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{'item': 'L504 2179024-2'}

Obsah (21)Art 133§ 4§§ 56§ 10§ 52§ 46§ 55§ 42§ 8§ 9§ 14a§ 60§ 7§ 5Art. 8§ 58§ 61§ 66§ 67§ 53§ 120

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2023 GeschäftszahlL504 2179024-2 Spruch, L504 2179024-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Mit dem hier angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt (im Folgenden: bB) den Antrag der belangten Partei (bP) auf Mängelheilung

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm § 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 56, 58 Abs. 11 Z 2 Asylgesetz 2005 (Asyl

G) als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.),

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt III.),

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt IV.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt V.).Mit dem hier angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt (im Folgenden: bB) den Antrag der belangten Partei (bP) auf Mängelheilung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 56, 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG) als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch fünf.). Aus dem Verfahrensgang des Bescheides ergibt sich Folgendes: „[…] Zu den vorangegangenen Verfahren: − Sie sind spätestens im Mai 2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist und haben am 29.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dabei gaben Sie an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger vom Irak zu sein und am XXXX in XXXX , im Irak geboren worden zu sein.− Sie sind spätestens im Mai 2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist und haben am 29.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dabei gaben Sie an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger vom Irak zu sein und am römisch 40 in römisch 40 , im Irak geboren worden zu sein. − Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 08.11.2017, Zl. 1071251804-150582015/BMI-BFA_STM_RD, wurde Ihr Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ihnen wurde kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt, gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und Ihre Abschiebung in den Irak als zulässig erklärt. Weiters wurde Ihnen eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.− Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 08.11.2017, Zl. 1071251804-150582015/BMI-BFA_STM_RD, wurde Ihr Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ihnen wurde kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und Ihre Abschiebung in den Irak als zulässig erklärt. Weiters wurde Ihnen eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. − Dagegen erhoben Sie fristgerecht eine Beschwerde durch Ihren damaligen rechtsfreundlichen Vertreter RA Mag. Martin SAUSENG. − Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (kurz: BVwG) vom 29.06.2018, Zl. G305 2179024-1/11E, wurde Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen. − Gegen jene Entscheidung ergriffen Sie fristgerecht das außerordentliche Rechtsmittel einer Revision. − Mittels einer verfahrensleitenden Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes (kurz: VwGH) vom 30.08.2018, GZ: Ra 2018/19/0459-3, wurde das Bundesamt aufgefordert, binnen sechs Wochen eine Revisionsbeantwortung einzubringen. − Mit Beschluss des VwGH vom 12.09.2018, GZ: Ra 2018/19/0459-5, wurde Ihrem Antrag, die aufschiebende Wirkung für die erhobene Revision zuzuerkennen, stattgegeben. − Mittels Erkenntnis des VwGH vom 25.06.2019, GZ: Ra 2018/19/0459-8, sprach dieser aus, dass Ihre Revision, soweit sich diese gegen die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richte, zurückgewiesen werde. In seinem übrigen Umfang wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

§ 42Abs. 2 z 3 lit. b und lit. c Vw

GG aufgehoben, weil das BVwG nicht ausreichend mit der Situation in der Heimatregion befasste und in dessen Erkenntnis widersprüchliche Ausführungen anführte. Am selbigen Tag erwuchs die Entscheidung zu § 3 AsylG in Rechtskraft.− Mittels Erkenntnis des VwGH vom 25.06.2019, GZ: Ra 2018/19/0459-8, sprach dieser aus, dass Ihre Revision, soweit sich diese gegen die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richte, zurückgewiesen werde. In seinem übrigen Umfang wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

Paragraph 42, Absatz 2, z 3 Litera b und Litera c, VwGG aufgehoben, weil das BVwG nicht ausreichend mit der Situation in der Heimatregion befasste und in dessen Erkenntnis widersprüchliche Ausführungen anführte. Am selbigen Tag erwuchs die Entscheidung zu Paragraph 3, AsylG in Rechtskraft. − Mittels Erkenntnis des BVwG vom 07.12.2020, GZ: G305 2179024-1/27E, wurde Ihre Beschwerde erneut

§ 8Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.− Mittels Erkenntnis des BVwG vom 07.12.2020, GZ: G305 2179024-1/27E, wurde Ihre Beschwerde erneut

Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. − Mit 11.12.2020 erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. − Gegen diese Entscheidung erhoben Sie erneut fristgerecht ein außerordentliches Rechtsmittel. − Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (kurz: VfGH) vom 24.02.2021, GZ: E 205/2021-6, wurde die Behandlung Ihrer nunmehr

  1. Beschwerde abgelehnt. − Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.04.2021, GZ: E 205/2021-8, wurde Ihre
  2. Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. − Mit Beschluss des VwGH vom 24.06.2021, GZ: Ra 2021/14/0180-8, wurde Ihre
  3. Revision zurückgewiesen. Zum gegenständlichen Verfahren: − Mit Eingangsstempel vom 29.12.2021 stellte Ihr rechtsfreundlicher Vertreter, Fr. Mag. Sarah MOSCHITZ-KUMAR in Ihrem Namen den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. § 56 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) beim ho. Bundesamt. Der Antrag wurde zuvor in die Hausbriefanlage der BFA Regionaldirektion Steiermark eingeworfen.− Mit Eingangsstempel vom 29.12.2021 stellte Ihr rechtsfreundlicher Vertreter, Fr. Mag. Sarah MOSCHITZ-KUMAR in Ihrem Namen den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. Paragraph 56, Absatz eins, Asylgesetz (AsylG) beim ho. Bundesamt. Der Antrag wurde zuvor in die Hausbriefanlage der BFA Regionaldirektion Steiermark eingeworfen. − Mit Verbesserungsauftrag vom 28.02.2022 wurden Sie aufgefordert, unter Setzung einer Frist von zwei Wochen diverse Antragsmängel zu beheben. − Am 16.03.2022 langte eine schriftliche Stellungnahme mit weiteren Beweismitteln beim ho. Bundesamt ein. − Bis jetzt sind Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. − Mit Schreiben vom heutigen Tag wurden Sie über eine Rechtsberatung

§ 52

BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren informiert.− Mit Schreiben vom heutigen Tag wurden Sie über eine Rechtsberatung

