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§ 57§ 55Art. 133§ 52§ 46Art. 11§ 21RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2023 GeschäftszahlI419 2248814-2 SpruchI419 2248814-2/3E, I419 2248814-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§ 57Asyl
G 2005 wird Ihnen nicht erteilt.‘„1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei des bekämpften Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheids zu lauten hat: ‚Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘
Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.‘
- Die Spruchpunkte IV und VI des angefochtenen Bescheides werden behoben.
- Die Spruchpunkte römisch vier und römisch sechs des angefochtenen Bescheides werden behoben.
- Spruchpunkt V hat zu lauten: ‚
§ 55Abs.
2 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.‘“3. Spruchpunkt römisch fünf hat zu lauten: ‚
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.‘“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem bekämpften Bescheid erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „
§ 57Asyl
G“ (Spruchpunkt I), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II) und stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt III).1. Mit dem bekämpften Bescheid erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „
Paragraph 57, AsylG“ (Spruchpunkt römisch eins), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei) und stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Ferner verhängte das BFA über den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG (Spruchpunkt IV), sprach aus, es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V), und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VI). Der Bescheid wurde am 09.11.2022 zugestellt.Ferner verhängte das BFA über den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG (Spruchpunkt römisch vier), sprach aus, es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf), und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs). Der Bescheid wurde am 09.11.2022 zugestellt.
- Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer lebe seit seiner Ankunft in einer Betreuungseinrichtung des Bundes, auch nach Abschluss seines Asylverfahrens angemeldet, sei strafrechtlich unbescholten und habe sich so gut wie möglich an die geltenden Regeln gehalten. Er habe große Angst, in den Herkunftsstaat zurückzukehren, wo er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der realen Gefahr ausgesetzt würde, in den Rechten nach Art 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.
- Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer lebe seit seiner Ankunft in einer Betreuungseinrichtung des Bundes, auch nach Abschluss seines Asylverfahrens angemeldet, sei strafrechtlich unbescholten und habe sich so gut wie möglich an die geltenden Regeln gehalten. Er habe große Angst, in den Herkunftsstaat zurückzukehren, wo er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der realen Gefahr ausgesetzt würde, in den Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.
- Mittels Beschwerdevorentscheidung änderte das BFA den Spruchpunkt IV ab und strich in der zitierten Rechtsgrundlage die Z. 6 des § 52 Abs. 2 FPG. Als Begründung führte es an, Z. 6 sei als verfassungswidrig aufgehoben worden, der Beschwerdeführer indes nicht nur mittellos, sondern auch mittelfristig nicht in der Lage, ausreichend für seinen Unterhalt zu sorgen, da er keinen Arbeitsmarktzugang habe. Sein unkooperatives Verhalten erschwere die Durchsetzung der Ausreiseentscheidung, und selbst in seiner Beschwerde habe er jede Absicht vermissen lassen, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt freiwillig zu beenden.
- Mittels Beschwerdevorentscheidung änderte das BFA den Spruchpunkt römisch vier ab und strich in der zitierten Rechtsgrundlage die Ziffer 6, des Paragraph 52, Absatz 2, FPG. Als Begründung führte es an, Ziffer 6, sei als verfassungswidrig aufgehoben worden, der Beschwerdeführer indes nicht nur mittellos, sondern auch mittelfristig nicht in der Lage, ausreichend für seinen Unterhalt zu sorgen, da er keinen Arbeitsmarktzugang habe. Sein unkooperatives Verhalten erschwere die Durchsetzung der Ausreiseentscheidung, und selbst in seiner Beschwerde habe er jede Absicht vermissen lassen, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt freiwillig zu beenden.
- Im Vorlageantrag wird weiter vorgebracht, die nun verwendeten Länderfeststellungen seien zwar aus dem aktuellen Länderinformationsblatt, würden sich aber kaum mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers befassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Ende 20, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Marokko, Moslem und Araber. Er spricht Arabisch und Französisch, aber kaum Deutsch, wurde in XXXX geboren, in der gleichnamigen Provinz der Region XXXX , nördlich der beiden Regionen der Westsahara, besuchte die Grund- und eine Berufsschule und ließ sich zum XXXX ausbilden, als welcher er auch arbeitete.Der Beschwerdeführer ist Ende 20, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Marokko, Moslem und Araber. Er spricht Arabisch und Französisch, aber kaum Deutsch, wurde in römisch 40 geboren, in der gleichnamigen Provinz der Region römisch 40 , nördlich der beiden Regionen der Westsahara, besuchte die Grund- und eine Berufsschule und ließ sich zum römisch 40 ausbilden, als welcher er auch arbeitete. Im Herkunftsstaat leben die Eltern des Beschwerdeführers, Mitte und Ende 50, ein Bruder, Anfang 20, und drei Schwestern, vom Teenager bis Anfang
- Die Eltern leben in einem gemieteten Haus in XXXX , der Vater sorgt mit Arbeit für die Familie. Der Beschwerdeführer hat bis zuletzt dort zuhause gewohnt.Im Herkunftsstaat leben die Eltern des Beschwerdeführers, Mitte und Ende 50, ein Bruder, Anfang 20, und drei Schwestern, vom Teenager bis Anfang
- Die Eltern leben in einem gemieteten Haus in römisch 40 , der Vater sorgt mit Arbeit für die Familie. Der Beschwerdeführer hat bis zuletzt dort zuhause gewohnt. Er verließ 2019 XXXX sowie den Herkunftsstaat und zog nach Serbien, von wo er im Sommer 2021 illegal über Ungarn nach Österreich gelangte (auch wenn er dies zunächst vergeblich versucht hatte und im Burgenland zurückgewiesen worden war). In einem Reisezug wurde er beim Versuch, nach Deutschland weiterzureisen, zwischen Salzburg und München aufgegriffen. Er gab sich als Palästinenser aus und verwendete eine Aliasidentität. Bei sich hatte er rund € 170,--, jedoch keine Ausweispapiere.Er verließ 2019 römisch 40 sowie den Herkunftsstaat und zog nach Serbien, von wo er im Sommer 2021 illegal über Ungarn nach Österreich gelangte (auch wenn er dies zunächst vergeblich versucht hatte und im Burgenland zurückgewiesen worden war). In einem Reisezug wurde er beim Versuch, nach Deutschland weiterzureisen, zwischen Salzburg und München aufgegriffen. Er gab sich als Palästinenser aus und verwendete eine Aliasidentität. Bei sich hatte er rund € 170,--, jedoch keine Ausweispapiere. Sein anschließend an die Festnahme in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz – unter der im Burgenland verwendeten Identität mit einem anderen Geburtsdatum – wurde abgewiesen, verbunden mit einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko, was dieses Gericht bestätigte (13.12.2021, I414 2248814-1). Der Verwaltungsgerichtshof bewilligte dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision (26.01.2022, Ra 2022/01/0018-4), wies diese aber dann zurück (20.04.2022, Ra 2022/01/0018-12). Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten, gesund und arbeitsfähig. Seiner Person sind auch keine Verwaltungsstrafen zugeordnet. Er geht keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen der staatlichen Grundversorgung, in der er auch krankenversichert ist. In Europa hat er keine familiären Anknüpfungspunkte. In den gut 17 Monaten gemeldeter Wohnsitze hat er in vier Gemeinden gelebt, neun Monate davon in der jetzigen Wohngemeinde. Eine Aufenthaltsverfestigung liegt darin nicht. Er benötigt keine Medikamente, die im Rahmen der Grundversorgung angebotene Covid-Impfung hat er abgelehnt. Im November 2021 beantragte das BFA die Erteilung eines Heimreisezertifikats bei der Vertretung des Herkunftsstaats. Der Beschwerdeführer hat dem BFA keine Urkunden zu seiner Identität vorgelegt, dieses ihm gegenüber bisher keinen Ladungs- oder Mitwirkungsbescheid erlassen. Eine vom BFA samt einer Reihe von Fragen betreffend die samt Einreiseverbot geplante Rückkehrentscheidung übermittelte Länderinformation erhielt er am 29.07.
