl die weitere Verfahrenspartei (Protokoll vom 10.06.2021, S 2) als auch die Beschwerdeführerin (Beschwerde vom 07.07.2022, S 5; Beschwerdeergänzung vom 21.07.2022, S 5) eine Bindung an das entsprechende Jahresmotto. Die Orientierung an einen partizipativen Ansatz ergibt sich aus der Ergänzung zur Beschwerde der Beschwerdeführerin (Beschwerdeergänzung vom 21.07.2022, S 3) bzw. auch aus der im Verwaltungsakt befindlichen römisch 40 Corporate Identity und den als „Werkverträge“ bezeichnete Vereinbarungen selbst. In Hinblick auf die Feststellung, dass seitens der weiteren Verfahrenspartei Anwesenheitslisten zu führen waren, bleibt auf die Darlegungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zu verweisen, der zufolge es für sie als Verein wichtig sei zu wissen, ob Kinder (un)entschuldigt den Kursen fernbleiben, dies in Hinblick auf zukünftige Planungen, Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten und mögliche Rückerstattung von Kursbeiträgen (Stellungnahme vom 28.07.2021, S 2), wobei auch die weitere Verfahrenspartei das Führen von Anwesenheitslisten im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigte (Protokoll vom 03.02.2023, S 12). Übereinstimmend gaben sowohl die Beschwerdeführerin (Stellungnahme vom 30.03.2022, S 2) als auch die weitere Verfahrenspartei (Protokoll vom 28.03.2022, S 2; Protokoll vom 03.02.2023, S 6) wieder, dass eine Überprüfung der von ihm durchgeführten Inhalte nicht erfolgte. Übereinstimmend stellen sich auch die Schilderungen der weiteren Verfahrenspartei (Protokoll vom 28.03.2020, S 2; Protokoll vom 03.02.2023, S 14), der Beschwerdeführerin (Stellungnahme vom 30.03.2022, S 2) und der Zeugen (Protokoll vom 03.02.2023, S 22, S 27 und S 31) in Zusammenhang mit den zur Verfügung stehenden, jedoch nicht zwingend auszuteilenden Feedbackbögen dar. Derart verhält es sich weiters hinsichtlich der freiwilligen Teamtreffen (Protokoll vom 28.03.2020, S 2; Stellungnahme vom 30.03.2022, S 2; Protokoll vom 03.02.2023, S 6 und S 28). Die Darlegungen der Beschwerdeführerin in Hinblick auf einen Kostümbeitrag bis zu EUR 100,00 bzw. dem Vorhandensein eines gewissen Kostümfundus (Stellungnahme vom 28.07.2021, S 2; Beschwerde vom 07.07.2022, S 5; Protokoll vom 03.02.2023, S 14) und die Aussagen der weiteren Verfahrenspartei zur Bereitstellung eines gewissen Kostümfundus (Protokoll vom 10.06.2021, S 4) stellen sich als kompatibel dar. Die vor der belangten Behörde angeführten Betriebsmittel Laptop, Drucker, Schreibwaren, Handy und Fahrzeug, die auf den Angaben der weiteren Verfahrenspartei fußen (Protokoll vom 28.03.2022, S 2), erscheinen in Hinblick auf seine Tätigkeit ebenfalls plausibel, ebenso jene Betriebsmittel (Bälle, Tücher, Hüte, Literatur, Musik etc.), die in einer Stellungnahme vorgebracht wurden (Stellungnahme vom 30.03.2022, S 3). Der Umstand, wonach die weitere Verfahrenspartei über eine eigene E-Mail-Adresse bei der Beschwerdeführerin verfügt(e), ist, ebenso wie seine Nennung als Kursleiter, Ansprechpartner und Teamvertreter auf der Homepage der Beschwerdeführerin, durch einen im Verwaltungsakt befindlichen Auszug der Homepage der Beschwerdeführerin belegt. Die Ausführungen der weiteren Verfahrenspartei, wonach er sich bis dato einmalig einer Aushilfe aus dem Kreise seiner für die Beschwerdeführerin tätigen Kollegen bediente (Stellungnahme vom 28.03.2022, S 2), stellt sich als glaubhaft dar. Übereinstimmend schilderten schließlich sowohl die weitere Verfahrenspartei (Protokoll vom 28.03.2022, S 2) als auch die Beschwerdeführerin (Stellungnahme vom 30.03.2022, S 2) die interne Abrechnung. Die Feststellungen zur Art der Verrechnung ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Honorarnoten der weiteren Verfahrenspartei an die Beschwerdeführerin. Dass die Höhe des Stundensatzes durch die Beschwerdeführerin festgelegt wurde, ergibt sich aus den glaubhaften Schilderungen der Vereinsobfrau selbst (Protokoll vom 03.02.2023, S 18), weshalb dem Beschwerdevorbringen, wonach die weitere Verfahrenspartei in jeder Vereinbarung sein Stundenhonorar hätte neu verhandeln und festlegen können (Beschwerde vom 07.07.2022, S 2 und S 3), nicht gefolgt werden kann.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Strittig ist im vorliegenden Fall, ob ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag vorgelegen hat und ob die weitere Verfahrenspartei im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin als sozialversicherungspflichtiger Dienstnehmer anzusehen ist. 3.
- Zur Abgrenzung des Vorliegens eines Werk- oder Dienstvertrages Zunächst ist auf das Vorbringen, wonach die weitere Verfahrenspartei für die Beschwerdeführerin aufgrund eines Werkvertrages tätig geworden sei, einzugehen: Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in VwSlg 10.140 A/1980, grundlegend beschäftigt. Demnach kommt es entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor). Im zuletzt genannten Fall handle es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also um eine in sich geschlossene Einheit. Im Falle des Dienstvertrages komme es primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) an. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. zuletzt auch etwa VwGH 30.08.2021, Ra 2021/08/0065).Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in VwSlg 10.140 A/1980, grundlegend beschäftigt. Demnach kommt es entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor). Im zuletzt genannten Fall handle es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also um eine in sich geschlossene Einheit. Im Falle des Dienstvertrages komme es primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) an. