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{'item': 'I422 2266385-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2023 GeschäftszahlI422 2266385-1 SpruchI422 2266385-1/4E, I422 2266385-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (in Folge Beschwerdeführer) erwarb auf Grundlage eines Schenkungs-, Wohnungseigentums- und Teilpflichtteilverzichtsvertrag 141/866 Anteile am Grundstück XXXX in der Liegenschaft EZ XXXX und stellte er mit elektronischer Einbringung seiner Rechtsvertretung vom 28.09.2020 beim Bezirksgericht XXXX einen Antrag auf Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts am bezeichneten Grundstück. römisch 40 (in Folge Beschwerdeführer) erwarb auf Grundlage eines Schenkungs-, Wohnungseigentums- und Teilpflichtteilverzichtsvertrag 141/866 Anteile am Grundstück römisch 40 in der Liegenschaft EZ römisch 40 und stellte er mit elektronischer Einbringung seiner Rechtsvertretung vom 28.09.2020 beim Bezirksgericht römisch 40 einen Antrag auf Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts am bezeichneten Grundstück. Der Grundbuchsantrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.10.2020 bewilligt und das Grundbuchsgesuch am selben Tag vollzogen.Der Grundbuchsantrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.10.2020 bewilligt und das Grundbuchsgesuch am selben Tag vollzogen. Im Zuge der Selbstberechnung beantragte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Gebührenermäßigung nach § 26a GGG.Im Zuge der Selbstberechnung beantragte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Gebührenermäßigung nach Paragraph 26 a, GGG. Mit Schreiben der Revisorin des Oberlandesgerichtes XXXX vom 11.05.2022 wurde der Beschwerdeführer über die fehlenden Voraussetzungen einer Gebührenermäßigung nach § 26a GGG – so sei die Ermäßigung im ERV-Antrag vom 28.09.2020 nicht beantragt worden – informiert und er um Bekanntgabe des Verkehrswertes zum Zeitpunkt der Eintragung ersucht.Mit Schreiben der Revisorin des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 11.05.2022 wurde der Beschwerdeführer über die fehlenden Voraussetzungen einer Gebührenermäßigung nach Paragraph 26 a, GGG – so sei die Ermäßigung im ERV-Antrag vom 28.09.2020 nicht beantragt worden – informiert und er um Bekanntgabe des Verkehrswertes zum Zeitpunkt der Eintragung ersucht. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 22.06.2022 eine Stellungnahme ein. In dieser verwies er auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2021 zu Ra 2021/17/0023, in der ausgesprochen wurde, dass die Beantragung der Ermäßigung erst in der Vorstellung verspätet sei. Zugleich stellte der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz den Antrag auf Ermäßigung nach § 26a GGG.Daraufhin brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 22.06.2022 eine Stellungnahme ein. In dieser verwies er auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2021 zu Ra 2021/17/0023, in der ausgesprochen wurde, dass die Beantragung der Ermäßigung erst in der Vorstellung verspätet sei. Zugleich stellte der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz den Antrag auf Ermäßigung nach Paragraph 26 a, GGG. Am 01.07.2022 teilte die Revisorin des Oberlandesgerichtes XXXX dem Beschwerdeführer mit, dass gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Inanspruchnahme der Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle“ zu erfolgen habe. Auch stelle die Versäumung der Geltendmachung der Ermäßigung keinen verbesserungsfähigen Mangel dar und könne somit nicht mittels Antrag nachgeholt werden. Die Kostenbeamtin schrieb dem Beschwerdeführerführer Gebühren auf Basis TP 9 lit. b Z 1 GGG vor, wobei sie als Bemessungsgrundlage den Wert des Grundstückes in der Höhe von EUR 139.661,31 heranzog und Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 1.537,00, abzüglich der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von EUR 901,00, sohin EUR 636,00 zur Vorschreibung brachte.Am 01.07.2022 teilte die Revisorin des Oberlandesgerichtes römisch 40 dem Beschwerdeführer mit, dass gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Inanspruchnahme der Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle“ zu erfolgen habe. Auch stelle die Versäumung der Geltendmachung der Ermäßigung keinen verbesserungsfähigen Mangel dar und könne somit nicht mittels Antrag nachgeholt werden. Die Kostenbeamtin schrieb dem Beschwerdeführerführer Gebühren auf Basis TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG vor, wobei sie als Bemessungsgrundlage den Wert des Grundstückes in der Höhe von EUR 139.661,31 heranzog und Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 1.537,00, abzüglich der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von EUR 901,00, sohin EUR 636,00 zur Vorschreibung brachte. Mangels Zahlung erließ das Landesgericht XXXX am 24.10.2022 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zu Zl. XXXX .Mangels Zahlung erließ das Landesgericht römisch 40 am 24.10.2022 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zu Zl. römisch 40 . Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 04.11.2022 das Rechtsmittel der Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichtes XXXX , woraufhin der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) außer Kraft trat.Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 04.11.2022 das Rechtsmittel der Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 , woraufhin der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) außer Kraft trat. Der Präsident des Landesgerichtes XXXX (in Folge belangte Behörde) stellte mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14.11.2022 ebenfalls die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer wurde zur Einzahlung der im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX entstandenen restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von EUR 2.820,00 und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00 für schuldig befunden.Der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 (in Folge belangte Behörde) stellte mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14.11.2022 ebenfalls die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer wurde zur Einzahlung der im Verfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 entstandenen restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 2.820,00 und der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,00 für schuldig befunden. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 16.01.2023 fristgerecht Beschwerde und begründete dies mit einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Beschwerde und der bezughabende Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2023 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Mit Schenkungs-, Wohnungseigentums- und Teilpflichtteilsverzichtsvertrag vom 16.07.2020 schenkte und übergab XXXX dem Beschwerdeführer 141/866 Anteile am Grundstück XXXX , aus der EZ XXXX , samt dem darauf bestehenden Objekt mit projektierten Ausbau des Dachgeschosses zum Zwecke der Wohnungseigentumsbegründung auf diesem Grundstück. Der Beschwerdeführer als Geschenknehmer übernahm mit der Schenkung im Konkreten die Wohnungseigentumseinheit des im Dachgeschoß als „ XXXX “ bezeichneten Objektes. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Enkel des Geschenkgebers.1.