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren informiert. […]“ Das Bundesamt hat in das Verfahren folgende Beweismittel einbezogen: „Von Ihnen vorgelegte Beweismittel: − Antrag vom 29.12.2021 mit Stellungnahme und Heilungsantrag − Foto − ÖIF Integrationsprüfungszeugnis A2 vom 12.06.2021 − Div. Lohnzettel − Arbeitsvertrag − Empfehlungsschreiben − E-Mail-Verkehr mit der Irakischen Botschaft − KSV1870-Auszüge − Wohnrechtsvereinbarung − Antrag auf Gesundheitsvorsorge − Kostenaufstellung − Versicherungsdatenauszug v. 11.03.2022 Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel: − Der gesamte Verfahrensakt zur IFA-Zahl 1071251804 − Aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, ZMR (Zentrales Melderegister) und AJWEB (Datenbank des Sozialversicherungsträgers) − Die Zusammenstellung der Länderinformationen der Staatendokumentation zum Irak aus dem COI-CMS (Country of Origin Information – Content Management System) veröffentlicht am 02.03.2022)“ Das Bundesamt begründete die Abweisung der Heilung gem. § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV im Wesentlichen damit, dass die bP kein gültiges Reisedokument und auch keine Geburtsurkunde vorgelegt und auch nicht nachweislich dazulegen vermocht habe, dass ihr die Erlangung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre und merkte an, dass es notorisches Amtswissen sei, dass irakischen Bürgern an der Botschaft in Wien Reisedokumente (sog. One Way Laissez Passer) ausgestellt werden.Das Bundesamt begründete die Abweisung der Heilung gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV im Wesentlichen damit, dass die bP kein gültiges Reisedokument und auch keine Geburtsurkunde vorgelegt und auch nicht nachweislich dazulegen vermocht habe, dass ihr die Erlangung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre und merkte an, dass es notorisches Amtswissen sei, dass irakischen Bürgern an der Botschaft in Wien Reisedokumente (sog. One Way Laissez Passer) ausgestellt werden. Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages gem. § 56 AsylG argumentierte die Behörde zusammengefasst, dass die bP bis dato trotz entsprechender Aufforderung und Belehrung über ihre Mitwirkungspflicht weder ein Reisedokument noch ihre Geburtsurkunde vorgelegt habe. Sie sei daher der allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nicht nachgekommen. Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages gem. Paragraph 56, AsylG argumentierte die Behörde zusammengefasst, dass die bP bis dato trotz entsprechender Aufforderung und Belehrung über ihre Mitwirkungspflicht weder ein Reisedokument noch ihre Geburtsurkunde vorgelegt habe. Sie sei daher der allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nicht nachgekommen. Die bP ignoriere beharrlich ihre Ausreiseverpflichtung, habe keine Angehörigen in Österreich, spreche Deutsch auf A2 Niveau, habe keine Ausbildung absolviert, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und sei kurzfristig offiziellen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, sei nicht selbsterhaltungsfähig, seit sieben Jahren im Bundesgebiet aufhältig und seien gesamtbetrachtend keine Umstände erkennbar, die auf eine außergewöhnliche Integration schließen ließen. Gegen diesen Bescheid hat die bP durch ihre gewillkürte Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert sowie, dass • die bP ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, da sie alles unternommen habe, um den irakischen Pass bei der Botschaft zu bekommen; • die bB habe die Beweisanträge der bP begründungslos übergangenen; • die bB habe sämtliche nachgewiesenen Integrationsmerkmale ignoriert und verkenne, dass die bP selbsterhaltungsfähig sei; • die bP habe die Integrationsprüfung Modul 1 abgeschlossen, welche zur Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung Plus" berechtige; • die bisherige Aufenthaltsdauer hätte zugunsten des Verbleibs der bP in die Abwägung einzufließen gehabt. Vorgelegt wurde eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien vom 10.05.2022 mit dem Titel „Ausstellung eines irakischen Reisepasses“, dass die bP einen Antrag für die Ausstellung eines irakischen Reisedokuments gestellt habe und bedauert werde, dass dieser Antrag nicht angenommen werden könne, da die Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge, sondern die Ausstellung im Irak oder in den Botschaften der Republik Irak in Berlin oder Den Haag erfolge. Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt und die bisherigen Beweisanträge, insbesondere die Zeugeneinvernahme der ehemaligen Arbeitgeberin der bP, XXXX und die Parteieneinvernahme aufrechterhalten.Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt und die bisherigen Beweisanträge, insbesondere die Zeugeneinvernahme der ehemaligen Arbeitgeberin der bP, römisch 40 und die Parteieneinvernahme aufrechterhalten. Mit Stellungnahme vom 18.05.2022 führte die bB aus, dass sich aus dem Amtswissen und der aktuellen Abfrage der Homepage der irakischen Botschaft nicht ergebe, dass es irakischen Staatsbürgern nicht möglich wäre, sich ein Reisedokument (sog. One Way Passer) dort ausstellen zu lassen. Im vorgelegten Schreiben werde zudem nur bestätigt, dass die bP einen Antrag auf Ausstellung eines irakischen Reisepasses gestellt habe. Der Umstand, dass jene Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge und die Ausstellung im Irak oder in den Botschaften der Republik Irak in Deutschland oder in den Niederlanden erfolge, würden keinen Anspruch auf Heilung begründen, denn aus den Angaben auf der Homepage ergebe sich, dass Antragstellern dort ein Notreisedokument (sog. One Way Laissez Passer), wenn auch nur für eine einmalige Reise, ausgestellt werde. Damit stehe für das Bundesamt fest, dass es der bP bei zumutbarer Mitwirkung nicht unmöglich gewesen wäre, sich die erforderlichen Dokumente rechtzeitig zu organisieren. Zudem sei auch aus dem Amtswissen bekannt, dass irakischen Staatsbürgern, jederzeit bei einer freiwilligen Rückkehr aus freiwilligem Antrieb ein gültiges Reisedokument ausgestellt werde, um jenen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zu ermöglichen. Generell wäre ein unrechtmäßig aufhältiger Fremder angehalten, innerhalb der gesetzten Frist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Bei einem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 und 56 AsylG sei nur die persönliche Antragstellung im Inland vorgesehen, danach wäre die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Bei erfolgreicher Erteilung des beantragten Antragstitels bekomme der Antragsteller von der zuständigen Vertretungsbehörde ein Visum zwecks Abholung seines Aufenthaltstitels ausgestellt. Generell wäre ein unrechtmäßig aufhältiger Fremder angehalten, innerhalb der gesetzten Frist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Bei einem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55 und 56 AsylG sei nur die persönliche Antragstellung im Inland vorgesehen, danach wäre die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Bei erfolgreicher Erteilung des beantragten Antragstitels bekomme der Antragsteller von der zuständigen Vertretungsbehörde ein Visum zwecks Abholung seines Aufenthaltstitels ausgestellt. Die Komponente der persönlichen Umstände des Antragstellers im Hinblick auf Art. 8 EMRK fließe bei Anträgen gem § 56 AsylG nur peripher in die Entscheidung ein, da in jenem Antrag andere Aspekte der erfolgreichen Erfüllung gesetzlich vorangestellt seien.Die Komponente der persönlichen Umstände des Antragstellers im Hinblick auf Artikel 8, EMRK fließe bei Anträgen gem Paragraph 56, AsylG nur peripher in die Entscheidung ein, da in jenem Antrag andere Aspekte der erfolgreichen Erfüllung gesetzlich vorangestellt seien. Die bB legte ins Deutsche übersetzte Scans der Homepage der irakischen Botschaft vom 18.05.2022 vor aus der sich die Möglichkeit der Ausstellung eines Notreisepasses ergibt. Am 23.05.2022 erfolgte die Vorlage der Beschwerde an die Außenstelle Linz des Bundesverwaltungsgerichts. Mit Schreiben vom 19.10.2022 zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der bP die Stellungnahme der bB vom 18.05.2022 übermittelt. Mit Stellungnahme vom 03.11.2022 brachte die bP ergänzend vor, dass der nur für die einmalige Einreise in den Irak geeignete (Notfall-)Reisepass nicht vermöge, die Abweisung des Heilungsantrags und die darauf aufbauende Zurückweisung ihres Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G zu rechtfertigen, zumal diese Möglichkeit der bP einerseits laut individuell an sie gerichteter Mitteilung der Botschaft in Wien nur durch Beantragung in Berlin oder Den Haag offenstünde, andererseits sich für sie selbst bei Ausstellung eines „Notfallreisepasses“ für die einmalige Einreise in den Irak gerade keine Möglichkeit ergäbe, die erforderlichen irakischen Dokumente nach Beantragung und Ausstellung im Irak der österreichischen Behörde im Verfahren

§ 56Asyl

G vorzulegen.Mit Stellungnahme vom 03.11.2022 brachte die bP ergänzend vor, dass der nur für die einmalige Einreise in den Irak geeignete (Notfall-)Reisepass nicht vermöge, die Abweisung des Heilungsantrags und die darauf aufbauende Zurückweisung ihres Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG zu rechtfertigen, zumal diese Möglichkeit der bP einerseits laut individuell an sie gerichteter Mitteilung der Botschaft in Wien nur durch Beantragung in Berlin oder Den Haag offenstünde, andererseits sich für sie selbst bei Ausstellung eines „Notfallreisepasses“ für die einmalige Einreise in den Irak gerade keine Möglichkeit ergäbe, die erforderlichen irakischen Dokumente nach Beantragung und Ausstellung im Irak der österreichischen Behörde im Verfahren

Paragraph 56, AsylG vorzulegen. Die bP verfüge lediglich über Kopien ihres irakischen Personalausweises und Staatsbürgerschaftsnachweises, habe noch nie einen irakischen Reisepass gehabt und könne identitätsbeweisende Urkunden mangels Familienangehörigen im Irak auch nicht beschaffen. Die Ansicht der bB, wonach lediglich die Inlandsantragstellung für einen Antrag

§ 56Asyl

G zulässig sein soll, die Entscheidung aber im Ausland abzuwarten und bei positiver Erledigung ein Visum D zu erteilen wäre, fände keine Deckung im Wortlaut des Gesetzes, sondern sei Voraussetzung der Aufenthalt der antragstellenden Person (nicht der rechtmäßige Aufenthalt, auch nicht jener auf Grundlage eines Einreisetitels nach dem FPG) im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Erteilung des Titels. Die Ansicht der bB, wonach lediglich die Inlandsantragstellung für einen Antrag

Paragraph 56, AsylG zulässig sein soll, die Entscheidung aber im Ausland abzuwarten und bei positiver Erledigung ein Visum D zu erteilen wäre, fände keine Deckung im Wortlaut des Gesetzes, sondern sei Voraussetzung der Aufenthalt der antragstellenden Person (nicht der rechtmäßige Aufenthalt, auch nicht jener auf Grundlage eines Einreisetitels nach dem FPG) im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Erteilung des Titels. Auch aus der Rechtsprechung des VwGH zum Zweck von Aufenthaltstiteln

§ 56Asyl

G ergebe sich die von der bB angenommene Vorgehensweise nicht, denn die Legalisierung als Zweck des Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G unterscheide sich ganz wesentlich von Erstanträgen auf Aufenthaltstitel nach dem NAG, bei denen es im Regelfall nicht um die „Legalisierung“ eines schon bestehenden Aufenthalts gehe, sondern es sich um die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels bei gleichzeitig in § 21 Abs. 1 NAG ausdrücklich normiertem Erfordernis der Auslandsantragstellung handle. Auch aus der Rechtsprechung des VwGH zum Zweck von Aufenthaltstiteln

Paragraph 56, AsylG ergebe sich die von der bB angenommene Vorgehensweise nicht, denn die Legalisierung als Zweck des Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG unterscheide sich ganz wesentlich von Erstanträgen auf Aufenthaltstitel nach dem NAG, bei denen es im Regelfall nicht um die „Legalisierung“ eines schon bestehenden Aufenthalts gehe, sondern es sich um die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels bei gleichzeitig in Paragraph 21, Absatz eins, NAG ausdrücklich normiertem Erfordernis der Auslandsantragstellung handle. Dass Aspekte einer Abwägung

§ 9Abs.

2 BFA-VG „nur peripher“ in die Beurteilung des Antrags

§ 56Asyl

G einfließen würden, entspreche insofern nicht der Rechtsprechung, als diese Gesichtspunkte zwar nicht die Intensität wie bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G erreichen müssten, aber auch nicht „nur peripher“ zu beachten wären.Dass Aspekte einer Abwägung

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG „nur peripher“ in die Beurteilung des Antrags

Paragraph 56, AsylG einfließen würden, entspreche insofern nicht der Rechtsprechung, als diese Gesichtspunkte zwar nicht die Intensität wie bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG erreichen müssten, aber auch nicht „nur peripher“ zu beachten wären. Mit Stellungnahme vom 17.11.2022 behauptete die bP ergänzend, dass bisher auch sämtliche Versuche der bP und ihrer Arbeitgeberin, die von der bB genannte Ausstellung eines Reisepasses elektronisch auf der Homepage der irakischen Botschaft zu beantragen, gescheitert seien. Selbst bei erfolgreicher elektronischer Antragstellung müsste die bP zur Ausstellung und Abholung des Reisepasses nach Berlin oder Den Haag reisen, was ihr mangels Reisedokuments und mangels Aufenthaltsrechts im Schengenraum nicht möglich sei. Ein Vertreter der Botschaft habe dem Ersuchen um Bestätigung, dass sich die bP bei der Antragstellung und Ausstellung eines Reispasses und einer Geburtsurkunde in Berlin vertreten lassen könnte, eine Absage erteilt. Neu wurde ein Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 15.11.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie der Stellungnahmen Beweis erhoben.

