Obsah (15)
Art. 133§ 67§ 70§ 18§§ 15§ 43a§ 39Art. 28Art. 8§ 52§ 61§ 66Art 2§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2023 GeschäftszahlI414 2265390-2 SpruchI414 2265390-2/17E, I414 2265390-2/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 19.12.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 22.12.2017, wurde dieser als Folge seines Aufenthaltes in Haft in der Justizanstalt XXXX darüber in Kenntnis gesetzt, es sei beabsichtigt (im Falle einer gerichtlichen Verurteilung), gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Zudem wurde der Beschwerdeführer zur dahingehenden Abgabe einer Stellungnahme sowie zur Bekanntgabe seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse binnen 10 Tagen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 19.12.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 22.12.2017, wurde dieser als Folge seines Aufenthaltes in Haft in der Justizanstalt römisch 40 darüber in Kenntnis gesetzt, es sei beabsichtigt (im Falle einer gerichtlichen Verurteilung), gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Zudem wurde der Beschwerdeführer zur dahingehenden Abgabe einer Stellungnahme sowie zur Bekanntgabe seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse binnen 10 Tagen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert. Der Beschwerdeführer gab darauffolgend eine ausführliche Stellungnahme, die am 29.12.2017 bei dem Bundesamt eingelangt ist, ab. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass er sich seit dem 21.06.2017 durchgehend in Österreich aufhalte. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt. Er sei in Deutschland aufgewachsen und beherrsche daher die deutsche Sprache in Wort und Schrift. In Deutschland sei er 10 Jahre zur Schule gegangen und habe eine Ausbildung zum XXXX absolviert. Zu seiner Verurteilung führte der Beschwerdeführer aus, dass sie aufgrund seiner Glücksspielsucht passiert sei. Er möchte mit voller Begeisterung eine Therapie machen. Er bereue seine Tat aus tiefsten Herzen und er verspreche, nie wieder straffällig zu werden. In Italien habe er keine engeren Bindungen und wüsste er nicht wohin. Seine Italienischkenntnisse seien nicht so gut wie seine Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer gab darauffolgend eine ausführliche Stellungnahme, die am 29.12.2017 bei dem Bundesamt eingelangt ist, ab. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass er sich seit dem 21.06.2017 durchgehend in Österreich aufhalte. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt. Er sei in Deutschland aufgewachsen und beherrsche daher die deutsche Sprache in Wort und Schrift. In Deutschland sei er 10 Jahre zur Schule gegangen und habe eine Ausbildung zum römisch 40 absolviert. Zu seiner Verurteilung führte der Beschwerdeführer aus, dass sie aufgrund seiner Glücksspielsucht passiert sei. Er möchte mit voller Begeisterung eine Therapie machen. Er bereue seine Tat aus tiefsten Herzen und er verspreche, nie wieder straffällig zu werden. In Italien habe er keine engeren Bindungen und wüsste er nicht wohin. Seine Italienischkenntnisse seien nicht so gut wie seine Deutschkenntnisse. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 02.01.2018, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 04.01.2018, wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass nach Prüfung aller Umstände derzeit von der Erlassung eines Einreiseverbotes (gemeint wohl Aufenthaltsverbotes) abgesehen werde. Zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, er habe im Falle eines weiteren Fehlverhaltens damit zu rechnen, dass gegen ihn erneut ein Verfahren zu Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt werde. Mit Schreiben vom 13.06.2018 legte die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die Bestätigung über seine abgeschlossene Therapie „ XXXX “ vor. Mit Schreiben vom 13.06.2018 legte die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die Bestätigung über seine abgeschlossene Therapie „ römisch 40 “ vor. Mit neuerlichem Schreiben des Bundesamtes vom 14.11.2019, dem Beschwerdeführer am 19.11.2019 zugestellt, wurde diesem als Folge seiner Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 12.11.2019 und aufgrund des Umstands, dass ihm bereits nach seiner ersten Verurteilung zur Kenntnis gebracht wurde, dass bei einer weiteren Verfehlung eine aufenthaltsbeende Maßnahme unumgänglich sei, erneut die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit neuerlichem Schreiben des Bundesamtes vom 14.11.2019, dem Beschwerdeführer am 19.11.2019 zugestellt, wurde diesem als Folge seiner Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom 12.11.2019 und aufgrund des Umstands, dass ihm bereits nach seiner ersten Verurteilung zur Kenntnis gebracht wurde, dass bei einer weiteren Verfehlung eine aufenthaltsbeende Maßnahme unumgänglich sei, erneut die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Stellungnahme vom 19.11.2019, eingelangt bei dem Bundesamt am 21.11.2019, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass seine neuerliche Verurteilung in Folge eines Rückfalls seiner Spielsucht passiert sei. Er habe bereits eine Therapiezusage erhalten. Zudem verfüge er über eine Arbeitszusage und habe einen Antrag für die Genehmigung eines elektronischen überwachten Hausarrestes eingebracht. In seinem Heimatland Italien verfüge er über keine familiären Bindungen. Auch habe er dort keinen Arbeitsplatz und keine Wohnung. Am 05.03.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Er gab befragt zu seinen Verurteilungen im Wesentlichen an, dass ihm seit der Geburt seiner Tochter bewusst geworden sei, dass er viel mehr Verantwortung tragen müsse, da er seine Familie liebe und er sich mit ihnen eine Zukunft in Österreich aufbauen wolle. Er bemühe sich seine Spielsucht in den Griff zu bekommen und sei bei einer Spielsuchttherapie angemeldet. Es tue ihm sehr leid und er bereue es zutiefst und er werde alles dazu beitragen, um nie wieder rückfällig zu werden. Das Bundesamt beließ es bei einer Ermahnung und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er bei einem weiteren Vergehen mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen habe. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 11.11.2021 wurde dieser anlässlich seiner Anhaltung in Untersuchungshaft darüber in Kenntnis gesetzt, es sei angedacht, im Falle seiner Verurteilung gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Zudem wurde er zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme binnen zwei Wochen, ab Zustellung des gegenständlichen Schreibens aufgefordert. Mit Stellungnahme vom 19.11.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Tochter und deren Mutter in XXXX leben würden. Er sei im Besitz eines Realabschlusses und habe während seiner Zeit in Österreich immer gearbeitet. Zu seinem Herkunftsstaat Italien habe er keinerlei Bindungen. Er habe zu seinen Eltern seit längerem keinen Kontakt mehr. Es tue ihm sehr leid, dass er straffällig geworden sei und er sei dabei, den von seinen Straftaten entstandenen Schaden wiedergutzumachen. Die neuerliche Straftat sei aufgrund seiner Spielsucht zustande gekommen. Er befinde sich in therapeutischen Gesprächen und habe schon einige erfolgreiche Gespräche geführt. Er habe alles für seine Tochter getan und sich mit seiner Straftat auseinandergesetzt. Sein Verhalten habe er kritisch hinterfragt. Er möchte so nicht weiter Leben, weshalb er sein Leben für seine Tochter in den Griff bekommen wolle und er sein Bestes geben werde, um straffrei zu bleiben. Mit Stellungnahme vom 19.11.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Tochter und deren Mutter in römisch 40 leben würden. Er sei im Besitz eines Realabschlusses und habe während seiner Zeit in Österreich immer gearbeitet. Zu seinem Herkunftsstaat Italien habe er keinerlei Bindungen. Er habe zu seinen Eltern seit längerem keinen Kontakt mehr. Es tue ihm sehr leid, dass er straffällig geworden sei und er sei dabei, den von seinen Straftaten entstandenen Schaden wiedergutzumachen. Die neuerliche Straftat sei aufgrund seiner Spielsucht zustande gekommen. Er befinde sich in therapeutischen Gesprächen und habe schon einige erfolgreiche Gespräche geführt. Er habe alles für seine Tochter getan und sich mit seiner Straftat auseinandergesetzt. Sein Verhalten habe er kritisch hinterfragt. Er möchte so nicht weiter Leben, weshalb er sein Leben für seine Tochter in den Griff bekommen wolle und er sein Bestes geben werde, um straffrei zu bleiben. Mit Schreiben vom 08.03.2022 teilte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Stellungnahme mit, dass er zu einer unbedingten Haftstrafe von sechzehn Monaten verurteilt worden sei. Er habe bereits vor der Hauptverhandlung Schaden wiedergutgemacht und habe dies auch weiterhin vor. Bei weiterer Schadenswiedergutmachung habe ihm der zuständige Richter zugesichert, dass er eine nachträgliche Strafmilderung erhalten werde. Er möchte für seine Tochter ein gutes Vorbild sein. Er sehe von sich aus keine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung, da er gut integriert sei, fließend Deutsch spreche und seinen Beitrag als Arbeitnehmer immer geleistet habe. Am 15.03.2022 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt Kopien über die Bestätigungen der Wiedergutmachungen. Mit Schreiben vom 11.04.2022 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesamt mit, dass er eine nachträgliche Strafmilderung erhalten habe. Den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , legte er der Stellungnahme bei. Mit Schreiben vom 11.04.2022 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesamt mit, dass er eine nachträgliche Strafmilderung erhalten habe. Den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , legte er der Stellungnahme bei. Mit Schreiben vom 14.04.2022 und 05.05.2022 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt weitere Bestätigungen über die Schadenswiedergutmachung. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde gegen diesen
§ 67Abs.
1 und 2 FPG ein auf 8 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm
§ 70Abs.
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
§ 18Abs.