  3. Mit Schenkungs-, Wohnungseigentums- und Teilpflichtteilsverzichtsvertrag vom 16.07.2020 schenkte und übergab römisch 40 dem Beschwerdeführer 141/866 Anteile am Grundstück römisch 40 , aus der EZ römisch 40 , samt dem darauf bestehenden Objekt mit projektierten Ausbau des Dachgeschosses zum Zwecke der Wohnungseigentumsbegründung auf diesem Grundstück. Der Beschwerdeführer als Geschenknehmer übernahm mit der Schenkung im Konkreten die Wohnungseigentumseinheit des im Dachgeschoß als „ römisch 40 “ bezeichneten Objektes. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Enkel des Geschenkgebers. 1.
  4. Bei der im Dachgeschoß gelegenen und als „ XXXX “ bezeichneten Wohnungseigentumseinheit handelt es sich zum Zeitpunkt der Schenkung und Übergabe um einen in Ausbau befindlichen Dachboden. Das Schenkungsobjekt befindet sich auf einem im Jahr 1983 baubehördlich bewilligten und im Anschluss daran errichteten Geschäfts- und Wohnhaus, das im Ortszentrum von XXXX , direkt an der XXXX Landesstraße XXXX liegt. Das Schenkungsobjekt weist eine Nutzfläche von 147,66 m² auf. Der Wert des Schenkungsobjektes liegt bei EUR 139.661,31.1.
  5. Bei der im Dachgeschoß gelegenen und als „ römisch 40 “ bezeichneten Wohnungseigentumseinheit handelt es sich zum Zeitpunkt der Schenkung und Übergabe um einen in Ausbau befindlichen Dachboden. Das Schenkungsobjekt befindet sich auf einem im Jahr 1983 baubehördlich bewilligten und im Anschluss daran errichteten Geschäfts- und Wohnhaus, das im Ortszentrum von römisch 40 , direkt an der römisch 40 Landesstraße römisch 40 liegt. Das Schenkungsobjekt weist eine Nutzfläche von 147,66 m² auf. Der Wert des Schenkungsobjektes liegt bei EUR 139.661,
  6. 1.
  7. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertretung mittels ERV-Antrag vom 28.09.2020 unter anderem die Neueröffnung der EZ XXXX auf dem Grundstück und die Einverleibung seines aus der Schenkung resultierenden Eigentumsrechtes unter der EZ XXXX , XXXX . Dem Ansuchen des Beschwerdeführers wurde entsprochen, der Grundbuchsantrag mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.10.2020 bewilligt und die Eintragung im Grundbuch vorgenommen. Zum Zeitpunkt der grundbücherlichen Eintragung befand sich das Schenkungsobjekt noch im Ausbau und lag keine bezugsfertige Wohnung vor. 1.
  8. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertretung mittels ERV-Antrag vom 28.09.2020 unter anderem die Neueröffnung der EZ römisch 40 auf dem Grundstück und die Einverleibung seines aus der Schenkung resultierenden Eigentumsrechtes unter der EZ römisch 40 , römisch 40 . Dem Ansuchen des Beschwerdeführers wurde entsprochen, der Grundbuchsantrag mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.10.2020 bewilligt und die Eintragung im Grundbuch vorgenommen. Zum Zeitpunkt der grundbücherlichen Eintragung befand sich das Schenkungsobjekt noch im Ausbau und lag keine bezugsfertige Wohnung vor. 1.
  9. Die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage wurde im ERV-Antrag vom 28.09.2020 nicht beantragt. Im ERV-Antrag wurde jedoch dargelegt, dass die Eintragungsgebühr selbstberechnet und beim zuständigen Finanzamt angezeigt wird. 1.
  10. Im Rahmen der Selbstberechnung beim zuständigen Finanzamt vom 16.07.2020 erfolgte die Bekanntgabe der Inanspruchnahme der Ermäßigung nach § 26a GGG und wurde dabei ein Betrag von EUR 139.611,31 als Bemessungsgrundlage angegeben. Diese Selbstberechnung wurde dem Bezirksgericht XXXX als Urkundenbeilage für die Gebührenberechnung vorgelegt. 1.
  11. Im Rahmen der Selbstberechnung beim zuständigen Finanzamt vom 16.07.2020 erfolgte die Bekanntgabe der Inanspruchnahme der Ermäßigung nach Paragraph 26 a, GGG und wurde dabei ein Betrag von EUR 139.611,31 als Bemessungsgrundlage angegeben. Diese Selbstberechnung wurde dem Bezirksgericht römisch 40 als Urkundenbeilage für die Gebührenberechnung vorgelegt.