  1. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  2. Zur Person der bP: Die volljährige bP ist Staatsangehöriger des Irak. Sie stammt aus dem Dorf XXXX , das in der Nähe von XXXX (auch XXXX oder XXXX ) und zwei Autostunden von XXXX entfernt liegt. Sie gehört der kurdischen Volksgruppe sowie der jesidischen Glaubensgemeinschaft an. Ihre Muttersprache ist Kurdisch-Sorani und sie spricht Arabisch.Die volljährige bP ist Staatsangehöriger des Irak. Sie stammt aus dem Dorf römisch 40 , das in der Nähe von römisch 40 (auch römisch 40 oder römisch 40 ) und zwei Autostunden von römisch 40 entfernt liegt. Sie gehört der kurdischen Volksgruppe sowie der jesidischen Glaubensgemeinschaft an. Ihre Muttersprache ist Kurdisch-Sorani und sie spricht Arabisch. Die bP ist ledig und hat keine Kinder. Sie ist nicht sorgepflichtig. Die bP ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit mehrjähriger Schulbildung und hat den Beruf des Buchbinders erlernt. Ihren Lebensunterhalt verdiente sie sich durch ihre Mitarbeit in einer im Eigentum ihrer Familie stehenden Landwirtschaft in ihrem Heimatdorf, die ihrer Familie ein Auskommen sicherte. Gemeinsam mit ihren Eltern lebte sie in einer Mietwohnung in XXXX .Die bP ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit mehrjähriger Schulbildung und hat den Beruf des Buchbinders erlernt. Ihren Lebensunterhalt verdiente sie sich durch ihre Mitarbeit in einer im Eigentum ihrer Familie stehenden Landwirtschaft in ihrem Heimatdorf, die ihrer Familie ein Auskommen sicherte. Gemeinsam mit ihren Eltern lebte sie in einer Mietwohnung in römisch 40 . Familiäre Anknüpfungspunkte sind im Irak nach wie vor vorhanden. Die Eltern der bP leben in XXXX und seine zwei Onkel und eine Tante mütterlicherseits leben in XXXX .Familiäre Anknüpfungspunkte sind im Irak nach wie vor vorhanden. Die Eltern der bP leben in römisch 40 und seine zwei Onkel und eine Tante mütterlicherseits leben in römisch 40 . 1.
  3. Zur Integration: Die bP hat an einem Seminar „Deutsch lernen für AsylwerberInnen - A1.2“ und weiteren Kursen zur Erlernung der deutschen Sprache teilgenommen. Die bP hat am 12.06.2021 die Integrationsprüfung über das Sprachniveau A2 absolviert (AS 25f). Sie besuchte einen Deutschkurs zur Vorbereitung auf die ÖSD B1 Prüfung (AS 51). Weitere Bestätigungen und Zertifikate wurden nicht vorgelegt. Die bP ist von 20.04.2018 bis 31.10.2018, 27.12.2018 bis 14.03.2019, 15.05.2019 bis 12.10.2019, 16.12.2019 bis 17.03.2020 und zuletzt von 01.06.2020 bis 15.10.2020 in einem vollversicherten Arbeitsverhältnis zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Ein diesbezügliches Schreiben ihrer Arbeitgeberin liegt vor (AS 41). Derzeit scheint keine weitere Erwerbstätigkeit auf. Zuletzt bezog sie mit Mai 2018 Leistungen aus der Grundversorgung. Die bP hat keine Ersparnisse (AS 117) und keine Schulden (AS 159). Sie lebt von Spendengeldern und Zuwendungen ihrer ehemaligen Arbeitsgeberin (AS 42; 151). Die bP verfügt über einen ihrerseits nicht unterzeichneten Arbeitsvorvertrag vom 30.11.2021 mit der XXXX als Abwäscher/Hilfskraft über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ab 15.12.2021 und einer Probezeit von 14 Tagen bei einem Bruttolohn in Höhe von EUR 1.515,- zzgl. jederzeit widerruflicher Überstundenpauschale iHv EUR 477,75 und Prämie iHv EUR 86,50 (AS 39f). Die bP verfügt über einen ihrerseits nicht unterzeichneten Arbeitsvorvertrag vom 30.11.2021 mit der römisch 40 als Abwäscher/Hilfskraft über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ab 15.12.2021 und einer Probezeit von 14 Tagen bei einem Bruttolohn in Höhe von EUR 1.515,- zzgl. jederzeit widerruflicher Überstundenpauschale iHv EUR 477,75 und Prämie iHv EUR 86,50 (AS 39f). Der Hauptwohnsitz der bP ist seit 07.01.2019 in XXXX gemeldet. Der Hauptwohnsitz der bP ist seit 07.01.2019 in römisch 40 gemeldet. Die bP verfügt über eine undatierte Wohnrechtsvereinbarung mit ihrer ehemaligen Arbeitgeberin über ein Wohnrecht im Wohnhaus XXXX über eine die genaue Adresse betreffend nicht näher bezeichnete Unterkunft in der Größe von 36,33 m² und 3 Wohnräumen bei Beteiligung an der Mitbenutzung in Höhe von EUR 300,- für die Dauer von „laufend“ bis 31.10.2023 (AS 63). Ein Mietvertrag bzw. Grundbuchsauszug ist nicht angeschlossen.Die bP verfügt über eine undatierte Wohnrechtsvereinbarung mit ihrer ehemaligen Arbeitgeberin über ein Wohnrecht im Wohnhaus römisch 40 über eine die genaue Adresse betreffend nicht näher bezeichnete Unterkunft in der Größe von 36,33 m² und 3 Wohnräumen bei Beteiligung an der Mitbenutzung in Höhe von EUR 300,- für die Dauer von „laufend“ bis 31.10.2023 (AS 63). Ein Mietvertrag bzw. Grundbuchsauszug ist nicht angeschlossen. Die monatlichen Lebenserhaltungskosten der bP betragen EUR 685,67, nämlich EUR 30,- für ein Prepaid Handy, EUR 498,67 für die Miete der Wohnung, EUR 57,- für Strom, EUR 100,- für Haushaltsgeld (AS 151). Sie war von 16.03.2022 bis 16.06.2022 privat bei der XXXX krankenversichert (AS 163ff) und verfügt über keine gesetzliche Krankenversicherung.Sie war von 16.03.2022 bis 16.06.2022 privat bei der römisch 40 krankenversichert (AS 163ff) und verfügt über keine gesetzliche Krankenversicherung. Die bP ist Mitglied im Verein XXXX Sie leistete im Februar 2021 ehrenamtliche Mitarbeit im XXXX (AS 61).Die bP ist Mitglied im Verein römisch 40 Sie leistete im Februar 2021 ehrenamtliche Mitarbeit im römisch 40 (AS 61). Die bP hat keine Angehörigen in Österreich pflegt im Übrigen normale soziale Kontakte. Sie legte drei Unterstützungsschreiben von ehemaligen Arbeitskollegen vor (AS 53; 55; 57). Die bP ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  4. Zum Vorverfahren: Die bP stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 29.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2018 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und die Rückkehrentscheidung mit einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise bestätigt. Mit Beschluss des VwGH vom 12.09.2018, Ra 2018/19/0459-5, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die erhobene außerordentliche Revision stattgegeben. Mit Erkenntnis vom 25.06.2019, Ra 2018/19/0459 wies der VwGH die Revision hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zurück, gab der Revision im übrigen Umfang Folge und hob das Erkenntnis des BVwG vom 29.06.2018 auf. Mit Erkenntnis vom 07.12.2020, G305 2179024-1/27E, wies das BVwG die Beschwerde

§ 8Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet ab. Das Erkenntnis erwuchs am 11.12.2020 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis vom 07.12.2020, G305 2179024-1/27E, wies das BVwG die Beschwerde

Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet ab. Das Erkenntnis erwuchs am 11.12.2020 in Rechtskraft. Die bP kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich seither nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24.02.2021, E 205/2021-6, ab und trat sie mit Beschluss vom 06.04.2021, E 205/2021-8, dem VwGH zur Entscheidung ab. Mit Beschluss vom 24.06.2022, Ra 2021/14/0180-8, wies der VwGH die außerordentliche Revision zurück. 1.4. Zur Verletzung der Mitwirkungspflicht: Die bP verfügt über einen irakischen Personalausweis und einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis in Kopie. Sie verfügt über keinen gültigen irakischen Reisepass. Die bP kam ihrer Ausreiseverpflichtung weiterhin pflichtwidrig nicht nach, sondern stellte ihre Rechtsvertretung am 29.12.2021 den gegenständlichen begründeten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs 1 Asyl

G wegen Erfüllen des Modul 1 der Integrationsvereinbarung sowie einen Antrag auf Heilung

§ 4Asyl

G-DV. Beigelegt war unter anderem ein E-Mail des XXXX an XXXX vom 30.08.2021 betreffend „Unterlagen Reisedokumente Bleiberecht XXXX mit der Bitte: „Wir benötigen für Herrn XXXX Reisedokumente für ein Bleiberecht, da er keine mehr besitzt. Welche Unterlagen bzw. Formulare werden hierfür benötigt und wie können wir diese beantragen?“. Die bP kam ihrer Ausreiseverpflichtung weiterhin pflichtwidrig nicht nach, sondern stellte ihre Rechtsvertretung am 29.12.2021 den gegenständlichen begründeten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG wegen Erfüllen des Modul 1 der Integrationsvereinbarung sowie einen Antrag auf Heilung

Paragraph 4, AsylG-DV. Beigelegt war unter anderem ein E-Mail des römisch 40 an römisch 40 vom 30.08.2021 betreffend „Unterlagen Reisedokumente Bleiberecht römisch 40 mit der Bitte: „Wir benötigen für Herrn römisch 40 Reisedokumente für ein Bleiberecht, da er keine mehr besitzt. Welche Unterlagen bzw. Formulare werden hierfür benötigt und wie können wir diese beantragen?“. Die bP wurde mit Schreiben der bB vom 28.02.2022 aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen mehrere Mängel zu beheben, nämlich den Antrag persönlich beim Bundesamt zu stellen sowie die zum Zeitpunkt der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Dokumente gem § 8 AsylG-DV im Original vorzulegen und einen aktuellen Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz sowie des gesicherten Lebensunterhalts zu erbringen, widrigenfalls ihr Antrag gem § 13 Abs. 3 und 4 AVG oder gem § 56 iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV zurückzuweisen wäre. Dabei wurde die bP zum Heilungsantrag