3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde gegen diesen
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf 8 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 10.01.2023, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2023, und zuständigkeitshalber weitergeleitet am 13.01.2023 an das Bundesamt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde insbesondere ausgeführt, dass die Einschätzung des Bundesamtes, er sei aktuell eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung Sicherheit, nicht zutreffend sei. Die ihm vorgeworfenen Handlungen seien immer im Zuge seiner krankhaften Spielsucht erfolgt. Er habe seit dem 25.08.2022 eine Einzeltherapie gegen seine Spielsucht absolviert. Nach seiner Haft möchte er zur weiteren Stabilisierung eine stationäre Therapie beim grünen Kreis absolvieren. Das Bundesamt habe seine engen familiären Bindungen in Österreich und die damit verbundene Integration, sowie die Ansprüche seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter auf Familienleben, nicht ausreichend gewürdigt. Er habe während seiner Zeit in Österreich immer gearbeitet und sei gut integriert. Er habe neben seiner Familie auch zahlreiche Freunde im Bundesgebiet. Er habe – im Gegensatz zur Darstellung des Bundesamtes – aus der Haft heraus Wiedergutmachung geleistet. Mehr als 1.500,00 € habe er den von ihm geschädigten Personen rückerstattet. Mit Schreiben vom 24.01.2023 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Beschwerdeergänzung, da der Beschwerdeführer rechtsunkundig sei. Der Beschwerdeergänzung wurde ein Versicherungsauszug, Auszahlungsbelege, eine Bestätigung für die Teilnahme an einer Einzeltherapie und eine stationäre Therapieplatzzusage beigehängt. Mit Schreiben vom 07.02.2023 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Einzahlungsbestätigung über die Gebühr von 30,00 EUR. Mit Schreiben vom 09.02.2023 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein Empfehlungsschreiben und die Bestätigung einer Psychotherapie. Am 16.02.2023 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und einer Zeugin statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist italienischer Staatsangehöriger, in Deutschland geboren, geschieden, Vater von einer Tochter, gesund und erwerbsfähig. In Österreich lebt seine Ex-Lebensgefährtin und seine Tochter. Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2017 in Österreich melderechtlich erfasst. Mit Hauptwohnsitz war er das erste Mal im Dezember 2017 in der Justizanstalt XXXX erfasst. Mit Hauptwohnsitz war er zum überwiegenden Teil in der Justizanstalt XXXX erfasst. Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2017 in Österreich melderechtlich erfasst. Mit Hauptwohnsitz war er das erste Mal im Dezember 2017 in der Justizanstalt römisch 40 erfasst. Mit Hauptwohnsitz war er zum überwiegenden Teil in der Justizanstalt römisch 40 erfasst. Der Beschwerdeführer nahm von 01.09.2022 bis 26.01.2023 an 12 psychotherapeutischen Einzeltherapiesitzungen mit dem Problemfokus „Pathologisches Glücksspiel“ teil. Er nahm bereits 2018 an einer Therapiegruppe zur Spielsuchtbewältigung teil. Er nahm auch im Jahr 2018 an mehreren Einzeltherapiegesprächen teil. In Deutschland nahm er therapeutische Einzelgespräche in Anspruch. Der Beschwerdeführer war in Österreich immer wieder als Angestellter oder Arbeiter beschäftigt. Er verfügt über eine Ausbildung als XXXX . In Deutschland besuchte er die Schule und erlangte den erweiterten Realschulabschluss. Der Beschwerdeführer war in Österreich immer wieder als Angestellter oder Arbeiter beschäftigt. Er verfügt über eine Ausbildung als römisch 40 . In Deutschland besuchte er die Schule und erlangte den erweiterten Realschulabschluss. Der Beschwerdeführer war mit seiner Ex-Lebensgefährtin XXXX von 24.08.2017 bis 05.11.2019 (Nebenwohnsitz), 05.11.2019 bis 23.11.2020 (Nebenwohnsitz) und 23.11.2020 bis 10.09.2021 (Hauptwohnsitz) melderechtlich an derselben Wohnadresse gemeldet. Der Beschwerdeführer war mit seiner Ex-Lebensgefährtin römisch 40 von 24.08.2017 bis 05.11.2019 (Nebenwohnsitz), 05.11.2019 bis 23.11.2020 (Nebenwohnsitz) und 23.11.2020 bis 10.09.2021 (Hauptwohnsitz) melderechtlich an derselben Wohnadresse gemeldet. Der Beschwerdeführer und die Mutter seines Kindes XXXX (Ex-Lebensgefährtin) führen seit August letzten Jahres keine Beziehung. Die Ex-Lebensgefährtin hat das alleinige Sorgerecht über ihre gemeinsame Tochter. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Tochter regelmäßig Kontakt via Videotelefonie oder über das Festnetz. Die Tochter hat den Beschwerdeführer in der Justizanstalt nie persönlich besucht. Der Beschwerdeführer und seine Ex-Lebensgefährtin stehen in einem freundschaftlichen Verhältnis zueinander.Der Beschwerdeführer und die Mutter seines Kindes römisch 40 (Ex-Lebensgefährtin) führen seit August letzten Jahres keine Beziehung. Die Ex-Lebensgefährtin hat das alleinige Sorgerecht über ihre gemeinsame Tochter. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Tochter regelmäßig Kontakt via Videotelefonie oder über das Festnetz. Die Tochter hat den Beschwerdeführer in der Justizanstalt nie persönlich besucht. Der Beschwerdeführer und seine Ex-Lebensgefährtin stehen in einem freundschaftlichen Verhältnis zueinander. Von 13.08.2021 bis 22.10.2021 (Nebenwohnsitz), 14.12.2017 bis 23.11.2020 (Hauptwohnsitz) und von 22.10.2021 fortlaufend ist/war der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX -Jakomini melderechtlich erfasst. Von 13.08.2021 bis 22.10.2021 (Nebenwohnsitz), 14.12.2017 bis 23.11.2020 (Hauptwohnsitz) und von 22.10.2021 fortlaufend ist/war der Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 -Jakomini melderechtlich erfasst. Der Beschwerdeführer wurde während seiner Anhaltung in Strafhaft von seiner Ex-Lebensgefährtin besucht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 30.11.2017, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des versuchten Diebstahles und des Betruges
§§ 15, 127, 146 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass erMit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 30.11.2017, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des versuchten Diebstahles und des Betruges
Paragraphen 15, 127, 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass er I. zu nachangeführten Zeiten in XXXX nachstehende fremde bewegliche Sachen Berechtigten der Firma XXXX mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar: römisch eins. zu nachangeführten Zeiten in römisch 40 nachstehende fremde bewegliche Sachen Berechtigten der Firma römisch 40 mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:
- a)am 02. Oktober 2017 in XXXX vier Videospiele im Gesamtwert von EUR 229,96,
- a)am 02. Oktober 2017 in römisch 40 vier Videospiele im Gesamtwert von EUR 229,96,
- b)am 13. Oktober 2017 neun Computerspiele im Gesamtwert von EUR 434,9, und II. in der Zeit von 21.06 bis 30.08.2017 in O. mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Geschädigten sich unrechtmäßig zu bereichern, Mag. XXXX durch die wahrheitswidrigen Vorgaben, Geld für den Kauf von Hundefutter, den Kauf eines PKW, für den Kauf von Essen etc. zu benötigen, zur Übergabe eines Bargeldbetrages von insgesamt EUR 2.351,03, mithin zu einer Handlung verleitet, die den Genannten infolge vereinbarungswidriger Nichtrückzahlung am Vermögen schädigte. römisch zwei. in der Zeit von 21.06 bis 30.08.2017 in O. mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Geschädigten sich unrechtmäßig zu bereichern, Mag. römisch 40 durch die wahrheitswidrigen Vorgaben, Geld für den Kauf von Hundefutter, den Kauf eines PKW, für den Kauf von Essen etc. zu benötigen, zur Übergabe eines Bargeldbetrages von insgesamt EUR 2.351,03, mithin zu einer Handlung verleitet, die den Genannten infolge vereinbarungswidriger Nichtrückzahlung am Vermögen schädigte. Bei den Strafbemessungsgründen wertete das Strafgericht sein umfassendes reumütiges Geständnis und den Umstand, dass es teils beim Versuch geblieben ist als mildernd und berücksichtigte das Zusammentreffen von zwei Vergehen und zwei Tathandlungen hinsichtlich des Vergehens des versuchten Diebstahles sowie die sechszehn einschlägigen Vorverurteilungen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 05.04.2018, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt, wovon ihm ein Teil von zwölf Monaten
§ 43aAbs 3 St
GB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass erMit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 05.04.2018, zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt, wovon ihm ein Teil von zwölf Monaten
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass er I. im Zeitraum Mitte Oktober 2017 bis
- Dezember 2017 in Unterpremstätten Berechtigten der Firma T. fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er in zahlreichen Angriffen circa 80 Laptops der Marke Dell im Gesamtwert von etwa EUR 120.000,00, in der Regel zumindest drei Laptops pro Angriff, in seinem dafür mitgeführten Rucksack verstaute und aus dem Lager verbrachte, wobei er die Diebstähle in der Absicht ausführte, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und er bereits zwei solche Taten (erster und zweiter Angriff) begangen hat. römisch eins. im Zeitraum Mitte Oktober 2017 bis
- Dezember 2017 in Unterpremstätten Berechtigten der Firma T. fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er in zahlreichen Angriffen circa 80 Laptops der Marke Dell im Gesamtwert von etwa EUR 120.000,00, in der Regel zumindest drei Laptops pro Angriff, in seinem dafür mitgeführten Rucksack verstaute und aus dem Lager verbrachte, wobei er die Diebstähle in der Absicht ausführte, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und er bereits zwei solche Taten (erster und zweiter Angriff) begangen hat. Bei den Strafbemessungsgründen wertete das Strafgericht sein umfassendes reumütiges Geständnis und den Umstand, als mildernd und berücksichtigte neben dem einschlägig belasteten Vorleben des Beschwerdeführers die doppelte Qualifikation, weil einerseits der Gesamtwert von EUR 5.000,00 überstieg und andererseits die Diebstähle gewerbsmäßig begangen wurden. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom
- September 2018, zu XXXX , wurde dem Beschwerdeführer – in teilweiser Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft – die teilbedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe ausgeschaltet. Bezüglich der Strafbemessungsgründe, des Gewichts der Taten und der persönlichen Schuld des Beschwerdeführers führte das Oberlandesgericht aus, dass das Strafmaß von achtzehn Monaten angemessen sei, jedoch verlange die Tatbegehung trotz mehrfacher, einschlägiger, erheblicher und bereits zu längerer Strafvollzugserfahrung führender Vordeliquenz die Ausschaltung der teilbedingten Strafnachsicht, da nach Maßgabe eben jener Umstände – trotz mittlerweile in Angriff genommener Bekämpfung der (tatkausalen) Spielsucht – nur der gänzliche Vollzug der Freiheitsstrafe ausreichend erwarten lasse, bei dem Beschwerdeführer den gebotenen spezialpräventiven Effekt – nachhaltige Abhaltung von weiteren (erheblichen) Vermögensstraftaten – zu erzielen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom
- September 2018, zu römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer – in teilweiser Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft – die teilbedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe ausgeschaltet. Bezüglich der Strafbemessungsgründe, des Gewichts der Taten und der persönlichen Schuld des Beschwerdeführers führte das Oberlandesgericht aus, dass das Strafmaß von achtzehn Monaten angemessen sei, jedoch verlange die Tatbegehung trotz mehrfacher, einschlägiger, erheblicher und bereits zu längerer Strafvollzugserfahrung führender Vordeliquenz die Ausschaltung der teilbedingten Strafnachsicht, da nach Maßgabe eben jener Umstände – trotz mittlerweile in Angriff genommener Bekämpfung der (tatkausalen) Spielsucht – nur der gänzliche Vollzug der Freiheitsstrafe ausreichend erwarten lasse, bei dem Beschwerdeführer den gebotenen spezialpräventiven Effekt – nachhaltige Abhaltung von weiteren (erheblichen) Vermögensstraftaten – zu erzielen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom
- November 2019, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 148 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt.