- Er gab darauf keine Antworten und keine Stellungnahme zur angekündigten Erlassung eines Einreiseverbotes ab. 1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat: 1.2.1 Aus Berichten des Auswärtigen Amts (Deutschland) ergibt sich betreffend die Pandemie in Marokko (www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080 – Abfrage 22.02.2023, unverändert seit 30.12.2022): Einreise Die Einreise ist unter Vorlage des ausgefüllten „Fiche Sanitaire“, das online heruntergeladen werden kann, grundsätzlich möglich. Ein Impf- oder Testnachweis ist für die Einreise nach Marokko nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erforderlich, siehe aber [...] Beschränkungen im Land. Beschränkungen im Land Der Ausnahmezustand gilt weiterhin. Es besteht grundsätzlich weiterhin die Verpflichtung, einen gültigen Impfnachweis in nahezu allen Bereichen des öffentlichen Lebens mitzuführen. Ein Impfzertifikat wird nach derzeitigem Kenntnisstand als gültig anerkannt, wenn es den nationalen (marokkanischen) Gültigkeitsstandards entspricht, d. h. wenn es den Erhalt der Auffrischungsimpfung (dritte Dosis) bestätigt. Die Grundimmunisierung wird nur noch verlässlich anerkannt, wenn die letzte Impfung nicht mehr als vier Monate zurückliegt. Die Impfung mit Johnson & Johnson zählt als zwei Dosen. [...] Nationale öffentliche Verkehrsverbindungen (Flug-, Zug-, Bus- und Taxiangebote) stehen zum Teil nur eingeschränkt zur Verfügung. Die Zufahrt zu den Flughäfen ist in allen Städten möglich. Daraus folgt nicht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zwangsläufig in eine ausweglose Situation geriete. 1.2.2 In der Beschwerdevorentscheidung wurden die Länderinformationen zu Marokko mit Stand 13.06.2022 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine entscheidenden Änderungen der Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen auf Basis 03.10.2022 von Relevanz und werden festgestellt: COVID-19 Der COVID-19 bedingte gesundheitliche Notstand ist in Marokko seit dem 20.3 2020 in Kraft und wird seither monatlich verlängert (FD 6.9.2022). [...] Die Fährverbindungen für den Personenverkehr zwischen Marokko und Spanien, Frankreich sowie Italien wurden wieder aufgenommen (BMEIA 6.9.2022; vgl. FD 6.9.2022). [...] Der reguläre Flugverkehr von und nach Marokko ist seit 7.2.2022 wieder aufrecht. Die Seegrenzen Marokkos sind seit 8.4.2022 wieder offen. Die Landesgrenzen zwischen Ceuta, Melilla und Marokko sind seit 17.5.2022 wieder geöffnet (WKO 29.7.2022). [...]Der COVID-19 bedingte gesundheitliche Notstand ist in Marokko seit dem 20.3 2020 in Kraft und wird seither monatlich verlängert (FD 6.9.2022). [...] Die Fährverbindungen für den Personenverkehr zwischen Marokko und Spanien, Frankreich sowie Italien wurden wieder aufgenommen (BMEIA 6.9.2022; vergleiche FD 6.9.2022). [...] Der reguläre Flugverkehr von und nach Marokko ist seit 7.2.2022 wieder aufrecht. Die Seegrenzen Marokkos sind seit 8.4.2022 wieder offen. Die Landesgrenzen zwischen Ceuta, Melilla und Marokko sind seit 17.5.2022 wieder geöffnet (WKO 29.7.2022). [...] Sicherheitslage, Westsahara Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 7.9.2022). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 6.9.2022), bzw. wird deutschen Staatsbürgern von Reisen abgeraten. Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 6.9.2022; vgl. BMEIA 6.9.2022). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 6.9.2022; vgl. FD 6.9.2022, BMEIA 6.9.2022). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte. Aufgrund der Aktivitäten durch die Terrororganisation Al Qaida in der benachbarten Sahelregion und in Westafrika besteht auch in Marokko ein gewisses Risiko (BMEIA 6.9.2022). [...]Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 7.9.2022). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 6.9.2022), bzw. wird deutschen Staatsbürgern von Reisen abgeraten. Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 6.9.2022; vergleiche BMEIA 6.9.2022). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 6.9.2022; vergleiche FD 6.9.2022, BMEIA 6.9.2022). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte. Aufgrund der Aktivitäten durch die Terrororganisation Al Qaida in der benachbarten Sahelregion und in Westafrika besteht auch in Marokko ein gewisses Risiko (BMEIA 6.9.2022). [...] Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden (EDA 7.9.2022; vgl. BMEIA 6.9.2022). In den größeren Städten ist fallweise mit Demonstrationen und Ausschreitungen zu rechnen (BMEIA 6.9.2022; vgl. AA 6.9.2022). Zuletzt kam es in verschiedenen Städten Marokkos zu nicht genehmigten Protesten und vereinzelt auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 6.9.2022). [...]Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden (EDA 7.9.2022; vergleiche BMEIA 6.9.2022). In den größeren Städten ist fallweise mit Demonstrationen und Ausschreitungen zu rechnen (BMEIA 6.9.2022; vergleiche AA 6.9.2022). Zuletzt kam es in verschiedenen Städten Marokkos zu nicht genehmigten Protesten und vereinzelt auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 6.9.2022). [...] Partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für Reisen in das Landesinnere des völkerrechtlich umstrittenen Territoriums der Westsahara und in entlegene Saharazonen Südmarokkos. Insbesondere vor der unmittelbaren Grenzregion zu Algerien, wird gewarnt (BMEIA 6.9.2022; vgl. AA 6.9.2022). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Seit November 2020 haben die Spannungen in der Westsahara zugenommen. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen (EDA 7.9.2022). [...]Partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für Reisen in das Landesinnere des völkerrechtlich umstrittenen Territoriums der Westsahara und in entlegene Saharazonen Südmarokkos. Insbesondere vor der unmittelbaren Grenzregion zu Algerien, wird gewarnt (BMEIA 6.9.2022; vergleiche AA 6.9.2022). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Seit November 2020 haben die Spannungen in der Westsahara zugenommen. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen (EDA 7.9.2022). [...] Der Westsaharakonflikt tritt seit Jahrzehnten auf der Stelle: Marokko beansprucht Souveränität über das Gebiet der ehemaligen spanischen Kolonie, die Befreiungsbewegung Polisario pocht auf das Selbstbestimmungsrecht der saharauischen Bevölkerung und auf die Abhaltung eines Referendums. Die zahlreichen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates und der UN-Generalversammlung werden von beiden Seiten vom jeweiligen Standpunkt interpretiert (ÖB 8.2021). Während des Krieges begann Marokko 1981 mit der Errichtung einer mittlerweile 2.700 Kilometer langen, verminten und befestigten Sand- und Steinmauer (Berm), die die Westsahara in zwei Hälften teilt (bpb 29.3.2021). Das Volk der Sahraui ist heute in vier geografisch verstreute Gruppen zersplittert: diejenigen, die in dem von Marokko besetzten Gebiet leben, diejenigen, die in den von der Polisario kontrollierten Gebieten wohnen, diejenigen, die in Flüchtlingslager in Algerien geflohen sind, und die saharauische Diaspora in anderen Teilen der Welt, hauptsächlich in Europa. 2014 veröffentlichten Daten zufolge sind von den 530.000 Einwohnern des von Marokko besetzten Gebiets in der Westsahara 180.000 (34 %) Angehörige des marokkanischen Militärs, 245.000 sind marokkanische Zivilisten (46 %) und 105.000 gehören zum Volk der Saharaui (20 %). Marokko hat eine Anreiz-Politik betrieben, um Marokkaner zu ermutigen, sich in der Westsahara niederzulassen, indem neue Häuser gebaut und Arbeitsplätze angeboten wurden. Diese Strategie hatte einen großen Einfluss auf die soziale und demografische Entwicklung und Zusammensetzung der Bevölkerung im von Marokko besetzen Gebiet und hat dazu geführt, dass die Sahrauis zu einer Minderheit in ihrem eigenen Land geworden sind. Ihre Präsenz im besetzen Territorium ist auf bestimmte Gebiete und Stadtteile beschränkt (bpb 29.3.2021). Seit Juni 2020 ist die sahraouische Armee/Polisario-Front wieder aktiver. Im Oktober 2020 haben die sahraouische Armee/Polisario-Front den Warenverkehr in der Pufferzone zwischen Marokko und Mauretanien blockiert. Im November 2020 haben die marokkanischen Streitkräfte die Blockade aufgelöst und einen Sicherheitskorridor für den Waren- und Personenverkehr eingerichtet. Danach hat die Führung der Polisario-Front den seit 1991 bestehenden, durch die UNO vermittelten, Waffenstillstand für beendet erklärt (BAMF 31.1.2022). [...] Die Anerkennung der Souveränität Marokkos‘ über die Westsahara durch die USA im Dezember 2020 im Zuge eines Abraham Accords (bei Zusage der Normalisierung der Beziehungen Marokko-Israel) erzeugte eine neue Dynamik. Marokko tritt seither selbstbewusster auf und versucht, andere Staaten dazu zu bewegen, sich diesem Schritt anzuschließen. Marokko sieht die Zukunft im Verhandeln einer Autonomielösung, wobei es Verhandlungen mit der Polisario, die sich aus marokkanischer Sicht desavouiert hat, möglichst vermeiden möchte. Die Eröffnung von Konsulaten von großteils mit Marokko befreundeten afrikanischen Staaten in der Westsahara und die Zusage der Eröffnung eines Büros der USA sieht Marokko als Anzeichen einer Welle der Anerkennung der marokkanischen Souveränität. Die Polisario bzw. die kritischen Staaten lehnen diesen Ansatz ab. Algerien hat im August 2021 seine diplomatischen Beziehungen zu Marokko unter Hinweis auf eine feindselige marokkanische Politik in verschiedenen Bereichen (u. a. auch Aufbringen der Frage einer Autonomie der Kabylen in Algerien) abgebrochen (ÖB 8.2021). [...] In der Zwischenzeit schlug Spaniens Premierminister Pedro Sánchez eine Kehrtwende ein. Spanien betrachtet die von Marokko 2007 präsentierte Autonomieinitiative nun als die seriöseste, realistischste und glaubwürdigste Grundlage zur Lösung des Streits, und wendet sich von seiner bisherigen Position ab, der zufolge der Westsahara-Konflikt im Rahmen der UNO zu lösen sei. Zudem folgt Spanien mit der Erklärung jenem Kurs, den 2020 der damalige US-Präsident Donald Trump eingeschlagen hatte, und erkannte die marokkanische Souveränität über die Westsahara an (DW 23.3.2022). Als autonome Region bliebe dann die frühere spanische Kolonie Teil Marokkos (FAZ 6.4.2022). Die EU-Kommission unterstützt die neue Position Spaniens. Die Polisario, die politisch-militärische Organisation der west-saharischen Befreiungsbewegung, verurteilte den Schritt hingegen (DW 23.3.2022). In Algerien spricht man von Verrat und droht damit, den Gaspreis für Spanien zu erhöhen. Algier ist die Schutzmacht der für die unabhängige Westsahara kämpfenden Polisario. Im Westsahara-Konflikt war der Bruderkrieg zwischen den beiden Maghreb-Staaten in den vergangenen Monaten gefährlich eskaliert (FAZ 6.4.2022). Erst am 8.6.2022 hatte die Regierung in Algier angekündigt, ein 20 Jahre altes Freundschaftsabkommen mit Madrid auszusetzen, um ihren Unmut über Spaniens veränderte Position gegenüber Marokko im Streit um die Westsahara deutlich zu machen. Einerseits unterhält Spanien enge Wirtschaftsbeziehungen mit Marokko und ist zudem auf die Zusammenarbeit mit den marokkanischen Behörden beim Grenzschutz angewiesen (Exklaven Ceuta und Melilla). Andererseits ist Spanien von algerischen Gaslieferungen abhängig. Algerien ist Spaniens wichtigster Gaslieferant (DW 9.6.2022). Am 14.11.2021 wurde ein Kommandant der Polisario-Front, durch eine marokkanische Drohne getötet (BAMF 22.11.2021). Die Streitkräfte der Polisario-Front haben am