§ 4Asyl

G-DV belehrt, dass sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die benötigten Dokumente eigenständig vorzulegen hat und die Möglichkeit eines Antrags auf Heilung gem § 4 AsylG-DV besteht, wenn es der bP nicht möglich ist, die erforderlichen Dokumente gem § 8 AsylG-DV vorzulegen, sofern jeder Mangel extra sowie Gründe angeführt werden, warum das erforderliche Dokument nicht vorgelegt bzw. beschafft werden kann, und diesbezügliche Beweismittel vorgelegt werden. Die bP wurde mit Schreiben der bB vom 28.02.2022 aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen mehrere Mängel zu beheben, nämlich den Antrag persönlich beim Bundesamt zu stellen sowie die zum Zeitpunkt der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Dokumente gem Paragraph 8, AsylG-DV im Original vorzulegen und einen aktuellen Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz sowie des gesicherten Lebensunterhalts zu erbringen, widrigenfalls ihr Antrag gem Paragraph 13, Absatz 3 und 4 AVG oder gem Paragraph 56, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV zurückzuweisen wäre. Dabei wurde die bP zum Heilungsantrag

Paragraph 4, AsylG-DV belehrt, dass sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die benötigten Dokumente eigenständig vorzulegen hat und die Möglichkeit eines Antrags auf Heilung gem Paragraph 4, AsylG-DV besteht, wenn es der bP nicht möglich ist, die erforderlichen Dokumente gem Paragraph 8, AsylG-DV vorzulegen, sofern jeder Mangel extra sowie Gründe angeführt werden, warum das erforderliche Dokument nicht vorgelegt bzw. beschafft werden kann, und diesbezügliche Beweismittel vorgelegt werden. Am 16.03.2022 brachte die bP den gegenständlichen Antrag in der zuständigen Regionalstelle des Bundesamts persönlich ein. Am 16.03.2022 legte die rechtsfreundliche Vertretung der bP ein E-Mail des XXXX an XXXX vom 07.03.2022 wortgleichen Inhalts wie am 30.08.2021, ein E-Mail des XXXX an das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der Bitte um Hilfe, da sie dringend die fehlenden Papiere benötigen und die irakische Botschaft nicht erreichen können, ein Antwort E-Mail des Bundesministeriums, dass sie es weiter versuchen sollen und es früher oder später gelingen wird, eine Aufstellung der Lebenserhaltungskosten der bP, einen Versicherungsdatenauszug, einen Infopass KSV1870 und einen Antrag auf private Krankenversicherung der Generali Versicherung AG vor.Am 16.03.2022 legte die rechtsfreundliche Vertretung der bP ein E-Mail des römisch 40 an römisch 40 vom 07.03.2022 wortgleichen Inhalts wie am 30.08.2021, ein E-Mail des römisch 40 an das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der Bitte um Hilfe, da sie dringend die fehlenden Papiere benötigen und die irakische Botschaft nicht erreichen können, ein Antwort E-Mail des Bundesministeriums, dass sie es weiter versuchen sollen und es früher oder später gelingen wird, eine Aufstellung der Lebenserhaltungskosten der bP, einen Versicherungsdatenauszug, einen Infopass KSV1870 und einen Antrag auf private Krankenversicherung der Generali Versicherung AG vor. Mit Bescheid vom 14.04.2022 hat das Bundesamt den Antrag der bP auf Mängelheilung

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm § 8 AsylG-DV abgewiesen sowie den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 56, 58 Abs. 11 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen,

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen,

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig ist und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Das Bundesamt begründete die Abweisung der Heilung gem. § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV im Wesentlichen damit, dass die bP kein gültiges Reisedokument und auch keine Geburtsurkunde vorlegte und auch nicht nachweislich dazulegen vermochte, dass ihr die Erlangung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre und merkte an, dass es notorisches Amtswissen ist, dass irakischen Bürgern an der Botschaft in Wien Reisedokumente ausgestellt werden.Mit Bescheid vom 14.04.2022 hat das Bundesamt den Antrag der bP auf Mängelheilung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen sowie den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 56, 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen,

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen,

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Das Bundesamt begründete die Abweisung der Heilung gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV im Wesentlichen damit, dass die bP kein gültiges Reisedokument und auch keine Geburtsurkunde vorlegte und auch nicht nachweislich dazulegen vermochte, dass ihr die Erlangung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre und merkte an, dass es notorisches Amtswissen ist, dass irakischen Bürgern an der Botschaft in Wien Reisedokumente ausgestellt werden. Die Zurückweisung des Antrages gem. § 56 AsylG begründete sie damit, dass die bP ihre Mitwirkungspflicht verletzte, indem sie bis dato trotz entsprechender Aufforderung und Belehrung über ihre Mitwirkungspflicht weder ein Reisedokument noch ihre Geburtsurkunde vorlegte. Die Zurückweisung des Antrages gem. Paragraph 56, AsylG begründete sie damit, dass die bP ihre Mitwirkungspflicht verletzte, indem sie bis dato trotz entsprechender Aufforderung und Belehrung über ihre Mitwirkungspflicht weder ein Reisedokument noch ihre Geburtsurkunde vorlegte. Mit der Beschwerde legte die bP eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien vom 10.05.2022 betreffend die „Ausstellung eines irakischen Reisepasses“ vor, der zufolge die bP einen Antrag auf Ausstellung eines irakischen Reisedokuments gestellt hat, die Botschaft bedauert, diesen nicht annehmen zu können, da sie über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt, und die Ausstellung im Irak oder in den Botschaften der Republik Irak in Berlin/Deutschland, Den Haag/Niederlanden erfolgt. Dazu nahm die bB in ihrem Schreiben vom 18.05.2022 Stellung, dass der Umstand, dass jene Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt und die Ausstellung im Irak oder in den Botschaften der Republik Irak in Deutschland oder in den Niederlanden erfolgt, keinen Anspruch auf Heilung begründet, denn aus den Angaben auf der Homepage ergibt sich, dass Antragstellern dort ein Notreisedokument, wenn auch nur für eine einmalige Reise, ausgestellt wird und damit feststeht, dass es der bP nicht unmöglich gewesen wäre, sich die erforderlichen Dokumente rechtzeitig zu organisieren. Weiters wies die bB darauf hin, dass aus dem Amtswissen bekannt ist, dass irakischen Staatsbürgern, jederzeit bei einer freiwilligen Rückkehr aus freiwilligem Antrieb ein gültiges Reisedokument ausgestellt wird, um jenen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zu ermöglichen. Die bB belehrte, dass ein unrechtmäßig aufhältiger Fremder angehalten wäre, innerhalb der gesetzten Frist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und bei einem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 und 56 AsylG nur die persönliche Antragstellung im Inland vorgesehen ist, danach wäre die Entscheidung im Ausland abzuwarten, sodass bei erfolgreicher Erteilung des beantragten Antragstitels der Antragsteller von der zuständigen Vertretungsbehörde ein Visum zwecks Abholung seines Aufenthaltstitels ausgestellt bekommt.Dazu nahm die bB in ihrem Schreiben vom 18.05.2022 Stellung, dass der Umstand, dass jene Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt und die Ausstellung im Irak oder in den Botschaften der Republik Irak in Deutschland oder in den Niederlanden erfolgt, keinen Anspruch auf Heilung begründet, denn aus den Angaben auf der Homepage ergibt sich, dass Antragstellern dort ein Notreisedokument, wenn auch nur für eine einmalige Reise, ausgestellt wird und damit feststeht, dass es der bP nicht unmöglich gewesen wäre, sich die erforderlichen Dokumente rechtzeitig zu organisieren. Weiters wies die bB darauf hin, dass aus dem Amtswissen bekannt ist, dass irakischen Staatsbürgern, jederzeit bei einer freiwilligen Rückkehr aus freiwilligem Antrieb ein gültiges Reisedokument ausgestellt wird, um jenen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zu ermöglichen. Die bB belehrte, dass ein unrechtmäßig aufhältiger Fremder angehalten wäre, innerhalb der gesetzten Frist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und bei einem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55 und 56 AsylG nur die persönliche Antragstellung im Inland vorgesehen ist, danach wäre die Entscheidung im Ausland abzuwarten, sodass bei erfolgreicher Erteilung des beantragten Antragstitels der Antragsteller von der zuständigen Vertretungsbehörde ein Visum zwecks Abholung seines Aufenthaltstitels ausgestellt bekommt. Die bB legte ins Deutsche übersetzte Scans der Homepage der irakischen Botschaft vom 18.05.2022 vor. Es entspricht auch, aus bisher in anderen Verfahren (zB L502 2149177-2) beim BVwG vorgelegte „One Way Laissez Passer“, dem Gerichtswissen, dass die irakische Botschaft in Wien vor Ort solche Notreisepässe, wie sie auf der Homepage angeführt werden, in der Praxis ausstellt. Im zitierten Verfahren etwa am 26.04.

