RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2023 GeschäftszahlI423 2178319-2 SpruchI423 2178319-2/3E, I423 2178319-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G 2005, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2022, Zl. XXXX , zurückgewiesen und ein Mängelheilungsantrag abgewiesen wurde. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Gegen ihn wurde ein auf die Dauer von 18 Monate befristetes Einreiseverbot nach § 53 FPG erlassen und ihm eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise gewährt. Aufgrund Rechtsmittelverzichts am 08.11.2022 durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erwuchs der Bescheid unangefochten in Rechtskraft.2. Am 11.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G 2005, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2022, Zl. römisch 40 , zurückgewiesen und ein Mängelheilungsantrag abgewiesen wurde. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Gegen ihn wurde ein auf die Dauer von 18 Monate befristetes Einreiseverbot nach Paragraph 53, FPG erlassen und ihm eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise gewährt. Aufgrund Rechtsmittelverzichts am 08.11.2022 durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erwuchs der Bescheid unangefochten in Rechtskraft.
- Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG
- Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
- Mit Bescheid des BFA vom 28.11.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 08.11.2022 gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen.
- Mit Bescheid des BFA vom 28.11.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 08.11.2022 gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen.
- Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 16.12.2022, beim BFA eingelangt am 21.12.2022, in der im Wesentlichen auf die integrativen Momente des Beschwerdeführers Bezug genommen wurde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 08.11.2022 gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 08.11.2022 gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen.
- Mit Schriftsatz vom 18.01.2023, beim BFA eingelangt am 20.01.2023, wurde ein Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht gestellt.
- Mit Schriftsatz vom 06.02.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.02.2023, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, ledig und Vater zweier minderjähriger Kinder, wovon eines in Österreich aufhältig ist. Seit (zumindest) 20.09.2016 ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhältig. Sein Asylantrag von ebendiesen Tag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2017, Zl. XXXX , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchteil I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2021 zu GZ XXXX , rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 01.03.2022, E 4459-4460/2021-7, wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt. Seit (zumindest) 20.09.2016 ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhältig. Sein Asylantrag von ebendiesen Tag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2017, Zl. römisch 40 , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchteil römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2021 zu GZ römisch 40 , rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 01.03.2022, E 4459-4460/2021-7, wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt. Am 11.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G 2005. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2022, Zl. XXXX zurückgewiesen und ein Mängelheilungsantrag abgewiesen. Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Gegen ihn wurde gemäß § 53 FPG ein auf die Dauer von 18 Monate befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise gewährt. Aufgrund Rechtsmittelverzichts am 08.11.2022 durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erwuchs der Bescheid unangefochten in Rechtskraft.Am 11.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G
- Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2022, Zl. römisch 40 zurückgewiesen und ein Mängelheilungsantrag abgewiesen. Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Gegen ihn wurde gemäß Paragraph 53, FPG ein auf die Dauer von 18 Monate befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise gewährt. Aufgrund Rechtsmittelverzichts am 08.11.2022 durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erwuchs der Bescheid unangefochten in Rechtskraft. Am 08.11.2022 stellte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG
- Am 08.11.2022 stellte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die Beschwerdevorentscheidung und die Urkundenvorlage vom 15.02.
- Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt, ebenso hinsichtlich der ehemaligen Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter. 2.
- Zu der Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf dem dahingehend unstrittigen Akteninhalt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ledig ist, gründet auf der in Vorlage gebrachten Terminbestätigung eines Standesamtes hinsichtlich der Leistung „Eheschließung/Eingetragene Partnerschaft“. Die Feststellung zur Vaterschaft zweier minderjähriger Kinder fußt einerseits auf den Feststellungen im Vorverfahren zu GZ XXXX , andererseits auf einer in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde. In Anbetracht dessen, dass eine Wohnsitzmeldung hinsichtlich der ehemaligen Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter seit 16.12.2021 nicht mehr besteht und im Fremdenregisterauszug zur ehemaligen Lebensgefährtin mit 15.12.2021 eine freiwillige Ausreise vermerkt ist, war die Feststellung zu treffen, dass (lediglich) ein Kind des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhältig ist. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf dem dahingehend unstrittigen Akteninhalt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ledig ist, gründet auf der in Vorlage gebrachten Terminbestätigung eines Standesamtes hinsichtlich der Leistung „Eheschließung/Eingetragene Partnerschaft“. Die Feststellung zur Vaterschaft zweier minderjähriger Kinder fußt einerseits auf den Feststellungen im Vorverfahren zu GZ römisch 40 , andererseits auf einer in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde. In Anbetracht dessen, dass eine Wohnsitzmeldung hinsichtlich der ehemaligen Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter seit 16.12.2021 nicht mehr besteht und im Fremdenregisterauszug zur ehemaligen Lebensgefährtin mit 15.12.2021 eine freiwillige Ausreise vermerkt ist, war die Feststellung zu treffen, dass (lediglich) ein Kind des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhältig ist. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. In Hinblick auf seinen Aufenthalt im Bundesgebiet seit (zumindest) 20.09.2016 kann auf das Datum seiner Asylantragstellung, welches auch im Fremdenregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers ersichtlich ist, verwiesen werden. Die Feststellungen zum Asylverfahren bzw. zum Verfahren nach Stellung eines Antrages auf Erteilung eines
Art. 8EMRK nach § 55 Asyl
G 2005 basieren auf dem diesbezüglich unstrittig gebliebenen Akteninhalt, zudem sind die entsprechenden Eintragungen auch im Fremdenregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers ersichtlich. In der Beschwerde wurde zudem dezidiert auch das Asylverfahren bzw. der Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK sowie der dazu abgegebene Rechtsmittelverzicht angeführt.