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet vergleiche zuletzt auch etwa VwGH 30.08.2021, Ra 2021/08/0065). Die Beschwerdeführerin schloss mit der weiteren Verfahrenspartei ausdrücklich als „Werkverträge“ bezeichnete Vereinbarungen für jeden einzelnen Theaterkurs / jedes einzelne Modul ab. Weder zivilrechtlich noch öffentlich-rechtlich ist jedoch auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Vertrages abzustellen. § 539a Abs 1 ASVG ist zu entnehmen, dass nicht der Wille der Vertragsparteien und auch nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt relevant ist. Daher ist es nicht ausschlaggebend, ob ein Werkvertrag abgeschlossen werden sollte, sondern einzig und allein, ob der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhalts aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise als solcher oder vielmehr als (echtes) Dienstverhältnis anzusehen ist. Der Wille der Vertragsparteien ist aufgrund des Gebots der wirtschaftlichen Betrachtungsweise daher nicht ausschlaggebend. Die Beschwerdeführerin schloss mit der weiteren Verfahrenspartei ausdrücklich als „Werkverträge“ bezeichnete Vereinbarungen für jeden einzelnen Theaterkurs / jedes einzelne Modul ab. Weder zivilrechtlich noch öffentlich-rechtlich ist jedoch auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Vertrages abzustellen. Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist zu entnehmen, dass nicht der Wille der Vertragsparteien und auch nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt relevant ist. Daher ist es nicht ausschlaggebend, ob ein Werkvertrag abgeschlossen werden sollte, sondern einzig und allein, ob der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhalts aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise als solcher oder vielmehr als (echtes) Dienstverhältnis anzusehen ist. Der Wille der Vertragsparteien ist aufgrund des Gebots der wirtschaftlichen Betrachtungsweise daher nicht ausschlaggebend. Die weitere Verfahrenspartei war als Kursleiter für die Beschwerdeführerin tätig. Seine Aufgabe war es, Theaterunterricht in bestimmten zeitlichen Einheiten in einem bestimmten Zeitraum gegen Entgelt bei Kindern und Jugendlichen altersentsprechend durchzuführen. Es ist daher nicht ersichtlich, worin das von der weiteren Verfahrenspartei geschuldete Werk bestanden haben soll. Auch ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung zugänglicher Erfolg der Tätigkeit der weiteren Verfahrenspartei ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren "Werk" nicht die Rede sein kann. Die weitere Verfahrenspartei war nicht mit der Errichtung eines konkreten Werkes beauftragt. Es liegt vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor, indem sich die weitere Verfahrenspartei gegenüber der Beschwerdeführerin verpflichtet hat, für eine bestimmte Zeit seine Arbeitskraft und sein Bemühen gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen, woran das Vorbringen der Beschwerdeführerin, nicht allgemein für eine bestimmte Zeit zur Verfügung zu stehen (Stellungnahme 28.07.2021, S 2; Beschwerde vom 07.07.2022, S 8), nichts zu ändern vermag. Dafür spricht schließlich auch, dass die Beschwerdeführerin selbst formulierte, dass die weitere Verfahrenspartei der Beschwerdeführerin die Durchführung der von ihn zugesagten und vereinbarten Workshops/Kurseinheiten schulde (Stellungnahme vom 28.07.2021, S 2; Beschwerde vom 07.07.2022, S 7) und vermeinte, dass die weitere Verfahrenspartei, sollte sie mit seiner erbrachten Dienstleistung nicht zufrieden sein, ihn nicht mehr für Kursleitungen beauftragen würde (Beschwerde vom 07.07.2022, S 3). Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach die weitere Verfahrenspartei nicht grundsätzlich seine Arbeitskraft zur Verfügung stelle und er nicht verpflichtet sei, neben den vereinbarten Kurseinheiten noch andere Tätigkeiten oder Kursleistungen zu übernehmen, stellt sich insofern als nicht zutreffend dar, als dieser doch gerade die Durchführung der vereinbarten Kurseinheiten schuldet und damit für diese Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt – mag dies auch nur in einem gewissen Stundenausmaß (wie beispielsweise auch bei einer stundenweisen Beschäftigung) der Fall sein (Beschwerde vom 07.07.2022, S 8). Der Umstand, wonach er keinerlei Einschränkungen habe, nebenher anderen Tätigkeiten nachzugehen (Beschwerde vom 07.07.2022, S 8), ändert daran nichts. Das im Zuge der Beschwerde vorgebrachte Argument, wonach die weitere Verfahrenspartei mehrere Auftraggeber gehabt hätte (Beschwerde vom 07.07.2022, S 8), spielt nur bei der Prüfung einer Pflichtversicherung auf Grund eines freien Dienstverhältnisses nach § 4 Abs 1 Z 14 iVm § 4 Abs 4 ASVG eine Rolle und ist Teil der Beurteilung, ob der betreffende Dienstnehmer über eine eigene unternehmerische Struktur verfügt und damit "für den Markt" tätig ist. Für die Abgrenzung zwischen einem freien Dienstvertrag und einem Werkvertrag ist diese Frage nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 10.01.2018, Ra 2017/08/0128 mit Hinweis auf VwGH 07.08.2015, 2013/08/0159). Schließlich vermag auch die Argumentation in der Beschwerdeergänzung nicht zu überzeugen, welche die Einordnung als Werkvertrag damit begründet, dass Künstler:nnen – und in weiterer Folge Theaterpädagog:innen – Werke der Kunst schaffen würden, stehe doch bei der Tätigkeit als Kursleiter bei der Beschwerdeführerin die Wissensvermittlung entsprechender Lerninhalte unter Anwendung pädagogischer Ansätze bezogen auf Kinder und Jugendliche im Vordergrund, mögen diese – zum Teil – auch gegen