- und 27.11.2021 Streitkräfte der marokkanischen Armee entlang der Mauer bei Feddat El-Mers, Guelb Diret, Agurara El-Frisk, Sabkhet Tnouched und Tedjallet Etalh angegriffen. Die seit 13.11.2020 verstärkten Angriffe der Polisario-Front auf marokkanische Streitkräfte in der Westsahara sollen erhebliche Opfer und materielle Schäden auf der marokkanischen Seite gefordert haben (BAMF 29.11.2021). Die sahraouische Presseagentur SPS berichtet regelmäßig über wiederholte Angriffe der sahraouischen Armee/Polisario-Front auf marokkanische Kräfte in den Grenzgebieten der Westsahara, wie etwa am 29.1.2022 in den Sektoren El Forsia, Aousserd und Houza, davor im Sektor Mahbas. Von marokkanischer Seite wird nicht über Kämpfe im Grenzgebiet der Westsahara berichtet (BAMF 31.1.2022). Am 26.2.2022 berichtet die SPS erneut über Angriffe der sahraouischen Armee/Polisario-Front auf marokkanische Kräfte in den Grenzgebieten der Westsahara im Sektor Mahbas mit hohen personellen und materiellen Verlusten bei der marokkanischen Armee (BAMF 28.2.2022). In der Westsahara-Frage enthielt sich Tunesien im Oktober 2021 in einem ungewöhnlichen Präzedenzfall bei der Abstimmung über die Resolution Nr. 2602 des UN-Sicherheitsrats, mit der das Mandat der UN-Mission für das Referendum in der Westsahara (MINURSO) um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Marokko interpretierte die Stimmenthaltung Tunesiens als Abkehr von seiner seit langem verfolgten Politik der Neutralität im Westsahara-Konflikt (EPC 7.9.2022). Die Krise zwischen Marokko und Tunesien, die durch den Empfang am 26.8.2022 von Brahim Ghali, dem Vorsitzenden der Frente Polisario, in Tunis ausgelöst wurde, ist nur die jüngste Episode der Rivalität zwischen Algerien und Marokko, die durch die Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen dem Königreich und Israel noch verschärft wurde. Die Regierung Marokkos reagierte sofort, indem sie ihren Botschafter zurückrief und ankündigte, dass sie ihre Teilnahme am Gipfel absagen werde. Am nächsten Tag rief Tunesien ebenfalls seinen Botschafter zurück und erklärte, es handle in „Übereinstimmung mit den Resolutionen der Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union“, und fügte hinzu, dass „im Gegensatz zu dem, was in der marokkanischen Erklärung gesagt wurde, die RASD eine direkte Einladung des Präsidenten der Afrikanischen Kommission erhalten hatte“ (OI 5.9.2022). [...] NGOs und Menschenrechtsaktivisten Es gibt in Marokko eine lebendige und aktive Zivilgesellschaft mit nationalen und internationalen NGOs, die im Prinzip unbehelligt agieren kann. Verbote gegen einzelne Veranstaltungen und Einschränkungen für NGOs und Menschenrechtsorganisationen kommen jedoch vor (AA 24.11.2021; vgl. FH 28.2.2022, HRW 13.1.2022). Human Rights Watch hat 2021 einige dieser Übergriffe und Razzien dokumentiert (HRW 13.1.2022). Eine breite Vielfalt an lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen publizieren Berichte über Menschenrechtsfälle. Die Einstellung der Regierung gegenüber lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen variiert jedoch, abhängig von der politischen Orientierung der Organisation und der Sensitivität der jeweiligen Angelegenheit. Lokale und internationale NGOs sind immer wieder Einschränkungen bei ihren Aktivitäten ausgesetzt (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 24.11.2021). Es kommt mitunter zu rechtlichen Schikanen, Reisebeschränkungen, aufdringlicher Überwachung und weiteren Behinderungen ihrer Arbeit (AA 24.11.2021; vgl. FH 28.2.2022). Ein NGO-Gesetz gibt es nicht. Für NGOs gilt das Vereinsrecht. Sie müssen sich beim Innenministerium registrieren lassen. Es kommt vor, dass die Registrierungsanzeigen nicht fristgemäß mit einer Eingangsbestätigung beantwortet werden (AA 24.11.2021). Die Arbeit der Marokkanischen Vereinigung für Menschenrechte (AMDH) wurde weiterhin von den Behörden gestört (HRW 13.1.2022). Im Jahr 2020 wurde der Vizepräsident der AMDH wegen Verleumdung angeklagt, weil er die Beschlagnahmung von Waren von Straßenhändlern in der Stadt Nador im Zusammenhang mit COVID-19 kritisiert hatte, wurde aber später freigesprochen (FH 28.2.2022).Es gibt in Marokko eine lebendige und aktive Zivilgesellschaft mit nationalen und internationalen NGOs, die im Prinzip unbehelligt agieren kann. Verbote gegen einzelne Veranstaltungen und Einschränkungen für NGOs und Menschenrechtsorganisationen kommen jedoch vor (AA 24.11.2021; vergleiche FH 28.2.2022, HRW 13.1.2022). Human Rights Watch hat 2021 einige dieser Übergriffe und Razzien dokumentiert (HRW 13.1.2022). Eine breite Vielfalt an lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen publizieren Berichte über Menschenrechtsfälle. Die Einstellung der Regierung gegenüber lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen variiert jedoch, abhängig von der politischen Orientierung der Organisation und der Sensitivität der jeweiligen Angelegenheit. Lokale und internationale NGOs sind immer wieder Einschränkungen bei ihren Aktivitäten ausgesetzt (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 24.11.2021). Es kommt mitunter zu rechtlichen Schikanen, Reisebeschränkungen, aufdringlicher Überwachung und weiteren Behinderungen ihrer Arbeit (AA 24.11.2021; vergleiche FH 28.2.2022). Ein NGO-Gesetz gibt es nicht. Für NGOs gilt das Vereinsrecht. Sie müssen sich beim Innenministerium registrieren lassen. Es kommt vor, dass die Registrierungsanzeigen nicht fristgemäß mit einer Eingangsbestätigung beantwortet werden (AA 24.11.2021). Die Arbeit der Marokkanischen Vereinigung für Menschenrechte (AMDH) wurde weiterhin von den Behörden gestört (HRW 13.1.2022). Im Jahr 2020 wurde der Vizepräsident der AMDH wegen Verleumdung angeklagt, weil er die Beschlagnahmung von Waren von Straßenhändlern in der Stadt Nador im Zusammenhang mit COVID-19 kritisiert hatte, wurde aber später freigesprochen (FH 28.2.2022). Der Bereich NGOs/Menschenrechtsverteidiger stellt sich als breit gefächerte Landschaft (ca. 90.000 Vereinigungen) dar, mit einer aktiven und sich artikulierenden Menschenrechtsverteidigerszene, die mit dem CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte) korreliert und dessen Arbeit ergänzt oder diesem sogar voraneilt. Sichtbarste und mit Veranstaltungen und Berichten hervortretende Protagonisten der Menschenrechtsszene sind die OMDH (Organisation Marocaine des Droits Humains), die AMDH (Association Marocaine des Droits Humains) und Amnesty International Maroc. Die Zivilcourage der einzelnen Aktivisten verdient Anerkennung, weil nicht nur Gefahr besteht, mit staatlicher Repression in Konflikt zu geraten, sondern auch an die Grenzen des von der Gesellschaft Tolerierten zu stoßen. NGOs nehmen sich auch individueller Anliegen an, eine Möglichkeit, die Schutzsuchenden in Städten eher offensteht als auf dem Land (ÖB 8.2021). Allgemeine Menschenrechtslage Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i. e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage v. a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB 8.2021). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Im Mai 2017 stellte sich Marokko dem Universellen Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats. Marokko akzeptierte 191 der 244 Empfehlungen. Die nächste Überprüfung im Rahmen der Universellen Staatenüberprüfung (UPR) soll im Jahr 2022 erfolgen (AA 24.11.2021).Der Grundrechtskatalog (Kapitel römisch eins und römisch zwei) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i. e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage v. a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB 8.2021). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Im Mai 2017 stellte sich Marokko dem Universellen Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats. Marokko akzeptierte 191 der 244 Empfehlungen. Die nächste Überprüfung im Rahmen der Universellen Staatenüberprüfung (UPR) soll im Jahr 2022 erfolgen (AA 24.11.2021). Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen. Gewichtige Ausnahme: wer die Vorrangstellung der Religion des Islam infrage stellt, die Person des Königs antastet oder die Zugehörigkeit der Westsahara zu Marokko anzweifelt (AA 24.11.2021). Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken jedoch die Meinungsfreiheit im Bereich der Presse und in den sozialen Medien ein (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 24.11.2021).Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken jedoch die Meinungsfreiheit im Bereich der Presse und in den sozialen Medien ein (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 24.11.2021). Marokko belegte im Weltindex der Pressefreiheit 2020 Platz 133 (BS 23.2.2022). Selbstzensur ist die Regel; aber auch offene Repression bis hin zur strafrechtlichen Verfolgung journalistisch oder politisch aktiver Personen konnte im Berichtsjahr beobachtet werden (AA 24.11.2021). 2021 wurde Marokko auf Platz 136 runtergestuft. Kritik am König ist in Marokko verboten und wird als „Angriff auf die heiligen Werte der Nation“ mit Gefängnis bestraft. Tabuthemen sind auch politische Proteste, die Westsahara-Politik, Korruption hochrangiger Politiker und inzwischen die Massenmigration nach Europa. Immer wieder werden Journalisten wegen unliebsamer Berichte vor Gericht gebracht und zu Haftstrafen verurteilt oder Korrespondenten ausländischer Medien abgeschoben. Zum Einschüchterungsrepertoire des Staats gehören auch Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Überfälle, Einbrüche und seit neuestem Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Manche Gerichtsprozesse gegen Medienschaffende werden über Jahre hinweg verschleppt (ROG 2022). Es kommt auch zu Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung, v. a. gegen Blogger, Aktivisten und Studenten (BS 23.2.2022). Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich (AA 24.11.2021). Gelegentlich unterbrechen die Behörden Webseiten und Internetplattformen (FH 2.2022). Die unabhängige Presse wurde in der Covid-19-Krise ruhig gestellt (Stopp von Printmedien, Online-Berichterstattung weitgehend über offizielle Kommuniqués, Gesetzentwurf gegen Nutzung sozialer Medien) (AA 24.11.2021). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und persönlicher Kommunikation ist ein ernstes Problem. Der Einsatz von Spionageprogrammen und Überwachungstechnologien durch die Regierung ist weit verbreitet (FH 2.2022). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB 8.2021). [...] Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. [...] (AA 24.11.2021). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022, AA 24.11.2021, FH 2.2022, ÖB 8.2021). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (ÖB 8.2021; vgl. HRW 13.1.2022). [...]Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. [...] (AA 24.11.2021). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022, AA 24.11.2021, FH 2.2022, ÖB 8.2021). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (ÖB 8.2021; vergleiche HRW 13.1.2022). [...] Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung von 2011 verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 24.11.2021). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 12.4.2022). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche Ansammlungen und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 24.11.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 24.11.2021; vgl. FH 2.2022, USDOS 12.4.2022, HRW 13.1.2022). Ein großer Rückschlag für die Meinungsfreiheit und die bürgerlichen Freiheiten war auch die Verhaftung von Journalisten, Künstlern und Menschenrechtsaktivisten aufgrund verschiedener Anschuldigungen, die ein Zeichen dafür sind, dass das Justizsystem weiterhin gegen Kritiker und unabhängige Akteure eingesetzt wird (BS 23.2.2022). [...]Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung von 2011 verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 24.11.2021). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 12.4.2022). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche Ansammlungen und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 24.11.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 24.11.2021; vergleiche FH 2.2022, USDOS 12.4.2022, HRW 13.1.2022). Ein großer Rückschlag für die Meinungsfreiheit und die bürgerlichen Freiheiten war auch die Verhaftung von Journalisten, Künstlern und Menschenrechtsaktivisten aufgrund verschiedener Anschuldigungen, die ein Zeichen dafür sind, dass das Justizsystem weiterhin gegen Kritiker und unabhängige Akteure eingesetzt wird (BS 23.2.2022). [...] Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte üblicherweise (USDOS 12.4.2022). [...] Wer nicht per Haftbefehl gesucht wird, kann unter Beachtung der jeweiligen Visavorschriften in der Regel problemlos das Land verlassen. Dies gilt auch für bekannte Oppositionelle oder Menschenrechtsaktivisten (AA 24.11.2021). [...] Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert (AA 24.11.2021). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, Wasser, Strom und Abwasserentsorgung verbessert sich allmählich, aber es bestehen nach wie vor große infrastrukturelle Unterschiede zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie innerhalb marginalisierter städtischer Viertel, in denen es immer noch an grundlegenden Dienstleistungen mangelt. Insgesamt sind 77 % der Haushalte an Abwassersysteme und 85 % an verbesserte Wasserquellen angeschlossen. Einigen Gemeinden fehlen noch immer die technischen und finanziellen Mittel für die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, einschließlich öffentlicher Verkehrsmittel (BS 23.2.2022). Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 24.11.2021). Marokko hat die pandemiebedingte Ausnahmesituation der vergangenen zwei Jahre gut überstanden. Das Land konnte sich dynamisch an die Herausforderungen der Covid-Ausnahmesituation anpassen und damit verbundene Chancen nützen. Die weltweit gestiegenen Energiepreise (Öl, Gas und Kohle), die Unterbrechung der Gaspipeline aus Algerien und ein sehr trockener Winter, der die Preise für Getreide und Gemüse bereits sehr angeheizt hatte, gaben dem aufkeimenden wirtschaftlichen Optimismus im Land jedoch einen ordentlichen Dämpfer. Dazu kam die Ukrainekrise mit den weltweiten Auswirkungen. Die marokkanische Zentralbank kündigte Anfang April 2022 ein erwartetes Wirtschaftswachstum von 0,7 % und eine Inflation von 4,7 % für 2022 an, die Weltbank geht von einem Wachstum von 1,1 % für 2022 und +4,3 für 2023 aus (WKO 22.6.2022). Abgesehen von den Einbußen durch die Corona-Krise kann man, sofern die globale Situation halbwegs stabil bleibt, insgesamt wieder von einem vorsichtig positiven Ausblick sprechen. Die, trotz Regierungswechsel, stabilen politischen Verhältnisse und die zahlreichen Investitionspläne mit dem Ziel der Diversifizierung und Stärkung der marokkanischen Wirtschaft und einer Umstellung auf erneuerbare Energie ziehen mittelfristig gute Geschäftschancen in den unterschiedlichsten Bereichen nach sich: Prozessoptimierung und Modernisierung der Industrie steht ganz oben auf der Agenda der marokkanischen Industrie. Hier ergeben sich für Automobilzulieferer, Industrieausstatter, Anlagenlieferanten und Dienstleister gute Marktchancen (WKO 22.6.2022). Marokko ist ein agrarisch geprägtes Land: Die Landwirtschaft erwirtschaftet in Marokko ca. 20 % des BIP und ist damit der bedeutendste Wirtschaftszweig des Landes. Ca. zwei Drittel der Landesfläche wird landwirtschaftlich genutzt, davon 18 % als Ackerland. Da davon nur rund 15 % systematisch bewässert werden, ist die Wetterabhängigkeit sehr hoch. Der Sektor schafft 40 % der Arbeitsplätze und ist Einkommensquelle für drei Viertel der Landbevölkerung. Von den 1,5 Mio. landwirtschaftlichen Betrieben sind mehr als zwei Drittel Kleinstbetriebe, die über weniger als drei Hektar Land verfügen, mit geringer Mechanisierung arbeiten und nur zu 4 % am Export beteiligt sind. Die modernen Landwirtschaftsbetriebe decken erst rund ein Achtel der kultivierbaren Gesamtfläche ab (WKO 14.6.2022). Unsichere Arbeitsplätze und fehlende Möglichkeiten betreffen Arbeitnehmer im informellen Sektor, aber auch Facharbeiter und junge Hochschulabsolventen. Obwohl der Wert des Landes auf dem Index der menschlichen Entwicklung (HDI) von 0,608 im Jahr 2009 auf 0,686 im Jahr 2019 gestiegen ist, liegt Marokko auf Platz 121 von 189 Ländern und Gebieten und befindet sich damit in der mittleren Entwicklungskategorie (BS 23.2.2022). Es wird davon ausgegangen, dass COVID-19 enorme soziale und wirtschaftliche Auswirkungen haben wird, vor allem auf gefährdete und unterprivilegierte Bevölkerungsgruppen. Die Höhere Planungskommission Marokkos erwartet einen Anstieg der Armutsquote von 17,1 %
(2019)auf 19,87 %
(2020). Am stärksten ist die Pandemie im informellen Sektor und unter gering qualifizierten Arbeitnehmern sowie unter Migranten und Flüchtlingen zu spüren. Informell Beschäftigte sind anfälliger für Verarmung und Gesundheitsprobleme, da es ihnen an Unterstützungsmechanismen und Zugang zu sozialen Sicherheitsnetzen fehlt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können (BS 23.2.2022). Kurz gesagt, COVID-19 wird die Kluft zwischen den sozialen Schichten in Marokko vertiefen, zumal die Pandemie die Ungleichheiten beim Zugang zu Bildung verschärft hat, was es den Unterprivilegierten erschwert, ihre Lebensbedingungen zu verbessern (BS 23.2.2022). Die Arbeitslosenquote liegt 2022 bei 12,1 % [Prognose] (WKO 22.6.2022). Die Arbeitslosenquote der Erwerbstätigen zwischen 15-64 lag 2021 bei 11,5 %, die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) lag bei 27,2 % (WKO 6.2022). Die Dunkelziffer liegt wesentlich höher - vor allem unter der Jugend. Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z. B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mithilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen (ÖB 8.2021). Armut ist weit verbreitet, und für einen großen Teil der Bevölkerung gibt es kaum wirtschaftliche Möglichkeiten (FH 28.2.2022). Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.828 Dirham (ca. EUR 270). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.060 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger (ÖB 8.2021). Rückkehr Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 24.11.2021). Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 24.11.2021). Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat eine solche Abmachung getroffen. Freiwillige Rückkehrer werden bei der Ausreise und auch bei der Einreise nach Marokko unterstützt. Freiwillige Rückkehrer aus Österreich nach Marokko haben zudem die Möglichkeit, nach Bestätigung der Projektaufnahme durch das BFA und Erfüllung der Teilnahmekriterien, am Reintegrationsprojekt ERRIN, welches vom BMI in Österreich noch bis 30.6.2022 umgesetzt wird, teilzunehmen. Zudem kann es Unterstützungsmöglichkeiten auf europäischer Ebene über den EU Trust Fund (EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration in North Africa) geben, diese wären aber gesondert nochmals nach Aktualität und Verfügbarkeit für Rückkehrer aus Österreich abzufragen (IOM 25.4.2022). 1.3 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: 1.3.1 Marokko gilt nach § 1 Z. 9 HStV als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurde darauf und auf das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko verwiesen, aus dem oben unter 1.2 zitiert wurde.1.3.1 Marokko gilt nach Paragraph eins, Ziffer 9, HStV als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurde darauf und auf das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko verwiesen, aus dem oben unter 1.2 zitiert wurde. 