  12. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang ist unstrittig und ergeben sich die zu Punkt II.
  13. getroffenen Feststellungen zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem dort einliegenden ERV-Antrag vom 28.09.2020, dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.10.2020 zu TZ XXXX , den Schreiben der Revisorin des Oberlandesgerichtes XXXX vom 11.05.2022 und vom 01.07.2022, der Stellungnahme und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 22.06.2022, dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 24.10.2022, der Vorstellung des Beschwerdeführers vom 04.11.2022, dem Bescheid des Landesgerichtes XXXX vom 14.11.2022 und dem Beschwerdeschriftsatz vom 16.01.2023 sowie einer Auskunft der Gemeinde XXXX vom 15.02.
  14. Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ist unstrittig und ergeben sich die zu Punkt römisch zwei.
  15. getroffenen Feststellungen zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem dort einliegenden ERV-Antrag vom 28.09.2020, dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.10.2020 zu TZ römisch 40 , den Schreiben der Revisorin des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 11.05.2022 und vom 01.07.2022, der Stellungnahme und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 22.06.2022, dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 24.10.2022, der Vorstellung des Beschwerdeführers vom 04.11.2022, dem Bescheid des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.11.2022 und dem Beschwerdeschriftsatz vom 16.01.2023 sowie einer Auskunft der Gemeinde römisch 40 vom 15.02.
  16. 2.
  17. Die Feststellungen zur Schenkung und Übergabe der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, den Vertragsparteien und deren Verwandtschaftsverhältnis ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und den sich darin befindlichen Dokumenten und Schriftsätzen und erweisen sich diese Feststellungen als unstrittig. 2.
  18. Die Feststellungen, dass es sich bei der im Dachgeschoß gelegenen und als „ XXXX “ bezeichneten Wohnungseigentumseinheit zum Zeitpunkt der Schenkung und Übergabe um einen in Ausbau befindlichen Dachboden handelt, ergibt sich einerseits aus dem in der Urkundensammlung des Grundbuches befindlichen Sachverständigengutachten vom 20.05.2020 mit der GZ: XXXX und andererseits aus den im Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Bilddokumenten. Zuletzt wurde im Rahmen einer Auskunft der Gemeinde XXXX mitgeteilt, dass der Ausbau des Dachgeschosses am 01.06.2020 begann und die Bauvollendung am 23.12.2020 stattfand. Die weiteren Feststellungen zum Schenkungsobjekt lassen sich ebenfalls aus Schenkungs-, Wohnungseigentums- und Teilpflichtteilsverzichtsvertrag vom 16.07.2020 mit der GZ: XXXX sowie dem ebenfalls in der Urkundensammlung des Grundbuches einliegenden Sachverständigengutachten vom 20.05.2020 mit der GZ: XXXX entnehmen. Dass der Wert des Schenkungsobjektes bei EUR 139.661,31 liegt, gründet auf folgender Überlegung: 2.
  19. Die Feststellungen, dass es sich bei der im Dachgeschoß gelegenen und als „ römisch 40 “ bezeichneten Wohnungseigentumseinheit zum Zeitpunkt der Schenkung und Übergabe um einen in Ausbau befindlichen Dachboden handelt, ergibt sich einerseits aus dem in der Urkundensammlung des Grundbuches befindlichen Sachverständigengutachten vom 20.05.2020 mit der GZ: römisch 40 und andererseits aus den im Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Bilddokumenten. Zuletzt wurde im Rahmen einer Auskunft der Gemeinde römisch 40 mitgeteilt, dass der Ausbau des Dachgeschosses am 01.06.2020 begann und die Bauvollendung am 23.12.2020 stattfand. Die weiteren Feststellungen zum Schenkungsobjekt lassen sich ebenfalls aus Schenkungs-, Wohnungseigentums- und Teilpflichtteilsverzichtsvertrag vom 16.07.2020 mit der GZ: römisch 40 sowie dem ebenfalls in der Urkundensammlung des Grundbuches einliegenden Sachverständigengutachten vom 20.05.2020 mit der GZ: römisch 40 entnehmen. Dass der Wert des Schenkungsobjektes bei EUR 139.661,31 liegt, gründet auf folgender Überlegung: Im Schenkungs-, Wohnungseigentums- und Teilpflichtteilsverzichtsvertrag vom 16.07.2020 wurde dargelegt, dass seitens der Bewertungsstelle des Finanzamtes XXXX für das Grundstück XXXX , EZ XXXX als Geschäftsgrundstück ein Einheitswert in der Höhe von EUR 167.656,22 ermittelt und ein Bodenwert mit EUR 8,7207/m² festgestellt worden sei. Der dreifache Einheitswertwert für das Grundstück XXXX , EZ XXXX , XXXX betrage EUR 502.968,69 und errechne sich draus für die verfahrensgegenständlichen 141/866 Anteile ein Betrag von EUR 81.892,