Kursende ein Theaterstück aufgeführt haben. Es liegt vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor, indem sich die weitere Verfahrenspartei gegenüber der Beschwerdeführerin verpflichtet hat, für eine bestimmte Zeit seine Arbeitskraft und sein Bemühen gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen, woran das Vorbringen der Beschwerdeführerin, nicht allgemein für eine bestimmte Zeit zur Verfügung zu stehen (Stellungnahme 28.07.2021, S 2; Beschwerde vom 07.07.2022, S 8), nichts zu ändern vermag. Dafür spricht schließlich auch, dass die Beschwerdeführerin selbst formulierte, dass die weitere Verfahrenspartei der Beschwerdeführerin die Durchführung der von ihn zugesagten und vereinbarten Workshops/Kurseinheiten schulde (Stellungnahme vom 28.07.2021, S 2; Beschwerde vom 07.07.2022, S 7) und vermeinte, dass die weitere Verfahrenspartei, sollte sie mit seiner erbrachten Dienstleistung nicht zufrieden sein, ihn nicht mehr für Kursleitungen beauftragen würde (Beschwerde vom 07.07.2022, S 3). Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach die weitere Verfahrenspartei nicht grundsätzlich seine Arbeitskraft zur Verfügung stelle und er nicht verpflichtet sei, neben den vereinbarten Kurseinheiten noch andere Tätigkeiten oder Kursleistungen zu übernehmen, stellt sich insofern als nicht zutreffend dar, als dieser doch gerade die Durchführung der vereinbarten Kurseinheiten schuldet und damit für diese Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt – mag dies auch nur in einem gewissen Stundenausmaß (wie beispielsweise auch bei einer stundenweisen Beschäftigung) der Fall sein (Beschwerde vom 07.07.2022, S 8). Der Umstand, wonach er keinerlei Einschränkungen habe, nebenher anderen Tätigkeiten nachzugehen (Beschwerde vom 07.07.2022, S 8), ändert daran nichts. Das im Zuge der Beschwerde vorgebrachte Argument, wonach die weitere Verfahrenspartei mehrere Auftraggeber gehabt hätte (Beschwerde vom 07.07.2022, S 8), spielt nur bei der Prüfung einer Pflichtversicherung auf Grund eines freien Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, ASVG eine Rolle und ist Teil der Beurteilung, ob der betreffende Dienstnehmer über eine eigene unternehmerische Struktur verfügt und damit "für den Markt" tätig ist. Für die Abgrenzung zwischen einem freien Dienstvertrag und einem Werkvertrag ist diese Frage nicht von Bedeutung vergleiche VwGH 10.01.2018, Ra 2017/08/0128 mit Hinweis auf VwGH 07.08.2015, 2013/08/0159). Schließlich vermag auch die Argumentation in der Beschwerdeergänzung nicht zu überzeugen, welche die Einordnung als Werkvertrag damit begründet, dass Künstler:nnen – und in weiterer Folge Theaterpädagog:innen – Werke der Kunst schaffen würden, stehe doch bei der Tätigkeit als Kursleiter bei der Beschwerdeführerin die Wissensvermittlung entsprechender Lerninhalte unter Anwendung pädagogischer Ansätze bezogen auf Kinder und Jugendliche im Vordergrund, mögen diese – zum Teil – auch gegen Kursende ein Theaterstück aufgeführt haben. Abschließend bleibt noch festzuhalten, dass den Parteien selbst eine Einordnung als Dienstvertrag bewusst war, zumal – neben den zuvor bereits wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin mit Dienstleistungsbezug – der Werkvertrag Bestimmungen aufweist, die unmissverständlich aufzeigen, dass die Parteien nicht von einem Zielschuldverhältnis (Werkvertrag), wie die Beschwerdeführerin vermeint, sondern von einem Dauerschuldverhältnis (Dienstvertrag) ausgingen. So schlossen die Parteien den „Werkvertrag“ für einen bestimmten Zeitraum ab und sollte dieser mit Beendigung des Zeitraumes automatisch enden, ungeachtet eines etwaigen schauspielerischen (Lern-)Erfolges der Kursteilnehmer:innen. Typischerweise endet aber ein Werkvertrag mit der Werkvollendung und Übergabe des Werkes, nicht durch Zeitablauf, einem für Dauerschuldverhältnisse typischen Endigungsgrund. Für das Ergebnis eines Dienstvertrages spricht auch eine leistungsbezogene Entlohnung nach Stundensatz (wie gegenständlich unbestritten der Fall), nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung (vgl. VwGH 25.04.2007, 2005/08/0082), welche die Beschwerdeführerin im Falle einer Verhinderung und Nichtdurchführung von Kursen nicht leisten würde (Beschwerde vom 07.07.2022, S 3). Abschließend bleibt noch festzuhalten, dass den Parteien selbst eine Einordnung als Dienstvertrag bewusst war, zumal – neben den zuvor bereits wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin mit Dienstleistungsbezug – der Werkvertrag Bestimmungen aufweist, die unmissverständlich aufzeigen, dass die Parteien nicht von einem Zielschuldverhältnis (Werkvertrag), wie die Beschwerdeführerin vermeint, sondern von einem Dauerschuldverhältnis (Dienstvertrag) ausgingen. So schlossen die Parteien den „Werkvertrag“ für einen bestimmten Zeitraum ab und sollte dieser mit Beendigung des Zeitraumes automatisch enden, ungeachtet eines etwaigen schauspielerischen (Lern-)Erfolges der Kursteilnehmer:innen. Typischerweise endet aber ein Werkvertrag mit der Werkvollendung und Übergabe des Werkes, nicht durch Zeitablauf, einem für Dauerschuldverhältnisse typischen Endigungsgrund. Für das Ergebnis eines Dienstvertrages spricht auch eine leistungsbezogene Entlohnung nach Stundensatz (wie gegenständlich unbestritten der Fall), nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung vergleiche VwGH 25.04.2007, 2005/08/0082), welche die Beschwerdeführerin im Falle einer Verhinderung und Nichtdurchführung von Kursen nicht leisten würde (Beschwerde vom 07.07.2022, S 3). Insgesamt handelt es sich somit bei den von der weiteren Verfahrenspartei mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Vereinbarungen um keine Werkverträge, sondern um Dienstverträge. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine vertragsmäßige Konkretisierung des Werkes bei einer Vereinbarung zur Abhaltung von Kursen (Vorträgen, Seminaren) als Werkvertrag schon daran scheitere, dass es sich bei der Erteilung von (gegenständlich: Theater- bzw. Schauspiel-)Unterricht nicht um ein Endprodukt im Sinne eines Werkvertrages handelt (vgl. etwa VwGH 25.06.2018, Ra 2017/08/0079 oder VwGH 12.10.2016, Ra 2016/08/0095), findet somit auch im gegenständlichen Beschwerdefall ihre Anwendung. Insgesamt handelt es sich somit bei den von der weiteren Verfahrenspartei mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Vereinbarungen um keine Werkverträge, sondern um Dienstverträge. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine vertragsmäßige Konkretisierung des Werkes bei einer Vereinbarung zur Abhaltung von Kursen (Vorträgen, Seminaren) als Werkvertrag schon daran scheitere, dass es sich bei der Erteilung von (gegenständlich: Theater- bzw. Schauspiel-)Unterricht nicht um ein Endprodukt im Sinne eines Werkvertrages handelt vergleiche etwa VwGH 25.06.2018, Ra 2017/08/0079 oder VwGH 12.10.2016, Ra 2016/08/0095), findet somit auch im gegenständlichen Beschwerdefall ihre Anwendung. In der Folge ist daher nun zu prüfen, ob die weitere Verfahrenspartei diese Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht hat, wogegen sich die Beschwerde wendet, oder nicht. 3.
- Zur persönlichen Arbeitspflicht Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG ist dabei stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor (VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist dabei stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor (VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021). Die von § 4 Abs 2 ASVG geforderte persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mit Hinweis auf "sanktionsloses Ablehnungsrecht", vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, mwN). Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, stellt kein die persönliche Arbeitspflicht und damit die persönliche Abhängigkeit ausschließendes "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (also wenn die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise abgelehnt werden kann) dar (VwGH 08.03.2019, Ra 2019/08/0028 mit Hinweis auf VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093). Ein "generelles Vertretungsrecht" der Beschäftigten läge nur dann vor, wenn diese jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile ihrer Verpflichtung auf Dritte überbinden könnte. Sie müsste - unbeschadet einer allfälligen Pflicht, ihren Vertragspartner zu verständigen - berechtigt sein, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihr übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. eine Hilfskraft beizuziehen. Die bloße Befugnis, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen vertreten zu lassen (zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs; bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht), oder eine wechselseitige Vertretungsbefugnis mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung) würde keine generelle Vertretungsbefugnis darstellen (VwGH 09.11.2017, Ra 2017/08/0115). Dabei gilt des Weiteren auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen kann, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. VwGH 24.07.2018, Ra 2017/08/0045 mit Hinweis auf VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN). Die von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG geforderte persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mit Hinweis auf "sanktionsloses Ablehnungsrecht", vergleiche etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, mwN). Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, stellt kein die persönliche Arbeitspflicht und damit die persönliche Abhängigkeit ausschließendes "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (also wenn die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise abgelehnt werden kann) dar (VwGH 08.03.2019, Ra 2019/08/0028 mit Hinweis auf VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093). Ein "generelles Vertretungsrecht" der Beschäftigten läge nur dann vor, wenn diese jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile ihrer Verpflichtung auf Dritte überbinden könnte. Sie müsste - unbeschadet einer allfälligen Pflicht, ihren Vertragspartner zu verständigen - berechtigt sein, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihr übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. eine Hilfskraft beizuziehen. Die bloße Befugnis, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen vertreten zu lassen (zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs; bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht), oder eine wechselseitige Vertretungsbefugnis mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung) würde keine generelle Vertretungsbefugnis darstellen (VwGH 09.11.2017, Ra 2017/08/0115). Dabei gilt des Weiteren auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen kann, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche VwGH 24.07.2018, Ra 2017/08/0045 mit Hinweis auf VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN). Eine generelle Vertretungsbefugnis würde gedanklich voraussetzen, dass es dem Arbeitgeber grundsätzlich gleichgültig ist, wer die zu verrichtenden Tätigkeiten vornimmt. Unmaßgeblich für die Annahme genereller Vertretungsbefugnis ist dabei, dass