4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Mit dem hier angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt (im Folgenden: bB) den Antrag der belangten Partei (bP) auf Mängelheilung
Vm § 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G) als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.),
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt III.),
Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt IV.) und
1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt V.).Mit dem hier angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt (im Folgenden: bB) den Antrag der belangten Partei (bP) auf Mängelheilung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 56, 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG) als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch fünf.). Aus dem Verfahrensgang des Bescheides ergibt sich Folgendes: „[…] Zu den vorangegangenen Verfahren: − Sie sind spätestens im Mai 2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist und haben am 29.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dabei gaben Sie an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger vom Irak zu sein und am XXXX in XXXX , im Irak geboren worden zu sein.− Sie sind spätestens im Mai 2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist und haben am 29.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dabei gaben Sie an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger vom Irak zu sein und am römisch 40 in römisch 40 , im Irak geboren worden zu sein. − Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 08.11.2017, Zl. 1071251804-150582015/BMI-BFA_STM_RD, wurde Ihr Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ihnen wurde kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt, gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und Ihre Abschiebung in den Irak als zulässig erklärt. Weiters wurde Ihnen eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.− Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 08.11.2017, Zl. 1071251804-150582015/BMI-BFA_STM_RD, wurde Ihr Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ihnen wurde kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und Ihre Abschiebung in den Irak als zulässig erklärt. Weiters wurde Ihnen eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. − Dagegen erhoben Sie fristgerecht eine Beschwerde durch Ihren damaligen rechtsfreundlichen Vertreter RA Mag. Martin SAUSENG. − Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (kurz: BVwG) vom 29.06.2018, Zl. G305 2179024-1/11E, wurde Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen. − Gegen jene Entscheidung ergriffen Sie fristgerecht das außerordentliche Rechtsmittel einer Revision. − Mittels einer verfahrensleitenden Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes (kurz: VwGH) vom 30.08.2018, GZ: Ra 2018/19/0459-3, wurde das Bundesamt aufgefordert, binnen sechs Wochen eine Revisionsbeantwortung einzubringen. − Mit Beschluss des VwGH vom 12.09.2018, GZ: Ra 2018/19/0459-5, wurde Ihrem Antrag, die aufschiebende Wirkung für die erhobene Revision zuzuerkennen, stattgegeben. − Mittels Erkenntnis des VwGH vom 25.06.2019, GZ: Ra 2018/19/0459-8, sprach dieser aus, dass Ihre Revision, soweit sich diese gegen die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richte, zurückgewiesen werde. In seinem übrigen Umfang wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
GG aufgehoben, weil das BVwG nicht ausreichend mit der Situation in der Heimatregion befasste und in dessen Erkenntnis widersprüchliche Ausführungen anführte. Am selbigen Tag erwuchs die Entscheidung zu § 3 AsylG in Rechtskraft.− Mittels Erkenntnis des VwGH vom 25.06.2019, GZ: Ra 2018/19/0459-8, sprach dieser aus, dass Ihre Revision, soweit sich diese gegen die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richte, zurückgewiesen werde. In seinem übrigen Umfang wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
Paragraph 42, Absatz 2, z 3 Litera b und Litera c, VwGG aufgehoben, weil das BVwG nicht ausreichend mit der Situation in der Heimatregion befasste und in dessen Erkenntnis widersprüchliche Ausführungen anführte. Am selbigen Tag erwuchs die Entscheidung zu Paragraph 3, AsylG in Rechtskraft. − Mittels Erkenntnis des BVwG vom 07.12.2020, GZ: G305 2179024-1/27E, wurde Ihre Beschwerde erneut
G iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.− Mittels Erkenntnis des BVwG vom 07.12.2020, GZ: G305 2179024-1/27E, wurde Ihre Beschwerde erneut
Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. − Mit 11.12.2020 erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. − Gegen diese Entscheidung erhoben Sie erneut fristgerecht ein außerordentliches Rechtsmittel. − Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (kurz: VfGH) vom 24.02.2021, GZ: E 205/2021-6, wurde die Behandlung Ihrer nunmehr
BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren informiert.− Mit Schreiben vom heutigen Tag wurden Sie über eine Rechtsberatung
Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren informiert. […]“ Das Bundesamt hat in das Verfahren folgende Beweismittel einbezogen: „Von Ihnen vorgelegte Beweismittel: − Antrag vom 29.12.2021 mit Stellungnahme und Heilungsantrag − Foto − ÖIF Integrationsprüfungszeugnis A2 vom 12.06.2021 − Div. Lohnzettel − Arbeitsvertrag − Empfehlungsschreiben − E-Mail-Verkehr mit der Irakischen Botschaft − KSV1870-Auszüge − Wohnrechtsvereinbarung − Antrag auf Gesundheitsvorsorge − Kostenaufstellung − Versicherungsdatenauszug v. 11.03.2022 Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel: − Der gesamte Verfahrensakt zur IFA-Zahl 1071251804 − Aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, ZMR (Zentrales Melderegister) und AJWEB (Datenbank des Sozialversicherungsträgers) − Die Zusammenstellung der Länderinformationen der Staatendokumentation zum Irak aus dem COI-CMS (Country of Origin Information – Content Management System) veröffentlicht am 02.03.2022)“ Das Bundesamt begründete die Abweisung der Heilung gem. § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV im Wesentlichen damit, dass die bP kein gültiges Reisedokument und auch keine Geburtsurkunde vorgelegt und auch nicht nachweislich dazulegen vermocht habe, dass ihr die Erlangung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre und merkte an, dass es notorisches Amtswissen sei, dass irakischen Bürgern an der Botschaft in Wien Reisedokumente (sog. One Way Laissez Passer) ausgestellt werden.Das Bundesamt begründete die Abweisung der Heilung gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV im Wesentlichen damit, dass die bP kein gültiges Reisedokument und auch keine Geburtsurkunde vorgelegt und auch nicht nachweislich dazulegen vermocht habe, dass ihr die Erlangung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre und merkte an, dass es notorisches Amtswissen sei, dass irakischen Bürgern an der Botschaft in Wien Reisedokumente (sog. One Way Laissez Passer) ausgestellt werden. Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages gem. § 56 AsylG argumentierte die Behörde zusammengefasst, dass die bP bis dato trotz entsprechender Aufforderung und Belehrung über ihre Mitwirkungspflicht weder ein Reisedokument noch ihre Geburtsurkunde vorgelegt habe. Sie sei daher der allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nicht nachgekommen. Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages gem. Paragraph 56, AsylG argumentierte die Behörde zusammengefasst, dass die bP bis dato trotz entsprechender Aufforderung und Belehrung über ihre Mitwirkungspflicht weder ein Reisedokument noch ihre Geburtsurkunde vorgelegt habe. Sie sei daher der allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nicht nachgekommen. Die bP ignoriere beharrlich ihre Ausreiseverpflichtung, habe keine Angehörigen in Österreich, spreche Deutsch auf A2 Niveau, habe keine Ausbildung absolviert, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und sei kurzfristig offiziellen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, sei nicht selbsterhaltungsfähig, seit sieben Jahren im Bundesgebiet aufhältig und seien gesamtbetrachtend keine Umstände erkennbar, die auf eine außergewöhnliche Integration schließen ließen. Gegen diesen Bescheid hat die bP durch ihre gewillkürte Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert sowie, dass • die bP ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, da sie alles unternommen habe, um den irakischen Pass bei der Botschaft zu bekommen; • die bB habe die Beweisanträge der bP begründungslos übergangenen; • die bB habe sämtliche nachgewiesenen Integrationsmerkmale ignoriert und verkenne, dass die bP selbsterhaltungsfähig sei; • die bP habe die Integrationsprüfung Modul 1 abgeschlossen, welche zur Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung Plus" berechtige; • die bisherige Aufenthaltsdauer hätte zugunsten des Verbleibs der bP in die Abwägung einzufließen gehabt. Vorgelegt wurde eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien vom 10.05.2022 mit dem Titel „Ausstellung eines irakischen Reisepasses“, dass die bP einen Antrag für die Ausstellung eines irakischen Reisedokuments gestellt habe und bedauert werde, dass dieser Antrag nicht angenommen werden könne, da die Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge, sondern die Ausstellung im Irak oder in den Botschaften der Republik Irak in Berlin oder Den Haag erfolge. Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt und die bisherigen Beweisanträge, insbesondere die Zeugeneinvernahme der ehemaligen Arbeitgeberin der bP, XXXX und die Parteieneinvernahme aufrechterhalten.Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt und die bisherigen Beweisanträge, insbesondere die Zeugeneinvernahme der ehemaligen Arbeitgeberin der bP, römisch 40 und die Parteieneinvernahme aufrechterhalten. Mit Stellungnahme vom 18.05.2022 führte die bB aus, dass sich aus dem Amtswissen und der aktuellen Abfrage der Homepage der irakischen Botschaft nicht ergebe, dass es irakischen Staatsbürgern nicht möglich wäre, sich ein Reisedokument (sog. One Way Passer) dort ausstellen zu lassen. Im vorgelegten Schreiben werde zudem nur bestätigt, dass die bP einen Antrag auf Ausstellung eines irakischen Reisepasses gestellt habe. Der Umstand, dass jene Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge und die Ausstellung im Irak oder in den Botschaften der Republik Irak in Deutschland oder in den Niederlanden erfolge, würden keinen Anspruch auf Heilung begründen, denn aus den Angaben auf der Homepage ergebe sich, dass Antragstellern dort ein Notreisedokument (sog. One Way Laissez Passer), wenn auch nur für eine einmalige Reise, ausgestellt werde. Damit stehe für das Bundesamt fest, dass es der bP bei zumutbarer Mitwirkung nicht unmöglich gewesen wäre, sich die erforderlichen Dokumente rechtzeitig zu organisieren. Zudem sei auch aus dem Amtswissen bekannt, dass irakischen Staatsbürgern, jederzeit bei einer freiwilligen Rückkehr aus freiwilligem Antrieb ein gültiges Reisedokument ausgestellt werde, um jenen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zu ermöglichen. Generell wäre ein unrechtmäßig aufhältiger Fremder angehalten, innerhalb der gesetzten Frist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Bei einem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 und 56 AsylG sei nur die persönliche Antragstellung im Inland vorgesehen, danach wäre die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Bei erfolgreicher Erteilung des beantragten Antragstitels bekomme der Antragsteller von der zuständigen Vertretungsbehörde ein Visum zwecks Abholung seines Aufenthaltstitels ausgestellt. Generell wäre ein unrechtmäßig aufhältiger Fremder angehalten, innerhalb der gesetzten Frist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Bei einem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55 und 56 AsylG sei nur die persönliche Antragstellung im Inland vorgesehen, danach wäre die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Bei erfolgreicher Erteilung des beantragten Antragstitels bekomme der Antragsteller von der zuständigen Vertretungsbehörde ein Visum zwecks Abholung seines Aufenthaltstitels ausgestellt. Die Komponente der persönlichen Umstände des Antragstellers im Hinblick auf Art. 8 EMRK fließe bei Anträgen gem § 56 AsylG nur peripher in die Entscheidung ein, da in jenem Antrag andere Aspekte der erfolgreichen Erfüllung gesetzlich vorangestellt seien.Die Komponente der persönlichen Umstände des Antragstellers im Hinblick auf Artikel 8, EMRK fließe bei Anträgen gem Paragraph 56, AsylG nur peripher in die Entscheidung ein, da in jenem Antrag andere Aspekte der erfolgreichen Erfüllung gesetzlich vorangestellt seien. Die bB legte ins Deutsche übersetzte Scans der Homepage der irakischen Botschaft vom 18.05.2022 vor aus der sich die Möglichkeit der Ausstellung eines Notreisepasses ergibt. Am 23.05.2022 erfolgte die Vorlage der Beschwerde an die Außenstelle Linz des Bundesverwaltungsgerichts. Mit Schreiben vom 19.10.2022 zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der bP die Stellungnahme der bB vom 18.05.2022 übermittelt. Mit Stellungnahme vom 03.11.2022 brachte die bP ergänzend vor, dass der nur für die einmalige Einreise in den Irak geeignete (Notfall-)Reisepass nicht vermöge, die Abweisung des Heilungsantrags und die darauf aufbauende Zurückweisung ihres Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels
G zu rechtfertigen, zumal diese Möglichkeit der bP einerseits laut individuell an sie gerichteter Mitteilung der Botschaft in Wien nur durch Beantragung in Berlin oder Den Haag offenstünde, andererseits sich für sie selbst bei Ausstellung eines „Notfallreisepasses“ für die einmalige Einreise in den Irak gerade keine Möglichkeit ergäbe, die erforderlichen irakischen Dokumente nach Beantragung und Ausstellung im Irak der österreichischen Behörde im Verfahren
G vorzulegen.Mit Stellungnahme vom 03.11.2022 brachte die bP ergänzend vor, dass der nur für die einmalige Einreise in den Irak geeignete (Notfall-)Reisepass nicht vermöge, die Abweisung des Heilungsantrags und die darauf aufbauende Zurückweisung ihres Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG zu rechtfertigen, zumal diese Möglichkeit der bP einerseits laut individuell an sie gerichteter Mitteilung der Botschaft in Wien nur durch Beantragung in Berlin oder Den Haag offenstünde, andererseits sich für sie selbst bei Ausstellung eines „Notfallreisepasses“ für die einmalige Einreise in den Irak gerade keine Möglichkeit ergäbe, die erforderlichen irakischen Dokumente nach Beantragung und Ausstellung im Irak der österreichischen Behörde im Verfahren