  20. Hinsichtlich der gegenständlichen Schenkung wurde dem zuständigen Finanzamt im Rahmen der Selbstberechnung der abzuführenden Steuern – unter Berücksichtigung, dass es sich bei dem Schenkungsobjekt um einen in Ausbau befindlichen Dachboden handelt – ein Betrag nach dem Pauschalwertmodell als Verkehrswertbemessungsgrundlage ermittelt und dieser Wert mit EUR 139.661,31 errechnet. Im Schenkungs-, Wohnungseigentums- und Teilpflichtteilsverzichtsvertrag vom 16.07.2020 wurde dargelegt, dass seitens der Bewertungsstelle des Finanzamtes römisch 40 für das Grundstück römisch 40 , EZ römisch 40 als Geschäftsgrundstück ein Einheitswert in der Höhe von EUR 167.656,22 ermittelt und ein Bodenwert mit EUR 8,7207/m² festgestellt worden sei. Der dreifache Einheitswertwert für das Grundstück römisch 40 , EZ römisch 40 , römisch 40 betrage EUR 502.968,69 und errechne sich draus für die verfahrensgegenständlichen 141/866 Anteile ein Betrag von EUR 81.892,
  21. Hinsichtlich der gegenständlichen Schenkung wurde dem zuständigen Finanzamt im Rahmen der Selbstberechnung der abzuführenden Steuern – unter Berücksichtigung, dass es sich bei dem Schenkungsobjekt um einen in Ausbau befindlichen Dachboden handelt – ein Betrag nach dem Pauschalwertmodell als Verkehrswertbemessungsgrundlage ermittelt und dieser Wert mit EUR 139.661,31 errechnet. Wie sich aus der Mitteilung der Revisorin des Oberlandesgerichtes XXXX an den Beschwerdeführer vom 01.07.2022 ergibt, wurde dieser Wert von EUR 139.661,31 als plausibler Verkehrswert herangezogen und auf dessen Grundlage dem Beschwerdeführer die Eintragungsgebühr berechnet und vorgeschrieben.Wie sich aus der Mitteilung der Revisorin des Oberlandesgerichtes römisch 40 an den Beschwerdeführer vom 01.07.2022 ergibt, wurde dieser Wert von EUR 139.661,31 als plausibler Verkehrswert herangezogen und auf dessen Grundlage dem Beschwerdeführer die Eintragungsgebühr berechnet und vorgeschrieben. Wenn nunmehr im angefochtenen Bescheid die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr seitens der belangten Behörde mit EUR 338.200,47 festgelegt und dieser Betrag aus dem Durchschnittspreis für Eigentumswohnungen im Bezirk XXXX laut Statistik Austria für 2020 abzüglich eines 30 %igen Abschlages (für „Lage etc.“) ermittelt wird, kann dem seitens des erkennenden Gerichtes nicht beigetreten werden.Wenn nunmehr im angefochtenen Bescheid die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr seitens der belangten Behörde mit EUR 338.200,47 festgelegt und dieser Betrag aus dem Durchschnittspreis für Eigentumswohnungen im Bezirk römisch 40 laut Statistik Austria für 2020 abzüglich eines 30 %igen Abschlages (für „Lage etc.“) ermittelt wird, kann dem seitens des erkennenden Gerichtes nicht beigetreten werden. Zunächst deshalb, weil die Revisorin des Oberlandesgerichtes XXXX in ihrer Mitteilung an den Beschwerdeführer vom 01.07.2022 selbst von einem Verkehrswert in der Höhe von EUR 139.661,31 ausging. Des Weiteren aber auch deshalb, weil es sich bei dem Schenkungsobjekt Wohnungseigentumseinheit im Dachgeschoß XXXX um einen unausgebauten Dachboden handelt. Mit dessen Ausbau wurde erst kurz vor Schenkung und Übergabe begonnen und befand sich das Schenkungsobjekt zum Zeitpunkt der grundbücherlichen Eintragung im Oktober 2020 erst im Rohbau bzw. im Stadium des Ausbaus, weswegen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von keiner bezugsfertigen Wohnung auszugehen war. Dahingehend wurde in der Beschwerde zu Recht moniert, dass eine „in Bau befindliche Wohneinheit“ nicht mit einer „bezugsfertigen Wohneinheit“ verkehrswertmäßig gleichgestellt werden dürfe, sich die Heranziehung der Wertvorgaben der Statistik Austria zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht eigne und insbesondere auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass für eine in Bau befindliche Wohneinheit in XXXX ein Verkaufspreis von EUR 338.200,47 erziele. Zunächst deshalb, weil die Revisorin des Oberlandesgerichtes römisch 40 in ihrer Mitteilung an den Beschwerdeführer vom 01.07.2022 selbst von einem Verkehrswert in der Höhe von EUR 139.661,31 ausging. Des Weiteren aber auch deshalb, weil es sich bei dem Schenkungsobjekt Wohnungseigentumseinheit im Dachgeschoß römisch 40 um einen unausgebauten Dachboden handelt. Mit dessen Ausbau wurde erst kurz vor Schenkung und Übergabe begonnen und befand sich das Schenkungsobjekt zum Zeitpunkt der grundbücherlichen Eintragung im Oktober 2020 erst im Rohbau bzw. im Stadium des Ausbaus, weswegen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von keiner bezugsfertigen Wohnung auszugehen war. Dahingehend wurde in der Beschwerde zu Recht moniert, dass eine „in Bau befindliche Wohneinheit“ nicht mit einer „bezugsfertigen Wohneinheit“ verkehrswertmäßig gleichgestellt werden dürfe, sich die Heranziehung der Wertvorgaben der Statistik Austria zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht eigne und insbesondere auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass für eine in Bau befindliche Wohneinheit in römisch 40 ein Verkaufspreis von EUR 338.200,47 erziele. In der Beschwerde wurde unter Verweis auf den Rohbau und dessen Baufortschritt, der örtlichen Lage der Wohneinheit und der übermittelten Bildmaterialen sowie der Berechnung des Wertes auf Grundlage des Pauschalwertmodells plausibel dargelegt, inwiefern sich im gegenständlichen Fall die von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers herangezogene Bemessungsgrundlage von EUR 139.661,00 als realistische Bemessungsgrundlage erweist. 2.