der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen darf, weil es bei der Vertretungsberechtigung immer um eine solche in Bezug auf eine übernommene Arbeitspflicht und daher durch eine Person geht, die in der Lage ist, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung zu erfüllen. Selbst die (über eine bloße Rücksprache hinausgehende) Zustimmungsbedürftigkeit der jeweiligen Entsendung eines Vertreters seitens des Empfängers der Arbeitsleistung muss nicht in jedem Fall ein zwingendes Indiz für die persönliche Arbeitspflicht des Beschäftigten sein. Dies stünde der Annahme eines generellen Vertretungsrechts nur dann entgegen, wenn erst durch diese Absprache ein Dispens von der persönlichen Arbeitspflicht im Einzelnen erteilt würde. Anders wäre es hingegen, wenn die Absprache bloß administrativen Zwecken diente. Ohne Bedeutung ist es ferner, ob der Vertreter durch den Beschäftigten selbst oder den Empfänger der Arbeitsleistung entlohnt wird, weil dies nichts an der Vertretungsbefugnis selbst ändert. Eine generelle Vertretungsbefugnis setzt demgemäß nicht das Recht voraus, Personal für den Arbeitgeber aufzunehmen. Der Dritte wird nur für den Beschäftigten tätig und tritt nicht notwendigerweise in ein wie immer geartetes Rechtsverhältnis zum Arbeitgeber des Beschäftigten (vgl. dazu VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204 mwN).Eine generelle Vertretungsbefugnis würde gedanklich voraussetzen, dass es dem Arbeitgeber grundsätzlich gleichgültig ist, wer die zu verrichtenden Tätigkeiten vornimmt. Unmaßgeblich für die Annahme genereller Vertretungsbefugnis ist dabei, dass der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen darf, weil es bei der Vertretungsberechtigung immer um eine solche in Bezug auf eine übernommene Arbeitspflicht und daher durch eine Person geht, die in der Lage ist, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung zu erfüllen. Selbst die (über eine bloße Rücksprache hinausgehende) Zustimmungsbedürftigkeit der jeweiligen Entsendung eines Vertreters seitens des Empfängers der Arbeitsleistung muss nicht in jedem Fall ein zwingendes Indiz für die persönliche Arbeitspflicht des Beschäftigten sein. Dies stünde der Annahme eines generellen Vertretungsrechts nur dann entgegen, wenn erst durch diese Absprache ein Dispens von der persönlichen Arbeitspflicht im Einzelnen erteilt würde. Anders wäre es hingegen, wenn die Absprache bloß administrativen Zwecken diente. Ohne Bedeutung ist es ferner, ob der Vertreter durch den Beschäftigten selbst oder den Empfänger der Arbeitsleistung entlohnt wird, weil dies nichts an der Vertretungsbefugnis selbst ändert. Eine generelle Vertretungsbefugnis setzt demgemäß nicht das Recht voraus, Personal für den Arbeitgeber aufzunehmen. Der Dritte wird nur für den Beschäftigten tätig und tritt nicht notwendigerweise in ein wie immer geartetes Rechtsverhältnis zum Arbeitgeber des Beschäftigten vergleiche dazu VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204 mwN). Ein (ausdrücklich) vereinbartes (generelles) Vertretungsrecht kann aber die persönliche Abhängigkeit nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht. Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht steht im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. erneut VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204, mwN).Ein (ausdrücklich) vereinbartes (generelles) Vertretungsrecht kann aber die persönliche Abhängigkeit nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht. Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht steht im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche erneut VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204, mwN). Vorab bleibt festzuhalten, dass der Umstand, wonach es der weiteren Verfahrenspartei offenstand, die ihm angebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, vor dem Hintergrund der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs einer persönlichen Arbeitspflicht nicht entgegenzustehen vermag. Von einer die persönliche Leistungspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis ist unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht auszugehen, zumal sich die weitere Verfahrenspartei im gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum nur ein einziges Mal vertreten ließ und lassen auch die Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung erkennen, dass Vertretungen lediglich in Ausnahmefällen bzw. im Krankheitsfalle vorgekommen sind (Protokoll vom 03.02.2023, S 22 und S 27). Da eine Vertretung der weiteren Verfahrenspartei durch einen ebenfalls bei der Beschwerdeführerin tätigen Kursleiter erfolgte, gilt festzuhalten, dass eine wechselseitige Vertretungsbefugnis mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen keine generelle Vertretungsbefugnis darstellen vermag (vgl VwGH 09.11.2017, Ra 2017/08/0115), zumal auch in Anbetracht der erforderlichen spezifischen Qualifikationen und Nachweise von Theaterpädagog:innen die Rechtsprechung des VwGH zu „präsenten Arbeitskräftepools“ bei einfachen Aushilfsarbeiten keine Anwendung finden kann (vgl dazu VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mit Hinweis auf VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020; 26.08.2014, 2012/08/0100).Vorab bleibt festzuhalten, dass der Umstand, wonach es der weiteren Verfahrenspartei offenstand, die ihm angebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, vor dem Hintergrund der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs einer persönlichen Arbeitspflicht nicht entgegenzustehen vermag. Von einer die persönliche Leistungspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis ist unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht auszugehen, zumal sich die weitere Verfahrenspartei im gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum nur ein einziges Mal vertreten ließ und lassen auch die Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung erkennen, dass Vertretungen lediglich in Ausnahmefällen bzw. im Krankheitsfalle vorgekommen sind (Protokoll vom 03.02.2023, S 22 und S 27). Da eine Vertretung der weiteren Verfahrenspartei durch einen ebenfalls bei der Beschwerdeführerin tätigen Kursleiter erfolgte, gilt festzuhalten, dass eine wechselseitige Vertretungsbefugnis mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen keine generelle Vertretungsbefugnis darstellen vermag vergleiche VwGH 09.11.2017, Ra 2017/08/0115), zumal auch in Anbetracht der erforderlichen spezifischen Qualifikationen und Nachweise von Theaterpädagog:innen die Rechtsprechung des VwGH zu „präsenten Arbeitskräftepools“ bei einfachen Aushilfsarbeiten keine Anwendung finden kann vergleiche dazu VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mit Hinweis auf VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020; 26.08.2014, 2012/08/0100). Auch die Möglichkeit eines Verschiebens mag im Ergebnis einer generellen Vertretungsbefugnis eher abträglich sein, als das Vorliegen einer solchen aufzuzeigen. Schließlich führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst zweimalig aus, dass ein Kursleiter sich selbstredend nach der Veröffentlichung der von ihm gewählten Kurszeiten auch an diese tatsächlich halten müsse bzw. verpflichtet sei, einen vereinbarten und erteilten Auftrag auch vereinbarungsgemäß durchzuführen (Beschwerde vom 07.07.2022, S 6 und S 8) – was in Konsequenz eine Verpflichtung zur Abhaltung des vertragsgemäß konkretisierten Kurses ausdrückt und einem sanktionslosen Ablehnungsrecht bereits zugesagter Kurse entgegensteht. Gesamtheitlich betrachtet musste seitens der Beschwerdeführerin somit nicht ernsthaft damit gerechnet werden, dass die weitere Verfahrenspartei von dieser im „Werkvertrag“ eingeräumten jederzeitigen Vertretungsbefugnis tatsächlich Gebrauch machen wird und war daher im Ergebnis nicht von einer generellen Vertretungsbefugnis auszugehen. 3.
- Zur persönlichen Abhängigkeit Allein im Fehlen einer generellen Vertretungsbefugnis vermag jedoch das Bestehen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG nicht begründet liegen, sondern bedarf es des Vorliegens weiterer Voraussetzungen. Allein im Fehlen einer generellen Vertretungsbefugnis vermag jedoch das Bestehen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht begründet liegen, sondern bedarf es des Vorliegens weiterer Voraussetzungen. Maßgeblich dafür, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist, ist, dass nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs 4 ASVG) - nur beschränkt ist (VwSlg 12.325 A/1986; vgl. auch VwGH 23.05.2012, 2009/08/0147 ua; aktuell VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171). Maßgeblich dafür, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, ist, dass nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist (VwSlg 12.325 A/1986; vergleiche auch VwGH 23.05.2012, 2009/08/0147 ua; aktuell VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Kontroll- und Weisungsbefugnisse, während das Fehlen anderer Umstände (wie zB die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch an sich nicht unterscheidungskräftige Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltsleistung von maßgebender Bedeutung sein (vgl. VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171 mit Hinweis auf VwGH 10.12.1986, VwSlg 12325 A/1986; VwGH
- 03.2011, Zl. 2008/08/0153, mwN). Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Kontroll- und Weisungsbefugnisse, während das Fehlen anderer Umstände (wie zB die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch an sich nicht unterscheidungskräftige Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltsleistung von maßgebender Bedeutung sein vergleiche VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171 mit Hinweis auf VwGH 10.12.1986, VwSlg 12325 A/1986; VwGH
- 03.2011, Zl. 2008/08/0153, mwN). Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028). Die weitere Verfahrenspartei ist in der Einteilung der Kurszeiten vor Kursbeginn prinzipiell frei, wobei er sich – in Hinblick auf das Erreichen einer entsprechenden Teilnehmerzahl nachvollziehbar – in zeitlicher Hinsicht an den verfügbaren Zeiten der (schulpflichtigen) Kinder und Jugendlichen orientiert. Eine – an der Zielgruppe bzw. auch den Schulbetrieb orientierte – freie Dispositionsmöglichkeit über seine Arbeitszeiten war sohin gegeben, woran auch die zeitliche Eingrenzung auf Oktober bis Februar bzw. Februar bis Juni nichts zu ändern vermag, zumal diese in Anbetracht von 14 Einheiten je Kurs je Semester durchaus für die weitere Verfahrenspartei einen entsprechenden Spielraum offenlässt. Dessen ungeachtet war er an die Verfügbarkeit der in Betracht kommenden Räumlichkeiten gebunden und insofern auch zeitlich nach Bekanntgabe bzw. Veröffentlichung auf der Homepage der Beschwerdeführerin eingeschränkt, damit schließlich auch seiner Zielgruppe die Einhaltung der Termine ermöglicht wurde. Daran vermag im Ergebnis die Möglichkeit des Verschiebens des Kurses bzw. Moduls nichts zu ändern, musste dabei doch zuerst ein Einvernehmen mit den Kursteilnehmer:innen erzielt werden. Betreffend den Ort seiner Kurstätigkeiten, wobei die Räumlichkeiten vom Verein angemietet und durch Subventionen finanziert wurden, kann eine