Die Feststellungen zum Asylverfahren bzw. zum Verfahren nach Stellung eines Antrages auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Asyl
G 2005 basieren auf dem diesbezüglich unstrittig gebliebenen Akteninhalt, zudem sind die entsprechenden Eintragungen auch im Fremdenregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers ersichtlich. In der Beschwerde wurde zudem dezidiert auch das Asylverfahren bzw. der Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK sowie der dazu abgegebene Rechtsmittelverzicht angeführt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Rechtslage Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z 1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z 2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird Z 3). Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. vor, ist entsprechend § 56 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 56 Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 leg. cit. kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26 leg. cit.) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Ziffer eins,), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Ziffer 2,) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird Ziffer 3,). Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 leg. cit. vor, ist entsprechend Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß Paragraph 56, Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 leg. cit. kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, leg. cit.) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. Aufenthaltstitel dürfen gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2). Entsprechend § 60 Abs. 2 leg. cit. dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Z 1), der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z 2), der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte (Z 3), und durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z 4). Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen gemäß § 56 Abs. 3 AsylG 2005 nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 1) oder im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z 2). Aufenthaltstitel dürfen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht (Ziffer eins,), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Ziffer 2,). Entsprechend Paragraph 60, Absatz 2, leg. cit. dürfen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Ziffer eins,), der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Ziffer 2,), der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte (Ziffer 3,), und durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Ziffer 4,). Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Ziffer eins,) oder im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Ziffer 2,). 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall Gegenständlich ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn diese argumentiert, dass die rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 entgegensteht.Gegenständlich ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn diese argumentiert, dass die rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 entgegensteht. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind "Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen" für "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" auf gesetzlicher Ebene (nur) in § 60 AsylG 2005 normiert (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 mit Hinweis auf VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Zumal gegen den Beschwerdeführer aufgrund des Bescheides vom 19.10.2022, Zl. XXXX , eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG besteht und ein auf die Dauer von 18 Monate befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG erlassen wurde, darf dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 in Anbetracht der Bestimmung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht erteilt werden (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind "Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen" für "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" auf gesetzlicher Ebene (nur) in Paragraph 60, AsylG 2005 normiert vergleiche VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 mit Hinweis auf VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Zumal gegen den Beschwerdeführer aufgrund des Bescheides vom 19.10.2022, Zl. römisch 40 , eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG besteht und ein auf die Dauer von 18 Monate befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG erlassen wurde, darf dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 in Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht erteilt werden vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Art. 8 MRK gebietet es wegen der Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu beantragen, nicht, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 trotz des Vorliegens des Versagungsgrundes gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu erteilen (vgl. VwGH 27.07.2022, Ra 2022/17/0113 mit Hinweis auf VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).Artikel 8, MRK gebietet es wegen der Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu beantragen, nicht, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 trotz des Vorliegens des Versagungsgrundes gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu erteilen vergleiche VwGH 27.07.2022, Ra 2022/17/0113 mit Hinweis auf VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Zumal damit bereits die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vorliegen, ist es auch nicht zu beanstanden, dass sich die belangte Behörde nicht mit den integrativen Momenten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – bzw. der weiteren in § 56 und § 60 AsylG 2005 normierten Erteilungsvoraussetzungen – auseinandergesetzt hat. Zumal damit bereits die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vorliegen, ist es auch nicht zu beanstanden, dass sich die belangte Behörde nicht mit den integrativen Momenten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – bzw. der weiteren in Paragraph 56 und Paragraph 60, AsylG 2005 normierten Erteilungsvoraussetzungen – auseinandergesetzt hat. Da bereits die Bestimmung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 entgegensteht und der Antrag des Beschwerdeführers jedenfalls abzuweisen war, bedürfen die weiteren Ausführungen der belangten Behörde keiner weiteren Behandlung. Da bereits die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 entgegensteht und der Antrag des Beschwerdeführers jedenfalls abzuweisen war, bedürfen die weiteren Ausführungen der belangten Behörde keiner weiteren Behandlung.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." Die Regelung des § 21 Abs. 7 BFA-VG steht auch mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden vergleiche zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." Die Regelung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG steht auch mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich ein guter Monat liegt – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen und ergibt sich bereits aufgrund des Akteninhalts, dass die belangte Behörde den Sachverhalt vollständig ermittelt und richtig gewürdigt hat. Die wesentlichen Feststellungen sind unbestritten geblieben. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird daher von der erkennenden Richterin gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal – in Anbetracht des Nichtvorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen – keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, auch wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN).Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, auch wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte demnach unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 AsylG 2005, welche es bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 zu berücksichtigen gilt, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, AsylG 2005, welche es bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 zu berücksichtigen gilt, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I423.2178319.2.00