Paragraph 56, AsylG vorzulegen. Die bP verfüge lediglich über Kopien ihres irakischen Personalausweises und Staatsbürgerschaftsnachweises, habe noch nie einen irakischen Reisepass gehabt und könne identitätsbeweisende Urkunden mangels Familienangehörigen im Irak auch nicht beschaffen. Die Ansicht der bB, wonach lediglich die Inlandsantragstellung für einen Antrag
G zulässig sein soll, die Entscheidung aber im Ausland abzuwarten und bei positiver Erledigung ein Visum D zu erteilen wäre, fände keine Deckung im Wortlaut des Gesetzes, sondern sei Voraussetzung der Aufenthalt der antragstellenden Person (nicht der rechtmäßige Aufenthalt, auch nicht jener auf Grundlage eines Einreisetitels nach dem FPG) im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Erteilung des Titels. Die Ansicht der bB, wonach lediglich die Inlandsantragstellung für einen Antrag
Paragraph 56, AsylG zulässig sein soll, die Entscheidung aber im Ausland abzuwarten und bei positiver Erledigung ein Visum D zu erteilen wäre, fände keine Deckung im Wortlaut des Gesetzes, sondern sei Voraussetzung der Aufenthalt der antragstellenden Person (nicht der rechtmäßige Aufenthalt, auch nicht jener auf Grundlage eines Einreisetitels nach dem FPG) im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Erteilung des Titels. Auch aus der Rechtsprechung des VwGH zum Zweck von Aufenthaltstiteln
G ergebe sich die von der bB angenommene Vorgehensweise nicht, denn die Legalisierung als Zweck des Aufenthaltstitels
G unterscheide sich ganz wesentlich von Erstanträgen auf Aufenthaltstitel nach dem NAG, bei denen es im Regelfall nicht um die „Legalisierung“ eines schon bestehenden Aufenthalts gehe, sondern es sich um die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels bei gleichzeitig in § 21 Abs. 1 NAG ausdrücklich normiertem Erfordernis der Auslandsantragstellung handle. Auch aus der Rechtsprechung des VwGH zum Zweck von Aufenthaltstiteln
Paragraph 56, AsylG ergebe sich die von der bB angenommene Vorgehensweise nicht, denn die Legalisierung als Zweck des Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG unterscheide sich ganz wesentlich von Erstanträgen auf Aufenthaltstitel nach dem NAG, bei denen es im Regelfall nicht um die „Legalisierung“ eines schon bestehenden Aufenthalts gehe, sondern es sich um die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels bei gleichzeitig in Paragraph 21, Absatz eins, NAG ausdrücklich normiertem Erfordernis der Auslandsantragstellung handle. Dass Aspekte einer Abwägung
2 BFA-VG „nur peripher“ in die Beurteilung des Antrags
G einfließen würden, entspreche insofern nicht der Rechtsprechung, als diese Gesichtspunkte zwar nicht die Intensität wie bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G erreichen müssten, aber auch nicht „nur peripher“ zu beachten wären.Dass Aspekte einer Abwägung
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG „nur peripher“ in die Beurteilung des Antrags
Paragraph 56, AsylG einfließen würden, entspreche insofern nicht der Rechtsprechung, als diese Gesichtspunkte zwar nicht die Intensität wie bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG erreichen müssten, aber auch nicht „nur peripher“ zu beachten wären. Mit Stellungnahme vom 17.11.2022 behauptete die bP ergänzend, dass bisher auch sämtliche Versuche der bP und ihrer Arbeitgeberin, die von der bB genannte Ausstellung eines Reisepasses elektronisch auf der Homepage der irakischen Botschaft zu beantragen, gescheitert seien. Selbst bei erfolgreicher elektronischer Antragstellung müsste die bP zur Ausstellung und Abholung des Reisepasses nach Berlin oder Den Haag reisen, was ihr mangels Reisedokuments und mangels Aufenthaltsrechts im Schengenraum nicht möglich sei. Ein Vertreter der Botschaft habe dem Ersuchen um Bestätigung, dass sich die bP bei der Antragstellung und Ausstellung eines Reispasses und einer Geburtsurkunde in Berlin vertreten lassen könnte, eine Absage erteilt. Neu wurde ein Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 15.11.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie der Stellungnahmen Beweis erhoben.
G iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet ab. Das Erkenntnis erwuchs am 11.12.2020 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis vom 07.12.2020, G305 2179024-1/27E, wies das BVwG die Beschwerde
Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet ab. Das Erkenntnis erwuchs am 11.12.2020 in Rechtskraft. Die bP kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich seither nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24.02.2021, E 205/2021-6, ab und trat sie mit Beschluss vom 06.04.2021, E 205/2021-8, dem VwGH zur Entscheidung ab. Mit Beschluss vom 24.06.2022, Ra 2021/14/0180-8, wies der VwGH die außerordentliche Revision zurück. 1.4. Zur Verletzung der Mitwirkungspflicht: Die bP verfügt über einen irakischen Personalausweis und einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis in Kopie. Sie verfügt über keinen gültigen irakischen Reisepass. Die bP kam ihrer Ausreiseverpflichtung weiterhin pflichtwidrig nicht nach, sondern stellte ihre Rechtsvertretung am 29.12.2021 den gegenständlichen begründeten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G wegen Erfüllen des Modul 1 der Integrationsvereinbarung sowie einen Antrag auf Heilung
G-DV. Beigelegt war unter anderem ein E-Mail des XXXX an XXXX vom 30.08.2021 betreffend „Unterlagen Reisedokumente Bleiberecht XXXX mit der Bitte: „Wir benötigen für Herrn XXXX Reisedokumente für ein Bleiberecht, da er keine mehr besitzt. Welche Unterlagen bzw. Formulare werden hierfür benötigt und wie können wir diese beantragen?“. Die bP kam ihrer Ausreiseverpflichtung weiterhin pflichtwidrig nicht nach, sondern stellte ihre Rechtsvertretung am 29.12.2021 den gegenständlichen begründeten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG wegen Erfüllen des Modul 1 der Integrationsvereinbarung sowie einen Antrag auf Heilung
Paragraph 4, AsylG-DV. Beigelegt war unter anderem ein E-Mail des römisch 40 an römisch 40 vom 30.08.2021 betreffend „Unterlagen Reisedokumente Bleiberecht römisch 40 mit der Bitte: „Wir benötigen für Herrn römisch 40 Reisedokumente für ein Bleiberecht, da er keine mehr besitzt. Welche Unterlagen bzw. Formulare werden hierfür benötigt und wie können wir diese beantragen?“. Die bP wurde mit Schreiben der bB vom 28.02.2022 aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen mehrere Mängel zu beheben, nämlich den Antrag persönlich beim Bundesamt zu stellen sowie die zum Zeitpunkt der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Dokumente gem § 8 AsylG-DV im Original vorzulegen und einen aktuellen Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz sowie des gesicherten Lebensunterhalts zu erbringen, widrigenfalls ihr Antrag gem § 13 Abs. 3 und 4 AVG oder gem § 56 iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV zurückzuweisen wäre. Dabei wurde die bP zum Heilungsantrag