  22. Die Feststellungen zu den gestellten Anträgen und der Einverleibung des Eigentumsrechts ob der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ergeben sich aus dem ERV-Antrag vom 28.09.
  23. Aus dem vorliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.10.2020, zu TZ XXXX folgt die antragsgemäße Bewilligung und Eintragung ins Grundbuch. 2.
  24. Die Feststellungen zu den gestellten Anträgen und der Einverleibung des Eigentumsrechts ob der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ergeben sich aus dem ERV-Antrag vom 28.09.
  25. Aus dem vorliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.10.2020, zu TZ römisch 40 folgt die antragsgemäße Bewilligung und Eintragung ins Grundbuch. Dass sich das Schenkungsobjekt zum Zeitpunkt der grundbücherlichen Eintragung noch im Ausbau befand und keine bezugsfertige Wohnung vorlag, gründet auf den mit Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Bilddokumenten und den darauf ersichtlichen Bauausführungen. Die Bilder sind dabei teilweise mit Datum (
  26. Mai 2020 sowie
  27. und
  28. Juni 2020) versehen. Hierbei lässt sich aus den mit
  29. Mai 2020 datierten Bildern der Beginn der Umbauarbeiten – das Ausräumen des Dachbodens, das Anbringen der Fang- und Sicherheitsnetze an der Traufe und dem Ortgang des Dachs sowie das Abtragen der Dachziegel – erkennen. Die mit
  30. und
  31. Juni 2020 datierten Bilder zeigen den Beginn des Aufbaus der Gaube. Bei realistischer Betrachtung ist nicht davon auszugehen, dass die Wohnung zum Eintragungszeitpunkt Anfang Oktober 2020 bereits zu Wohnzwecke genutzt werden konnte. Hierfür spricht vor allem der bildlich belegte Baufortschritt (Errichtung der Gaube mit Ende Juni 2020) und die Überlegung, dass innerhalb eines Zeitraumes der nächsten drei bzw. dreieinhalb Monaten (Ende Juni 2020 bis Anfang Oktober 2020) der Innenausbau in Form der Elektro-, Installateurs- und Verputzarbeiten sowie Vornahme der rudimentärsten Inneneinrichtung zu bewerkstelligen gewesen wäre. 2.
  32. Die Negativfeststellung zur Inanspruchnahme der Ermäßigung der Eintragungsgebühr leitet sich zweifelsfrei aus dem ERV-Antrag vom 28.09.2020 ab. So ergibt sich aus dem ERV-Antrag selbst keine Hinweise darauf, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Im ERV-Antrag vom 28.09.2020 wird unter der Rubrik „Gebühren:“ ausschließlich eine IBAN und eine BIC Nummer angeführt und sind in den Rubriken „Notiz:“ und „Gesetzesgrundlage:“ „keine Angaben“ vermerkt. Die Feststellung, dass die Eintragungsgebühr von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers selbst berechnet wurde, begründet sich aus dem im ERV-Antrag vom 28.09.2020 unter der Rubrik „Eintragungsgebühren:“ aufscheinenden Vermerk „Gebührenart: Selbstberechnung“. 2.
  33. Die Feststellungen zur Inanspruchnahme der Ermäßigung nach § 26a GGG im Rahmen der Selbstberechnung beim zuständigen Finanzamt und zur Höhe der Bemessungsgrundlage, lassen sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Selbstberechnungsblatt entnehmen, auf dem der Bemessungsbetrag und die Eintragungsgebühr und als Text die gesetzliche Grundlage des „26a GGG“ und die Bemessungsgrundlage von EUR 139.661,00 aufscheinen. Auf der entsprechenden Ausführung in der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 22.06.2022 gründet die Feststellung zur Vorlage als Urkundenbeilage. 2.
  34. Die Feststellungen zur Inanspruchnahme der Ermäßigung nach Paragraph 26 a, GGG im Rahmen der Selbstberechnung beim zuständigen Finanzamt und zur Höhe der Bemessungsgrundlage, lassen sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Selbstberechnungsblatt entnehmen, auf dem der Bemessungsbetrag und die Eintragungsgebühr und als Text die gesetzliche Grundlage des „26a GGG“ und die Bemessungsgrundlage von EUR 139.661,00 aufscheinen. Auf der entsprechenden Ausführung in der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 22.06.2022 gründet die Feststellung zur Vorlage als Urkundenbeilage.
  35. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde: Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Antrag auf Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 26a GGG – zuletzt in dem mit Schriftsatz vom 22.06.2022 eingebrachten Antrag – rechtzeitig erfolgte bzw. stellt sich im gegenständlich Fall ferner die Frage nach der Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Antrag auf Inanspruchnahme der Begünstigung nach Paragraph 26 a, GGG – zuletzt in dem mit Schriftsatz vom 22.06.2022 eingebrachten Antrag – rechtzeitig erfolgte bzw. stellt sich im gegenständlich Fall ferner die Frage nach der Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr. 3.