1.3.2 Im Asylverfahren hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei mit seinem in XXXX ausgestellten Reisepass legal ausgereist und habe einfach nur nach Europa wollen. Nach der Ankunft in der Türkei habe er einen Monat in Griechenland gelebt, dann sei er nach Serbien gezogen. Als Zielland gab er– am Tag nach der verhinderten Ausreise nach Deutschland – erstbefragt an, er hätte in Österreich leben und arbeiten wollen. Als Grund seiner Ausreise behauptete er, im Gebiet der Polisario zu wohnen, und von der marokkanischen Regierung benachteiligt zu werden. Wenn er zurückkehre, werde er eingesperrt.1.3.2 Im Asylverfahren hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei mit seinem in römisch 40 ausgestellten Reisepass legal ausgereist und habe einfach nur nach Europa wollen. Nach der Ankunft in der Türkei habe er einen Monat in Griechenland gelebt, dann sei er nach Serbien gezogen. Als Zielland gab er– am Tag nach der verhinderten Ausreise nach Deutschland – erstbefragt an, er hätte in Österreich leben und arbeiten wollen. Als Grund seiner Ausreise behauptete er, im Gebiet der Polisario zu wohnen, und von der marokkanischen Regierung benachteiligt zu werden. Wenn er zurückkehre, werde er eingesperrt. Beim BFA gab er an, die Bürger der Westsahara würden keine Rechte haben. Wenn man kontrolliert werde, dann werde man für 24 Stunden angehalten und einvernommen, weil man „aus der Wüste“ stamme. Er habe sich für ein Studium in Rabat anmelden wollen, sei aber abgelehnt worden, weil er „aus der Wüste“ stamme. Seit 15 Jahren werde er benachteiligt. Warum er dennoch eine Schulausbildung und eine zum Mechaniker habe, beantwortete er damit, dass er private Schulen besucht habe. Würde er zurückkehren, werde er festgenommen, weil er ausgereist sei und „aus der Wüste“ stamme. Man dürfe nicht ausreisen. Die Behörden würden ihn einsperren und fragen, warum er Marokko verlassen habe. Das habe er „von einem anderen Marokkaner gehört“. Er sei über Casablanca ausgereist (Anm.: ca. 7,5 Autostunden nördlich von Guelmin, die Nordgrenze der Westsahara liegt ca. 150 km südlich von XXXX ) und habe bei der Ausreise keine Probleme bekommen. Für die Schleppung bis Österreich habe er dann ca. € 4.000,-- bezahlt.Würde er zurückkehren, werde er festgenommen, weil er ausgereist sei und „aus der Wüste“ stamme. Man dürfe nicht ausreisen. Die Behörden würden ihn einsperren und fragen, warum er Marokko verlassen habe. Das habe er „von einem anderen Marokkaner gehört“. Er sei über Casablanca ausgereist Anmerkung, ca. 7,5 Autostunden nördlich von Guelmin, die Nordgrenze der Westsahara liegt ca. 150 km südlich von römisch 40 ) und habe bei der Ausreise keine Probleme bekommen. Für die Schleppung bis Österreich habe er dann ca. € 4.000,-- bezahlt. In der Beschwerde im Asylverfahren brachte er dann gesteigert vor, er werde von Marokko wegen seiner Abstammung als „staatenlos“ behandelt, besonders auch, weil er gegen die Besetzung der Westsahara demonstriert habe. Er gehöre zu einer Minderheit aus der Wüste, die Benachteiligungen und Verfolgung ausgesetzt sei, und wegen dieser Zugehörigkeit drohe ihm in Marokko asylrelevante Verfolgung. Eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK sei wegen der humanitären Situation in der Westsahara zu befürchten.In der Beschwerde im Asylverfahren brachte er dann gesteigert vor, er werde von Marokko wegen seiner Abstammung als „staatenlos“ behandelt, besonders auch, weil er gegen die Besetzung der Westsahara demonstriert habe. Er gehöre zu einer Minderheit aus der Wüste, die Benachteiligungen und Verfolgung ausgesetzt sei, und wegen dieser Zugehörigkeit drohe ihm in Marokko asylrelevante Verfolgung. Eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK sei wegen der humanitären Situation in der Westsahara zu befürchten. 1.3.3 Im vorangegangenen Erkenntnis hat dieses Gericht bereits festgestellt, dass Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Marokko weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt wird und dort nicht gefährdet ist, aus solchen Gründen verfolgt zu werden. Eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung aus irgendeinem in der GFK angeführten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung) brachte er nicht vor. (S. 5 des Erkenntnisses) 1.3.4 In der nun vorliegenden Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, er habe große Angst davor, in sein Heimatland zurückzukehren. Es könne unter Berücksichtigung der „individuellen“ Umstände „nicht ausgeschlossen werden“, dass er einer „realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK“ ausgesetzt wäre, die bei den vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungsbedingungen „mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde“. Die Beschwerde lässt offen, warum „somit“ der Beschwerdeführer „mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt“ wäre, in Rechten nach Art. 2 oder 3 EMRK verletzt zu werden. Sie führt auch nicht aus, was ihn – solche Umstände fürchtend – davon abhielt, einen Asylfolgeantrag zu stellen.1.3.4 In der nun vorliegenden Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, er habe große Angst davor, in sein Heimatland zurückzukehren. Es könne unter Berücksichtigung der „individuellen“ Umstände „nicht ausgeschlossen werden“, dass er einer „realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK“ ausgesetzt wäre, die bei den vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungsbedingungen „mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde“. Die Beschwerde lässt offen, warum „somit“ der Beschwerdeführer „mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt“ wäre, in Rechten nach Artikel 2, oder 3 EMRK verletzt zu werden. Sie führt auch nicht aus, was ihn – solche Umstände fürchtend – davon abhielt, einen Asylfolgeantrag zu stellen. 1.3.5 Der Beschwerdeführer hat rund 25 Jahre im Herkunftsstaat gelebt und konnte von keiner existentiellen Bedrohung dort berichten. Wie im vorigen Verfahren wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt sein wird. Im Fall seiner Rückkehr droht ihm nicht die Gefahr, durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in seiner körperlichen Integrität verletzt zu werden. Ihm droht im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch keine reale Gefahr, in seiner Existenz bedroht zu werden. 1.3.6 Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei der keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dem Beschwerdeführer drohen nach seiner Rückkehr keine Verletzung der EMRK, keine ausweglose Lage und keine willkürliche oder strukturelle Gewalt. Entgegen seinem Beschwerdevorbringen droht ihm auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Es existieren keine Umstände, die einer Abschiebung entgegenstünden. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Ferner wurde der Akt des Asylverfahrens eingesehen und im Speziellen das Erkenntnis vom 13.12.2021 berücksichtigt, wo u. a. auch bereits festgehalten wurde, dass XXXX nicht in der Westsahara liegt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Ferner wurde der Akt des Asylverfahrens eingesehen und im Speziellen das Erkenntnis vom 13.12.2021 berücksichtigt, wo u. a. auch bereits festgehalten wurde, dass römisch 40 nicht in der Westsahara liegt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Zumal dieser weder im Zuge der Einräumung von Parteiengehör noch im Beschwerdeverfahren konkrete Änderungen seiner Lebenssituation erwähnte, konnte das Gericht vom Fortbestehen des Sachverhalts ausgehen. 2.2 Zum Herkunftsstaat: Die vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt mit Stand März 2021, in der Beschwerdevorentscheidung aktualisierte das BFA die Begründung aus jenem von April 2022, jeweils samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das gilt auch für die nunmehrige Version vom 03.10.2022, die in der Sache keine entscheidungswesentlichen Änderungen der Ländersituation beinhaltet. Zum Länderinformationsblatt hat der Beschwerdeführer beim BFA auf eine Stellungnahme verzichtet, im Vorlageantrag vorgebracht, die enthaltenen lediglich allgemeinen Aussagen würden sich kaum mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers befassen. Damit ist der dem Länderinformationsblatt und dessen Aussagen zur Situation im Herkunftsstaat nicht entgegengetreten. Seither sind keine entscheidungswesentlichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden. In der Beschwerde wird zu den Länderfeststellungen vorgebracht, diese würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Damit wird den Länderfeststellungen nicht qualifiziert entgegengetreten. 2.3 Zum Vorbringen: 2.3.1 Der Beschwerdeführer machte zur bekämpften Rückkehrentscheidung keine nachvollziehbaren Angaben darüber, warum diese anders als vor rund 14 Monaten nicht zulässig sein sollte, und gab keinen glaubhaften Sachverhalt an, der ihn an der Rückkehr hindern würde. 2.3.2 Die Feststellungen in 1.3.6 ergaben sich aus den Länderfeststellungen in Zusammenschau mit denen zur Person des Beschwerdeführers. 3. Rechtliche Beurteilung: A) Teilstattgebung der Beschwerde: 3.1 Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt I)3.1 Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch eins) Im Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „
§ 57Asyl
G“ nicht erteilt werde. Die Begründung geht darauf nicht weiter ein, sondern beginnt mit dem folgenden Spruchpunkt (d. h. der Rückkehrentscheidung), den sie als Spruchpunkt I bezeichnet (S. 24, AS 132).Im Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „
Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt werde. Die Begründung geht darauf nicht weiter ein, sondern beginnt mit dem folgenden Spruchpunkt (d. h. der Rückkehrentscheidung), den sie als Spruchpunkt römisch eins bezeichnet (S. 24, AS 132). In Anbetracht dessen, dass das BFA nach § 58 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57