G-DV belehrt, dass sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die benötigten Dokumente eigenständig vorzulegen hat und die Möglichkeit eines Antrags auf Heilung gem § 4 AsylG-DV besteht, wenn es der bP nicht möglich ist, die erforderlichen Dokumente gem § 8 AsylG-DV vorzulegen, sofern jeder Mangel extra sowie Gründe angeführt werden, warum das erforderliche Dokument nicht vorgelegt bzw. beschafft werden kann, und diesbezügliche Beweismittel vorgelegt werden. Die bP wurde mit Schreiben der bB vom 28.02.2022 aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen mehrere Mängel zu beheben, nämlich den Antrag persönlich beim Bundesamt zu stellen sowie die zum Zeitpunkt der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Dokumente gem Paragraph 8, AsylG-DV im Original vorzulegen und einen aktuellen Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz sowie des gesicherten Lebensunterhalts zu erbringen, widrigenfalls ihr Antrag gem Paragraph 13, Absatz 3 und 4 AVG oder gem Paragraph 56, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV zurückzuweisen wäre. Dabei wurde die bP zum Heilungsantrag
Paragraph 4, AsylG-DV belehrt, dass sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die benötigten Dokumente eigenständig vorzulegen hat und die Möglichkeit eines Antrags auf Heilung gem Paragraph 4, AsylG-DV besteht, wenn es der bP nicht möglich ist, die erforderlichen Dokumente gem Paragraph 8, AsylG-DV vorzulegen, sofern jeder Mangel extra sowie Gründe angeführt werden, warum das erforderliche Dokument nicht vorgelegt bzw. beschafft werden kann, und diesbezügliche Beweismittel vorgelegt werden. Am 16.03.2022 brachte die bP den gegenständlichen Antrag in der zuständigen Regionalstelle des Bundesamts persönlich ein. Am 16.03.2022 legte die rechtsfreundliche Vertretung der bP ein E-Mail des XXXX an XXXX vom 07.03.2022 wortgleichen Inhalts wie am 30.08.2021, ein E-Mail des XXXX an das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der Bitte um Hilfe, da sie dringend die fehlenden Papiere benötigen und die irakische Botschaft nicht erreichen können, ein Antwort E-Mail des Bundesministeriums, dass sie es weiter versuchen sollen und es früher oder später gelingen wird, eine Aufstellung der Lebenserhaltungskosten der bP, einen Versicherungsdatenauszug, einen Infopass KSV1870 und einen Antrag auf private Krankenversicherung der Generali Versicherung AG vor.Am 16.03.2022 legte die rechtsfreundliche Vertretung der bP ein E-Mail des römisch 40 an römisch 40 vom 07.03.2022 wortgleichen Inhalts wie am 30.08.2021, ein E-Mail des römisch 40 an das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der Bitte um Hilfe, da sie dringend die fehlenden Papiere benötigen und die irakische Botschaft nicht erreichen können, ein Antwort E-Mail des Bundesministeriums, dass sie es weiter versuchen sollen und es früher oder später gelingen wird, eine Aufstellung der Lebenserhaltungskosten der bP, einen Versicherungsdatenauszug, einen Infopass KSV1870 und einen Antrag auf private Krankenversicherung der Generali Versicherung AG vor. Mit Bescheid vom 14.04.2022 hat das Bundesamt den Antrag der bP auf Mängelheilung
Vm § 8 AsylG-DV abgewiesen sowie den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G als unzulässig zurückgewiesen,
G iVm § 9 BFA-VG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen,
Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG in den Irak zulässig ist und
1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Das Bundesamt begründete die Abweisung der Heilung gem. § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV im Wesentlichen damit, dass die bP kein gültiges Reisedokument und auch keine Geburtsurkunde vorlegte und auch nicht nachweislich dazulegen vermochte, dass ihr die Erlangung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre und merkte an, dass es notorisches Amtswissen ist, dass irakischen Bürgern an der Botschaft in Wien Reisedokumente ausgestellt werden.Mit Bescheid vom 14.04.2022 hat das Bundesamt den Antrag der bP auf Mängelheilung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen sowie den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 56, 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen,
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Das Bundesamt begründete die Abweisung der Heilung gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV im Wesentlichen damit, dass die bP kein gültiges Reisedokument und auch keine Geburtsurkunde vorlegte und auch nicht nachweislich dazulegen vermochte, dass ihr die Erlangung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre und merkte an, dass es notorisches Amtswissen ist, dass irakischen Bürgern an der Botschaft in Wien Reisedokumente ausgestellt werden. Die Zurückweisung des Antrages gem. § 56 AsylG begründete sie damit, dass die bP ihre Mitwirkungspflicht verletzte, indem sie bis dato trotz entsprechender Aufforderung und Belehrung über ihre Mitwirkungspflicht weder ein Reisedokument noch ihre Geburtsurkunde vorlegte. Die Zurückweisung des Antrages gem. Paragraph 56, AsylG begründete sie damit, dass die bP ihre Mitwirkungspflicht verletzte, indem sie bis dato trotz entsprechender Aufforderung und Belehrung über ihre Mitwirkungspflicht weder ein Reisedokument noch ihre Geburtsurkunde vorlegte. Mit der Beschwerde legte die bP eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien vom 10.05.2022 betreffend die „Ausstellung eines irakischen Reisepasses“ vor, der zufolge die bP einen Antrag auf Ausstellung eines irakischen Reisedokuments gestellt hat, die Botschaft bedauert, diesen nicht annehmen zu können, da sie über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt, und die Ausstellung im Irak oder in den Botschaften der Republik Irak in Berlin/Deutschland, Den Haag/Niederlanden erfolgt. Dazu nahm die bB in ihrem Schreiben vom 18.05.2022 Stellung, dass der Umstand, dass jene Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt und die Ausstellung im Irak oder in den Botschaften der Republik Irak in Deutschland oder in den Niederlanden erfolgt, keinen Anspruch auf Heilung begründet, denn aus den Angaben auf der Homepage ergibt sich, dass Antragstellern dort ein Notreisedokument, wenn auch nur für eine einmalige Reise, ausgestellt wird und damit feststeht, dass es der bP nicht unmöglich gewesen wäre, sich die erforderlichen Dokumente rechtzeitig zu organisieren. Weiters wies die bB darauf hin, dass aus dem Amtswissen bekannt ist, dass irakischen Staatsbürgern, jederzeit bei einer freiwilligen Rückkehr aus freiwilligem Antrieb ein gültiges Reisedokument ausgestellt wird, um jenen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zu ermöglichen. Die bB belehrte, dass ein unrechtmäßig aufhältiger Fremder angehalten wäre, innerhalb der gesetzten Frist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und bei einem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 und 56 AsylG nur die persönliche Antragstellung im Inland vorgesehen ist, danach wäre die Entscheidung