  36. Zu den Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung (zum Eintragungszeitpunkt 08.10.2020), BGBl. Nr. 501/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2019, lauteten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung (zum Eintragungszeitpunkt 08.10.2020), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019,, lauteten: „Wertberechnung für die Eintragungsgebühr § 26.

(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.Paragraph 26,
(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Absatz eins,) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(3)Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
  1. bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
  2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
  3. bei einer Leistung an Zahlungs statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs statt angenommen wird,
  4. bei der Enteignung die Entschädigung. Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 441 Euro nicht übersteigen.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Absatz eins bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 441 Euro nicht übersteigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (Paragraph 16, Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des Paragraph 303, Absatz eins, BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraph 8, GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(6)Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.
(7)Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen.“ „Begünstigte Erwerbsvorgänge § 26a.
(1)Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:Paragraph 26 a,
(1)Abweichend von Paragraph 26, ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins,), heranzuziehen:
  1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
  2. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;
  3. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft; dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Ziffer eins, auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach Paragraph 26, Absatz 2,, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach Paragraph 26 a, Absatz eins, sowie für die Bescheinigungen nach Paragraph 26 a, Absatz 2, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen. Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl I Nr. 61/2022) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen § 26a Abs. 2 GGG, der nunmehr lautet:Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG, der nunmehr lautet: „
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.“ 3.
  1. Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall: Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Ebenso sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Frage der Gebührenpflicht – und auch für die Frage der Höhe der Eintragungsgebühr – grundsätzlich die Verhältnisse in dem in § 2 Z 4 GGG genannten Zeitpunkt maßgeblich (vgl. etwa VwGH 19.4.2007, 2004/16/0042, sowie VwGH 21.5.2007, 2004/16/0057, mwN). Im Einklang damit spricht § 26 Abs. 1 GGG vom Wert des einzutragenden Rechtes und stellt ebenso auf den Zeitpunkt der Eintragung und auf die in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verhältnisse ab (vgl. VwGH 18.01.2018, Ra 2017/16/0183).Ebenso sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Frage der Gebührenpflicht – und auch für die Frage der Höhe der Eintragungsgebühr – grundsätzlich die Verhältnisse in dem in Paragraph 2, Ziffer 4, GGG genannten Zeitpunkt maßgeblich vergleiche etwa VwGH 19.4.2007, 2004/16/0042, sowie VwGH 21.5.2007, 2004/16/0057, mwN). Im Einklang damit spricht Paragraph 26, Absatz eins, GGG vom Wert des einzutragenden Rechtes und stellt ebenso auf den Zeitpunkt der Eintragung und auf die in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verhältnisse ab vergleiche VwGH 18.01.2018, Ra 2017/16/0183). Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die grundbücherliche Durchführung dieses Übertragungsvorganges – von Großvater auf den Enkelsohn – dem Grunde nach die Voraussetzungen eines begünstigten Erwerbsvorganges im Sinne des § 26a GGG erfüllen würde und demzufolge die Gebühren nach TP 9 lit. b Z 1 GGG auf Grundlage des dreifachen Einheitswertes heranzuziehen wäre. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die grundbücherliche Durchführung dieses Übertragungsvorganges – von Großvater auf den Enkelsohn – dem Grunde nach die Voraussetzungen eines begünstigten Erwerbsvorganges im Sinne des Paragraph 26 a, GGG erfüllen würde und demzufolge die Gebühren nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG auf Grundlage des dreifachen Einheitswertes heranzuziehen wäre. Dem eindeutigen Wortlaut des zum Zeitpunkt der grundbücherlichen Eintragung geltenden § 26a Abs. 2 erster Satz GGG tritt die Ermäßigung allerdings nur dann ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach § 26a Abs. 1 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlautes des § 26a Abs. 2 GGG "eingangs der Eingabe" nicht aus (vgl. VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155).Dem eindeutigen Wortlaut des zum Zeitpunkt der grundbücherlichen Eintragung geltenden Paragraph 26 a, Absatz 2, erster Satz GGG tritt die Ermäßigung allerdings nur dann ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlautes des Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG "eingangs der Eingabe" nicht aus vergleiche VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155). Es bleibt allerdings zu berücksichtigten, dass mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022, BGBI 61/2022, eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, derzufolge die Begünstigung „eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen“ werden kann. Hierfür sind allerdings fallgegenständlich die Voraussetzungen der Anwendung zu prüfen. Es bleibt allerdings zu berücksichtigten, dass mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022, BGBI 61 aus 2022,, eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, derzufolge die Begünstigung „eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen“ werden kann. Hierfür sind allerdings fallgegenständlich die Voraussetzungen der Anwendung zu prüfen. Dem Beschwerdeeinwand, wonach mangels Übergangsbestimmungen in dieser Novelle, diese Änderungen auch bereits auf vor diesem Zeitpunkt überreichte Grundbuchsanträge anzuwenden sei und folglich der in der Stellungnahme vom 22.06.2020 gestellte Antrag auf Inanspruchnahme der Begünstigung fristgerecht sei, kann seitens des erkennenden Gerichtes nicht beigetreten werden. Entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz gibt es Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Zivilverfahrens-Novelle