dieser Verurteilung hat der Beschwerdeführer in XXXX mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er bereits mit dem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom
- November 2017, XXXX , wegen einer solchen Tat verurteilt worden war, und er bereits mehr als zwei solche Taten begangen hat, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, die auf der Internetplattform willhaben.at zum Verkauf angebotenen Waren zu liefern, zu Handlungen, nämlich zur Leistung von Zahlungen in nachgenannter Höhe verleitet, die diese in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen schädigten und zwar Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom
- November 2019, zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt.
dieser Verurteilung hat der Beschwerdeführer in römisch 40 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er bereits mit dem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom
- November 2017, römisch 40 , wegen einer solchen Tat verurteilt worden war, und er bereits mehr als zwei solche Taten begangen hat, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, die auf der Internetplattform willhaben.at zum Verkauf angebotenen Waren zu liefern, zu Handlungen, nämlich zur Leistung von Zahlungen in nachgenannter Höhe verleitet, die diese in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen schädigten und zwar
- am
- Mai 2019 M. F. EUR 150,00 für einen PC Prozessor I7 7600K
- am
- Mai 2019 A. K. EUR 300,00 für eine Grafikkarte
- am
- Mai 2019 M. F. EUR 100,00 für einen Prozessor I7 6700K
- am
- Mai 2019 D. V. EUR 255,00 für einen Prozessor I7 8700K
- am
- Mai 2019 D. römisch fünf. EUR 255,00 für einen Prozessor I7 8700K
- am
- Mai 2019 L. G. EUR 155,00 für eine Spielekonsole Nintendo und diverse Spiele
- am
- Mai 2019 D. D. EUR 100,00 für einen PC Prozessor
- am
- Juni 2019 M. F. EUR 150,00 für eine Festplatte SSD 2 TB
- am
- Juni 2019 D. L. EUR 230,00 für einen PC Prozessor I7 8700K
- am
- Juni 2019 G. N. EUR 350,00 als Anzahlung für zwei PC-Prozessoren und eine Grafikkarte
- am
- Juni 2019 C. K. EUR 170,00 für eine Festplatte Samsung 2 TB und 4 DDR 3 je 8 GB
- am
- Juni 2019 M. G. EUR 400,00 für drei Akku Schrauber im Wert von EUR 400,00
- am
- Juni 2019 W. P. EUR 105,00 für eine Festplatte SSD
- am
- Juni 2019 V. S. EUR 230,00 für ein Messgerät der Marke Fulke 87V
- am
- Juni 2019 römisch fünf. S. EUR 230,00 für ein Messgerät der Marke Fulke 87V
- am
- Juni 2019 P. S. EUR 254,00 für einen PC Prozessor I7 8700K Bei den Strafbemessungsgründen wertete das Strafgericht sein umfassendes reumütiges Geständnis und die teilweise Schadenswiedergutmachung als mildernd und berücksichtigte die sieben einschlägigen Vorverurteilungen (zwei in Österreich, fünf in Deutschland), den raschen Rückfall, die Tatbegehung während des Vollzugs und das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall
§ 39St
GB als erschwerend. Bei den Strafbemessungsgründen wertete das Strafgericht sein umfassendes reumütiges Geständnis und die teilweise Schadenswiedergutmachung als mildernd und berücksichtigte die sieben einschlägigen Vorverurteilungen (zwei in Österreich, fünf in Deutschland), den raschen Rückfall, die Tatbegehung während des Vollzugs und das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall
Paragraph 39, StGB als erschwerend. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 17. Jänner 2022, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teilweise versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten verurteilt.
dieser Verurteilung hat der Beschwerdeführer Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 17. Jänner 2022, zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teilweise versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten verurteilt.
dieser Verurteilung hat der Beschwerdeführer
- am
- August 2021 D. B. zur Überweisung eines Betrages iHv EUR 755,00
- am
- Juli 2021 M. B. zur Überweisung eines Betrages iHv EUR 205,00
- am
- Juli 2021 A. T. zur Überweisung eines Betrages iHv EUR 205,00
- am
- Juli 2021 E. S. einen Betrag iHv EUR 280,00
- am
- Juli 2021 D. B. einen Betrag iHv EUR 205,00
- am
- August 2021 G. L. einen Betrag iHv EUR 100,00
- am
- August 2021 W. H. einen Betrag iHv EUR 105,00
- am 13.,
- Und
- Juli 2021 A. G. in drei Angriffen einen Betrag iHv insgesamt EUR 1.600,00
- am
- Juli 2021 P. W. einen Betrag iHv EUR 100,00
- am
- August 2021 P. M. einen Betrag iHv EUR 150,00
- am
- August 2021 J. S. einen Betrag iHv EUR 150,00, wobei es beim Versuch blieb
- am
- August 2021 G. K. einen Betrag iHv 410,00 wobei es beim Versuch blieb
- am
- August 2021 D. S. einen Betrag iHv EUR 205,47, wobei es beim Versuch blieb
- am
- und
- August 2021 K. F. in zwei Angriffen einen Betrag iHv EUR 310,00
- am
- August 2021 L. M. einen Betrag iHv EUR 200,00
- am
- Juli 2021 S. S. zur Überweisung eines Betrags iHv EUR 506,50
- am
- Juli 2021 W. F. zur Überweisung eines Betrages iHv EUR 150,00
- am
- Juli 2021 A. E. zur Überweisung eines Betrages iHv 150,00 Bei den Strafbemessungsgründen wertete das Strafgericht sein reumütiges und zur Wahrheitsfindung dienliches Geständnis und die teilweise Schadenswiedergutmachung als mildernd und berücksichtigte die hohe Anzahl der Tathandlungen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit und die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend. Der Beschwerdeführer wurde zudem mehrmals in Deutschland verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts XXXX vom 05.10.2012 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Computerbetrug in vier Fällen sowie Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung nach §§ 267, 263, 263a, 52, 53 und 54 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 25,00 verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts römisch 40 vom 05.10.2012 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Computerbetrug in vier Fällen sowie Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung nach Paragraphen 267, 263, 263 a, 52, 53 und 54 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 25,00 verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts XXXX vom 06.04.2011 wegen Urkundenfälschung und versuchtem Betrug nach §§ 267 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 und 52 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 25,
- Mit Entscheidung des Amtsgerichts römisch 40 vom 06.04.2011 wegen Urkundenfälschung und versuchtem Betrug nach Paragraphen 267, Absatz eins,, Absatz 2, 22, 23 und 52 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 25,
- Mit Entscheidung des Amtsgerichts XXXX vom 12.11.2012 wegen Betruges in sechsundzwanzig
(26)Fällen nach §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 21, 25 Abs. 1, 49, 53, 54, 56 und 56 d zu einer unter Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde ein Bewährungshelfer bestellt. Es erfolgte ein Widerruf der Strafaussetzung. Mit Entscheidung des Amtsgerichts römisch 40 vom 12.11.2012 wegen Betruges in sechsundzwanzig
(26)Fällen nach Paragraphen 263, Absatz eins,, Absatz 3, Nr. 1, 21, 25 Absatz eins, 49, 53, 54, 56 und 56 d zu einer unter Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde ein Bewährungshelfer bestellt. Es erfolgte ein Widerruf der Strafaussetzung. Mit Entscheidung des Amtsgerichts XXXX wurde er wegen Betruges in neun Fällen in Tatmehrheit mit Unterschlagung in vier Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monate verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts römisch 40 wurde er wegen Betruges in neun Fällen in Tatmehrheit mit Unterschlagung in vier Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monate verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts XXXX wurde er wegen Diebstahls in achtundvierzig
(48)Fällen nach §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 46 a, 53 und 55 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts römisch 40 wurde er wegen Diebstahls in achtundvierzig