im Ausland abzuwarten, sodass bei erfolgreicher Erteilung des beantragten Antragstitels der Antragsteller von der zuständigen Vertretungsbehörde ein Visum zwecks Abholung seines Aufenthaltstitels ausgestellt bekommt.Dazu nahm die bB in ihrem Schreiben vom 18.05.2022 Stellung, dass der Umstand, dass jene Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt und die Ausstellung im Irak oder in den Botschaften der Republik Irak in Deutschland oder in den Niederlanden erfolgt, keinen Anspruch auf Heilung begründet, denn aus den Angaben auf der Homepage ergibt sich, dass Antragstellern dort ein Notreisedokument, wenn auch nur für eine einmalige Reise, ausgestellt wird und damit feststeht, dass es der bP nicht unmöglich gewesen wäre, sich die erforderlichen Dokumente rechtzeitig zu organisieren. Weiters wies die bB darauf hin, dass aus dem Amtswissen bekannt ist, dass irakischen Staatsbürgern, jederzeit bei einer freiwilligen Rückkehr aus freiwilligem Antrieb ein gültiges Reisedokument ausgestellt wird, um jenen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zu ermöglichen. Die bB belehrte, dass ein unrechtmäßig aufhältiger Fremder angehalten wäre, innerhalb der gesetzten Frist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und bei einem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55 und 56 AsylG nur die persönliche Antragstellung im Inland vorgesehen ist, danach wäre die Entscheidung im Ausland abzuwarten, sodass bei erfolgreicher Erteilung des beantragten Antragstitels der Antragsteller von der zuständigen Vertretungsbehörde ein Visum zwecks Abholung seines Aufenthaltstitels ausgestellt bekommt. Die bB legte ins Deutsche übersetzte Scans der Homepage der irakischen Botschaft vom 18.05.2022 vor. Es entspricht auch, aus bisher in anderen Verfahren (zB L502 2149177-2) beim BVwG vorgelegte „One Way Laissez Passer“, dem Gerichtswissen, dass die irakische Botschaft in Wien vor Ort solche Notreisepässe, wie sie auf der Homepage angeführt werden, in der Praxis ausstellt. Im zitierten Verfahren etwa am 26.04.
Vm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV zurückgewiesen werde. Die anwaltlich vertretene bP leistete dem Verbesserungsauftrag nicht Folge und brachte insbesondere kein Reisedokument und keine Geburtsurkunde in Vorlage. Es ist der bB nicht entgegenzutreten, wenn sie das Verhalten der rechtlichen Vertretung der bP in Anbetracht des präzisen Verbesserungsauftrags, der individuell-konkreten bescheidmäßigen Ausführungen sowie der expliziten Stellungnahme der bB nicht als (sorgsames) Nachkommen eines Verbesserungsauftrags erachtet. Diesbezüglich ist die bP darauf hinzuweisen, dass es die Kernaufgabe der gewillkürten Rechtsvertretung ist, ihrer Mandantschaft zur Durchsetzung ihres Rechts zu verhelfen und sie entsprechend zu instruieren. Ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen.Letztlich ist die bP darauf hinzuweisen, dass sie nicht unvertreten ist, sondern die im Spruch genannte Rechtsanwältin mit ihrer Vertretung beauftragt hat und sämtlicher Schriftverkehr der bB der gewillkürten Rechtsvertreterin der bP zugestellt wurde. Die bP wurde bereits in dem Schreiben zum Verbesserungsauftrag an ihre anwaltliche Vertretung darüber belehrt, dass sie die persönliche Antragstellung nachzuholen und die in Paragraph 8, AsylG-DV geforderten Urkunden und Unterlagen nicht in Vorlage gebracht habe und deswegen der Antrag mangelhaft sei, widrigenfalls bei nicht fristgerechter Behebung der Mängel der Antrag
Paragraph 56, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV zurückgewiesen werde. Die anwaltlich vertretene bP leistete dem Verbesserungsauftrag nicht Folge und brachte insbesondere kein Reisedokument und keine Geburtsurkunde in Vorlage. Es ist der bB nicht entgegenzutreten, wenn sie das Verhalten der rechtlichen Vertretung der bP in Anbetracht des präzisen Verbesserungsauftrags, der individuell-konkreten bescheidmäßigen Ausführungen sowie der expliziten Stellungnahme der bB nicht als (sorgsames) Nachkommen eines Verbesserungsauftrags erachtet. Diesbezüglich ist die bP darauf hinzuweisen, dass es die Kernaufgabe der gewillkürten Rechtsvertretung ist, ihrer Mandantschaft zur Durchsetzung ihres Rechts zu verhelfen und sie entsprechend zu instruieren. Ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen. Mangels Anhaltspunkten, dass der bP kein Notreisepass ausgestellt werden könnte, ist daher davon auszugehen, dass die konkrete Möglichkeit für die bP besteht und sich die bP nicht ausreichend bemühte, dieses Reisedokument zu erlangen. Da die bP im Verfahren sohin weder eine Bestätigung vorgelegt hat, dass sie sich bei der irakischen Botschaft um die Ausstellung eines Notreisedokuments bemüht hat, noch nachvollziehbar darlegte, dass ihr von der irakischen Botschaft keine Bestätigung diesbezüglich ausgestellt wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die bP um die Ausstellung eines Notreisedokuments gar nicht ernsthaft bemüht hat. Weder zur mangelnden Möglichkeit noch zur mangelnden Zumutbarkeit hat die bP sohin einen Nachweis erbracht. Entsprechende Schritte wären aber erforderlich gewesen, um in Erwägung ziehen zu können, dass die bP ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Behörde zu Recht zum Ergebnis kam, dass die rechtsfreundlich vertretene bP ihrer Mitwirkungspflicht jedenfalls in Bezug auf das Reisedokument und die Geburtsurkunde nicht nachgekommen ist und auch nicht die Heilung des Mangels erfolgt ist. Was die seitens der gewillkürten Vertretung beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der ehemaligen Arbeitgeberin der bP, XXXX betrifft, so ist auszuführen, dass sich der vorliegende und für die Sache maßgebliche Sachverhalt bezüglich der Bemühungen der bP zur Kontaktaufnahme mit der irakischen Botschaft in Wien per Telefon, E-Mail sowie über die elektronische Antragsmöglichkeit ebenso wie bezüglich der Selbsterhaltungsfähigkeit und Integration der bP für das Bundesverwaltungsgericht als hinreichend geklärt darstellt und daher keine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist.Was die seitens der gewillkürten Vertretung beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der ehemaligen Arbeitgeberin der bP, römisch 40 betrifft, so ist auszuführen, dass sich der vorliegende und für die Sache maßgebliche Sachverhalt bezüglich der Bemühungen der bP zur Kontaktaufnahme mit der irakischen Botschaft in Wien per Telefon, E-Mail sowie über die elektronische Antragsmöglichkeit ebenso wie bezüglich der Selbsterhaltungsfähigkeit und Integration der bP für das Bundesverwaltungsgericht als hinreichend geklärt darstellt und daher keine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist. 3. Rechtliche Beurteilung Ad A) 3.1. Zur Abweisung des Antrages auf Heilung des Mangels
G-DV (Spruchpunkt I.):3.1. Zur Abweisung des Antrages auf Heilung des Mangels
Paragraph 4, AsylG-DV (Spruchpunkt römisch eins.):
1 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
Paragraph 56, Absatz eins, kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls,
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
2 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen.