von Amts wegen zu prüfen hat, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, und ein anderer Grund nicht zu sehen ist, warum das BFA darüber absprach, war damit das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.In Anbetracht dessen, dass das BFA nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen hat, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, und ein anderer Grund nicht zu sehen ist, warum das BFA darüber absprach, war damit das in Paragraph 57, AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen. Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).Nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Ziffer eins,), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Ziffer 2,) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. 3.2 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II)3.2 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei) Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asyl-, als auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wie im bekämpften Bescheid geschehen, ist nach § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG vorgesehen, dass das BFA eine Rückkehrentscheidung erlässt.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asyl-, als auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wie im bekämpften Bescheid geschehen, ist nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG vorgesehen, dass das BFA eine Rückkehrentscheidung erlässt. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat kein Familienleben und von der Unterbringung auf Grund seines Asylverfahrens und den damit einhergehenden Kontakten etc. abgesehen kein Privatleben im Bundesgebiet. Er kam vor rund 1,5 Jahren hierher und hatte – nach illegaler Einreise – nur während seines Verfahrens über den – unbegründeten – Antrag auf internationalen Schutz ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht. Auf Grund dieser Umstände musste er sich der Unsicherheit seines Aufenthalts auch bewusst sein, was für integrationsbegründende Schritte maßgeblich relativierend ist. (VwGH 05.03.2021, Ra 2021/19/0049, mwN) Seit der vorangegangenen Rückkehrentscheidung sind 14 Monate vergangen, wobei jeder Hinweis fehlt, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit außer der längeren Aufenthaltsdauer – die der Missachtung seiner Ausreisepflicht geschuldet ist – Integrationsmerkmale erworben hätte. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu. In Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, wird regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. (VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0158, mwN)Seit der vorangegangenen Rückkehrentscheidung sind 14 Monate vergangen, wobei jeder Hinweis fehlt, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit außer der längeren Aufenthaltsdauer – die der Missachtung seiner Ausreisepflicht geschuldet ist – Integrationsmerkmale erworben hätte. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu. In Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, wird regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. (VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0158, mwN) Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. (VwGH 05.03.2021, Ra 2021/19/0049, mwN)Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. (VwGH 05.03.2021, Ra 2021/19/0049, mwN) Dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich, um z. B. hier zu arbeiten, stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihm das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind, auch - gegebenenfalls nach Abschluss eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreisepflicht beharrlich nicht nachkommt und nach wie vor von Grundversorgung lebt. Dies verstärkt gegenüber der Zeit des Asylverfahrens das öffentliche Interesse, die Außerlandesschaffung umzusetzen, die schon die bestehende Rückkehrentscheidung gebietet. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Zudem ist der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat geboren, aufgewachsen, ausgebildet und sozialisiert worden, hat dort seine Familie, den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens verbracht und somit familiäre, sprachliche und kulturelle Verbindungen. Angesichts der nach wie vor kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, seiner nahezu völlig fehlenden Integration sowie des Umstandes, dass er in Österreich kein Familienleben führt, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Es wäre auch eine Benachteiligung jener Fremden, welche die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch seine faktische Einreise und einen unbegründeten Asylantrag erzwungen hat. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. 3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III)3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei)
§ 52Abs.
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. § 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Paragraph 50, Absatz 3, FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben bedroht, in seiner Unversehrtheit beeinträchtigt oder gar getötet zu werden. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer wird den Feststellungen zufolge aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Marokko zumindest notdürftig leben zu können. Er spricht Arabisch und Französisch, hat jahrelang die Schule besucht und im Herkunftsstaat auch schon Arbeitserfahrung gesammelt. So kann er vorhandene Sozialkontakte nutzen und neue knüpfen, selbst wenn die familiäre Unterstützung im Gegensatz zu vorher wider Erwarten nicht dauernd hinreicht. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Zudem besteht in Marokko keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in Marokko keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht festgestellt und auch in der Beschwerde nicht behauptet worden. Eine der Abschiebung nach Marokko entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt III abzuweisen.Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt römisch drei abzuweisen. 3.4 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV)3.4 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier) 3.4.1 Das BFA hat das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 FPG gestützt, wonach - unbeschadet dessen Abs. 3 - ein solches für bis zu fünf Jahre verhängt werden kann, wobei näher genannte Umstände zu berücksichtigen sind, nämlich das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, wofür Beispiele angeführt sind. Die im Spruchpunkt IV bis zur Beschwerdevorentscheidung angeführte Z. 6 bezog sich auf den Umstand, dass ein Fremder „den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag“ und wurde vom VfGH aufgehoben (BGBl. I Nr. 202/2022).3.4.1 Das BFA hat das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG gestützt, wonach - unbeschadet dessen Absatz 3, - ein solches für bis zu fünf Jahre verhängt werden kann, wobei näher genannte Umstände zu berücksichtigen sind, nämlich das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, wofür Beispiele angeführt sind. Die im Spruchpunkt römisch vier bis zur Beschwerdevorentscheidung angeführte Ziffer 6, bezog sich auf den Umstand, dass ein Fremder „den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag“ und wurde vom VfGH aufgehoben Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,). In der Begründung des angefochtenen Bescheids zitierte das BFA § 53 Abs. 3 FPG. In der Beweiswürdigung führte es an, gegen den Beschwerdeführer bestehe bereits ein rechtskräftiges, durchsetzbares Einreiseverbot, das aufgrund der Ehe mit einer Unionsbürgerin in ein Aufenthaltsverbot umgewandelt werde, und gab in der rechtlichen Beurteilung als „zu berücksichtigen“ den nachhaltigen unrechtmäßigen Aufenthalt an, sowie ferner, der Beschwerdeführer habe keinen „ordentlichen Wohnsitz“ und keinen Versicherungsschutz, er habe eine Straftat gegen Polizeibeamte begangen, die Wiederholungsgefahr eines Delikts gegen Leib und Leben sei groß, sein Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv und fortlaufend. Nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrags habe er sich dem Zugriff der Behörden entzogen und sei „irregulär“ nach Deutschland gereist. Ein Asylfolgeantrag in Österreich sei sodann rechtskräftig zurückgewiesen worden.In der Begründung des angefochtenen Bescheids zitierte das BFA Paragraph 53, Absatz 3, FPG. In der Beweiswürdigung führte es an, gegen den Beschwerdeführer bestehe bereits ein rechtskräftiges, durchsetzbares Einreiseverbot, das aufgrund der Ehe mit einer Unionsbürgerin in ein Aufenthaltsverbot umgewandelt werde, und gab in der rechtlichen Beurteilung als „zu berücksichtigen“ den nachhaltigen unrechtmäßigen Aufenthalt an, sowie ferner, der Beschwerdeführer habe keinen „ordentlichen Wohnsitz“ und keinen Versicherungsschutz, er habe eine Straftat gegen Polizeibeamte begangen, die Wiederholungsgefahr eines Delikts gegen Leib und Leben sei groß, sein Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv und fortlaufend. Nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrags habe er sich dem Zugriff der Behörden entzogen und sei „irregulär“ nach Deutschland gereist. Ein Asylfolgeantrag in Österreich sei sodann rechtskräftig zurückgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG verwirklicht (Anm.: d. h. er sei von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden). Das lasse dem BFA keine andere Wahl, als ein Einreiseverbot von mindestens zwei Jahren festzusetzen.Der Beschwerdeführer habe Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklicht Anmerkung, d. h. er sei von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden). Das lasse dem BFA keine andere Wahl, als ein Einreiseverbot von mindestens zwei Jahren festzusetzen. 3.4.2 Wie die Feststellungen zeigen, treffen die vom BFA genannten Umstände, mit Ausnahme des unrechtmäßigen Aufenthalts seit dem Ende des Asylverfahrens, nicht zu. In der Beschwerdevorentscheidung wird diesbezüglich ausgeführt, von der „unmittelbaren Vorlage“ an das Verwaltungsgericht werde abgesehen, weil dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine strafgerichtliche Verurteilung vorgehalten und § 52 Abs. 2 Z. 6 FPG aufgehoben worden sei. Zum Einreiseverbot wird begründet, dass der Beschwerdeführer seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachkam, obwohl keine Ausreisefrist gewährt worden war.
Art. 11Abs.
1 Rückführungs-RL habe eine Rückkehrentscheidung in solchen Fällen mit einen Einreiseverbot einherzugehen.3.4.2 Wie die Feststellungen zeigen, treffen die vom BFA genannten Umstände, mit Ausnahme des unrechtmäßigen Aufenthalts seit dem Ende des Asylverfahrens, nicht zu. In der Beschwerdevorentscheidung wird diesbezüglich ausgeführt, von der „unmittelbaren Vorlage“ an das Verwaltungsgericht werde abgesehen, weil dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine strafgerichtliche Verurteilung vorgehalten und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 6, FPG aufgehoben worden sei. Zum Einreiseverbot wird begründet, dass der Beschwerdeführer seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachkam, obwohl keine Ausreisefrist gewährt worden war.