  2. Gemäß deren klaren Wortlaut (Artikel VI Z 74 GGG „In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen“) tritt § 26a Abs. 2 in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 61/2022, mit 01.05.2022 in Kraft und ist auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30.04.2022 entstehen; auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem 01.05.2022 entstanden ist, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.Entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz gibt es Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Zivilverfahrens-Novelle
  3. Gemäß deren klaren Wortlaut (Artikel römisch sechs Ziffer 74, GGG „In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen“) tritt Paragraph 26 a, Absatz 2, in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, mit 01.05.2022 in Kraft und ist auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30.04.2022 entstehen; auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem 01.05.2022 entstanden ist, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Mit der Vornahme der grundbücherlichen Eintragung ist im gegenständlichen Fall die Gebührenschuld im Oktober 2020 – somit vor dem Stichtag 01.05.2022 – entstanden, weshalb in Bezug auf die Ermäßigung der Eintragungsgebühr die zum Entstehungszeitpunkt Oktober 2020 geltende Bestimmung des § 26a Abs. 2 GGG heranzuziehen war.Mit der Vornahme der grundbücherlichen Eintragung ist im gegenständlichen Fall die Gebührenschuld im Oktober 2020 – somit vor dem Stichtag 01.05.2022 – entstanden, weshalb in Bezug auf die Ermäßigung der Eintragungsgebühr die zum Entstehungszeitpunkt Oktober 2020 geltende Bestimmung des Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG heranzuziehen war. Im Lichte der vorangegangenen Ausführungen und dargelegten Judikatur bleibt die Tatsache zu bewerten, dass es im gegenständlichen Fall zwar um einen grundsätzlich begünstigten Erwerbsvorgang handelt, die Inanspruchnahme der Begünstigung in der ERV-Eingabe allerdings nicht ordnungs- und somit nicht fristgerecht beantragt wurde. In Ermangelung eines fristgerecht beantragten begünstigten Erwerbsvorganges nach § 26a GGG richtet sich die Wertberechnung der Eintragungsgebühr nach den Bestimmungen des § 26 GGG.In Ermangelung eines fristgerecht beantragten begünstigten Erwerbsvorganges nach Paragraph 26 a, GGG richtet sich die Wertberechnung der Eintragungsgebühr nach den Bestimmungen des Paragraph 26, GGG. Dessen klaren Wortlaut folgend berechnet sich die Eintragungsgebühr bei Eintragungen des Eigentumsrechts und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Was die Bemessung der Eintragungsgebühr für die Eintragung des Eigentumsrechts oder Baurechts betrifft, wird diese seit der GGN BGBl I 2013/1 an den Wert des Grundstücks, auf dem das Eigentumsrecht einverleibt werden soll, angeknüpft. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei der Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Auf eine tatsächliche Veräußerung kommt es nicht an. Diese Bemessungsgrundlage ist unabhängig von der Art des Erwerbes für die Berechnung der Eintragungsgebühr heranzuziehen (vgl. Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14,
(2022), § 26 GGG, S 168; RV 1984 BlgNR 24. GP).Was die Bemessung der Eintragungsgebühr für die Eintragung des Eigentumsrechts oder Baurechts betrifft, wird diese seit der GGN BGBl römisch eins 2013/1 an den Wert des Grundstücks, auf dem das Eigentumsrecht einverleibt werden soll, angeknüpft. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei der Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Auf eine tatsächliche Veräußerung kommt es nicht an. Diese Bemessungsgrundlage ist unabhängig von der Art des Erwerbes für die Berechnung der Eintragungsgebühr heranzuziehen vergleiche Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14,
(2022), Paragraph 26, GGG, S 168; Regierungsvorlage 1984 BlgNR 24. GP). Die Partei hat den Wert nach Abs. 1 [Anm. des § 26 GGG] eingangs der Eingabe zu beziffern und alle für die Prüfung der Plausibilität dieser Bezifferung maßgeblichen Angaben zu machen. Die Bezifferung des Werts sowie die für die Prüfung der Plausibilität erforderlichen Angaben sind von der Partei zu bescheinigen. Zur Bescheinigung können alle dafür geeigneten Urkunden, wie beispielsweise der Kaufvertrag oder auch der Einheitswertbescheid, aber auch sonstige Bescheinigungsmittel, wie insbesondere Fotos, Inserate, Immobilienpreisspiegel, vorgelegt werden. Ein Sachverständigengutachten ist nicht vorzulegen. Die Bezifferung des Werts soll nicht auf Grund einer fachmännischen Beurteilung erfolgen, vielmehr soll es ausreichen, wenn plausible Angaben auf Grund anderweitiger Unterlagen gemacht werden (vgl. Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14,
(2022), § 26 GGG, S 168; RV 1984 BlgNR 24. GP).Die Partei hat den Wert nach Absatz eins, [Anm. des Paragraph 26, GGG] eingangs der Eingabe zu beziffern und alle für die Prüfung der Plausibilität dieser Bezifferung maßgeblichen Angaben zu machen. Die Bezifferung des Werts sowie die für die Prüfung der Plausibilität erforderlichen Angaben sind von der Partei zu bescheinigen. Zur Bescheinigung können alle dafür geeigneten Urkunden, wie beispielsweise der Kaufvertrag oder auch der Einheitswertbescheid, aber auch sonstige Bescheinigungsmittel, wie insbesondere Fotos, Inserate, Immobilienpreisspiegel, vorgelegt werden. Ein Sachverständigengutachten ist nicht vorzulegen. Die Bezifferung des Werts soll nicht auf Grund einer fachmännischen Beurteilung erfolgen, vielmehr soll es ausreichen, wenn plausible Angaben auf Grund anderweitiger Unterlagen gemacht werden vergleiche Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14,