  1. Die Stellungnahme wurde der bP mit Schreiben vom 19.10.2022 zur schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen übermittelt. Die bP legte kein irakisches Reisedokument vor und vermochte nicht darzulegen, dass ihr die Beschaffung eines (Not)Reisepasses, eines Passersatzes oder einer Geburtsurkunde unmöglich oder unzumutbar wäre.
  2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen unstreitig aus dem Akteninhalt bzw. auch aus den eigenen Angaben der bP einschließlich den Beschwerdeangaben. Dieser wird der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Ad 1.2.: Die Feststellungen zu den vollversicherten Arbeitsverhältnissen der bP sowie dazu, dass derzeit keine weitere Erwerbstätigkeit der bP aufscheint und die bP über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügt, ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellung, dass die bP zuletzt mit Mai 2018 Leistungen aus der Grundversorgung bezog, ergibt sich aus dem Grundversorgungsauszug. Die Feststellung zur aktuellen Hauptwohnsitzmeldung ergibt sich aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregisterauszug. Ad 1.3.: Dass sich die bP seit ihrer illegalen Einreise bzw. seit ihrer Asylantragstellung in Österreich aufhält, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister. Ad 1.4.: Es ist der bB nicht entgegenzutreten, wenn sie die Mitwirkungspflicht der bP als verletzt ansieht, weil die bP kein gültiges Reisedokument, insbesondere kein in der Praxis bei der irakischen Botschaft in Wien erlangbares Notreisedokument, vorgelegt hat. Denn, obwohl die bP bereits ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren durchlief und daher mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut ist, im gegenständlichen Antrag in der von ihr unterschriebenen Abschlusserklärung auf die Konsequenzen einer Nichtmitwirkung hingewiesen und im Bescheid vom 14.04.2022 angemerkt wurde, dass es Amtswissen sei, dass die irakische Botschaft in Wien zumindest Notreisedokumente ausstelle, sowie im Schreiben der bB vom 18.05.2022 explizit beschrieben wurde, dass bekannt sei, dass die irakische Botschaft in Wien nicht in der Lage sei, Reisepässe auszustellen, jedoch ein Notreisedokument für die einmalige Einreise ausstellen würde, legte die bP lediglich eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien vor, dass diese über kein ausstellendes „Reisepasssystem“ verfüge und daher keine diesbezüglichen Anträge annehmen könne. Damit bezieht sich die Bestätigung auf einen auszustellenden „Reisepass“ und gerade nicht auf ein „Notreisedokument“ bzw. einen Passersatz oder Laissez-Passer-Papier, sodass dieser nicht die Unmöglichkeit der Ausstellung eines Reisedokuments zu entnehmen ist, mit dem die bP etwa einmalig in den Irak reisen könnte um sich dort einen Reisepass ausstellen zu lassen. Ausdrücklich ist dies auch dem konkreten Betreff des Schreibens „Ausstellung eines irakischen Reisepasses“ zu entnehmen, welcher sich lediglich auf einen Reisepass und nicht auf ein (Not)Reisedokument bezieht. Die Vorgehensweise zur Erlangung eines Reisepasses bei Verlust oder auch eines Laissez-Passer-Papiers finden sich sowohl auf der Homepage der irakischen Botschaft in Wien (https://www.mofa.gov.iq/vienna/en/pass-doc/, Zugriff 06.02.2023) sowie auf der offiziellen Website des irakischen Außenministeriums, wo irakischen Bürgern elektronische Services zur Verfügung stehen (https://mofa.gov.iq/, Zugriff 06.02.2023). Der Irak stellt ein auf sechs Monate gültiges Ersatzpapier mit dem Recht der einmaligen Einreise in den Irak aus, wenn der irakische Staatsbürger willens ist, in den Irak zurückzukehren. Die bP kann aufgrund der in ihrem Besitz befindlichen Kopien ihres irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises und ihres irakischen Personalausweises ihre Identität und Registrierung im Irak nachweisen und verfügt über alle Nachweise, welche die irakische Vertretungsbehörde zur Ausstellung eines Passersatzes benötigt. Dies ergibt sich auch implizit aus der Bestätigung der irakischen Botschaft vom 10.05.2022, die feststellt, dass die bP Inhaberin des irakischen Personalausweises Nr. XXXX ist und sie hinsichtlich der Ausstellung eines irakischen Reisepasses an den Irak oder die Botschaften der Republik Irak in Berlin und Den Haag verweist. Von der bP wurde weder bestritten, dass sie für die irakische Botschaft als Inhaberin dieses Personalausweises gilt, noch, dass die Ausstellung von irakischen Reisepässen im Irak oder in Berlin und Den Haag erfolgt.Die bP kann aufgrund der in ihrem Besitz befindlichen Kopien ihres irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises und ihres irakischen Personalausweises ihre Identität und Registrierung im Irak nachweisen und verfügt über alle Nachweise, welche die irakische Vertretungsbehörde zur Ausstellung eines Passersatzes benötigt. Dies ergibt sich auch implizit aus der Bestätigung der irakischen Botschaft vom 10.05.2022, die feststellt, dass die bP Inhaberin des irakischen Personalausweises Nr. römisch 40 ist und sie hinsichtlich der Ausstellung eines irakischen Reisepasses an den Irak oder die Botschaften der Republik Irak in Berlin und Den Haag verweist. Von der bP wurde weder bestritten, dass sie für die irakische Botschaft als Inhaberin dieses Personalausweises gilt, noch, dass die Ausstellung von irakischen Reisepässen im Irak oder in Berlin und Den Haag erfolgt. Es gehört zu den Kernaufgaben einer Vertretungsbehörde, den im Ausland befindlichen Staatsangehörigen etwa im Fall des Verlusts ihres Reisepasses ein Ersatzdokument auszustellen. Weshalb gerade im Falle der bP die Ausstellung des Reisedokuments nicht möglich sein sollte, wurde nicht dargelegt. Einen Nachweis, dass der bP die Beschaffung der genannten Dokumente nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat sie ebenfalls nicht erbracht. Es bestehen keinerlei Hinweise, dass es der bP nicht möglich wäre, mit den irakischen Behörden in Kontakt zu treten und die Ausstellung eines (Not)Reisedokuments zu erwirken. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Erlangung dieses Dokuments nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts – der belangten Behörde folgend – mit der ausreichenden Mitwirkung der bP sehr wohl möglich sein müsste. So ist die bP im Irak geboren, lebte und arbeitete in ihrem Heimatland, spricht die Landessprache und hat familiäre Anknüpfungspunkte im Irak, die noch heute bestehen. Wenn sie folglich ihr Wissen, ihre Erfahrung und ihre Identität unter Nennung von genauen Details vor der Vertretungsbehörde des Irak darlegen würde, ist es für das Bundesverwaltungsgericht wahrscheinlich, dass ihr – wie auch auf der Homepage der irakischen Botschaft dargelegt – zumindest ein Notreisedokument zur Heimreise ausgestellt werden würde, zumal sie bereits vor der bB einen irakischen Personalausweis und einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis in Vorlage brachte und die bP im Bestätigungsschreiben der irakischen Botschaft vom 10.05.2022 als Inhaber dieses Personalausweises unter Nennung der zugehörigen Nummer bezeichnet wird. Dies wäre über die irakische Botschaft in Wien möglich sowie zumutbar und unterließ es die bP spätestens nach rechtskräftigem Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise am 11.12.2020, also seit mehr als zwei Jahren, sich um ein Reisedokument zu bemühen, sodass von ihrer Ausreiseunwilligkeit ausgegangen werden muss. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, die bP wäre an die irakische Vertretungsbehörde in Wien herangetreten, um die Ausstellung der geforderten Dokumente zu beantragen und sei die bP mit der Vorlage der Bestätigung der irakischen Botschaft vom 10.05.2022 ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, ist sie darauf zu verweisen, dass in dem der Stellungnahme vom 17.11.2022 beiliegenden Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin der bP, welche offenbar gemeinsam mit der bP Erklärungen abgibt („[…] möchten wir folgende Stellungnahme abgeben […]“, OZ 3), erklärt wird, dass die bP persönlich zur irakischen Botschaft nach Wien gefahren sei, wo sie sich um einen Termin zur Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe und ihr mitgeteilt worden sei, dass die irakische Botschaft in Wien über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge, und die bP diese Bestätigung vom 10.05.2022 bereits vorgelegt habe. Daraus ergibt sich ausdrücklich und zweifelsfrei, dass die bP vor der irakischen Vertretungsbehörde in Wien eben nicht auch um die Ausstellung eines (Not)Reisedokuments angesucht hat, sondern ausschließlich um die Ausstellung eines Reisepasses. Es entspricht auch dem Gerichtswissen (zB L502 2149177-2), dass, wenn sich die bP tatsächlich und in ordnungsgemäßer Weise um ein Reisedokument bemüht und bei der Botschaft Ausreisewilligkeit geäußert hätte, sie dieses für eine einmalige Ausreise bzw. Einreise (sog. „One Way Laissez Passer“) in den Irak auch erlangt hätte und findet sich die diesbezügliche Vorgangsweise wie bereits beschrieben auch auf der Homepage der irakischen Botschaft in Wien. Aus Sicht der bP konnte offenbar die erwünschte Auskunft samt Bestätigung – wenn auch lediglich für die Ausstellung eines Reisepasses – durch persönliche Beantragung vor der irakischen Botschaft in Wien erlangt werden. Umso weniger erscheint es nachvollziehbar, dass nach expliziter Ausführungen der bB in ihrer Stellungnahme vom 18.05.2022 zu der Möglichkeit der Erlangung eines Notreisedokuments bei der irakischen Botschaft in Wien dieses Vorbringen von der rechtlich vertretenen bP weiterhin konsequent ignoriert wurde, indem dann nicht mehr versucht wurde, durch (persönliche) Antragstellung vor dieser Botschaft in den Besitz eines Notreisedokuments zu gelangen. Stattdessen wurde von der bP ausschließlich die Beantragung eines Reisepasses in Berlin in Betracht gezogen. So habe die Rechtsvertretung der bP sich telefonisch bei der irakischen Botschaft in Berlin erkundigt, ob eine Vertretung der bP bei der Beantragung eines Reisepasses möglich sei, diesbezüglich aber eine abschlägige Antwort erhalten (OZ 3). Dass die Rechtsvertretung ein solches Vorgehen zur Erlangung eines (Not)Reisedokuments der irakischen Vertretungsbehörde in Wien erwogen hätte, ist aus nicht nachvollziehbaren Gründen dem Akt jedoch nicht zu entnehmen. Ein derart die Notorietät der fallbezogenen bescheidmäßigen Ausführungen sowie des Vorbringens der bB begründungslos ignorierendes und unsubstantiiert übergehendes Verhalten kann jedenfalls nicht als Erfüllung der Pflicht zur Mitwirkung insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten gewertet werden. Soweit die bP in der Stellungnahme vom 17.11.2022 moniert, dass auch eine elektronische Beantragung auf der Homepage der irakischen Botschaft gescheitert sei, ist sie wiederum darauf zu verweisen, dass ihr auch die erfahrungsgemäß zum gewünschten Ergebnis führende persönliche Antragstellung zur Erlangung eines (Not)Reisedokuments offen stünde. Auch während des laufenden Beschwerdeverfahrens wurden keine Beweismittel vorgelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass die irakische Botschaft der bP die Ausstellung eines eines solchen Notreisedokumentes tatsächlich verweigern würde. Die Verfahrensparteien wären im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten im Verfahren auch verpflichtet, entsprechende Beweismittel – etwa ein Schreiben der Botschaft – unaufgefordert vorzulegen. Letztlich ist die bP darauf hinzuweisen, dass sie nicht unvertreten ist, sondern die im Spruch genannte Rechtsanwältin mit ihrer Vertretung beauftragt hat und sämtlicher Schriftverkehr der bB der gewillkürten Rechtsvertreterin der bP zugestellt wurde. Die bP wurde bereits in dem Schreiben zum Verbesserungsauftrag an ihre anwaltliche Vertretung darüber belehrt, dass sie die persönliche Antragstellung nachzuholen und die in § 8 AsylG-DV geforderten Urkunden und Unterlagen nicht in Vorlage gebracht habe und deswegen der Antrag mangelhaft sei, widrigenfalls bei nicht fristgerechter Behebung der Mängel der Antrag