Bindung der weiteren Verfahrenspartei nicht angezweifelt werden. Im Ergebnis bestand somit für die weitere Verfahrenspartei betreffend seine Arbeitszeit vor Festlegung eine in höherem Maße gegebene, jedoch durch die Verfügbarkeit von Räumlichkeiten und Bedürfnisse der Kursteilnehmer:innen bzw. nach Veröffentlichung und Terminbekanntgabe begrenzte Dispositionsmöglichkeit, war schließlich auch ein etwaiges Verschiebungen an das Einvernehmen mit den Kursteilnehmer:innen geknüpft. Eine Bindung an die durch den Verein angemieteten Räumlichkeiten war ebenfalls gegeben. In Zusammenhang mit der Weisungsgebundenheit bleibt festzuhalten, dass für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend ist, sondern nur jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses (vgl VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171 mit Hinweis auf VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003). Bemerkenswert ist des Weiteren, dass für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, es von besonderer Aussagekraft ist, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann ("stille Autorität" des Dienstgebers) (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). In Zusammenhang mit der Weisungsgebundenheit bleibt festzuhalten, dass für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend ist, sondern nur jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses vergleiche VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171 mit Hinweis auf VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003). Bemerkenswert ist des Weiteren, dass für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, es von besonderer Aussagekraft ist, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann ("stille Autorität" des Dienstgebers) vergleiche VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). Eine derartige Einbindung in den Betrieb des Vereines ist in Anbetracht der rein über die Beschwerdeführerin vorgegebenen Ablauforganisation gegeben: So erfolgte die Bewerbung, die Anmietung der Räumlichkeiten, die Anmeldungen, die Festlegung der Mindestteilnehmerzahl, die Einhebung der Kursgebühr, die Administration von Terminverschiebungen und auch die Übernahme von Telefonaten von Teilnehmenden ausschließlich durch den Verein, zudem hatte sich die inhaltliche Gestaltung und Vorbereitung der von der weiteren Verfahrenspartei durchgeführten Einheiten im Groben am XXXX Lehrplan oder aber zumindest am partizipativen Ansatz auszurichten. Gerade die Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach die organisatorischen Vorgaben, wie in der allgemeinen Information für die Kursleiter, einem reibungslosen Kursablauf dienen und die Kursabwicklung vereinfachen sollen (Stellungnahme vom 28.07.2021, S 2) verdeutlichen, dass eine entsprechende Einbindung in die Ablauforganisation des Vereines bezweckt wurde. Eine derartige Einbindung in den Betrieb des Vereines ist in Anbetracht der rein über die Beschwerdeführerin vorgegebenen Ablauforganisation gegeben: So erfolgte die Bewerbung, die Anmietung der Räumlichkeiten, die Anmeldungen, die Festlegung der Mindestteilnehmerzahl, die Einhebung der Kursgebühr, die Administration von Terminverschiebungen und auch die Übernahme von Telefonaten von Teilnehmenden ausschließlich durch den Verein, zudem hatte sich die inhaltliche Gestaltung und Vorbereitung der von der weiteren Verfahrenspartei durchgeführten Einheiten im Groben am römisch 40 Lehrplan oder aber zumindest am partizipativen Ansatz auszurichten. Gerade die Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach die organisatorischen Vorgaben, wie in der allgemeinen Information für die Kursleiter, einem reibungslosen Kursablauf dienen und die Kursabwicklung vereinfachen sollen (Stellungnahme vom 28.07.2021, S 2) verdeutlichen, dass eine entsprechende Einbindung in die Ablauforganisation des Vereines bezweckt wurde. Zuletzt bleibt noch festzuhalten, dass in Anbetracht der Zielgruppe (Kinder und Jugendliche) es sich naturgemäß als nachvollziehbar darstellt, dass sich die Kurse inhaltlich sowohl am Alter als auch der Stimmung der Teilnehmenden im grob vorgegebenen Rahmen orientieren und so ein entsprechender (auch weitreichenderer) Gestaltungsspielraum offensteht bzw. offenstehen muss. Dies vermag jedoch an der ansonsten gegebenen Einbindung in die – eng gestrickte – Ablauforganisation des Vereins nichts zu ändern. Personenbezogene Kontrollbefugnisse, die mangels Einbindung in den Betrieb eine persönliche Abhängigkeit bewirken und über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinausgehen und auf eine Steuerung des persönlichen arbeitsbezogenen Verhaltens des Erwerbstätigen abzielen, wobei als Kontrollmechanismen in erster Linie personenbezogene Berichterstattungspflichten in Frage kommen, die einer über die sachliche Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus gehenden persönlichen Kontrolle des Erwerbstätigen dienen müssen (vgl VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171, 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173), lagen gegenständlich nicht vor: Die Anwesenheitslisten dienten primär nicht dem Zweck, die weitere Verfahrenspartei persönlich zu kontrollieren, sondern zur Koordination für den Verein (Stellungnahme 28.07.2021, S 2). Das Verteilen der Feedbackbögen erfolgte auf freiwilliger Basis. Personenbezogene Kontrollbefugnisse, die mangels Einbindung in den Betrieb eine persönliche Abhängigkeit bewirken und über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinausgehen und auf eine Steuerung des persönlichen arbeitsbezogenen Verhaltens des