Paragraph 56, Absatz 2, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorliegen.
3 hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
Paragraph 56, Absatz 3, hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
G dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennGemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Abs 2 dürfen Aufenthaltstitel
einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn (1.) der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, (2.) der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, (3.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und (4.) durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Paragraph 60, Absatz 2, dürfen Aufenthaltstitel
Paragraph 56, einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn (1.) der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, (2.) der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, (3.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und (4.) durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Abs 3 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wennGemäß Paragraph 60, Absatz 3, dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
G-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen, nämlich im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Z 1), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (Z 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3).
Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen, nämlich im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Ziffer eins,), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,).
G-DV hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wenn sie beabsichtigt den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen.
Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wenn sie beabsichtigt den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen.
G-DV sind die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG-DV sind die nach Paragraph 8, bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
G-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die bP hat eine Zulassung der Heilung in Bezug auf die Vorlage von Reisepässen und Geburtsurkunde beantragt. Einen Nachweis für ihr Vorbringen hat sie nicht erbracht. Der Rechtsprechung zufolge ist in diesem Fall zwar nicht die Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 vorgesehen, jedoch jene nach Z 2 zu prüfen („zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK“), deren Voraussetzungen die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags auf einen Aufenthaltstitel
G 2005 (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, mwN). Vorliegend wäre also zu prüfen, ob bei der bP die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich ist.Der Rechtsprechung zufolge ist in diesem Fall zwar nicht die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 vorgesehen, jedoch jene nach Ziffer 2, zu prüfen („zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK“), deren Voraussetzungen die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags auf einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, mwN). Vorliegend wäre also zu prüfen, ob bei der bP die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich ist. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge können bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdigender Fall vorliegt, auch die in § 11 Abs 3 NAG [entspricht nunmehr § 9 Abs 2 BFA-VG] genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung der Frage einfließen. Dies aber nur in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben (VwGH 18.03.2014, 2013/22/0191).Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge können bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdigender Fall vorliegt, auch die in Paragraph 11, Absatz 3, NAG [entspricht nunmehr Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG] genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung der Frage einfließen. Dies aber nur in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben (VwGH 18.03.2014, 2013/22/0191).
G ist die Zurückweisung von Anträgen
G mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, soweit (wie gegenständlich) kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG vorliegt. Bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist jedenfalls auch das Recht des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8 Abs. 1 EMRK zu prüfen. Stellt sich bei Prüfung der Rückkehrentscheidung heraus, dass der weitere Verbleib des Fremden zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK notwendig ist, so wäre dem Heilungsantrag
G-DV vorrangig stattzugeben gewesen. Wie nachstehend unter Punkt 3.3. gezeigt wird, liegt bei der seitens der bB gegenständlich zu recht erlassenen Rückkehrentscheidung kein ungerechtfertigter Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK vor und wäre der Antrag vom 29.12.2021 auch nach der Fallkonstellation der Ziffer 2 des § 4 Abs. 1 AsylG-DV zurückzuweisen gewesen.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Zurückweisung von Anträgen
Paragraph 56, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, soweit (wie gegenständlich) kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG vorliegt. Bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist jedenfalls auch das Recht des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8 Absatz eins, EMRK zu prüfen. Stellt sich bei Prüfung der Rückkehrentscheidung heraus, dass der weitere Verbleib des Fremden zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK notwendig ist, so wäre dem Heilungsantrag
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV vorrangig stattzugeben gewesen. Wie nachstehend unter Punkt 3.
G 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255). Zweck des Paragraph 56, AsylG 2005 ist es, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades "Altfälle" mit einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer zu "bereinigen". Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, MRK, sodass
Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255). Unabdingbare Voraussetzung (arg.: "jedenfalls") ist allerdings, dass der Aufenthalt in einem Zeitraum, der mindestens die Hälfte der gesamten durchgehenden Aufenthaltsdauer beträgt, rechtmäßig war; bei einem Aufenthalt bis zur Antragstellung zwischen fünf und sechs Jahren muss dessen Rechtmäßigkeit zumindest drei Jahre gegeben gewesen sein. Dem Sinn dieser Bedingung widerspricht es aber, wenn die notwendige Dauer der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht (etwa) durch ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht während eines längeren Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz erreicht wird, sondern durch bewusst wahrheitswidrige Identitätsangaben mit dem zugestandenen Ziel, eine Abschiebung zu verhindern (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Die bP strebt mit ihrer Antragstellung eine Legalisierung ihres derzeit unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet an. Gem. § 58 Abs 13 AsylG begründen Anträge gem. § 56 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht während des Verfahrens. Die bP strebt mit ihrer Antragstellung eine Legalisierung ihres derzeit unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet an. Gem. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründen Anträge gem. Paragraph 56, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht während des Verfahrens. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 25.06.2019, Ra 2018/19/0459, die Revision der bP hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückgewiesen und das BVwG hat mit Erkenntnis vom 07.12.2020, G305 2179024-1/27E, rechtskräftig festgestellt, dass der bP in ihrem Herkunftsstaat auch kein Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte droht. Die bP ist seither zur Ausreise verpflichtet und hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Es wurden keine weiteren Gründe nachgewiesen, dass der bP die Beantragung eines (Not)Reisedokumentes zur einmaligen Ausreise in den Irak nicht möglich wäre, damit sie sich sodann im Irak um die ordnungsgemäße Ausstellung eines neuen Reisepasses bemühen kann, um in den Schengenraum wieder legal nach Österreich einzureisen. In Anbetracht ihres fehlenden Aufenthaltsstatus darf von ihr erwartet werden und ist es nicht unzumutbar, gegenüber der irakischen Vertretungsbehörde die zur Erlangung eines (Not)Reisedokumentes oder eines Passersatzpapiers notwendigen Erklärungen abzugeben. Dass die bP nicht rückkehrwillig ist, ist dabei unerheblich und konstituiert keinen Heilungsgrund. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass es sich bei der bP nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, und konnte dementsprechend auch keine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV eintreten.Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass es sich bei der bP nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, und konnte dementsprechend auch keine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV eintreten. Die bP hat weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde oder eine Bestätigung einer Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates, wonach diese Dokumente nicht ausgestellt werden können, vorgelegt und wäre ihr die Vorlage dieser Dokumente aufgrund der dargelegten Gründe sehr wohl zumutbar. Die bP hat sohin nicht alle Unterlagen, welche in § 8 AsylG-DV genannt sind, innerhalb der von der bB eingeräumten Frist bei der Behörde vorgelegt. Es kann der bB daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine Heilung des Mangels der Vorlage des (Not)Reisepasses im gegenständlichen Verfahren im Sinne des § 4 AsylG-DV nicht gegeben.Die bP hat weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde oder eine Bestätigung einer Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates, wonach diese Dokumente nicht ausgestellt werden können, vorgelegt und wäre ihr die Vorlage dieser Dokumente aufgrund der dargelegten Gründe sehr wohl zumutbar. Die bP hat sohin nicht alle Unterlagen, welche in Paragraph 8, AsylG-DV genannt sind, innerhalb der von der bB eingeräumten Frist bei der Behörde vorgelegt. Es kann der bB daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine Heilung des Mangels der Vorlage des (Not)Reisepasses im gegenständlichen Verfahren im Sinne des Paragraph 4, AsylG-DV nicht gegeben. Die Beschwerde war sohin hinsichtlich des Spruchpunktes I. abzuweisen.Die Beschwerde war sohin hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. abzuweisen. 3.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt II.):3.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch zwei.):