§ 56i

Vm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV zurückgewiesen werde. Die anwaltlich vertretene bP leistete dem Verbesserungsauftrag nicht Folge und brachte insbesondere kein Reisedokument und keine Geburtsurkunde in Vorlage. Es ist der bB nicht entgegenzutreten, wenn sie das Verhalten der rechtlichen Vertretung der bP in Anbetracht des präzisen Verbesserungsauftrags, der individuell-konkreten bescheidmäßigen Ausführungen sowie der expliziten Stellungnahme der bB nicht als (sorgsames) Nachkommen eines Verbesserungsauftrags erachtet. Diesbezüglich ist die bP darauf hinzuweisen, dass es die Kernaufgabe der gewillkürten Rechtsvertretung ist, ihrer Mandantschaft zur Durchsetzung ihres Rechts zu verhelfen und sie entsprechend zu instruieren. Ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen.Letztlich ist die bP darauf hinzuweisen, dass sie nicht unvertreten ist, sondern die im Spruch genannte Rechtsanwältin mit ihrer Vertretung beauftragt hat und sämtlicher Schriftverkehr der bB der gewillkürten Rechtsvertreterin der bP zugestellt wurde. Die bP wurde bereits in dem Schreiben zum Verbesserungsauftrag an ihre anwaltliche Vertretung darüber belehrt, dass sie die persönliche Antragstellung nachzuholen und die in Paragraph 8, AsylG-DV geforderten Urkunden und Unterlagen nicht in Vorlage gebracht habe und deswegen der Antrag mangelhaft sei, widrigenfalls bei nicht fristgerechter Behebung der Mängel der Antrag

Paragraph 56, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV zurückgewiesen werde. Die anwaltlich vertretene bP leistete dem Verbesserungsauftrag nicht Folge und brachte insbesondere kein Reisedokument und keine Geburtsurkunde in Vorlage. Es ist der bB nicht entgegenzutreten, wenn sie das Verhalten der rechtlichen Vertretung der bP in Anbetracht des präzisen Verbesserungsauftrags, der individuell-konkreten bescheidmäßigen Ausführungen sowie der expliziten Stellungnahme der bB nicht als (sorgsames) Nachkommen eines Verbesserungsauftrags erachtet. Diesbezüglich ist die bP darauf hinzuweisen, dass es die Kernaufgabe der gewillkürten Rechtsvertretung ist, ihrer Mandantschaft zur Durchsetzung ihres Rechts zu verhelfen und sie entsprechend zu instruieren. Ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen. Mangels Anhaltspunkten, dass der bP kein Notreisepass ausgestellt werden könnte, ist daher davon auszugehen, dass die konkrete Möglichkeit für die bP besteht und sich die bP nicht ausreichend bemühte, dieses Reisedokument zu erlangen. Da die bP im Verfahren sohin weder eine Bestätigung vorgelegt hat, dass sie sich bei der irakischen Botschaft um die Ausstellung eines Notreisedokuments bemüht hat, noch nachvollziehbar darlegte, dass ihr von der irakischen Botschaft keine Bestätigung diesbezüglich ausgestellt wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die bP um die Ausstellung eines Notreisedokuments gar nicht ernsthaft bemüht hat. Weder zur mangelnden Möglichkeit noch zur mangelnden Zumutbarkeit hat die bP sohin einen Nachweis erbracht. Entsprechende Schritte wären aber erforderlich gewesen, um in Erwägung ziehen zu können, dass die bP ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Behörde zu Recht zum Ergebnis kam, dass die rechtsfreundlich vertretene bP ihrer Mitwirkungspflicht jedenfalls in Bezug auf das Reisedokument und die Geburtsurkunde nicht nachgekommen ist und auch nicht die Heilung des Mangels erfolgt ist. Was die seitens der gewillkürten Vertretung beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der ehemaligen Arbeitgeberin der bP, XXXX betrifft, so ist auszuführen, dass sich der vorliegende und für die Sache maßgebliche Sachverhalt bezüglich der Bemühungen der bP zur Kontaktaufnahme mit der irakischen Botschaft in Wien per Telefon, E-Mail sowie über die elektronische Antragsmöglichkeit ebenso wie bezüglich der Selbsterhaltungsfähigkeit und Integration der bP für das Bundesverwaltungsgericht als hinreichend geklärt darstellt und daher keine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist.Was die seitens der gewillkürten Vertretung beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der ehemaligen Arbeitgeberin der bP, römisch 40 betrifft, so ist auszuführen, dass sich der vorliegende und für die Sache maßgebliche Sachverhalt bezüglich der Bemühungen der bP zur Kontaktaufnahme mit der irakischen Botschaft in Wien per Telefon, E-Mail sowie über die elektronische Antragsmöglichkeit ebenso wie bezüglich der Selbsterhaltungsfähigkeit und Integration der bP für das Bundesverwaltungsgericht als hinreichend geklärt darstellt und daher keine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist. 3. Rechtliche Beurteilung Ad A) 3.1. Zur Abweisung des Antrages auf Heilung des Mangels

§ 4Asyl

G-DV (Spruchpunkt I.):3.1. Zur Abweisung des Antrages auf Heilung des Mangels

Paragraph 4, AsylG-DV (Spruchpunkt römisch eins.):

§ 56Abs.

1 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

Paragraph 56, Absatz eins, kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls,

  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und,
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

§ 56Abs.

2 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen.

Paragraph 56, Absatz 2, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorliegen.

§ 56Abs.

3 hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

Paragraph 56, Absatz 3, hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

§ 60Abs 1 Asyl

G dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennGemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

§ 60

Abs 2 dürfen Aufenthaltstitel

§ 56

einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn (1.) der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, (2.) der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, (3.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und (4.) durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Paragraph 60, Absatz 2, dürfen Aufenthaltstitel

Paragraph 56, einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn (1.) der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, (2.) der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, (3.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und (4.) durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

§ 60

Abs 3 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wennGemäß Paragraph 60, Absatz 3, dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

§ 4Abs. 1 Asyl

G-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen, nämlich im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Z 1), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (Z 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3).

Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen, nämlich im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Ziffer eins,), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,).

§ 4Abs. 1 Asyl

G-DV hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wenn sie beabsichtigt den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen.

Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wenn sie beabsichtigt den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen.

§ 7Abs. 1 Asyl

G-DV sind die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG-DV sind die nach Paragraph 8, bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:

  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  4. Lichtbild des Antragstellers

§ 5;3.

Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

Art. 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8

Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die bP hat eine Zulassung der Heilung in Bezug auf die Vorlage von Reisepässen und Geburtsurkunde beantragt. Einen Nachweis für ihr Vorbringen hat sie nicht erbracht. Der Rechtsprechung zufolge ist in diesem Fall zwar nicht die Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 vorgesehen, jedoch jene nach Z 2 zu prüfen („zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK“), deren Voraussetzungen die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags auf einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, mwN). Vorliegend wäre also zu prüfen, ob bei der bP die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich ist.Der Rechtsprechung zufolge ist in diesem Fall zwar nicht die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 vorgesehen, jedoch jene nach Ziffer 2, zu prüfen („zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK“), deren Voraussetzungen die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags auf einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, mwN). Vorliegend wäre also zu prüfen, ob bei der bP die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich ist. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge können bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdigender Fall vorliegt, auch die in § 11 Abs 3 NAG [entspricht nunmehr § 9 Abs 2 BFA-VG] genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung der Frage einfließen. Dies aber nur in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben (VwGH 18.03.2014, 2013/22/0191).Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge können bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdigender Fall vorliegt, auch die in Paragraph 11, Absatz 3, NAG [entspricht nunmehr Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG] genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung der Frage einfließen. Dies aber nur in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben (VwGH 18.03.2014, 2013/22/0191).

§ 10Abs. 3 Asyl

G ist die Zurückweisung von Anträgen

§ 56Asyl

G mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, soweit (wie gegenständlich) kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG vorliegt. Bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist jedenfalls auch das Recht des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8 Abs. 1 EMRK zu prüfen. Stellt sich bei Prüfung der Rückkehrentscheidung heraus, dass der weitere Verbleib des Fremden zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK notwendig ist, so wäre dem Heilungsantrag

§ 4Abs. 1 Z 2 Asyl

G-DV vorrangig stattzugeben gewesen. Wie nachstehend unter Punkt 3.3. gezeigt wird, liegt bei der seitens der bB gegenständlich zu recht erlassenen Rückkehrentscheidung kein ungerechtfertigter Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK vor und wäre der Antrag vom 29.12.2021 auch nach der Fallkonstellation der Ziffer 2 des § 4 Abs. 1 AsylG-DV zurückzuweisen gewesen.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Zurückweisung von Anträgen

Paragraph 56, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, soweit (wie gegenständlich) kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG vorliegt. Bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist jedenfalls auch das Recht des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8 Absatz eins, EMRK zu prüfen. Stellt sich bei Prüfung der Rückkehrentscheidung heraus, dass der weitere Verbleib des Fremden zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK notwendig ist, so wäre dem Heilungsantrag

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV vorrangig stattzugeben gewesen. Wie nachstehend unter Punkt 3.