Erwerbstätigen abzielen, wobei als Kontrollmechanismen in erster Linie personenbezogene Berichterstattungspflichten in Frage kommen, die einer über die sachliche Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus gehenden persönlichen Kontrolle des Erwerbstätigen dienen müssen vergleiche VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171, 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173), lagen gegenständlich nicht vor: Die Anwesenheitslisten dienten primär nicht dem Zweck, die weitere Verfahrenspartei persönlich zu kontrollieren, sondern zur Koordination für den Verein (Stellungnahme 28.07.2021, S 2). Das Verteilen der Feedbackbögen erfolgte auf freiwilliger Basis. In einer Zusammenschau der obigen Erwägungen bleibt im Ergebnis damit festzuhalten, dass fallgegenständlich die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen, weshalb von einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG auszugehen ist.In einer Zusammenschau der obigen Erwägungen bleibt im Ergebnis damit festzuhalten, dass fallgegenständlich die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen, weshalb von einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen ist. 3.
- Zur wirtschaftlichen Abhängigkeit und Entgelt Für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nach § 4 Abs 2 ASVG spricht auch die Art der Entlohnung der weiteren Verfahrenspartei durch die Beschwerdeführerin nach Stundensätzen zuzüglich Kilometergeld. Für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG spricht auch die Art der Entlohnung der weiteren Verfahrenspartei durch die Beschwerdeführerin nach Stundensätzen zuzüglich Kilometergeld. Im Übrigen bleiben für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit die außerhalb der Erwerbstätigkeit bestehenden Vermögensverhältnisse des Dienstnehmers außer Betracht. Die wirtschaftliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG darf daher nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden; sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173). Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021 mit Hinweis auf VwGH 28.09.2018, Ra 2015/08/0080).Im Übrigen bleiben für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit die außerhalb der Erwerbstätigkeit bestehenden Vermögensverhältnisse des Dienstnehmers außer Betracht. Die wirtschaftliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG darf daher nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden; sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173). Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021 mit Hinweis auf VwGH 28.09.2018, Ra 2015/08/0080). Aus dem festgestellten Sachverhalt sind gegenständlich keine Anhaltspunkte ableitbar, die die Annahme einer Verfügungsmacht über die als wesentlich zu betrachtenden, von der weiteren Verfahrenspartei zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigten und verwendeten Betriebsmittel im eigenen Namen und auf eigene Rechnung rechtfertigen. Vielmehr fehlt der weiteren Verfahrenspartei gerade eben die Verfügungsmacht über die für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel, worauf er zur Verrichtung seiner Tätigkeiten angewiesen ist. In erster Linie hat die weitere Verfahrenspartei die eigene Arbeitskraft in Form von Methodik und Didaktik, die darauf abzielt, Kindern und Jugendlichen das Schauspielern näher zu bringen, eingebracht und dienten Bälle, Tücher, Hüte, Literatur, Musik etc. ausschließlich der Umsetzung bzw. Unterstützung derselben. Die sonstigen von ihm angeführten Betriebsmittel (Laptop, Drucker, Schreibwaren, Handy und ein Fahrzeug) sind in Anbetracht dessen ebenfalls von untergeordneter Bedeutung. Ohne Nutzung der seitens der Beschwerdeführerin organisierten und – im Ergebnis durch Subventionen – finanzierten Räumlichkeiten wäre es der weiteren Verfahrenspartei gar nicht möglich gewesen, die Kinder und Jugendlichen entsprechend zu unterrichten. Zudem stand ein gewisser Kostümfundus bereit bzw. wurde der weiteren Verfahrenspartei bei eigenständiger Besorgung ein Betrag bis zu EUR 100,00 erstattet. Im Ergebnis ist das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der weiteren Verfahrenspartei im Sinne der Grundsätze der Sachverhaltsermittlung gemäß § 539a ASVG (wahrer wirtschaftlicher Gehalt in Beurteilung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise) nach Abwägung der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit in Anbetracht des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit als (echtes) Dienstverhältnis iSd § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG zu qualifizieren.Im Ergebnis ist das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der weiteren Verfahrenspartei im Sinne der Grundsätze der Sachverhaltsermittlung gemäß Paragraph 539 a, ASVG (wahrer wirtschaftlicher Gehalt in Beurteilung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise) nach Abwägung der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit in Anbetracht des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit als (echtes) Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG zu qualifizieren. Die von der belangten Behörde festgestellten Zeiträume der Vollversicherungspflicht bzw. der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung aufgrund von Geringfügigkeit wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und blieben damit unbestritten. Im Ergebnis war die Beschwerde damit als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung ist im gegenständlichen, einen Einzelfall betreffenden Fall nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I413.2258957.1.00