(2022), Paragraph 26, GGG, S 168; Regierungsvorlage 1984 BlgNR
  1. GP). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  2. März 2017, Ra 2016/16/0037 (Rz 26), festhielt, entspricht die Regelung des § 26 Abs. 1 letzter Satz GGG dem § 2 Abs. 2 des Liegenschaftsbewertungsgesetzes, wonach der Verkehrswert der Preis ist, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Obzwar das Liegenschaftsbewertungsgesetz von seinem in § 1 Abs. 1 näher umschriebenen Geltungsbereich her für die Vorschreibung von Gerichtsgebühren nicht maßgebend ist, trägt die Bestimmung des § 2 Abs. 2 LBG insofern zum Verständnis des § 26 Abs. 1 zweiter Satz GGG bei, als "Sache" etwa auch ein Baurecht sein kann (vgl. die ErläutRV zum LBG, 333 BlgNR XVIII GP 11), womit der Begriff der "Veräußerung" auch in § 26 Abs. 1 zweiter Satz GGG nicht notwendig die Veräußerung der gesamten Liegenschaft als wertbestimmend heraushebt, sondern - vorliegend zur Berechnung des Wertes des einzutragenden Baurechtes - den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer entgeltlichen Einräumung eines Baurechts üblicherweise zu erzielen wäre (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/16/0047).Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  3. März 2017, Ra 2016/16/0037 (Rz 26), festhielt, entspricht die Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz GGG dem Paragraph 2, Absatz 2, des Liegenschaftsbewertungsgesetzes, wonach der Verkehrswert der Preis ist, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Obzwar das Liegenschaftsbewertungsgesetz von seinem in Paragraph eins, Absatz eins, näher umschriebenen Geltungsbereich her für die Vorschreibung von Gerichtsgebühren nicht maßgebend ist, trägt die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, LBG insofern zum Verständnis des Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz GGG bei, als "Sache" etwa auch ein Baurecht sein kann vergleiche die ErläutRV zum LBG, 333 BlgNR römisch achtzehn Gesetzgebungsperiode 11), womit der Begriff der "Veräußerung" auch in Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz GGG nicht notwendig die Veräußerung der gesamten Liegenschaft als wertbestimmend heraushebt, sondern - vorliegend zur Berechnung des Wertes des einzutragenden Baurechtes - den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer entgeltlichen Einräumung eines Baurechts üblicherweise zu erzielen wäre vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/16/0047). Wie die umseitigen Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2 und II.2.3 zeigen, vermochte dem von der belangten Behörde herangezogenen Wert in der Höhe von EUR 338.200,47 als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr nicht beigetreten werden und erwies sich der von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers angegebene Wert in der Höhe von EUR 139.661,00 für einen sich in Ausbau befindlichen Dachboden bzw. eine in Rohbau befindliche Wohnungseigentumseinheit als realistisch und plausibel.Wie die umseitigen Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2 und römisch zwei.2.3 zeigen, vermochte dem von der belangten Behörde herangezogenen Wert in der Höhe von EUR 338.200,47 als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr nicht beigetreten werden und erwies sich der von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers angegebene Wert in der Höhe von EUR 139.661,00 für einen sich in Ausbau befindlichen Dachboden bzw. eine in Rohbau befindliche Wohnungseigentumseinheit als realistisch und plausibel. Die Bemessung der Eintragungsgebühr war daher von der vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen Bemessungsgrundlage von EUR 139.661,00 zu berechnen. Gemäß TP9 lit b Z 1 GGG beträgt die Höhe der Gebühr für Eintragungen in das Grundbuch (Einverleibung) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts 1,1 % vom Wert des Rechtes - hier von der zuvor ermittelten Bemessungsgrundlage gemäß § 26 Abs. 1 GGG in Höhe von EUR 139.661,
  4. Die Eintragungsgebühr beträgt sohin gemäß TP 9 lit b Z 1 iVm § 6 Abs. 2 GGG EUR 1.537,
  5. Hievon wurden bereits EUR 901,00 geleistet, weswegen der noch aushaftende Betrag in der Höhe von EUR 636,00 vorzuschreiben war.Gemäß TP9 Litera b, Ziffer eins, GGG beträgt die Höhe der Gebühr für Eintragungen in das Grundbuch (Einverleibung) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts 1,1 % vom Wert des Rechtes - hier von der zuvor ermittelten Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GGG in Höhe von EUR 139.661,
  6. Die Eintragungsgebühr beträgt sohin gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, GGG EUR 1.537,
  7. Hievon wurden bereits EUR 901,00 geleistet, weswegen der noch aushaftende Betrag in der Höhe von EUR 636,00 vorzuschreiben war. Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von EUR 8, -- gründet auf § 6a GEG und ist unstrittig. Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von EUR 8, -- gründet auf Paragraph 6 a, GEG und ist unstrittig. Die Gebührenvorschreibung durch die belangte Behörde erfolgte dem Grunde nach zu Recht. Die Höhe der vorgeschriebenen Summe erweist sich jedoch angesichts der tatsächlich geringeren Höhe der Bemessungsgrundlage als nicht korrekt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  8. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und erweist sich der Sachverhalt als unstrittig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und lässt eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Der Beschwerdeführer monierte in seinem Rechtsmittel lediglich die unrichtige rechtliche Beurteilung und die Höhe der Bemessungsgrundlage. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist; VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist; VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend – darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs. 4 B-VG vor, selbst wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend – darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, selbst wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2266385.1.00

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