(48)Fällen nach Paragraphen 242, 243, Absatz eins, Satz 2 Nr. 3, 46 a, 53 und 55 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 04.05.2017 von der Staatsanwaltschaft Braunschweig in Deutschland ein nationaler Haftbefehl erlassen. Darin wird über den Beschwerdeführer eine Verbüßung von 365 Tagen von der Rest-Gesamtheitsstrafe von 2 Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 12.11.2012 sich ergebend, verfügt. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 04.05.2017 von der Staatsanwaltschaft Braunschweig in Deutschland ein nationaler Haftbefehl erlassen. Darin wird über den Beschwerdeführer eine Verbüßung von 365 Tagen von der Rest-Gesamtheitsstrafe von 2 Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 12.11.2012 sich ergebend, verfügt. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 12.05.2017 von der Staatsanwaltschaft in XXXX in Deutschland ein nationaler Vollstreckungshaftbefehl erlassen. Darin wird über den Beschwerdeführer eine Verbüßung von 431 Tagen Restfreiheitsstrafe von 2 Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 27.10.2016 sich ergebend, verfügt. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 12.05.2017 von der Staatsanwaltschaft in römisch 40 in Deutschland ein nationaler Vollstreckungshaftbefehl erlassen. Darin wird über den Beschwerdeführer eine Verbüßung von 431 Tagen Restfreiheitsstrafe von 2 Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 27.10.2016 sich ergebend, verfügt. Der Beschwerdeführer wurde am 02.05.2017 aus Deutschland nach Italien abgeschoben/ausgewiesen und verlor das Recht auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland bis zum 01.05.2022 erlassen. Vor seiner Einreise in Österreich war er in Italien anschließend fünf bis sechs Wochen aufhältig.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt des Bundesamtes, insbesondere aus dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX , der Urteile des Landesgerichts für Strafsachen XXXX und des Urteils des Oberlandesgerichts XXXX und aus der im Akt liegenden ECRIS-Abfrage (AS 419). Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zudem Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister der Republik Österreich und dem Betreuungsinformationssystem (GVS) eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt des Bundesamtes, insbesondere aus dem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , der Urteile des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 und des Urteils des Oberlandesgerichts römisch 40 und aus der im Akt liegenden ECRIS-Abfrage (AS 419). Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zudem Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister der Republik Österreich und dem Betreuungsinformationssystem (GVS) eingeholt. 2.
- Zur Person: Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Seine geklärte Identität ergibt sich ebenfalls aus dem erstinstanzlichen Akt. Dass er in XXXX in Deutschland geboren und der Familienstand geschieden ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus der Vollzugsinformation und seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Seine geklärte Identität ergibt sich ebenfalls aus dem erstinstanzlichen Akt. Dass er in römisch 40 in Deutschland geboren und der Familienstand geschieden ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus der Vollzugsinformation und seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass er sich mittlerweile seit August 2022 mit der Mutter seiner Tochter (Ex-Lebensgefährtin) nicht mehr in einer Beziehung befindet, ergibt sich aus der Beschwerdeverhandlung am 16.01.
- Daraus ergibt sich auch, dass seine Ex-Lebensgefährtin das alleinige Sorgerecht innehat. Ebenfalls ergibt sich aus der Beschwerdeverhandlung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter regelmäßig Kontakt via Videotelefonie oder über das Festnetz hat. Ein persönlicher Kontakt besteht nur, wenn er Haftausgang hat. Aus der Beschwerdeverhandlung geht hervor, dass der Beschwerdeführer zu seiner Ex-Lebensgefährtin ein freundschaftliches Verhältnis pflegt. Die Feststellung, dass er Vater von einer Tochter ist, ergibt sich einerseits aus der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.03.2020 und andererseits aus der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass seine Lebensgefährten und seine Tochter in Österreich leben ergibt sich ebenfalls aus der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung am 16.02.
- Die Feststellungen zu seinen melderechtlichen Erfassungen im Bundesgebiet ergeben sich aus einer aktuellen ZMR Abfrage. Daraus ergibt sich auch, dass er sich momentan in Haft befindet. Die Feststellungen zu seiner Teilnahme an Einzeltherapiesitzungen bei einem Psychotherapeuten und die bereits im Jahr 2018 Teilnahme an ergibt sich einerseits aus dem vorgelegten Schreiben über die Psychotherapiebestätigung vom 26.01.2023 und andererseits aus dem erstinstanzlichen Akt (AS 69). Dass er im Jahr 2018 an mehreren Einzelgesprächstherapien teilnahm, ergibt sich aus dem der steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement (AS 129). Die Feststellung über seine in Deutschland besuchten therapeutischen Einzelgesprächen ergibt sich aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.02.
- Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer immer wieder in Österreich beschäftigt war, beruht auf den Eintragungen der Beschäftigungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Im Akt befinden sich Kopien über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers. In Zusammenschau mit dem Strafregisterauszug konnten daraus die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen zu den jeweiligen Taten und den Strafbemessungsgründen getroffen werden. Die Feststellungen über seine strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Akt befindlichen Ausdruck aus dem europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS. Die Feststellungen zu seinen in Deutschland vorliegenden Haftbefehlen ergibt sich aus dem Antwortschreiben der PKZ XXXX an das Bundesverwaltungsgericht. Diese übermittelte in ihrem Antwortschreiben beiliegend die gegen den Beschwerdeführer erlassenen Haftbefehle. Ebenso ergibt sich daraus die erfolgte Abschiebung/Ausweisung des Beschwerdeführers und der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt befristet bis 01.05.
- Aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung am 16.02.2023 ergibt sich der nach seiner Ausreise aus Deutschland fünf bis sechswöchige Aufenthalt in Italien. Die Feststellungen zu seinen in Deutschland vorliegenden Haftbefehlen ergibt sich aus dem Antwortschreiben der PKZ römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht. Diese übermittelte in ihrem Antwortschreiben beiliegend die gegen den Beschwerdeführer erlassenen Haftbefehle. Ebenso ergibt sich daraus die erfolgte Abschiebung/Ausweisung des Beschwerdeführers und der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt befristet bis 01.05.
- Aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung am 16.02.2023 ergibt sich der nach seiner Ausreise aus Deutschland fünf bis sechswöchige Aufenthalt in Italien.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 54/2021 lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021, lautet: „
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).“ Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). § 67 FPG setzt Art. 28 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) um. Diese mit „Schutz vor Ausweisung“ betitelte Bestimmung lautet:Paragraph 67, FPG setzt Artikel 28, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) um. Diese mit „Schutz vor Ausweisung“ betitelte Bestimmung lautet: „
(1)Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
- a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
- b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Nach dem 24. Erwägungsgrund der Freizügigkeitsrichtlinie soll der Schutz vor Ausweisung in dem Maße zunehmen, wie Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind. Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt. Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen
Art. 28Abs.
3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH 22.05.2012, C-348/09).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen
Artikel 28
, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH 22.05.2012, C-348/09).
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 110/2021 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2021, lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
§ 67Abs.
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). 3.1.
- Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall: Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057, 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057, 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Ab. 1
- Satz nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt, sondern § 67 Abs. 1
- Satz FPG heranzuziehen ist. Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der qualifizierte Tatbestand des Paragraph 67, Ab. 1
- Satz nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt, sondern Paragraph 67, Absatz eins,
- Satz FPG heranzuziehen ist. Wie die umseitigen Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen zeigen, trat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits im November 2017 – somit rund drei Monate nach Begründung eines Nebenwohnsitzes in Österreich und circa sechs Monate nach seiner Ausweisung von Deutschland nach Italien – erstmalig strafgerichtlich in Erscheinung. Jedenfalls geht von ihm eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Auch wenn das Bundesamt den Beschwerdeführer zwei Mal ermahnt hat und erst bei seiner letzten Verurteilung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme setzte, spricht die kontinuierliche Begehung von Straftaten und das bereits im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 07.11.2019 ausgeführte Vorliegen der Strafschärfung
§ 39St
GB sowie der rasche Rückfall während des Vollzugs für die Annahme, dass der Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellt, die eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erfordert. Spätestens mit Urteil des Straflandesgerichts XXXX vom 17.01.2022 ergibt sich ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, welches eine hohe kriminelle Energie erkennen lässt und er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellt (neun strafgerichtliche Verurteilungen; vier in Österreich und fünf in Deutschland), weshalb er das unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erlangt hat. Auch war sich der Beschwerdeführer bereits bei der Begehung der Straftaten von Juli 2021 bis August 2021, welche zu einer Verurteilung durch das Straflandesgericht am 17.01.2022 führte, darüber im Klaren, dass gegen ihn, bei der Begehung von weiteren Straftaten, eine aufenthaltsbeende Maßnahme erfolgen wird. Wie die umseitigen Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen zeigen, trat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits im November 2017 – somit rund drei Monate nach Begründung eines Nebenwohnsitzes in Österreich und circa sechs Monate nach seiner Ausweisung von Deutschland nach Italien – erstmalig strafgerichtlich in Erscheinung. Jedenfalls geht von ihm eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Auch wenn das Bundesamt den Beschwerdeführer zwei Mal ermahnt hat und erst bei seiner letzten Verurteilung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme setzte, spricht die kontinuierliche Begehung von Straftaten und das bereits im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 07.11.2019 ausgeführte Vorliegen der Strafschärfung
Paragraph 39, StGB sowie der rasche Rückfall während des Vollzugs für die Annahme, dass der Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellt, die eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erfordert. Spätestens mit Urteil des Straflandesgerichts römisch 40 vom 17.01.2022 ergibt sich ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, welches eine hohe kriminelle Energie erkennen lässt und er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellt (neun strafgerichtliche Verurteilungen; vier in Österreich und fünf in Deutschland), weshalb er das unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erlangt hat. Auch war sich der Beschwerdeführer bereits bei der Begehung der Straftaten von Juli 2021 bis August 2021, welche zu einer Verurteilung durch das Straflandesgericht am 17.01.2022 führte, darüber im Klaren, dass gegen ihn, bei der Begehung von weiteren Straftaten, eine aufenthaltsbeende Maßnahme erfolgen wird. Angesichts der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, insbesondere im Hinblick auf die Gewerbsmäßigkeit erübrigt sich im gegenständlichen Fall somit auch die Frage nach dem Erwerb bzw. dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).Angesichts der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, insbesondere im Hinblick auf die Gewerbsmäßigkeit erübrigt sich im gegenständlichen Fall somit auch die Frage nach dem Erwerb bzw. dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Sohin ist der einfache Prüfmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter FPG heranzuziehen, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft vorliegen muss (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).Sohin ist der einfache Prüfmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter FPG heranzuziehen, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft vorliegen muss vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Die Verhinderung von Vermögens- und Eigentumsdelikten stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen. So handelt es sich bei den strafbaren Handlungen, die der Beschwerdeführer begangen hat, zwar nicht etwa um solche gegen Leib und Leben, gegen die sexuelle Integrität oder um solche im Bereich der besonders verpönten Suchtgiftkriminalität, sondern um solche gegen fremdes Vermögen, jedoch ist in einer Zusammenschau mit dem zugefügten beträchtlichen Vermögensschaden – auch wenn der Beschwerdeführer anschließend um Schadenswiedergutmachung bemüht ist - die kriminelle Energie des Beschwerdeführers als nicht gering einzustufen, zumal er bewusst die Straftaten beging und es zu einer Schädigung am Vermögen anderer kam und es nur aufgrund der behördlichen Ermittlungen und den Verurteilungen schließlich zu einer Schadenswiedergutmachung kommt. Primär handelt der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz sich zu bereichern und nimmt es in Kauf, andere mit seinem Verhalten zu schädigen. Auch wenn es dem Beschwerdeführer anzurechnen ist, dass er um Wiedergutmachung des Schadens bei seinen Opfern bestrebt ist, kann aus dem Willen der Wiedergutmachung nicht abgeleitet werden, dass auch ein Wille besteht, nicht mehr straffällig zu werden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit 15 Jahren seiner Spielsucht bewusst ist, jedoch alle bis dato gesetzten Maßnahmen wie zB Spielsuchttherapien, Geldstrafen und Haftstrafen kein Umdenken auslösten. Selbst die Geburt seiner Tochter führte zu keiner Veränderung. Aus den letzten drei Verurteilungen des Beschwerdeführers (Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom
- November 2019, zu XXXX , Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 05.04.2018, zu XXXX und Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom
- Jänner 2022, zu XXXX ) sowie aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom
- September 2018, zu XXXX geht unter anderem hervor, dass er versucht hat, sich durch seine Tathandlungen ein fortlaufendes Zusatzeinkommen zu verschaffen. Auch bei Betrachtung der Art und die Schwere der Tat sowie der Zeitablauf zeigt, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr jedenfalls eine tatsächliche ist. Aus den letzten drei Verurteilungen des Beschwerdeführers (Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom
- November 2019, zu römisch 40 , Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 05.04.2018, zu römisch 40 und Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom
- Jänner 2022, zu römisch 40 ) sowie aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom
- September 2018, zu römisch 40 geht unter anderem hervor, dass er versucht hat, sich durch seine Tathandlungen ein fortlaufendes Zusatzeinkommen zu verschaffen. Auch bei Betrachtung der Art und die Schwere der Tat sowie der Zeitablauf zeigt, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr jedenfalls eine tatsächliche ist. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer auch in Deutschland massiv einschlägig vorbestraft (fünf einschlägige Vorbestrafungen). Aus diesen geht unter anderem hervor, dass er bereits 2010 erstmalig straffällig wurde und wegen begangener Betrugsdelikten zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Am 12.11.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgericht XXXX das erste Mal wegen Betrug in 26 Fällen zu einer Freiheitsstrafe zu zwei Jahren verurteilt, welche zunächst zur Bewährung auf 3 Jahre ausgesetzt wurde. Diese wurde jedoch in einer nachträglichen Entscheidung widerrufen. Am 09.02.2015 wurde er vom Amtsgericht XXXX wegen Betrug in neun Fällen in Tatmehrheit mit Unterschlagung in vier Fällen in Tateinheit mit Diebstahl in drei Fällen das zweite Mal zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monate verurteilt. Am 27.10.2016 wurde er wieder vom Amtsgericht XXXX wegen Diebstahl in 48 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Am 02.05.2017 wurde nach Italien abgeschoben/ausgewiesen und verlor bis zum 01.05.2022 das Recht auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland. Zudem sind nach seiner Abschiebung/Ausweisung noch zwei nationale Haftbefehle gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Die gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen blieben erfolglos und vermochten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Nach seiner Abschiebung/Ausweisung nach Italien reiste er kurze Zeit später in Österreich ein und beging bereits kurz nach seiner Einreise die ersten Straftaten im Zeitraum von Juni 2017 bis August 2017 sowie im Oktober 2017 zu welchen er vom Bezirksgericht XXXX am 30.11.2017 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt wurde. Auch diese Freiheitsstrafe ließ ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. So wurde er vom Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 05.04.2018 wegen des Vergehens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Im Zeitraum von Mitte Oktober 2017 bis
- Dezember 2017 – somit gleich anschließend nach seiner vorherigen Verurteilung – hat er der Firma T. fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er in zahlreichen Angriffen circa 80 Laptops der Marke Dell im Gesamtwert von etwa EUR 120.000,00 entwendete. Aus dieser begangenen Straftat ist klar eine Steigerung seiner kriminellen Energie erkennbar, zumal der Wert der entwendeten fremden beweglichen Sachen sich im unteren sechsstelligen Bereich befindet. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom
- September 2018 wurde die bedingte verhängte Strafnachsicht des Landesgerichts für Strafsachen XXXX widerrufen, da er trotz mehrfacher, einschlägiger, erheblicher und bereits zu längerer Strafvollzugserfahrung führender Vordeliquenz und bereits erfolgter Therapie seiner Spielsucht wieder straffällig wurde. Auch die bereits begonnene Therapie ließ in nicht davon abhalten während des Vollzugs erneut straffällig zu werden. So wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom
- November 2019 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 148 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt. Auch diese Verurteilung ließ ihn nicht davon abhalten ein weiteres Mal straffällig zu werden. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom
- Jänner 2022 wegen des Vergehens des teilweise versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten verurteilt. Diese Freiheitsstrafe verbüßt der Beschwerdeführer momentan noch in der Justizanstalt. Bei Berücksichtigung der dargelegten Art und der Schwere der Taten, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurden, sowie unter der Berücksichtigung seiner kontinuierlichen Begehung von Straftaten, ist eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ersichtlich. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer auch in Deutschland massiv einschlägig vorbestraft (fünf einschlägige Vorbestrafungen). Aus diesen geht unter anderem hervor, dass er bereits 2010 erstmalig straffällig wurde und wegen begangener Betrugsdelikten zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Am 12.11.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgericht römisch 40 das erste Mal wegen Betrug in 26 Fällen zu einer Freiheitsstrafe zu zwei Jahren verurteilt, welche zunächst zur Bewährung auf 3 Jahre ausgesetzt wurde. Diese wurde jedoch in einer nachträglichen Entscheidung widerrufen. Am 09.02.2015 wurde er vom Amtsgericht römisch 40 wegen Betrug in neun Fällen in Tatmehrheit mit Unterschlagung in vier Fällen in Tateinheit mit Diebstahl in drei Fällen das zweite Mal zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monate verurteilt. Am 27.10.2016 wurde er wieder vom Amtsgericht römisch 40 wegen Diebstahl in 48 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Am 02.05.2017 wurde nach Italien abgeschoben/ausgewiesen und verlor bis zum 01.05.2022 das Recht auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland. Zudem sind nach seiner Abschiebung/Ausweisung noch zwei nationale Haftbefehle gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Die gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen blieben erfolglos und vermochten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Nach seiner Abschiebung/Ausweisung nach Italien reiste er kurze Zeit später in Österreich ein und beging bereits kurz nach seiner Einreise die ersten Straftaten im Zeitraum von Juni 2017 bis August 2017 sowie im Oktober 2017 zu welchen er vom Bezirksgericht römisch 40 am 30.11.2017 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt wurde. Auch diese Freiheitsstrafe ließ ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. So wurde er vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom 05.04.2018 wegen des Vergehens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Im Zeitraum von Mitte Oktober 2017 bis
- Dezember 2017 – somit gleich anschließend nach seiner vorherigen Verurteilung – hat er der Firma T. fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er in zahlreichen Angriffen circa 80 Laptops der Marke Dell im Gesamtwert von etwa EUR 120.000,00 entwendete. Aus dieser begangenen Straftat ist klar eine Steigerung seiner kriminellen Energie erkennbar, zumal der Wert der entwendeten fremden beweglichen Sachen sich im unteren sechsstelligen Bereich befindet. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom
- September 2018 wurde die bedingte verhängte Strafnachsicht des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 widerrufen, da er trotz mehrfacher, einschlägiger, erheblicher und bereits zu längerer Strafvollzugserfahrung führender Vordeliquenz und bereits erfolgter Therapie seiner Spielsucht wieder straffällig wurde. Auch die bereits begonnene Therapie ließ in nicht davon abhalten während des Vollzugs erneut straffällig zu werden. So wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom
- November 2019 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt. Auch diese Verurteilung ließ ihn nicht davon abhalten ein weiteres Mal straffällig zu werden. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom
- Jänner 2022 wegen des Vergehens des teilweise versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten verurteilt. Diese Freiheitsstrafe verbüßt der Beschwerdeführer momentan noch in der Justizanstalt. Bei Berücksichtigung der dargelegten Art und der Schwere der Taten, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurden, sowie unter der Berücksichtigung seiner kontinuierlichen Begehung von Straftaten, ist eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ersichtlich. Der Beschwerdeführer nahm eine aufenthaltsbeendende Maßnahme und deren Folgen für ihn auch bewusst in Kauf. Dies spiegelt sich auch darin wieder, dass der Beschwerdeführer, bevor das Bundesamt tatsächlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen hat, zwei Mal ermahnt wurde. Das erste Mal am 02.01.2018, indem es ihm mit Schriftsatz mitteilte, dass bei einer weiteren gerichtlichen Verurteilung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn erlassen werde. Am 05.03.2020 – nach der Geburt seiner Tochter - wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen und aufgrund seiner persönlichen Situation vom Bundesamt eine letztmalige Ermahnung ausgesprochen und ihm mitgeteilt, dass bei einem neuerlichen Vergehen er mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen habe. Trotz dieser Ermahnungen wurde der Beschwerdeführer wieder straffällig. Auch die Spielsuchttherapie erzielte bis dato kein Umdenken des Beschwerdeführers. Dazu darf aus dem Urteil des Oberlandesgerichts vom 12.09.2018 auszugsweise angeführt werden: „[…] Allerdings verlangt die Tatbegehung trotz mehrfacher, einschlägiger, erheblicher und bereits zu längerer Strafvollzugserfahrung führender Vordeliquenz die Ausschaltung der teilbedingten Strafnachsicht, weil nach Maßgabe eben jener Umstände – trotz mittlerweile in Angriff genommener Bekämpfung der (tatkausalen) Spielsucht – nur der gänzliche Vollzug der Freiheitsstrafe ausreichend erwarten lässt, bei XXXX den gebotenen spezialpräventiven Effekt – nachhaltige Abhaltung von weiteren (erheblichen) Vermögensstraftaten – zu erzielen. […]“ Jedoch ließ sich der Beschwerdeführer auch durch den gänzlichen Vollzug dieser Freiheitsstrafe nicht davon abhalten weiterhin straffällig zu werden. Auch die Geburt seiner Tochter konnte ihn nicht davon abbringen weitere Vermögensstraftaten zu begehen. Die Bekämpfung seiner Spielsucht erzielte ebenfalls nicht die gewünschte Wirkung. Dass weitere Therapien, sei es Einzeltherapien oder stationäre Therapien von Erfolg gekrönt sein werden, kann nicht angenommen werden, zumal bisherige Therapien erfolglos blieben und der Beschwerdeführer immer wieder in dasselbe Muster zurückfällt. Dies lässt sich auch aus seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren ableiten. Bereits in seiner Stellungnahme vom 27.12.2017 beteuerte er nie wieder straffällig zu werden (AS 51). Auch in der niederschriftlichen Einvernahme vom 05.03.2020 – bereits nach Beginn seiner Therapie – führte er aus, dass er alles dafür tun werde, um nie wieder straffällig zu werden (AS 187). In der Stellungnahme vom 19.11.2021 führte er auszugsweise aus: „[…] MEINE STRAFTAT KAM ZUSTANDE BEZÜGLICH MEINER SPIELSUCHT. ICH BEFINDE MICH IN THERAPEUTISCHEN GESPRÄCHEN UND HABE SIE AUCH IN DER VERGANGENHEIT WAHRGENOMMEN BEI DEM VEREIN GRÜNEN KREIS, DIES KANN IHNEN DIE FRAU XXXX (…) BESTÄTIGEN UND SIE ÜBER DEN THERAPIEVERLAUF INFORMIEREN. ICH BIN AUCH IM KONTAKT MIT DEM VEREIN NEUSTART IN XXXX MIT DEM HERRN XXXX UND HABEN SCHON EINIGE ERFOLGREICHE GESPRÄCHE GEFÜHRT (…). ICH HABE ALLES FÜR MEINE TOCHTER GETAN ICH LIEBE SIE ÜBER ALLES UND WÜRDE ES NICHT SCHAFFEN DAS ICH SIE NIE WIEDER SEHEN DARF. ICH HABE BEREITS IN DER ZEIT HIER MICH MIT MEINER STRAFTAT AUSEINANDERGESETZT UND AUCH MEIN VERHALTEN KRITISCH HINTERFRAGT UND MÖCHTE NICHT MEHR SO WEITER LEBEN UND MEIN LEBEN FÜR MEINE TOCHTER IN DEN GRIFF KRIEGEN. ICH STREBE EINE STATIONÄRE THERAPIE AN UND WERDE MEIN BESTES GEBEN, SUCHT- UND STRAFFREI BLEIBEN. […]“. Trotz diesen optimistischen Worten beging der Beschwerdeführer weitere Straftaten. Ein Gesinnungswandel des Beschwerdeführers kann zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nicht erkannt werden.Der Beschwerdeführer nahm eine aufenthaltsbeendende Maßnahme und deren Folgen für ihn auch bewusst in Kauf. Dies spiegelt sich auch darin wieder, dass der Beschwerdeführer, bevor das Bundesamt tatsächlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen hat, zwei Mal ermahnt wurde. Das erste Mal am 02.01.2018, indem es ihm mit Schriftsatz mitteilte, dass bei einer weiteren gerichtlichen Verurteilung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn erlassen werde. Am 05.03.2020 – nach der Geburt seiner Tochter - wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen und aufgrund seiner persönlichen Situation vom Bundesamt eine letztmalige Ermahnung ausgesprochen und ihm mitgeteilt, dass bei einem neuerlichen Vergehen er mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen habe. Trotz dieser Ermahnungen wurde der Beschwerdeführer wieder straffällig. Auch die Spielsuchttherapie erzielte bis dato kein Umdenken des Beschwerdeführers. Dazu darf aus dem Urteil des Oberlandesgerichts vom 12.09.2018 auszugsweise angeführt werden: „[…] Allerdings verlangt die Tatbegehung trotz mehrfacher, einschlägiger, erheblicher und bereits zu längerer Strafvollzugserfahrung führender Vordeliquenz die Ausschaltung der teilbedingten Strafnachsicht, weil nach Maßgabe eben jener Umstände – trotz mittlerweile in Angriff genommener Bekämpfung der (tatkausalen) Spielsucht – nur der gänzliche Vollzug der Freiheitsstrafe ausreichend erwarten lässt, bei römisch 40 den gebotenen spezialpräventiven Effekt – nachhaltige Abhaltung von weiteren (erheblichen) Vermögensstraftaten – zu erzielen. […]“ Jedoch ließ sich der Beschwerdeführer auch durch den gänzlichen Vollzug dieser Freiheitsstrafe nicht davon abhalten weiterhin straffällig zu werden. Auch die Geburt seiner Tochter konnte ihn nicht davon abbringen weitere Vermögensstraftaten zu begehen. Die Bekämpfung seiner Spielsucht erzielte ebenfalls nicht die gewünschte Wirkung. Dass weitere Therapien, sei es Einzeltherapien oder stationäre Therapien von Erfolg gekrönt sein werden, kann nicht angenommen werden, zumal bisherige Therapien erfolglos blieben und der Beschwerdeführer immer wieder in dasselbe Muster zurückfällt. Dies lässt sich auch aus seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren ableiten. Bereits in seiner Stellungnahme vom 27.12.2017 beteuerte er nie wieder straffällig zu werden (AS 51). Auch in der niederschriftlichen Einvernahme vom 05.03.2020 – bereits nach Beginn seiner Therapie – führte er aus, dass er alles dafür tun werde, um nie wieder straffällig zu werden (AS 187). In der Stellungnahme vom 19.11.2021 führte er auszugsweise aus: „[…] MEINE STRAFTAT KAM ZUSTANDE BEZÜGLICH MEINER SPIELSUCHT. ICH BEFINDE MICH IN THERAPEUTISCHEN GESPRÄCHEN UND HABE SIE AUCH IN DER VERGANGENHEIT WAHRGENOMMEN BEI DEM VEREIN GRÜNEN KREIS, DIES KANN IHNEN DIE FRAU römisch 40 (…) BESTÄTIGEN UND SIE ÜBER DEN THERAPIEVERLAUF INFORMIEREN. ICH BIN AUCH IM KONTAKT MIT DEM VEREIN NEUSTART IN römisch 40 MIT DEM HERRN römisch 40 UND HABEN SCHON EINIGE ERFOLGREICHE GESPRÄCHE GEFÜHRT (…). ICH HABE ALLES FÜR MEINE TOCHTER GETAN ICH LIEBE SIE ÜBER ALLES UND WÜRDE ES NICHT SCHAFFEN DAS ICH SIE NIE WIEDER SEHEN DARF. ICH HABE BEREITS IN DER ZEIT HIER MICH MIT MEINER STRAFTAT AUSEINANDERGESETZT UND AUCH MEIN VERHALTEN KRITISCH HINTERFRAGT UND MÖCHTE NICHT MEHR SO WEITER LEBEN UND MEIN LEBEN FÜR MEINE TOCHTER IN DEN GRIFF KRIEGEN. ICH STREBE EINE STATIONÄRE THERAPIE AN UND WERDE MEIN BESTES GEBEN, SUCHT- UND STRAFFREI BLEIBEN. […]“. Trotz diesen optimistischen Worten beging der Beschwerdeführer weitere Straftaten. Ein Gesinnungswandel des Beschwerdeführers kann zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer hat ferner seine kriminelle Energie und Neigung zu Straftaten durch seine einschlägigen Vorverurteilungen in Deutschland untermauert. Bereits die schiere Quantität der strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers, welche letztlich in insgesamt neun strafgerichtlichen Verurteilungen innerhalb eines Zeitraums von rund 11 Jahren mündeten, legt nahe, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt. In diesem Zusammenhang bleibt insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz bestehender Vorverurteilungen und trotz Geldstrafen, Beistellung eines Bewährungshelfers in Deutschland und erfolgter Spielsuchttherapie wiederholt und massiv straffällig wurde. Zudem konnte auch die zweimalige Ermahnung des Bundesamtes, dass gegen ihn bei wiederholter Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme eingeleitet wird, nicht von weiteren Straftaten abhalten. Auch die Geburt seines Kindes bewirkte keinen Gesinnungswandel bei dem Beschwerdeführer. Somit stellt sein wiederholtes, strafrechtswidriges Fehlverhalten einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die näheren Umstände bezüglich der strafrechtswidrigen Fehlverhalten, welche den ausländischen Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrunde lagen, nicht bekannt sind und strafrechtliche Verurteilungen alleine die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht ohne weiteres begründen können, so lässt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer neben seiner vier Verurteilungen in Zusammenhang mit Vermögensdelikten in Österreich fünf weitere einschlägige Verurteilungen in Deutschland aufweist, Rückschlüsse auf ein sich daraus ergebendes Persönlichkeitsbild zu, welches auch für die gegenständlich vorzunehmende Gefährdungsprognose von Relevanz ist. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein Persönlichkeitsbild, bei dem angesichts der Verwerflichkeit dieses Verhaltens auch künftig die Befürchtung naheliegt, er werde mit seinem Handeln die öffentliche Sicherheit nachhaltig gefährden. Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten, handelt es sich ohne Zweifel um ein, die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens, besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat damit wesentlichen Interessen der Betroffenen, aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für das Eigentum, sowie sozialen Frieden, zuwidergehandelt. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Darüber hinaus verlangen die ausgeübten Straftaten ein hohes Maß an krimineller Energie. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist jedoch in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraums er sich in Freiheit nach der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten hat (vgl. VwGH 25.04.2013, 2013/18/005321 mwN). Da der Beschwerdeführer sich derzeit in Strafhaft befindet, kann von einem Wegfall der Gefährdung schon aus diesem Grund nicht gesprochen werden und ist dahingehend auch unter Berücksichtigung seiner vorangegangenen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Verurteilungen, seine nunmehrige im Rahmen der Beschwerde angegebene Bereuung der Taten und die von ihm teilweise geleistete Wiedergutmachung relativierend zu beurteilen.Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist jedoch in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraums er sich in Freiheit nach der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten hat vergleiche VwGH 25.04.2013, 2013/18/005321 mwN). Da der Beschwerdeführer sich derzeit in Strafhaft befindet, kann von einem Wegfall der Gefährdung schon aus diesem Grund nicht gesprochen werden und ist dahingehend auch unter Berücksichtigung seiner vorangegangenen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Verurteilungen, seine nunmehrige im Rahmen der Beschwerde angegebene Bereuung der Taten und die von ihm teilweise geleistete Wiedergutmachung relativierend zu beurteilen. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bringt ohne Zweifel einen Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers mit sich. Die aus den genannten Umständen und dem Aufenthalt ableitbare Integration des Beschwerdeführers ist in ihrem Gewicht jedoch durch die Begehung der Straftat erheblich gemindert (vgl. dazu etwa VwGH 28.9.2004, 2001/18/0221).Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bringt ohne Zweifel einen Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers mit sich. Die aus den genannten Umständen und dem Aufenthalt ableitbare Integration des Beschwerdeführers ist in ihrem Gewicht jedoch durch die Begehung der Straftat erheblich gemindert vergleiche dazu etwa VwGH 28.9.2004, 2001/18/0221). Es darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine gemeinsame Meldeadresse bei dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Lebensgefährtin mit Hauptwohnsitz lediglich von 23.11.2020 bis 10.09.2021 bestanden hat. Mit Nebenwohnsitz war der Beschwerdeführer von 24.08.2017 bis 05.11.2019 und 05.11.2019 bis 23.11.2020 an der gleichen Adresse wie die Ex-Lebensgefährtin gemeldet, jedoch ist dieser dahingehend zu relativieren, in dem er von 14.12.2017 bis 23.11.2020 in der Justizanstalt XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Sohin bestand ein gemeiner Haushalt in einem Zeitraum von ungefähr sechs Jahren lediglich für circa 15 Monate. Die meiste Zeit war er mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt gemeldet. Wie in der Beschwerdeverhandlung zu Tage getreten ist, besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Lebensgefährtin ein freundschaftliches Verhältnis. Im August 2022 beendeten sie die Beziehung. Seine Tochter hat ihn, wie aus der Beschwerdeverhandlung hervorgeht, nie in der Justizanstalt besucht. Ein persönlicher Kontakt besteht lediglich bei einem Haftausgang. Es darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine gemeinsame Meldeadresse bei dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Lebensgefährtin mit Hauptwohnsitz lediglich von 23.11.2020 bis 10.09.2021 bestanden hat. Mit Nebenwohnsitz war der Beschwerdeführer von 24.08.2017 bis 05.11.2019 und 05.11.2019 bis 23.11.2020 an der gleichen Adresse wie die Ex-Lebensgefährtin gemeldet, jedoch ist dieser dahingehend zu relativieren, in dem er von 14.12.2017 bis 23.11.2020 in der Justizanstalt römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Sohin bestand ein gemeiner Haushalt in einem Zeitraum von ungefähr sechs Jahren lediglich für circa 15 Monate. Die meiste Zeit war er mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt gemeldet. Wie in der Beschwerdeverhandlung zu Tage getreten ist, besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Lebensgefährtin ein freundschaftliches Verhältnis. Im August 2022 beendeten sie die Beziehung. Seine Tochter hat ihn, wie aus der Beschwerdeverhandlung hervorgeht, nie in der Justizanstalt besucht. Ein persönlicher Kontakt besteht lediglich bei einem Haftausgang. Letztlich lässt das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten in seiner Gesamtheit nicht erkennen, dass dieser einen tatsächlichen und nachhaltigen Integrationswillen hegt. Der Kontakt zu seiner Ex-Lebensgefährtin oder sonstigen etwaigen Freunden wie zB. XXXX , mit welcher er in einem freundschaftlichen Verhältnis steht, kann über moderne Kommunikationsmittel oder durch Besuche in Italien aufrechterhalten werden. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angeführten Befürchtungen, dass er in Italien der Obdachlosigkeit verfallen würde, können vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden, zumal er gesund und arbeitsfähig ist. Er verfügt zudem über einen erweiterten Realschulabschluss und eine Ausbildung als XXXX . Er spricht die Italienisch und verfügt über Berufserfahrung. Zudem steht es dem Beschwerdeführer frei zu seinen in Italien lebenden Familienangehörigen wieder Kontakt aufzunehmen. Letztlich lässt das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten in seiner Gesamtheit nicht erkennen, dass dieser einen tatsächlichen und nachhaltigen Integrationswillen hegt. Der Kontakt zu seiner Ex-Lebensgefährtin oder sonstigen etwaigen Freunden wie zB. römisch 40 , mit welcher er in einem freundschaftlichen Verhältnis steht, kann über moderne Kommunikationsmittel oder durch Besuche in Italien aufrechterhalten werden. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angeführten Befürchtungen, dass er in Italien der Obdachlosigkeit verfallen würde, können vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden, zumal er gesund und arbeitsfähig ist. Er verfügt zudem über einen erweiterten Realschulabschluss und eine Ausbildung als römisch 40 . Er spricht die Italienisch und verfügt über Berufserfahrung. Zudem steht es dem Beschwerdeführer frei zu seinen in Italien lebenden Familienangehörigen wieder Kontakt aufzunehmen. Was die Gefährdung des Kindeswohls betrifft, kann diese angesichts des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, ein Aufenthaltsverbot nicht verhindern. Der EGMR hat in seinem Erkenntnis vom 02.04.2015, Kammer I, Bsw. Nr. 27.945/10 festgehalten, dass, wenn Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, das Kindeswohl eine vorrangige Überlegung sein muss. Die Behörden müssen daher Beweise hinsichtlich des Kindeswohls erheben und bewerten, um es effektiv zu schützen. Ein Aufenthaltsverbot gegen die Mutter eines bei seinem Vater lebenden Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft kann verhältnismäßig sein, wenn es wegen wiederholter Begehung schwerer Straftaten verhängt wurde, zeitlich befristet ist und der Kontakt zwischen Mutter und Kind aufrechterhalten werden kann.Der EGMR hat in seinem Erkenntnis vom 02.04.2015, Kammer römisch eins, Bsw. Nr. 27.945/10 festgehalten, dass, wenn Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, das Kindeswohl eine vorrangige Überlegung sein muss. Die Behörden müssen daher Beweise hinsichtlich des Kindeswohls erheben und bewerten, um es effektiv zu schützen. Ein Aufenthaltsverbot gegen die Mutter eines bei seinem Vater lebenden Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft kann verhältnismäßig sein, wenn es wegen wiederholter Begehung schwerer Straftaten verhängt wurde, zeitlich befristet ist und der Kontakt zwischen Mutter und Kind aufrechterhalten werden kann. Im Sinne dieser Rechtsprechung ist es notwendig, sich mit dem Kindeswohl sowie mit den Auswirkungen der Trennung des Beschwerdeführers von seinen in Österreich lebendem Kind auseinanderzusetzen. Vorweg ist anzumerken, dass Italien ein Nachbarland von Österreich ist und sein Kind sowie seine Ex-Lebensgefährtin die Möglichkeit haben, den Beschwerdeführer zu besuchen und zu ihm mit modernen Kommunikationsmittel Kontakt halten können. Die Tochter des Beschwerdeführers ist zwar erst drei Jahre alt, weshalb ein Kontakt mit modernen Kommunikationsmittel erschwert sein würde, jedoch hat er selbst für eine örtliche Trennung von seiner Tochter gesorgt, als er im österreichischen Bundesgebiet nach der Geburt seiner Tochter abermals straffällig wurde und sich daher darüber bewusst sein musste, deswegen in Strafhaft zu kommen und dadurch von seiner Tochter (auch längerfristig) getrennt zu werden. Vor dem Hintergrund des fortschreitenden Lebensalters der Tochter, kann der Kontakt anderweitig, etwa telefonisch, elektronisch oder durch Urlaubsaufenthalte in Italien, aufrechterhalten werden. Dies auch unter dem Umstand, dass persönliche Treffen mit seiner Tochter, wie in der Beschwerdeverhandlung von der Kindesmutter vorgetragen, erschwert sein würden und sich eher auf Urlaube in Italien beschränken würden. Auch ist es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt, nach Ablauf des Aufenthaltsverbotes bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen in das Bundesgebiet zurückzukehren. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass seit seiner neuerlichen Inhaftierung im Oktober 2021 sich der persönliche Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Tochter auf etwaige Haftausgänge beschränkt. Die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Tochter wiegen im gegenständlichen Fall, keinesfalls schwerer als die nachteiligen Folgen der Behebung des Aufenthaltsverbotes. Der Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der rezenten und wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers und dessen über fünfzehn Jahren anhaltenden Spielsucht, notwendig und vertretbar. Der Beschwerdeführer hat von seiner Tochter Großteils getrennt gelebt. Die Trennung von seiner Tochter hat sich infolge der freiheitsentziehender Maßnahmen ergeben, wobei seine Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers während dieser Zeiten in der Lage gewesen ist, die Betreuung der Tochter auch alleine zu bewerkstelligen. Dem zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nur für relativ kurze Zeiträume mit seiner Tochter in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass er seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet den Großteil seiner Zeit in Strafhaft befand und die persönlichen Kontakte zu seiner Ex-Lebensgefährtin seit seiner Inhaftierung auf wenige Besuche beschränkt waren bzw. sind und zu seiner Tochter gänzlich fehlen. Dass sich die familiären Gegebenheiten stabilisierend auf dem Beschwerdeführer auswirkten, ist nicht zu erkennen, zumal die Geburt seiner Tochter kein Gesinnungswandel herbeiführte. Im Gegenteil, nach der Geburt seiner Tochter sei er überfordert und überarbeitet gewesen (Verhandlungsschrift Seite 8). Die Verantwortung für seine Ex-Lebensgefährtin, insbesondere jedoch gegenüber seiner Tochter, hat den Beschwerdeführer daher nicht davon abgehalten, erneut straffällig zu werden. Der Kontakt zu seiner minderjährigen Tochter, die in Österreich bei der Kindesmutter lebt, wird – wie bereits erwähnt - über moderne Kommunikationsmittel, auch wenn dieser aufgrund des Alters seiner Tochter anfangs nur erschwert möglich sein wird, von Italien aus oder aufgrund der vergleichsweise geringen geographischen Distanz über etwaige Besuche durch seine Tochter in Begleitung der Kindesmutter aufrecht halten können, ebenso wie ihm in Italien auf diese Weise auch die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seiner Freundin XXXX , mit welcher er ab und an Tischtennis oder Kaffee trinkt, und etwaigen anderen Bekannten in Österreich möglich sein wird. Ein näherer Kontakt des Beschwerdeführers -welcher kontinuierlich die österreichischen Gesetze missachtet und seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet (Mitte 2017) vier Mal rechtskräftig durch ein Strafgericht verurteilt wurde, zuvor in Deutschland fünf Mal rechtswidrig verurteilt - zu seiner nunmehr drei, in diesem Jahr vier Jahre alt werdenden Tochter, wird im gegenständlichen Fall nicht als notwendig erachtet, zumal die verbundene Trennung für die Tochter des Beschwerdeführers aufgrund seiner bisherigen geringen persönlichen Präsenz in ihrem Leben auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zumutbar ist. Der Beschwerdeführer erfüllt seine Vorbildfunktion als Vater nicht und hat die Trennung von seiner Tochter durch die Begehung von Straftaten bewusst in Kauf genommen. Das ausgesprochene Aufenthaltsverbot ist demnach – in Anbetracht seiner kontinuierlichen Straffälligkeit –nicht dazu geeignet, einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers darzustellen. Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf seine Therapiewilligkeit und Wichtigkeit seines weiteren Aufenthaltes für seine Tochter nichts zu ändern.Der Kontakt zu seiner minderjährigen Tochter, die in Österreich bei der Kindesmutter lebt, wird – wie bereits erwähnt - über moderne Kommunikationsmittel, auch wenn dieser aufgrund des Alters seiner Tochter anfangs nur erschwert möglich sein wird, von Italien aus oder aufgrund der vergleichsweise geringen geographischen Distanz über etwaige Besuche durch seine Tochter in Begleitung der Kindesmutter aufrecht halten können, ebenso wie ihm in Italien auf diese Weise auch die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seiner Freundin römisch 40 , mit welcher er ab und an Tischtennis oder Kaffee trinkt, und etwaigen anderen Bekannten in Österreich möglich sein wird. Ein näherer Kontakt des Beschwerdeführers -welcher kontinuierlich die österreichischen Gesetze missachtet und seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet (Mitte 2017) vier Mal rechtskräftig durch ein Strafgericht verurteilt wurde, zuvor in Deutschland fünf Mal rechtswidrig verurteilt - zu seiner nunmehr drei, in diesem Jahr vier Jahre alt werdenden Tochter, wird im gegenständlichen Fall nicht als notwendig erachtet, zumal die verbundene Trennung für die Tochter des Beschwerdeführers aufgrund seiner bisherigen geringen persönlichen Präsenz in ihrem Leben auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zumutbar ist. Der Beschwerdeführer erfüllt seine Vorbildfunktion als Vater nicht und hat die Trennung von seiner Tochter durch die Begehung von Straftaten bewusst in Kauf genommen. Das ausgesprochene Aufenthaltsverbot ist demnach – in Anbetracht seiner kontinuierlichen Straffälligkeit –nicht dazu geeignet, einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers darzustellen. Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf seine Therapiewilligkeit und Wichtigkeit seines weiteren Aufenthaltes für seine Tochter nichts zu ändern. Unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der Vielzahl seiner in Österreich und Deutschland begangenen insgesamt in neun rechtskräftigen strafrechtliche Verurteilungen mündenden strafbaren Handlungen, und aller individuellen Umstände und Verhältnisse des Beschwerdeführers, konnten ihm somit keine berücksichtigungswürdigen familiären und privaten Bindungen in Österreich zugutegehalten werden. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot konnte nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach (für die Dauer von acht Jahren) bestätigt werden, um den Beschwerdeführer während dieser Zeit zu einem positiven Gesinnungswandel bewegen zu können und weitere Straftaten zu verhindern. Auf dem Weg dorthin werden ihm gegebenenfalls auch seine im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen behilflich sein können. In diesem Fall haben der Beschwerdeführer und seine Tochter die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird daher als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird daher als unbegründet abgewiesen. 3.
- Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
§ 70Abs.
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
§ 18Abs.
3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie bereits oben zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und dessen negativen Zukunftsprognose ausgeführt wurde, kann dem Bundesamt auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet. Vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer gezeigten rechtsverletzenden Verhaltens, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser abermals in die gezeigten Verhaltensmuster zurückfällt, sodass sich eine Effektuierung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes im öffentlichen Interesse gelegen ist. Es ist dem Bundesamt daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem Beschwerdeführer
Art 2
oder 3 EMKR zugesicherten Rechte nahelegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom Beschwerdeführer konkret behauptet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar.Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem Beschwerdeführer
Artikel 2
, oder 3 EMKR zugesicherten Rechte nahelegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom Beschwerdeführer konkret behauptet. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar. Somit sind weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
§ 70Abs.
3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 18Abs.
3 BFA-VG zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Somit sind weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I414.2265390.2.00