  1. gezeigt wird, liegt bei der seitens der bB gegenständlich zu recht erlassenen Rückkehrentscheidung kein ungerechtfertigter Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK vor und wäre der Antrag vom 29.12.2021 auch nach der Fallkonstellation der Ziffer 2 des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV zurückzuweisen gewesen. Die bP legte kein Reisedokument und keine Geburtsurkunde vor und führte keine stichhaltigen Gründe an, weshalb ihr die Erlangung insbesondere eines (Not)Reisedokuments unmöglich oder unzumutbar wäre. Wie bereits in der Beweiswürdigung aufgezeigt, ist die Erlangung der erforderlichen Dokumente (Reisepass, Geburtsurkunde oder einem dem gleichzuhaltenden Dokument) nicht unmöglich bzw. auch nicht unzumutbar. Ein entsprechender gegenteiliger Nachweis wurde von der bP nicht erbracht. Dass die bB somit zum Schluss gelangte, die bP habe durch die Nichtvorlage der erforderlichen Identitätsnachweise ihre Mitwirkungspflicht verletzt, steht im vorliegenden Fall wie unter Punkt 3.
  2. dargestellt im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur. Auch für das Bundesverwaltungsgericht haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, denen zu entnehmen wäre, aus welchen Gründen es der bP nicht möglich sein sollte, die Ausstellung eines gültigen Reisedokuments (Notreisepass bzw. One Way Laissez Passer) zu beantragen bzw. die notwendigen Identitätsnachweise beizubringen. Die Mitwirkungspflicht umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können und sie endet nach allgemeiner Auffassung auch nicht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, liegt es doch im Interesse der bP, dass über ihren Antrag positiv entschieden wird. Dazu gehört auch die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Heimatstaates in Österreich zur Erlangung eines tauglichen Reisedokuments. Zweck des § 56 AsylG 2005 ist es, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades "Altfälle" mit einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer zu "bereinigen". Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art 8 MRK, sodass

§ 55Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255). Zweck des Paragraph 56, AsylG 2005 ist es, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades "Altfälle" mit einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer zu "bereinigen". Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, MRK, sodass

Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255). Unabdingbare Voraussetzung (arg.: "jedenfalls") ist allerdings, dass der Aufenthalt in einem Zeitraum, der mindestens die Hälfte der gesamten durchgehenden Aufenthaltsdauer beträgt, rechtmäßig war; bei einem Aufenthalt bis zur Antragstellung zwischen fünf und sechs Jahren muss dessen Rechtmäßigkeit zumindest drei Jahre gegeben gewesen sein. Dem Sinn dieser Bedingung widerspricht es aber, wenn die notwendige Dauer der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht (etwa) durch ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht während eines längeren Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz erreicht wird, sondern durch bewusst wahrheitswidrige Identitätsangaben mit dem zugestandenen Ziel, eine Abschiebung zu verhindern (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Die bP strebt mit ihrer Antragstellung eine Legalisierung ihres derzeit unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet an. Gem. § 58 Abs 13 AsylG begründen Anträge gem. § 56 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht während des Verfahrens. Die bP strebt mit ihrer Antragstellung eine Legalisierung ihres derzeit unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet an. Gem. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründen Anträge gem. Paragraph 56, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht während des Verfahrens. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 25.06.2019, Ra 2018/19/0459, die Revision der bP hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückgewiesen und das BVwG hat mit Erkenntnis vom 07.12.2020, G305 2179024-1/27E, rechtskräftig festgestellt, dass der bP in ihrem Herkunftsstaat auch kein Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte droht. Die bP ist seither zur Ausreise verpflichtet und hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Es wurden keine weiteren Gründe nachgewiesen, dass der bP die Beantragung eines (Not)Reisedokumentes zur einmaligen Ausreise in den Irak nicht möglich wäre, damit sie sich sodann im Irak um die ordnungsgemäße Ausstellung eines neuen Reisepasses bemühen kann, um in den Schengenraum wieder legal nach Österreich einzureisen. In Anbetracht ihres fehlenden Aufenthaltsstatus darf von ihr erwartet werden und ist es nicht unzumutbar, gegenüber der irakischen Vertretungsbehörde die zur Erlangung eines (Not)Reisedokumentes oder eines Passersatzpapiers notwendigen Erklärungen abzugeben. Dass die bP nicht rückkehrwillig ist, ist dabei unerheblich und konstituiert keinen Heilungsgrund. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass es sich bei der bP nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, und konnte dementsprechend auch keine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV eintreten.Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass es sich bei der bP nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, und konnte dementsprechend auch keine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV eintreten. Die bP hat weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde oder eine Bestätigung einer Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates, wonach diese Dokumente nicht ausgestellt werden können, vorgelegt und wäre ihr die Vorlage dieser Dokumente aufgrund der dargelegten Gründe sehr wohl zumutbar. Die bP hat sohin nicht alle Unterlagen, welche in § 8 AsylG-DV genannt sind, innerhalb der von der bB eingeräumten Frist bei der Behörde vorgelegt. Es kann der bB daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine Heilung des Mangels der Vorlage des (Not)Reisepasses im gegenständlichen Verfahren im Sinne des § 4 AsylG-DV nicht gegeben.Die bP hat weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde oder eine Bestätigung einer Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates, wonach diese Dokumente nicht ausgestellt werden können, vorgelegt und wäre ihr die Vorlage dieser Dokumente aufgrund der dargelegten Gründe sehr wohl zumutbar. Die bP hat sohin nicht alle Unterlagen, welche in Paragraph 8, AsylG-DV genannt sind, innerhalb der von der bB eingeräumten Frist bei der Behörde vorgelegt. Es kann der bB daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine Heilung des Mangels der Vorlage des (Not)Reisepasses im gegenständlichen Verfahren im Sinne des Paragraph 4, AsylG-DV nicht gegeben. Die Beschwerde war sohin hinsichtlich des Spruchpunktes I. abzuweisen.Die Beschwerde war sohin hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. abzuweisen. 3.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt II.):3.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch zwei.):

§ 58Abs. 11 Asyl

G ist das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2), wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG ist das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,), wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die rechtsfreundlich vertretene bP beantragte am 29.12.2021 einen Aufenthaltstitel "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gem § 56 Abs 1 AsylG sowie die Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV. Nachdem die bP trotz ausdrücklicher Belehrung darüber, dass zur Mängelheilung die Gründe angeführt werden müssen, warum das erforderliche Dokument nicht vorgelegt bzw. beschafft werden kann, sowie diesbezügliche Beweismittel vorgelegt werden müssen, die bP lediglich erklärte, von der irakischen Botschaft in Wien keine Rückmeldung auf ihre Kontaktaufnahme erhalten zu haben, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurück. Begründend führte die bB im Wesentlichen aus, dass die bP ihre Mitwirkungspflicht verletzte, indem sie bis dato trotz entsprechender Aufforderung und Belehrung über ihre Mitwirkungspflicht weder ein Reisedokument noch ihre Geburtsurkunde vorlegte.Die rechtsfreundlich vertretene bP beantragte am 29.12.2021 einen Aufenthaltstitel "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gem Paragraph 56, Absatz eins, AsylG sowie die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV. Nachdem die bP trotz ausdrücklicher Belehrung darüber, dass zur Mängelheilung die Gründe angeführt werden müssen, warum das erforderliche Dokument nicht vorgelegt bzw. beschafft werden kann, sowie diesbezügliche Beweismittel vorgelegt werden müssen, die bP lediglich erklärte, von der irakischen Botschaft in Wien keine Rückmeldung auf ihre Kontaktaufnahme erhalten zu haben, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück. Begründend führte die bB im Wesentlichen aus, dass die bP ihre Mitwirkungspflicht verletzte, indem sie bis dato trotz entsprechender Aufforderung und Belehrung über ihre Mitwirkungspflicht weder ein Reisedokument noch ihre Geburtsurkunde vorlegte. Entgegen der Anforderung des § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 7 Abs. 1 AsylG-DV schloss die bP ihrem Antrag nicht die von ihr geforderten Unterlagen und Dokumente an, insbesondere kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde, und belastete ihren Antrag sohin mit Formmängeln. Damit lag der bB zu keinem Zeitpunkt ein zulässiger Antrag vor, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung möglich gemacht hätte. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039; 15.09.2016, Ra 2016/21/0206; 17.05.2017, Ra 2017/22/0059 mwN; zuletzt 04.03.2020, Ra 2019/21/0214). Sie sanierte diese Formmängel weder nach dem ergangenen Verbesserungsauftrag, noch nach Bescheiderlassung in ihrer Beschwerde, sondern legte eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien vor, dass diese über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge und somit ihr Antrag nicht angenommen werden könne. Die bP ignorierte die Ausführungen der bB in ihrer Stellungnahme vom 18.05.2022 dazu, dass die vorgelegte Bestätigung der irakischen Botschaft nicht belegt, dass die Ausstellung eines Notreisepasses nicht möglich sei, und beharrte in ihren nachfolgenden Stellungnahmen weiterhin unbegründet und unsubstantiiert darauf, ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen zu sein. Zudem hat sie es auch verabsäumt, eine Geburtsurkunde vorzulegen. Es kann daher der Argumentation der bP nicht gefolgt werden, die bB hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und die bP sei ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, da sie alles unternommen habe, um den irakischen Pass bei der Botschaft zu bekommen, zumal die bP wie beweiswürdigend festgestellt hierfür weder eine Begründung noch einen Beleg erbrachte.Entgegen der Anforderung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, AsylG-DV schloss die bP ihrem Antrag nicht die von ihr geforderten Unterlagen und Dokumente an, insbesondere kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde, und belastete ihren Antrag sohin mit Formmängeln. Damit lag der bB zu keinem Zeitpunkt ein zulässiger Antrag vor, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung möglich gemacht hätte. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039; 15.09.2016, Ra 2016/21/0206; 17.05.2017, Ra 2017/22/0059 mwN; zuletzt 04.03.2020, Ra 2019/21/0214). Sie sanierte diese Formmängel weder nach dem ergangenen Verbesserungsauftrag, noch nach Bescheiderlassung in ihrer Beschwerde, sondern legte eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien vor, dass diese über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge und somit ihr Antrag nicht angenommen werden könne. Die bP ignorierte die Ausführungen der bB in ihrer Stellungnahme vom 18.05.2022 dazu, dass die vorgelegte Bestätigung der irakischen Botschaft nicht belegt, dass die Ausstellung eines Notreisepasses nicht möglich sei, und beharrte in ihren nachfolgenden Stellungnahmen weiterhin unbegründet und unsubstantiiert darauf, ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen zu sein. Zudem hat sie es auch verabsäumt, eine Geburtsurkunde vorzulegen. Es kann daher der Argumentation der bP nicht gefolgt werden, die bB hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und die bP sei ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, da sie alles unternommen habe, um den irakischen Pass bei der Botschaft zu bekommen, zumal die bP wie beweiswürdigend festgestellt hierfür weder eine Begründung noch einen Beleg erbrachte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gem § 56 Abs 1 AsylG deshalb mangels hinreichender Mitwirkung zu Recht

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gem Paragraph 56, Absatz eins, AsylG deshalb mangels hinreichender Mitwirkung zu Recht

