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{'item': 'L510 2248022-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2023 GeschäftszahlL510 2248022-1 Spruch, , L510 2248026-1/11E L510 2248028-1/12E L510 2248025-1/10E L510 2248020-1/10E Gekürzte Aus

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. 2. XXXX , geb., am XXXX , St

A. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2021, Zl XXXX , 2. römisch 40 , geb., am römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2021, Zl römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.02.2023 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte V. und VI. zu lauten haben:A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. zu lauten haben: “ V. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist.“ römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist. VI. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B)

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. 3. XXXX , geb. am XXXX , St

A. Irak, vertreten durch die Mutter, XXXX , geb., am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2021, Zl: XXXX , 3. römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Mutter, römisch 40 , geb., am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2021, Zl: römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.02.2023 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte V. und VI. zu lauten haben:A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. zu lauten haben: “ V. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist.“ römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist. VI. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B)

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. : 4. XXXX , geb. am XXXX , St

A. Irak, vertreten durch die Mutter XXXX , geb., am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2021, XXXX nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.02.2023 zu Recht erkannt:4. römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb., am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2021, römisch 40 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.02.2023 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte V. und VI. zu lauten haben:A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. zu lauten haben: “ V. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist.“ römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist. VI. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B)

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. 5. XXXX , geb. am XXXX , St

A. Irak, vertreten durch die Mutter, XXXX geb., am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2021, XXXX 5. römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Mutter, römisch 40 geb., am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2021, römisch 40 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.02.2023 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte V. und VI. zu lauten haben:A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. zu lauten haben: “ V. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist.“ römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist. VI. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B)

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die gekürzte Ausfertigung der am 01.02.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da von den beschwerdeführenden Parteien keine Anträge auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurden und vom BFA auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet wurde.Die gekürzte Ausfertigung der am 01.02.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da von den beschwerdeführenden Parteien keine Anträge auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurden und vom BFA auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L510.2248022.1.00

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