Artikel 11
, Absatz eins, Rückführungs-RL habe eine Rückkehrentscheidung in solchen Fällen mit einen Einreiseverbot einherzugehen. Wenn der Beschwerdeführer schon jetzt nicht bereit sei, sich den rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, könne das BFA nur eine „negative Zukunftsprognose“ ihn betreffend „befunden“. Das zweijährige Einreiseverbot bewege sich im unteren Bereich der nach § 53 Abs. 2 FPG möglichen fünf Jahre. Mit den „nunmehrigen“ „dem Akteninhalt entsprechend angepassten Ausführungen zum Sachverhalt“ gehe die Argumentation der Beschwerde ins Leere.Wenn der Beschwerdeführer schon jetzt nicht bereit sei, sich den rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, könne das BFA nur eine „negative Zukunftsprognose“ ihn betreffend „befunden“. Das zweijährige Einreiseverbot bewege sich im unteren Bereich der nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG möglichen fünf Jahre. Mit den „nunmehrigen“ „dem Akteninhalt entsprechend angepassten Ausführungen zum Sachverhalt“ gehe die Argumentation der Beschwerde ins Leere. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rückführungs-RL ausgesprochen hat, sieht deren Art. 11 Abs. 1 zunächst nur dann die Anordnung eines Einreiseverbotes vor, wenn keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (lit. a) oder wenn der Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen wurde (lit. b). Ersteres ist nach Art. 7 Abs. 4 der Rückführungs-RL insbesondere dann möglich, wenn der Fremde eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. In anderen Fällen - also v. a. dann, wenn von ihm keine derartige Gefahr ausgeht - ist die Anordnung eines Einreiseverbotes nach dem letzten Satz des Art. 11 Abs. 1 der Rückführungs-RL bloß fakultativ. (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237)Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rückführungs-RL ausgesprochen hat, sieht deren Artikel 11, Absatz eins, zunächst nur dann die Anordnung eines Einreiseverbotes vor, wenn keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Litera a,) oder wenn der Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen wurde (Litera b,). Ersteres ist nach Artikel 7, Absatz 4, der Rückführungs-RL insbesondere dann möglich, wenn der Fremde eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. In anderen Fällen - also v. a. dann, wenn von ihm keine derartige Gefahr ausgeht - ist die Anordnung eines Einreiseverbotes nach dem letzten Satz des Artikel 11, Absatz eins, der Rückführungs-RL bloß fakultativ. (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) 3.4.3 Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert im Sinn der Rechtsprechung, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN) Nach dem System der Rückführungs-RL stellt jedenfalls der bloße unrechtmäßige Aufenthalt noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. (VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029, mwN) Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt - neben der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - nicht immer auch noch die Verhängung eines Einreiseverbotes. (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN) Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - hat regelmäßig nur dann stattzufinden, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN)3.4.3 Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert im Sinn der Rechtsprechung, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN) Nach dem System der Rückführungs-RL stellt jedenfalls der bloße unrechtmäßige Aufenthalt noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. (VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029, mwN) Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt - neben der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - nicht immer auch noch die Verhängung eines Einreiseverbotes. (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN) Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - hat regelmäßig nur dann stattzufinden, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN) 3.4.4 Der Beschwerdeführer hat keinen der in § 53 Abs. 2 FPG genannten Sachverhalte verwirklicht, insbesondere ist er nicht im Sinne der – im vorliegenden Zusammenhang bedeutsamen – Z. 3 wegen einer Übertretung des FPG oder des NAG rechtskräftig bestraft worden. Es entspricht aber der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich wegen des demonstrativen Charakters dieser Tatbestände auch in einem solchen Fall aus einer im Unrechtsgehalt ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben könnte, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist. (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN)3.4.4 Der Beschwerdeführer hat keinen der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Sachverhalte verwirklicht, insbesondere ist er nicht im Sinne der – im vorliegenden Zusammenhang bedeutsamen – Ziffer 3, wegen einer Übertretung des FPG oder des NAG rechtskräftig bestraft worden. Es entspricht aber der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich wegen des demonstrativen Charakters dieser Tatbestände auch in einem solchen Fall aus einer im Unrechtsgehalt ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben könnte, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist. (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: „Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG) gerechtfertigt ist. Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen. (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: „Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG) gerechtfertigt ist. Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen. (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN) Dieses prognostische Begründungselement ist den Erwägungen des BFA überhaupt nicht zu entnehmen. Dem Inhalt der Begründung zufolge wurde das Einreiseverbot – nach dem Wegfall der ursprünglichen, überwiegend kontrafaktischen Begründungselemente des Ausgangsbescheids – gleichsam als Strafe für den unrechtmäßigen Aufenthalt und die Nichtausreise verhängt, auch wenn dies ausdrücklich in Abrede gestellt wird. Als Reaktion auf ein derartiges Verhalten sieht aber das Gesetz neben der Möglichkeit der Bestrafung nach § 120 FPG in erster Linie die Effektuierung der Abschiebung und die Setzung von hierfür notwendigen vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen vor. (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN)Dieses prognostische Begründungselement ist den Erwägungen des BFA überhaupt nicht zu entnehmen. Dem Inhalt der Begründung zufolge wurde das Einreiseverbot – nach dem Wegfall der ursprünglichen, überwiegend kontrafaktischen Begründungselemente des Ausgangsbescheids – gleichsam als Strafe für den unrechtmäßigen Aufenthalt und die Nichtausreise verhängt, auch wenn dies ausdrücklich in Abrede gestellt wird. Als Reaktion auf ein derartiges Verhalten sieht aber das Gesetz neben der Möglichkeit der Bestrafung nach Paragraph 120, FPG in erster Linie die Effektuierung der Abschiebung und die Setzung von hierfür notwendigen vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen vor. (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN) 3.4.5 Das BFA führt zur Begründung der Dauer an, es sei bei deren Bemessung „erschwerend“ dass der Beschwerdeführer „bislang jegliches Bemühen verabsäumt“ habe, ein Beweismittel zu seiner Identität zu beschaffen und vorzulegen, um den bei der Botschaft des Herkunftsstaats anhängigen Prozess der Identifizierung zu beschleunigen. Im Sinn der eben zitierten Rechtsprechung kann dabei aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein – erst in Zukunft wirksames – Einreiseverbot weder tauglich noch vorgesehen ist, um die Einhaltung von Mitwirkungspflichten wie z. B. jener des § 46 Abs. 2 FPG zu erzwingen oder deren Verletzung zu sanktionieren. Dafür sind vielmehr die in § 46 Abs. 2a und 2b FPG enthaltenen Bestimmungen maßgeblich, deren Anwendung dem BFA auch über die 2021 beantragte Erteilung des Heimreisezertifikats hinaus zukommt. Dieses hat nach § 46 Abs. 3 FPG „alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen“.Im Sinn der eben zitierten Rechtsprechung kann dabei aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein – erst in Zukunft wirksames – Einreiseverbot weder tauglich noch vorgesehen ist, um die Einhaltung von Mitwirkungspflichten wie z. B. jener des Paragraph 46, Absatz 2, FPG zu erzwingen oder deren Verletzung zu sanktionieren. Dafür sind vielmehr die in Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG enthaltenen Bestimmungen maßgeblich, deren Anwendung dem BFA auch über die 2021 beantragte Erteilung des Heimreisezertifikats hinaus zukommt. Dieses hat nach Paragraph 46, Absatz 3, FPG „alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen“. Eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist somit aus den Ausführungen des BFA nicht abzuleiten, damit auch kein Zeitraum, in dem anzunehmen wäre, dass der (neuerliche) Aufenthalt des Beschwerdeführers nach einer Ausreise eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mit sich brächte. 3.4.6 Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthaltes weder strafgerichtlich in Erscheinung getreten, noch wurde er wegen Verwaltungsübertretungen bestraft. Sein Fehlverhalten beschränkt sich auf den fortgesetzten Aufenthalt trotz der Ausreiseverpflichtung und – damit verbunden – die fehlende Mitwirkung an der Ermöglichung der Ausreise, konkret der Beschaffung von Reiseurkunden. Die Verletzung der Ausreiseverpflichtung über einen Zeitraum von einigen Monaten für sich allein vermag nicht jedenfalls die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG zu rechtfertigen. (VwGH 18.11.2021, Ra 2020/22/0273, mwN)Die Verletzung der Ausreiseverpflichtung über einen Zeitraum von einigen Monaten für sich allein vermag nicht jedenfalls die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG zu rechtfertigen. (VwGH 18.11.2021, Ra 2020/22/0273, mwN) Nach der Rechtsprechung ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich machen kann, erst aus einer qualifizierten Verletzung der Ausreiseverpflichtung abzuleiten, nicht aus dem unrechtmäßigen Aufenthalt per se. Bei einem Fremden, der Rechtsbehelfe zur Bekämpfung der aus seiner Sicht zu Unrecht vorgenommenen Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung ergriffen hat, wobei über die damit verbundenen Aufschiebungsbegehren bis zu dessen Abschiebung nicht entschieden wurde, kann nicht gesagt werden, er habe die Ausreiseverpflichtung „beharrlich missachtet“. (VwGH 05.05.2020, Ra 2019/21/0061) Bei einem Fremden aber, der seiner Rückkehrverpflichtung unter mehrmaliger Missachtung von Terminen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht nachgekommen war, entschied der Verwaltungsgerichtshof, dass die Erlassung eines Einreiseverbots wegen der mehrjährigen und beharrlichen Nichterfüllung der Ausreiseverpflichtung zulässig war. Aus einer solchen qualifizierten Verletzung der Ausreiseverpflichtung könne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG abzuleiten sein, was angesichts der bereits mehr als dreieinhalb Jahre zuvor eingetretenen Rechtskraft der Rückkehrentscheidung der Fall sei. (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192, mwN)Bei einem