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Das Verwaltungsgericht darf in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Dies muss in gleicher Weise auch für eine Zurückweisung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G nach § 58 Abs 11 Z 2 AsylG gelten. Ein meritorischer Ausspruch würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten. Das Verwaltungsgericht darf in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Dies muss in gleicher Weise auch für eine Zurückweisung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gelten. Ein meritorischer Ausspruch würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG berechtigt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zur Zurückweisung, wenn insbesondere Dokumente in Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten seitens des Drittstaatsangehörigen nicht beigebracht werden; die Verletzung von Mitwirkungsverpflichtungen, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen, berechtigt hingegen nicht zur Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, sondern begründet allenfalls die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG berechtigt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zur Zurückweisung, wenn insbesondere Dokumente in Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten seitens des Drittstaatsangehörigen nicht beigebracht werden; die Verletzung von Mitwirkungsverpflichtungen, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen, berechtigt hingegen nicht zur Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005, sondern begründet allenfalls die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Insofern hat die bB die Rechtslage zutreffend erkannt, wenn sie den zurückweisenden Bescheid vom 14.04.2022 in ihrer Begründung auf die Nichtvorlage eines irakischen Reisedokuments stützte. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag war der bB demnach verwehrt. Diese Rechtsauffassung ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht nur bereits aus dem allgemeinen (verwaltungs-)verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass ein Antrag zunächst die notwendigen formellen Erfordernisse erfüllen muss, bevor er inhaltlich zu behandeln ist, sondern wird auch in Zusammenhang mit den besonderen formellen Erfordernissen für alle im

  1. Hauptstück des Asylgesetzes 2005 genannten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gestützt: So sind die in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 4 AsylG-DV 2005 genannten Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen beizubringen (vgl. den Verweis auf § 3 AsylG-DV 2005 iVm § 54 Abs. 1 AsylG 2005). Die bP hätte daher ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument jeweils im Original und in Kopie beizulegen gehabt, was sie jedoch unterlassen hat. Diese Rechtsauffassung ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht nur bereits aus dem allgemeinen (verwaltungs-)verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass ein Antrag zunächst die notwendigen formellen Erfordernisse erfüllen muss, bevor er inhaltlich zu behandeln ist, sondern wird auch in Zusammenhang mit den besonderen formellen Erfordernissen für alle im
  2. Hauptstück des Asylgesetzes 2005 genannten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gestützt: So sind die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AsylG-DV 2005 genannten Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen beizubringen vergleiche den Verweis auf Paragraph 3, AsylG-DV 2005 in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005). Die bP hätte daher ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument jeweils im Original und in Kopie beizulegen gehabt, was sie jedoch unterlassen hat. Die bB ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG zurückzuweisen war, sodass sich die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt II. als unbegründet erweist.Die bB ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG zurückzuweisen war, sodass sich die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. als unbegründet erweist. 3.
  3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.):3.
  4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.):

§ 52Abs.

3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.

§ 10Abs. 3 Asyl

G ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 AsylG vorliegt.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG vorliegt. Ein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor.Ein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor. Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können (vgl. zuletzt VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Nur im Falle einer Änderung des für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots relevanten Sachverhalts bedarf es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; 22.03.2018, Ra 2017/01/0287; 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 59 Abs. 5 FPG (in diesem Umfang) eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (vgl. zu allem VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029). Im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können vergleiche zuletzt VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Nur im Falle einer Änderung des für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots relevanten Sachverhalts bedarf es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können vergleiche VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; 22.03.2018, Ra 2017/01/0287; 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Paragraph 59, Absatz 5, FPG (in diesem Umfang) eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist vergleiche zu allem VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029). Die gegen die bP bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist nicht mit einem Einreiseverbot verbunden.

der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt diese Rückkehrentscheidung daher nicht in den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 5 FPG, und ist die verfahrensgegenständliche abweisende Entscheidung aus diesem Grund, unabhängig vom Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt,

§ 52Abs. 3 FPG und § 10 Abs. 3 Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Die gegen die bP bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist nicht mit einem Einreiseverbot verbunden.

der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt diese Rückkehrentscheidung daher nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 59, Absatz 5, FPG, und ist die verfahrensgegenständliche abweisende Entscheidung aus diesem Grund, unabhängig vom Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt,

Paragraph 52, Absatz 3, FPG und Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

§ 52FPG i

Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 BFA-VGParagraph 9, BFA-VG

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Für die Beurteilung, ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt, wird auf die im Erkenntnis des BVwG v. 16.01.2019, L504 1314867-3, dargestellte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Für die Beurteilung, ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, wird auf die im Erkenntnis des BVwG v. 16.01.2019, L504 1314867-3, dargestellte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 22.01.2014, 2012/22/0245). Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen vergleiche etwa VwGH 22.01.2014, 2012/22/0245). Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun (vgl. etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294).Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun vergleiche etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294). Das Bundesamt verneinte das Vorliegen eines relevanten Familienlebens. Dem wurde in der Beschwerde nicht widersprochen. Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ergibt sich das Vorhandensein eines relevanten Privatlebens iSd Art 8 EMRK.Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ergibt sich das Vorhandensein eines relevanten Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK. Da die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Da die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich • die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist; • das wirtschaftliche Wohl des Landes. Unter Zugrundelegung der Abwägungskriterien und der Ermittlungsergebnisse (einschließlich der Beschwerdeangaben) ergibt sich Folgendes: Für die bP spricht im Wesentlichen, dass sie seit 7 Jahren im Bundesgebiet ist und sich bemühte, die deutsche Sprache zu erlernen und in die Gesellschaft zu integrieren. Letzteres ergibt sich durch sog. Empfehlungsschreiben seitens Dritter. Ehrenamtliches Engagement wird ihr bestätigt. Sie ist Mitglied in einem Verein. Die bP spricht Deutsch auf Niveau A2. Zuletzt bezog sie mit Mai 2018 Leistungen aus der Grundversorgung. Sie war bereits zeitweise erwerbstätig. Sie hat keine Schulden. Die bP blieb bislang strafrechtlich unbescholten. Gegen die bP spricht, dass sie nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist. Dieses gegen die öffentliche Ordnung, konkret die geregelte Zuwanderung von Fremden, widersprechende Verhalten stellt auf Grund der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gem. §§ 120 Abs 1 iVm Abs 7, 31 FPG bei Strafmündigen auch eine Verwaltungsübertretung dar, die von der Landespolizeidirektion als Strafbehörde zu ahnden ist. Ihr Antrag auf internationalen Schutz hat sich als unberechtigt erwiesen, dennoch kam die bP ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nach. Dies stellt eine Verwaltungsübertretung

§ 120Abs 1b FPG dar und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Euro bedroht.

Sie hat keine Ersparnisse. Aktuell lebt sie von Spendengeldern und Zuwendungen ihrer ehemaligen Arbeitgeberin. Sie hat keine Ausbildung absolviert. Sie ist nicht erwerbstätig und liegt keine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor. Sie verfügt über keinen Krankenversicherungsschutz und keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft.Gegen die bP spricht, dass sie nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist. Dieses gegen die öffentliche Ordnung, konkret die geregelte Zuwanderung von Fremden, widersprechende Verhalten stellt auf Grund der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Paragraphen 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, 31, FPG bei Strafmündigen auch eine Verwaltungsübertretung dar, die von der Landespolizeidirektion als Strafbehörde zu ahnden ist. Ihr Antrag auf internationalen Schutz hat sich als unberechtigt erwiesen, dennoch kam die bP ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nach. Dies stellt eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 120, Absatz eins b, FPG dar und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Euro bedroht. Sie hat keine Ersparnisse. Aktuell lebt sie von Spendengeldern und Zuwendungen ihrer ehemaligen Arbeitgeberin. Sie hat keine Ausbildung absolviert. Sie ist nicht erwerbstätig und liegt keine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor. Sie verfügt über keinen Krankenversicherungsschutz und keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft. Auf Grund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt die reale Gefahr in sich trägt, dass durch weiterhin erforderliche staatliche Versorgungsleistungen auch das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährdet wäre. Die Mittellosigkeit des Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt auch eine ausreichende Grundlage für das Gerechtfertigtsein der Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. zB VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (zB VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215).Die Mittellosigkeit des Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt auch eine ausreichende Grundlage für das Gerechtfertigtsein der Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet vergleiche zB VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (zB VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215). Die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung ist in die Beurteilung miteinzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet abzustellen (siehe zu den diesbezüglichen Voraussetzungen § 54 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005), abzustellen gewesen (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0100, Rn. 18, mit dem Hinweis auf VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 30; vgl. in diesem Sinn auch VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0106, Rn. 8, mwN; 19.12.2019, Ra 2019/21/0282-13).Die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung ist in die Beurteilung miteinzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet abzustellen (siehe zu den diesbezüglichen Voraussetzungen Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005), abzustellen gewesen vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0100, Rn. 18, mit dem Hinweis auf VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 30; vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0106, Rn. 8, mwN; 19.12.2019, Ra 2019/21/0282-13). Verfügt ein Fremder über keine für die Ausübung einer Tätigkeit notwendige arbeitsmarktbehördliche Berechtigung, darf dieses Fehlverhalten nicht bagatellisiert werden. Deshalb kann auch nicht gesagt werden, der Fremde weise bereits eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt auf (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134, 0135). Verfügt ein Fremder über keine für die Ausübung einer Tätigkeit notwendige arbeitsmarktbehördliche Berechtigung, darf dieses Fehlverhalten nicht bagatellisiert werden. Deshalb kann auch nicht gesagt werden, der Fremde weise bereits eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt auf vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134, 0135). Jedoch ist vom VwG auch die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung einzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet (§ 54 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005), abzustellen (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0100; VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134, 0135; VwGH 17.09.2019, Ra 2019/22/0106; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).Jedoch ist vom VwG auch die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung einzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005), abzustellen vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0100; VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134, 0135; VwGH 17.09.2019, Ra 2019/22/0106; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Das verlangt von Fremden grundsätzlich, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062). Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es im Sinne des § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG grds. maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich (spätestens nach Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesamt) die bP ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 10.04.2017, Ra 2016/01/0175). Daran kann auch eine allenfalls lange Dauer eines Rechtsmittelverfahrens, mag den Fremden daran auch kein Verschulden treffen, nichts ändern (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034).Im Rahmen der Abwägu

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