G ist das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2), wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG ist das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,), wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die rechtsfreundlich vertretene bP beantragte am 29.12.2021 einen Aufenthaltstitel "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gem § 56 Abs 1 AsylG sowie die Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV. Nachdem die bP trotz ausdrücklicher Belehrung darüber, dass zur Mängelheilung die Gründe angeführt werden müssen, warum das erforderliche Dokument nicht vorgelegt bzw. beschafft werden kann, sowie diesbezügliche Beweismittel vorgelegt werden müssen, die bP lediglich erklärte, von der irakischen Botschaft in Wien keine Rückmeldung auf ihre Kontaktaufnahme erhalten zu haben, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag
G als unzulässig zurück. Begründend führte die bB im Wesentlichen aus, dass die bP ihre Mitwirkungspflicht verletzte, indem sie bis dato trotz entsprechender Aufforderung und Belehrung über ihre Mitwirkungspflicht weder ein Reisedokument noch ihre Geburtsurkunde vorlegte.Die rechtsfreundlich vertretene bP beantragte am 29.12.2021 einen Aufenthaltstitel "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gem Paragraph 56, Absatz eins, AsylG sowie die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV. Nachdem die bP trotz ausdrücklicher Belehrung darüber, dass zur Mängelheilung die Gründe angeführt werden müssen, warum das erforderliche Dokument nicht vorgelegt bzw. beschafft werden kann, sowie diesbezügliche Beweismittel vorgelegt werden müssen, die bP lediglich erklärte, von der irakischen Botschaft in Wien keine Rückmeldung auf ihre Kontaktaufnahme erhalten zu haben, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück. Begründend führte die bB im Wesentlichen aus, dass die bP ihre Mitwirkungspflicht verletzte, indem sie bis dato trotz entsprechender Aufforderung und Belehrung über ihre Mitwirkungspflicht weder ein Reisedokument noch ihre Geburtsurkunde vorlegte. Entgegen der Anforderung des § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 7 Abs. 1 AsylG-DV schloss die bP ihrem Antrag nicht die von ihr geforderten Unterlagen und Dokumente an, insbesondere kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde, und belastete ihren Antrag sohin mit Formmängeln. Damit lag der bB zu keinem Zeitpunkt ein zulässiger Antrag vor, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung möglich gemacht hätte. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039; 15.09.2016, Ra 2016/21/0206; 17.05.2017, Ra 2017/22/0059 mwN; zuletzt 04.03.2020, Ra 2019/21/0214). Sie sanierte diese Formmängel weder nach dem ergangenen Verbesserungsauftrag, noch nach Bescheiderlassung in ihrer Beschwerde, sondern legte eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien vor, dass diese über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge und somit ihr Antrag nicht angenommen werden könne. Die bP ignorierte die Ausführungen der bB in ihrer Stellungnahme vom 18.05.2022 dazu, dass die vorgelegte Bestätigung der irakischen Botschaft nicht belegt, dass die Ausstellung eines Notreisepasses nicht möglich sei, und beharrte in ihren nachfolgenden Stellungnahmen weiterhin unbegründet und unsubstantiiert darauf, ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen zu sein. Zudem hat sie es auch verabsäumt, eine Geburtsurkunde vorzulegen. Es kann daher der Argumentation der bP nicht gefolgt werden, die bB hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und die bP sei ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, da sie alles unternommen habe, um den irakischen Pass bei der Botschaft zu bekommen, zumal die bP wie beweiswürdigend festgestellt hierfür weder eine Begründung noch einen Beleg erbrachte.Entgegen der Anforderung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, AsylG-DV schloss die bP ihrem Antrag nicht die von ihr geforderten Unterlagen und Dokumente an, insbesondere kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde, und belastete ihren Antrag sohin mit Formmängeln. Damit lag der bB zu keinem Zeitpunkt ein zulässiger Antrag vor, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung möglich gemacht hätte. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039; 15.09.2016, Ra 2016/21/0206; 17.05.2017, Ra 2017/22/0059 mwN; zuletzt 04.03.2020, Ra 2019/21/0214). Sie sanierte diese Formmängel weder nach dem ergangenen Verbesserungsauftrag, noch nach Bescheiderlassung in ihrer Beschwerde, sondern legte eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien vor, dass diese über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge und somit ihr Antrag nicht angenommen werden könne. Die bP ignorierte die Ausführungen der bB in ihrer Stellungnahme vom 18.05.2022 dazu, dass die vorgelegte Bestätigung der irakischen Botschaft nicht belegt, dass die Ausstellung eines Notreisepasses nicht möglich sei, und beharrte in ihren nachfolgenden Stellungnahmen weiterhin unbegründet und unsubstantiiert darauf, ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen zu sein. Zudem hat sie es auch verabsäumt, eine Geburtsurkunde vorzulegen. Es kann daher der Argumentation der bP nicht gefolgt werden, die bB hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und die bP sei ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, da sie alles unternommen habe, um den irakischen Pass bei der Botschaft zu bekommen, zumal die bP wie beweiswürdigend festgestellt hierfür weder eine Begründung noch einen Beleg erbrachte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gem § 56 Abs 1 AsylG deshalb mangels hinreichender Mitwirkung zu Recht
G 2005 als unzulässig zurück. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gem Paragraph 56, Absatz eins, AsylG deshalb mangels hinreichender Mitwirkung zu Recht
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Das Verwaltungsgericht darf in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Dies muss in gleicher Weise auch für eine Zurückweisung eines Aufenthaltstitels
G nach § 58 Abs 11 Z 2 AsylG gelten. Ein meritorischer Ausspruch würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten. Das Verwaltungsgericht darf in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Dies muss in gleicher Weise auch für eine Zurückweisung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gelten. Ein meritorischer Ausspruch würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG berechtigt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zur Zurückweisung, wenn insbesondere Dokumente in Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten seitens des Drittstaatsangehörigen nicht beigebracht werden; die Verletzung von Mitwirkungsverpflichtungen, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen, berechtigt hingegen nicht zur Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, sondern begründet allenfalls die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG berechtigt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zur Zurückweisung, wenn insbesondere Dokumente in Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten seitens des Drittstaatsangehörigen nicht beigebracht werden; die Verletzung von Mitwirkungsverpflichtungen, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen, berechtigt hingegen nicht zur Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005, sondern begründet allenfalls die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Insofern hat die bB die Rechtslage zutreffend erkannt, wenn sie den zurückweisenden Bescheid vom 14.04.2022 in ihrer Begründung auf die Nichtvorlage eines irakischen Reisedokuments stützte. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag war der bB demnach verwehrt. Diese Rechtsauffassung ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht nur bereits aus dem allgemeinen (verwaltungs-)verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass ein Antrag zunächst die notwendigen formellen Erfordernisse erfüllen muss, bevor er inhaltlich zu behandeln ist, sondern wird auch in Zusammenhang mit den besonderen formellen Erfordernissen für alle im
3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G zurück- oder abgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.
G ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 AsylG vorliegt.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG vorliegt. Ein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor.Ein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor. Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können (vgl. zuletzt VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Nur im Falle einer Änderung des für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots relevanten Sachverhalts bedarf es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; 22.03.2018, Ra 2017/01/0287; 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 59 Abs. 5 FPG (in diesem Umfang) eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (vgl. zu allem VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029). Im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können vergleiche zuletzt VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Nur im Falle einer Änderung des für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots relevanten Sachverhalts bedarf es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können vergleiche VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; 22.03.2018, Ra 2017/01/0287; 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Paragraph 59, Absatz 5, FPG (in diesem Umfang) eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist vergleiche zu allem VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029). Die gegen die bP bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist nicht mit einem Einreiseverbot verbunden.
der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt diese Rückkehrentscheidung daher nicht in den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 5 FPG, und ist die verfahrensgegenständliche abweisende Entscheidung aus diesem Grund, unabhängig vom Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt,
G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Die gegen die bP bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist nicht mit einem Einreiseverbot verbunden.
der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt diese Rückkehrentscheidung daher nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 59, Absatz 5, FPG, und ist die verfahrensgegenständliche abweisende Entscheidung aus diesem Grund, unabhängig vom Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt,
Paragraph 52, Absatz 3, FPG und Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 BFA-VGParagraph 9, BFA-VG
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Sie hat keine Ersparnisse. Aktuell lebt sie von Spendengeldern und Zuwendungen ihrer ehemaligen Arbeitgeberin. Sie hat keine Ausbildung absolviert. Sie ist nicht erwerbstätig und liegt keine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor. Sie verfügt über keinen Krankenversicherungsschutz und keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft.Gegen die bP spricht, dass sie nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist. Dieses gegen die öffentliche Ordnung, konkret die geregelte Zuwanderung von Fremden, widersprechende Verhalten stellt auf Grund der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Paragraphen 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, 31, FPG bei Strafmündigen auch eine Verwaltungsübertretung dar, die von der Landespolizeidirektion als Strafbehörde zu ahnden ist. Ihr Antrag auf internationalen Schutz hat sich als unberechtigt erwiesen, dennoch kam die bP ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nach. Dies stellt eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 120, Absatz eins b, FPG dar und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Euro bedroht. Sie hat keine Ersparnisse. Aktuell lebt sie von Spendengeldern und Zuwendungen ihrer ehemaligen Arbeitgeberin. Sie hat keine Ausbildung absolviert. Sie ist nicht erwerbstätig und liegt keine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor. Sie verfügt über keinen Krankenversicherungsschutz und keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft. Auf Grund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt die reale Gefahr in sich trägt, dass durch weiterhin erforderliche staatliche Versorgungsleistungen auch das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährdet wäre. Die Mittellosigkeit des Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt auch eine ausreichende Grundlage für das Gerechtfertigtsein der Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. zB VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (zB VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215).Die Mittellosigkeit des Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt auch eine ausreichende Grundlage für das Gerechtfertigtsein der Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet vergleiche zB VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (zB VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215). Die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung ist in die Beurteilung miteinzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet abzustellen (siehe zu den diesbezüglichen Voraussetzungen § 54 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005), abzustellen gewesen (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0100, Rn. 18, mit dem Hinweis auf VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 30; vgl. in diesem Sinn auch VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0106, Rn. 8, mwN; 19.12.2019, Ra 2019/21/0282-13).Die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung ist in die Beurteilung miteinzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet abzustellen (siehe zu den diesbezüglichen Voraussetzungen Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005), abzustellen gewesen vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0100, Rn. 18, mit dem Hinweis auf VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 30; vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0106, Rn. 8, mwN; 19.12.2019, Ra 2019/21/0282-13). Verfügt ein Fremder über keine für die Ausübung einer Tätigkeit notwendige arbeitsmarktbehördliche Berechtigung, darf dieses Fehlverhalten nicht bagatellisiert werden. Deshalb kann auch nicht gesagt werden, der Fremde weise bereits eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt auf (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134, 0135). Verfügt ein Fremder über keine für die Ausübung einer Tätigkeit notwendige arbeitsmarktbehördliche Berechtigung, darf dieses Fehlverhalten nicht bagatellisiert werden. Deshalb kann auch nicht gesagt werden, der Fremde weise bereits eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt auf vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134, 0135). Jedoch ist vom VwG auch die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung einzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet (§ 54 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005), abzustellen (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0100; VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134, 0135; VwGH 17.09.2019, Ra 2019/22/0106; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).Jedoch ist vom VwG auch die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung einzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005), abzustellen vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0100; VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134, 0135; VwGH 17.09.2019, Ra 2019/22/0106; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Das verlangt von Fremden grundsätzlich, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062). Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es im Sinne des § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG grds. maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich (spätestens nach Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesamt) die bP ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 10.04.2017, Ra 2016/01/0175). Daran kann auch eine allenfalls lange Dauer eines Rechtsmittelverfahrens, mag den Fremden daran auch kein Verschulden treffen, nichts ändern (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034).Im Rahmen der Abwägu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.