Fremden aber, der seiner Rückkehrverpflichtung unter mehrmaliger Missachtung von Terminen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht nachgekommen war, entschied der Verwaltungsgerichtshof, dass die Erlassung eines Einreiseverbots wegen der mehrjährigen und beharrlichen Nichterfüllung der Ausreiseverpflichtung zulässig war. Aus einer solchen qualifizierten Verletzung der Ausreiseverpflichtung könne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG abzuleiten sein, was angesichts der bereits mehr als dreieinhalb Jahre zuvor eingetretenen Rechtskraft der Rückkehrentscheidung der Fall sei. (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192, mwN) 3.4.7 Vorliegend hat der Beschwerdeführer das abweisende Erkenntnis im Dezember 2021 erhalten, was seine Rückkehrpflicht auslöste, sobald die pandemiebedingten Einschränkungen die Reise zuließen (also den Länderfeststellungen zufolge kurz darauf mit Beginn des Flugverkehrs). Im folgenden Monat hat der VwGH ihm die Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision genehmigt. Über diese wurde dann im April entschieden. Schließlich forderte ihn das BFA im Juli auf, zum beabsichtigten Einreiseverbot Stellung zu nehmen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist diese Konstellation bis zur VwGH-Entscheidung von April jener ähnlich, in welcher Rechtsbehelfe gegen die Abweisung des Asylantrags ergriffen worden waren, und über die verbundenen Aufschiebungsbegehren noch nicht entschieden worden war. Hier leitete das BFA drei Monate darauf, in denen der Beschwerdeführer nicht ausgereist war, das Verfahren zur Erlassung des Einreiseverbotes ein. Auch wenn zwischenzeitlich ein weiteres halbes Jahr vergangen ist, gut 1,5 Monate davon vom Eingang der Beschwerde bis zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung, lässt sich das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als derart qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung einstufen wie die Konstellation der mehrjährigen und beharrlichen Nichterfüllung der Ausreiseverpflichtung unter mehrmaliger Missachtung von Terminen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, weder von der Dauer her, noch angesichts dessen, dass er bisher nie zu einer konkreten Mitwirkung verpflichtet wurde. Es ist auch keinem der Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG gleichwertig.Auch wenn zwischenzeitlich ein weiteres halbes Jahr vergangen ist, gut 1,5 Monate davon vom Eingang der Beschwerde bis zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung, lässt sich das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als derart qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung einstufen wie die Konstellation der mehrjährigen und beharrlichen Nichterfüllung der Ausreiseverpflichtung unter mehrmaliger Missachtung von Terminen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, weder von der Dauer her, noch angesichts dessen, dass er bisher nie zu einer konkreten Mitwirkung verpflichtet wurde. Es ist auch keinem der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gleichwertig. 3.4.8 Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung, bei der das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen ist, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, Rz 10, mwN), ergibt sich fallbezogen aus den Feststellungen keine solche Gravität des Verhaltens und keine Prognose, die bereits derzeit ein Einreiseverbot geboten erscheinen ließen.3.4.8 Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung, bei der das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen ist, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, Rz 10, mwN), ergibt sich fallbezogen aus den Feststellungen keine solche Gravität des Verhaltens und keine Prognose, die bereits derzeit ein Einreiseverbot geboten erscheinen ließen. Eine Abwägung mit den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, die den Feststellungen nach durch sehr geringe Integrationsleistung gekennzeichnet und somit wenig gewichtig sind, ändert daran naturgemäß nichts, dass mangels eines hinreichend störenden Verhaltens im Ergebnis kein Einreiseverbot gerechtfertigt erscheint. (Vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 53 FPG K 10, K 12)Eine Abwägung mit den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, die den Feststellungen nach durch sehr geringe Integrationsleistung gekennzeichnet und somit wenig gewichtig sind, ändert daran naturgemäß nichts, dass mangels eines hinreichend störenden Verhaltens im Ergebnis kein Einreiseverbot gerechtfertigt erscheint. (Vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 53, FPG K 10, K 12) Der Beschwerde gegen das Einreiseverbot war deshalb stattzugeben und Spruchpunkt IV ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde gegen das Einreiseverbot war deshalb stattzugeben und Spruchpunkt römisch vier ersatzlos zu beheben. 3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V):3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf): Das BFA begründete das Nichtfestsetzen einer Frist für die freiwillige Ausreise damit, der Beschwerdeführer sei bereits ausgereist, was den vorliegenden Feststellungen zufolge nicht zutrifft. Im Spruch führte es § 55 Abs. 4 FPG an.Das BFA begründete das Nichtfestsetzen einer Frist für die freiwillige Ausreise damit, der Beschwerdeführer sei bereits ausgereist, was den vorliegenden Feststellungen zufolge nicht zutrifft. Im Spruch führte es Paragraph 55, Absatz 4, FPG an. Aus § 55 Abs. 4 FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nach § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt hat, was hier - nach dem Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides - zutraf.Aus Paragraph 55, Absatz 4, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt hat, was hier - nach dem Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides - zutraf. Wie unten gezeigt wird, hat das BFA aber § 18 Abs. 2 BFA-VG zu Unrecht angewendet. Da die vorliegende Entscheidung den Spruchpunkt VI aufhebt, mit dem das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt hat, tritt die in § 55 Abs. 4 FPG vorgesehene Rechtsfolge nicht ein, weshalb stattdessen wegen § 55 Abs. 1 FPG die Ausreisefrist festzulegen ist.Wie unten gezeigt wird, hat das BFA aber Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG zu Unrecht angewendet. Da die vorliegende Entscheidung den Spruchpunkt römisch sechs aufhebt, mit dem das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt hat, tritt die in Paragraph 55, Absatz 4, FPG vorgesehene Rechtsfolge nicht ein, weshalb stattdessen wegen Paragraph 55, Absatz eins, FPG die Ausreisefrist festzulegen ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen. Derartige Umstände hat der Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt daher – nach Maßgabe der Reisemöglichkeit in den Herkunftsstaat (vgl. zum Ausreisehindernis der Strafhaft VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) – 14 Tage. Spruchpunkt V war demnach wie geschehen zu ändern.Derartige Umstände hat der Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt daher – nach Maßgabe der Reisemöglichkeit in den Herkunftsstaat vergleiche zum Ausreisehindernis der Strafhaft VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) – 14 Tage. Spruchpunkt römisch fünf war demnach wie geschehen zu ändern. 3.6 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI):3.6 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs): Nach § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (Z. 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z. 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z. 3).Nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (Ziffer eins,), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Ziffer 2,) oder Fluchtgefahr besteht (Ziffer 3,). Das BFA hat in Spruchpunkt VI die aufschiebende Wirkung aberkannt und dazu § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG als Rechtsgrundlage angeführt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen. (VwGH vom 21.11.2006, 2006/21/0171, mwN)Das BFA hat in Spruchpunkt römisch sechs die aufschiebende Wirkung aberkannt und dazu Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG als Rechtsgrundlage angeführt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen. (VwGH vom 21.11.2006, 2006/21/0171, mwN) Der Begründung des Bescheides ist dazu nichts zu entnehmen, also reicht das nach der eben zitierten Rechtsprechung nicht hin, sondern wäre es erforderlich, Gründe für die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise ins Treffen zu führen, die nicht schon in Bezug auf das Einreiseverbot geltend gemacht wurden. Nach den Materialien (EBRV 582 BlgNR 25. GP, 6) geht es selbst bei der Ermessensentscheidung des § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG um ein (jedes) Verhalten, das der „Rechtsordnung in besonderem Maße widerspricht“, wobei als Beispiele „mehrfache rechtswidrige Einreisen, Vergehen und Verbrechen, aber auch etwa schwere und gehäufte Verwaltungsübertretungen“ genannt sind. Umso weniger kann beim Fehlen solcher Sachverhaltselemente vom Vorliegen der Voraussetzungen der obligatorischen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Abs. 2 Z. 1 ausgegangen werden.Nach den Materialien (EBRV 582 BlgNR 25. GP, 6) geht es selbst bei der Ermessensentscheidung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG um ein (jedes) Verhalten, das der „Rechtsordnung in besonderem Maße widerspricht“, wobei als Beispiele „mehrfache rechtswidrige Einreisen, Vergehen und Verbrechen, aber auch etwa schwere und gehäufte Verwaltungsübertretungen“ genannt sind. Umso weniger kann beim Fehlen solcher Sachverhaltselemente vom Vorliegen der Voraussetzungen der obligatorischen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Absatz 2, Ziffer eins, ausgegangen werden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher nicht zu Recht, weswegen sie aufzuheben war. Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Zuerkennung hat von Amts wegen zu geschehen, dem Beschwerdeführer kommt kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Über einen trotzdem gestellten und somit unzulässigen Antrag wäre in Form einer Zurückweisung zu entscheiden. (VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024) In der Beschwerde wird angeführt, es werde „begehrt“, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, was unschwer erkennen lässt, dass eine Entscheidung beansprucht wird. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung allerdings gegenstandslos. (VwGH 07.06.2017, Ra 2017/17/0129 mwN) Eine Entscheidung über den Antrag erübrigte sich daher. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt weist auch - aufgrund des Umstandes, dass der Vorlageantrag erst vor drei Wochen eingebracht wurde - die gebotene Aktualität auf. Das Gericht musste sich keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019 Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwN). Es wäre auch bei einem positiven Eindruck vom Beschwerdeführer in einer mündlichen Verhandlung über den Entfall des Einreiseverbots hinaus keine Aufhebung der Rückkehrentscheidung möglich gewesen. (Vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0291) Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I419.2248814.2.00